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L521 2124336-4•Bundesverwaltungsgericht L521 2124336-4
L521 2124336-4Tribunale amministrativo federale9 nov 2022
Antragstellung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse Ehe Gesamtbetrachtung illegale Beschäftigung Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung
L521 2124336-4/51E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1076435902/150790926, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie unter einem wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2. Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, L524 2124336-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 08.08.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1076435902/170922916, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, G313 2124366-2/14E, insofern stattgegeben, als der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Bundesamt zurückverwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der unterbliebenen Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall.
4. Nach Zulassung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zl. 1076435902/170922916, neuerlich sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie unter einem wider den Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
5. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach.
6. Bereits am 17.06.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieser Antrag wurde am 08.09.2021 zurückgezogen.
7. Am 25.08.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
8. Mit Verbesserungsauftrag vom 31.08.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 8 AsylG-DV auf, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein, diesem gleichzuhaltenden Dokument in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge eine Übersetzung einer Kopie seiner Geburtsurkunde, sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft in Vorlage.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung von Feststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 im Wesentlichen aus, dass das Antragsformular beinahe unausgefüllt geblieben sei und der Beschwerdeführer auch auf ein Schreiben des Bundesamtes vom 07.10.2021 nicht reagiert habe, sodass davon auszugehen sei, dass es hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zu keiner wesentlichen Sachverhaltsänderung gekommen sei. Festgestellt werde daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nach wie vor mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet sei. Der Beschwerdeführer habe ab August 2015 bis Juni 2021 immer wieder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. In Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei es daher zu keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der letzten Rückkehrentscheidung gekommen und sei eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK nicht erforderlich gewesen. Demzufolge sei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen und die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden.
11. Gegen den dem Beschwerdeführer am 03.11.2021 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Vertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; hilfsweise die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären oder hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei oder in eventu „den angefochtenen Bescheid aufzuheben“, die „aufschiebende Wirkung zu gewähren“ oder allenfalls „das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen“. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich in den sechs Jahren seines Aufenthaltes in Österreich intensiv um eine Integration bemüht zu haben. So habe er zahlreiche soziale Kontakte geknüpft, könne sich ausgezeichnet auf Deutsch verständigen, sei zum Christentum konvertiert und mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Es müsse ihm besonders angerechnet werden, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus um Integration bemüht habe. Die belangte Behörde hätte zudem im angefochtenen Bescheid „keine Angaben über die Situation im Irak getätigt“ und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt, trotz konkreter Erklärungen und Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr in den Irak. In seiner Heimat würde der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen und stünde ihm ein soziales Auffangnetz nicht zur Verfügung.
12. Die Beschwerdevorlage langte am 02.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsabteilung L514 und aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses am 30.08.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
13. Mit Urkundenvorlage vom 15.12.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der XXXX GmbH über ein Dienstverhältnis beginnend am 04.12.2021 in Vorlage und übermittelte in der Folge monatlich seine Lohnzettel.
14. Am 17.05.2022 langte ein Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei beim Bundesverwaltungsgericht ein, nachdem der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH ohne gültige Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt worden sei.
15. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich erstattete bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wider den Beschwerdeführer am 13.06.2022 Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung.
16. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung aktuelle Länderberichte zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. In einer Stellungnahme vom 05.07.2022 (datiert mit 23.05.2022) wurde mit Verweis auf die Berichtslage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner westlichen Orientierung und seiner Ablehnung des Islam, die in Widerspruch zur im Irak herrschenden konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung „steht“, im Falle einer Rückkehr einer massiven Bedrohung seines Lebens ausgesetzt wäre. Zur Untermauerung des Vorbringens wurden ergänzende Länderberichte in Vorlage gebracht.
17. Mit weiteren Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers wurden Unterlagen zur Beschäftigung der XXXX , eine Rechnung des Beschwerdeführers an eine „ XXXX “ und schließlich ein Arbeiter-Dienstvertrag mit der XXXX über ein Dienstverhältnis beginnend am 10.08.2022 samt Anmeldung beim Sozialversicherungsträger und Lohnzettel für August 2022 in Vorlage gebracht.
18. Zur Vorbereitung der für den 06.10.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 21.09.2022 aktuelle Länderberichte zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen; ferner wurden Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Inland zur Beantwortung bis 05.10.2022 übermittelt.
Eine Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Frageliste erfolgte nicht; hinsichtlich der Länderberichte wurde die mit 23.05.2022 datierte Stellungnahme neuerlich eingebracht.
19. Am 06.10.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt und wurden der Beschwerdeführer als Partei, sowie seine Ehegattin XXXX als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und stammt aus einer islamisch-schiitischen Familie. Im Irak bekannte sich der Beschwerdeführer zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat neben seinen Eltern noch einen Bruder und drei Schwestern. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet; zwei Schwestern leben ebenfalls in XXXX , eine Schwester wohnt in XXXX . Es leben darüber hinaus noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers in XXXX , darunter sein Onkel väterlicherseits, mit welchem der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt steht. Eine Tante des Beschwerdeführers wohnt in XXXX und ein weiterer Onkel in XXXX .
Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX neun Jahre lang die Schule. Bis zur Ausreise verdiente er seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Maler, Anstreicher und Dekorateur sowie als Bauarbeiter.
Der Beschwerdeführer reiste im Frühjahr 2015 aus dem Irak aus und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, L524 2124336-1/14E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.07.2015 sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt.
Zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Rekrutierungsversuche einer schiitischen Partei oder Miliz abgelehnt zu haben und deshalb bedroht und geschlagen worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen als nicht glaubwürdig und legte es seinen Feststellungen nicht zugrunde.
Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 08.08.2017 neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1076435902/170922916, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, G313 2124366-2/14E, insofern stattgegeben, als der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der unterbliebenen Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall.
Nach fortgesetztem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2017 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019 abgewiesen. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt.
Zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen vor, nicht in den Irak zurückkehren zu können, da seine Ausreisegründe nach wie vor zutreffen würden. Im zweiten Rechtsgang nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2019, G313 2124366-2/14E, legte der Beschwerdeführer ergänzend dar, nunmehr zum Christentum konvertiert zu sein. In seiner Entscheidung vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen betreffend Konversion zum Christentum mir näherer Begründung den glaubhaften Kern ab und legte dar, dass nicht von einer Konversion im Sinne einer inneren, tatsächlichen Hinwendung zum Christentum auszugehen sei, sondern von einer behaupteten Konversion aus asyltaktischen Gründen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge neuerlich nicht nach. Er verfügt in Österreich seit der am 11.08.2021 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, über kein Aufenthaltsrecht.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2021 persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
1.4. Wider den Beschwerdeführer bestand bei Antragstellung weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 1 oder 3 FPG 2005, noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.
1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 24.08.2017 standesamtlich mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , verheiratet, die kirchliche Trauung fand am 04.07.2021 statt. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor und besteht auch aktuell keine Schwangerschaft. Die Ehegatten lernten sich im Dezember 2016 im Internet kennen und begründeten am 25.07.2017 erstmals einen gemeinsamen Wohnsitz. Seit 10.07.2020 bewohnen sie eine teilmöblierte Wohnung, bestehend aus Vorzimmer, Badezimmer mit WC und einem Zimmer mit Kochnische in XXXX . Der Mietvertrag wurde von der Ehegattin abgeschlossen und bezahlt diese die monatliche Miete in Höhe von rund EUR 370,00. XXXX ist seit 16.05.2022 als Küchenkraft bei der XXXX GmbH in Vollzeit beschäftigt und bringt dort EUR 1.629,66 brutto monatlich ins Verdienen.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. XXXX ist arbeitsfähig, verfügt über eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung und benötigt im Alltag keine Hilfe bzw. Unterstützung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leistet einen Beitrag zum Haushaltseinkommen, wenn er Geld ins Verdienen bringt. Er unterstützt seine Ehegattin ferner bei er Begleichung von Verwaltungsstrafen (insbesondere wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich, abgesehen von seiner Ehegattin, keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte. Er verfügt über weitere soziale Anknüpfungspunkte zur Freunden und Bekannten; tiefergehende freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen können in dieser Hinsicht jedoch nicht festgestellt werden. Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer überwiegend mit seiner Ehegattin, mit der er spazieren geht oder Ausflüge in Österreich unternimmt. Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers leben in der Bundeshauptstadt Wien, der Beschwerdeführer trifft diese zu gemeinsamen Unterhaltungen.
Der Beschwerdeführer hat am 27.02.2019 eine Deutschprüfung auf Niveau A1 und am 15.10.2020 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde, ist der Beschwerdeführer in keinem Verein Mitglied und auch nicht ehrenamtlich bei einem Verein oder einer Organisation tätig. Der Beschwerdeführer unterstützt allerdings seit dem Jahr 2020 einen älteren Herrn in seiner Nachbarschaft bei alltäglichen Verrichtungen, Arztbesuchen und im Haushalt sowie andere Nachbarn bei alltäglichen Verrichtungen.
Der Beschwerdeführer ist gesund, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer bezog von 04.07.2015 bis zum 10.06.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer verfügte von 11.03.2021 bis zum 22.04.2021 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Botendienst“. Er war in diesem Zeitraum für kein Unternehmen und auch nicht selbständig erwerbstätig und erzielte keine Einkünfte. Der Beschwerdeführer verfügte ab 07.06.2021 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“, welche ihm mit Bescheid des XXXX am 04.08.2022 entzogen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 14.09.2022, VGW-121/049/10739/2022-4, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer war von 07.06.2021 bis 31.10.2021, von 06.12.2021 bis 30.04.2021, von 20.06.2022 bis 30.06.2022 und ist seit 13.07.2022 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert.
Der Beschwerdeführer war von 04.12.2021 bis 25.03.2022 bei der Firma XXXX GmbH als Gebäudereiniger beschäftigt. Die Finanzpolizei erstattete am 09.05.2022 Strafantrag gegen den nach außen zur Vertretung Berufenen der XXXX GmbH wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nachdem der Beschwerdeführer von 04.12.2021 bis 25.03.2022 als Reinigungskraft ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurde. Der Beschwerdeführer war sodann von 11.08.2022 bis 22.08.2022 und ist seit 05.09.2022 laufend bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt auch für seine gegenwärtige unselbständige Erwerbstätigkeit über keine Beschäftigungsbewilligung und über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt.
Der Beschwerdeführer hat weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, noch ist er - nachhaltig - am Arbeitsmarkt integriert und folglich nicht selbsterhaltungsfähig.
1.6. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Vergleich zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor.
1.7. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in den Irak und dort seine Herkunftsregion XXXX nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in der Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Eltern, Geschwister und seines Onkels. Zumindest mit seinem Onkel steht der Beschwerdeführer gelegentlich in Kontakt.
Die irakische Stadt XXXX ist über den internationalen Flughafen Bagdad (Linienflüge Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) und sodann über die Hauptstraßen 8 und 9 direkt und gefahrlos erreichbar.
Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines irakischen Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises in Original; sowie seiner Geburtsurkunde in Kopie.
1.8. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
28.03. 2022: Am 26.03.22 sollte vom Parlament ein neuer Präsident gewählt werden. Dieser ist im Irak Staatsoberhaupt, aber nicht Regierungschef, auch wenn er mehrere wichtige Funktionen ausübt, z.B. müssen Todesurteile durch ihn bestätigt werden. Es muss sich nach der irakischen Verfassung um einen Kurden handeln. Die Parlamentssitzung erfüllte nicht das notwendige Quorum, mehrere Parteien waren vollständig ferngeblieben, sodass für den 30.03.22 ein erneuter Wahlgang geplant ist. Nach der gescheiterten Wahl wurde ein Lebensmittelsoforthilfepaket verabschiedet, welches die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine für die irakische Bevölkerung abmildern soll.
04.04. 2022: Auch am 30.03.22 ist der Versuch, einen neuen Präsidenten zu wählen, im Parlament gescheitert. In der Konsequenz verkündete Muqtada As-Sadr, der Vorsitzende des größten parlamentarischen Blocks, dass er seinen politischen Rivalen nun einen Monat Zeit gebe, ohne ihn eine Regierung zu formen.
Am Abend des 29.03.22 schlugen fünf Katyusha-Raketen in der Nähe der Zilkan Militärbasis in der Provinz Niniwe ein. Auf der Basis sind 150 türkische Soldaten mit 20 Fahrzeugen stationiert, die dort im Rahmen des IS-Krieges 2015 eingesetzt worden waren und seitdem geblieben sind. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt; Zilkan war bereits mehrfach Ziel solcher Angriffe, meist als Vergeltung für türkische Luftangriffe (die laut offiziellen türkischen Meldungen der PKK gelten) in der Region.
11.04. 2022: Am Abend des 06.04.22 sind drei Raketen nahe einer Ölraffinerie unweit von Erbil eingeschlagen. Personen- oder Sachschäden wurden nicht berichtet. Laut irakischen Behörden wurden die Raketen aus dem Bezirk al-Hamdaniya in der Provinz Nineva abgefeuert. Die sog. Volksmobilisierungseinheiten mit enger Verbindung zu Iran verfügen über eine starke Präsenz in al-Hamdaniya. Die Raffinerie gehört Baz Karim Barzinji, dessen Privathaus im März bei einem iranischen Raketenangriff zerstört wurde. Iran hatte im März von der Zerstörung eines „strategischen Zentrums“ Israels gesprochen.
Laut UNICEF und dem UN-Minenräumdienst (UNMAS) sind in den letzten fünf Jahren mindestens 519 Kinder in Irak durch Landminen getötet oder verletzt wurden. Rd. 80 % der betroffenen Kinder sind Jungen, da diese häufiger als Viehhirten oder in der Altmetallsammlung tätig sind.
25.04. 2022: Mit dem Beginn des Fastenmonats Ramadan am 1. April hat auch die jährliche Ramadan-Offensive des IS begonnen. Bisher mit geringem Erfolg, da die Gruppe insgesamt stark an Unterstützung verloren hat. Am 19.04.22 kam es in der Provinz Diyala zu einem Gefecht mit einer sunnitischen Stammeseinheit des Stammesmilizenverbandes Hashd al-Ashayiri, der in die irakischen Streitkräfte eingegliedert ist. Drei Verteidiger starben; am selben Tag kam es auch zu Angriffen gegen eine Einheit der irakischen Armee und eine der schiitischen Hashd Ash-Shaabi (PMU), die jedoch keine Opfer forderten. Am 21.04.22 griff eine irakische F-16 eine Stellung des IS in Salah-ad-Din an. Laut irakischem Verteidigungsministerium wurden dabei vier IS-Mitglieder getötet. Am 22.04.22 fuhr ein ziviles Fahrzeug im Khanaqin-Distrikt der Provinz Diyala auf eine improvisierte Sprengfalle. Mindestens zwei Menschen starben. Die Falle wird dem IS zugeschrieben.
