Bundesverwaltungsgericht L508 2139039-3

L508 2139039-3Tribunale amministrativo federale9 nov 2022

Regest

Aufenthaltsdauer gesteigertes Vorbringen gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Pandemie Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Strafverfahren Taliban Unzuständigkeit BVwG Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L508 2139039-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L508.2139039.3.00

Spruch

L508 2139039-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2022, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der paschtunischen Volksgruppe, dem Stamm der Turi und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 1 ff, 29).

2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 27 - 37) am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er aus Angst vor den Taliban Pakistan verlassen habe. In Parachinar würden derzeit die Taliban herrschen und täglich Bombenanschläge verüben. Parachinar liege an der Grenze zu Afghanistan und deshalb würden täglich die Taliban nach Pakistan kommen. Dies sei sein Fluchtgrund.

3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) (AS 73 - 83) am 24.08.2016 legte der BF dar, dass es an seinem Wohnort Krieg und Selbstmordattentate gebe. Es gebe dort die Taliban. Diese würden andere töten. Er habe als Tischler gearbeitet und einen eigenen Betrieb gehabt. Er sei jedoch von den Taliban bedroht worden und habe deshalb seinen Laden verkaufen müssen. Danach sei er als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen. Sein Heimatdorf sei in der Grenznähe zu Afghanistan. Sein Vater sei dort Dorfältester gewesen. Für Schiiten sei es unmöglich nach Peschawar oder nach Islamabad zu reisen. Auf den Weg dorthin werde man befragt und durchsucht. Werde dann festgestellt, dass er Schiit sei, werde er festgenommen und getötet. Die Schiiten würden sich selbst bei Trauerzeremonien schlagen, weswegen sie Narben auf den Rücken haben würden, so auch er. Er mache sich Sorgen um seine Kinder und seine Frau und hoffe, dass diesen nichts passiere. Vor ein paar Tagen sei das Trinkwasser einer Schule vergiftet worden und viele Kinder seien betroffen gewesen. In der Nacht würden in seinem Dorf an verschiedenen Plätzen Minen vergraben. Wenn man am Tag darauf spazieren gehe, würden diese explodieren. Dabei würden Menschen sowie Tiere getötet. Er haben wissen wollen, wer diese Minen vergraben habe und deshalb im Dorf eine Art Nachtwache ausgemacht. Eines nachts sei eine Gruppe von Leuten gekommen, welche diese Minen vergraben haben wollen. Sie hätten daraufhin auf diese Gruppe geschossen, woraufhin diese zurückgeschossen habe. Dabei seien ein paar Leute dieser Gruppe ums Leben gekommen. Beim Betrachten der Toten am nächsten Tag hätten sie herausgefunden, dass unter den Toten auch Taliban und Leute von der Regierung gewesen seien. Sein Leben sei deshalb in Gefahr gewesen. Sein Vater habe ihm gesagt, er müsse fliehen, weil er sonst eines Tages von den Taliban getötet werden würde. Ihre Gegner seien jedoch nicht nur die Taliban, sondern auch die Regierung. Ein Leben sei dort deshalb unmöglich. Ein Freund von ihm habe ihm dann geholfen über die Grenze nach Afghanistan zu fliehen.

4. Mit dem als „Bescheid“ betitelten Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 (AS 225 - 315) wollte die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abweisen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

5. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde (AS 365 ff) wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2016 (AS 375 ff) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die bescheidverfassende Referentin noch über keine Approbationsbefugnis verfügt habe. Da der von einer nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid der Behörde, der die Bedienstete diene, nicht zugerechnet werde, sei er absolut nichtig. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde habe sich somit gegen einen Nichtbescheid gerichtet, weswegen diese als unzulässig zurückzuweisen sei.

6. Mit Schreiben vom 05.03.2017 (AS 391 - 395 bzw. AS 397 - 401) übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Pakistan.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017 (AS 407 - 519) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz des Vorbringens.

8. Der gegen den Bescheid des BFA vom vom 09.03.2017 eingebrachten Beschwerde (AS 573 ff) wurde in der Folge mit Beschluss des BVwG vom 28.07.2020, GZ: L508 2139039-2/7E, (AS 593 ff) stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

…... „2.2.1.1. Der Beschwerdeführer brachte als seinen fluchtauslösenden Grund vor, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er von den Taliban bedroht worden sei.

Vom Beschwerdeführer wurden zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens mehrere Dokumente, teils in Englisch, teils in Urdu, in Vorlage gebracht. So werden im Bescheid bei der Aufzählung der von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel neben einer Deutschkursbestätigung auch jeweils in Kopie ein Brief von Anjuman-e-Hussania, eine Heiratsurkunde, mehrere Zeitungsartikel, ein Personalausweis seiner Mutter und abermals eine Heiratsurkunde angeführt (BS 15). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Dokumente haben jedoch im bisherigen Verfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden.

Zunächst ist festzuhalten, dass es letztlich unklar bleibt, ob es sich bei jenem Dokument auf AS 113 um die Heiratsurkunde des BF handelt welche dieser nachreichen wollte, zumal dieses pakistanische Dokument keiner Übersetzung zugeführt wurde.

Ohne eine Übersetzung der Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismitteln auseinanderzusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln umfassend zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.

Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im Verfahren offenbar zum Ergebnis, dass die in Vorlage gebrachten Urkunden nicht zum Beweis einer tatsächlichen Bedrohung des Beschwerdeführers gereichen.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die in fremder Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war ihr jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen unmöglich, sodass der Beweiswürdigung der belangten Behörde auch insoweit die Grundlage entzogen ist.

Indem die belangte Behörde nähere Nachforschungen zum Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel und überhaupt deren Übersetzung in die deutsche Sprache unterlassen hat, wurden im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass bspw. viele ähnliche solcher „Bedrohungsbestätigungen“ wie sie der BF vorgebracht hat, auch mit ähnlichem Wortlaut von zahlreichen anderen Asylwerbern aus Parachinar, Pakistan vorgelegt werden, aber dennoch erweist sich das Ermittlungsverfahren der Behörde als grob mangelhaft, wenn sie sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar ausreichend auseinandersetzt. Tatsächlich wurde das vorgelegte Dokumentationsmaterial lediglich formal als Beweismittel angeführt, in der Folge jedoch ignoriert bzw. die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und behördlichen Schreiben unberücksichtigt gelassen. Die vorgelegten Dokumente sind nun zweifelsfrei zu kennzeichnen, sodass nachvollziehbar ist, um welche Dokumente es sich konkret handelt. Soweit die Dokumente, was im gegenständlichen Fall anzunehmen ist, für die Beurteilung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz entscheidungsrelevant sind, sind sie auch zu übersetzen. In der entsprechenden Erörterung der Unterlagen ist jedenfalls anzuführen, worum es sich bei den fremdsprachigen Schriftstücken handelt und warum den damit verbundenen Inhalten Beweiskraft hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zukommt oder nicht. Eine Übersetzung eines jeden einzelnen Zeitungsartikels wird jedoch nicht notwendig sein, wenn sich nach näherer Befragung des BF ergibt, dass darin nichts für das Asylverfahren relevante steht.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Bereits diese grobe Mangelhaftigkeit im Ermittlungsverfahren reicht aus, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.2.1.2. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt darüber hinaus aus folgenden zusätzlichen Gründen als mangelhaft erweist:

Der Beschwerdeführer brachte als seinen fluchtauslösenden Grund vor, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er von den Taliban bedroht worden sei. Bedroht sei er deshalb geworden, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die Taliban den Weg, welcher durch sein Dorf nach Afghanistan führe, benützen. Dies sei so weit gegangen, dass er sogar seinen Tischlerbetrieb verkaufen habe müssen. Darüber hinaus habe sich eines nachts ein Vorfall ereignet, bei dem er, gemeinsam mit anderen Personen aus der Nachbarschaft, auf eine Gruppe von Personen, welche versuchten in seinem Dorf Mienen zu legen, geschossen habe und manche getötet worden seien. Es habe sich danach herausgestellt, dass darunter auch Taliban und Leute von der Regierung gewesen seien. Aus Angst vor der Taliban sowie der Regierung habe er Pakistan verlassen müssen, da er ansonsten getötet werden würde.

Die belangte Behörde erachtete nun im Rahmen der getroffenen Feststellungen die vom BF dargelegten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig im Falle einer Rückkehr nach Pakistan zu befürchten hätte, habe demnach nicht festgestellt werden können.

Dem BFA ist zwar zuzugestehen, dass es durchaus berechtigte Zweifel geben mag, dass sich diese persönlichen Erlebnisse, wie vom BF geschildert, tatsächlich so ereignet haben, jedoch kann dem bekämpften Bescheid dennoch nicht in ausreichend schlüssiger Weise entnommen werden, weshalb sich das Vorbringen als unglaubwürdig darstellt und warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits das Vorbringen zum Ausreisgrund des BF durch die vom BFA herangezogenen Länderdokumentationsunterlagen teilweise eine Bestätigung fand und andererseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.

Die belangte Behörde bezieht sich im Rahmen der Beweiswürdigung vor allem darauf, dass zwischen der Bedrohung durch die Taliban und der Ausreise des BF zwei Jahre liegen würden. Diese beweiswürdigenden Argumente der belangten Behörde erweisen sich jedoch in Zusammenhang mit dem Vorfall, bei welchem der BF auf unbekannte Leute geschossen habe und einige davon gestorben seien, als nicht haltbar (BS 100). So wird in nachvollziehbarer Weise moniert, dass der BF „bereits vor zwei Jahren von den Taliban aufgrund dieser angeblichen Schießerei und aufgrund des Besitzes einer Tischlerei bedroht worden“ sei. Tatsächlich brachte der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch zum Ausdruck, dass eine Bedrohung durch die Taliban nur aufgrund des Streites mit dem Weg durch ihr Dorf stattgefunden habe. Diese Drohungen hätten ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden. Dass es auch nach der Schießerei zu einer Bedrohung gekommen wäre, hat der BF nicht dargetan, vielmehr gab er an nach dem Vorfall mithilfe eines Freundes Pakistan verlassen zu haben. Ob sich nun diese Schießerei im selben Jahr wie die Bedrohungen durch die Taliban zugetragen habe, hätte jedenfalls weitere Ermittlungen seitens der belangten Behörde erfordert, zumal sich weder im bekämpften Bescheid noch im Verwaltungsakt ausreichende Belege dafür finden. Im Zuge der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Schießerei erst später stattgefunden habe, nämlich kurz vor seiner Ausreise. Auch warum es überhaupt zu der Bedrohung durch die Taliban gekommen sei versuchte der BF zu erklären, und wies nochmals auf die Haltung von ihm und seinem Vater hin, wonach diese dagegen gewesen seien, dass die Taliban den Weg durch ihr Dorf benützen, sowie auf dessen politische Position (AS 399). Das BFA lies das in Vorlage gebrachte Schreiben völlig unberücksichtigt und führte in der Beweiswürdigung lediglich aus, dass es nicht ersichtlich sei, warum der BF bedroht worden sei. Darüber hinaus ging die belangte Behörde weiterhin davon aus, dass sich der angebliche Vorfall mit dem Schusswechsel zwei Jahre vor der Ausreise aus Pakistan zugetragen habe. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BF führte die belangte Behörde lediglich aus, dass sich diese nur zu einem kleinen Teil auf die Länderfeststellungen bezogen habe und zum großen Teil jedoch auf seine Integrationsbemühungen und seine – bereits durch die Einvernahme bekannten – Gründen zur Ausreise bezogen hätte (AS 509). In einer Gesamtschau wird die belangte Behörde jedenfalls weitere Ermittlungen (etwa im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme) zur behaupteten Haltung des BF und dessen Vater bzw. gesetzten Maßnahmen gegen die Benutzung der Straße durch die Taliban zu führen haben sowie zu der Frage, wann sich der angebliche Schusswechsel zugetragen habe.

Die schlichte Unglaubwürdigkeitsbegründung vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist dem Bescheid letztlich nicht schlüssig zu entnehmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz beizumessen wäre.

Die belangte Behörde führte darüber hinaus in der Beweiswürdigung aus, der BF habe einerseits angegeben, dass seine gesamte Familie in Gefahr sei, andererseits aber auch, dass sich seine gesamte Familie in Pakistan befinde und diese ohne nennenswerte Probleme dort leben könnten (BS 100). Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, gab doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24.08.2016 an, dass sich die Bedrohungen lediglich gegen ihn, seinen Vater und seinen Bruder gerichtet hätten. Darüber hinaus sei sein Vater festgenommen worden und befinde sich jetzt im Gefängnis, was einem Leben ohne nennenswerte Probleme widerspricht.

In einer Gesamtschau hat sich die belangte Behörde somit im Wesentlichen in ihrer individuellen Beweiswürdigung in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers auf nicht nachvollziehbare spekulative Annahmen gestützt, welche sich zum Teil auch als aktenwidrig erweisen. Es handelt sich bei der Beweiswürdigung des Bundesamtes zum überwiegenden Teil um bloße Spekulationen und Mutmaßungen sowie auch um Aktenwidrigkeiten, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen.

Es ergibt sich des Weiteren schon aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Menschen (und deren Familien) in Pakistan, besonders in den ehemaligen FATA-Gebieten, sehr wohl Repressionen von den Taliban ausgesetzt sein können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher auch nicht von vornherein als unmöglich.

Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“.

§ 60 AVG wird durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Insgesamt wird daher im gegenständlichen Fall den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der § 58 und § 60 AVG nicht entsprochen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde folglich nicht ausreichend ermittelt und ist dem BVwG, ohne derartige Ermittlungsergebnisse, eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde nicht möglich. Auch in diesem Sinne erweist sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde daher als mangelhaft.

2.2.2. Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es sich im vorliegenden Fall mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt hat und diese weder eine Übersetzung noch einer näheren Erörterung mit dem BF (allenfalls einer Überprüfung) unterzogen hat, ferner keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat und sich auch die getroffene Beweiswürdigung als nicht haltbar erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des BF sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen – gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben. Des Weiteren wird nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller und individueller Herkunftslandquellen, die Glaubwürdigkeit des BF bzw. die Glaubhaftigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann, ist evident.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Zur Frage der Glaubwürdigkeit und auch zur Erörterung der Ländersituation wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers sowie ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban durchzuführen haben.“…...

9. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.10.2020 (AS 649 ff) führte der BF im fortgesetzten Verfahren zunächst aus, dass sich seit der letzten Entscheidung lediglich die Lage in seinem Heimatland verschlechtert habe. Fast jeden Tag würden dort Bomben explodieren.

Befragt, was sich seit der letzten Entscheidung für ihn in Österreich geändert habe, erwiderte der BF, dass er hier zufrieden und glücklich sei. Ansonsten habe sich nichts verändert. Er würde sich aber Sorgen um seine Familie und seine Gesundheit machen. Er wolle irgendwann eine Familienzusammenführung machen, damit seine Familie bei ihm in Sicherheit lebe.

Im Anschluss bejahte er die Frage, ob er bei den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen bleibe und verneinte die Frage, ob er neue Fluchtgründe besitze. Demnach würde er bei seinen bereits vorgebrachten Fluchtgründen bleiben.

Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen und Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer im Anschluss nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend wurde dem BF in der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 681).

Der BF brachte im Zuge der Einvernahme zudem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage (AS 687 ff).

10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020 (AS 719 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

11. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 897 f, 907 f).

12. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.12.2020 (AS 955 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

12.1. Zunächst wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren; hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren; hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG zu erteilen und darüber hinaus die wider den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch gem. § 46 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aufzuheben.

12.2. In der Folge wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang wiederholt und moniert, dass durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung stattgefunden habe.

Des Weiteren wurden nach kurzer Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides und einem Verweis auf das bisher im verwaltungsbehördlichen Verfahren Vorgebrachte sowie die vorgelegten Beweismittel in Bezug auf § 3 AsylG Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen.

Hinsichtlich der vorgelegten Dokumente sei zu sagen, dass aus der Entscheidung des BFA nicht hervorgehe, dass diese Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Der BF sei in der Einvernahme lediglich gefragt worden, was in diesen Dokumenten stünde. In der Einvernahme sei zwar aufgeführt worden „F: Der Inhalt des Briefes ist aber ein anderer. Anmerkung: Der Inhalt des Briefes wird der Partei zur Kenntnis gebracht. Was sagen Sie dazu?“, es sei aber in der gesamten Entscheidung nicht der tatsächliche Inhalt des Briefes von XXXX auf Deutsch wiedergegeben. Der Dolmetscher bei der Einvernahme sei für die Sprache Paschtu und der Brief in Englisch gewesen, weshalb nun nicht nachvollziehbar sei, wer nun diesen Brief im Rahmen des Asylverfahrens übersetzt habe und ob dieser Brief auch richtig übersetzt worden sei. Des Weiteren sei im Beschluss des BVwG auf Seite 14 (ganz unten) ausgeführt worden, dass das BFA jedenfalls weitere Ermittlungen (etwa im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme) zur behaupteten Haltung des BF und dessen Vaters bzw. zu gesetzten Maßnahmen gegen die Benutzung der Straße durch die Taliban zu führen hätte. Eine diesbezügliche Befragung des BF durch die belangte Behörde habe nicht stattgefunden.

Hinsichtlich der Bedrohungen durch Mitglieder der Taliban werde auf Folgendes hingewiesen: Der Vater des BF verweigere in seiner Eigenschaft als Dorfvorsteher den Taliban die Benützung eines Weges Richtung pakistanischer Grenze durch eben dieses Dorf. Der massive Konflikt zwischen dem Stamm der Turi und den Taliban um Transitrouten in Richtung Afghanistan sei in den Länderfeststellungen gut dokumentiert (vgl. https://www.ecoi.net/en/document/1087063.html), fehle aber anscheinend in den vom BFA ausgewählten Quellen. Eine Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat sei jedoch nötig, um dessen Angaben einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

12.3. Die belangte Behörde habe die Aussage des BF, wonach es die Familie und die Kinder des BF beim Onkel aufgrund der Sicherheitslage nur in Ausnahmefällen - wie zB beim Schulbesuch - wagen, auf die Straße zu gehen, nicht ausreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei der BF nicht gefragt worden, ob es für ihn auch möglich sei, bei dem Onkel bei einer Rückkehr aufgenommen zu werden, sondern es sei von der belangten Behörde einfach die Vermutung aufgestellt worden, dass der BF bei der Rückkehr nach Pakistan Unterstützung durch diesen erhalten könne. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Mutter, Ehefrau und die Kinder selbst nicht alleine zurechtkommen. Wie sollen dann genau diese Personen, die Unterstützung durch den Onkel erhalten, den BF bei einer Rückkehr unterstützen.

12.4. Im Anschluss wurden zur Untermauerung des Vorbringens des BF bezüglich der Sicherheitslage in den ehemaligen FATA-Gebieten nochmals auszugsweise Ausführungen aus der früheren Beschwerde vom 23.03.2017 zitiert (AS 963 ff).

12.5. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2022 (OZ 8) wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme - die länderkundlichen Informationen zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

Der BF und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 04.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Ergänzend zu den bereits mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2022 übermittelten Länderinformationen übermittelte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan (Version 4, Datum der Veröffentlichung: 26.04.2022) und stellte dem BF eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei. Ferner forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, sowie sämtliche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Vorlage zu bringen. Schließlich forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, sollten andere relevante Umstände in Bezug auf das Verfahren vorliegen, diese ebenfalls bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung bekanntzugeben.

15. Mit E-Mail vom 27.09.2022 (OZ 12) erstattete der BF eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderinformationsquellen zu Pakistan und zu seinem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet.

Der Stellungnahme sind mehrere Unterlagen zu seiner Integration und zu seinem Gesundheitszustand angeschlossen.

16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.09.2022 (OZ 14) wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2022 zur Lage der Turis zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.

17. Am 04.10.2022 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, der mit einem Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschien, teilnahm. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Pakistan sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Der BF und dessen gewillkürte Vertretung brachten - abgesehen von der Kopie eines pakistanischen Reisepasses - weitere Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration und eine Stellungnahme zur Situation der Paschtunen und zur Sicherheitssituation in den ehemaligen FATA-Gebieten in Vorlage. Abschließend beantragte der Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine Frist bis zum 31.10.2022 zwecks Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung. Diesem Antrag wurde seitens der erkennenden Richterin entsprochen.

18. Mit Stellungnahme vom 31.10.2022 (OZ 16) teilte der BF im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit, dass die Vorlage der Beschäftigungsbewilligung derzeit noch nicht möglich sei und wurde insofern beantragt, die Frist für die Vorlage der Beschäftigungsbewilligung bis zum 31.11.2022 (offenbar gemeint: 30.11.2022) zu erstrecken. Des Weiteren wurden nochmals Ausführungen zur Lebenssituation und Intregration des BF im Bundesgebiet getroffen.

Der Stellungnahme sind weitere Unterlagen zum Beleg der Integration und zum Gesundheitszustand des BF angeschlossen.

19. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Dokumentenvorlagen, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der am 04.10.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm der Turi an und ist schiitischen Glaubens.

Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstands, dass der Antragsteller zwei für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Pakistan handelt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.

Der von ihm vorgebrachte Ausreisegrund (Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban sowie Verfolgung durch die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. ein ihm drohendes Strafverfahren) wird mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt.

Selbst wenn man sein Vorbringen bezüglich der ausreisekausalen Geschehnisse als wahr unterstellen und daher insbesondere annehmen würde, dass der BF durch die Taliban bedroht und verfolgt worden war, er durch die örtlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden war und ihm ein Strafverfahren in Zusammenhang mit einer vor seiner Ausreise erfolgten Schießerei droht, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe insbesondere rechtliche Würdigung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine im Distrikt Kurram lebenden Familienangehörigen (etwa Mutter, Ehegattin, Kinder, Geschwister und Onkel) - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in Großstädten sicherer als auf dem Land (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.08.2022). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022). Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar.

Selbiges gilt auch für allfällige Befürchtungen des BF hinsichtlich der unsicheren Lage in seiner Heimatregion Khyber Pakhtunkhwa und wäre er auch diesbzgl. auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Beim Beschwerdeführer wurden - abgesehen von Sprachschwierigkeiten in Form von Stottern und einer mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits - Epilepsie und Magenbeschwerden diagnostiziert, wobei diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in Pakistan und nunmehr auch in Österreich medikamentös behandelt wurden/ werden. Aktuell nimmt der BF gegen Epilepsie Tegretol 200mg und gegen die Magenbeschwerden Pantoloc 40mg ein. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr nach Pakistan iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

Die medizinische Versorgung ist in Pakistan gewährleistet und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die medizinische Versorgung in Pakistan nicht gewährleistet wäre.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er wurde im Distrikt Kurram geboren und lebte dort vor seiner Ausreise in einem Dorf in der Nähe von Parachinar in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Der BF wohnte dort unter anderem gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinen Kindern und seiner Mutter in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus. Der BF besuchte in Pakistan etwa neun Jahre die Schule. Er bestritt seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise als Tischler und Schweißer. Seine Ehegattin, seine Kinder, seine Mutter und seine vier Schwestern leben nach wie vor in Parachinar im Distrikt Kurram in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Seine Ehegattin, seine fünf Kinder und seine Mutter wohnen bei einem Onkel mütterlicherseits und seine verheirateten Schwestern bei deren jeweiligen Ehemännern in Parachinar, wobei der älteste Sohn des BF aktuell aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Basra aufhältig ist. Seine Familie hält zudem gelegentlich auch Nachschau, ob bei seinem Elternhaus im Heimatdorf alles in Ordnung ist. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015, wobei weder das genaue Datum, noch festgestellt werden kann, ob dies legal oder illegal erfolgte, aus Pakistan aus und im Juni 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Der familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er führt im Bundesgebiet keine Beziehung.

Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachte auch mehrere Unterstützungserklärungen in Vorlage.

Der BF hat in Österreich zwar von 25.08.2016 bis 08.06.2017 und von 13.06.2017 bis 28.11.2017 einen Deutschkurs - Niveau A2 besucht, bislang aber keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines Aufenthalts von mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit ansonsten keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht.

Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 14.07.2015 über aufrechte Meldeadressen im österreichischen Bundesgebiet. Seit seiner Antragstellung bezieht er auch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt seither von staatlicher Unterstützung. Der BF war bzw. ist gegenwärtig nicht legal erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich selbsterhaltungsfähig ist. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage für einen Tischlereibetrieb. Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für den BF liegt diesbezüglich bislang nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer verrichtete gegen einen Anerkennungsbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von 2018 bis 2020 gemeinnützige Arbeiten gemäß § 7 Abs. 3 und 6 GVG-B 2005. Konkret übernahm er Hilfstätigkeiten in einer Stadtgärtnerei und in einem Wohn- und Pflegeheim. Des Weiteren war der BF etwa auch bei Müllsammel- und Aufräumaktionen, der Springkrautbekämpfung, bei den Tiroler Festspielen Erl/ in der Gemeinde Erl (als Statist), bei einer Veranstaltung des Katholischen Bildungsnetzwerks und im Haus XXXX in Kufstein ehrenamtlich aktiv. Aktuell leistet der BF keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts im Bundesgebiet sein Leben zum weitaus überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er auch sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor Familienangehörige, Freunde und Bekannte des BF aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan wieder in seinem Heimatdistrikt bei Verwandten wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Urdu. Der Beschwerdeführer ist ein - abgesehen von den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler und Schweißer. Insoweit ist dem BF zumindest die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten im Rückkehrfall grundsätzlich ebenfalls möglich und zumutbar.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen:

2.1.2.1. Zur Lage in Pakistan werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen folgende - zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.10.2022 in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen (LIB der Staatendokumentation, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 26.04.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Turis vom 31.08.2022, Bericht des UK Home Office (Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions) vom September 2020 und https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-monsoon-floods-situation-report-no-04-2-september-2022 sowie https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/2022-09-02-USAID-BHA_Pakistan_Floods_Fact_Sheet_1.pdf) dem Verfahren zugrunde gelegt:

Covid-19

COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022).

Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022).

Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022).

Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022).

Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021).

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022).

Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022).

Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).

Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).

Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).

Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).

Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).

Das für 3. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).

Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022).

Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr 2020. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am 18. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021).

Sicherheitslage

Allgemeine Entwicklung

Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).

Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021).

Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020).

Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022).

Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte

Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022).

Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022).

Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022).

Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022).

Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022).

Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022).

Regionale Konzentration der Anschlagszahlen

Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022).

Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021).

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022).

Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge

66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022).

PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021).

80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).

Entwicklung 2022

Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022).

Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022).

Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt

Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022).

Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022).

Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022).

Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).

Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den Jahren 2020 und 2021 die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 15.6.2021; PIPS 4.1.2022). Die ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleiben eine der größten Unruheherde, dort ist ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten. Außerdem befinden sich Teile dieses pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 28.9.2021). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings konnte ein Wiederaufleben jihadistischer Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).

2020 wurden 79 Anschläge mit 100 Todesopfern in KP durchgeführt. 19 Distrikte der Provinz waren von den Anschlägen betroffen, hauptsächlich jedoch Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen. 75 Anschläge wurden durch islamistisch motivierte Gruppen, wie die Tehreek-e-Taliban (TTP), Hizbul Ahrar, Lashkar-e-Islam und lokale Taliban verübt. 50 Anschläge zielten gegen Sicherheitskräfte. Vier Anschläge richteten sich gegen die schiitische Religionsgemeinschaft (PIPS 15.6.2021).

2021 fanden 111 Anschläge in KP statt. 53 von diesen entfielen allein auf die beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan, die auch in den Jahren davor ein Schwerpunkt terroristischer Gewalt waren. Allein auf Nord-Waziristan entfielen 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt wurden in KP 169 Menschen bei Anschlägen getötet, 80 davon in den beiden Waziristans. Insgesamt waren 20 Distrikte der Provinz von Anschlägen betroffen. Die Zahl der Anschläge stieg 2021, laut den Aufzeichnungen von PIPS, in KP gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent, die Anzahl der Todesopfer um 69 Prozent. Dies verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöht haben (PIPS 4.1.2022).

