Bundesverwaltungsgericht W128 2258903-1

W128 2258903-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2022

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahreszeugnis Leistungsbeurteilung Leistungsreserven negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W128 2258903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2258903.1.00

Spruch

W128 2258903-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 08.08.2022, Zl. 2022-0.528.823, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 den 3. Jahrgang (12. Schulstufe) nach dem Lehrplan für XXXX an der XXXX .

2. Mit Entscheidung vom 21.06.2022 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 3CHMBI der Schule, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben sei. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.

3. Am 24.06.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung vom 21.06.2022 Widerspruch.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im vergangenen Schuljahr vollkommen ausreichend gewesen seien, um den Lehrstoff im kommenden Schuljahr nachvollziehen zu können. Auch hätten sich seine Leistungen – nachdem er im Schuljahr 2020/2021 bereits trotz eines „Nicht genügend“ zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt gewesen sei – deutlich verbessert. Zudem sei er im ersten Semester im Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ noch „eindeutig positiv“ gewesen. Weiters habe er im zweiten Semester zahlreiche positive und auch „überragende“ Leistungen erbracht, wie etwa ein „Gut“ auf eine der zahlreichen schriftlichen Leistungsfeststellungen.

4. Im nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in den 4. Jahrgang (12. Schulstufe) der von ihm besuchten Schule nicht berechtigt sei.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers mit „Nicht genügend“ laut dem eingeholten pädagogischen Gutachten bestätigt werde; zudem sei die Entscheidung der Klassenkonferenz nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe dem pädagogischen Gutachten zwar entgegnet, dass er über genügend Leistungsreserven in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ und „Automatisierungstechnik“ verfüge, dieser Behauptung würden jedoch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in den Stellungnahmen der Lehrpersonen entgegenstehen. Auch das eingeholte pädagogische Gutachten habe die Ausführungen der Lehrpersonen bestätigt. Zudem widerlege das Gutachten das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Aufzeichnungen der betreffenden Lehrperson unvollständig gewesen seien.

5. In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass in dem eingeholten Gutachten lediglich die Stellungnahmen der betroffenen Lehrpersonen, jedoch nicht die des Beschwerdeführers, berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei nicht näher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum falschen Verdacht hinsichtlich der angeblichen Verwendung unerlaubter Hilfsmittel während der Schularbeit im Bereich „Bewegungslehre“ eingegangen worden. Auch verzichte das Gutachten auf eine transparente und lückenlose Leistungsaufzeichnung der Lehrperson.

6. Am 29.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien die Möglichkeit hatten, weiteres Vorbringen zu erstatten und die geladenen Zeugen zu befragen.

7. Mit dem in der Verhandlung gefassten verfahrensleitenden Beschluss vom 29.09.2022 wurde das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ zugelassen.

8. Mit Verfügung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30.09.2022 wurde der Termin der kommissionellen Prüfung aus dem Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ nach dem Lehrplan des 3. Jahrganges für XXXX an der XXXX mit 05.10.2022 festgelegt.

9. Mit Schreiben vom 02.10.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass er sich im Stich gelassen fühle und die kommissionelle Prüfung nicht abgelegen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , besuchte im Schuljahr 2021/2022 den 3. Jahrgang (12. Schulstufe) nach dem Lehrplan für XXXX an der XXXX .

Im Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ wurde der Beschwerdeführer mit „Nicht genügend“ beurteilt .Die Unterlagen diesem Pflichtgegenstand reichen nicht zur Feststellung aus, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig ist.

Der Beschwerdeführer trat zu der am 05.10.2022 angesetzten kommissionellen Prüfung aus dem Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ nach dem Lehrplan des 3. Jahrganges für XXXX ohne ausreichende Begründung nicht an.