Seit dem 18.04.22 führt das türkische Militär erneut Luftschläge und militärische Operationen gegen die PKK im Nordirak aus. Bisher sind im Rahmen der Kampfhandlungen laut Aussagen des türkischen Verteidigungsministeriums vier türkische Soldaten gefallen, 45 PKK-Mitglieder sollen getötet worden sein. Ziel scheint die Schließung eines von der PKK genutzten Landkorridors zu sein. Der Irak protestierte wiederholt gegen das türkische Eindringen auf sein Staatsgebiet.
02.05. 2022: Am 25.02.22 wurden insgesamt sieben Verstecke des IS in der Anbar-Provinz von Einheiten der Popular Mobilization Forces (PMF) zerstört. Weitere Verstecke wurden in Salah-ad-Din zerstört. Am 26.02.22 tötete ein IS-Mitglied mit einem Selbstmordanschlag zwei irakische Soldaten nördlich von Bagdad. Ein weiterer wurde getötet bevor er seine Bombe auslösen konnte.
Am 26.02.22 kam es zu einem Raketenangriff der PKK auf eine türkische Einheit nördlich von Dohuk, bei dem drei türkische Soldaten getötet wurden. Am 01.05.22 bestätigte das türkische Verteidigungsministerium den Tod zweier weiterer Soldaten im Zusammenhang mit der laufenden Militäroperation gegen die PKK. Damit bestätigte die türkische Regierung bisher den Tod von insgesamt 13 Soldaten. Die PKK gab ihrerseits die eigenen bisherigen Verluste mit elf Kämpfern an.
Am 01.05.22 wurde eine Raffinerie in Erbil zum wiederholten Male von der Provinz Ninive aus mit insgesamt sechs Katyusha-Raketen angegriffen. Zwar hat keine Gruppe die Verantwortung übernommen, aber die Region wird von einer iran-nahen Miliz kontrolliert. Von iranischer Seite wurde wiederholt der Vorwurf erhoben, es gäbe auf dem Gebiet eine geheime israelische Basis. Am 30.04.22 wurde eine von US-Truppen genutzte Basis in der Anbar-Provinz (Ain al-Assad) mit einer Katyusha-Rakete angegriffen, die aber mehrere Kilometer vom vermuteten Ziel entfernt niederging.
09.05. 2022: Am 08.05.22 gab die irakische Armee bekannt, dass sie inzwischen etwa 20 Checkpointsin der Region von den PKK-nahen jesidischen Shingal Verteidigungskräften übernommen habe. Seit dem Sieg über den IS werden Teile der Region durch diese kontrolliert. Bei Kämpfen zwischen der irakischen Armee und der Miliz waren ein irakischer Soldat und ein Milizionär gestorben; beide Seiten hatten große Anstrengungen unternommen, um danach weitere Eskalationen zu vermeiden. Im Zuge der Kämpfe waren mindestens 4.000 Zivilisten aus der Region geflohen, überwiegend handelte es sich um eine erneute Flucht von zurückgekehrten Binnenflüchtlingen. In der Region gab es am 07.05.22 erstmals Proteste gegen die Präsenz sowohl von Armee als auch Miliz; es wurde von den 5 Protestierenden gefordert, dass die irakische Bundespolizei die Sicherheit der Region sicherstellen und Armeen und Milizen abziehen sollten.
Am 04.05.22 kam es in der Provinz Maysan zu einer Auseinandersetzung um Farmland. Ersten Berichten zufolge hatte ein Teil einer Großfamilie staatliches Land genutzt, wobei ein anderer Teil der Familie einen Anteil forderte. Es kam zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit acht Toten. Derzeit wird intensiv nach den Tätern gefahndet.
16.05. 2022: Die Revolutionsgarde aus dem benachbarten Iran hat am 11.05.22 Luftangriffe auf Gebiete in Erbil durchgeführt, Opfer wurden dabei nicht gemeldet. Einer Erklärung der Revolutionsgarde zufolge handelte es sich dabei um eine Anti-Terror-Operation. Bereits im März und April hatte Iran das private Wohnhaus eines kurdischen 5 Geschäftmannes und eine Ölraffinerie in Erbil angegriffen, angeblich, weil es sich um „strategische Zentren“ Israels handele (vgl. BN v. 11.04.22).
Nach den Kämpfen, die Anfang Mai in Sinjar ausgebrochen waren und über 700 Familien (rd. 10.200 Personen) vertrieben hatten (vgl. BN v. 09.05.22), sind ca. 300 dieser Familien wieder nach Sinjar zurückgekehrt. Die restlichen Familien befinden sich weiterhin in Flüchtlingslagern in Dohuk.
23.05. 2022: Am 17.05.22 sind zwei Angehörige der Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) bei einem Gefecht mit IS-Kämpfern in Salah al-Din ums Leben gekommen. Die irakische Luftwaffe hat am 16.05.22 Luftschläge gegen Ziele des IS in Makhmour durchgeführt, wobei sechs mutmaßliche IS-Anhänger ums Leben gekommen sind. Am 15.05.22 haben irakische Streitkräfte und Peshmerga-Kämpfer bereits eine gemeinsame Anti-IS-Operation nahe Makhmour durchgeführt, bei der zwei mutmaßliche IS-Terroristen starben. Makhmour liegt in den zwischen der irakischen Zentralregierung und den kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten; das dadurch entstandenen Sicherheitsvakuum hat die dortige IS-Präsenz gestärkt.
In der Nacht zum 20.05.22 wurden Stellungen der PMF nahe Tuz Khurmatu/Provinz Salah al-Din mit Katjuscha-Raketen angegriffen, Personenschäden wurden keine gemeldet. Bislang hat sich keine Gruppierung zu dem Anschlag bekannt, ähnliche Vorfälle werden jedoch zumeist pro-iranischen Milizen zugeschrieben.
Am 15.05.22 haben PKK-Kämpfer eine türkische Militärbasis im Bezirk Sidakan in Erbil angegriffen, wobei mindestens vier PKK-Anhänger ums Leben gekommen sind. Aufgrund des anhaltenden Konfliktes zwischen der PKK und der Türkei sind laut Angaben lokaler Behörden allein in Erbil 212 Dörfer in den letzten 30 Jahren aufgegeben worden.
Bei Drohnenangriffen auf kurdische Kämpfer im Nordirak wurden am 21.05.22 mindestens sechs Menschen, darunter drei Zivilisten, getötet, wie örtliche Behörden mitteilten, die die Türkei für den Angriff verantwortlich machen. Die Türkei führt regelmäßig Angriffe im Nordirak durch, wo die PKK Stützpunkte und Ausbildungslager unterhält. Die Drohnenangriffe zielten auf die Bergregionen des Bezirks Chamchamal westlich der Stadt Sulaimaniyya und das Flüchtlingslager Makhmur.
30.05. 2022: Bei zwei separaten Anschlägen in Sami Asi (Kirkuk) und Gulala (Diyala) am 23.05.22 kamen insgesamt zwölf Zivilpersonen und drei irakische Polizisten ums Leben. Bei den Zivilpersonen handelte es sich um örtliche Bauern, die auf ihren Feldern gearbeitet hatten. Beide Anschläge werden dem IS zugeschrieben, der sich auch öffentlich zum Anschlag in Kirkuk bekannte.
Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums sind bei einer Anti-PKK-Militäroperation im nordwestlichen Grenzgebiet zu Türkei am 24.05.22 fünf türkische Soldaten getötet worden, zwei weitere wurden verletzt. Am gleichen Tag haben mutmaßlich türkische Kampfflugzeuge Luftangriffe auf das Dorf Shinye in Dohuk durchgeführt, Personenschäden wurden keine gemeldet. Shinye ist eines der zahlreichen verlassenen Dörfer in der Region, die lokale Bevölkerung betreibt dort jedoch noch Landwirtschaft. Bei weiteren Gefechten zwischen dem türkischen Militär und der PKK am 26.05.22 kamen zwei Kinder im Dorf Zewa (Dohuk) ums Leben.
Das irakische Parlament hat am 26.05.22 ein Gesetz verabschiedet, welches die Normalisierung der Beziehung zu Israel verbietet, bei Verstößen drohen lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Der Gesetzesentwurf war durch den schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr eingebracht worden, mutmaßlich vor dem Hintergrund seiner Verbindungen zu sunnitischen und kurdischen Gruppen, welchen teilweise Verbindungen nach Israel nachgesagt werden.
13.06. 2022: Am 01.06.22 kam es erneut zur Übergabe von irakischen Gefangenen aus dem al-Hol-Camp in Syrien; 50 dort inhaftierte Iraker wurden den Behörden übergeben. Iraker stellen die größte Gruppe an Gefangenen im al-Hol-Camp dar. Repatriierungen verlaufen sehr langsam und sind im Irak hochumstritten.
Am 08.06.22 kam es zu einem Angriff einer mit Sprengstoff bestückten Drohne auf die Erbil-Pirmam-Straße in Erbil. Es kam zu drei Verletzten sowie zu Sachschaden an mehreren Fahrzeugen und einem Restaurant. Die kurdischen Sicherheitskräfte machen eine mit dem Iran verbündete Miliz verantwortlich; die Drohne war anscheinend aus der Provinz Kirkuk gestartet worden. Pro-iranische Internetquellen behaupten, die Drohne habe einen Mossad-Agenten zum Ziel gehabt, was sowohl von Israel als auch den kurdischen Behörden für haltlos erklärt wurde.
Am 06.06.22 wurden mehrere Mitglieder der Kommandoebene des IS verhaftet. Die Zugriffe waren das Resultat einer Zusammenarbeit zwischen Sicherheitskräften der KRG und des Bundes. Die Zusammenarbeit wurde stark in der medialen Begleitung hervorgehoben.
Am 09.06.22 schlugen zwei Raketen in der Nähe der türkischen Basis Zilkan ein. Die Raketen wurden angeblich aus der Nähe Mosuls abgefeuert. In Zilkan sind seit mehreren Jahren türkische Einheiten in der Provinz Niniveh stationiert; sie liegt in der Nähe des Dorfes Baashiqa und war in der Vergangenheit schon mehrfach Ziel vergleichbarer Angriffe.
20.06. 2022: Am 12.06.22 wurde bekannt, dass vier weitere türkische Soldaten im Kampf mit der PKK in der Provinz Dohuk gefallen sind. Am 17.06.22 attackierte eine türkische Drohne ein Fahrzeug mit vier Insassen in der Provinz Sulaimaniyya und tötete dabei alle Insassen. Diese seien angeblich Mitglieder der PKK gewesen. Am selben Tag beschoss eine türkische Einheit ein Dorf in Dohuk für etwa eine halbe Stunde mit einem Maschinengewehr, wobei zwei Dorfbewohner verletzt wurden. Der Kontext ist unklar.
Am 14.06.22 beschloss das Kabinett, den Sicherheitskräften der Bundesebene in der Region Shingal eine weitere Mio. USD zur Stabilisierung der Region zuzuteilen. Die Region ist nach wie vor durch die Präsenz vieler bewaffneter Gruppen und die nur mangelhafte Umsetzung des regionalen Sicherheitsabkommens unsicher; wesentliche Basisversorgung ist nicht gewährleistet. Die Mehrheit der Bewohner ist nach 2014 nicht zurückgekehrt. Neue Kämpfe hatten erst Anfang Mai 2022 eine neue Vertreibungswelle ausgelöst. Zusätzlich ist die Region zwischen der Autonomen Region Kurdistan (KRG) und der irakischen Zentralregierung umstritten.
27.06. 2022: Am 24.06.22 gingen mindestens zwei Raketen in der Nähe der Zilkan-Basis der türkischen Streitkräfte in Ninive nieder. Es gab keine Verletzten. Die Basis ist regelmäßig das Ziel vergleichbarer Angriffe; bisher hat sich aber keine Gruppe zu einem der Anschläge bekannt.
Vom 22.06. bis zum 25.06.22 kam es zu insgesamt drei Raketenangriffen auf das Khor Mor Gasfeld in der Region Sulaimaniyya in der Autonomen Region Kurdistan (KRG). Die Betreiberfirma unterbrach vorerst die Arbeiten am Ausbau des Gasfeldes. Keine Gruppe hat sich bisher zu dem Anschlag bekannt.
Am 21.06.22 gab die Verwaltung der Region Ninive bekannt, dass in der ersten Juliwoche weitere 150 irakische Familien, insgesamt etwa 600 Personen, aus dem al-Hol-Camp in Syrien repatriiert werden sollen. Diese werden zunächst in das Lager Jada-1 überführt, das mit dem IS assoziierten Irakern eine stufenweise Rückkehr ins zivile Leben erlauben soll. Zugleich wurde bekannt gegeben, dass 89 Familien aus dem Camp entlassen werden.
04.07. 2022: Am 02.07.22 kam es in der Provinz Basra (Stadt Garma) zu mehrstündigen Gefechten zwischen Angehörigen der Clans Al-Bu Hamdan und Al-Batut. Vorausgegangen war ein jahrelanger Streit um ungeklärte Schulden, der nach und nach eskalierte. Im Internet kursierende Videos legen auch die Nutzung schwererer Waffensysteme nahe. Eine große Zahl an Sicherheitskräften nutze u.a. Drohnen und gepanzerte Fahrzeuge, um die Lage zu beruhigen. Mindestens fünf Menschen starben, weitere 21 wurden verletzt.
Am 01.07.22 kam es in der Provinz Erbil zu einem Doppelmord an Braut (18) und Bräutigam (21). Der 21-jährige Bruder der Braut erschoss trotz eines familiären Übereinkommens seine Schwester und ihren Mann. Nach Bekanntwerden der Beziehung war die Frau von ihrer Familie misshandelt worden und beging einen Suizidversuch. Daraufhin kam es zu einer Einigung zwischen den beiden Familien. Diese sah vor, dass drei Frauen aus der Familie des Bräutigams – seine 20 und 13 Jahre alten Schwestern sowie eine unverheiratete Tante – als Kompensation für den Ehrverlust und die Zustimmung zur Eheschließung als Bräute an die Brüder der Braut gegeben werden sollten. Allerdings waren mehrere Onkel und der mutmaßliche Täter nicht mit der Übereinkunft einverstanden. Die Tat befeuerte die laufende Debatte über Schusswaffenkontrolle in der KRI erneut und führte im Gouvernement Erbil zu einem kurzfristigen Verkaufsverbot für Feuerwaffen sowie der Ankündigung einer Kampagne gegen illegalen Waffenbesitz.