Mit 79 Anschlägen und damit 71 Prozent richteten sich die Anschläge 2021 überwiegend gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen. Doch auch Polio-Impfteams, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führer waren relevante Ziele. Als hauptsächliche Taktiken griffen Terroristen zu direkten Schusswechseln, konkret bei 69 Anschlägen sowie zu improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bei 33 Anschlägen. Von den 63 Operationen der Sicherheitskräfte im Jahr 2021 wurden 43 in KP durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Außerdem kam es in KP im Jahr 2021 zu 14 grenzüberschreitenden Angriffen, denen 13 Personen zum Opfer fielen, sowie im Kurram Tribal District zu einer dreitägigen Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen um ein Stück Wald, der 11 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 4.1.2022).

CRSS verzeichnete für KP 165 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hier Anschläge und Anti-Terroroperationen zusammengenommen werden (CRSS 3.1.2022).

Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTD; auch Newly Merged Districts, vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA)

Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Subdivisionen von KP umstrukturiert und werden jetzt als KPTDs bezeichnet (EASO 10.2021). Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme des nur sehr langsam voranschreitenden Prozesses der Eingliederung der ehemaligen FATA in die gesamtstaatliche Struktur und des Wiederaufbaus der bei den Militäroperationen zerstörten Infrastruktur aufmerksam zu machen (PIPS 15.6.2021). 2021 gab es ebenfalls mehrere Medienberichte zu diesbezüglichen Protesten (EASO 10.2021). Auch eine Zunahme an Grundstückstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Möglichkeiten öffnet (PIPS 15.6.2021).

Nach einem starken Rückgang an Vorfällen militanter Gewalt in den Jahren davor verschlechterte sich im Jahr 2020 die Sicherheitslage in vier der sieben Distrikte der KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan beobachtet, während in den anderen KPTDs sporadische Anschläge weiterhin vorkamen. Insgesamt verzeichnete das Fata Research Center (FRC) im Jahr 2020 169 Gewaltvorfälle in den Stammesdistrikten. Davon waren 137 terroristischer Natur und 32 Anti-Terrorismus-Maßnahmen, die zusammen 226 Todesopfer forderten. Im Vergleich dazu berichtet das FRC von 160 Vorfällen im Jahr 2019, davon 106 durch Terrorismus und 54 durch dessen Bekämpfung. Der Anstieg der Gewalt illustriert, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begann, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanziert, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021).

Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den eingegliederten Distrikten nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den Tribal Districts verzeichnet, ihr Hauptfokus lag in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, 8 in Süd-Waziristan und 2 in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Punjab und Islamabad

Punjab

Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022).

So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021).

Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022).

Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022).

Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022).

Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022).

Islamabad

Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021).

Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022).

Rechtsschutz, Justizwesen

Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).

Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).

Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021).

Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021).

Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021).

Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).

Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemals FATA)

Per Verfassungsänderungsgesetz vom Mai 2018 wurden die Federally Administered Tribal Areas (FATA) mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zusammengelegt und damit die verfassungsmäßigen Bürgerrechte auf ihre ungefähr 5 Millionen Einwohner ausgedehnt (USIP 6.5.2021). Das Wirkungsgebiet des pakistanischen Strafgesetzes sowie die Zuständigkeit der höheren Gerichte wurde auf die früheren Stammesgebiete ausgedehnt und die reguläre Polizei in den Stammesdistrikten eingerichtet (FH 3.3.2021). Die sieben Agencies und sechs Frontier Regions der zuvor semiautonomen Stammesregion wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von KP umstrukturiert. Sie werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), Stammesdistrikte, bezeichnet (EASO 10.2021).

Die Umsetzung der damit einhergehenden Ausdehnung des gesamten pakistanischen Rechts- und Justizsystems auf die ehemalige FATA begann ab März 2019, doch gibt es dabei weiterhin grundlegende Herausforderungen. Die FATA wurden als Gebiet Pakistans anerkannt, aber von den sogenannten "settled districts" unterschieden, wobei ihr Sonderstatus im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch Artikel 247 der Verfassung legitimiert wurde. Nach dem Aufheben der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung bis zum Abschluss des Aufbaus eines Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben, das entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz vollumfänglich anzuwenden sind. Darüber hinaus erklärte das Urteil des Obersten Gerichtshofs parallele Justizsysteme (z.B. die Jirgas) im ganzen Land für illegal und verfassungswidrig. In dem Urteil heißt es, dass Jirgas und andere informelle Systeme nur als Mechanismen zur Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten dienen könnten (USIP 6.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).

Der rechtliche Eingliederungs- und Reformprozess geht nur schleppend voran, und es mangelt an der Einbeziehung der lokalen Bevölkerung ("ownership"). Die Errichtung von Gerichten stagniert, außerdem wurden die meisten Zivil- und Strafgerichte für die neuen Stammesdistrikte in den jeweils an sie angrenzenden, bestehenden Distrikte KPs eingerichtet (PIPS 15.6.2021). Der Mangel an Infrastruktur an Gerichten und auch Polizeistationen stellt außerdem ein Problem in der Zugänglichkeit zum Recht dar. Für die Bevölkerung ist es schwierig und kostenintensiv, überhaupt zu Gerichten zu kommen (USIP 6.5.2021).

Auch bei der Staatsanwaltschaft mangelt es an Ermittlungskapazitäten. In Bezug auf die Polizeiarbeit stellt die Eingliederung der vorher bestehenden beinahe 30.000 Levies- und Khasadar-Einheiten in die reguläre Polizei eine Herausforderung dar. Dabei fehlt es auch an Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem pakistanischen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der FIR bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und Ausbildung der Strafverfolgungsorgane schreitet - langsam - voran. Polizeischulen arbeiten in den Stammesdistrikten Khyber und Kohat (PIPS 4.1.2022). Im September 2021 berichtete die Polizei, dass 25.879 von 29.833 Mitglieder der Levies- und Khasadar-Einheiten bereits in die Polizei von KP eingegliedert worden sind (TET 15.9.2021). In den meisten Gebieten der neuen Distrikte werden Aufgaben der Sicherheitskräfte allerdings weiterhin durch die Armee oder paramilitärische Truppen durchgeführt (PIPS 15.6.2021).

Als positive Entwicklungen im Transformationsprozess zeigte eine US-Studie, dass Gerichte selbst bereits Ermittlungsfehler oder Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren in Verhandlungen feststellten, Frauen - im Gegensatz zu Jirgas - nun direkten Zugang zum Rechtssystem haben, und die Bevölkerung den Zugang zu den verfassungsmäßigen Rechten bei Befragungen als sehr wichtig angab. Außerdem wurden einige der Gerichte, die zuvor in den angrenzenden Distrikten untergebracht waren, bereits in den jeweiligen Stammesdistrikt verlegt (USIP 6.5.2021). Der Zugang zu einem ordnungsgemäßen Verfahren hat in den früheren FATA-Gebieten zugenommen (FH 3.3.2021). Auch das Sozialversicherungsprogramm der Provinz KP, Sehat Sahulat, wurde auf die Stammesdistrikte ausgedehnt (NDM 30.5.2021).

Die Forderungen, dass Reformen sich beschleunigen müssen, werden lauter. Es wird kritisiert, dass einerseits Stämme traditionelle Jirgas nicht mehr abhalten dürfen, andererseits jedoch das staatliche Rechts- und Polizeisystem noch nicht vollständig eingerichtet worden ist (PIPS 4.1.2022). Allerdings sind trotz der Aufhebung des Rechtskodex der FCR in den ehemaligen FATA Urteile durch informelle Justizsysteme noch gängige Praxis [siehe Kap. zu informeller Rechtsprechung und Frauen] (USDOS 30.3.2021).

Mit dem langsamen Reformprozess in der Verwaltung und im Gerichtssystem wird zudem die Zunahme von Landstreitigkeiten verbunden (PIPS 4.1.2022). Die Administration von KP hat die Anwendung der Grundstücksgesetze auch in die Stammesgebiete ausgedehnt, damit sind die Einwohner berechtigt, Grundstücksstreitigkeiten vor die formalen Gerichte zu bringen. Doch die Grundstücksregistrierung geht nur sehr langsam voran, so befindet sich Grund und Boden oft noch ohne Dokumentation in kollektivem Besitz. Streitigkeiten über Grundstücksbesitz nehmen besonders in jenen Gebieten zu, wo IDPs zurückgekommen sind, und wurden zu einem der dominanten Konflikte in den Stammesdistrikten. Im Jahr 2020 fielen laut Aufzeichnungen des FRC 158 Stammesangehörige in 15 Vorfällen Grundstückskonflikten zum Opfer (FRC 7.1.2021).

Das Versprechen der politischen Teilhabe der neuen Stammesdistrikte im politischen Prozess von KP ist ebenfalls weitgehend uneingelöst. Im Zuge der Zusammenführung wurde 2019 die Gesamtzahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung um 21 Sitze für Abgeordnete aus den Stammesdistrikten erhöht. Die Abgeordneten zur Provinzversammlung aus den Stammesgebieten, Stammesältere und Parlamentarier der Stammesdistrikte protestierten im Jahr 2020 gegen die mangelnde Umsetzung der Reformen und verlangten u.a. eine Erhöhung der Zahl an Sitzen für die Stammesdistrikte, eine Erhöhung der Anteile am nationalen Finanzbudget für die Stammesdistrikte und den Wiederaufbau der durch die Militäroperationen zerstörten Häuser (HRCP 2021). Mittel, welche für Entwicklungsprogramme für die zurückgekehrten Vertriebenen zugeteilt waren, wurden zu weiten Teilen in das Sicherheitsbudget umgeleitet. Die Bewohner der betroffenen Gebiete unterliegen weiterhin einem mangelhaften Zugang zu sauberem Trinkwasser, medizinischer Grundversorgung, Bildung und Stromversorgung. Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme aufmerksam zu machen. Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Potenziale öffnen könnte (PIPS 15.6.2021).

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 28.9.2021). Die lokalen Polizeieinheiten fallen in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 30.3.2021).

Daneben gibt es paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig sind. Dazu zählen das Frontier Corps, das in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) operiert und die Rangers im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 30.3.2021).

In den ehemaligen FATA ist weiterhin das Militär das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Die ersten Ausbildungsstätten wurden errichtet, doch der Prozess geht langsam voran (PIPS 17.1.2022).

Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 30.3.2021).

Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).

Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und die Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 3.3.2021). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 28.9.2021).

Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 28.9.2021).

Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen ist weit verbreitet (AA 28.9.2021; vgl. OMCT 3.2021, HRW 13.1.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Es herrscht Straflosigkeit durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021).

Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 28.9.2021). Allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter, wiewohl es kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe verbietet (USDOS 30.3.2021). Auch einige Artikel der Strafprozessordnung verbieten Teilaspekte der Folter. Die Polizeiverordnung 2002 sieht Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift enthält aber keine Definition von Folter und erstreckt sich nicht auf andere Beamte. Vom System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei, das in der Verordnung vorgesehen ist, wurden nur einige Beschwerdekommissionen eingerichtet. In Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen, die Beschwerden über Folter entgegennehmen können, müssen sich die Opfer an die Polizei selbst wenden, um einen First Information Report (FIR) zu registrieren. Die Zuständigkeit für deren Untersuchung liegt ebenfalls bei der Polizei (OMCT 3.2021).

Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften stellt damit ein erhebliches Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einer Reihe von Fällen registrierte die Polizei eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand (AA 28.9.2021).

Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Im Juli 2021 nahm der Senat ein wichtiges Gesetz zum Verbot von Folter an. Mit Stand Anfang Jänner 2022 war dieses Gesetz noch nicht durch die Nationalversammlung verabschiedet worden. Seine umfassende Definition entspricht der internationalen Konvention gegen Folter und sieht auch eine strafrechtliche Verantwortung für Todesfälle in Polizeigewahrsam vor (HRW 13.1.2022). Es würde Folter erstmalig zum Straftatbestand machen (AA 28.9.2021).

Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen

Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen. Enforced Disappearances - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär / Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 28.9.2021). Die meisten Opfer waren aus Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen FATA oder Belutschistan und wurden für gewöhnlich durch die Sicherheitskräfte oder Geheimdienste incommunicado in Haft gehalten - unter dem Vorwurf des Terrorismus, staatsfeindlicher Aktivitäten, Rebellion oder Spionage (FH 3.3.2021).

Seit ihrer Errichtung im Jahr 2011 wurden der staatlichen Kommission zur Untersuchung von Verschwindenlassen aus den vier Provinzen und dem Hauptstadtterritorium Islamabad zusammen 6.854 Fälle von verschwundenen Personen gemeldet. Mit Stand Ende 2020 konnte die Kommission 3.770 Personen aufspüren, davon fanden sich 1.277 in verschiedenen Arten der Haft, 218 Personen wurden tot gefunden. Menschenrechtsaktivisten hingegen zweifeln an den offiziellen Zahlen. Eine belutschische Partei sprach von insgesamt 5.128 erzwungen verschwundenen Personen bis zum Jahr 2018 für Belutschistan. Im Jahr 2020 konnte die Spur einiger prominenter politischer Aktivisten, die im Sindh Opfer des Verschwindenlassens wurden, durch breite öffentliche Kampagnen in Gefängnissen ausfindig gemacht werden. Bei einigen von diesen konnte eine Freilassung erwirkt werden (HRCP 2021).

Die Internationale Kommission von Juristen (ICJ) kritisierte die Untersuchungskommission und meinte, dass ihr Zugang Straflosigkeit fördert. Es gab keine Anzeichen, dass die Erkenntnisse der Untersuchungskommission zu effektiven Sanktionen gegen die involvierten Behörden führen würden (FH 3.3.2021). Bei Verdacht auf Terrorismus ist es den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa per Verordnung über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 30.3.2021).

Staatlicherseits wurden Täter bislang in keinem einzigen Fall angeklagt. Eine Strafverfolgung findet nach wie vor nicht statt. Am 5.5.2021 erfolgte die überraschende Ankündigung der pakistanischen Regierung, dass die seit Langem verschleppte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, die erste Hürde im Kabinett genommen hat. Wenngleich es sich um einen positiven ersten Schritt handelt, bleibt der weitere gesetzgeberische Weg lang, kann jederzeit von Regierung und Sicherheitsestablishment torpediert werden und – falls verabschiedet – muss die tatsächliche Implementierung des Gesetzes unter Beweis gestellt werden (AA 28.9.2021).

Korruption

Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 28.9.2021). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN Integrity wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, unter anderem in den Bereichen Justizsystem, Polizei und öffentlicher Dienst als hoch eingeschätzt (GAN 10.2020). Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International 2021 Platz 140 von 180 Ländern ein (TI 25.1.2022). Im Vergleich dazu nahm es im Jahr 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (TI 28.1.2021).

Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär, das weite Bereiche an Regierungsfunktionen unter dem Banner der nationalen Sicherheit innehält, agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 4.2022).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021).

2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 4.2021). Der darauf folgende Premierminister hatte diese Korruptionsermittlungen zu seinem Wahlkampfthema gemacht. Doch statt im Allgemeinen die Veruntreuung durch Eliten anzugehen und die rechtlichen Weichen zu stellen um eine Verantwortlichkeitspflicht einzuführen, blieb das Vorgehen gegen die Familien Sharif und Bhutto gerichtet. Noch stärker als zuvor beschränkte sich die Arbeit des NAB großteils auf die Opposition (The Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegenüber Oppositionspolitikern (HRW 13.1.2021). Gegen mehrere Führungspersonen unterschiedlicher Oppositionsparteien gab es Strafanzeigen aufgrund von Korruptionsermittlungen, so auch gegen den Oppositionsführer in der Nationalversammlung, Shabaz Sharif [Anmerkung: dieser wurde im April 2022 nach einem Misstrauensvotum selbst Premierminister; siehe Kap. Politische Lage] (USDOS 12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.2022).

Gleichzeitig gibt es Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Belange wie Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden im Jahr 2020 auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich machten (HRCP 2021).

Im Oktober 2021 wurden die "Pandora Papers", neue internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der damaligen pakistanischen Regierung sowie Militärgeneräle und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 28.9.2021). Die pakistanischen Streitkräfte bestehen aus der Armee (inklusive Nationalgarde), der Marine und der Luftwaffe (Pakistan Fizaia). Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften. Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt abhängig von der Art des Dienstes 16 bzw. 17 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 19.1.2022). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 28.9.2021).

Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die in den drei Teilstreitkräften unterschiedlich gehandhabt wird. Urteile der militärischen Gerichtsbarkeit gegen Militärangehörige sind nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 28.9.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 28.9.2021).

Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte schrumpft weiter. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 28.9.2021). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch strafrechtliche Verfolgung gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger oder Anwälte ein, die Kritik an Maßnahmen der Regierung übten. Die drakonischen Gesetze gegen Volksverhetzung und zur Terrorismusbekämpfung werden auch eingesetzt, um politischen Widerspruch zu unterdrücken und regierungskritische zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen strikt zu regulieren. Es gab gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 13.1.2022).

Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. So geht der Sicherheitsapparat teils mit harter Hand gegen die PTM ("Bewegung zum Schutz der Paschtunen"), eine Protestbewegung gegen die Diskriminierung von Paschtunen, vor (AA 28.9.2021). Gegen mehrere wichtige Oppositionsführer werden Korruptionsverfahren geführt - bei gleichzeitigem Mangel an ähnlicher Strafverfolgung gegenüber Mitgliedern der Regierungspartei. Dies lässt Anzeichen erkennen, dass sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021).

Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 13.1.2022; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2020 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 293 Menschen bei sogenannten "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt - trotz des Folterverbots in der Verfassung - als weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Im Jahr 2020 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle (AA 28.9.2021).

Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück. Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär/ Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 28.9.2021, vgl. HRCP 2021). Amnesty International berichtet, dass das Verschwindenlassen, um politischen Dissens zu bestrafen, verstärkt öffentlich und auch breiter zum Einsatz kam und auch bei Tag und in Städten Personen von den Geheimdiensten entführt wurden. In den vergangenen Jahren gehörten zu den Opfern des Verschwindenlassens Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Studenten und Journalisten, die außerhalb ihrer Gemeinschaften kaum bekannt waren, aber auch bekannte Kritiker (AI 7.4.2021).

Auch bei schwerwiegenden Übergriffen der Strafverfolgungsbehörden verabsäumt es die Regierung, diese zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).

Der Polizei wird auch allgemein übermäßige Gewaltanwendung, z. B. bei Protesten vorgeworfen. Dies betraf z. B. 2020 auch friedliche Proteste des medizinischen Personals gegen die mangelnde medizinische Ausrüstung und fehlende Sicherheitsvorkehrungen in den Krankenhäusern. Die COVID-19-Pandemie stellt die Lage im Land auch im Menschenrechtsbereich vor neue Herausforderungen. Medizinisches Personal war am Arbeitsplatz öfters gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, z. B. wenn es Patienten oder Angehörige abweisen musste (AI 7.4.2021; vgl. HRCP 2021).

Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 30.3.2021). So sind Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 13.1.2022). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob offiziell oder inoffiziell - fördert (USDOS 30.3.2021). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer (HRW 13.1.2022).

Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Die staatliche National Commission for Human Rights (NCHR) ist eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution und verfügt nur über begrenzte Kapazitäten und kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 28.9.2021). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 30.3.2021).

Haftbedingungen

Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und der NGO HRCP werden die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbelegung. Die Belegungsquote liegt laut Amnesty International (Dezember 2020) bei 134 Prozent - mit teils signifikant höheren Quoten bei einzelnen Gefängnissen. Andere NGOs kommen teils zu höheren Zahlen. Gründe für die Überbelegung liegen in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. NGOs schätzen, dass ungefähr 70 Prozent der Häftlinge Untersuchungshäftlinge sind. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen (AA 28.9.2021). Auch nach offiziellen Angaben des staatlichen Ombudsmannes für Gefängnisinsassen beträgt die Belegungsrate 124 Prozent. Demnach befinden sich 79.603 Insassen in landesweit 116 Gefängnissen, die Gesamtkapazität liegt eigentlich bei 64.099 (HRCP 2021).

Die meisten Gefangenen werden in Blöcken mit ca. 50 Menschen pro Schlafsaal in Haft genommen, soweit sie nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals ihre Haftbedingungen verbessern können. Die medizinische Versorgung der Strafgefangenen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge (AA 28.9.2021). Die hygienischen Bedingungen sind in den meisten Gefängnissen mangelhaft (HRCP 2021). In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Die unzureichende medizinische Versorgung und Ernährung in den Gefängnissen führt zu chronischen Gesundheitsproblemen, in einigen Gefängnissen ist sie zusammen mit den unhygienischen Bedingungen und der Überbelegung lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021).

Trotz der COVID-19-Lockdowns nahm die Polizei Personen auch aufgrund vergleichsweise geringer Vergehen in Haft und erhöhte damit die Infektionsgefahr in den Gefängnissen. Es wurden Prozeduren zur Absonderung Neuankommender und zum Testen sowie Quarantäneabteilungen eingerichtet. Allerdings berichtete das Ministerium für Menschenrechte nach Kontrollen in Gefängnissen über eine zu lose Einhaltung. Dennoch gab es keine Berichte zu größeren Infektionsausbrüchen in den Gefängnissen. Einige Hundert Gefangene, die z. B. wegen kleinerer Vergehen einsaßen oder nur noch wenig Reststrafe hatten, wurden in den verschiedenen Provinzen zur Reduzierung der Infektionsgefahr entlassen (HRCP 2021).

Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, Mitglieder ihres Glaubens seien Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Gefängnisverantwortliche argumentieren, dass dies zu deren eigenem Schutz geschehe (USDOS 30.3.2021).

Es gibt eigene Jugendgefängnisse (USDOS 30.3.2021). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ableisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders problematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 28.9.2021). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen von Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 30.3.2021).

Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind mitunter Belästigungen ausgesetzt (AA 28.9.2021).

Es gibt Ombudspersonen für Gefangene mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Generalinspektoren für Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten. Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Es gibt jedoch Berichte, wonach Gefangene davon absehen, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, berichten aber auch über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere solchen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu Gefängnissen in den stark von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist es erlaubt, die Bedingungen in Jugend- und Frauengefängnissen zu überprüfen (USDOS 30.3.2021).

Im Laufe des Jahres 2020 setzten die Gefängnisverwaltungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa den Bau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Techniken des Gefängnismanagements, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken sollen (USDOS 30.3.2021).

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Ein 2008 eingesetztes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler ums Leben gekommen sind, im Jahr 2015 aufgehoben. Nach Schätzungen von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen - der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik - wurden seit Aufhebung des Moratoriums über 500 Menschen hingerichtet, mindestens 14 von ihnen 2019. Die Zahl der Hinrichtungen war allerdings bereits von 2015 bis 2019 stark rückläufig (AA 28.9.2021). Im Jahr 2020 wurden schließlich zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vgl. HRCP 2021, AA 28.9.2021). Auch im Jahr 2021 fand laut Informationen des australischen Außenministeriums und des Cornell Centers on the Death Penalty Worldwide keine Hinrichtung statt (DFAT 25.1.2022; CCDPW o.D.).

Nichtsdestotrotz werden weiterhin Todesurteile ausgesprochen (AA 28.9.2021). Für das Jahr 2020 geht die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) aufgrund von Presseberichten von mindestens 177 Todesurteilen aus. Dies stellt einen deutlichen Rückgang gegenüber den mindestens 578 Todesurteilen des Jahres 2019 dar (HRCP 2021). Amnesty International geht im selben Zeitraum von mindestens 49 Todesurteilen aus. Dies ist ebenfalls ein Rückgang zu den Daten der Vorjahre. Nach Einschätzung von Amnesty International könnte der Rückgang teilweise mit der Unterbrechung der Gerichtsverfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie zusammenhängen (AI 4.2021). Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende April 2021 bei ca. 3.800-4.200 (AA 28.9.2021).

Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 30.3.2021). Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der "most serious crimes" hinaus. Diesen hat auch Pakistan ratifiziert. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile außerdem auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. So passieren auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer, und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten werden schwer missachtet. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder auch durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden. Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Supreme Court und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen. Seit Aufhebung des Moratoriums hat der Staatspräsident nach Kenntnis des Deutschen Auswärtigen Amts jedoch in keinem Fall einem Gnadengesuch stattgegeben (AA 28.9.2021). Zahlreiche Todesstrafen werden allerdings in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).

Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 28.9.2021). Das staatliche Recht verbietet ebenfalls die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige, dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert der Mangel an zuverlässigen Unterlagen die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 30.3.2021). Im Feber 2021 hat der Supreme Court mit einem wegweisenden Urteil die Todesstrafe für zwei psychisch Kranke aufgehoben. Inwieweit das Urteil Präzedenzcharakter hat, bleibt abzuwarten (AA 28.9.2021). Bereits kurz danach wurden einige Todesurteile psychisch kranker Häftlinge in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt (DFAT 25.1.2022).

Das pakistanische Strafgesetzbuch verbietet in §295c die Beleidigung des Propheten Mohammed und sieht selbst bei unbeabsichtigter Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird auf Druck von Extremisten erstinstanzlich die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Mai 2021 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 28.9.2021). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in den sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp verhängt (The Guardian 19.1.2022).

Eine Abschaffung der Todesstrafe ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auch längerfristig unrealistisch (AA 28.9.2021).

Religionsfreiheit

Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die Ismaelitischen Schiiten, die Bohra sowie die ethnische Minderheit der Hazara gehören (USDOS 12.5.2021). Laut dem Zensus sind Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf die weiteren religiösen Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 12.5.2021). Allerdings sind laut Verfassung Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung deshalb, sodass ihre Anzahl größer sein dürfte. Auch Vertreter der anderen Minderheitenreligionen meinen, ihre jeweilige Anzahl wäre größer (USDOS 12.5.2021; vgl. ACCORD 3.2021).

Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen. Per Verfassung sind in der Nationalversammlung, im Senat und den Provinzversammlungen Sitze für nicht-muslimische Abgeordnete reserviert. (USDOS 12.5.2021). Das zuständige Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie konzentriert sich hauptsächlich auf muslimische Angelegenheiten und bietet keinen effektiven Schutz für die Minderheitenrechte, unterstützt aber auch religiöse Minderheiten und deren Einrichtungen finanziell (UKHO 2.2021). Mit der 18. Verfassungsänderung 2010 wurden außerdem in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 28.9.2021).

Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und diese zu propagieren (USDOS 12.5.2021). Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus (AA 28.9.2021). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer religiös motivierter Übergriffe, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021). So sind religiöse Minderheiten eines der erklärten Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 13.1.2022). Sektiererische Anschläge und Opferzahlen sind allerdings in den letzten Jahren zurückgegangen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf die schiitische Religionsgemeinde mit insgesamt 13 Toten und einen Anschlag auf die Sikh-Gemeinde mit einem Toten (PIPS 17.1.2022). Am 4.3.2022 gelang es allerdings dem IS, einen Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peshawar durchzuführen, dem mindestens 56 Menschen zum Opfer fielen (AP 5.3.2022).

Mehrere Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter der Religionsgemeinden berichten, dass die Regierung die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten, die in den letzten Jahren häufig Ziele von Übergriffen waren, verstärkt hat. Während religiöser Feiertage erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Die Regierung setzt ihren Nationalen Aktionsplan (NAP) gegen Terrorismus, der auch konfessionell motivierten Extremismus und Hassreden berücksichtigt, fort. Es werden Militär- und Strafverfolgungsoperationen zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt (USDOS 12.5.2021).

Radikal-islamistische Gruppierungen stellen allerdings nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie "Prophetenbeleidigung" oder Gotteslästerung bzw. Blasphemie ausgesetzt, die auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021). Besonders Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen sowie nach speziellen Anti-Ahmadi-Gesetzen. Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022).

Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wurde für Blasphemie bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 28.9.2021). Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben allerdings nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren religiöse Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann. Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken allerdings auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 3.3.2021). Fälle von Mob-Gewalt nach Blasphemievorwürfen betreffen so auch Muslime (Al Jazeera 13.2.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).

Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021, AI 7.4.2021). Es kommt zu gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt gegen Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sowie zu gezielte Tötungen an Personen schiitischen Glaubens und an Ahmadis (USDOS 30.3.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete PIPS sieben Vorfälle religiös-motivierter "Mob"-Gewalt in Pakistan. Diese forderten zwei Tote, darunter ein Ahmadi. Vier Vorfälle betrafen Mobgewalt nach Blasphemievorwürfen, ein Hindu wurde dabei getötet. Bei zwei Gewaltakten wurden Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 17.1.2022).