In den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ und „Automatisierungstechnik“ wurde der Beschwerdeführer jeweils mit „Genügend“ beurteilt. Der Beschwerdeführer verfügt in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ und „Automatisierungstechnik“ über keine Leistungsreserven, die eine erfolgreiche Kompensation des Nachholbedarfs im mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ erwarten lassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 29.09.2022, sowie Einschau in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden. In der mündlichen Verhandlung wurde mit der Amtsgutachterin der belangten Behörde das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten erörtert.

Nachdem die Aufzeichnungen der Lehrerin im Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ über die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Unterricht nicht mit den An- bzw. Abwesenheiten des Beschwerdeführers laut Klassenbuch übereinstimmen, bestehen seitens des erkennenden Richters erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aufzeichnungen. Darüber hinaus wurde das Beispiel 2 bei der Schularbeit im zweiten Semester nicht nachvollziehbar mit 0 Punkten bewertet. Laut der Anmerkung der Lehrerin auf dem Lösungsbogen der Schularbeit fehle der „Ansatz“, bzw. „woher“ dieser stamme. In einem vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail warf ihm die Lehrerin jedoch ohne nähere Begründung vor, dass das Beispiel zur Gänze nicht bewertet worden sei, weil es „mittels Fremdleistung gemacht“ worden sei. Dieser Widerspruch konnte einerseits von der Amtsgutachterin nicht ausgeräumt werden und andererseits wären die Punkte für dieses Beispiel beurteilungsrelevant für die Gesamtnote bei dieser Schularbeit gewesen. So hätten laut dem ebenfalls auf dem Bogen abgedruckten Notenspiegel 2 von den zu vergebenden 3 Punkten für dieses Beispiel bereits genügt, um eine Beurteilung mit „Genügend“ zu erreichen. Die Gutachterin führte jedoch dazu nachvollziehbar aus, dass dies unter Beachtung der übrigen im Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen alleine nicht ausreiche um eine eindeutige (positive) Jahresbeurteilung zu treffen.

Die Feststellungen zu den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ und „Automatisierungstechnik“ ergeben sich aus den jeweiligen Stellungnahmen der Lehrpersonen XXXX und XXXX . Auch vermochte es insbesondere XXXX in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der im zweiten Semester jeweils mit „Genügend“ beurteilten Schularbeiten, der jeweils negativ beurteilten Mitarbeitsüberprüfungen sowie der schwachen bis nicht vorhandenen mündlichen Mitarbeit, „zwischen Vier und Fünf“ stand. So habe der Beschwerdeführer nur aufgrund eines (zusätzlich) erteilten Arbeitsauftrages, bei welchem er jedoch wiederum nur das „Pflichtprogramm“ erfüllt habe, positiv beurteilt werden können.

Dass der Beschwerdeführer ohne ausreichende Begründung zur angesetzten kommissionellen Prüfung bereits im Vorfeld nicht antreten wollte und auch nicht angetreten ist, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 02.10.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Nach § 71 Abs. 4 SchUG ist das Widerspruchsverfahren (bzw. Beschwerdeverfahren) zu unterbrechen und der Widerspruchswerber (bzw. Beschwerdeführer) zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen.

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeurteilung erfolgen kann oder nicht, hängt vom gewonnenen Gesamtbildes der festgestellten Leistungen ab (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 20 SchUG Anm. 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).

Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben (siehe VwGH 11.06.2001, 99/10/0237, m.w.H.).

Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd. § 25 Abs. 1 SchUG - darunter ist ein Abschluss ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (siehe VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/10/0226).

3.2.3. Gegenständlich reichten die Unterlagen i.S.d. § 71 Abs. 4 SchUG nicht aus, um die Überprüfung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ nachzuvollziehen. Demnach war das Beschwerdeverfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Technische Mechanik und Berechnung“ zuzulassen.

Da der Beschwerdeführer zu der am 05.10.2022 angesetzten Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht angetreten ist, hat die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben (siehe VwGH 11.06.2001, 99/10/0237, m.w.H.).

Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ und „Automatisierungstechnik“ über keine Leistungsreserven verfügt, liegen die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vor und ist der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den 4. Jahrgang (12. Schulstufe) der besuchten Schulart nicht berechtigt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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