11.07. 2022: Am 08.07.22 wurde bekanntgegeben, dass ein Ausschuss des irakischen Parlamentes ein Gesetz zum Verbot der Homosexualität im Irak vorbereitet. Seit 2003 ist Homosexualität nicht mehr explizit verboten, jedoch wird in der Rechtspraxis eine Reihe anderer Gesetze regelmäßig gegen Homosexuelle angewandt. Große Teile der irakischen Gesellschaft lehnen Homosexualität ab, bekannte Homosexuelle und LGBTIQ-Aktivisten sind regelmäßig Opfer von Drohungen und Angriffen bis hin zu Morden durch nichtstaatliche Akteure, die nur sehr selten aufgeklärt oder bestraft werden.
Am 05.07.22 kam es zu einem Drohnenangriff der türkischen Armee auf das Camp Makhmour, das unter effektiver Kontrolle der PKK steht. Laut PKK wurde lediglich ein Gebäude beschädigt; Sicherheitskreise in Kurdistan ließen verlauten, dass es sich um ein Büro der PKK gehandelt habe, Personenschäden wurden von keiner Seite gemeldet.
18.07. 2022: Am 05.07.22 kam es zu einem Gefecht in der Nähe von Karakoch in Ninive, bei dem ein Versteck des IS von Seiten irakischer Sicherheitskräfte und Koalitionskräften ausgehoben wurde. Vier IS-Kämpfer starben, mehrere Unterstützer der Gruppe wurden festgenommen. Zwei der Toten konnten durch die Behörden des Kurdistan Regional Government (KRG) identifiziert werden. Sie hatten am Überfall auf eine Familie in Makhmour im Dezember 2021 teilgenommen (vgl. BN v. 06.12.21).
Am 17.07.22 kamen bei einem Drohnenangriff in der Nähe Mosuls fünf Menschen ums Leben, zwei weitere wurden verletzt. Verschiedene Quellen berichten, der Drohnenangriff sei von der türkischen Armee durchgeführt worden. Kurdische Sicherheitskreise gaben an, die Getöteten seien PKK-Mitglieder gewesen, was von Seiten der PKK bestritten wird.
25.07. 2022: Am 20.07.22 beschoss das türkische Militär das Dorf Parakh im Distrikt Zakho mit Artilleriegranaten. Das Dorf ist bei Inlandstouristen beliebt. Neun Touristen starben, weitere 23 wurden verletzt. Am Folgetag kam es in mehreren Städten zu Protesten mit der Forderung, den türkischen Botschafter des Landes zu verweisen. Dieser wurde am 21.07.22 einbestellt und erhielt eine scharfe Protestnote. Es kam zu mindestens zwei Raketenangriffen auf türkische Militärposten einschließlich der Basis Zilkan. Am 23.07.22 wurde dem Parlament ein umfassender Bericht des Verteidigungsministeriums über die türkische Militäroperation vorgelegt. Demnach befänden sich derzeit über 4.000 türkische Soldaten auf irakischem Boden, vorgeschobene Posten seien bis zu 105 km tief in irakischem Gebiet errichtet worden, insgesamt verfüge die türkische Armee über fünf Basen und ca. 100 Außenposten auf irakischem Staatsgebiet.
Am 19.07.22 kam es zu einem Angriff des IS auf die irakische Bundespolizei in der Provinz Salah ad-Din im Distrikt Matibiyya. Mindestens sechs Bundespolizisten starben bei dem Angriff, weitere wurden verletzt. Der IS ist im Distrikt Matibiyya weiterhin stark vertreten und stellt eine beachtliche Gefahr dar. Am 21.07.22 wurden in der Provinz Diyala Mitglieder einer Familie auf dem Rückweg von einem Ausflug nördlich von Mansuriyya von IS-Kräften angegriffen, fünf Menschen wurden getötet, unter ihnen zwei Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Der Hintergrund ist unklar, Mansuriyya ist regelmäßig Schauplatz von IS-Attacken, die oft Teil lokaler Fehden sind.
01.08. 2022: Am 25.07.22 einigten sich mehrere der nach dem Auszug der Sadristen im Parlament verbliebenen politischen Parteien auf einen Kandidaten für das Amt des Premierministers, das seit den Wahlen im Jahr 2021 de facto vakant ist. Die Wahl fiel auf Mohammed Shia al-Sudani, einen ehemaligen Minister mit engen Verbindungen zum ehemalige Premier Nuri al-Maliki, unter dessen Ägide es unter dem Stichwort der „De-Baathisierung“ zur massenhaften Entfernung von Sunniten aus dem Staatsapparat gekommen war, was erheblich zum Erstarken des IS beigetragen hatte. Am 28.07.22 kam es zu große Protesten von Seiten der Anhänger Muqtada as-Sadrs, die dabei die grüne Zone stürmten und das Parlament mehrere Stunden besetzten, bis sie nach einem Tweet as-Sadrs wieder abzogen. Nachdem am 28.07.22 keine Parlamentssitzung stattgefunden hatte, wiederholte sich der Protest am 30.07.22 während der Sitzung des Parlamentes. Der Parlamentspräsident verschob die Sitzung bis auf weiteres, während die Demonstranten das Parlament erneut besetzten. Bisher gab es mindestens 125 Verletzte (mindestens 25 bei den Sicherheitskräften). Einen Gegenkandidaten präsentierte as-Sadrs Bewegung bislang nicht. As-Sadr bezeichnete u.a. die Wahlen, die seine eigene Bewegung gewonnen hatte, als gefälscht.
08.08. 2022: Am 05.08.22 hielten die Anhänger Muqtada As-Sadrs ein öffentliches Freitagsgebet auf einem Platz in der Grünen Zone von Bagdad ab. Die Machtdemonstration unterstrich die Forderungen As-Sadrs nach Neuwahlen, die inzwischen auch von politischen Führungspersönlichkeiten mehrerer anderer Parteien aufgenommen wurden. Baldige Neuwahlen erscheinen somit immer wahrscheinlicher. Nach über 300 Tagen hat sich das Parlament nach wie vor auf keine neue Regierung einigen können. Nach dem Auszug von As-Sadrs Anhängern aus dem Parlament erscheint eine Regierungsbildung auch de facto unmöglich.
Am 06.08.22 kam es zu vermehrten Anti-Regierungs-Protesten in mehreren Städten Kurdistans mit Schwerpunkt in Sulaimaniyya. Die Protestierenden folgten dabei einem Aufruf der Bewegung „Neue Generation“, einer kurdischen Oppositionspartei. Es kam zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften; anscheinend wurden mehrere Politiker der Opposition sowie Journalisten und Demonstranten verhaftet.
22.08. 2022: Der irakische Dienst für Terrorismusbekämpfung (ICTS) gab am 20.08.22 bekannt, dass er bei einer Sicherheitsoperation in den Hamrin-Bergen im nördlichen Gouvernement Salahaddin sechs mutmaßliche ISIS-Terroristen getötet hat. Der Erklärung zufolge handelt es sich bei einer der sechs getöteten Personen um Abu Maryam Al-Qahtani, eine hohe Führungsperson des IS in Salahaddin. Nach Angaben des ICTS überwachte Qahtani die Ermordung und Entführung von Zivilisten und Sicherheitskräften, indem er fiktive Kontrollpunkte in der Nähe des Hamrin-Gebirges errichtete.
29.08. 2022: Weiterhin protestieren die Anhänger Muqtada as-Sadrs innerhalb der „Grünen Zone“ von Bagdad. Dabei wird auf eine Vielzahl von Protestformen zurückgegriffen, u.a. auf öffentliche Gebete, die deutlich an die entsprechenden Protestaktionen unter al-Sadrs Vater gegen Saddam Hussein erinnern. Der populistische Wahlsieger inszeniert sich so als Kämpfer gegen Korruption und das politische Establishment, zu dem er selbst gehört.
Am 02.08.22 gaben die irakischen Sicherheitskräfte die Tötung von sechs hochrangigen IS-Mitgliedern bekannt. Unter den Toten soll Abu Maryam al-Qahtani, der Koordinator des IS in der Provinz Salah ad-Din, sein. Am 23.08.22 gaben die kurdischen Sicherheitskräfte bekannt, dass sie in der Provinz Sulaimaniyya insgesamt 17 Verdächtige im Zusammenhang mit IS-Aktivitäten festgenommen haben. Am 28.08.22 kam es in einem umstrittenen Distrikt der Provinz Kirkuk zu einem IS-Angriff auf eine Schafherde, bei der ein Schäfer und ein weiterer Zivilist sowie mindestens ein IS-Angehöriger getötet wurden. Der getötete Schäfer war auch Peshmerga-Mitglied.
05.09. 2022: Nachdem Muqtada as-Sadr am 30.08.22 seinen Rückzug aus der irakischen Politik erklärt hatte, eskalierten die Proteste seiner Anhänger. Für etwa 24 Stunden gab es Gefechte in der „Grünen Zone“ Bagdads, während die Anhänger as-Sadrs u.a. den Präsidentenpalast stürmten und sich Feuergefechte mit Anhängern anderer Milizen und Sicherheitskräften lieferten. Die Regierung verhängte eine Ausgangssperre über den gesamten Zentral- und Südirak. Dabei kamen mindestens 30 Personen ums Leben. Weitere Zusammenstöße zwischen den Anhängern asSadrs und des rivalisierenden schiitischen pro-iranischen Blocks gab es in allen größeren Städten des schiitisch geprägten Südens. In der Nacht vom 31.08. zum 01.09.22 kam es dabei in Basra zu vier weiteren Toten bei Gefechten zwischen as-Sadrs Friedensbrigaden und der rivalisierenden Asa`ib Ahl al-Haqq. Friedliche Gegendemonstrationen tausender Iraker forderten die vollständige Ersetzung der politischen Elite, einschließlich der Führungsriege beider großen schiitischen Fraktionen. Die Situation beruhigte sich zunächst, nachdem as-Sadr seine Anhänger aufforderte, die Gewalt zu beenden. Eine dreitägige Staatstrauer wurde verkündet.
12.09. 2022: Weiterhin ist keine Lösung der politischen Krise Iraks in Sicht. Am 07.09.22 entschied das irakische Verfassungsgericht, dass es nicht über eine Auflösung des Parlamentes befinden könne; das Urteil wird allgemein als politische „Ohrfeige“ für das Parlament interpretiert. Mehrere Parteien sowohl schiitischer als auch sunnitischer Prägung sprachen sich für Neuwahlen aus.
Am 05.09.22 wurde eine Person in der Provinz Diyala beim Schafehüten vom IS entführt. Entführungen zur Geldbeschaffung kommen in der Region gelegentlich vor. Am 10.09.22 gab die Iraq’s Security Media Cell bekannt, dass bereits am 20.08.22 ein wichtiger lokaler Anführer des IS in Salah ad-Din bei einem Luftschlag getötet worden sei.
19.09. 2022: Innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (KRG) wird laut einer Stellungnahme des Ministers für Natürliche Ressourcen die Verteilung von Heizöl zu stark subventionierten Preisen im Oktober 2022 beginnen. Die KRG bietet Haushalten regelmäßig in den Wintermonaten Heizöl zum etwa halben Marktpreis an. Aufgrund der sehr hohen diesjährigen Preise ist noch unklar, ob das auch in diesem Jahr möglich ist. Da ein kalter Winter erwartet wird, wird der Bedarf als mehr als doppelt so hoch angesetzt wie im Vorjahr.
Am 17.09.22 endete die Arbaeen-Wallfahrt von Najaf nach Karbala, eine der größten Wallfahrten der Welt mit geschätzt 21 Mio. Teilnehmenden, von denen mit etwa drei Mio. die meisten ausländischen Pilgerinnen und Pilger aus dem Iran stammten. Trotz der nach wie vor insgesamt fragilen Sicherheitslage kam es zu keinen größeren Zwischenfällen, der Verlauf war insgesamt friedlich.
Am 11.09.22 gab das türkische Verteidigungsministerium bekannt, dass in der Vorwoche im Rahmen der laufenden Militäroperation gegen die PKK vier türkische Soldaten bei Gefechten im Nordirak getötet worden seien.
11.10. 2022: Am 04.10.22 kam es in Basra zu einem Angriff auf ein Gebäude der Saraya as-Salam Muqtada As-Sadrs. Am 06.10.22 gab As-Sadr öffentlich zu verstehen, dass seine Anhänger sich mit Gewaltanwendung zurückhalten sollten. Von Seiten der konkurrierenden Asa`ib Ahl al-Haqq erfolgte ein vergleichbares Statement.
Am 09.10.22 gab der Abgesandte des Kurdistan Regional Government (KRG) in Iran, Nazim Dabbagh, bekannt, dass Iran zu verstehen gegeben habe, dass das Land sich weitere Maßnahmen gegen innerhalb der KRG operierende Oppositionsgruppen vorbehalte. Die dortigen iranischen Oppositionsgruppen hätten ihre militärischen Basen und Hauptquartiere zu verlassen. Bei Beschuss durch Drohnen und mit Raketenartillerie über die Landesgrenzen hinweg waren im September und Oktober insgesamt 16 Menschen bestätigt ums Leben gekommen, mehrere Dörfer in Grenznähe wurden evakuiert. Besonders betroffen war der Distrikt Sidakan. Iran beschuldigt kurdische Oppositionsgruppen, die derzeitigen Unruhen in Iran zu befeuern.
Am 04.10.22 wurde die bekannte Frauenrechtlerin Nagihan Akarsel in Sulaimaniyya ermordet. Da sie ideologisch der PKK nahestand, wird ein Zusammenhang mit den türkischen Militäraktionen gegen die PKK vermutet; mehrere Verdächtige wurden gefasst. Der türkische Botschafter in Irak betonte am 09.10.22 in Bagdad, dass Mitglieder sowie der PKK nahestehende Personen und Aktivisten Ziele der Türkei seien, die die Präsenz der PKK südlich ihrer Grenzen nach wie vor als wesentliche Bedrohung betrachte.