In Hinblick auf die gesellschaftliche Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichten NGOs, dass Behörden oft darin versagen, bei derartigen Vorfällen einzugreifen - aus Angst vor Vergeltung oder aufgrund eines mangelnden Personalstandes. Für Täter gibt es häufig aufgrund eines mangelhaften Durchgreifens der Strafverfolgung, Bestechung oder Druck auf die Opfer keine rechtlichen Konsequenzen. Die Regierung setzt einige Schritte, um religiöse Minderheiten zu schützen (USDOS 12.5.2021).

Außerdem gibt es Fälle von Entführungen und Zwangsheiraten sowie Zwangskonversionen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen durch muslimische Männer (HRCP 2021; vgl. USDOS 12.5.2021, USCIRF 4.2021, FH 3.3.2021). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Christen treffen aufgrund mangelhafter rechtlicher Vorgaben außerdem auf Schwierigkeiten, ihre Ehen registrieren zu lassen, Ahmadis zusätzlich aufgrund dessen, dass sie ihre Ehe nicht als Muslime registrieren lassen dürfen (USDOS 12.5.2021).

Laut Vertretern der religiösen Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Einige Hindu- und Sikh-Tempel wurden nach einer Renovierung im Jahr 2020 wieder eröffnet. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für ihre Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 12.5.2021).

Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die Ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt und kann diese auch vor Gericht bringen. Sie hat aber wenig Macht zur Durchsetzung ihrer Forderungen. Zudem blieb sie auch im Jahr 2020 wie die Jahre davor ohne Mandat und disfunktional (USDOS 12.5.2021).

Die Regierung hat im Mai 2020 die Schaffung einer National Commission for Minorities, verortet innerhalb des Ministeriums für Religiöse Angelegenheiten, beschlossen. Die Einrichtung folgt einer Entscheidung des Supreme Courts zur staatlichen Sicherstellung der Rechte der religiösen Minderheiten. Vorsitzender ist ein Hindu, Mitglieder sind u.a. Christen, Sikh, Parsi und Kalasha. Aktivisten für religiöse Freiheit meinen, dass diese Kommission wirkungslos ist. Sie zeigen sich besorgt über den Mangel an Einbeziehung der Öffentlichkeit, die eingeschränkten Machtbefugnisse und den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 28.9.2021).

Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist. Folglich ist auch der Schutz vor gesellschaftlicher Diskriminierung inkonsequent. Die Minderheiten sehen sich auch im staatlichen Bereich Diskriminierungen in unterschiedlichen Ausmaßen konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten betroffen sind (USDOS 12.5.2021). Die Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben bleibt weit verbreitet. Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 28.9.2021).

Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Diese Quote wird oft nicht erreicht (USDOS 12.5.2021). Nach Regierungsangaben sind es 2,8 Prozent (UKHO 2.2021). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg, allerdings steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 12.5.2021). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert (AA 28.9.2021).

Nach Angaben der Nationalen Kommission für Gerechtigkeit und Frieden (NCJP) haben sich während der COVID-19-Pandemie Vorfälle gehäuft, wonach Christen und andere religiöse Minderheiten bei der Verteilung von Schutzausrüstungen und humanitären Hilfen benachteiligt worden sind. Demnach haben z.B. islamische Organisationen und Moscheegemeinden Christen bei der Verteilung von Lebensmitteln und anderen Nothilfen in ländlichen Gebieten der Provinz Punjab zurückgewiesen (BAMF 5.2020).

Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht vor allem dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 28.9.2021). Ein Abschwören des Islams wird gemeinhin unter islamischen Klerikern als Blasphemie ausgelegt, auf welche die Todesstrafe steht (USDOS 12.5.2021). Eine Konversion vom Islam, obwohl sie nicht verboten ist, wird somit oft als Blasphemie angesehen und kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022).

Muslimische Glaubensrichtungen, insbesondere Schiiten

Ausgehend vom letzten Zensus wird der muslimische Bevölkerungsanteil Pakistans auf 96 Prozent geschätzt (UKHO 7.2021). Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islams an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die eher liberal eingeschätzt wird. Innerhalb der Hanafi Rechtsschule sind in Pakistan zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen weit verbreitet, die Barelvi und die Deobandi. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 11.2.2022; vgl. ACCORD 3.2021).

Deobandis vertreten im Wesentlichen den orthodox-sunnitischen Islam. Barelvis verstehen sich als Nachfolger eines genuin südasiatischen Islams mit traditionellen Ritualen. Diese umfassen beispielsweise auch die Verehrung von Sufi-Schreinen, die Deobandis als orthodoxe Sunniten strikt ablehnen. Deobandi und Barelvi unterhalten unterschiedliche politische Parteien sowie Bildungs- und religiöse Einrichtungen (BAMF 5.2020). Barelvis machen einen wesentlichen Anteil der Muslime in Pakistan aus, Schätzungen gehen von 50 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Sie werden als eher moderat gesehen, allerdings ist die in den letzten Jahren entstandene islamistische politische Partei Tehrik-e-Labbaik Pakistan (TLP) eine Partei der Barelvi (OF 9.2021).

Der Wahabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet, in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen (EB 11.2.2022).

Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Sub-Sekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Verschiedene Schätzungen zum Anteil der Schiiten an der muslimischen Bevölkerung bewegen sich zwischen 10 und 20 Prozent und umfassen damit ungefähr 20 bis 50 Millionen Menschen. Schiiten sind quer über das ganze Land sowie auf die meisten ethnischen und linguistischen Gruppen und Stämme Pakistans verteilt. Mit Ausnahme der Hazara sind sie in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert und die gemeinsame ethnische Identität mit der sunnitischen Mehrheit stellt einen definierenden Faktor der Integration dar. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. Zwar leben manche Schiiten in Enklaven in den Großstädten und im südlichen Punjab, wo konservative Madrassen und militante Gruppen stärker vertreten sind, leben auch die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften stärker segregiert. Im Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021).

In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch. In dieser Provinz leben die meisten Schiiten in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan. 40 Prozent der Bevölkerung der Kurram Agency sind Schiiten, wobei die meisten davon dem Turi-Stamm angehören. Innerhalb des Bangash Stammes in der Orakzai Agency gehören geschätzt 40 Prozent dem Schia-Glauben an. In der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungsmehrheit. Es wird geschätzt, dass von den circa 2 Millionen Einwohnern der Region 39 Prozent Schiiten, 18 Prozent ismaelitische Schiiten und 27 Prozent Sunniten sind (UKHO 7.2021).

Es gibt keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten in der Anstellung im öffentlichen Bereich, bei der Polizei, beim Militär oder im privaten Sektor. Schiitische Muslime können ihren Glauben frei ausüben. Schiiten sind in der Regierung, im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und viele haben einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben. Für die schiitischen Feierlichkeiten zu Ashura ist ein Feiertag staatlich anerkannt (UKHO 7.2021).

Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Es ist anhand von Umfragen davon auszugehen, dass Sunniten in Pakistan Schiiten überwiegend als Muslime ansehen. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige erachtet (BAMF 5.2020).

Bewaffnete, konfessionell motivierte Gruppen, wie Lashkar-e-Jhangvi oder Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die gegen schiitische Muslime zielen, u.a. gegen die überwiegend schiitischen Hazara-Gemeinschaften. Die Zahl solcher Anschläge ging allerdings im Jahr 2020 weiterhin zurück, übereinstimmend mit dem allgemeinen Rückgang von Anschlägen. Nichtsdestotrotz gab es gezielte Tötungen von Mitgliedern der schiitischen Gemeinde, bei denen ein religiöser Hintergrund vermutet wird (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf Schiiten mit insgesamt 13 Toten, 10 davon ethnische Hazara (PIPS 17.1.2022). Am 4.3.2022 gelang es dem IS allerdings, einen Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peschawar durchzuführen, der mindestens 56 Menschenleben forderte (AP 5.3.2022).

Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten. Ihre Moscheen, einige Gebetsriten und Bräuche unterscheiden sich jedoch deutlich. In einigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schiitische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021).

Im August und September wurden die Schutzmaßnahmen quer durch das ganze Land für die Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen erhöht. Allein in Islamabad waren laut Angaben der Behörde dazu unterschiedliche Einheiten in einer Stärke von 15.000 Personen bereitgestellt. Die Reisefreiheit und Aktivitäten dutzender Kleriker, die aufgrund der Aufwiegelung konfessionell motivierter Spannungen im Innenministerium gelistet sind, werden in diesen Monaten eingeschränkt (USDOS 12.5.2021). Berichten zufolge verhängten Anti-Terrorismus-Gerichte im Jahr 2020 aufgrund von konfessionell motivierten Anschlägen an Schiiten mehrere Verurteilungen (UKHO 7.2021).

Die schiitischen Hazara in Quetta berichten allerdings sowohl über ihre Sorge aufgrund gezielter Tötungen, als auch von der Isolierung ihrer Viertel durch die erhöhten staatlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz (USDOS 12.5.2021). So werden die Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, durch die mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die aufgrund der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in "Hazara Town" genannten Enklaven. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse (BAMF 5.2020).

Im Jahr 2020 kam es vermehrt zu Spannungen zwischen Sunna und Schia (AA 28.9.2021). Einige extremistische sunnitische Gruppen gaben in Hassreden, unter anderem in den sozialen Medien, Schiiten die Schuld für den Import von COVID-19 nach Pakistan. Sie verwiesen auf deren Pilgerreisen in den Iran und nannten das Virus "Schia-Virus". Oder aber sie bezichtigten sie der Blasphemie und führten auch Proteste gegen Schiiten an (USCIRF 4.2021; vgl. HRCP 2021). Im Punjab verabschiedete die Provinzversammlung im September 2020 ein Gesetz zum "Schutz der Grundlagen des Islams", das u.a. zur religiösen Ehrerbietung gegenüber einigen, zwischen sunnitischen und schiitischen Auslegungen umstrittenen, religiösen Figuren verpflichtet. Dies führte zu einem Aufruhr unter schiitischen Geistlichen. Der Gouverneur der Provinz verweigerte, öffentlich bestärkt durch den Premierminister, die Unterzeichnung und verhinderte damit das Inkafttreten (UKHO 7.2021). Im September 2020 kam es schließlich in Karatschi mit mehr als 30.000 Teilnehmern zu der größten Anti-Schia Demonstration in der Geschichte Pakistans sowie zu einem zuvor nicht gekannten Ausmaß an sozialen Übergriffen und Blasphemie-Anzeigen gegen Schiiten (UKHO 7.2021). Allein im August soll es zu mindestens 40 Blasphemieanzeigen gegen Schiiten gekommen sein (HRCP 2021; vgl. UKHO 7.2021). 70 Prozent der Blasphemieanzeigen des Jahres 2020, die auf einen neuen Höchststand von 208 anstiegen, waren gegen Schiiten gerichtet (CSJ 2.2022).

Blasphemiegesetze

Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung. Seit 1990 verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oft wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde bislang jedoch noch nie in einem Blasphemiefall vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 28.9.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, DFAT 25.1.2022). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Mai 2021 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 28.9.2021).

Besonders Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen sowie nach speziellen Anti-Ahmadi-Gesetzen. Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022). Ahmadis ist es ausdrücklich und unter massiver Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Es besteht dabei immer die Gefahr, dass – ähnlich wie bei christlichen Minderheiten – ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird. In der Berufungsinstanz wird der Strafvorwurf häufig abgeändert, sodass die für Blasphemie vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 28.9.2021).

Richter sind oft zögerlich, Blasphemiefälle zu verhandeln oder zu entscheiden, aus Angst vor Vergeltungstaten oder Ausschreitungen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphemiefällen kaum einhalten. Schleppende Verfahren führen weiters dazu, dass Verdächtige jahrelang in Haft verbringen oder ihre Berufung abwarten müssen, wobei einige nach Jahren aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen werden (USDOS 12.5.2021; vgl. UKHO 2.2021). Die Verurteilungsrate in den unteren Gerichten ist hoch, Richter stehen dabei oft unter enormen Druck. Die meisten Verurteilungen werden in den höheren Gerichten aufgehoben (DFAT 25.1.2022). Eine Erhebung im Jahr 2015 zeigte, dass 80 Prozent der Blasphemieanklagen in Freisprüchen mündeten (UKHO 2.2021). NGOs berichten außerdem, dass viele der Blasphemie beschuldigte Personen für längere Zeit in Einzelhaft bleiben. Die Regierung argumentiert, dies diene der Sicherheit der Betreffenden (USDOS 30.3.2021).

Insgesamt wurden seit Beginn der stringenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2021 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 1.949 Blasphemieanzeigen registriert, wobei diese besonders in der letzten Dekade zugenommen haben. Die tatsächliche Zahl an Anzeigen dürften laut ihrer Einschätzung höher sein. Von der Gesamtzahl betrafen 47,6 Prozent Muslime, 33 Prozent Ahmadis, 14,4 Prozent Christen und 2,15 Prozent Hindus. Regional liegt der Schwerpunkt mit knapp 76 Prozent aller Anzeigen im Punjab (CSJ 2.2022).

Insgesamt ist zu beobachten, dass zwar Muslime die numerische Mehrheit der wegen Blasphemie Inhaftierten bilden, dass aber gleichzeitig religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem geringen Anteil an der Bevölkerung überproportional betroffen sind (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 28.9.2021). Die nicht-staatlichen Akteure, die Blasphemiegesetze gegen Christen anwenden, werden oft durch persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Auseinandersetzungen um Land und Eigentum motiviert. Auch bestimmte politische Ereignisse können solche Anschuldigungen auslösen (UKHO 2.2021). Ebenso wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben (AA 28.9.2021). Besonders radikal tritt in der Öffentlichkeit die Gruppe TLP sowohl für die Beibehaltung der Blasphemie-Gesetzgebung als auch in Zusammenhang mit Blasphemie-Anschuldigungen auf (BAMF 5.2020).

Im Jahr 2020 wurden die Blasphemiegesetze auch gegen Künstler, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten angewendet (AI 7.4.2021). Außerdem wurden in den letzten Jahren einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp verhängt (The Guardian 19.1.2022). Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken somit auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 3.3.2021).

Echte Beweise liegen in den seltensten Fällen vor. Die Verurteilungen wegen angeblicher Blasphemie stützen sich oft ausschließlich auf Zeugenaussagen. Außerdem können Personen, denen "Prophetenbeleidigung" vorgeworfen wird, kaum Rechtsbeistand finden. Pflichtverteidiger lehnen die Annahme der Fälle nicht selten ab oder verfolgen das Mandanteninteresse aus Furcht vor persönlichen Konsequenzen nicht ernsthaft (BAMF 5.2020). Gruppen wie die TLP bedrohten in einigen Fällen auch die Anwälte der Angeklagten, ihre Familien oder Unterstützer (USDOS 12.5.2021).

Problematisch bleibt damit die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten (AA 28.9.2021). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Seit 1987 wurden laut den Aufzeichnungen von CSJ mindestens 84 Personen nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet, darunter 42 Muslime, 23 Christen, 14 Ahmadis, zwei Hindus und eine Buddhist (CSJ 2.2022).

Die Polizei griff bei mehreren Gelegenheiten ein, um die Gewalt des Mobs gegen Personen zurückzudrängen, die der Blasphemie beschuldigt wurden. Meist erhebt die Polizei gegen Personen, die falsche Blasphemievorwürfe äußern, allerdings keine Anklage (USDOS 12.5.2021).

Ethnische Minderheiten

Pakistan ist eine pluralistische Gesellschaft mit einer Vielzahl an religiösen und ethno-linguistischen Identitäten. Die pakistanischen Minderheiten lassen sich im Wesentlichen in die Kategorien "ethnisch und sprachlich" sowie "religiös" einteilen. Der Begriff "Minderheit" wird in der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan von 1973 an mehreren Stellen verwendet, es gibt jedoch keine Definition dieses Begriffs. Aufeinanderfolgende Bundesregierungen haben die Position vertreten, dass Minderheiten innerhalb Pakistans notwendigerweise religiös sind, und dass es keine ethnischen oder sprachlichen Minderheiten oder indigene Völker gibt (MRGI 6.2019).

Laut dem letzten Zensus von 2017 sprechen 38,8 Prozent der Bevölkerung Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,6 Prozent Sindhi, 12,2 Prozent Saraiki, 7,1 Prozent Urdu, 3 Prozent Belutschisch, 2,44 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahvi, 0,2 Prozent Kashmiri und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,26 Prozent (PBS o.D.).

Paschtunen

Paschtu wird laut dem letzten Zensus aus dem Jahr 2017 von circa 18 Prozent der pakistanischen Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 38,8 Prozent, noch vor dem Sindhi mit 14,6 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PBS o.D.). Die Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwas ist hauptsächlich paschtunisch und überwiegend sunnitisch, die meisten Schiiten der Provinz sind Paschtunen des Turi- oder Bangash-Stammes (UKHO 7.2021).

Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und rezenter mit dem Terror der Taliban verbunden. Tatsächlich machen Paschtunen die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der pakistanischen Taliban aus. Doch tausende Paschtunen wurden über die Jahre auch durch die Anschläge der pakistanischen Taliban getötet und Millionen von paschtunischen Zivilisten durch die Militäroperationen gegen die Taliban vertrieben, der Frieden ist vielen ein Anliegen (Ghandhara 15.10.2021). Paschtunische Politiker und Stammesältere betonen immer wieder, dass sie gleichzeitig gegen die Taliban ankämpfen und fälschlicherweise als solche gebrandmarkt werden. Der überwiegende Anteil der Stammesälteren ist aufseiten des Staates mit "lashkars" - Stammestruppen - gegen die Taliban vorgegangen. Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben auch zu Verstimmungen innerhalb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (Sage 9.2.2019). Es gibt Kritik an den Aufklärungsoperationen des Militärs, dass dabei nämlich Gruppen wie Paschtunen oder afghanische Migranten undifferenziert ins Visier genommen werden (EASO 10.2021). Hinsichtlich der Militär- und Aufklärungsoperationen gegen die Taliban gibt es Vorwürfe paschtunischer Zivilisten über Verschwindenlassen, extralegale Tötungen sowie Belästigungen durch die Sicherheitskräfte (Ghandhara 15.10.2021).

Viele Menschen aus Khyber Pakhtunkhwa, darunter viele Händler, sind in den Punjab und andere Teile Pakistans gezogen. Nicht nur die Re-Gruppierungen der Terrororganisationen oder der mangelhafte Wiederaufbau nach den Militäroperationen, sondern auch die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven und Bildungsmöglichkeiten haben dazu beigetragen. Doch werden Paschtunen - in erster Linie im Punjab - oft mit Terror oder illegalen Aktivitäten assoziiert. So unterliegen paschtunische Händler und Studenten im Punjab zusätzlichen Kontrollen, was auf ein ethnisches Profiling durch die Strafverfolgungsbehörden hindeutet. Außerdem berichten Paschtunen von Belästigungen bei den Kontrollen. Die Problematik veranlasste die Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa, bereits 2017 eine Resolution zu verabschieden, in der sie die zunehmenden Vorurteile gegenüber Paschtunen im Punjab verurteilte und die Vorgehensweisen der punjabischen Provinzregierung als rassistisch ["racial"] bezeichnete (TCP 13.5.2021).

In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Sie hält dazu Protestumzüge und Sitzstreiks ab. Die Bewegung fordert unter anderem die Aufklärung von Fällen, in denen Personen ohne Anklage festgehalten wurden, außergerichtlicher Tötungen sowie des Verschwindenlassens ebenso wie die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2021). Ihr Anliegen ist die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen an Paschtunen in Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung durch das Militär, vorwiegend im Gebiet entlang der afghanischen Grenze (BAMF 19.4.2021). Die friedvolle Art der Proteste half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und internationalen Fokus zu bringen. Die Forderungen der PTM fanden bei einem signifikanten Teil der pakistanischen Bevölkerung - auch der nicht-paschtunischen - Zustimmung (Sage 9.2.2019). Zwei Führungspersönlichkeiten der PTM gewannen in den Nationalwahlen 2018 als unabhängige Kandidaten Sitze in der Nationalversammlung (EASO 10.2021). Kritik am einflussreichen Militär ist in Pakistan jedoch heikel (BAMF 19.4.2021). Ab 2018 wurde damit begonnen, die PTM und ihre Anführer als Verräter, als illoyal oder staatsfeindlich zu bezeichnen. Das Militär unterstellt der Bewegung, sie werde vom indischen und afghanischen Geheimdienst finanziert (EASO 10.2021). Gegen Mitglieder der PTM wird nicht selten der Vorwurf der Terrorismusfinanzierung und Unterstützung der pakistanischen Taliban (Tehreek-e-Taliban Pakistan, TTP) erhoben (BAMF 19.4.2021).

Im Mai 2019 wurden bei einer Demonstration der PTM bei einem Checkpoint in Nord-Waziristan 13 Demonstranten getötet. Das Militär behauptete, die Demonstranten hätten den Checkpoint angegriffen. Die PTM beansprucht hingegen, die Demonstration sei friedlich gewesen und verbreitete entsprechendes Video-Material via social media. Nach diesem Ereignis ging die Regierung hart gegen die PTM vor und verhaftete eine Reihe an Führungspersönlichkeiten, Mitgliedern und Unterstützern der Gruppe. PTM-Aktivisten konnten zwar viele dieser Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten, allerdings galten einige der dadurch Freigelassenen danach als vermisst (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 27.5.2019, OFPRA 9.7.2020). Einer ihrer wichtigsten Anführer wurde kurz nach seiner Entlassung von Unbekannten getötet. Die Zahl der Proteste und Kundgebungen ging zwar landesweit zurück. Doch auch im Jahr 2020 mobilisierte die PTM ihre überwiegend paschtunischen Anhänger zur Teilnahme an Sitzstreiks und Demonstrationen, um Gerechtigkeit zu fordern und gegen Übergriffe der staatlichen Sicherheitskräfte zu protestieren. Die PTM-Aktivisten arbeiten weiter, wenn auch nach der Verhaftung der meisten ihrer wichtigsten Anführer unter größerer Beobachtung (USDOS 30.3.2021; vgl. ANI 16.11.2021). Seit der Ankündigung des Militärs im Jahr 2019 härter gegen die PTM vorzugehen und der Unterstellung, sie sei von ausländischen Geheimdiensten finanziert, ist zu beobachten, dass ihre Protestkundgebungen, die Tausende Menschen in den Stammesgebieten zählen, kaum noch Niederschlag in den pakistanischen Medien finden. Journalisten berichten von Druck auf die Verlage und Rundfunkanstalten. Berichte über Proteste werden hauptsächlich über soziale Medien verbreitet (VOA 5.8.2021).

Bewegungsfreiheit

Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).

Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).

Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt (USDOS 30.3.2021).

Ausweichmöglichkeiten

Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).

Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 28.9.2021).

Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 28.9.2021). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner. Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit. Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 28.9.2021).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).

Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).

Registrierungswesen

Ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen (AA 29.8.2021).

Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). 95 Prozent aller erwachsenen Pakistani sind laut Angaben der NADRA mit den Identitätskarten registriert (BRG 11.2.2022). Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (DFAT 25.1.2022).

Unter-18-Jährige können eine Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.). Geburten können bei der NADRA oder den dafür zuständigen lokalen Behörden der Provinzregierungen, meist sind dies Union Councils in Kooperation mit der NADRA, registriert und dementsprechend Geburtsurkunden ausgestellt werden (CSC 1.2021). Spitäler stellen automatisch Geburtsurkunden für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank. UNICEF schätzte 2019, dass 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind (DFAT 25.1.2022). Der Demographic and Health Survey 2017-18 ergab, dass 57,8 Prozent aller Unter-5-Jährigen nicht registriert sind (UniB 16.7.2021).

Die Proof of Registration Card (PoR), der Identitätsnachweis der circa 1,4 Millionen durch Pakistan registrierten afghanischen Flüchtlinge, wird ebenfalls durch die NADRA ausgestellt. Über-5-Jährige erhalten eine eigene Karte, Unter-5-Jährige werden bei den Eltern vermerkt. Im Rahmen des DRIVE Programms führt die NADRA mit Unterstützung des UNHCR eine aktualisierte Registrierung durch und stellt dabei allen PoR-Karten Besitzern neue, biometrische Smartcards aus (TRAFIG 31.8.2021; vgl. UNHCR 14.1.2022a).

Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung von Mietern, Hotelgästen bzw. temporären Bewohnern. Die Mieterregistrierung ist verpflichtend und findet auf der lokalen Polizeistation statt (IRB 23.1.2018; vgl. UKHO 6.2020). Zweck dieser "Information of Temporary Residents Acts" ist es, die Möglichkeiten für Terroristen, Wohnungen, Hotelzimmer und Unterkünfte zu mieten, zu vermindern. Bei Mietverträgen ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. Hotels und Hostels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Nach Razzien wurden wegen einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften mitunter Strafen verhängt. Insgesamt wird das Mietermeldesystem allerdings nicht breit umgesetzt, und nur wenige Personen registrieren ihre Mietübereinkünfte bei den Behörden (IRB 23.1.2018). Die Einführung der verpflichtenden Meldung bei der Polizei und die Androhung hoher Strafen hat allerdings z.B. dazu geführt, dass Immobilienbesitzer im Punjab und in Islamabad zögerlich wurden, an Afghanen zu vermieten. Verstärkt wurde dies, nachdem durch den Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus Untersuchungen gegen die pakistanischen Hausbesitzer durchgeführt wurden (TRAFIG 31.8.2021).

IDPs und Flüchtlinge

IDPs

Sowohl Umweltkatastrophen als auch Gewalt sind Gründe für interne Vertreibungen in Pakistan. Der Großteil der konflikt- und gewaltbedingt Binnenvertriebenen (IDPs) geht auf militärische Operationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered Tribal Areas (FATA) zwischen 2008 bis 2014 zurück. Das International Displacement Monitoring Centre (IDMC) gibt die Zahl dieser IDPs mit Stand Ende 2020 mit 104.000 an (IDMC 3.11.2021). EASO benennt mit Stand August 2021 die Größenordnung dieser Gruppe von Vertriebenen mit 16.483 registrierten Familien, wobei laut dieser Aufstellung nur aus Nord Waziristan und Khyber die Rückkehr noch nicht abgeschlossen war (EASO 10.2021).

Die Rückkehr wird unter verbesserten Sicherheitsbedingungen fortgesetzt. Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrer ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr oder entscheiden sich dafür, dass einige Familienmitglieder in den sogenannten "settled areas" von Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist. Für ehemals binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat einige der 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA, wo eine große Anzahl an Menschen zurückgekehrt ist, wiederaufgebaut. Die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 30.3.2021).

Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordiniert die Regierung die Unterstützung mit den UN und anderen internationalen Organisationen. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um IDPs zu unterstützen und zu schützen. Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren Städte (USDOS 30.3.2021). IDPs gehören zu jenen Bevölkerungsgruppen, die besonders von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. Viele haben Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden staatlichen Dienstleistungen. 64 Prozent der IDPs in Khyber Pakhtunkhwa haben einer Erhebung des IDMC zufolge keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, 47 Prozent benutzen verunreinigtes Wasser. Der Zugang zu Registrierung und Dokumentation ist im Punjab und in Sindh kompliziert, da viele Menschen ohne ihre ID-Karten geflohen waren. Es existieren Familienzusammenführungsprogramme (IDMC 3.11.2021).

Medien behandelten im Jahr 2021 häufig Proteste von Menschen aus den ehemaligen Stammesgebieten, die noch keine Kompensation für ihre zerstörten Häuser oder Geschäfte erhalten haben (EASO 10.2021).

Rückkehr und Abschiebung

UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 14.1.2022a). Im Jahr 2021 kehrten zwischen Jänner und Dezember 451 Afghanen freiwillig mit der Unterstützung des UNHCR zurück. 71 Prozent gaben das Fehlen der Möglichkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, als Grund das Land zu verlassen an (UNHCR 14.1.2022b).

Fälle zwangsweiser Rückführungen von PoR-Karteninhabern nach Afghanistan sind nicht bekannt, bei ACC-Karteninhabern und insbesondere bei nicht-dokumentierten afghanischen Staatsangehörigen finden diese jedoch statt (AA 28.9.2021). Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban erhöht. Im September und Oktober 2021 wurden laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 15.12.2021). Zwischen Juli und September 2021 wurden laut IOM 1.100 Afghanen ohne Aufenthaltspapiere behördlich rückgeführt (IOM 17.11.2021). Im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 5. Dezember und 18. Dezember 2021 wurden 32 Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung behördlich rückgeführt (IOM 29.12.2021).