17.10. 2022: Am 13.10.22 kam das irakische Parlament zusammen, um nach einem Jahr des politischen Stillstandes einen neuen Präsidenten zu wählen. Die Sitzung wurde überschattet durch einen Raketenangriff auf die Grüne Zone, bei dem insgesamt neun Raketen einschlugen und mehrere Zivilisten und Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Nach einer kurzfristigen Sitzungsunterbrechung, wurde Adul Latif Rashid im zweiten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Rashid ist Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans und hält einen Doktortitel in Ingenieurswesen von der Universität Manchester. Anders als sein Vorgänger ist er nicht dafür bekannt, ein Gegner der Todessstrafe zu sein; Exekutionen müssen in Irak einzeln vom Präsidenten bewilligt werden. Unmittelbar nach der Wahl nominierte er Mohammed Shia as-Sudani zum Premierminister; dieser hat nun die Aufgabe, eine regierungsfähige Mehrheit im Parlament zu finden. Der Block der Sadristen, der als größte einzelne Fraktion aus den letztjährigen Wahlen hervorging, verkündete am 15.10.22, dass er nicht für eine Regierungsbeteiligung zur Verfügung stehe.
24.10. 2022: Am 19.10.22 explodierte eine Sprengfalle an einem Fahrzeug der Peshmerga im Garmiyan-Distrikt der Provinz Erbil. Mindestens ein Peshmerga starb, acht weitere wurden verwundet. Am 23.10.22 wurde bekannt, dass irakische Sicherheitskräfte neun vermutliche IS-Anhänger in der Provinz Diyala festgenommen haben.
Am 18.10.22 kam es im Distrikt Shingal zu einem Angriff, bei dem zwei PKK-Kämpfer und zwei Zivilisten verletzt wurden. Der genaue Ablauf ist unklar. Am 23.10.22 berichtete das türkische Verteidigungsministerium, dass die türkischen Streitkräfte im Laufe der Woche drei PKK-Mitglieder getötet hätten.
Am 18.10.22 wurde die Rückkehr weiterer 161 Familien mit ca. 650 Mitgliedern aus al-Hol bekanntgegeben. Diese werden nun in der Provinz Ninawa in einem Durchgangslager überprüft. Insgesamt hat Irak bisher nach eigenen Angaben 925 Familien repatriiert. In al-Hol leben derzeit noch rd. 55.000 Mitglieder und Angehörige des IS, die dort seit dem Fall des IS gefangen gehalten werden. Etwa die Hälfte davon sind irakischer Herkunft.
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).
Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).
Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).
Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahestehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).
Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022). As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022).
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15).
Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021).
Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16).
Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).
Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022).
Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed al-Halbousi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).
Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022).
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2022 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2022).
IBC 8.2022
Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2021 669 zivile Todesopfer. Im Jahr 2022 wurden bis Juli bisher 371 zivile Todesopfer verzeichnet (IBC 8.2022).
IBC 8.2022
Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021).
Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022).
4. Sicherheitskräfte und Milizen
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Die PMF haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 12.4.2022).
Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 25.10.2021, S.16).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6).
Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 12.4.2022), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 12.4.2022). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mithilfe der Organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der Organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 12.4.2022). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 12.4.2022). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 2.6.2022).
Einige PMF-Einheiten in den südlichen Gouvernements Najaf und al-Qadisiya sollen Kinder rekrutiert und militärische Ausbildungslager für Schüler unter 18 Jahren gesponsert haben. Einige mit dem Iran verbündete PMF-Gruppen, insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hizbollah an-Nujaba (HHN), rekrutierten weiterhin Burschen unter 18 Jahren für den Kampf in Syrien und im Jemen (DFAT 17.8.2020, S.47).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit, Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vgl. Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMU lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (AIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak Al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, vom Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (AIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).
6. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 25.10.2021, S.12). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen (AA 25.10.2021, S.12).
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).
Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 12.4.2022).
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).
Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 28.2.2022).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 2.6.2022).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 2.6.2022). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 2.6.2022).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 12.4.2022). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wie viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 12.4.2022).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020).
Konversion und Apostasie
Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 25.10.2021, S.11). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021).
Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020, FH 28.2.2022). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).
Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdistan Region Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (EASO 1.2021). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zu Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Ihre Zahl wird in der KRI auf wenige Hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018).
Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, so wie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 2.6.2022). Atheismus ist im Irak nicht illegal (EASO 1.2021). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (Al-Monitor 1.4.2018).
Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (EASO 1.2021). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen "Schändung von Religionen" und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vgl. Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018 ; vgl. EASO 1.2021). Ende 2018 wurde ein Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasiriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019).
Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern (NBC 5.4.2019). Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das Ablegen des Kopftuchs gezeigt (Al-Monitor 11.9.2020).
Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019). Milizen sollen Mittel haben, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins Visier genommen (NBC 5.4.2019). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). An den Wahlen von 2018 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 3.3.2021).
10. Ethnische und religiöse Minderheiten
Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80 % Araber, 15-20 % Kurden und etwa 5 %, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c).
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 25.10.2021).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 25.10.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 12.4.2022).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 25.10.2021).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 25.10.2021).
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 12.4.2022).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 28.2.2022).
Die Regierung verlangt von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach SyrienFernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die TürkeiFernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den IranFernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'DiyahFernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den IranFernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach BasraFernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).
Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Die Regierung in Bagdad verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Missan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Für die dauerhafte Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadisiyah und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).
12. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021).
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).
Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).
Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
26 % der Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Dem oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).
Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).
Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022).
62 % der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % der Wenigerverdienergilt (BFA, IRFAD 2021).
Unterkunft
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mosul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (BFA, IRFAD 2021).
Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mosul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass sie gemietet sind. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mosul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (BFA, IRFAD 2021).
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).
Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021).
14. Staatsbürgerschaft und Dokumente
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 12.4.2022). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No.26/2006, möglich (RoI MoFA 2021b).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater der Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 12.4.2022; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022) noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 12.4.2022).
Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 25.10.2021).
15. Auswirkungen der COVID-19:
Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit: Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022).Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).
Auswirkungen auf die Wirtschaftslage: Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).
Auswirkungen auf die medizinische Versorgung: Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).
16. Ergänzende Feststellungen zur Herkunftsprovinz:
Das Gouvernement Kerbala (Kerbala, Kerbela) liegt im zentralen Teil des Irak und grenzt an die Gouvernements Anbar, Najaf und Babil. Das Gouvernement Karbala ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ain Al-Tamur, Al-Hindiya und Karbala. Die Provinzhauptstadt ist Karbala. Die Stadt Karbala liegt etwa 88 Kilometer südwestlich von Bagdad. Das Gouvernement ist von erheblicher Wasserknappheit und Dürren betroffen, was zu Vertreibungen führt. Für 2021 schätzte das irakische CSO die Bevölkerung des Gouvernements auf 1 316 750, wobei etwa 436 350 Menschen in ländlichen und etwa 880 400 in städtischen Gebieten leben. Die meisten Einwohner von Karbala sind schiitische Muslime. Das Gouvernement beherbergt auch eine kleine sunnitische Gemeinde. Religiöser Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Karbala. Nachdem Unsicherheit und Angriffe auf Pilger sowie die ISIL-Eroberungen im Jahr 2014 viele Besucher abgeschreckt hatten, wurden 2020 und 2021 verstärkte Sicherheitsbemühungen unternommen, um sicherzustellen, dass die Pilgerfahrt nach Karbala zu den schiitischen Gedenkfeiern von Ashura nicht durch Gewalt gestört wurde.
Sicherheitsvorfälle Zwischen August 2020 und Oktober 2021 meldete ACLED 3 Kämpfe, 3 Vorfälle von Explosionen/Ferngewalt und 4 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, was insgesamt 10 Sicherheitsvorfällen im Gouvernement Karbala entspricht, von denen die meisten im Distrikt Karbala stattfanden. Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen im Referenzzeitraum ist in der folgenden Abbildung dargestellt.
Zivile Todesopfer Die von der UNAMI für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Oktober 2021 aufgezeichnete Zahl der Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernement ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 25.08.2021 nebst Beilagen sowie die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Urkunden und Stellungnahmen, die zu Zlen. L524 2124336-1 sowie L514 2124336-3 geführten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 14.09.2022, Zl. VGW-121/049/10739/2022-4, der Aktenvorlage der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.09.2022, dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 09.05.2022 zu Zl. 037/10254/18/4022, den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.06.2022, sowie schließlich durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und seiner Ehegattin XXXX als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, dem Gewerbeinformationssystem Austria und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Security Situation).
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. beruhen auf seinen Darlegungen in den beiden Verfahren auf Erlangung von internationalem Schutz und den darauf aufbauenden Feststellungen, sowie ergänzend aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zu den beiden Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich zweifelsfrei aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2017, L524 2124336-1/14E und vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E. Demnach wurde wider den Beschwerdeführer bereits am 09.06.2017 (Zustellung 14.06.2017) eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, und kam der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 08.08.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom belangten Bundesamt wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 31.10.2017 zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.02.2019, G313 2124366-2/14E, insofern statt, als der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Bundesamt zurückverwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich das belangte Bundesamt mit der individuellen Rückehrsituation des Beschwerdeführers in den Irak nur mangelhaft auseinandergesetzt hatte. Nach Verfahrensergänzung wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2017 durch das belangte Bundesamt mit Bescheid vom 03.09.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
In dem aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers geführten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin am 23.10.2020 einvernommen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz die vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtgründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft bewertet wurden und sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im neuerlichen Verfahren nicht verändert hätten. Die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsänderung weise keinen glaubhaften Kern auf, das zusätzliche Vorbringen – vor allem die behauptete Konversion sowie dass seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe – sei nicht glaubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 09.07.2021 – soweit hier relevant – wörtlich aus:
„Nicht glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Familie, aufgrund seiner Konversion zum Christentum, den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Zum einen ist die Konversion des Beschwerdeführers an sich unglaubhaft, wobei hier auf die diesbezüglichen weiteren Erläuterungen hinzuweisen ist, weswegen ein Kontaktabbruch schon deshalb nicht glaubhaft ist. Zum anderen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 06.08.2019 an, gelegentlich Kontakt zu seiner Familie zu haben, was seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2020, also ca. 14 Monate später, insofern widerspricht, wonach er bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Es ist darüber hinaus aber auch nicht nachvollziehbar, warum seine Familie im August 2019 noch mit ihm in Kontakt stehe, im Oktober 2020 jedoch nichts mehr von ihm wissen wolle, zumal sich der Beschwerdeführer doch auch schon zum Zeitpunkt der Einvernahme im August 2019 als Christ bezeichnete. So fand die Taufe des Beschwerdeführers bereits am 15.04.2018 statt und der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme weiters an, auch bereits in Facebook seine christlichen Aktivitäten geteilt zu haben, weswegen seine Familie zum Zeitpunkt der Einvernahme jedenfalls bereits über seine angebliche christliche Einstellung Bescheid wissen musste. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme keine Probleme zwischen ihm und seiner Familie vor und spricht auch der Umstand, dass sie zumindest noch gelegentlich in Kontakt gestanden sind, ebenfalls gegen ein Problem der Familie mit seiner angeblichen Konversion. In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage schlüssig anzugeben, was sich zwischenzeitlich geändert habe, weswegen seine Familie nicht mehr mit ihm in Kontakt treten wolle. Zumal die Familie, wie soeben dargelegt, im August 2019 noch kein Problem mit der angeblichen Hinwendung zum Christentum gehabt habe, ist diese Hinwendung alleine nicht geeignet einen Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zu begründen. Der Beschwerdeführer erweckt mit seinem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen vielmehr den Eindruck, familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland aus asyltaktischen Gründen herunterzuspielen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die zeugenschaftliche Aussage seiner Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung, in welcher die Ehegattin des Beschwerdeführers angab, dass der Beschwerdeführer ab und zu Kontakt zu seiner Familie habe, jedoch mehr Kontakt zu seinem Onkel habe.
…
Befragt, was er bei einer Rückkehr in den Irak fürchte, zumal die Konversion nicht unter Strafe stehe, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat wegen den islamischen Milizen verlassen, weil diese ihn gefoltert hätten. Jetzt würden sie wissen, dass er Christ sei, weshalb er nicht mehr zurück könne. Auch von seiner Familie gehe Gefahr aus. Zwar fürchte er nicht, dass ihn diese aufgrund seiner Konversion töten würde, jedoch würden sie ihn an die Milizen verraten. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Konversion beziehen sich somit auf die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Ausreisegründe, insbesondere auf die Verfolgung durch schiitische Milizen und sind schon deshalb nicht glaubhaft.
Bezüglich der inneren Beweggründe, warum er sich zum Christentum hingezogen fühlte, stellte der Beschwerdeführer ebenfalls einen Bezug zu seinen alten Ausreisegründen her und gab in der Einvernahme vor dem BFA an, im Irak benachteiligt worden zu sein und Probleme wegen seines islamischen Glaubens bekommen zu haben. Das Christentum habe er als eine Religion der Vergebung wahrgenommen, welche die Brutalität ablehne. Nachgefragt, was er mit der Benachteiligung im Irak meine, erklärte der Beschwerdeführer, jene Probleme mit den Milizen zu meinen, weil er sich ihnen nicht angeschlossen und nicht gekämpft habe. Kurz zuvor in der Einvernahme gab der Beschwerdeführer sogar an, dass sein Verstoß gegen die Fatwa, indem er den Kampf damals abgelehnt habe, der Grund gewesen sei, weshalb er Christ geworden sei. In der Beschwerdeverhandlung befragt, was sein Interesse am Christentum geweckt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem christlichen Land gut empfangen und behandelt worden sei. Der Priester habe ihm immer über die Liebe erzählt. Er habe einen inneren Vergleich zwischen Islam und Christentum gemacht und gemerkt, dass der Islam gewalttätig sei, da er von den islamischen Milizen sehr viel gefoltert worden sei. Zumal die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubhaft sind, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet schlüssig darzulegen, was sein Interesse am Christentum geweckt habe. Darüber hinaus erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es im Islam keine Liebe gebe bzw. dieser nur aus Krieg, Gewalt und dergleichen bestehe, eindeutig als unzutreffend; vgl. insbesondere – zur Liebe zwischen Gott und dem Menschen – 3:31-32 [Koran] und – zur Liebe zwischen Mann und Frau – 30:21 [Koran]. Umgekehrt sind im Hinblick auf Gewalt im Christentum etwa zahlreiche Bibelstellen (z. B. Gen 9,5-6; Ex 15,3-7; Offb 19,11-21) und im Hinblick auf gewaltsame Auseinandersetzungen – sogar zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern – der Dreißigjährige Krieg sowie der Nordirlandkonflikt zu bedenken, wobei das Bundesverwaltungsgericht freilich nicht übersieht, dass Religion jeweils nur einen Teilaspekt der Auseinandersetzung darstellt(e). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gute Behandlung hier in Österreich hat jedenfalls nichts mit dem Christentum zu tun, sondern verdankt der Beschwerdeführer diese Behandlung dem Umstand, dass es sich bei Österreich um einen Sozialstaat handelt. Zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum in Österreich gelebt hat und er zu keiner Zeit eine schlechte Behandlung in irgendeiner Form hier in Österreich vorbrachte, ist dieses Argument des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet sein Interesse am Christentum zu begründen. Auf die Frage warum er denn überhaupt konvertiert sei, gab der Beschwerdeführer an, nicht schnell zum Christentum konvertiert zu sein, sondern über längere Zeit. Er sei auch von den Milizen im Irak geflüchtet. Er sei aus Überzeugung zum Christentum konvertiert. Den vagen Antworten des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Gründe für die Konversion zum Christentum zu entnehmen und wich der Beschwerdeführer der Fragestellung aus. Dies deshalb, da die Antwort des Beschwerdeführers letztlich darauf hinauslaufen, dass er aus Überzeugung konvertiert sei, ohne nähere Angaben zu machen, wie diese persönliche Überzeugung genau aussieht oder wie es zu dieser gekommen sei. Dies erweckt jedoch für das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer selbst nicht weiß, warum er schlussendlich zum Christentum konvertiert ist.
Auch sonst beantwortete der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum oder zu einer bestimmten Konfession gerichtet waren, vielfach nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung. Mitunter versuchte er auch, solchen Fragen auszuweichen bzw. ignorierte er die konkrete Fragestellung.
In den Antworten auf jene Fragen, mit denen die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht erfahren wollten, warum sich der Beschwerdeführer für eine protestantische Glaubensrichtung entschieden habe, kommt weder profundes Wissen noch eine christliche oder konkret protestantische Überzeugung zum Ausdruck. Nachdem er angeblich ein Jahr lang eine protestantische Kirche besucht habe und dort auch getauft worden sei, habe er sich dazu entschlossen die Kirche zu wechseln und eine katholische Kirche zu besuchen. Einen Grund für diesen Wechsel konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung nennen. Der Beschwerdeführer konnte auch weder Angaben zur protestantischen Glaubensrichtung, noch zu protestantischen Feiertagen machen und beteuerte mehrfach, dass es keine Unterschiede zwischen dem protestantischen und dem römisch-katholischen Glauben gebe. Sogar der Pfarrer habe zu ihm gesagt, dass es keinen Unterschied zwischen den beiden Konfessionen gebe. Zwar haben der protestantische und der röm.-kath. Glaube viele Gemeinsamkeiten, dass es keinerlei Unterschiede zwischen diesen beiden Glaubensrichtungen gebe, entspricht jedoch jedenfalls nicht den Tatsachen. Insofern ist es auch keinesfalls glaubhaft wenn der Beschwerdeführer behaupte, der Pfarrer habe zu ihm gesagt, dass es keine Unterschiede zwischen den Glaubensrichtungen gebe, müsse sich dieser doch jedenfalls über die Unterschiede beider Glaubenslehren bewusst sein.
Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme am 06.08.2019 eine Taufurkunde der „ XXXX “ vom 15.04.2018 vor. Diese Kirche gebe es nach den Angaben des Beschwerdeführers in Wien und in Linz, wobei er ein Jahr lang die Kirche in Wien und einen Taufvorbereitungskurs besucht habe, ehe er in Linz getauft worden sei. Warum die Taufe in Linz stattgefunden habe, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären und gab er diesbezüglich lediglich an, dass diese Entscheidung der Kirche obliege. Aus dem Taufschein ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer als „arabische Kirche“ bezeichnete Gemeinschaft nicht Teil der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. ist. Auch in der Aufzählung der freikirchlichen Gemeinden Österreichs scheint die „ XXXX “ nicht auf (https://freikirchen.at/freikirchen/gemeinden/). Bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Kirche handelt es sich somit jedenfalls nicht um eine gesetzlich anerkannte Kirche bzw. Religionsgemeinschaft in Österreich. Im Internet finden sich auch keinerlei Informationen zu der Kirche in Österreich.
Gegen eine tatsächliche innere Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum sprechen auch dessen christliche Aktivitäten. Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2017 eine XXXX Kirche aufgesucht habe und ergibt sich dies auch aus der am 15.04.2018 erfolgten Taufe. Eine vorangegangene Taufvorbereitung ist jedoch nicht glaubhaft, betrachtet man insbesondere das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2019. Zwar war der Beschwerdeführer in der Lage das Gebet „Vater Unser“ wiederzugeben und konnte einige christliche Feiertage nennen, er wusste jedoch bspw. nicht was an dem christlichen Fest Ostern gefeiert wird, konnte weder Pfingsten noch den Reformationstag als Feiertag nennen und verstand, befragt nach den Sakramenten in der katholischen bzw. protestantischen Kirche, auch nach Erklärung die Frage nicht. Von einer kürzlich konvertierten Person, welche zuvor mehrere Monate eine Taufvorbereitung besucht habe, könne jedenfalls erwartet werden, dass diese die Bedeutung von Ostern kenne. Zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einfachste Wissensfragen zu seinem neuen Glauben zu beantworten, ist eine von ihm behauptete Taufvorbereitung nicht glaubhaft. In dieses Bild passt es auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war eine Besuchsbestätigung für den Vorbereitungskurs vorzulegen, obwohl er im Laufe seines Verfahrens mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden ist. Des Weiteren lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme im August 2019 nicht wusste, um was es sich bei einem Sakrament handle, obwohl er im April 2018 das Sakrament der Taufe erhalten habe, keine besondere persönliche Bedeutung der Taufe im Leben des Beschwerdeführers erkennen.
Obwohl die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über ein Jahr später stattfand, der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem BFA zu christlichen Feiertagen befragt wurde und er jedenfalls Zeit gehabt hätte, sich zwischenzeitlich über die christlichen Feiertage zu informieren, fielen seine diesbezüglichen Antworten in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls sehr dürftig aus. Zwar konnte der Beschwerdeführer Weihnachten, Ostern sowie das Fest der Taufe Jesu nennen, andere wichtige Feiertage ließ er jedoch erneut unerwähnt. So nannte der Beschwerdeführer weder Pfingsten als wichtigen Feiertag, noch besonders im evangelischen Glauben wichtige Feiertage, wie den Karfreitag oder den Reformationstag, was insofern verwundert, als der Beschwerdeführer im evangelischen Glauben getauft worden sei. Darüber hinaus bezeichnete der Beschwerdeführer Silvester fälschlicherweise als religiösen Feiertag. Eine christliche Bedeutung des Feiertags konnte der Beschwerdeführer diesem vermeintlichen Feiertag jedoch ohnehin nicht zuordnen und so gab er lediglich an, an dem Tag sei Jesus gekommen. Auch das letzte Abendmahl zählte der Beschwerdeführer zu den kirchlichen Feiertagen. Dies verwundert insofern, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre in Österreich Kirchen besucht habe und somit schon an vielen Abendmahlen teilgenommen haben müsste. Dass der Beschwerdeführer trotz allem den christlichen Ritus des Abendmahls nicht als solchen bezeichnet, sondern davon als Feiertag spricht, spiegelt nicht nur ein weiteres Mal den niedrigen Wissensstand des Beschwerdeführers wider, sondern macht auch deutlich, dass der Beschwerdeführer die von ihm besuchten Gottesdienste nicht mit einem solchen christlichen Interesse verfolgt, wie dies von einer kürzlich konvertierten Person zu erwarten wäre. Gegen ein religiöses Interesse an den christlichen Glaubenslehren spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme vor der belangten Behörde scheinbar nicht versuchte seine Wissenslücken bezüglich der christlichen Feiertage zu schließen und etwas darüber in Erfahrung zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer ab September 2018 mehrere Monate die katholische Kirche XXXX besuchte, zumal sich dies auch aus der von ihm vorgelegten Bestätigung des Pfarrers ergibt. Seit ca. Mitte August besucht der Beschwerdeführer die Pfarre XXXX – XXXX , was sich ebenfalls aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung ergibt. Nach eigenen Angaben besucht er jedoch nicht immer dieselbe Kirche, sondern besucht auch verschiedene andere Kirchen in Wien, wobei er diesbezüglich keine Bestätigungen vorlegen konnte. Die alleinige Präsenz in einem Gottesdienst lässt jedoch nicht gleichzeitig auf eine innere Haltung im Sinne einer interessierten Teilnahme und spirituellen Auseinandersetzung schließen, was auch durch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers evident wird. So ist es beispielsweiße nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ohne Grund aufhörte die XXXX Kirche in XXXX zu besuchen, stattdessen aber nun verschiedene katholische Kirchen in XXXX und XXXX besuche, obwohl er, wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst angab, in den österreichischen Kirchen nicht alles verstehe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein inneres Bedürfnis seine Religion auszuleben, wäre er auch daran interessiert die im Gottesdienst vermittelten Glaubensinhalte zu verstehen. Dass der Beschwerdeführer sich dafür entschied, trotz Sprachbarriere und ohne wirklichen Grund in eine katholische Kirche zu wechseln, spricht nicht für ein tatsächliches Interesse des Beschwerdeführers an christlichen Inhalten, sondern entsteht hier vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich öffentlichkeitswirksam Gottesdienste besucht.
Dass der Beschwerdeführer öffentlichkeitswirksam eine vermeintliche christliche Überzeugung zu demonstrieren versucht, dafür sprechen auch die Angaben seiner Ehegattin, welche in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen wurde. So gab diese an, dass der Beschwerdeführer mit dem Handy Fotos mache, wenn er eine Kirche besuche. Würde der Beschwerdeführer die Kirchen aus religiöser Überzeugung heraus besuchen, so würde er nicht das Bedürfnis verspüren, seine Kirchenbesuche mit dem Handy dokumentieren zu müssen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab weiters an, dass sie beide momentan nicht kirchlich heiraten wollen würden, sondern erst, wenn der Beschwerdeführer eine positive Entscheidung erhalten habe. Befragt, was eine positive Entscheidung mit der kirchlichen Heirat zu tun habe, antwortete sie knapp, dass der Pfarrer ihr das gesagt habe. Am 25.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Bestätigung des Pfarramts XXXX ein, wonach die kirchliche Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin am 18.04.2021 geplant sei. Tatsächlich vollzogen wurde die kirchliche Hochzeit letztlich am 04.07.2021. Die Angaben der Ehegattin, wonach der Pfarrer gemeint habe, eine kirchliche Hochzeit wäre erst nach einer positiven Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers möglich, sind jedenfalls unglaubwürdig, was sich bereits daraus ergibt, dass am 04.07.2021 offensichtlich eine kirchliche Trauung auch ohne vorangegangene positive Entscheidung möglich war. Die Antworten der Ehegattin wirken wie Schutzbehauptungen, um die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte kirchliche Hochzeit zu rechtfertigen. Dass das Ehepaar nicht von sich aus eine kirchliche Hochzeit geplant hatte, nach Befragung in der Beschwerdeverhandlung jedoch plötzlich doch das Bedürfnis verspürte kirchlich zu heiraten, spricht einmal mehr dafür, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kirchlichen Aktivitäten aus asyltaktischen Gründen erfolgten und nicht aus einem tatsächlichen religiösen christlichen Interesse heraus, insbesondere, da die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung noch ausdrücklich angab, dass sie beide momentan nicht kirchlich heiraten wollen würden.
Insgesamt vermitteln die dargelegten Antworten und Vorgehensweisen des Beschwerdeführers deutlich ein individuelles Gesamtbild, wonach eine tatsächliche, ernsthafte und inhaltliche Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten sowie eine Glaubenspraxis nicht gegeben ist, sodass nicht von einer Konversion im Sinne einer inneren, tatsächlichen Hinwendung zum Christentum ausgegangen werden kann, sondern ist vielmehr von einer behaupteten Konversion aus asyltaktischen Gründen auszugehen..“
Mit der zitieren Entscheidung wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer erlassen, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verknüpft. Durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte ferner festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein anderweitiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt ergibt sich durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Zwar hatte der Beschwerdeführer am 17.06.2021 einen Erstantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gestellt, jedoch zog er diesen am 08.09.2021 wieder zurück, was sich unstrittig aus dem handschriftlichen Vermerk des von der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelten Antrages entnehmen lässt und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung aus Gründen des Artikel 8 EMRK sowie dessen Inhalt ergeben sich aus dem im Akt erliegenden und vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüllten Antrag.
2.4. Die unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen privaten Aktivitäten, seinem Familienleben sowie Integrationsbemühungen, gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie den vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer legte im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand in der mündlichen Verhandlung zuletzt dar, dass er gesund sei. Hinweise auf medizinisch oder anderweitig indizierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kamen im Verfahren nicht hervor. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner Vorerkrankung leidet und keiner Risikogruppe angehört (vgl. die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die Folgen der COVID-19-Pandemie wurden durch den Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht.
Ausweislich des amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
Die Absolvierung von Deutschkursen sowie die Ablegung der unter Punkt 1.5. genannten Deutschprüfung wurde bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L514 2124366-3 nachgewiesen. Anderweitige Unterlagen zu Ausbildungen oder sonstigen Kursen wurden nicht in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2022 aus, in der Vergangenheit Nachbarn geholfen zu haben, seit dem Jahr 2020 würde er einen älteren Mann unterstützen und wüsste das Rote Kreuz über sein Engagement auch Bescheid. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2021 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben, wonach er einem Nachbarn helfe und mit diesem spazieren gehe, keine Bestätigung in Vorlage bringen konnte und wurde daher auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme seiner Ehegattin – über keine nennenswerten sozialen Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen verfügt und sich nicht ehrenamtlich engagiert. An dieser Einschätzung hat sich nach der neuerlichen Einvernahme nichts geändert, auch wenn die behauptete fallweise Unterstützung von in der Nachbarschaft lebenden Personen bei alltäglichen Verrichtungen glaubhaft und daher festzustellen ist. Dass aus der Unterstützung eines älteren Mannes in der Nachbarschaft eine freundschaftliche Beziehung zu dieser – in der mündlichen Verhandlung nicht namentlich bezeichneten Person – entstanden ist, wurde demgegenüber weder behauptet, noch bescheinigt. Warum es dem Beschwerdeführer abseits davon in den letzten sieben Jahren trotz behaupteter mehrfacher Bemühungen nicht möglich gewesen sein sollte, sich ehrenamtlich in einer Institution oder Organisation zu engagieren und dafür auch entsprechende Bestätigungen zu erhalten, ist nicht nachvollziehbar. Dahingehende Feststellungen können jedenfalls nicht getroffen werden und räumte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch ein, nicht in Vereinen oder Organisation Mitglied zu sein.