IOM Pakistan sammelt Daten über die Abwanderung afghanischer Migranten ohne Aufenthaltspapiere an den Grenzübergängen Torkham und Chaman. Demnach kehrten im Zeitraum [nach der Machtübernahme der Taliban] zwischen Juli und September 2021 - zusätzlich zu den behördlich Rückgeführten - 5.960 Afghanen ohne Papiere selbstständig nach Afghanistan zurück. 5.442 davon über den Chaman Grenzübergang, 518 über Torkham. 86 Prozent der befragten Rückkehrer gaben als Zielprovinz Kandahar an (IOM 17.11.2021).

Insgesamt kehrten 24.874 afghanische Migranten ohne Aufenthaltspapiere zwischen Jänner und Dezember 2021 selbstständig an den beiden Grenzübergängen nach Afghanistan zurück. Als Gründe Pakistan zu verlassen ("Push-Faktoren") wurden von 37 Prozent der Befragten die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft zu bezahlen, von 26 Prozent die fehlende Möglichkeit die Grundversorgung zu bestreiten und von 22 Prozent eine fehlende Arbeit angegeben. Als Gründe für die Rückkehr nach Afghanistan ("Pull-Faktoren") wurden von 52 Prozent die Möglichkeit von Unterstützung und von 44 Prozent die Wiedervereinigung mit der Familie angegeben. Im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 5. Dezember und 18. Dezember 2021 kehrten 3.627 undokumentierte afghanische Migranten nach Afghanistan zurück, davon 654 über den Grenzübergang Torkham und 2.973 über Chaman. Von den Rückkehrern wurden 11 Prozent als vulnerable Personen eingestuft, hauptsächlich ältere Menschen und chronisch Kranke. In Pakistan gingen von den Rückkehrern 58 Prozent einer Hauptbeschäftigung als ungelernte Arbeitskraft, 23 Prozent als Facharbeiter, 17 Prozent im Handel, 1 Prozent als formell Angestellter und 1 Prozent als Studenten nach. Die drei größten Herausforderungen, die die Rückkehrer in Afghanistan selbst erwarteten, waren, den Lebensunterhalt bestreiten (27 Prozent), in eine neue Stadt ziehen (27 Prozent) und Einkommensmöglichkeiten zu finden (27 Prozent) (IOM 29.12.2021).

Grundversorgung

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 11.3.2022). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.a). Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, was das Wirtschaftswachstum pro Kopf verringert (EB 11.3.2022). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).

Konfrontiert mit der Pandemie fokussierte sich die Regierung auf die COVID-19-Infektionswellen, hat eine Massenimpfkampagne eingesetzt, finanzielle Zuschüsse erhöht und Maßnahmen der Geldpolitik zur Stärkung der Wirtschaft gesetzt. Die Regierung hat auf Mikro-Lockdowns gesetzt, um die Ausbreitung des Virus' zu begrenzen und gleichzeitig die Fortführung ökonomischer Aktivitäten zu gewährleisten und dadurch den wirtschaftlichen Ausfall abzuschwächen (WB 6.10.2021). Der Regierung gelang es damit, eine relativ effektive Antwort auf die COVID-19-Pandemie zu setzen, mit Schul- und Geschäftsschließungen bei gleichzeitiger Ankurbelung von Technologien um "smarte" [Anm.: partielle, lokal begrenzte] Lockdowns zur Viruseindämmung zu ermöglichen (BS 25.2.2022). Die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis über offizielle Kanäle erreichten ein Rekordhoch. Die Produktion hat sich 2021 nach zwei Jahren des Rückgangs etwas erholt, ebenso der Dienstleistungssektor, der 60 Prozent des BIP ausmacht. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Die Inflation bleibt mit 8,9 Prozent erhöht, wenngleich sie sich auch verlangsamt hat. Besonders die hohe Inflation bei Nahrungsmitteln hat überproportional starke Auswirkungen auf ärmere Haushalte (WB 6.10.2021).

Arbeitsmarkt

Pakistan verfügt laut Schätzung von IOM über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa zwei Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 11.3.2022). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics die Hälfte aller Beschäftigten (PBS o.D.a). IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 11.3.2022). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 PKR und 30.000 PKR. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei fast 6 Prozent (IOM 2021).

Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde außerdem durch die COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Eine staatliche Erhebung zu den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beziffert die Zahl der arbeitenden Pakistanis vor Ausbruch der Pandemie mit ungefähr 55,74 Millionen. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 reduzierte sich die Zahl auf 35,04 Millionen. Nach dem Lockdown erholte sie sich demnach wieder auf 52,56 Millionen. Damit verloren 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (PBS o.D.b).

Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (NEXT o.D.).

Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Unter dem Mantel der Pakistan Bait-ul-Maal wurden Women Empowerment Centers im ganzen Land eingerichtet, inklusive Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Diese Zentren bieten kostenfreie Ausbildung für Witwen, Waisen und bedürftige Frauen und Mädchen in Bereichen wie Schneiderei, Sticken und Weben (PASSD 7.2.2021).

Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum

Nahrungsmittelsicherheit, Armut

Das solide Wirtschaftswachstums trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte. Nichtsdestotrotz lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 11.3.2022). Pakistan ist es in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelungen, die Einkommensarmut stark zu senken. Der Anteil der Armen an der Bevölkerung hat sich laut Weltbank von 57,9 Prozent im Jahr 1998 auf 21,9 Prozent 2018 reduziert (BMZ o.D.). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (UNDP 15.12.2020).

Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 11.3.2022). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).

Die Landwirtschaft konnte bedeutend modernisiert werden (EB 11.3.2022). Pakistan hat sich zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmittel entwickelt und ist ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 Prozent der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen. Die Studie zeigte auch die zweithöchste Rate an Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren in der Region. 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung. Doch gerade der Zugang der Mädchen zu Bildung, insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan bleibt eine Herausforderung. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).

Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Lockdowns 2020 hatten 53 Prozent aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Am stärksten betraf dies Khyber Pakhtunkhwa, wo 64 Prozent von Einkommensverlusten betroffen waren, hier wiederum besonders stark in den städtischen Regionen. Den Punjab betraf es mit 49 Prozent (PBS o.D.b).

Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022).

Wohnraum

Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass ein Wohnraummangel herrscht, besonders in den Städten. Außerdem wird Wohnraum oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).

Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).

IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).

Sozialwesen

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal verteilen wohltätige Beiträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Systeme sozialer Sicherung sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert. Die Notwendigkeit von Investitionen u. a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).

Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021).

Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die "Poverty Alleviation and Social Safety Division" eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurde nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der "Sehat Karte" eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021).

Ein Programm enthält eine monatliche Zahlung von 2.000 Rupien [ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. In einem weiteren werden 80.000 zinsfreie Kleinkredite für ärmere Haushalte zur Eröffnung von Geschäften vergeben, die Hälfte davon ist für Frauen reserviert (TET 11.7.2021). Das Ehsaas Waseela-e-Taleem Programm ist darauf ausgerichtet, den Grundschulzugang für Kinder ärmerer Familien zu fördern, indem es eine quartalsmäßige Beihilfe für jedes Kind von Ehsaas-Empfängern, das die Schule besucht, leistet. Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 Rupien, in den Sekundarstufen 2.500 Rupien, Mädchen jeweils 500 Rupien mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Stufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021).

Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Man kann auch selbstständig eine Registrierung beantragen, falls man nicht erfasst wurde (PASSD 1.2022). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.; vgl. WFP 1.2.2022).

Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offen lässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt blieben begrenzt (BS 25.2.2022).

Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung

Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution registriert sind (ILO 2019). Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst. Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019). Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021).

Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche Pakistan Bait-ul-Maal bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben. Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).

Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).

In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet. Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6-7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten. Der Workers’ Welfare Fund stellt Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten bereit und betreibt Fair-Price-Shops in Industriegebieten mit ermäßigten Preisen (ILO 2019).

Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vgl PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022).

Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.b).

Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet. Es mangelt an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie dem hohen Bevölkerungswachstum, der ungleichen Verteilung der medizinischen Fachkräfte, dem Mangel an Arbeitskräften, der unzureichenden Finanzierung und dem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.).

Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vgl. WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.).

Die Aktivitäten des öffentlichen Gesundheitswesens haben in Bezug auf die materielle Infrastruktur und das Personal stetig zugenommen. Die nationale Gesundheitsinfrastruktur umfasst 1.201 Krankenhäuser, 5.518 Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units"), 683 Gesundheitszentren für den ländlichen Raum, 5.802 Apotheken ("dispensaries"), 731 Zentren für Mutterschaft und Kindergesundheit sowie 347 Tuberkulosezentren. Darüber hinaus bieten mehr als 95.000 Gesundheitshelferinnen in sogenannten "health houses" eine medizinische Grundversorgung an. Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.).

In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vgl. Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vgl. Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022).

Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche/halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen wie Sui Gas, WAPDA, die Eisenbahn, die Fauji Foundation und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihr eigenes System an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 % der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).

In der Stadt Quetta in der Provinz Belutschistan hat die Polizei im November 2021 19 Ärzte festgenommen, weil sie eine Verbesserung der Bedingungen in den öffentlichen Krankenhäusern, Medikamente für die Patienten und moderne medizinische Ausrüstung und die Sicherheit von Ärzten und paramedizinischem Personal gefordert hatten (Dawn 29.11.2021).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (AA 28.9.2021).

Psychische Gesundheitsprobleme sind in Pakistan ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist es durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind in Pakistan eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020).

In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 28.9.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). In den meisten Fällen geschieht die Ausreise mit gültigen Reisepapieren. Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 25.1.2022).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 28.9.2021). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die illegal ausgereist sind, in Haft genommen und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 29.8.2021).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 28.9.2021). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Dokumente

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weitverbreitetes Phänomen, v. a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u. a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen treffen auf Herausforderungen. Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist. In manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z. B. Heiratsurkunden) (ÖB 12.2020).

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weitverbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z. B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 28.9.2021).

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 28.9.2021).

Zur Situation der Turis in Pakistan

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2022 bezüglich der Situation der Turis in Pakistan:

„… Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Turis aufgrund ihrer konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer Opposition gegen die Taliban und andere sunnitische militante Gruppen sowie ihrer territorialen Streitigkeiten mit anderen paschtunischen Stämmen erheblicher Gewalt ausgesetzt sind. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert, obwohl lokale Experten sagen, dass die zugrundeliegenden Auslöser für Konflikte in den Turi-Gebieten bestehen bleiben. Für Turis besteht den Quellen zufolge ein ähnliches Risiko offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung wie für andere Paschtunen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Turis in Kurram sind aufgrund ihres schiitischen Glaubens einem mäßigen Risiko konfessionell motivierter Gewalt durch militante Gruppen ausgesetzt. Turis in anderen Teilen des Landes sind in ähnlicher Weise von Gewalt bedroht wie andere Nicht-Hazara-Schiiten. Die pakistanische Sicherheitspolitik hat im Rahmen ihrer Strafmaßnahmen häufig ethnische Zugehörigkeit mit extremistischer Ideologie gleichgesetzt. Die Tendenz, die paschtunische Gemeinschaft als Synonym für Terror oder illegale Aktivitäten zu sehen, bringt mit sich, dass die staatlichen Behörden sie ständig überwachen und ihre Mobilität und Aktivitäten verfolgen.

Einzelquellen:

Laut einem Bericht des australischen Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) vom Januar 2022 sind die Turis ein schiitischer paschtunischer Volksstamm mit rund 500.000 Mitgliedern. Die meisten Turis leben in und um Parachinar und Kurram Agency in den ehemaligen FATA [Anm.: Federally Administered Tribal Areas] (jetzt Teil von Khyber Pakhtunkhwa). Turis sind im Allgemeinen nicht durch ihr Aussehen von anderen Paschtunen zu unterscheiden, aber sie lassen sich durch Stammesnamen, Akzente und den Wohnsitz in bekannten Turi-Gebieten identifizieren.

Die Turis sind aufgrund ihrer konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer Opposition gegen die Taliban und anderen sunnitische militanten Gruppen sowie ihrer territorialen Streitigkeiten mit anderen paschtunischen Stämmen erheblicher Gewalt ausgesetzt. Gruppen wie die TTP [Anm.: Tehrik-i- Taliban Pakistan] haben Turis wegen ihres schiitischen Glaubens ins Visier genommen. Von 2009 bis 2014 wurden Turis, die auf den Straßen in und um die Kurram Agency unterwegs waren, häufig von Militanten angehalten und getötet. Bei einer Reihe von Bombenanschlägen auf Turis in Parachinar wurden 2017 120 Menschen getötet.

Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert, obwohl lokale Experten sagen, dass die zugrundeliegenden Auslöser für Konflikte in den Turi-Gebieten bestehen bleiben.

Dem DFAT sind mindestens zwei konfessionell motivierte Anschläge in Turi-Gebieten im Jahr 2020 bekannt: eine Sprengung eines Sprengsatzes in einer Imambargah (schiitische Gebetsstätte) im Gebiet Shorko in Unterkurram im Mai, bei der eine Person getötet wurde, und eine Sprengung auf dem Turi-Basar in Parachinar im Juli, bei der eine Person getötet und 14 weitere verletzt wurden.

Nach Einschätzung des DFAT besteht für Turis ein ähnliches Risiko offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung wie für andere Paschtunen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft (siehe Paschtunen). Turis in Kurram sind aufgrund ihres schiitischen Glaubens einem mäßigen Risiko konfessionell motivierter Gewalt durch militante Gruppen ausgesetzt. Turis in anderen Teilen des Landes sind in ähnlicher Weise von Gewalt bedroht wie andere Nicht-Hazara-Schiiten (siehe Schiiten).

[…]

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) der Bundesrepublik Deutschland berichtet am 25.5.2022 folgendes:

[…] Im entlegenen Nordwesten der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, im historischen Siedlungsgebiet der Paschtunen, kommt es immer wieder zu ethnisch und religiös motivierten Aufständen. Das paschtunische Gebiet wird durch die afghanisch-pakistanische Grenze entlang der „Durand-Linie“ nahezu in der Mitte geteilt. Um illegale Grenzübertritte zu unterbinden, hat Pakistan 2014 mit dem Bau eines Grenzzaunes begonnen, der mittlerweile zu 97 % fertiggestellt ist. Dies sorgt für Unzufriedenheit bei der lokalen Bevölkerung auf beiden Seiten der Grenze, die diese Teilung als künstlich empfindet. Die separatistischen Forderungen nach einem unabhängigen „Paschtunistan“ haben durch den Sieg der Taliban in Afghanistan neue Nahrung erhalten. [...]

Bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (25.5.2022): Kriege und Koflikte - Pakistan, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossierkriege-konflikte/54682/pakistan/, Zugriff 19.8.2022

Das International Center on Nonviolent Conflict (ICNC), eine unabhängige, gemeinnützige Bildungsstiftung mit Hauptsitz in Washington D.C., USA, berichtet am 8.9.2022 in einem Beitrag über die Pashtun Protection Movement (PTM) in Pakistan, dass der Krieg in Afghanistan zu einer unbeständigen Situation für die Paschtunen in den pakistanischen Stammesgebieten beigetragen hat. Nach dem Einmarsch der Vereinigten Staaten in Afghanistan nach den Terroranschlägen vom 11.9.2001, suchten viele Taliban-Kämpfer Zuflucht in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Taliban nutzten diese Region als Aufmarschgebiet für militärische Kampagnen im benachbarten Afghanistan und für gewalttätige Angriffe gegen Zivilisten und die pakistanische Regierung. Pakistan verbündete sich mit den Vereinigten Staaten gegen die Aufständischen, und seither hat

das pakistanische Militär mit Unterstützung der USA sieben große Militäroperationen in den Stammesgebieten durchgeführt, die enorme Kollateralschäden und Instabilität in der Region verursachten. Die Paschtunen in den Stammesgebieten wurden auf verschiedene Arten zu Opfern des Konflikts. Sie litten direkt unter dem Krieg. Strenge Ausgangssperren verhinderten ihren Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung. Wahllose Bombenangriffe, Luftangriffe und Schüsse auf Zivilisten haben zu massiven Vertreibungen geführt.

Die Paschtunen wurden außerdem zur Zielscheibe der ausländischen Kämpfer (meist Taliban-Mitglieder), die aus Afghanistan flohen. Sobald sich diese ausländischen Kämpfer niedergelassen hatten, begannen sie, die einheimische Jugend - zumeist arbeitslose Absolventen islamischer Seminare - zu radikalisieren und sie zum Kampf für die Taliban-Herrschaft in der Region und für die Rückkehr der Taliban nach Afghanistan zu ermutigen. In der Zwischenzeit haben die Armee und der staatliche Geheimdienst die Talibanisierung der Stammesgebiete unterstützt, um die Gründung eines paschtunischen Staates zu verhindern, der Afghanistan und die nordwestlichen paschtunischen Mehrheitsgebiete Pakistans umfassen würde. Um die Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP) aus der Region zu vertreiben, bildeten die pakistanischen Sicherheitskräfte lokale Milizen, die sich aus Überläufern der TTP und kooptierten Jugendlichen zusammensetzten. Statt die Region zu stabilisieren, erpressen diese Milizen Händler und Ladenbesitzer und töten diejenigen, die sich nicht fügen. Die Integration von Taliban-Überläufern in lokale Gemeinschaften hat die Tendenz in Pakistan verstärkt, Paschtunen rassistisch als Terroristen einzustufen.

Paschtunen haben dazu unter den Strafmaßnahmen einer pakistanischen Sicherheitspolitik gelitten, die häufig ethnische Zugehörigkeit mit extremistischer Ideologie in einen Topf wirft. Als die Binnenvertriebenen aufgrund der staatlichen Zuwendungen in die Region zurückkehrten, sahen sie sich neuen Herausforderungen und Zwängen konfrontiert, darunter Schikanen an Sicherheitskontrollpunkten, Landminen, Erpressung, das gewaltsame Verschwinden lokaler Männer und gezielte Tötungen von Stammesältesten.

[…]

ICNC – International Center on Nonviolent Conflict (8.9.2022): The Pashtun Protection Movement (PMT) in Pakistan, https://www.nonviolent-conflict.org/wpcontent/uploads/2021/09/The-Pashtun-Protection-Movement-PTM-in-Pakistan.pdf, Zugriff 24.8.2022

The Correspondent, eine digitale Nachrichtenplattform mit Sitz in Pakistan berichtet in einem Artikel vom 13.5.2021, dass in den letzten Jahren die Tendenz zugenommen, hat, den Rassismus, der in Pakistan auf kommunaler und sozialer Ebene existiert, zu institutionalisieren, wobei die paschtunische Gemeinschaft am schlimmsten davon betroffen ist. In den lokalen Nachrichten werden die im Punjab lebenden paschtunischen Gemeinschaften routinemäßig ins Visier genommen und an den Rand der Gesellschaft gedrängt. Diese Tendenz, die paschtunische Gemeinschaft als Synonym für Terror oder illegale Aktivitäten zu sehen, bringt es mit sich, dass die staatlichen Behörden sie ständig überwachen und ihre Mobilität und Aktivitäten verfolgen müssen.

Die Schikanen gegen paschtunische Händler und Straßenstandbesitzer in Lahore gehören zur Routine, abgesehen von den regelmäßigen Schikanen gegen die meisten Paschtunen durch Polizei und Sicherheitskräfte.

In Anbetracht mehrerer Polizeiberichte stellt der Artikel des Correspondent fest, dass die Erstellung von Rassenprofilen in den Strafverfolgungsbehörden des Punjab eine Politik, wenn nicht gar eine Realität ist.

Dieses „Profiling“ beschränkt sich demnach jedoch nicht nur auf die staatlichen Institutionen; die staatliche Politik ist in der Lage, in den sozialen Körper und die zivilen Einrichtungen vorzudringen und Informationen an die allgemeine Bevölkerung weiterzugeben. Der Artikel folgert, dass wenn der Staat seine paschtunischen Bürger als Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ansieht, werden andere Bürger diesem Beispiel folgen und die paschtunische Gemeinschaft in demselben Licht sehen.

[...]

The Correspondent (13.5.2021): Racial profiling: Constructing the ‚violent Pashtun‘ in our collective imagination, https://www.thecorrespondent.pk/indepth/racial-profiling-constructing-the-violent-pashtun-in-our-collectiveimagination/, Zugriff 24.8.2022

2. Wie ist die aktuelle Sicherheitslage in Parachinar bzw. ehemaligen FATA-Gebieten?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) im Jahr 2021 die Region mit den meisten Terroranschlägen in ganz Pakistan war. Dies deutet darauf hin, dass die Provinz zunehmend in die Gewalt zurückfällt. Die Zahl der militanten Angriffe in den Stammesbezirken von KP (ehemalige FATA) im Juni 2022 ist höher als die Zahl der militanten Angriffe in den ersten drei Monaten des Jahres, was zeigt, dass der angekündigte Waffenstillstand der TTP die Gewalt in den FATA am wenigsten beeinflusst hat.

In den FATA wurde ein inkonsistentes Muster von Anschlägen beobachtet, da sich die Zahl der Anschläge im Jahr 2021 jeden Monat änderte. Diese Zunahme der Gewalt im Land im Allgemeinen und in den FATA im Besonderen war eine Kopie der Sicherheitslage in Afghanistan. Auswirkungen von Sicherheitsoperationen in den vergangenen Jahren führen außerdem dazu, dass nach Ansicht lokaler Experten wichtige Infrastruktur nach wie vor unzureichend vorhanden ist. Teile des pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets (und Belutschistans) befinden sich weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben Terrorismus auch Schmuggel sowie Menschenund Drogenhandel. Der Abzug der NATO-Truppen aus Afghanistan und der Zusammenbruch der dortigen Regierung am 15.8.2021 hatte u.a. zur Folge, dass Kämpfer freigesetzt wurden und vermehrt Waffen im Umlauf sind, die auch grenzübergreifend mobil sind.

Im ersten Quartal 2022 kam es im Kurram-Distrikt zu 5 größeren gewalttätigen Zwischenfällen. Parachinar gilt als eines der sensibelsten Stammesgebiete, da es an drei afghanische Provinzen grenzt. Tageszeitungen aus Pakistan berichteten darüber hinaus von gewaltsamen Übergriffen in Kurram/Parachinar, ausgelöst durch Stammeskonflikte.

Einzelquellen:

Das Pak Institute for Peace Studies (PIPS), ein Think-Tank für Forschung und Interessenvertretung mit Sitz in Islamabad berichtet in seinem Pakistan Security Report 2021, dass, wie schon im Vorjahr, Khyber Pakhtunkhwa die Region mit den meisten Terroranschlägen in ganz Pakistan war. Insgesamt wurden in der Provinz 111 Anschläge verübt (davon allein 53 in den beiden Stammesbezirken von Waziristan), die insgesamt 169 Menschenleben forderten und weitere 122 Menschen verletzten. Nord-Waziristan war in den letzten Jahren einer der Hauptbrennpunkte für Unsicherheit und militante Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa.

[…]

PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 19.8.2022

Laut monatlichen Sicherheitsbericht des Pak Insititute for Peace Studies (PIPS) vom 6.8.2022 wurden im Juli 2022 in Khyber Pakhtunkhwa (KP) 19 Terroranschläge verzeichnet, was einem Anstieg von 73 % gegenüber dem Vormonat entspricht. Diese Anschläge forderten 17 Todesopfer (im Vergleich zu 12 im Vormonat) und 39 Verletzte. Die gestiegene Zahl der Anschläge in KP deutet auf eine Umkehrung des rückläufigen Trends bei solchen Anschlägen hin, der nach der Ankündigung der Waffenruhe durch die TTP eingesetzt hatte. Das bedeutet, dass entweder einige Splittergruppen der TTP oder andere militante Gruppen in die terroristische Gewalt in der Provinz verwickelt sind.

Die meisten der im Juli 2022 aus KP gemeldeten Anschläge (14 von 19) wurden von nicht näher bezeichneten lokalen Talibangruppen verübt. Die Gruppe Islamischer Staat in Khorasan (IS-K) bekannte sich zu drei Anschlägen in den Bezirken Bajaur, Peshawar und Tank. Es wird vermutet, dass die Gruppe Hafiz Gul Bahadur an einem Selbstmordanschlag beteiligt war, der aus Nord- Waziristan gemeldet wurde. Unterdessen verübte eine bisher unbekannte Gruppe, Ittehad Musallah Islami Mujahideen, einen Anschlag auf Polizisten im Bezirk Lakki Marwat.

Die aus der Provinz gemeldeten Anschläge verteilten sich auf 13 Bezirke, was auf eine zunehmende Präsenz und Aktivität von Militanten in der gesamten Provinz hindeutet. Allerdings konzentrierte sich fast die Hälfte dieser Anschläge auf Khyber, Nord-Waziristan und Peshawar.

Etwa 74 % der in KP registrierten Terroranschläge betrafen Mitarbeiter von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Andere Anschläge richteten sich gegen Stammesälteste, politische Führer und Mitarbeiter von Polioimpfstellen und deren Sicherheitsbegleitung.

Auch Stammesangehörige und politische Führer haben ihre Stimme gegen die ihrer Meinung nach zunehmende Präsenz bewaffneter Gruppen und gezielte Tötungen in den ehemaligen FATA erhoben. So behauptete beispielsweise der Chef der Pakistanischen Demokratischen Bewegung (PDM), Maulana Fazlur Rehman, am 31. Juli 2022, dass die lokale Verwaltung und die Polizei in den südlichen Distrikten von Khyber Pakhtunkhwa „machtlos“ geworden seien, da bewaffnete Personen diese Gebiete „beherrschten“.

[...]

PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.8.2022): Pakistan Monthly Security Report: July 2022, http://pakpips.com/app/reports/1241, Zugriff 24.8.2022

Laut des Jahresberichtes des Center for Research Security Studies (CRSS), einem unabhängigen, gemeinnützigen Think Tank mit Sitz in Islamabad vom 3.1.2022 wurden im Jahr 2021 nahezu 75 % aller gewaltbedingten Todesfälle [Anm.: die in Pakistan gemeldet wurden] in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (einschließlich FATA) und Belutschistan verzeichnet.

Nearly 75% of all violence-related fatalities were recorded from two provinces – KP (including FATA) and Balochistan.

CRSS – Center for Research Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual

Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-securityreport-2021/, Zugriff 22.8.2022

Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (PICSS), ein unabhängiger Think Tank mit Sitz in Islamabad, berichtet am 26.1.2022, dass geografisch gesehen Belutschistan und die frühere FATA-Region weiterhin die am stärksten [Anm.: von Angriffen] betroffenen Gebiete waren, gefolgt von Khyber Pakhtunkhwa [Anm.: hier KPK]. Obwohl die Zahl der militanten Angriffe in den ehemaligen FATA (Stammesbezirke von KP) zunahm, wurde kein signifikanter Anstieg der menschlichen Verluste bei diesen Angriffen festgestellt. Aus den FATA wurden 103 militante Angriffe gemeldet, bei denen 117 Menschen getötet und 103 weitere verletzt wurden. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2021 einen Anstieg der militanten Angriffe um fast 56 %, einen Anstieg der Zahl der Toten um 66 % und einen Anstieg der Verletzten um fast 23 %.

58 militante Anschläge in KPK während des Jahres 2021 deuten darauf hin, dass die Provinz zunehmend in die Gewalt zurückfällt. In KPK wurden 62 Menschen getötet und 58 weitere verletzt.

In der ehemaligen FATA-Region führten die Sicherheitskräfte 49 nennenswerte Aktionen durch, bei denen 72 mutmaßliche Militante getötet und 14 weitere festgenommen wurden. Die Tatsache, dass bei diesen Aktionen 27 Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter auch Offiziere, getötet und 14 weitere verletzt wurden, deutet darauf hin, dass die Kräfte auf harten Widerstand stießen. In der Region FATA zielten die Aktionen der Sicherheitskräfte hauptsächlich auf die TTP ab, wobei

gelegentlich auch gegen ISIS-K vorgegangen wurde, was darauf hindeutet, dass die TTP und ISIS-K wichtige Akteure in der militanten Szene dieser Region sind und bleiben werden.