Befragt nach Freunden konnte der Beschwerdeführer lediglich zwei Personen mit Vornamen bezeichnen; der vom Beschwerdeführer selbst angebotenen und nach der mündlichen Verhandlung angekündigten Vorlage von Unterstützungserklärungen wurde allerdings nicht entsprochen. Aufgrund der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über entsprechende soziale Kontakte verfügt, tiefergehende Freundschaften bzw. die laut Beschwerdeschriftsatz „intensiven sozialen Kontakte“ konnten mangels Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen, aber auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden. Die weitgehende Unkenntnis der Namen der angeblich zahlreichen Freunde des Beschwerdeführers deutet jedenfalls nicht auf intensivere Bindungen hin.
Die Feststellungen zur Ehegattin des Beschwerdeführers, zu deren Beziehung und Wohnsituation ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Ehegattin sowie den in Vorlage gebrachten Schreiben und Bestätigungen (vgl. unter anderem Mietvertrag, Heiratsurkunde und Bestätigung des Pfarramtes vom 22.08.2022). Im Beschwerdeschriftsatz vom 05.07.2022 wird angeführt, dass XXXX auf die Pflege und Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Laut eindeutiger und glaubhafter Aussage der Ehegattin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung benötigt diese jedoch keine Hilfe im Alltag. Die Behauptungen in der Beschwerde sind damit widerlegt. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen Beschwerdeführer und Ehegattin ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Erkenntnis vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, unter anderem festgehalten, dass XXXX (damals) staatliche Transferleistungen bezog und wurde auch die in Vorlage gebrachte Krankengeschichte entsprechend gewürdigt. Allerdings war die Ehegattin des Beschwerdeführers auch in der Vergangenheit dazu in der Lage, selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nunmehr ist sie seit dem 16.05.2022 als Küchenkraft in Vollzeitanstellung tätig, was sich aus den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Dienstvertrag mit der XXXX GmbH und den Gehaltsabrechnungen für Mai bis August 2022 sowie den Ausführungen der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt. Auch der Beschwerdeführer legte dar, dass seine Ehegattin fünf Tage nach Dienstplan arbeiten müsse (teilweise auch am Wochenende) und dementsprechend für Miete und Lebenserhaltungskosten aufkommen kann. Arbeitsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit der Ehegattin stehen somit außer Zweifel. Allfällige früher bestehende gesundheitsbedingte Einschränkungen wirken sich in Anbetracht des Vorbringens der Ehegattin des Beschwerdeführers, ihrer Erwerbstätigkeit und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht (mehr) einschränkend im Alltag aus.
2.5. Die Feststellungen zu den beruflichen Integrationsschritten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Abgleich der in Vorlage gebrachten Unterlagen (insbesondere Dienstverträge, Arbeitsbestätigung und Lohnzettel) mit dem Gewerbeinformationssystem Austria und Daten der Sozialversicherungsträger sowie den behördlichen Unterlagen der Finanzpolizei (OZ 8) und den Unterlagen über die Entziehung der Gewerbeberechtigung (OZ 44) sowie des Arbeitsmarktservice betreffend Fehlen einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung (OZ 47). Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem entsprechenden Registerauszug.
Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes L514 2124336-3 brachte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der XXXX GmbH in Vorlage und wurde diesbezüglich im Erkenntnis vom 09.08.2021 festgestellt, dass nach der Rechtsprechung einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Der Beschwerdeführer trat in der Folge auch keine Beschäftigung bei der XXXX GmbH an. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der XXXX GmbH und Lohnabrechnungen für Dezember 2021 bis März 2022 in Vorlage. Bei dieser Beschäftigung handelte es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, für die der unrechtmäßig in Österreich aufhältige Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen konnte und wurde dieser nach Überprüfung des Dienstgebers durch das Amt für Betrugsbekämpfung am 25.03.2022 von der Sozialversicherung abgemeldet und zudem ein Verwaltungsstrafverfahren wider den Arbeitgeber eingeleitet. Die bereits seit Juni 2021 bestehende Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ hielt der Beschwerdeführer weiterhin aufrecht. Wie sich aus den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt, hat der Beschwerdeführer das Gewerbe lediglich auf Anraten seines damaligen Arbeitgebers angemeldet und trat zu keinem Zeitpunkt am Markt als selbständiger Gebäudereiniger auf und etablierte keine unternehmerischen Strukturen. Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer versucht, mit der Anmeldung des freien Gewerbes „Botendienst“ eine selbständige Tätigkeit auszuüben, erzielte jedoch ebenfalls keine Einkünfte und etablierte keine unternehmerischen Strukturen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar Dienstverträge und Lohnzettel in Vorlage brachte, jedoch keine Steuerunterlagen betreffend eine allenfalls ausgeübte selbständige Tätigkeit. Er räumte in der mündlichen Verhandlung auch ein, nicht selbständig tätig gewesen zu sein.
Die laufende unselbständige Erwerbstätigkeit bei der XXXX wird vom Beschwerdeführer ebenfalls ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung ausgeübt. Dass Wissen um eine mangelnde Beschäftigungsbewilligung lässt sich aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsmarktservice (OZ 47) ableiten.
Somit hat der Beschwerdeführer zur beruflichen Integration zwar im gegenständlichen Verfahren neue Unterlagen in Vorlage gebracht, diese beziehen sich jedoch einerseits auf einen Zeitpunkt nach 02.11.2021 (näher unten Pkt. 3.1.) und können andererseits mangels ordnungsgemäßer Beschäftigung keine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in beruflicher Hinsicht belegen (näher unten Pkt. 3.2.).
2.6. Soweit der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beantragt hat, ist eingangs zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst keine Angaben zu einer etwaigen Integration in seinem Antrag getätigt hat und auch ansonsten keine – im Vergleich zum dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, zugrundeliegenden Sachverhalt – neuen Sachverhaltselemente vorbrachte, sondern lediglich auf sein bestehendes Privat- und Familienleben verwies, sprich auf das bereits im Verfahren L514 2124336-3 des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellte und gewürdigte abgehandelte Vorbringen. Die in Vorlage gebrachten und unter Punkt 3.1.2. konkret aufgezählten Urkunden beziehen sich allesamt auf einen Zeitraum vor Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 09.08.2021.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, inwiefern die Vorlage diverser Unterlagen aus den Jahren 2019 und 2020 „eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglicher der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens Österreich begründen“ könnten. Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage bereits hinlänglich bekannter und auch in Hinblick auf etwaige daraus resultierende künftige Sachverhaltsänderungen nicht relevante Urkunden „Veränderungen seiner Integration“ jedenfalls nicht belegen; sein Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 blieb diesbezüglich gänzlich inhaltslos. Auch kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, sich nicht um Erhebung etwaiger relevanter Sachverhaltsänderungen bemüht zu haben. Mit Note vom 07.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer entsprechendes Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
2.7. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer zuvor zur im Wege der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Sicherung der erforderlichen Aktualität wurden rezente aktuelle Ereignisse anhand der öffentlich abrufbaren Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgestellt. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte nicht entgegengetreten, vielmehr brachte er zwei weitere Berichte in Vorlage, einerseits das Themendossier zu Schiitische Milizen im Irak vom 20.12.2021 von ACCORD, sowie Allgemeine Informationen des BMEIA zum Irak vom 05.07.2022. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 23.05.2022 wird auf die beiden Berichte inhaltlich nicht Bezug genommen und erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern diese Berichte mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall in Zusammenhang stehen sollen. Die in den Berichten angeführten Informationen stehen außerdem mit den getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch, sondern wurden diesen zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Stellungnahme vom 05.07.2022 – und völlig inhaltsgleich (trotz Übermittlung aktualisierter Länderberichte) sodann in seiner Stellungnahme vom 16.09.2022 – ein, dass die Lage, „insbesondere für Personen, die aus dem Irak entwurzelt seien, und einen westlichen Lebensstil angenommen hätten, entsetzlich“ sei. Ferner sei er „aufgrund seiner exponierten, gefährdeten Stellung“ im Falle einer Abschiebung mit einer existentiellen Notlage konfrontiert. Worin diese exponierte Stellung des Beschwerdeführers begründet liegt wird, in der Folge nicht erläutert, ebensowenig wie sich der behauptete westliche Lebensstil des Beschwerdeführers manifestiert. Der Verweis auf die Ablehnung des Islam sowie die Frage einer möglichen Konversion wurden mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, bereits rechtskräftig abgehandelt (auf die einleitend zitierten ausführlichen Erwägungen in dieser Entscheidung wird verwiesen, sie sind nach wie vor als aktuell anzusehen). Der Beschwerdeführer selbst thematisierte eine etwaige Konversion in seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr. In seinem Rechtsmittel wird nicht dargelegt, dass bzw. inwieweit sich seine Glaubenspraxis zwischenzeitlich vertieft hätte. Dafür, dass die behauptete Hinwendung zum Christentum zwischenzeitlich entgegen der ausführlichen Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, doch als aus innerer Überzeugung erfolgte Hinwendung zum Christentum zu sehen wäre, fehlt somit jeder Hinweis, es wurden im Verfahren nicht einmal greifbare entsprechende Behauptungen aufgestellt. Die unsubstantiierten Darlegungen im Rechtsmittel, betreffend „konkrete[n] Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin im Irak Verfolgung ausgesetzt ist, und auch aufgrund von Entwurzelung aus dem Irak befürchtet, im Falle einer Abschiebung in eine existentielle Notlage zu geraten“, werfen keine im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, neuen Aspekte auf, die auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall schließen ließen. Mit dem schlichten Beharren auf einem bereits verworfenen Vorbringen – hier der vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig verneinten Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung – und ohne neue Sachverhaltselemente aufzuzeigen, wird keine individuelle Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, Schutz vor Verfolgung zu suchen. Er brachte vielmehr den Wunsch zum Ausdruck, seinen schon mehrjährigen Aufenthalt in Österreich sowie seine Erwerbstätigkeit und sein Familienleben fortsetzen zu wollen. In Bezug auf den Herkunftsstaat erschöpften sich die Darlegungen des Beschwerdeführers darauf, nicht zurückkehren zu können. Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ließe freilich an dieser Stelle ein detailliertes und eindringliches Vorbringen erwarten, in solches wurde jedoch nicht erstattet.
Relevant ist schließlich noch folgender Umstand: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 11.05.2021, Ra 2020/21/0500 mwN). Die vorrangige Funktion von § 52 Abs. 9 FPG 2005 ist nämlich die Festlegung des Zielstaates der Abschiebung (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Wird dementsprechend ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung geboten, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, stellte sich dem Verwaltungsgerichtshof zufolge als verfehlt dar, außer die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren erster Instanz, noch in seinem Rechtsmittel und auch nicht in der mündlichen Verhandlung ein substantiierte neue Behauptungen betreffend eine ihm drohende individuelle Gefährdung im Herkunftsstaat erstattet und sind seine vagen Befürchtungen schon deshalb nicht glaubhaft. Dennoch wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung hingewiesen und hinsichtlich der Möglichkeit eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz entsprechend manuduziert und wurde dazu eine dreiwöchige Frist zur Überlegung weiterer Schritte und zur Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutzes eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde allerdings kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwar gebietet dieser Umstand für sich alleine noch nicht den Schluss, dass eine individuelle Gefährdung im Herkunftsstaat zu verneinen ist. In einer Gesamtschau mit den lediglich unsubstantiiert wiederholten Befürchtungen, die bereits in zwei Asylverfahren rechtskräftig verworfen wurden, dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck und der unterlassenen Antragstellung ist eine Verfolgungsgefahr allerdings zweifelsfrei zu verneinen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Da der Berücksichtigung keine staatliche Strafverfolgung in ihrem Herkunftsstaat aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat, ist darüber hinaus zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften vorgebracht wurden und auch sonst kein Vorbringen in Bezug auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe erstattet wurde. Den zur Rückkehr in den Irak getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung vulnerabel oder gefährdet wären. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung oder eine Verfolgung zurückgeführter oder freiwillig zurückgekehrter irakischer Staatsbürger schließen lassen. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verweisen.
Die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX ist ausweislich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stabil. Es ereignen sich nur äußert wenige sicherheitsrelevante Vorfälle, die kaum zivile Opfer fordern. Die EUAA nimmt im aktuellen Country Guidance Iraq vom Juni 2022 den Standpunkt ein, dass im Gouvernement XXXX für zurückgekehrte Zivilpersonen kein Risiko besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden (EUAA, Country Guidance Iraq, S. 200 f). Ausgehend davon kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Herkunftsstaat.
Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der irakischen Hauptstadt Bagdad im Luftweg von XXXX -Schwechat aus mit Umstieg in Istanbul und in Doha ist einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen (wie etwa https://www.fluege.de/) zugänglich. Von Bagdad aus ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers über die Hauptstraßen 8 und 9 erreichbar. Da die Sicherheitslage in den Gouvernements Bagdad und XXXX ausweislich der Feststellungen stabil ist und in Bezug auf die angeführten Verkehrswege keine besonderen Risiken in den Feststellungen ersichtlich sind, ist von einer sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion auszugehen. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht aufgestellt.
Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt, ergibt sich aus den Darlegungen zu seinem Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem belangten Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus bereits in seinem Erkenntnis vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, festgestellt, dass der behauptete Abbruch des Kontaktes zu den Angehörigen im Irak nicht glaubwürdig ist. In der mündlichen Verhandlung wurden gelegentliche Kontakte zum im Irak lebenden Onkel eingeräumt, sodass zumindest insoweit ein Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat besteht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch bei fehlender familiärer Unterstützung im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage vorhanden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch ohne Sorgepflichten im Rückkehrfall (eine Rückkehr in den Irak in Begleitung seiner Ehegattin lehnt der Beschwerdeführer ab). Er ist in XXXX aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat in seiner Herkunftsregion Berufserfahrung als Maler und in Österreich als Gebäudereiniger erworben. Im Fall einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer in der Lage seine, neuerlich einer Erwerbstätigkeit in seinen angestammten Berufen oder einer anderen Branche nachzugehen. Wohl ist die Arbeitslosigkeit im Irak höher als in Österreich – die Arbeitslosenquote liegt bei 11 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 22,8 % – und sind Rückkehrer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen. Andererseits hat der Beschwerdeführer sein Engagement um eine Beschäftigung im gegenständlichen Verfahren unter Beweis gestellt, sodass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bereitschaft zur Annahme von Gelegenheitsarbeiten nicht von einer langen Zeit der Arbeitssuche nach der Rückkehr ausgeht. Anfangs wird der Beschwerdeführer auch zumindest bei seinem Onkel Unterstützung finden, zumal ein Zerwürfnis mit dem Onkel nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer erwartet ferner die Nachzahlung seines Gehaltes aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX seit 05.09.2022 (er verdient dort EUR 12,00 brutto stündlich, bei der vereinbarten Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden sind das ca. EUR 2.000,00 brutto pro Monat), sodass er über genügend Bargeld für die Überbrückung der ersten Wochen nach der Rückkehr verfügen wird. Schließlich hat der Beschwerdeführer einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Gattin, wobei in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von einer Unterstützungswilligkeit auszugehen ist. In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die anfängliche Zeit der Arbeitssuche nach einer Rückkehr auch ohne Unterstützung seiner Eltern überbrücken können wird, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten.
Schließlich hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Befürchtungen im Hinblick auf eine im Rückkehrfall allenfalls gefährdete Existenzgrundlage vorgebracht. In Ermangelung solcher Befürchtungen ist nicht von einer im Rückkehrfall drohenden existentiellen Notlage auszugehen.
2.9. Der Beschwerdeführer ist in Besitz der unter Punkt 1.7. festgestellten Identitätsdokumente, wie sich dem Verfahrensakt unstrittig entnehmen lässt. Die Erlangung eines Laissez-Passer zur Einreise in den Irak ist mit diesen Dokumenten möglich, ebenso die Verrichtung sämtlicher erforderlicher Behördengänge im Herkunftsstaat.
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005
3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (näher VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 mwN).
Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002 mwN). Demnach ist die maßgebliche Rechtsfrage jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. abermals VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068).
3.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2021 (rechtskräftig seit 11.08.2021) wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 25.08.2021, dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im August 2021 mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 bis hin zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides des belangten Bundesamtes am 02.11.2021.
Der Trauungsschein vom 20.07.2021, die Heiratsurkunde vom 24.08.2017, ferner Taufschein, Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde der XXXX , die Deutschzertifikate vom 27.02.2019 (A1) und vom 15.10.2020 (A2 samt Integrationsprüfung), eine Inskriptionsbestätigung für einen Deutschkurs auf Niveau A2 vom 14.09.2020, ärztliche Atteste vom 17.06.2020, 09.11.2020 und 26.11.2020, eine Bestätigung der Caritas vom 25.10.2019, die Verständigung der MA der Stadt XXXX (MBA 3) zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung „Botendienst“ vom 22.04.2021, der Mietvertrag hinsichtlich der ehelichen Wohnung vom 29.06.2020, Bestätigungen des Pfarramtes XXXX vom 01.07.2019 und 26.03.2019, sowie die Taufurkunde des Beschwerdeführers vom 15.04.2018 haben bereits vor Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 09.08.2021 bestanden. Es handelt sich dabei um keine neuen Umstände, die Urkunden wurden bereits im zur Zahl L514 2124336-3 geführten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden außerdem bereits im Erkenntnis vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ebenso (zu seinen Gunsten) gewürdigt, wie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens in Österreich in Form einer aufrechten Ehe zu XXXX , ferner eine Einstellungszusage, die beiden Gewerbeanmeldungen und schließlich im Rahmen des Bestehens eines Privatlebens auch Kontakte zu Mitgliedern der Kirchengemeinde. Abseits davon wurden umfassende Feststellungen zum Einkommen der Ehegattin, dem gemeinsamen Wohnort, einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis und dem psychischen wie auch physischen Zustand der Ehegattin getroffen und wurde im nunmehrigen Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu keinem der vorgenannten Elemente neues Vorbringen erstattet oder relevante neue Beweismittel vorgelegt.
Die zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 und der Erlassung des Zurückweisungsbescheides des belangten Bundesamtes am 02.11.2021 erfolgte Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft bzw. die Verlängerung der Zeit des Aufenthalts in Österreich infolge der physischen Präsenz des Beschwerdeführers in Österreich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kann nicht als relevante Änderung auf Sachverhaltsebene angesehen werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nämlich nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 neuerlich unrechtmäßig. Drei Monate eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kommt bei der anzustellenden Interessenabwägung kein maßgebliches Gewicht zu. Abseits davon währt der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiete weder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung, noch jetzt zehn Jahre, sodass sich der Beschwerdeführer auch insoweit nicht auf geänderte Verhältnisse berufen konnte (zur Maßgeblichkeit eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes vgl. statt aller VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053 mwN).
Wenn im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer habe sich bisher wohlverhalten und habe sich in den sechs Jahren seines Aufenthalts intensiv um eine Integration bemüht, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall Integrationsbemühungen letztlich nur darin bestehen könnten, dass der Beschwerdeführer seine bereits in der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich fortgesetzt hat, dies obwohl ihm gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht.
Der Beschwerdeführer machte im Übrigen in seinem verfahrenseinleitenden Antrag keine neuen oder geänderten Umstände geltend. Was die im Rahmen des nunmehrigen Verfahren vorgelegten Urkunden zur beruflichen Integration betrifft, so sind diese „neuen“ Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht vorgelegen (die Beschäftigung bei der XXXX GmbH wurde erst im Rechtsmittelverfahren aufgenommen) und waren damit nicht geeignet, im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Beurteilung zum Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung im Verfahren erster Instanz zu einem anderen Ergebnis zu führen (VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035).
Die zwischen Erlassung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von drei Monaten und die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit XXXX sowie etwaige Treffen mit Bekannten und Freunden begründen jedenfalls keine maßgeblich relevante aufzugreifende Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, Zl. 2012/22/0002; 19.12.2012, Zl. 2012/22/0202; 17.04.2013, Zl. 2013/22/0006; 09.09.2013, Zl. 2013/22/0215; zu Fällen der Aufenthaltstitelbeantragung nach einer Zeit von weniger als zwei Jahren nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und mehr als zehnjährigem Aufenthalt, bei Erwerb von Sprachkenntnissen sowie Vorlage von Einstellungszusagen vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0074; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0138-0140).
Im vorliegenden Fall ist überdies in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer etwaige ergänzend dargelegte Schritte zur Integration in einem Zeitraum gesetzt hat, in welchem ihm eine Ausreiseverpflichtung zukam; diese Schritte erfolgten insofern während eines unrechtmäßigen Aufenthalts. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 wurde somit rechtsrichtig vorgenommen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.
3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG 2005 (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).
Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG 2005 und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Der Beschwerdeführer lernte seine Ehegattin Ende 2016 im Internet kennen, lebt mit dieser seit 25.07.2017 in einem gemeinsamen Haushalt und heiratete diese nach kurzer Kennenlernphase am 24.08.2017. Bereits mit der ersten abweisenden Entscheidung des belangten Bundesamtes vom 21.03.2016 – somit vor Begründung einer Beziehung zur späteren Ehegattin – musste sich der Beschwerdeführer über seinen ungewissen Aufenthalt bewusst gewesen sein. Das erste Verfahren auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017 und damit vor Begründung des ersten gemeinsamen Wohnsitzes mit der späteren Ehegattin rechtskräftig beendet und hätte der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jedenfalls bis Ende Juni 2017 verlassen müssen. Der Beschwerdeführer handelte jedoch der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zuwider und verblieb im Bundesgebiet. Nach der standesamtlichen Eheschließung stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer durfte demnach bis zur hier gegenständlichen Antragstellung nicht mit einer Legalisierung seines Aufenthaltes rechnen und musste sich vielmehr der Ungewissheit betreffend den weiteren Verbleib im Bundesgebiet stets bewusst gewesen sein. Wie sich den Einvernahmen der Ehegattin in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig entnehmen lässt, war auch die Ehegattin des Beschwerdeführers von Anfang an in Kenntnis des unsicheren Status ihres Ehegatten.
Ein Privat- und Familienleben, das während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG begründet wird, erweist sich nur unter besonderen Umständen als schützenswert und ist die daraus resultierende Verfestigung durchaus als relativiert anzusehen (VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0203). Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor bzw. haben sich auch keine Änderungen im Familienleben der Ehegatten ergeben, die zu einer anderen Interessenabwägung führen könnten. Der gemeinsame Haushalt der Eheleute besteht nach wie vor, es gibt keine gemeinsamen Kinder und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Ehegattin. Der in der Beschwerde behauptete Bedarf nach Pflege und Hilfe seitens der Ehegattin hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt; mehr noch wurden – im Gegensatz zum Verfahren L514 2124336-3 – keinerlei medizinische Befunde mehr in Vorlage gebracht oder auf eine allfällige unzureichende psychische oder körperliche Verfassung der Ehegattin verwiesen. Vielmehr steht die Ehegattin seit Mai 2022 in einer Vollzeitanstellung und ist im Entscheidungszeitpunkt nicht auf staatliche Transferleistungen oder anderweitige Unterstützung angewiesen; sie war auch in der Vergangenheit stets in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. XXXX hat zumindest eine erwachsene Tochter, eine Enkeltochter sowie Geschwister in Österreich; es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt mit einem Familienmitglied noch sind finanzielle Verpflichtungen zu Tage getreten; auch eine besonders vertiefte Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Familienmitglied liegt nicht vor.
Damit rückt entscheidend in den Mittelpunkt, welche Konsequenzen die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung für das Familienleben des Beschwerdeführers hätte. Eine gemeinsame Übersiedelung der Ehegatten in den Irak ist der Lage des Falles nach möglich. Die Ehegattin bestätigte sowohl in der Beschwerdeverhandlung vom 23.10.2020 im Verfahren L514 2124336-3, wie auch im gegenständlichen Verfahren, dass sie den Beschwerdeführer erforderlichenfalls auch in den Irak begleiten würde. Als österreichische Staatsangehörige benötigt XXXX für die Einreise in den Irak ein Visum und kann sich sodann mit dem Beschwerdeführer – welcher die Landessprache spricht, bereits im Irak beruflich tätig war, dort sozialisiert wurde und noch über Familienangehörige verfügt– in XXXX oder einer anderen Stadt niederlassen. Zwar steht sie zurzeit in einem aufrechten Dienstverhältnis als Küchenhilfe, jedoch sind keine Gründe hervorgetreten, warum sie diese Arbeit nicht wieder beenden könnte, da sie lediglich in einem Angestelltendienstverhältnis steht, sprich weder ein Unternehmen betreibt, noch in führender Position tätig ist bzw. ihre Anwesenheit in Österreich aus sonstigen beruflichen Gründen notwendig wäre. Die nunmehr erworbenen Kenntnisse können auch in der Gastronomie im Irak Verwendung finden. Erworbene Sozialversicherungsansprüche bleiben ihr jedenfalls erhalten. Beim gemeinsamen Wohnsitz handelt es sich um eine Mietwohnung, die unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Wie bereits ausgeführt, wurden im Verfahren keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt und ist die Ehegattin gesund und arbeitsfähig. Im Verfahren sind auch keine anderweitigen persönlichen Gründe hervorgetreten, die gegen eine Übersiedelung sprechen. XXXX steht es in der Folge jederzeit frei, ihre Familie in Österreich zu besuchen bzw. mit dieser im Wege moderner Kommunikationsmittel Kontakt zu halten. Sie hat (vom Beschwerdeführer abgesehen) keine Unterhaltspflichten in Österreich zu erfüllen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Schwierigkeiten einer Übersiedelung einer österreichischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens in den Irak freilich bewusst und es sind anfängliche Schwierigkeiten sprachlicher Natur und bei der Eingliederung in das Berufsleben wahrscheinlich. Unter Würdigung sämtlicher Umstände – einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sicherheitsbedenken – ist jedoch nicht von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines solchen Schrittes auszugehen.
Der Beschwerdeführer selbst schließt eine Rückkehr in den Irak mit seiner Ehegattin freilich aus, da er seine Frau nicht in Gefahr bringen möchte, „wir würden in ein anderes Land ausreisen“. Auch die Möglichkeit einer Übersiedelung in einen anderen Drittstaat (wie etwa die Türkei) hält das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ermittlungsergebnisse für möglich und zumutbar und kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar ist, alleine in den Irak zurückzukehren, um sich in weiterer Folge um einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger und damit die Möglichkeit einer neuerlichen legalen Einreise in das Bundesgebiet zu bemühen um das Familienleben mit seiner Ehegattin aufrecht zu erhalten. Für den Zeitraum der Trennung ist die Aufrechterhaltung der Beziehung der beiden erwachsenen Eheleute mittels moderner Kommunikationsmittel bzw. im Wege von Kontakten in einem Drittstaat wie etwa der Türkei möglich und zumutbar.