In den FATA wurde ein inkonsistentes Muster von Anschlägen beobachtet, da sich die Zahl der Anschläge im Jahr 2021 jeden Monat änderte. Von Anfang des Jahres 2021 bis April 2021 war ein konstanter Rückgang der Anschläge zu verzeichnen, doch dann stieg die Zahl der Anschläge in der ehemaligen FATA-Region bis August 2021 wieder an. Die Zunahme der militanten Angriffe und ihr Verlauf stimmten in gewisser Weise mit dem Verlauf der Gewalt in Afghanistan überein. Im September 2021 war ein gewisser Rückgang der Gewalt zu beobachten, doch stieg sie im Oktober 2021 wieder an, ging aber im November und Dezember 2021 wieder zurück. Diese Zunahme der Gewalt im Land im Allgemeinen und in den FATA im Besonderen war eine Kopie der Sicherheitslage in Afghanistan.

Der Trend der letzten zehn Jahre zeigt, dass die Angriffe der Militanten in den ehemaligen FATA seit 2015 zurückgingen, als die Operation Zarb-e-Azb die Militanten aus ihren Zufluchtsorten in Nord-Waziristan und Khyber Agency vertrieben hatte. Seit 2020 ist jedoch ein Aufwärtstrend in dem Gebiet zu beobachten, und für 2022 wird ein weiterer Anstieg erwartet, da nicht nur die TTP, sondern auch DAESH [Anm.: Islamischer Staat] ihre gewalttätigen Aktivitäten in den Grenzgebieten ausweitet.

[…]

PICCS – Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (26.1.2022): Pakistan Annual Security Assessment Report 2021, https://www.picss.net/wpcontent/uploads/2022/01/security-report-2021..pdf, Zugriff 18.8.2022

Laut einem Bericht des Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (PICSS) vom 5.7.2022 wurden im Juni 2022 in den ehemaligen FATA ein mehr als doppelt so hoher Anstieg militanter Angriffe verzeichnet als noch im Mai 2022. Im Juni 2022 wurden 12 militante Anschläge gemeldet, bei denen 20 Menschen getötet wurden, darunter sechs Sicherheitskräfte, während 12 weitere Menschen verletzt wurden, darunter zwei Sicherheitskräfte. Die TTP hat sich nicht zu einem der Anschläge in der Region bekannt. Die Zahl der militanten Angriffe in den Stammesbezirken von KP (ehemalige FATA) im Juni 2022 ist höher als die Zahl der militanten Angriffe in den ersten drei Monaten des Jahres, was zeigt, dass der Waffenstillstand die Gewalt in den FATA am wenigsten beeinflusst hat. Dies bedeutet, dass die TTP nicht der einzige Faktor ist, der für die Gewalt in den Stammesgebieten und KPK verantwortlich ist. Es wird vermutet, dass die Hafiz Gul Bahadur-Gruppe (Shura Mujahideen) und ISIS hinter dem Anstieg der militanten Angriffe in den ehemaligen FATA (Stammesbezirke von KPK) stecken. Die Unfähigkeit der TTP, die Gewalt einzudämmen, stellt die allgemeinen Auswirkungen der laufenden Friedensgespräche auf die Sicherheitslage in Frage.

In Khyber Pakhtunkhwa ist [Anm.: Stand Juli 2022] die gezielte Tötung von Sicherheitskräften nach wie vor ein wichtiges Thema; es wurden drei militante Anschläge verübt, bei denen drei Sicherheitskräfte getötet wurden.

[…]

PICCS – Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (5.7.2022): Least impact of TTP’s Ceasefire on Anti-State Violence in Pakistan: PICSS Report, https://www.picss.net/least-impact-of-ttps-ceasefire-on-anti-state-violence-inpakistan-picss-report/, Zugriff 18.8.2022

Das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) berichtet im DFAT Country Information Report Pakistan vom Januar 2022, dass Sicherheitsoperationen in den ehemaligen FATA zwischen 2014 und 2017 Schulen, Gesundheitszentren und andere Infrastrukturen beschädigt haben. Zwar wurde einiges wiederaufgebaut, doch die medizinische Versorgung, das

Bildungswesen und andere Dienstleistungen in den Stammesgebieten sind nach Ansicht lokaler Experten nach wie vor unzureichend.

[…] Security operations in the former FATA between 2014 and 2017 damaged schools, healthcare centres and other infrastructure. While some reconstruction has occurred, local experts say medical, education and other services in the tribal

areas remain inadequate. [...]

DFAT – Department of Foreign Affaies and Trade [Australien] (25.1.2022): DFAT Country Information Report Pakistan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-reportpakistan. pdf, Zugriff 17.8.2022

Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet in seinem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan mit Stand Juni 2022 folgendes:

[…] Viele der sieben Bezirke der ehemaligen sogenannten Stammesgebiete unter Bundesverwaltung hatten lange Jahre Kämpfer von Al-Kaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region zurückzugewinnen. Viele Extremisten wurden vertrieben oder getötet. 2018 wurden die Gebiete mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa zusammengelegt. Dennoch befinden sich Teile des pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets (und Belutschistans) weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben Terrorismus auch Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel.

Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle nahm in den ersten Monaten 2022 in Quantität und Qualität weiter zu, insbes. terroristische Anschläge auf Sicherheitskräfte. Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nord-Waziristan) und Belutschistan. Aktivste Terrorgruppen sind pakistanische Taliban (TTP), belutschische Separatisten, zudem IS-K. Es gibt zunehmend Anzeichen für Kooperation zwischen TTP und belutschischen Separatisten. Der Abzug der NATO-Truppen aus Afghanistan und der Zusammenbruch der dortigen Regierung am 15. August 2021 hat u.a. zur Folge, dass Kämpfer freigesetzt wurden und vermehrt Waffen im Umlauf sind, die auch grenzübergreifend mobil sind. In Belutschistan sind Auslöser v.a. die CHN Präsenz im Rahmen des China Pakistan Economic Corridor (CPEC) und der Einsatz des Militärs zu deren Schutz. Im Übrigen existieren vielschichtige Gründe: ungelöste ethno-separatistische Konflikte, noch nicht abgeschlossene Eingliederung der ehem. Stammesgebiete („FATA“) in die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, Ausstrahlung des Kaschmir-Konflikts, religiöse und religiösverpackte politische Konflikte, bandenmäßig organisierte Kriminalität sowie allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Bedingungen, die idealer Nährboden für Islamisten mit visionären Zielen einer anderen Gesellschaftsordnung sind. Ein Koordinierter Angriff auf zwei Camps des paramilitärischen Frontier Corps in Belutschistan im Februar 2022, der Anschlag einer weiblichen Selbstmordattentäterin auf das CHN Konfuzius-Institut in Karachi und die Bombenattacke belutschischer Separatisten auf eine Bankfiliale in Lahore sind markante Entwicklungen zur vorher gängigen „hit and run“-Taktik der Terrorgruppen. [...]

[…] Sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen ist die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA, seit 2018 als Newly Merged Districts (NMDs) Teil der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa), sondern auch in der Provinz Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. In den NMDs hat sich ein auf dem Stammesrecht (z. B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine tradierte, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang. [...]

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland berichtet in der Briefing Notes Zusammenfassung vom 1.5.2022 folgendes:

Am 05.02.22 sind bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten im Distrikt Kurram an der Grenze zu Afghanistan drei Soldaten getötet und vier verletzt worden. Die Angreifer seien nach Afghanistan geflohen. Zum Anschlag bekannte sich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP).

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.7.2022): Briefing Notes

Zusammenfassung, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration,

Pakistan – Januar bis Juni 2022,

https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1

094995/1095013/23743620/23743287/23743735/-/Deutschland

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%2C_Januar_bis_Juni_2022%2E_01%2E07.2022_%28deutsch%29.pdf?

nodeid=23743296vernum=-2 Zugriff 23.8.2022

Laut dem Center for Research Security Studies (CRSS) kam es im ersten Quartal 2022 im Kurram-Distrikt zu 5 größeren gewalttätigen Zwischenfällen.

CRSS – Center for Research Security Studies (12.4.2022): Security Report First Quarter – 2022, https://crss.pk/security-report-first-quarter-2022/, Zugriff 24.8.2022

Laut jährlichem Sicherheitsbericht des Pak Insititute for Peace Studies (PIPS) fand im Jahr 2021 ein Terroristischer Anschlag in Kurram statt, bei dem ein Mensch ums Leben kam. Ein Zusammenstoß zwischen Stämmen in Kurram forderte elf Menschenleben. Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Stammesangehörigen von Piwar und Giddo nahe der

afghanischen Grenze dauerten etwa drei Tage an. Zwischen den rivalisierenden Stämmen war es zu Zusammenstößen über den Besitz von Wald in der oberen Unterteilung von Kurram gekommen.

An inter-tribal clash in Kurram also claimed 11 lives. The armed clashes continued for about 3 days between the tribesmen of Piwar and Giddo near Afghan border. Clashes had erupted between the rival tribes over the ownership of forest in the upper subdivision of Kurram.

PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2022): Pakistan Security Report 2021,

https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 19.8.2022

Laut einem Artikel der Express Tribune, einer international ausgerichteten Zeitung in Pakistan, vom 26.8.2021, sind bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Stammesgruppen in Lower Kurram an diesem Tag mindestens acht Menschen getötet und neun weitere verletzt worden. Nach Angaben von Express News gerieten die Gruppen im Gebiet Mahora, das zuvor mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa zusammengelegt wurde, wegen eines Grundstücksstreits aneinander. Die Mitglieder der beiden Gruppen eröffneten wahllos das Feuer auf die jeweils andere Gruppe, was zu einer Reihe von Opfern führte. Die Polizei erklärte, die beiden Clans hätten seit einiger Zeit einen Streit um Eigentum. Nach dem bewaffneten Zusammenstoß soll die Lage in der Gegend noch immer angespannt sein.

Im Mai 2021 kamen bei einem Stammeskonflikt um Vieh 10 Angehörige einer Familie im Bezirk Kashmore-Kandhkot, Sindh, ums Leben. Die Angreifer, die angeblich den Stämmen der Jagirani und Sabozai angehören, griffen das Dorf Zaman Chachar am Flussbett im Bereich der Polizeistation Durrani Mehar an und töteten neun Männer.

[…]

The Express Tribune (26.8.2022): Eight killed in clash between tribal groups in Kurram, https://tribune.com.pk/story/2317228/eight-killed-in-clash-between-tribalgroups-

in-kurram, Zugriff 19.8.2022

Dawn, eine englischsprachige nationale Tageszeitung in Pakistan, berichtet am 28.10.2022, dass bei grenzüberschreitenden Angriffen, Hinterhalten und Bombenexplosionen in verschiedenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa innerhalb von zwei Tagen acht Sicherheitskräfte, darunter vier Soldaten, getötet und ein weiterer verwundet wurden.

Terroristen aus dem Inneren Afghanistans versuchten in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch, den Zaun entlang der pakistanisch-afghanischen Grenze im Stammesgebiet Kurram zu überqueren, als die Truppen sie in einer schnellen Reaktion angriffen und ihren Versuch vereitelten, wie die Medienabteilung des Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), mitteilte.

[…]

Dawn (28.10.2021): Eight embrace martyrdom as terrorist attacks rise in KP, https://www.dawn.com/news/1654445/eight-embrace-martyrdom-as-terroristattacks-rise-in-kp, Zugriff 24.8.2022

Ein weiterer Artikel der Tageszeitung Dawn berichtet am 16.6.2022, dass drei Personen getötet und eine weitere verletzt wurden als unbekannte Angreifer am Mittwoch [Anm.: 15.6.2022] das Feuer auf ein Auto in der Unterdivision des Stammesbezirks Kurram eröffneten. Nach Angaben der Polizei war das Auto auf dem Weg von Sadda, dem Tehsil-Hauptquartier der Subdivision Lower Kurram, nach Parachinar. Sie fügten hinzu, dass die Angreifer das Feuer auf das Fahrzeug auf der Hauptstraße eröffneten. Der Vorfall ereignete sich in der Nähe des Dorfes Topaki. Den Angreifern gelang es, nach dem Beschuss zu entkommen.

PARACHINAR: Three persons were killed and another was injured when unknown assailants opened fire on a car in lower subdivision of Kurram tribal district here on Wednesday. The police said that the car was coming from Sadda, the Tehsil Headquarters of Lower Kurram subdivision, to Parachinar. They added that the attackers opened fire on the vehicle on the main road. The incident took place near Topaki village.The attackers managed to escape after the firing […]

Dawn (16.6.2022): Three killed as gunmen attack car in Kurram, https://www.dawn.com/news/1695036, Zugriff 19.8.2022

Dawn berichtet am 23.7.2020, dass im Juli 2020 bei einer Explosion auf dem Turi-Basar in Parachinar 17 Personen verletzt worden seien. Parachinar, die Hauptstadt des Bezirks Kurram in Khyber Pakhtunkhwa, gilt als eines der sensibelsten Stammesgebiete, da sie an drei afghanische Provinzen grenzt. In den vergangenen zehn Jahren sei es dort zu zahlreichen Anschlägen und Entführungen gekommen.

At least 17 people, including a child, were injured in an explosion in Parachinar’s Turi Bazaar on Thursday, health authorities and police officials said. […] Parachinar is the capital of Khyber Pakhtunkhwa's Kurram district, which is considered one of the most sensitive tribal areas as it borders three Afghanistan provinces. It has witnessed scores of attacks and kidnapping for ransom incidents during the last decade. […]

Dawn (23.7.2020): At least 17 injured in IED blast in Parachinar’s Turi Bazar,

https://www.dawn.com/news/1570710, Zugriff 19.8.2022

3. Gibt es Niederlassungsmöglichkeiten für TURIs in anderen Teilen Pakistans?

4. Wie ist es um die allgemeine Sicherheitslage der Schiiten in Pakistan bestellt?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Fähigkeit von Stammesmitgliedern der Turis innerhalb Pakistans umzuziehen stark von den finanziellen Mitteln sowie von persönlichen, familiären und stammesbezogenen Netzwerken am neuen Ort abhängt. Turis, die in andere Teile Pakistans umziehen, würden von nicht-paschtunischen ethnischen Gruppen nicht sofort von anderen Paschtunen unterschieden werden können. Für Turis besteht ein ähnliches Risiko offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung wie für andere Paschtunen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

Große städtische Zentren wie Karatschi, Islamabad und Lahore zeichnen sich durch eine ethnisch und religiös vielfältige Bevölkerung aus und bieten eine gewisse Anonymität für Menschen, die vor Gewalt durch nichtstaatliche Akteure fliehen. Die schiitische Bevölkerung lebt über ganz Pakistan verteilt. Während sie in keiner der vier pakistanischen Provinzen die Mehrheit stellen, so bilden die Schiiten allerdings in der pakistanisch kontrollierten autonomen Region Gilgit Baltistan eine Mehrheit.

Einzelquellen:

Laut DFAT Country Information Report Pakistan des australischen Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) vom 25.1.2022 haben große städtische Zentren wie Karatschi, Islamabad und Lahore eine ethnisch und religiös vielfältige Bevölkerung und bieten eine gewisse Anonymität für Menschen, die vor Gewalt durch nichtstaatliche Akteure fliehen. Einige Gruppen, wie z. B. die Paschtunen, leben in diesen Städten in Enklaven, während andere, wie z. B. Ahmadis und Hazaras, es vermeiden, in Enklaven zu leben, um das Risiko zu verringern, zur Zielscheibe zu werden. Das DFAT geht davon aus, dass Gruppen, die offiziell diskriminiert werden, in allen Teilen des Landes diskriminiert werden.

Turis können in andere Teile Pakistans umziehen und tun dies auch, aber wie bei anderen Gruppen hängt ihre Fähigkeit, dies zu tun, stark von den finanziellen Mitteln ab sowie von persönlichen, familiären und stammesbezogenen Netzwerken am neuen Ort. Turis, die in andere Teile Pakistans umziehen, würden von nicht-paschtunischen ethnischen Gruppen nicht sofort von anderen Paschtunen unterschieden werden können. Nach Einschätzung des DFAT besteht für Turis ein ähnliches Risiko offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung wie für andere Paschtunen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

[…]

DFAT – Department of Foreign Affaies and Trade [Australien] (25.1.2022): DFAT Country Information Report Pakistan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-reportpakistan. pdf, Zugriff 17.8.2022

Die Coalition for Religious Equality and Inclusive Development (CREID), ein internationales Bündnis, das vom Institute of Development Studies (IDS) geleitet und von der britischen Regierung finanziert wird, beschreibt in einem Bericht vom November 2020 ebenfalls, dass obwohl es in Karatschi und Lahore zwar keine offiziellen Daten gibt, die Zahl der Schiiten so groß ist, dass ihre Präsenz deutlich sichtbar ist. Es gibt schiitisch dominierte Viertel und Hunderte von Gemeindezentren. In Karatschi gibt es beispielsweise große, von Schiiten dominierte Viertel wie Ancholi, Jaffer-e-Tayyar, Rizvia usw. oder in Lahore Mochi Gate.

[…] The report noted ‘In Karachi and Lahore, though official data are unavailable, Shias are in such significant numbers that their presence is quite visible, i.e. there are Shia-dominated neighbourhoods and hundreds of congregation centres. For example, in Karachi, there are huge localities which are dominated by Shias such as Ancholi, Jaffer-e-Tayyar, Rizvia, etc. or in Lahore, Mochi Gate.’ [...]

CREID – Coalition for Religious Equality and Inclusive Development (11.2020): Violence and Discrimination against Women of Religious Minority Backgrounds in Pakistan, https://opendocs.ids.ac.uk/opendocs/bitstream/handle/20.500.12413/15800/

CREID_Intersections_Series_Violence_and_Discrimination_against_Women_of_Religious_Minority_Backgrounds_in_Pakistan.pdf?sequence=6isAllowed=y,Zugriff 22.8.2022

Modern Diplomacy, eine Online-Plattform, die sich mit der Analyse und Einschätzung komplexer internationaler politischer Fragen beschäftigt, schildert in einem Beitrag vom 5.2.2022, dass die schiitische Bevölkerung über ganz Pakistan verteilt lebt. Während sie in keiner der vier pakistanischen Provinzen die Mehrheit stellen, bilden die Schiiten in der pakistanisch kontrollierten autonomen Region Gilgit Baltistan eine Mehrheit. Eine beträchtliche Anzahl von Schiiten lebt in den Gebieten Peshawar, Hangu, Kohat, Dera Ismail Khan, Orakzai und Kurram in Khyber Pakhtunkhwa, in und um Quetta und an der Makran-Küste in Belutschistan, in Teilen des südlichen und zentralen Punjabs und im gesamten Sindh. Große schiitische Gemeinschaften leben in den städtischen Zentren Pakistans, darunter Islamabad, Karatschi, Lahore, Jhang, Rawalpindi,

Peshawar, Multan und Sargodha.

[…]

Modern Diplomacy (5.3.2022): Shias: Heretics in a Sunni Pakistan, https://moderndiplomacy.eu/2022/03/05/shias-heretics-in-a-sunni-pakistan/, Zugriff 19.8.2022

5. Gibt es Berichte über konfessionell motivierte Gewalt gegen Turi?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Turis in Kurram aufgrund ihres schiitischen Glaubens einem mäßigen Risiko konfessionell bedingter Gewalt durch militante Gruppen ausgesetzt sind. Turis in anderen Teilen des Landes sind in ähnlicher Weise von Gewalt bedroht wie andere Nicht-Hazara-Schiiten. Die schiitische Gemeinschaft ist, wie andere nichtmuslimische Minderheiten in Pakistan, regelmäßig Ziel von Gewalt. In mehreren Städten kam es zu gezielten Tötungen von Schiiten. Im ersten Quartal 2022 gab es 69 schiitische Todesopfer durch konfessionell motivierte Gewalt – im vierten Quartal 2021 war es ein Todesopfer. Die wachsende Bedrohung durch den IS (Islamischen Staat) hat die Spannungen unter den schiitischen Muslimen und anderen religiösen Minderheiten, die seit langem die Leidtragenden sunnitischer Kampfhandlungen sind, weiter geschürt.

Einzelquellen:

Laut dem DFAT Country Information Report Pakistan des australischen Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) vom 25.1.2022 sind Turis in Kurram aufgrund ihres schiitischen Glaubens einem mäßigen Risiko konfessionell bedingter Gewalt durch militante Gruppen ausgesetzt. Turis in anderen Teilen des Landes sind in ähnlicher Weise von Gewalt bedroht wie andere Nicht-Hazara-Schiiten.

In mehreren Städten kam es zu gezielten Tötungen von Schiiten. Der Vorsitzende der TLP in Karatschi drohte offen mit Enthauptungen für schiitische „Gotteslästerer“. Videos von diesen Vorfällen kursierten in den sozialen Medien.

Schiiten sind seit jeher das Ziel von konfessionell motivierten Terrorgruppen wie der TTP, LeJ und IS. Diese Gruppen haben schiitische Einzelpersonen, Gebetsstätten, Schreine und religiöse Schulen angegriffen, ebenso wie Schiiten, die zu religiösen Pilgerfahrten in den Iran oder Irak reisen. Die Häufigkeit dieser Angriffe hat seit 2013 stetig abgenommen. Bei Terroranschlägen auf Schiiten wurden im Jahr 2020 fünf Menschen getötet und 14 verletzt (Anschläge auf schiitische Hazaras nicht mitgerechnet), gegenüber 32 Toten im Jahr 2019 und 471 Toten im Jahr 2013. Dies ist auf die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage in Pakistan sowie auf die erhöhte Sicherheit der pakistanischen Polizei für schiitische Gebetsstätten und Prozessionen zurückzuführen. Dennoch sind konfessionell motivierten Terrorgruppen nach wie vor in der Lage und gewillt, überall im Lande Anschläge gegen Schiiten zu verüben.

[…]

DFAT – Department of Foreign Affaies and Trade [Australien] (25.1.2022): DFAT Country Information Report Pakistan,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-reportpakistan.pdf, Zugriff 17.8.2022

Das Center for Research Security Studies (CRSS), ein unabhängiger, gemeinnütziger Think Tank mit Sitz in Islamabad berichtet in seinem Sicherheitsreport für das erste Quartal 2022, dass die schiitische Gemeinschaft, eine kleinere Glaubensgemeinschaft der Muslime im Lande, wie andere nicht-muslimische Minderheiten in Pakistan regelmäßig Ziel von Gewalt ist. Im ersten Quartal 2022 gab es 69 schiitische Todesopfer durch konfessionell motivierte Gewalt – im vierten Quartal 2021 war es ein Todesopfer.

[…] Shia community, a minor sect of the Muslim faith in the country, remains a regular target of violence like other non-Muslim minorities in Pakistan. […]

CRSS – Center for Research Security Studies (12.4.2022): Security Report First Quarter – 2022, https://crss.pk/security-report-first-quarter-2022/, Zugriff 23.8.2022

Das U.S. Department of State berichtet im Country Report on Human Rights Practices in Pakistan über das Berichtsjahr 2021, dass laut schiitische Aktivisten Fälle von gezielten Tötungen und gewaltsamen Verschleppungen in verschiedenen Teilen des Landes anhalten.

[…] Shia Muslim activists reported continuing instances of targeted killings and enforced disappearances in scattered parts of the country. [...]

USDOS – US Department of States (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 19.8.2022

Das U.S. Department of State berichtet im Report on International Religious Freedom in Pakistan über das Berichtsjahr 2021, dass die Behörden das ganze Jahr über zu verschiedenen Zeiten für verstärkte Sicherheitsvorkehrungen für schiitische, christliche und hinduistische Gebetsstätten, unter anderem zu bestimmten religiösen Feiertagen oder als Reaktion auf spezifische Bedrohungen sorgten. Im Juli 2021 richtete eine juristische Kommission für religiöse Minderheiten eine spezielle nationale Polizeieinheit zum Schutz religiöser Minderheiten und ihrer Gebetsstätten ein, ein Schritt, der von den meisten religiösen Minderheitengemeinschaften begrüßt wurde. Mitte November berichtete die Polizei in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, dass die dortige Regierung eine neue Sondereinheit zum Schutz religiöser Stätten und religiöser Minderheitengemeinschaften in der gesamten Provinz eingerichtet habe.

Im August und September 2021 sorgte der Staat im ganzen Land für verstärkte Sicherheit bei den Muharram-Prozessionen der schiitischen Gemeinschaft. Nach Angaben der Polizeibehörden waren 19.000 Polizisten und paramilitärische Kräfte in den Zwillingsstädten Islamabad und Rawalpindi im Einsatz, um die Prozessionen zu sichern.

Am 19.8.2021 bei einem Granatenanschlag auf eine schiitische Prozession in Bahawalnagar (Punjab) starben drei Menschen und 59 weitere wurden verletzt. Es war der dritte konfessionelle Anschlag in diesem Gebiet innerhalb von zwei Monaten. Bewaffnete konfessionelle Gruppen, darunter Fraktionen der Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ISIS-Khorasan (ISIS-K), verübten weiterhin Anschläge auf schiitische Muslime.

[…]

USDOS – US Department of States (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 19.8.2022

Daily Times, eine englischsprachige pakistanische Zeitung, berichtet in einem Artikel vom 22.2.2022, dass in den letzten zwei Jahren die schiitenfeindlichen Kräfte eine wesentlich neuere Form der Viktimisierung entwickelt haben, nämlich die Verurteilung von Mitgliedern der religiösen Gruppe wegen der Verkündung ihres Glaubens in der Öffentlichkeit oder in den sozialen Medien unter Missbrauch der Blasphemiegesetze. Schiiten werden wegen eines Verbrechens im Rahmen der Blasphemiegesetze links, rechts und in der Mitte verhaftet, von der Bekanntgabe ihres Glaubens oder ihrer Überzeugungen über die Durchführung eines Trauerrituals in einem Privathaus bis hin zum bloßen Mitführen von Büchern über den Glauben und die Praktiken der Shia.

[…]

Daily Times (22.2.2022): New Year’s dawn no different for Shia community as they continue to be persecuted for propagating their beliefs in Pakistan, https://dailytimes.com.pk/890035/new-years-dawn-no-different-for-shiacommunity-as-they-continue-to-be-persecuted-for-propagating-their-beliefs-inpakistan/, Zugriff 19.8.022

The Diplomat, ein internationales Magazin für aktuelle Nachrichten aus dem asiatisch-pazifischen Raum, berichtet in einem Artikel vom 9.4.2022, dass am 4.3.2022 ein IS-Selbstmordattentäter in einer schiitischen Moschee in der nordwestlichen Stadt Peshawar (Khyber Pakhtunkhwa) einen Anschlag verübte. Bei dem Anschlag wurden mindestens 64 Menschen getötet und zahlreiche weitere verwundet.

Man geht davon aus, dass die meisten IS-Kämpfer in Pakistan ehemalige Fußsoldaten und Kommandeure der LeJ [Anm.: Lashkar-e-Jhangv, antischiitische Terrorgruppe] sind, die seit langem eine antischiitische Agenda verfolgen.

In den letzten drei Jahrzehnten hat das Sektierertum die pakistanische Landschaft bereits aus den falschen Gründen verändert. Die wachsende Bedrohung durch den IS hat die Ängste der schiitischen Muslime und anderer religiöser Minderheiten, die seit langem die Hauptlast der sunnitischen Militanz tragen, noch verstärkt. Tausende von schiitischen Muslimen wurden in Pakistan bereits vor der Ankunft des Islamischen Staates gewaltsam getötet.