3.2.3. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGMR U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
3.2.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.2.5. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 03.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des faktischen und inzwischen über sieben Jahre andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. So musste er sich bereits bei Erhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im ersten Verfahren auf internationalen Schutz vom 21.03.2016, Zl. 1076435902-150790926, der Ungewissheit seines weiteren Aufenthaltes in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Aufgrund des rechtskräftigem Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, L524 2124336-1/14E, war der Beschwerdeführer zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Er missachtete diese Verpflichtung und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag war nicht erfolgreich und ist der Beschwerdeführer nunmehr seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, neuerlich zur Ausreise verpflichtet. Ob der zuvor ergangenen behördlichen Entscheidungen konnte der Beschwerdeführer neuerlich nicht mit einer Legalisierung seines Aufenthaltes rechnen. Vielmehr musste er sich nach der Erlassung der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl. 1076435902-170922916, und vom 03.09.2019, Zl. 10764359002-170922916, weiterhin in evidenter Weise bewusst gewesen sein, dass alleine durch die Stellung von Anträgen nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgegangen werden kann. Der inzwischen siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher schon ob der gebotenen Berücksichtigung des unbegründeten Folgeantrages in seiner Bedeutung herabgesetzt. Das Gewicht des nach Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist maßgeblich relativiert, weil sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig in Österreich aufhält und die bestehende Verpflichtung zur Ausreise missachtet. Sein am 25.08.2021 eingebrachter Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bewirkte nämlich gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der dennoch erfolgte weitere Verbleib im Bundesgebiet widerstreitet den öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer im Oktober 2020 – nach über fünfjährigem Aufenthalt in Österreich – erfolgreich eine Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 abgelegt. Er spricht die deutsche Sprache auf guten Niveau und es konnte die mündliche Verhandlung teilweise in deutscher Sprache verrichtet werden. Die in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in Österreich zu erwartenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sind daher in der anzustellenden Abwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer heraussagenden Integration geschlossen werden, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schul- oder anderweitige Ausbildung absolviert. Entgegen seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt weder das behauptete ehrenamtliche Engagement bescheinigen, noch den Umstand, über einen weitreichenden Freundeskreis zu verfügen oder besonders freundschaftliche Beziehungen zu bestimmten Personen zu pflegen. Dementsprechend konnten keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen über die Geschwister seiner Ehegattin hinausgehend festgestellt werden. Das festgestellte punktuelle soziale Engagement in der Nachbarschaft wirkt sich bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers aus, in Anbetracht der Aufenthaltsdauer liegt jedoch keine herausragende soziale Verankerung vor. Auch ein Engagement in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
Zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist bereits festzuhalten, dass eine nach rechtskräftigem (negativem) Abschluss des Asylverfahrens in Form eines Gewerbes ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit keine tiefgreifende Integration in den heimischen Arbeitsmarkt zu vermitteln vermag (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0231 mwN), dies gilt umso mehr für Fälle von Scheinselbständigen. So verfügte der Beschwerdeführer zwar von 11.03.2021 bis zum 22.04.2021 zwar über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Botendienst“ – seine Leistungen hat er am Markt jedoch nicht angeboten und er etablierte auch keine unternehmerischen Strukturen. Sodann meldete er am 07.06.2021 das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an - und trat erneut nicht am Markt auf. Die bloß formale Anmeldung eines Gewerbes und die damit einhergehende Begründung einer Versicherung nach dem GSVG kann keine beruflichen Integrationsschritte belegen und ist aus fremdenrechtlicher Sicht schlichtweg unrechtmäßig (VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134). Seine Gewerbeberechtigung wurde ihm deshalb zuletzt auch mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 14.09.2022, VGW-121/049/10739/2022-4, entzogen.
Der Beschwerdeführer bezog die überwiegende Zeit seines Aufenthalts in Österreich und auch nach seiner Eheschließung im Jahr 2017, konkret von 04.07.2015 bis zum 10.06.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und hat sich in den ersten Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar um eine rasche berufliche Integration oder Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht. Selbst wenn die nachstehend beurteilten Beschäftigungszeiten in den Jahren 2021 und 2022 in der Dauer von rund sechs Monaten legale Beschäftigungen darstellen würden, so könnte mit diesen lediglich punktuellen Anknüpfungspunkten am heimischen Arbeitsmarkt keine bei der Interessensabwägung besonders zu berücksichtigende berufliche Integration nachgewiesen werden. Diese liegt jedoch bereits faktisch nicht vor:
Der Beschwerdeführer handelt bereits zum zweiten Mal – und nunmehr wider besseren Wissens – den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuwider, indem er eine unselbständige Beschäftigung ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung ausübt. Das widerholte Handeln des Beschwerdeführers wiegt schwer. So war der Beschwerdeführer bereits ab dem 04.12.2021 als Gebäudereiniger unselbständig beschäftigt; er rechtfertigte seine Tätigkeit mit dem Vorliegen eines Gewerbescheins obwohl er aufgrund Einschreitens des Amtes für Betrugsbekämpfung am 25.03.2022 abgemeldet und wider den Dienstgeber ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein Dienstverhältnis (mit Anmeldung bei der ÖGK) ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich nicht rechtmäßig ist und das die bloße Vornahme einer Gewerbeanmeldung zur Legalisierung einer Beschäftigung nicht genügt. Dieses Bewusstsein ergibt sich im Übrigen auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung selbst, wie auch aus seinem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 18.07.2022. Das diesbezügliche Formblatt enthält unter anderem die Voraussetzung „...sofern sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind...“ Dem Beschwerdeführer war bereits seit 11.08.2021 bekannt, dass er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und deshalb auch nicht zu einer unselbständigen Beschäftigung. Dass er auch nicht zu einer selbständigen Tätigkeit in Österreich berechtigt ist, musste ihm spätestens im August 2022 bewusstgeworden sein, als ihm (nicht rechtskräftig) mit Bescheid vom 04.08.2022 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Dennoch ging der Beschwerdeführer am 11.08.2022 ein zweites – und nach wie vor aufrechtes – unselbständiges Beschäftigungsverhältnis ein. Auch eine entsprechende Rechtsbelehrung durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2022 hat an diesem Umstand nichts geändert und ist der Beschwerdeführer nach wie vor als Dienstnehmer bei der ÖGK angemeldet.
Eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor, zumal die entgangenen unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse unter Umgehung der Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zustande kamen und der Beschwerdeführer keine selbständige Tätigkeit ausübte. Wohl ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Legalisierung seines Aufenthaltes seine ausgeübte Erwerbstätigkeit fortsetzen können wird bzw. er allenfalls zum ersten Dienstgeber zurückkehren kann. Dem steht allerdings gegenüber, dass von einer Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt, die Einhaltung der Rechtsordnung erwartet werden darf. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht demonstriert, dass er werde die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern einzuhalten bereit ist, noch er der Ausreiseverpflichtung Folge leistet.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre.
Bei der anzustellenden Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens – nämlich 22 Jahre – in seinem Herkunftsstaat verbrachte. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er im Irak über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – seiner Eltern und seinen Geschwistern – sowie mehrerer Onkel und Tanten verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Dass sich seine Familie aufgrund einer angeblichen Konversion zum Christentum vom Beschwerdeführer abgewendet habe, wurde schon im Erkenntnis L514-2124336-3/67E als nicht glaubhaft beurteilt. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von gewissen Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).
Soweit der Beschwerdeführer in Österreich über private Bindungen verfügt, die über jene zur Familie seiner Ehegattin hinausgehen, werden diese durch eine Rückkehr in den Irak nur gelockert. Es deutet nämlich nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer gezwungen sein wird, den Kontakt zu jenen Personen gänzlich abzubrechen, die ihm in Österreich nahestehen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch gemeinsame Urlaubsaufenthalte, gegebenenfalls auch in einem Drittstaat, etc.) aufrecht zu erhalten.
In einer Abwägung der vorstehend erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen. Auch wenn der Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, er sich arbeitswillig zeigt und nach siebenjährigem Aufenthalt über Bekannte und Freunde verfügt, stehen dem die zweimalige unberechtigte Asylantragstellung, die unrechtmäßige Einreise, die zweimalige Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und – insbesondere in Hinblick auf das im Jahr 2017 begründete Familienleben - der Umstand entgegen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im März 2016 der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste und er sich seit dem Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E, festgesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise unrechtmäßig in Österreich aufhält.
In Zusammenhang mit der aufrechten Ehe mit XXXX ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). Dies gilt auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mwN). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, ist es allerdings erforderlich, nähere Feststellungen zu Intensität und Dauer der Beziehung zu treffen (VwGH 16.11.2018, Ra 2016/18/0041). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09).
Diese Überlegungen gelten auch für die vom Beschwerdeführer eingegangene Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, zumal die Beziehung nach der Erlassung des ersten Bescheides im Verfahren auf internationalen Schutz eingegangen und ein gemeinsamer Wohnsitz erst nach Erlassung des im ersten Asylverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, L524 212336-1/14E, begründet wurde. Im Zeitpunkt der Eheschließung im August 2017 waren sich sowohl Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin über die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers in evidenter Weise bewusst, zur Legalisierung seines Aufenthalts stellte der Beschwerdeführer zwar zuvor einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, allerdings wurde auch dieser in weiterer Folge wie festgestellt zunächst von der Behörde erster Instanz zurückgewiesen und blieb dem Antrag anschließend (im zweiten Rechtsgang) auch im Beschwerdeverfahren der Erfolg versagt. Alleine durch die Stellung eines neuen Antrages konnten die Eheleute jedenfalls nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus der eingegangenen Ehe abzuleitenden persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erfahren ob dieses Umstandes der zitierten Rechtsprechung zufolge eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ehegattin auf die Unterstützung des Beschwerdeführers nicht angewiesen ist, keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, die Eingliederung in die Familie der Ehegattin ebenfalls zu keinen wechselseitigen Abhängigkeiten geführt hat und zudem – wie bereits eingängig behandelt – eine gemeinsame Ausreise in einen Drittstaat, oder auch in den Irak möglich und zumutbar ist und dem Beschwerdeführer außerdem die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ offensteht (entweder wie vorgesehen im Wege der zuständigen Vertretungsbehörde oder ausnahmsweiser Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Dem Beschwerdeführer steht es vor diesem Hintergrund frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen. Zwischenzeitig kann die Beziehung zur Ehegattin durch gelegentliche Treffen, zB. im Wege gemeinsamer Urlaubsaufenthalte, gegebenenfalls auch in einem Drittstaat, fortgesetzt werden und kann der Kontakt mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der gesetzlich vorgesehene Weg einer legalen Zuwanderung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für den Beschwerdeführer somit keineswegs außer Reichweite.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Wenngleich zusammenfassend die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen aufgrund einer sieben Jahre bereits übersteigenden faktischen Anwesenheitsdauer, den erworbenen Sprachkenntnissen, der eingegangenen Beziehung und der – freilich im Wege unrechtmäßiger Beschäftigungen erlangten – Berufserfahrung in Österreich von Gewicht sein mögen, werden diese Interessen durch den unsicheren Aufenthaltsstatus und die mehrfache unrechtmäßige Antragstellung maßgeblich relativiert und es kommt ihnen vorliegend im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ob der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat, mehrfache gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingegangener Arbeitsverhältnisse und der wenig ausgeprägten sozialen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände kein größeres Gewicht zu als dem durch die illegale Einreise, die unberechtigte Asylantragstellung und die Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung bewirkten Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
3.2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kommt daher keine Berechtigung zu.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak sowie zum persönlichen Profil des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch und im Fall der alleinigen Rückkehr in den Irak (eine Rückkehr in den Irak in Begleitung seiner Ehegattin lehnt der Beschwerdeführer ab) ohne Sorgepflichten, da seine Ehegattin erwerbstätig ist. Er verfügt über im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Male und ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat und dort in seiner Herkunftsregion XXXX vertraut und wird folglich ausweislich der näheren Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung im Rückkehrfall in der Lage, sein Auskommen als Arbeitnehmer im angestammten Beruf oder einer anderen Branche – etwa im Reinigungswesen, im Handel oder in der Gastronomie oder der Ölindustrier – oder im Wege der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen eines Rückkehrprogramms einer selbständigen Tätigkeit als Maler nachzugehen.
Da die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX lebt und zumindest zum Onkel Kontakte bestehen, wird der Beschwerdeführer auch sozialen Anschluss finden.
Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsbürger berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Auch wenn das Programm unter Insuffizienzen leidet, ist von einer Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Bestreitung seines Auskommens auszugehen. Dass das PDS einen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln leistete, geht aus den Feststellungen zweifelsfrei hervor. Da der Beschwerdeführer an seinen Herkunftsort zurückkehrt und über seinen irakischen Personalausweis verfügt, wird er keine Schwierigkeiten bei der Gründung eines eigenen Haushaltes und beim Erhalt einer Lebensmittelbezugskarte zu gewärtigen haben.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor und es ist aufgrund des gestiegenen Ölpreises von einem Wirtschaftswachstum auszugehen. Die Versorgung im Hinblick auf lebenswichtigen Gütern ist stabil. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Im gegenständlichen Fall ist zwar aufgrund des behaupteten Kontaktabbruchs der Kernfamilie – wobei die Behauptung zwar nicht glaubhaft ist, aber auch nicht das Gegenteil erwiesen werden kann – allenfalls von einer schwierigen Lebenssituation im Rückkehrfall mangels familiärer Unterstützung auszugehen, nicht jedoch von exzeptionellen Umständen, zumal der nicht vulnerable Beschwerdeführer ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch ist, die Landessprache beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, über familiäre Anknüpfungspunkte am Herkunftsort zumindest zum Onkel sowie über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung verfügt und infolge dieser Umstände von einer gesicherten Existenzgrundlage auszugehen ist. In Anbetracht seines persönlichen Profils nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Irak langfristig keine Arbeit finden und in eine substantielle Notlage geraten würde.
Seitens des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak als gegeben anzusehen ist. Weder erachtet der Hochkommissar der Vereinten Nationen in seiner aktuellen Position „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019 in diesem Zusammenhang die Rückkehr eines alleinstehenden arbeitsfähigen schiitischen Mannes ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten in urbane Zentren im Südirak (wie zB nach XXXX ) selbst bei fehlenden familiären Anknüpfungspunkten als unzumutbar (siehe dazu Seite 141 ff der zitierten Position des Hochkommissar der Vereinten Nationen), noch wird derartiges von der EUAA im aktuellen Country Guidance Iraq vom Juni 2022 vertreten.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat und dort in die Herkunftsregion XXXX für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer weist kein exponiertes persönliches Profil auf. Die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX ist ausweislich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stabil. Es ereignen sich nur äußert wenige sicherheitsrelevante Vorfälle, die kaum zivile Opfer fordern. Die EUAA nimmt im aktuellen Country Guidance Iraq vom Juni 2022 den Standpunkt ein, dass im Gouvernement XXXX für zurückgekehrte Zivilpersonen kein Risiko besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden (EUAA, Country Guidance Iraq, S. 200 f).
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die getroffenen Feststellungen sowie die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso verwiesen, wie auf die Beweiswürdigung und die rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer zuletzt gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021, L514 2124336-3/67E. In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insbesondere Art. 2 und 3 EMRK) erstattet und hat er auch nicht aufgezeigt, dass sich die Lage im gegenständlichen Verfahren seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich verschlechtert hätte. Ausweislich der Feststellungen hat er bei einer Rückkehr in den Irak und dort seine Herkunftsregion XXXX nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt zu rechnen.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.
3.3.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.
Der Flughafen Bagdad ist geöffnet und von XXXX aus (im Wege von Umsteigeverbindungen über Istanbul und Doha) im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten First in den Herkunftsstaat zu verlassen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zur Gefährdungsprognose und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung handelt es sich um einzelfallbezogene Abwägungen nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung.
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