[…]

The Diplomat (9.4.2022): The Emerging IS Threat in Pakistan, https://thediplomat.com/2022/04/the-emerging-is-threat-in-pakistan/, Zugriff 19.8.2022 …“

Zur Behandelbarkeit von Epilepsie in Pakistan

Auszug aus dem Bericht des UK Home Office (Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions) vom September 2020:

4. 14 Neurologische Erkrankungen – Epilepsie

4.14. 1 Unter Berufung auf Neurologen, die auf einer Pressekonferenz im Juli 2015 am Vorabend des „World Brain Day“ sprachen, berichtete The News International, dass „nur 27 Prozent aller Epilepsiepatienten im Land gegen die Krankheit behandelt werden, während die große Mehrheit dies nicht einmal erwägt und zu Quacksalbern und Wunderheilern geht.“ Der Präsident der Epilepsie Association of Pakistan erkannte Epilepsie als Tabuthema an und sagte: „Epilepsie ist vollständig heilbar und ihre Behandlung ist in den meisten Fällen sehr erschwinglich.“ und fügte hinzu: „Die Behandlung von Epilepsie ist im Nationalen Epilepsiezentrum des Jinnah-Krankenhauses und auch im Zivilkrankenhaus [beide in Karatschi] sowie in vielen privaten Krankenhäusern verfügbar.“

4.14. 2 In einer Antwort vom 23. Februar 2017 stellte MedCOI in Bezug auf einen Erwachsenen mit Epilepsie und Zugang zu Medikamenten und Behandlung fest: „[Eine Quelle gab an] Valproat Chrono ist in Pakistan nicht erhältlich. Das alternative Medikament ist Dilvaproex-Natrium. In auf Epilepsie spezialisierten Privatkliniken liegen die Kosten zwischen 15.000 und 20.000 PKR. In öffentlichen Einrichtungen werden die Medikamente kostenlos abgegeben, dies hängt jedoch von der Verfügbarkeit der Medikamente ab.“ [Eine andere Quelle gab an], dass das Medikament [Valproat Chrono] in privaten Krankenhäusern erhältlich ist und daher aus eigener Tasche bezahlt wird. Öffentliche Krankenhäuser decken jedoch keine Medikamente gegen Epilepsie ab.

4.14. 3 MedCOI stellte weiter fest: „In Pakistan sind stationäre und ambulante Konsultationen mit einem Neurologen möglich. In privaten Krankenhäusern kostet eine Konsultation zwischen 1.500 und 2.500 PKR. In öffentlichen Krankenhäusern ist es kostenlos.“ In einer neueren MedCOI-Antwort vom 31. Januar 2020 wurde jedoch festgestellt, dass die Kosten für die stationäre und ambulante Behandlung durch einen Neurologen in einem öffentlichen Krankenhaus PKR 1.000 kosten, und es wurde hinzugefügt, dass der Patient selbst aus eigener Tasche zahlen muss.

4.14. 4 In Bezug auf die Verfügbarkeit einer Behandlung für ein Kind mit Epilepsie stellte MedCOI in einer Antwort vom 6. August 2020 fest, dass stationäre und ambulante Behandlung durch einen pädiatrischen Neurologen im Aga Khan University Hospital und im Liaquat National Hospital, beides private Einrichtungen in Karatschi, verfügbar seien. Beide Einrichtungen boten auch die neurochirurgische Behandlung der Epilepsie und die diagnostische Bildgebung mittels EEG (Elektroenzephalogramm) an.

Zur Situation in Pakistan nach den heurigen Monsumregenfällen

Die heurigen Monsunregen in Pakistan waren von außerordentlicher Stärke und sorgten für weite Überschwemmungen, wobei mit Abstand die beiden Provinzen Sindh und Belochistan am meisten betroffen waren. Von den ca. 220 Millionen Einwohnern Pakistans sind ca. 30 Millionen durch die Überschwemmungen betroffen, von diesen wiederum ca. 6.6 Millionen schwer betroffen. Ca. 5700 km Straßen wurden beschädigt und ca. 250 Brücken. Derzeit leben ca. 640.000 Personen in Camps, die restlichen Betroffenen konnten in anderen Häusern unterkommen. In den am schwersten betroffenen Gebieten arbeiten derzeit ca. 30% der Wasserversorgung nicht richtig. Von den 1.7 Millionen betroffenen Haushalten haben ca. 30% ihr gesamtes Hab und Gut durch die Überschwemmungen verloren. Die Hauptlast der Überschwemmungen tragen die Provinzen Sindh und Belochistan, am wenigsten betroffen sind die Provinzen Punjab und Gilgit Baltistan, wo nur ein geringer Teil der Bezirke den Notstand ausgerufen haben. Die pakistanische Regierung ergreift Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen, wie zB die Errichtung von Auffanglagern, Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrung, Unterstützung durch Zahlungen für die am stärksten betroffenen Gebiete. Internationale Hilfe ist bereits durch Geldzahlungen angelaufen. (Quellen: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-monsoon-floods-situation-report-no-04-2-september-2022; https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/2022-09-02-USAID-BHA_Pakistan_Floods_Fact_Sheet_1.pdf

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Dokumentenvorlagen, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der am 04.10.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Einklang mit dem Akteninhalt.

Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, ist der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung zweier für Pakistan gebräuchlichen Sprachen und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Pakistan seitens des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Da der BF nunmehr lediglich einen pakistanischen Reisepass in Kopie (VH-Schrift, Anlage A) in Vorlage brachte und insofern keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente im Original vorliegen, kann die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt werden.

Dass er Moslem schiitischen Glaubens und Angehöriger des paschtunisches Stammes der Turi ist, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus.

Die Feststellungen zu seiner regionalen Herkunft, seiner schulischen Ausbildung, seinem beruflichen Werdegang, seinen Lebensumständen vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und seinen Familienangehörigen in Pakistan ergeben sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen des BF in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung sowie in den im Asylverfahren vom BF vorgelegten Stellungnahmen, zumal den diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Was die Sprachkenntnisse des BF betrifft, so legte der BF in der Erstbefragung dar, sowohl seine Muttersprache Paschtu als auch Urdu in Wort und Schrift gut zu beherrschen (AS 27). Ähnlich wiederholte der BF vor dem BFA am 24.08.2016 diese beiden Sprachen in Wort und Schrift zu beherrschen (AS 77). Schließlich erhob der BF in der Beschwerde vom 23.03.2017 diesbezüglich keine Einwände (AS 574). Insofern erscheint es daher nunmehr wenig überzeugend und erschüttert die Glaubwürdigkeit des BF, dass dieser in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 behauptete, dass Paschtu seine Muttersprache sei und seine Kenntnisse der Sprache Urdu hingegen lediglich seinen Deutschkenntnissen entsprechen würden (AS 673). Folglich war festzustellen, dass der BF Paschtu und Urdu beherrscht.

Widersprüchlich sind auch die Angaben, wann und wie der Beschwerdeführer aus Pakistan ausgereist sein will. Ob etwa ein exaktes Datum angegeben werden kann, will das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht überbewerten. Es fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, er habe seinen Heimatstaat vor ca. einem Monat - somit Ende Mai 2015 - illegal verlassen (AS 31 ff). Vor der belangten Behörde schilderte der BF hingegen, dass er seinem Herkunftsstaat - von Lahore ausgehend - am 14.08.2015 legal mit einem iranischen Visum per Flugzeug in den Iran verlassen habe (AS 81, 679), wobei in diesem Zusammenhang aber besonders hervorzuheben ist, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt - Mitte August 2015 (!) - zweifelsfrei bereits rund eineinhalb Monate im Bundesgebiet befand. Schließlich behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung abermals abweichend, Pakistan im vierten Monat 2015 - somit im April 2015 - verlassen zu haben. Er habe sich noch in der Nacht der Schießerei auf den Weg nach Afghanistan gemacht. In einem Dorf an der Grenze zu Afghanistan hätte er einen Bekannten getroffen, welcher mithilfe eines Afghanen seine Flucht nach Kabul organisiert habe. Diese Personen hätten ihm auch das Taxi gebracht, welches ihn nach Kabul gefahren habe (VH-Schrift, Seite 12 f). Es konnte aus diesem Grund lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im Jahr 2015 verlassen hat und erscheinen weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angebracht.

Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist außerdem der Umstand, dass er offensichtlich versucht hat, den Besitz seines Reisepasses im Laufe des Verfahrens gegenüber den österreichischen Behörden zu verbergen. So schilderte er in der Erstbefragung zweifelsfrei, dass sich sein Reisepass in der Heimat befinde (AS 33). Vor der belangten Behörde erklärte der BF am 24.08.2016 dann, dass er einen Reisepass mit einem gültigen iranischen Visum besessen habe, jedoch sei ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden (AS 75). Ähnlich äußerte sich der BF auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass ihm der Schelpper den in Pakistan ausgestellten Reisepass abgenommen habe (VH-Schrift, Seite 4). Hinsichtlich dieser Ungereimtheiten ist zwar festzuhalten, dass es sich dabei um einen bloßen – nicht die Ausreisegründe betreffenden – Nebenaspekt handelt, dennoch zeigt dies die Einstellung des Beschwerdeführers, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen, und hegt daher das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grunde Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers.

Wann der Beschwerdeführer im Jahr 2015 den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 653 ff) und in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, Seite 5 f) in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Befunden/ Unterlagen.

Die Feststellungen, dass von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist, ergibt sich somit in einer Zusammenschau der vorgelegten Befunde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Weder aus den Angaben des BF, noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich zum konkreten Entscheidungszeitpunkt eine dringende Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erschließen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht behandelbar ist.

Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht festzuhalten, dass erstmals in der Stellungnahme vom 31.10.2022 (OZ 16) Unterlagen zum Hörvermögen, etwa ein Arztbrief einer Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vorgelegt wurden. Hier war besonders auffallend, dass dieser Arztbrief mit 14.10.2022 datiert war, sohin zeitnah nach der am 04.10.2022 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausgestellt wurde, wobei eine Unterstützerin des BF - eine Deuschlehrerin - in einem Schreiben vom 30.10.2022 auch selbst ausführte, dass sie dem BF nach Studium des Verhandlungsprotokolls geraten habe, in einer HNO-Praxis einen Hörtest zu machen. Dies bestätigt zweifelsfrei, dass diese ärztliche Bestätigung gezielt organisiert wurde, um eine mögliche Begründung für die nicht nennenswerten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aufbieten zu können, worauf nachfolgend noch näher einzugehen sein wird. Dem fachärztlichen Befund ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2022 vorstellig wurde und davon berichtet habe, seit zehn Jahren schlechter zu hören, zumal er in Pakistan eine Tischlerei besitzen würde und viel Lärm und Staub ausgesetzt gewesen sei. Weder im Rahmen des behördlichen Verfahrens noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete der Beschwerdeführer allerdings ein diesbezüglich entsprechendes Vorbringen hinsichtlich seines Hörvermögens, so dass diesen erst kürzlich erlangten Befunden in dieser Hinsicht nur wenig Beweiskraft zukommt, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF gegenüber der Fachärztin bewusst ein schlechteres Hörvermögen vortäuschte als es sich in Wirklichkeit gestaltet.

Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung dieser Erkrankungen - insbesondere der Epilepsie und der Magenbeschwerden - auch in Pakistan möglich ist (vgl. den dem Verfahren zugrunde gelegten Bericht des UK Home Office (Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions) vom September 2020) und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet ist.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung sowie die Berufserfahrung als Tischler und Schweißer. Ferner brachte der Beschwerdeführer - wie zuvor erörtert - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit derart beeinträchtigen würden bzw. bestätigte er selbst durch seine in Österreich ausgeübten - ehrenamtlichen/ gemeinnützigen - Arbeiten, sowie seine Aussagen zur Arbeitssuche, arbeitsfähig zu sein (VH-Schrift, Seite 7 ff). In Anbetracht der Schulausbildung und Berufserfahrung des BF sowie der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.

Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Von den kaum nennenswerten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in der Verhandlung am 04.10.2022 selbst ein Bild machen (Verhandlungsschrift, Seite 9 f); im Übrigen fußen die Feststellungen zu den vom BF besuchten Deutschkurs(en) und einer bislang noch nicht abgelegten Deutschprüfung auf den Angaben des BF und den vorgelegten Bestätigungen (OZ 16). Ein Zeugnis bzw. eine Bestätigung über eine erfolgreich absolvierte Deutschprüfung brachte der BF bislang nicht in Vorlage.

Insofern nunmehr in der Stellungnahme vom 31.10.2022 (OZ 16) versucht wird, die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen - kaum vorhandenen - Deutschkenntnisse des BF mit einer im Oktober 2022 diagnostizierten Innenohrschwerhörigkeit beidseits zu erklären, vermag dies bereits bei näherer Betrachtung des Verhandlungsprotokolls nicht zu überzeugen, zumal zwar nicht in Abrede gestellt wird, dass dem BF die ersten beiden von der erkennenden Richterin ohne Dolmetscher gestellten Fragen von diesem (laut) wiederholt wurden, der BF in der Folge aber dennoch nicht in der Lage war, diese Fragen näher zu beantworten. Hinsichtlich der folgenden fünf von der erkennenden Richterin gestellten Fragen bedurfte es dann offenbar ohnehin keiner Wiederholung, wobei es dem BF nicht einmal möglich war, irgendeine Antwort zu Protokoll zu geben (VH-Schrift, Seite 9 f). Dass diese Beeinträchtigung der Hörleistung zur Begründung der fehlenden Deutschkenntnisse lediglich vorgeschoben erscheint, zeigt sich ferner auch darin, dass der BF gegenüber der aufgesuchten Fachärztin erläuterte, schon seit zehn Jahren schlechter zu hören. Insofern verwundert es jedoch, dass der BF in der Vergangenheit in den Jahren 2016 und 2017 bei seiner Unterstützerin einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besuchte, diese damals im Rahmen des Kurses aber offenbar keine Defizite des BF aufgrund seines Hörvermögens erkannt haben will und es damals auch nicht für erforderlich erachtete, das Hörvermögen des BF zu hinterfragen. Diese Überlegungen stellte die Unterstützerin überraschenderweise nunmehr erst nach Durchsicht des Verhandlungsprotokolls an, obwohl sie bei der Verhandlung - im Gegensatz zu dem von ihr abgehaltenen Deutschkurs - nicht einmal anwesend war. In dieses Bild passt es auch, dass in der Stellungnahme behauptet wird, dass der BF Hörschwierigkeiten im höheren Frequenzbereich (Frauenstimmen) habe, gleichzeitig von der Unterstützerin aber darauf verwiesen wird, dass sie dem BF seit Kenntnis vom Verhandlungsprotokoll telefonischen Deutschunterricht in Form einer nahezu täglichen Konversationsstunde erteile, was ebenfalls die behaupteten Verständisschwierigkeiten maßgeblich relativiert, zumal hier eine Verständigung mit einer Frau sogar am Telefon (!) offenbar ohne gröbere Probleme möglich ist. Dass es sich bei diesen Angaben um bloße Ausflüchte zur Rechtfertigung der mangelnden Deutschkenntnisse handelt, zeigt sich ferner daran, dass die Unterstützerin diesbezüglich weitere Erklärungen zu erbringen versucht, die ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen. Insofern nämlich ausgeführt wird, dass die Einheimischen im Bezirk Kufstein untereinander Dialekt sprechen würden, sodass die in Sprachlehrwerken angetroffenen Sprachstrukturen und die am gemeinnützigen Arbeitsplatz aufgeschnappten sich sehr stark unterscheiden würden und es somit zu keinem Wiederholungseffekt komme, der zur Festigung der Sprachkenntnisse beitrage, so ist dem zu entgegnen, dass dem Bundesverwaltungsgericht aus den aus der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen erkennbar war, dass zahlreichen anderen pakistanischen Staatsangehörigen, die ebenfalls in ländlichen Gebieten Österreichs aufhältig waren, ein ausgezeichneter Spracherwerb - unabhängig vom jeweiligen österreichischen Dialekt - sehr wohl möglich war, zumal - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme - auch zu berücksichtigen ist, dass sich Einheimische bei Gesprächen mit Personen, die die deutsche Sprache erst erlernen, zumeist bemühen, möglicht verständlich bzw. nach der Schrift zu sprechen. Was schließlich die Behauptung betrifft, dass die in der Verhandlung genutzten Wörter, wie „gestriger Tagesablauf“, „verbracht“ oder „ausgeübt“, doch eine beträchtliche Verfahrenshürde darstellen, so kann dies ebenso wenig nachvollzogen werden, zumal sämtliche Fragen tatsächlich in einfachem Deutsch gestellt wurden, wie auch die folgenden - exemplarisch angeführten - in der Verhandlung gestellten Fragen zeigen: „Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?“, „Erzählen Sie über Ihre Familie in Pakistan? Welche Familienangehörigen leben in Pakistan?“, „Was arbeiteten Ihre Eltern in Pakistan?“ und „Beschreiben Sie Ihr Leben in Österreich?“ (VH-Schrift, Seite 10). Letztlich bildet auch der Bildungshintergrund des BF keine ausreichende Erklärung für seine kaum vorhandenen Deutschkenntnisse. Der BF besuchte etwa neun Jahre in Pakistan die Schule und war darüber hinaus in der Lage als Selbständiger mehrere Jahre einen eigenen Tischlereibetrieb zu führen, was darauf schließen lässt, dass es dem BF auch möglich ist, eine neue Sprache zügig zu erlernen.

Die Feststellungen zur in der Vergangenheit erfolgten Verrichtung ehrenamtlicher bzw. gemeinnütziger Tätigkeiten - auch bei/ für Freunde und Bekannte, namentlich etwa in Form von Hilfstätigkeiten in einer Stadtgärtnerei und in einem Wohn- und Pflegeheim, bei Müllsammel- und Aufräumaktionen, der Springkrautbekämpfung, bei den Tiroler Festspielen Erl und im Haus XXXX in Kufstein - fußen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und sind andererseits durch zahlreiche Nachweise belegt (vgl. OZ 12, 16; VH-Schrift, Anlage B).

Dass der Beschwerdeführer keine Bildungsangebote in Anspruch genommen, keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat, aktuell nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig ist, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat und hier keine Beziehung führt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Unterstützungserklärungen (OZ 12, 16; VH-Schrift, Anlage B) sind urkundlich hinreichend nachgewiesen. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (bisweilen im Umkehrschluss) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer einige private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im (gerichtlichen) Verfahren genannten Umstände bzw. Aktivitäten (z. B. AS 81; VH-Schrift, Seite 7 ff) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden.

Dass der BF seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 14.07.2015 über aufrechte Meldeadressen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war bzw. ist, gründen sich im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Schrift, Seite 8) und den Umstand, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt hat.

Dass der BF über eine Einstellungszusage für einen Tischerleibetrieb verfügt, ergibt sich aus den Schilderungen des BF bezüglich dieser Erwerbsmöglichkeit und der Bemühungen des Besitzers dieses Betriebes, eine Beschäftigungsbewilligung für den BF zu erhalten (VH-Schrift, Seite 8 f), in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen bezüglich einer beantragten, jedoch nicht erhaltenen Beschäftigungsbewilligung für den BF (OZ 12). Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG brachte der Beschwerdeführer im bisherigen Asylverfahren bislang nicht in Vorlage.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie den getroffenen Länderfeststellungen.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des BFA sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung, vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die als nicht glaubhaft erachtet wird; dies aus folgenden Gründen:

2.2.4.1.1. Bevor auf das Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde - entgegen der Darstellung im Beschwerdeschriftsatz - ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen ist (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

2.2.4.1.2. So spricht es nun abgesehen von der vorangehend aufgezeigten mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF gegen eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vor dem Verlassen des Distrikts Kurram durch Mitglieder bzw. Anhänger der Taliban oder eine Verfolgung durch die örtlichen Polizeibehörden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes insoweit einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, als er einzig darlegte, Pakistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben, zumal in Parachinar derzeit die Taliban herrschen und täglich Bombenanschläge verüben würden. Ausdrücklich erklärte er zudem, dass er von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe (AS 35 ff). Insoweit brachte der Beschwerdeführer im Ergebnis einzig zum Ausdruck Pakistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zwar die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan als Ausreisegrund vorbrachte, jedoch von persönlichen Ereignissen in Form der Bedrohung durch die Taliban aufgrund der gegenüber diesen artikulierten Weigerung, einen Weg im Dorf zu nutzen, und der Tötung mehrerer - den Taliban und der Regierung angehörenden - Personen bei einer Schießerei im Rahmen einer Nachtwache durch ihn und einen Teil der Dorfgemeinschaft (AS 78 ff) überhaupt nichts ins Treffen führte. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten gewesen, dass die den Asylwerber betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher Ereignisse bei der Erstbefragung und der folgenden Einvernahme vor der belangten Behörde weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu diesen ausreisekausalen Ereignissen. Der im gegenständlichen Fall nicht stringenten Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung in Gestalt der Bedrohung durch die Taliban aufgrund der gegenüber diesen artkulierten Weigerung, einen Weg im Dorf zu nutzen, und der Tötung mehrerer - den Taliban und der Regierung angehörenden - Personen bei einer Schießerei im Rahmen einer Nachtwache durch den BF und einen Teil der Dorfgemeinschaft kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein nicht unmaßgeblicher Beweiswert insofern zu, als diesen widersprüchlichen Angaben bzw. dem Fehlen jedweden Hinweises in der Erstbefragung auf diese Ereignisse zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Erwägungen auch ohne mündliche Verhandlung siehe jüngst VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).

Besondere Beachtung verdient ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ausreisekausalen Ereignisse in den Einvernahmen vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung gravierende widersprüchliche Angaben machte. So sagte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2016 aus, dass er vor zwei Jahren - somit im August 2014 - von den Taliban aufgrund einer von ihm wider diese ausgesprochenen Weigerung, den Weg durch das Dorf nach Afghanistan zu nutzen, bedroht worden sei (AS 78 f). Hingegen führte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 aus, dass er seit dem Jahr 2013 bedroht sei, wobei er als Motiv für die Bedrohung nunmehr nannte, dass er den Rekrutierungsversuchen der Taliban, ihn zur Verübung von Bombenanschlägen zu bewegen, nicht nachgegeben und diese nicht unterstützt habe (AS 667 ff). Darüber hinaus änderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 und in der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen zur Frage eines mehrfachen persönlichen Kontaktes mit den Taliban mäandrierend ab. Ursprünglich legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 nämlich dar, dass die Taliban zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine Mutter sei daheim gewesen. Die Taliban hätten sich nach seiner Person erkundigt und seiner Mutter mitgeteilt, dass er sie unterstützen solle (AS 667). Außerdem seien sie einmal in sein Geschäft gekommen und hätten sie sich auch einmal unterwegs getroffen. In der Folge präzisierte der BF dann auf Nachfragen durch den Einvernahmeleiter, nur einmal mit den Anhängern der Taliban gesprochen zu haben. Im Geschäft hätte er sie nur gesehen (AS 669). Kurz darauf erklärte der BF allerdings divergierend, dass es sowohl vor seinem Haus als auch bei einer weiteren Begegnung unterwegs im Zuge von Gesprächen zu Rekrutierungsversuchen gekommen sei (AS 671). Auffällig erscheint in diesem Zusamenhang im Übrigen, dass der BF - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2016 - erläuterte, dass dieses (dann wieder einzige) Gespräch mit den Taliban im Jahr 2013 stattgefunden habe (AS 669, 677). In der mündlichen Verhandlung thematisierte der BF schließlich wieder nur einen persönlichen Kontakt im Jahr 2013, der auf dem Weg in den Laden stattgefunden habe. Hierbei sei er von den Taliban aufgefordert worden, seinen Vater dazu zu bewegen, diesen das Passieren des Dorfes zu erlauben. Ansonsten seien die Taliban - glaublich im Februar 2014 bzw. im vierten Monat des Jahres 2014 - an seinem Laden lediglich vorbeigefahren (VH-Schrift, Seite 11 f). Insoweit zeigt sich, dass der BF diesen Ereignissen keine besondere Bedeutung beimisst, andernfalls er im Stande gewesen wäre, entsprechende Angaben stringent wiederzugeben. Dieses Aussageverhalten belegt nicht nur, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt. Es ist auch ein untrügliches Indiz dafür, dass sich diese Geschehnisse in Form von Drohungen wider seine Person nicht ereignet haben. Von einem Asylwerber, der tatsächlich internationalen Schutzes bedarf, ist nämlich anzunehmen, dass er sich beispielsweise auch noch nach Jahren oder Jahrzehnten an derart dramatische Ereignisse erinnern kann und im Rahmen der Möglichkeiten, in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, sein Vorbringen ausführlich zu schildern, auch von sich aus widerspruchsfrei zur Sprache bringt, wenn aus diesen Ereignissen die eigene Bedrohung und/ oder Verfolgung resultiert. Überhaupt wirkte der Beschwerdeführer bei Nachfragen über die näheren Umstände der behaupteten Machenschaften seiner Widersacher auffällig unsicher und war zu detailreichen Antworten nicht im Stande. Dass der Beschwerdeführer die zuvor erwähnten Ereignisse vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung nicht widerspruchsfrei darlegte, bestätigt, dass sich diese Geschehnisse in Form von Drohungen wider seine Person nicht ereignet haben, was wiederum indiziert, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung droht(e).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, in den schriftlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrere Aspekte zu der Schießerei mit den Taliban widersprüchlich schilderte. Ursprünglich legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.08.2016 nämlich dar, dass in seinem Dorf Minen vergraben worden seien und man eine Art Nachtwache gebildet habe, um herauszufinden, wer dies mache. Im Zuge einer Schießerei mit dieser Gruppe seien Taliban und Personen der Regierung verstorben (AS 79). In der Stellungnahme vom 05.03.2017 (AS 391 ff) erläuterte der BF diesbezüglich zudem, dass die Terroristen im Mai 2015 mit Pferde- und Eselfuhrwerken gekommen seien, auf denen sich Bomben und Waffen befunden hätten. In der Folge führte der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.10.2020 schließlich noch aus, dass er sich nicht an den Schießereien beteiligt habe und nicht bewaffnet gewesen sei. Er sei in der zweiten Gruppe gewesen, die für die Versorgung der Verletzten zuständig gewesen sei. Als Grund für die Schießerei nannte der BF hingegen nunmehr, dass die Taliban einen voll beladenen LKW mit Waffen transportieren wollten, was der Verein zu verhindern versucht habe. Man habe nicht gewollt, dass diese Ladung zu ihnen komme (AS 679). In der mündlichen Verhandlung brachte der BF des Weiteren abweichend zum Ausdruck, dass sich die Organisation XXXX bereit erklärt habe, die Personen, die Wache halten, mit Essen zu versorgen und ihnen Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Er sei gefragt worden, ob er die Verteilung des Essens übernehmen wolle, und zugestimmt. In der Nacht hätten drei Gruppen Wache gehalten. Die ersten zwei Gruppen seien Dorfälteste und ältere Menschen gewesen. In der dritten Gruppe hätten sich junge Männer, so wie er, befunden. Nachdem der Kampf vorbei gewesen sei, hätten sie gesehen, dass es sich um Taliban gehandelt habe, die Waffen und Minen mit Pferden nach Parachinar bringen wollten. Ereignet habe sich dieser Vorfall im vierten Monat 2015 (VH-Schrift, Seite 12 f). Der Beschwerdeführer war insoweit in diesen Punkten, etwa zur Einteilung der im Dorf gebildeten Gruppen, zur von ihm übernommenen Aufgabe im Zuge der Nachtwache, zu den im Zuge der Schießerei getöteten Personen, zur Ursache der Schießerei und zum von den Taliban angeblich eingesetzten Transportmitteln sowie zum Zeitpunkt des Vorfalles, ebenso wenig in der Lage gleichbleibende Angaben zu tätigen.

Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch in folgenden Punkten modifiziert hat und sich die Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in weiteren Punkten als nicht stringent gestalteten. Beispielsweise erscheint es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, in den Schriftsätzen, den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei zu schildern, inwieweit ihm auch von staatlicher Seite Schwierigkeiten drohen sollten. Der Beschwerdeführer änderte sein Vorbringen im Zuge der Schriftsätze, der gestellten Fragen und Vorhalte vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung mehrfach ab. So führte er zunächst in der Stellungnahme vom 05.03.2017 und in der Beschwerde vom 23.03.2017 aus, dass ihm wegen der Schießerei im Zuge der Nachtwache Strafverfolgung drohen würde (AS 393, 576). Später verneinte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.10.2020 jedoch, dass er Probleme mit der Regierung gehabt habe (AS 673). Kurz darauf schilderte der Beschwerdeführer dann wieder, dass „sie“ die Regierung wie Verräter behandle, weshalb „sie“ auch Probleme gehabt hätten. Auf Vorhalt der vorangehenden Angaben präzisierte der BF dann allerdings, persönlich keine Probleme gehabt zu haben (AS 677). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer - unter Ignorierung der konkreten Fragestellung - wiederum, dass es sein könne, dass die pakistanische Polizei wegen seines Vaters auf der Suche nach ihm sei. Erst auf Wiederholung der Frage stellte der BF dann klar, dass es damals - als er in Pakistan gewesen sei - keine Übergriffe oder Repressalien auf seine Person seitens der Regierung gegeben habe (VH-Schrift, Seite 14). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit auch in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zutage. Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage gegen wen sich die angeblichen Drohungen der Taliban richteten in der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2016 darlegte, dass sich die Drohung auf seine Person, seinen Vater und seinen Bruder bezogen habe (AS 80). Von diesen Ausführungen weichen die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.10.2020 aber beträchtlich ab, zumal er hier zunächst zu Protokoll gab, dass sich die Bedrohung nur gegen ihn gerichtet habe (AS 675). Erst auf Vorhalt der ursprünglichen Angaben führte der Beschwerdeführer dann aus, dass er damit gemeint habe, dass er mehr bedroht worden sei bzw. ihn mehr gemeint hätten, wobei er aber auch der älteste Sohn sei (AS 675). In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF auf die Frage „Wurden damals im Jahr 2014 nur Sie bedroht oder auch andere Personen?“ wiederum, dass er dies nicht wüsste. Man habe ihn bedroht, weil er der Sohn des Dorfältesten sei (VH-Schrift, Seite 13). In den Angaben des Beschwerdeführers zur Frage gegen wen sich die angeblichen Drohungen der Taliban richteten bestehen daher ebenfalls gravierende und unauflösbare Widersprüche. Zudem ist auffällig, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2016 zu Protokoll gab, dass sein Vater festgenommen worden und im Gefängnis gewesen sei (AS 80). Divergierend hierzu erwähnte er dies in der mündlichen Verhandlung von sich aus mit keinem Wort, sondern führte aus, dass sein Vater immer zu Hause gewesen und kaum hinausgegangen sei (VH-Schrift, Seite 13). Erst auf Vorhalt der ursprünglichen Angaben behauptete der BF, dass dies lange her sei und er eigentlich versuchen würde, mit diesen Sachen abzuschließen, weshalb er es vergessen hätte. Er habe nach seiner Ankunft erfahren, dass die pakistanische Polizei seinen Vater verhaftet habe, weil er den Taliban das Passieren ihres Dorfes nicht gewährt habe (VH-Schrift, Seite 13). Dieser Rechtfertigungsversuch hinsichtlich der unterbliebenen Ausführungen vermag aber nicht zu überzeugen, zumal sich dadurch ein weiterer Widerspruch in den Ausführungen des BF offenbart. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 bezüglich der Hintergründe der Festnahme seines Vaters aus, dass dieser wegen einer falschen Behauptung in Haft gewesen sei. Er sei beschuldigt worden, die Taliban unterstützt und Waffen gehabt zu haben (AS 677). Insofern der BF die Ursache für die Inhaftierung seines Vaters vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung unterschiedlich darstellte, belegt dies daher im Übrigen ebenfalls, dass die vom Beschwerdeführer dargestellte individuelle Bedrohung nicht den Tatsachen entspricht. Lediglich zur Vollständigkeit bleibt anzumerken, dass der BF in der Stellungnahme vom 05.03.2017 festhielt, dass sich sein Vater eineinhalb Jahre in Haft befunden habe (AS 395), während er im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 ausführte, dass sein Vater sechs Monate im Knast gewesen sei (AS 677). Weitere Ungereimtheiten offenbaren sich schließlich bei näherer Betrachtung der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, wann er sein Geschäft verkauft habe. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 05.10.2020 an, dass er sein Geschäft ca. drei bis vier Monate nach dem persönlichen Rekrutierungsversuch durch die Taliban verkauft habe (AS 677). In der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2016 erklärte der BF zuvor, dass er jedenfalls im Sommer 2013 konkret von den Taliban bedroht worden sei (AS 80). Insofern müsste der BF sein Geschäft noch im Jahr 2013 verkauft haben. In Widerspruch hierzu behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jedoch, dass er die Taliban im vierten Monat des Jahres 2014 bei seinem Geschäft vorbeifahren gesehen habe und dieses ca. zwei Monate später - somit im Jahr 2014 - verkauft habe (VH-Schrift, Seite 12).

Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen übersteigert und nicht den Tatsachen entsprechend darstellt, zeigt sich sogar an der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 getätigten Aussage, wonach es seiner Familie in Parachinar bei einem Onkel mütterlicherseits im Prinzip gut gehe. Seine Familienangehörigen könnten aber aus Angst vor einer Entführung oder einem Bombenanschlag nicht hinausgehen (AS 665). Hinsichtlich dieser Behauptung ist auszuführen, dass dies vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Pakistan nicht objektivierbar ist und werden dieser Feststellungen im Übrigen auch durch die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers an anderer Stelle bestätigt, wonach dieser eingestehen musste, dass die Kinder die Schule sehr wohl besuchen würden und seine Familie das Haus schon verlasse (AS 665).

Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen nach seinem Vorbringen in Zusammenhang mit den ausreisekausalen Ereignissen, insbesondere der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban, nicht - mit einer Anzeige - an die Polizei gewandt (VH-Schrift, Seite 14). Die diesbezüglich getätigte bloße Behauptung nicht hinreichender staatlicher Schutzmechanismen bzw. des angeblichen mangelnden Interesses des Staates an seiner Herkunftsregion („Nein. Sie wollen keinen Frieden in unserer Gegend.“) genügt jedoch nicht, zumal aus den getroffenen Länderfeststellungen die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Pakistan hervorgeht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und Korruption ein ernsthaftes Problem darstellt, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Wenn in der mündlichen Verhandlung behauptet wird, dass kein hinreichender Schutzmechanismus seitens des Staates besteht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Schutz vor Gewalttaten in keinem Staat der Erde lückenlos möglich ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe stellen in Pakistan jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; in diesem Erkenntnis wird weiters ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die Erkenntnisse vom 07.07.1999, Zl. 98/18/0037, und vom 06.10.1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.“). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber Letzteres gerade nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Er nahm keine polizeiliche Hilfe in Anspruch, sodass jedenfalls nicht erwiesen ist, dass ihm diese verweigert wurde.

Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel darstellen konnte, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Pakistans dieser Bedrohung zu entgehen. So argumentierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vage, dass die Taliban in jeder Stadt, darunter auch Islamabad, ihre Leute hätten (VH-Schrift, S 14). Ähnlich sprach der BF auch bereits zuvor in diesem Zusammenhang von den weitreichenden Vernetzungen der Taliban (AS 578). Insoweit handelt es sich hierbei allerdings um die bloße Wiedergabe spekulativer Äußerungen. Von einer besonderen Bekanntheit des BF in ganz Pakistan kann nicht ausgegangen werden. Ein schlüssiger und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung im Distrikt Kurram nicht innerhalb des Herkunftsstaates entgehen konnte, wird mit der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Argumentationslinie daher nicht aufgezeigt. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht kein nachvollziehbarer Grund, wie es einem volljährigen, abgesehen von den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesunden und arbeitsfähigen Mann des paschtunischen Stammes der Turi und schiitischen Glaubens tatsächlich verunmöglicht werden könnte, seinen Wohnsitz beispielsweise nach Islamabad zu verlegen. Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin in diesem Zusammenhang auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen, woraus sich ergibt, dass sich in den Angaben des BF kein schlüssiger und nachvollziehbarer Grund erblicken lässt, weshalb der BF einen Wohnsitzwechsel innerhalb Pakistans nicht vornehmen hätte können.

Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf auch, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers (Ehegattin, Kinder, Geschwister) immer noch in Pakistan, sogar im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, leben. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet er und nicht auch beispielsweise sein - mittlerweile eines natürlichen Todes verstorbene - Vater - als Dorfältester der eigentliche Adressat der Drohungen - Pakistan verlassen musste. Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung, wie er sich erkläre, dass seinem Vater ein Leben in Pakistan zumutbar gewesen und dieser an einem natürlichen Tod verstorben sei, obwohl dieser gemäß seinen Angaben der Dorfälteste gewesen und sich die Drohungen eigentlich gegen diesen gerichtet hätten, erwiderte der BF lediglich, dass dieser immer zu Hause gewesen, kaum hinausgegangen und an einer Krankheit verstorben sei (VH-Schrift, Seite 13). Dies vermag jedoch - angesichts der vom BF ins Treffen geführten Motive seiner Widersacher - etwa eine Passiermöglichkeit für das Dorf zu erhalten - nicht zu überzeugen, zumal der BF in der Vergangenheit zweifelsfrei erklärte, dass auch seine Familienangehörigen, etwa sein Vater und sein Bruder, bedroht worden seien (AS 80). Ausweislich der im Verfahren getroffenen Schilderungen mussten bzw. müssen diese jederzeit damit rechnen, dass gegen sie von Seiten der Widersacher vorgegangen wird, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden bzw. ihre Ziele zu erreichen. Dass sich die Familie des Beschwerdeführers einer solchen existenziellen Gefahr freiwillig und angeblich noch bis zum heutigen Tag weiterhin aussetzt, ohne zumindest den Wohndistrikt - es erfolgte lediglich ein Umzug zu einem Onkel des BF nach Parachinar - zu wechseln, ist höchst unwahrscheinlich.

Hervorzuheben ist letztlich noch, dass hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, so hätte er seinen Heimatdistrikt im Jahr 2015 nicht erst auf Anraten seines Vaters verlassen (AS 79, 679). Dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst offenbar nicht sehr hoch eingeschätzt hat, weist daher ebenfalls auf eine Ausreise wegen eines nicht asylrelevanten Grundes hin. In dieses Bild, wonach der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt haben mag, passt es richtigerweise auch, dass es dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise beispielsweise noch möglich war, zur Finanzierung der Ausreise seinen Betrieb zu verkaufen bzw. deshalb Gelegenheitsarbeiten nachzugehen (AS 80). Aus diesem geschilderten Verhalten lässt sich daher ebenfalls der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits längere Zeit geplant haben muss und Pakistan nicht überstürzt aufgrund einer Bedrohungssituation verließ. Hätte es eine tatsächliche Bedrohungssituation gegeben, hätte der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat unverzüglich verlassen und vor seiner Ausreise nicht umfangreiche Vorbereitungen vorgenommen.

Schließlich mag es zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im – sozusagen – erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch nicht zurück und werden dessen Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in keinem der von ihm durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend – unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers – darauf hinweist, dass dieser nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer spricht sogar davon, dass Griechenland ein schönes Land sei und er dort gut behandelt worden sei (AS 33). Dass sich der Beschwerdeführer daher beispielsweise in Griechenland, mag sein Zielland auch Österreich oder ein anderes mitteleuropäisches Land gewesen sein (AS 33), von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat daher nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass er seinen Herkunftsstaat im Jahr 2015 wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer wohl kaum einige Tage in Griechenland als erstem Land der Europäischen Union verblieben (AS 33), ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die genannten Umstände sprechen insgesamt in der Tat nicht dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt war oder (im Falle der Rückkehr) wäre und internationalen Schutzes bedarf.

Was im Übrigen das - in Kopie - im Verfahren vor dem BFA vorgelegte Schreiben der Organisation XXXX - Parachinar - Kurram Agency (datiert vom 16.08.2016) in Zusammenhang mit den Schwierigkeiten mit seinen Verfolgern (AS 76, 85, 659) betrifft, so ist diesbezüglich anzumerken, dass dieses Schreiben nichts an der Qualifizierung des Vorbringens als nicht glaubhaft zu ändern vermag, zumal der BF lediglich eine Kopie in Vorlage brachte und somit eine Verifizierung des Schriftstückes nicht möglich war. Zudem wurde das Schreiben der XXXX Parachinar - Kurram Agency offenbar erst auf Ersuchen des Bruders des BF mehr als ein Jahr nach der Einreise des BF in Österreich von der zuständigen Person ausgestellt und ist dem BF der Inhalt dieses Dokuments nicht einmal bekannt (AS 659). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zwar moniert, dass dieses in englischer Sprache verfasste Schriftstück nicht in Deutsch übersetzt worden sei (AS 961). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der BF selbst eingestand, keine Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens zu besitzen (AS 659), was jedenfalls auch dessen völliges Desinteresse am Schriftstück zeigt. Insofern die erkennende Richterin der englischen Sprache ohnehin mächtig ist, bedurfte es keiner weiteren Übersetzung dieses Dokuments in die deutsche Sprache. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache wäre im Übrigen auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (für den BF) nicht von Nutzen gewesen, zumal dieser Deutsch ebenso wenig wie Englisch beherrscht. Offensichtlich wurde dem BF der Inhalt des Schreibens in der Einvernahme vor der belangten Behörde durch den Dolmetscher in Paschtu zur Kentnnis gebracht (AS 649, 659). Doch selbst wenn der BF hier eine falsche Übersetzung erhalten hätte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass der BF ohnehin keinerlei Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens hatte und dieser daher auf eine falsche Übersetzung auch nicht reagieren hätte können, was sich bei näherer Betrachtung seiner eigenen Aussagen zum Inhalt dieses Schriftstücks (AS 659) und des im Akt einliegenden Schreibens (AS 85) zweifelsfrei zeigt. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung nun bereits derartig widersprüchlich und unplausibel gewesen ist, ist daher dieses in Kopie vorgelegte Schriftstück, welches im Nachhinein auf Verlangen des BF bzw. dessen Bruders ausgestellt wurde, nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Zur Vollständigkeit ist bezüglich dieses Beweismittels auch noch darauf hinzuweisen, dass laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen sehr hoch ist. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erweisen sich häufig als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Es ist in Pakistan ferner problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen [AA22 23].

Basierend auf sämtlichen aufgezeigten Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten, welche der BF nicht substantiiert entkräften konnte, gelangt das BVwG daher zu der Annahme, dass es dem BF zusammengefasst nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher offenkundig, dass die Ausreiseentscheidung des Beschwerdeführers mit einer individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung in Pakistan nicht in Zusammenhang stand. Wie zahlreiche andere Personen erlebte der BF dort vermutlich wirtschaftliche Unzulänglichkeiten. Als Ausreisemotivation kann somit der Wunsch nach wirtschaftlicher Stabilität erkannt werden. Wiewohl diese Erwägungen aus rechtlicher Sicht aufgrund der obigen Beweiswürdigung zurücktreten können, erkennt das Bundesverwaltungsgericht in den geschilderten Umständen ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Pakistan nicht verließ, da eine ihm drohende individuelle Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den weiteren Aufenthalt in Pakistan unmöglich gemacht hätte, sondern er mit der wirtschaftlichen Situation unzufrieden war und sich daher nach Europa begeben wollte.

Zur Erreichung des Ziels der Erlangung eines Aufenthaltsrechts, scheut der BF offensichtlich in Bezug auf seine Angaben im Asylverfahren - trotz mehrfach ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und dem Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben – nicht davor zurück, über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach ein Erhalt eines längerfristigen Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für ein europäisches Land nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich daher die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer Pakistan primär rein aus wirtschaftlichen und/ oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung im Jahr 2015 lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz unter Umgehung der strengeren Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingebracht wurde.

2.2.4.2. Unter der theoretischen Annahme, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der ausreisekausalen Geschehnisse, insbesondere dass der BF von Mitgliedern bzw. Anhängern der Taliban bedroht und/ oder verfolgt worden sei, er von der örtlichen Polizei gesucht werde und ihm ein Strafverfahren in Zusammenhang mit der Tötung mehrerer Personen im Zuge einer Schießerei drohe, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch verneint werden, da - abgesehen vom Umstand, wonach das Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall bereits nicht als Verfolgung anzusehen ist, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handelt, was keinem der Konventionsgründe entspricht - im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Pakistan - konkret bspw. Islamabad - niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes für zumutbar gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Islamabads nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und langjährige Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Islamabad ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen relativ stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Dass es vereinzelt zu Anschlägen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend stabile Sicherheitslage sorgen.

Dass Islamabad im Luftweg erreichbar ist, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Quellenlage. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

2.2.4.3. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung wurde der festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit und der Unglaubhaftigkeit bezüglich des - ausreisekausalen - Vorbringens substantiiert entgegengetreten:

2.2.4.3.1. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die dahingehende Kritik, dass sich das BFA mangels adäquater Recherchen bzw. Ermittlungen, etwa hinsichtlich der behaupteten Haltung des BF und dessen Vaters bzw. der gesetzten Maßnahmen gegen die Benutzung der Straße durch die Taliban, der sonstigen konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Pakistan, nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe, geht schon deshalb ins Leere, da nunmehr seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit geboten wurde, sämtlich Fluchtgründe abermals umfassend darzulegen und auch zu den getroffenen Länderfeststellungen umfassend Stellung zu nehmen.

Im Übrigen ist - ergänzend zu den obigen Ausführungen unter Punkt 2.2.4.1.1. - festzuhalten, dass das Protokoll der zuletzt vor dem BFA erfolgten Einvernahme vom 05.10.2020 den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den BF ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Vorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf bezüglich eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens daher ohnehin nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF nach erfolgter Rückübersetzung am Ende der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020, keine Korrekturen an der Niederschrift vornehmen ließ. Des Weiteren bestätigte der BF, dass er den Dolmetscher verstanden habe (AS 683).

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

Letztlich ist festzuhalten, dass ein derartiger Verfahrensmangel, sollte er tatsächlich bestanden haben, jedenfalls durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr saniert ist.

2.2.4.4. In einer Gesamtschau war dem Beschwerdeführer aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen sowie auch des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Infolgedessen und aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Rückkehrgefährdung erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in Pakistan zum Entscheidungszeitpunkt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die dem Beschwerdeführer zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung nachweislich zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan (LIB der Staatendokumentation, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 26.04.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Turis vom 31.08.2022, Bericht des UK Home Office (Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions) vom September 2020 und https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-monsoon-floods-situation-report-no-04-2-september-2022 sowie https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/2022-09-02-USAID-BHA_Pakistan_Floods_Fact_Sheet_1.pdf), denen weder der Beschwerdeführer noch dessen gewillkürte Vertretung in einer schriftlichen Stellungnahme oder in der mündlichen Verhandlung - wie nachfolgend dargelegt - substantiiert entgegentreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.2.5.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer Bedrohung und/ oder Verfolgung durch Mitglieder bzw. Anhänger der Taliban. Diese Befürchtungen mögen unter weiteren Voraussetzungen zutreffen, nicht aber im Falle des Beschwerdeführers, dessen Schilderungen von der belangten Behörde und der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes unter umfassender Bedachtnahme auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers sowie die aktuelle Situation in Pakistan als nicht glaubhaft qualifiziert wurden.

Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers nach Pakistan bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Was die aktuelle Situation im Zusammenhang mit den großflächigen Überschwemmungen anbelangt, so sind von den ca. 220 Millionen Einwohnern Pakistans ca. 30 Millionen betroffen, von diesen wiederum ca. 6,6 Millionen schwer. Am stärksten betroffen sind mit Abstand die beiden Provinzen Sindh und Belutschistan. Die pakistanische Regierung ergreift Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen, wie z.B. die Errichtung von Auffanglagern, Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrung und Unterstützung durch Zahlungen für die am stärksten betroffenen Gebiete. Internationale Hilfe ist bereits durch Geldzahlungen angelaufen.

Was die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie anbelangt ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche weltweit eine Bedrohung bedeutet. Andererseits leben auch noch zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, dass diese konkret von einer schlechten Gesundheitsversorgung, etwa in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, betroffen wären. Was die Belastung der pakistanischen Wirtschaft durch die COVID-19-Pandemie betrifft, so verkennt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang nicht, dass in Pakistan (wie nahezu weltweit) infolge der gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffenen Maßnahmen mit wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen zu rechnen ist. Da sich Pakistan bereits auf dem Weg von einem Schwellen- zu einem Industriestaat befindet und dem IWF angehört, geht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon aus, dass die aktuellen Ereignisse zu einem dermaßen gravierenden Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft führen werden, der mit einem Entzug der Lebensgrundlage für breite Bevölkerungsschichten verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Staat Pakistan (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits ergreifen wird (dies ergibt sich auch aus mehreren dem BVwG vorliegenden und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsquellen zur Covid-19 Situation in Pakistan (aus diesen ergibt sich zusammengefasst, dass seitens des pakistanischen Staates Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und deren weiteren Ausbreitung eingeleitet wurden)). Da der Beschwerdeführer sich darüber hinaus im Fall einer Rückkehr beispielsweise als Tischler oder Schweißer beruflich betätigen kann und eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus und/ oder bei Familienangehörigen besteht, ist jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse auszugehen.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09, zuletzt VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Pakistan mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Die notorisch bekannten Zahlen an am Coronavirus Erkrankten in Pakistan sind gemessen an der Gesamtbevölkerung derzeit noch weit entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht substantiiert dargelegt hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie keine Gefährdung der Gesundheit bedeuten würde.

Soweit der BF im Verfahren auf die angespannte Sicherheitslage hinweist und etwa auf Reise- und Sicherheitswarnungen für Pakistan durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird (etwa AS 576), so bleibt festzuhalten, dass im Hinblick auf die religiös motivierte Gewalt in Pakistan und zur Situation der paschtunischen Turi und Schiiten sowie zur allgemeinen Sicherheitslage, speziell in den ehemaligen FATA, auszuführen ist, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten kommt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist. Der Staat unternimmt allerdings auch große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt. Es zeigte sich nunmehr in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022).

Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022). Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022).

Entwicklung 2022

Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und

acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022).

Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022).

Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt

Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022).

Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022).

Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022). Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen „Durand-Linie“ genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).

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Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den Jahren 2020 und 2021 die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 15.6.2021; PIPS 4.1.2022). Die ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleiben eine der größten Unruheherde, dort ist ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten. Außerdem befinden sich Teile dieses pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 28.9.2021). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings konnte ein Wiederaufleben jihadistischer Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).

2020 wurden 79 Anschläge mit 100 Todesopfern in KP durchgeführt. 19 Distrikte der Provinz waren von den Anschlägen betroffen, hauptsächlich jedoch Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen. 75 Anschläge wurden durch islamistisch motivierte Gruppen, wie die Tehreek-e-Taliban (TTP), Hizbul Ahrar, Lashkar-e-Islam und lokale Taliban verübt. 50 Anschläge zielten gegen Sicherheitskräfte. Vier Anschläge richteten sich gegen die schiitische Religionsgemeinschaft (PIPS 15.6.2021).

2021 fanden 111 Anschläge in KP statt. 53 von diesen entfielen allein auf die beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan, die auch in den Jahren davor ein Schwerpunkt terroristischer Gewalt waren. Allein auf Nord-Waziristan entfielen 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt wurden in KP 169 Menschen bei Anschlägen getötet, 80 davon in den beiden Waziristans. Insgesamt waren 20 Distrikte der Provinz von Anschlägen betroffen. Die Zahl der Anschläge stieg 2021, laut den Aufzeichnungen von PIPS, in KP gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent, die Anzahl der Todesopfer um 69 Prozent. Dies verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöht haben (PIPS 4.1.2022).

Mit 79 Anschlägen und damit 71 Prozent richteten sich die Anschläge 2021 überwiegend gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer

zu verzeichnen. Doch auch Polio-Impfteams, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führer waren relevante Ziele. Als hauptsächliche Taktiken griffen Terroristen zu direkten Schusswechseln, konkret bei 69 Anschlägen sowie zu improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bei 33 Anschlägen. Von den 63 Operationen der Sicherheitskräfte im Jahr 2021 wurden 43 in KP durchgeführt (PIPS 4.1.2022).

Außerdem kam es in KP im Jahr 2021 zu 14 grenzüberschreitenden Angriffen, denen 13 Personen zum Opfer fielen, sowie im Kurram Tribal District zu einer dreitägigen Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen um ein Stück Wald, der 11 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 4.1.2022).

CRSS verzeichnete für KP 165 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hier Anschläge und Anti-Terroroperationen zusammengenommen werden (CRSS 3.1.2022).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der Region Parachinar, konkret einem Dorf in der Nähe des Verwaltungssitzes des Distrikts Kurram, welcher in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen zu den sichersten Gebieten in den ehemaligen FATA gehört. Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Pakistan im Allgemeinen noch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Überdies gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbrachte, selbst einer solchen Gefährdung ausgesetzt (gewesen) zu sein oder dass seine in Pakistan lebende Familie einer derartigen Gefährdung ausgesetzt wäre.

Weiters folgt aus den Länderinformationen, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen haben. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten.

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021). Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die „Poverty Alleviation and Social Safety Division“ eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurden nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der „Sehat Karte“ eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021).

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden.

Ebenso gibt es in staatlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für Bedürftige. Bedürftigkeit ist nicht definiert und folglich genügt es zu erklären, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass die medizinische Versorgung im Ergebnis in weiten Landesteilen dennoch unzureichend ist und meist nicht europäischem Standard entspricht.

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind in Pakistan nicht vorhanden. EU-Projekte, wie z. B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten.

Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber doch gesichert ist.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen somit nicht folgern. Der Beschwerdeführer ist ein abgesehen von den festgestellten Erkrankungen gesunder, arbeitsfähiger Mensch und kann insoweit den Lebensunterhalt für sich selbst bestreiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Pakistan, die ihn nach einer Rückkehr unterstützen werden.

Dass dem Beschwerdeführer die Gründung einer neuen Existenz in Pakistan nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt schwieriger darstellt als in Österreich, zumal auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, umfassende Schulbildung und Berufserfahrung, Sprachkenntnisse in Paschtu und Urdu, Sozialisation in Pakistan) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Pakistan noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

2.2.5.3. Was die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ergibt sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten, wie insbesondere dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.08.2022 (Stand: Juni 2022), ganz klar, dass Ausweichmöglichkeiten bestehen respektive eine innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan schon aufgrund der Größe des Landes gegeben ist: Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land.

Darüberhinaus ist noch festzuhalten, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen grundsätzlich nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat ohnehin nicht geboten. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die erkennende Richterin bezüglich der geschilderten Vorfälle vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, weshalb im konkreten Fall auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen in Pakistan auch in diesem Fall nicht mehr einzugehen war.

2.2.5.4. Zur Gefährdung von Schiiten und Paschtunen

Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).

Was eine Zugehörigkeit zur schiitischen Religionsgemeinschaft betrifft, ist allgemein anzumerken, dass, nicht erkannt werden kann, dass aufgrund dieses Umstandes ohne Hinzutreten weiterer persönlicher Gefährdungsmerkmale alleine eine Asylrelevanz zu erkennen ist. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sektiererische Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten in Pakistan existiert, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Schiit in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt sei, Opfer solcher Gewalt zu werden. Vielmehr geht das erkennende Gericht nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien davon aus, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung ist nach Auskunftslage nicht ersichtlich. Auch die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe und ihrer Behandlung durch die sunnitische Bevölkerungsmehrheit im Übrigen schon nicht die Schwelle, ab der eine Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt, jedoch kann nach Auskunftslage nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten der rund 220 Millionen Pakistanis, wobei Schiiten ca. 15 – 20 % der Bevölkerung ausmachen, in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit bestünde.

Hinsichtlich einer Gefährdung von Schiiten und Paschtunen ist in diesem Konnex ferner die einschlägige deutsche und schweizerische Judikatur, welche in Anbetracht der Vergemeinschaftung des Asylwesens auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt, zu zitieren, aus welcher sich im Wesentlichen ergibt, dass Schiiten und Paschtunen in Pakistan, allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

VG Köln, Urteil vom 03.07.2015 – 23 K 581/14.A

Schiiten sind allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt.

[...]

Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit in erheblichem und im Vergleich der Vorjahre zunehmendem Umfang Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen.

In den zuvor zitierten Auskünften werden die Bevölkerungszahl und der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung Pakistans recht unterschiedlich angegeben. Geht man hinsichtlich beider Kriterien von den niedrigsten Angaben aus (160 Millionen Einwohner und Anteil der Schiiten von 15%), so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 24 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014 – dieser enthält insoweit die höchste Opferzahl – waren im Jahr 2013 insgesamt 1.853 Personen Opfer extremistischer religiös motivierter Anschläge. Selbst wenn man unterstellt, dass alle dort aufgeführten Opfer Schiiten waren, waren nicht einmal 0,01% der schiitischen Bevölkerungsgruppe von Anschlägen betroffen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die zunehmende Häufung von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, wonach für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss, ist gleichwohl eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. Angesichts des zuvor ermittelten Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt – jedenfalls derzeit – nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor (so auch VG München, Urteil vom 8. Juni 2011 – M 23 K 07.50966 –; VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2013 – Au 6 K 13.30182 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 14 K 7822/13.A – und VG Ansbach, Urteil vom 7. August 2014 – AN 11 K 14.30589 –).

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, gegen solche Übergriffe der radikalen sunnitischen Mehrheit vorzugehen und hierzu geeignete Schritte dagegen eingeleitet hat. [...]

VG Ansbach, Urteil vom 14.02.2013 – AN 11 K 12.30713

Schiiten sind in Pakistan weder unmittelbarer noch mittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Vor Übergriffen radikaler sunnitischer Gruppierungen besteht eine interne Fluchtalternative in multikulturell geprägten Landesteilen und Städten.In der Provinz Punjab liegt ebenso wie in anderen Landesteilen einschließlich Süd-Waziristans und des Swat-Tals kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor.

[...]

Ein Anspruch auf Flüchtlingszuerkennung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbar oder mittelbar staatlichen oder vor allem nichtstaatlichen Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure allein auf Grund der schiitischen Glaubenszugehörigkeit in Pakistan. Eine diesbezügliche Verfolgung drohte weder im Zeitpunkt der Ausreise noch droht sie derzeit weder unmittelbar noch war oder ist sie beachtlich wahrscheinlich.

Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt entsprechende intensive und häufige Rechtsgutverletzungen der jeweiligen Gruppe (Verfolgungsdichte) voraus, aus denen jedes einzelne Mitglied die - bei objektiver Betrachtung - begründete Furcht herleiten kann, auch selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dabei ist von Belang, ob sich vergleichbares Verfolgungsgeschehen in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat und die Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben muss (BVerfG NVwZ 1991, 768). Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung setzt voraus, dass mit ihr eigene staatliche Ziele offen oder verdeckt von staatlichen Kräften durchgesetzt werden sollen (BVerwG NVwZ 1990, 1175). Die entsprechende Verfolgungsdichte ist nicht nur bei Pogromen oder Massenausschreitungen, sondern auch bei entsprechend dicht und eng gestreuten Verfolgungsschlägen zu bejahen (BVerwG InfAuslR 1993, 31; NVwZ 1994, 1121). Der Feststellung einer Verfolgungsdichte bedarf es aber dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht, beispielsweise wenn ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichtet und ausgerottet oder aus dem Staatsgebiet vertrieben werden sollen (BVerwG NVwZ 1995, 175). Ist die Verfolgung an einen pauschalen Separatismusverdacht geknüpft, der sich nicht gegen alle Angehörigen einer bestimmten Ethnie richtet, sondern nur gegen die in bestimmten Gebieten lebenden, gehört zur verfolgten Gruppe nur, wer beide Kriterien erfüllt. Dann handelt es sich um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Verfolgung (BVerwG DVBl 1996, 1260; 1998, 274; NVwZ 2000, 332). An diesen Maßstäben ist auch unter der Geltung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, sog. Qualifikationsrichtlinie, festzuhalten (BVerwG vom 21.4.2009, zitiert nach juris).

Die Annahme einer religiösen Verfolgung nach Art. 10 Abs. 1 b) QRL ist dann gerechtfertigt, wenn eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 EU-GR-Charta verankerten Rechts auf Religionsfreiheit vorliegt, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, wobei es nicht angebracht ist, diese Verletzung auf den Kernbereich dieses Grundrechts (sog. forum internum) zu beschränken. Vielmehr ist auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen abzustellen (EuGH vom 28.2.2012, zitiert nach juris).

Über Ursachen, Wirkung und Ausmaß des derzeit in Pakistan vorliegenden Konflikts zwischen radikalen Organisationen der sunnitischen Glaubensmehrheit und der schiitischen Glaubensminderheit berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen, zu den auch die Taliban zählen, attackiert werden. Im Jahr 2011 starben bei religiös motivierten Anschlägen 389 Menschen und 601 Personen wurden verletzt. Der Staat unternehme große Anstrengungen, die Gewalt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit, die bis zu 20% der Muslime Pakistans ausmache, einzugrenzen. Es komme zumeist zu Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen, wobei die Polizei zu besonderen Feiertagen große Kontingente einsetze, um Übergriffe zu verhindern, und radikalen Predigern Redeverbot erteile. Besonderes Angriffsziel seien in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan gewesen (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 2.11.2012). Nach dem BAMF hatte die angespannte Sicherheitslage in Pakistan im Jahr 2010 auch auf die Lage der religiösen Minderheiten Einfluss, da die Extremisten nicht nur gegen Sicherheitsbehörden, staatliche Einrichtungen und Angehörige anderer Glaubensrichtungen Gewalt ausübten, sondern auch gegen Gläubige anderer Ausrichtung des Islam. Dabei werde von den Extremisten versucht, allen Mitgliedern der Gesellschaft ihre Version des Islam aufzuzwingen. Dabei wurden auch Schiiten Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Fälle meist in Städten abspielten. Häufig würden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern von August 2011). Nach dem UNHCR hat Pakistan Schätzungen zufolge mehr als 187 Millionen Einwohner, davon ungefähr 95% Muslime, davon wiederum 75 % Sunniten und 20 % Schiiten. Es werden Mitglieder religiöser Minderheiten Berichten zufolge Opfer von religiös motivierten Schikanen und Gewalt, die von extremistischen Gruppen verübt oder veranlasst werden. Das Versagen des Staates, die Täter strafrechtlich zu verfolgen, sowie die institutionalisierte Diskriminierung gegenüber religiösen Minderheiten würden zu einem Klima der Straflosigkeit und wachsendem Gefühl der Unsicherheit führen. Zudem fordere konfessionelle Gewalt, einschließlich militanter Angriffe auf religiöse Prozessionen und Stätten weiterhin zivile Opfer, vor allem in den Stammesgebieten FATA, den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, aber auch in anderen Teilen des Landes einschließlich städtischer Zentren.

Die konfessionelle Gewalt gegen Schiiten, die sich vor allem in Angriffen auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten ausdrücke, habe sich fortgesetzt und finde maßgeblich im Nordwesten des Landes, aber auch in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Die Strafverfolgungsbehörden seien Berichten zufolge nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Er ist daher der Auffassung, dass Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, insbesondere in Gegenden, wo mit Taliban verbundene Gruppen aktiv sind, wie beispielsweise im Nordwesten und in städtischen Zentren, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder politischen Überzeugung international schutzbedürftig sein können (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan). Nach Amnesty International sei der Staat weiterhin nicht seiner Pflicht nachgekommen, Diskriminierung, Schikanen und Gewalt gegen religiöse Minderheiten wie die Schiiten, aber auch gegen gemäßigte Sunniten, zu verhindern bzw. strafrechtlich zu verfolgen (Jahresberichte 2011 und 2012). Nach Human Rights Watch wurden im Jahr 2012 wenigsten 325 Schiiten bei gezielten Angriffen in ganz Pakistan getötet (World Report 2013 Pakistan). Nach einer Anfragebeantwortung von Accord vom 15. Juni 2012 hat die Gewalt gegen die schiitische Minderheit in Ausmaß und räumlicher Verteilung erheblich zugenommen mit Schwerpunkt in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Nach ecoi-net (Themendossier: Religiös motivierte Gewalt seit September 2011 vom 16.1.2013) setzt sich Pakistans Bevölkerung zu 95 % aus Muslimen zusammen, wovon 75 % der sunnitischen und 25 % der schiitischen Konfession angehören. Zu den Zielen religiös motivierter Angriffe gehörten schiitische Pilgerzüge, Moscheen, Versammlungshallen, Fahrzeuge, Gebetsführer sowie religiöse Aktivisten. Die Zahl der Anschläge gegen gewöhnliche Schiiten sei in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Seit Beginn des Jahres 2012 seien mindestens 320 Schiiten durch gezielte Anschläge getötet worden. Im ganzen Jahr 2012 seien es dann 375 Tote gewesen. Es sei zu einem Anstieg der religiös motivierten Gewalt in einem bislang nicht bekannten Ausmaß gekommen. Nach Wikipedia (unter: Religionsgruppenkonflikte in Pakistan) sei konfessionelle Gewalt in Pakistan in erster Linie radikalen sunnitischen Organisationen wie Sipah-e-Sahaba und auf der anderen Seite schiitischen militanten Gruppen wie Tehrik-e-Jafria anzulasten, wobei die sunnitischen Terrorgruppen häufiger angriffen. Schiiten stellten in Pakistan 5 bis 25 % der gesamten muslimischen Bevölkerung, insgesamt ungefähr 50 bis 60 Millionen Menschen. Schwerpunkt der Konflikte seien Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi. Die verbotene Sipah-e-Sahaba (SSP) operiere in Pakistan offen nunmehr unter dem Namen Ahle Sunnat Wal Jamaat (unter: Sipah-e- Sahaba Pakistan). Nach South Asia terrorism portal erkläre sich das Entstehen der SSP als Reaktion auf die sozio-ökonomischen Vormacht der meist schiitischen Großgrundbesitzer im Distrikt Jhang und als Gegenbewegung zum zunehmenden iranischen Einfluss. Die SSP erstrebe einen sunnitischen Staat unter einem Khalifat und habe die Schiiten zu Nichtmuslimen erklärt. Die terroristischen Anschläge würden gezielte Tötungen prominenter Gegner oder schiitischer Gläubiger beim Besuch von Moscheen beinhalten (unter: Sipah-e-Sahaba Pakistan).

Nach Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung ist nach Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Auch die berichteten Übergriffe durch radikale, terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe und ihrer Behandlung durch die sunnitische Bevölkerungsmehrheit im Übrigen schon nicht die Schwelle, ab der eine Verfolgungsdichte anzunehmen wäre, weshalb die nach Auskunftslage strittige Frage offen bleiben kann, ob der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, gegen solche Übergriffe der radikalen sunnitischen Mehrheit vorzugehen, insbesondere geeignete Schritte dagegen eingeleitet hat. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit in erheblichem Umfang Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach Auskunftslage kann jedoch nicht festgestellt werden, dass auch für jeden der 50 bis 60 Millionen Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit bestünde. Dies würde erst recht gelten, wenn insoweit nicht auf das gesamte Pakistan, sondern die Heimat- und Herkunftsregion des Klägers abgestellt würde. Denn die Industriestadt Rawalpindi hat 1,4 Millionen Einwohner, wobei die Population ethnisch homogen ist (Wikipedia unter: Rawalpindi) und Sunniten und Schiiten dort gemischt leben (BAMF aaO). Zwar hat es auch in Rawalpindi gerade in jüngster Zeit schwerwiegende Selbstmordanschläge gegeben (Nachrichten.t-online vom 22.11.2012). Die vorhandene Gefahr lässt sich aber bei vorsichtigem Verhalten minimieren, weil die Angriffsziele als durchaus absehbar erscheinen. Jedenfalls begründen die Anschlagszahlen und Opferzahlen dort nicht die nach der Rechtsprechung zu fordernde Verfolgungsdichte. Diese Auffassung wurde in der Vergangenheit bereits in der Rechtsprechung geteilt (VG Saarland vom 11.7.2003 und VG Oldenburg vom 29.8.2003, zitiert nach juris) und ist auch im Ergebnis aufgrund der aktuellen Lage in Pakistan, auch wenn sie sich insoweit wesentlich verschärft hat, auch aktuell aufrechtzuerhalten, da jedenfalls die erforderliche Verfolgungsdichte weiterhin nicht vorliegt.

Aber selbst wenn die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers unterstellt würde, könnte dieser hier auf eine interne Schutzmöglichkeit, insbesondere in den Städten der Provinz Punjab mit stärker Toleranz gegenüber Schiiten verwiesen werden, da eine Existenzmöglichkeit auch außerhalb seiner Heimatstadt ... mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit angenommen werden könnte.

Nach dem gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG anwendbaren Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Drittausländer keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu beachten ist (BVerwG vom 5.5.2009, zitiert nach juris), besteht und vom Drittausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei sind nach Abs. 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände (vgl. Art. 4 Abs. 3 c QRL) des Drittausländers zu berücksichtigen. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist (BT-Drks. 16/5065 S. 185; BVerwG vom 31.8.2006 und vom 29.5.2008, zitiert nach juris).

Über die Voraussetzungen eines solch internen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative berichtet das AA in seiner ständigen Lageberichterstattung, zuletzt vom 2. November 2012. Für Angehörige aller Gruppen gelte, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringe. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, lebten potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liege, unbehelligt leben.

Nach diesen Grundsätzen ist es hinreichend sicher, dass der Kläger in anderen als sicher in diesem Sinn geltenden Landesteilen eine reale Existenzgrundlage - etwa aufgrund seiner Arbeitskraft - hätte. Dies gilt insbesondere für Wah Cantt. (Cantonment), eine Stadt mit 350.000 Einwohnern und mit Schwerpunkt in der Rüstungsindustrie, die multikulturell ist, da Menschen mit verschiedenen ethnischen und religiösen Hintergründen dort leben (Wikipedia unter: Wah Cantonment). Auch nach den eigenen Angaben will der Kläger dort bei einem Freund untergekommen sein, sowie Mutter, Bruder und Schwester sollen dort leben, ohne dass Schwierigkeiten oder gar Nachstellungen durch radikale Sunniten dort vorgetragen wurden, wobei es unerheblich ist, dass der Aufenthalt dort niemandem mitgeteilt worden sei, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2013 angab. [...]

VG München, Urteil v. 18.05.2016 – M 23 K 14.31056

Schiiten unterliegen aufgrund der gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismittel in Pakistan keiner Gruppenverfolgung

VG Köln, Urteil vom 03.07.2015 – 23 K 581/14.A

Schiiten sind allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt.

VG Augsburg, Urteil v. 01.08.2016 – Au 3 K 16.30589

[...]

Nach der bestehenden Auskunftslage ist nicht davon auszugehen, dass im Zuständigkeitsbereich der Khyber Agency (Pakistan) die örtliche Bevölkerung seitens der Organisation Lashkar-e-Islam mit Drohungen oder Gewalt dazu gezwungen wird, ihr beizutreten oder sie mit Hilfsdiensten (Botengänge, Dienst an der Waffe) zu unterstützen. Die Organisation verfolgt lediglich „Kollaborateure“, die staatliche Einrichtungen mit Informationen über die Organisation versorgen und damit zur Verhaftung und Strafverfolgung ihrer Mitglieder beitragen. (red. LS ClemensKurzidem)

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass praktische, in der Regel vorübergehende Rückkehrhindernisse - wie etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen in das Zufluchtsgebiet - für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit unschädlich sind. Vielmehr ist interner Schutz nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Möglichkeit zur Einreise in das in Betracht kommende Zufluchtsgebiet besteht (vgl. VG Ansbach BeckRS 2014, 56489). (red. LS Clemens Kurzidem) Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, die aus dem Bereich der Khyber Agency stammen, besitzen in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan, aufgrund der dort herrschenden Anonymität und einem nicht funktionierenden Meldewesen die Möglichkeit, internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG zu erlangen. Erwachsene Männer besitzen dort angesichts der hohen Bevölkerungszahl auch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Geschäfte auf kleiner Basis zu erwirtschaften (vgl. VG Regensburg BeckRS 2013, 59724). (red. LS Clemens Kurzidem)

In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, der die Zubilligung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 AsylG begründen könnte. Ein solcher Konflikt liegt insbesondere dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. (red. LS Clemens Kurzidem)

In Pakistan ist die Gefahrendichte nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (wie VG Regensburg BeckRS 2013, 59724). (red. LS Clemens Kurzidem) [...]

Schweizer BVwG, Urteil vom 11. Juli 2016, Abteilung V, Zahl E-3844/2016 sowie Urteil vom 15.04.2013, Abteilung V, Zahl E-5372/2011

Schiiten sind allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt.

In einer Gesamtschau sämtlicher Aspekte, kann daher eine Gefährdung des Beschwerdeführers, allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten sowie der paschtunischen Volksgruppe, nicht erkannt werden.

Mag es auch zu Anschlägen kommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor Terroranschlägen bieten kann, was die jüngsten Anschläge in Deutschland, Frankreich, Russland oder in Manchester zeigen. Es kann seitens der erkennenden Richterin nicht festgestellt werden, dass in Pakistan Schiiten und Paschtunen, nur aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Schiiten bzw. Paschtunen bzw. schiitischen Paschtunen handelt, Verfolgung ausgesetzt sind. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Schiiten oder Paschutnen ist nicht feststellbar, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass eine Vielzahl von Paschtunen in anderen Teilen Pakistans als der Heimatregion des Beschwerdeführers leben.

2.2.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2022, mit Noten vom 23.08.2022 und 30.09.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 die länderkundlichen Informationen zur Lage in Pakistan zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit der Stellungnahme ein. Weder der BF noch dessen bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation traten den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen substantiiert entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte seine Feststellungen daher auf Grundlage der von ihm als Beweismittel herangezogenen Länderinformationen treffen.

Was das in der Stellungnahme vom 26.09.2022 (OZ 12) erfolgte Ersuchen des BF betrifft, die seitens des BFA im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 97 bis 145 angeführten Anfragebeantwortungen zur Lage der schiitischen Turi in Parachinar aus den Jahren 2017 und 2019 den Feststellungen zur Situation in Pakistan dem Verfahren zugrunde zu legen, bleibt festzuhalten, dass hiermit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt wird, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen in einem (verfahrensrelevanten) Widerspruch zum Inhalt dieser Berichte stehen. Vor allem ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Beschwerdeverfahren eingebrachten Länderinformationen neuere Informationen zur aktuellen Situation der Turis in Pakistan (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Turis vom 31.08.2022) Eingang fanden. Das Bundesverwaltungsgericht trifft die vorliegende Entscheidung daher jedenfalls auf Grundlage wesentlich aktuellerer Informationen.

Wenn in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme (VH-Schrift, Anlage C) seitens der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation auf die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Turis vom 31.08.2022, welche dem Beschwerdeführer mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2022 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurde, zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunktes verwiesen wird, zeigt die Stellungnahme somit diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Quelle zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierten Bereiche jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

Insofern zudem in dieser Stellungnahme eine innerstaatlichen Fluchtalternative für Paschtunen angezweifelt wird, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ebenfalls auf die vorangehenden und vor allem auch die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Wenn schließlich in der Stellungnahme vom 05.03.2017 (AS 391 ff, 589), in der Beschwerde vom 23.03.2017 (AS 576 ff) und in der Beschwerde vom 10.12.2020 (AS 963 ff) auszugsweise Passagen aus den dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten und von der belangten Behörde anschließend herangezogenen Länderinformationen zur Sicherheitssituation, zur Gesundheitsversorgung, zur Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates, zu den Strafverfolgungsbehörden und zu den Fragen fairer Gerichtsverfahren und Korruption zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunktes wiederholt und bezüglich der Situation der Turi und der Lage im Distrikt Kurram weitere Berichte (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.03.2016 und ACCORD-Anfragebeantwortung vm 09.01.2014 (AS 578 f)) zitiert werden, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass diese Länderinformationen bereits als veraltet anzusehen sind. Ebenso als veraltet zu qualifizieren ist die in der Beschwerde bezüglich der Sicherheitssituation im Grenzgebiet zu Afghanistan und zur Lage der Turi zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.01.2015 (https://www.ecoi.net/en/document/1087063.html). Selibiges gilt für die vom BF in der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2016 vorgelegten Zeitungsartikel (AS 76, 89 - 105), die im Übrigen keinen persönlichen Bezug zum BF aufweisen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.5.6. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298). In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. Die vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 15.03.2015, Ra 2015/01/0069; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003)

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; jüngst VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015; Ra 2015/18/0220; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Was die allgemeinen Angriffe der Taliban und/ oder anderer Terrororganisationen in der Heimatregion des Beschwerdeführers betrifft, so handelt es sich dabei nicht um eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung.

Das Asylrecht schützt Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung zielgerichtetes Handeln des Heimatstaats, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Nicht als Verfolgung gilt aber ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergibt. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

Eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat indizieren nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.

Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigungen (allgemeine Angriffe der Taliban und/ oder anderer Terrororganisationen in der Heimatregion des Beschwerdeführers) richten sich in ihrer Intension nicht konkret gegen den Beschwerdeführer selbst, sondern wurde er ohne gegen ihn gerichtete Verfolgungsabsicht in Mitleidenschaft gezogen. Voraussetzung für eine Asylgewährung sind jedoch konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder zumindest die wohlbegründete Furcht vor solchen (vgl. Erk. des VwGH v. 17.02.1994, Zl.94/19/0774). Derartiges hat der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft vorgebracht.

Sollte sich der Beschwerdeführer aber in seiner Heimatregion Khyber Pakhtunkhwa (konkret im Distrikt Kurram) unsicher fühlen, so stünde es ihm - siehe unten Punkt 3.1.4.2. - auch jederzeit frei seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Pakistans (z.B. Islamabad) zu verlegen.

3.1.4. Selbst wenn man des Weiteren das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft erachten würde und der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

3.1.4.1. Was das Vorbringen des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer allfälligen Suche nach seiner Person durch die örtliche Polizei wegen der Tötung mehrerer Personen im Zuge einer nächtlichen Schießerei (immer unter der Annahme der hypothetischen Glaubwürdigkeitsunterstellung) betrifft, so ist auszuführen, dass eine Gefährdung des BF aus diesem Vorbringen nicht ableitbar ist und es sich bei dieser Rückkehrbefürchtung um eine reine Mutmaßung des BF handelt, welche auf vagen Vermutungen respektive Spekulationen beruht und allein in diesem Vorbringen auch generell eine Asylrelevanz nicht erkannt werden kann sowie eine Gefährdung auch aufgrund der bloß vagen Vermutung des BF nicht gegeben ist.

Sollte - bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens - tatsächlich die örtliche Polizei aufgrund eines Tötungsdeliktes nach ihm suchen, so erfolgen die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich im Rahmen der Strafrechtspflege und stellt das ihm unterstellte Delikt eine gerichtlich strafbare Handlung dar, welche vom pakistanischen Staat entsprechend des Strafgesetzbuchs zu ahnden ist. Behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen können nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifizieren werden können, insoweit die Strafverfolgung eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen stehen lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Bei der Tötung mehrerer Personen im Zuge einer Schießerei bezüglich deren auch der BF (fälschlicherweise) beschuldigt worden sein soll, handelt es sich um ein kriminelles Delikt, aufgrund dessen man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20 /0053).

Wenn der Beschwerdeführer nun die strafbare Handlung nicht begangen hat, er also unschuldig belastet wurde, dann begründet dies alleine auch noch nicht die Annahme eines politischen Aspekts des Verfahrens. Vielmehr ist es dem Betroffenen auch in diesem Falle zuzumuten, sich wie jeder Staatsbürger in jedem anderen Staate dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Vorwürfe zu entkräften. Gemäß der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ist in Pakistan die Unabhängigkeit der Justiz gesetzlich garantiert. Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. In Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen zeigt sich auch, dass es im Strafrecht öffentliche Verhandlungen gibt, die Unschuldsvermutung gilt und es die Möglichkeit einer Berufung gibt. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit.

Vielmehr handelt es sich dabei grundsätzlich um ein legitimes Ziel der Polizei und der unabhängigen Justiz, im Rahmen der Strafrechtspflege (mögliche) strafbare Handlungen aufzuklären sowie verdächtige Personen aufzuspüren, und steht als Beispiel für ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem in Übereinstimmung mit den Länderinformationen zum Heimatland des Beschwerdeführers. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung der Länderberichte für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in Pakistan nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan objektive polizeiliche Untersuchungen und jedenfalls ein ordentliches Gerichtsverfahren vorfindet, in dem er sich freibeweisen kann. Ebenso ist anzunehmen, dass allfällige von den staatlichen Behörden vorgenommene Handlungen gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich der Aufklärung eines Straftatbestands dienen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegen seine Person von der Polizei wegen der Tötung mehrerer Personen im Zuge einer Schießerei allenfalls Untersuchungen durchgeführt werden (könnten), kann sohin die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Es kann jedem Bürger eines jeden Staates jederzeit widerfahren, wegen falschen Verdachts in ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, seine Unschuld vor den zuständigen Gerichten zu beweisen.

Dass dem Beschwerdeführer eine Verurteilung droht, welche einen Asylkonnex aufweist, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch ist dies sonst erkennbar.

3.1.4.2. Des Weiteren ist bezüglich des Vorbringens auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer individuellen Bedrohung und/ oder Verfolgung durch die Taliban sowie einer allfälligen Suche nach seiner Person durch die örtliche Polizei wegen eines Tötungsdeliktes als glaubhaft qualifizieren zu wollen:

Sollte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion - im Distrikt Kurram - unsicher fühlen, so stünde es ihm jederzeit frei seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Pakistans (z.B. Islamabad) zu verlegen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaats, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaats Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaats - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungs- alternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des „internen Schutzes“ geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Islamabad in Pakistan, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist kein sog. "high-profile-target", das sich in einer so exponierten Lage befindet, dass es in ganz Pakistan gefunden werden würde bzw. in ganz Pakistan Verfolgung drohen würde.

Es wird zwar nicht verkannt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle staatlicher Verfolgung grundsätzlich zu verneinen ist, im gegenständlichen Fall waren die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachforschungen durch die örtliche Polizei aber stets auf seine Heimatregion beschränkt, weshalb - insbesondere auch mangels Exponiertheit des Beschwerdeführers und mangelndem staatlichen Interesse an der konkreten Person des Beschwerdeführers - eine solche bejaht werden kann. Insoweit argumentierte auch der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf die Frage „Ihnen stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Pakistans zur Verfügung. Möchten Sie sich dazu äußern?“ lediglich damit, dass die Taliban in jeder Stadt, darunter auch in Islamabad, Karachi, Peshawar und Quetta, ihre Leute hätten (VH-Schrift, Seite 14). Landesweite Nachforschungen durch die Polizei führte er hingegen nicht ins Treffen.

Mag Terrorgruppierungen oder sonstigen extremistischen Gruppierungen - entsprechend den Ausführungen des BF in der Beschwerde vom 23.03.2017 und in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2020 (AS 578, 675) - auch ein gewisser Vernetzungsgrad in Pakistan zugestanden werden, so kann den herangezogenen Länderfeststellungen doch entnommen werden, dass für Paschtunen aus Khyber Pakhtunkhwa, insbesondere auch aus den ehemaligen FATA-Gebieten, die Möglichkeit besteht, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Auch ist aufgrund des Umstands, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor im Distrikt Kurram in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält. Dass seine Gegner in ganz Pakistan entsprechende Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt. Insoweit war der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, näher zu begründen, wie er von seinen Verfolgern, in einem anderen Landesteil Pakistans, etwa in Islamabad, gefunden werden sollte, sondern führte er – wie vorangehend ausgeführt - lediglich an, dass die Taliban in jeder Stadt, darunter auch in Islamabad, Karachi, Peshawar und Quetta, ihre Leute hätten.

Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom vom 08.08.2022 (Stand: Juni 2022) ergibt sich klar, dass Ausweichmöglichkeiten bestehen respektive eine innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan schon aufgrund der Größe des Landes gegeben ist.

Mag der BF auch dem Islam schiitischen Glaubens angehören, so wurde - entgegen den Ausführungen des BF in der Beschwerde vom 23.03.2017 zur Diskriminierung von Schiiten (AS 578) - nicht zuletzt aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes erkennbar, dass Schiiten quer über das ganze Land sowie auf die meisten ethnischen und linguistischen Gruppen und Stämme Pakistans verteilt sind und in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit stellen. In der Kurram Agency sind 40 Prozent der Bevölkerung Schiiten, wobei die meisten davon dem Turi-Stamm angehören. Manche Schiiten leben zwar in Enklaven in den Großstädten. Zudem leben im südlichen Punjab, wo konservative Madrassen und militante Gruppen stärker vertreten sind, auch die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften stärker segregiert. Im Allgemeinen sind die schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt. Viele urbane Zentren, wie eben auch Islamabad, beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime können ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten in der Anstellung im öffentlichen Bereich, bei der Polizei, beim Militär oder im privaten Sektor. Schiiten sind in der Regierung, im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und viele haben einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben.

Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für den Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre. Islamabad, Karachi oder Lahore verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Islamabad ist daher eine für Normalbürger über den Flughafen gut erreichbare Stadt.

Der Beschwerdeführer kann aufgrund der bestehenden Reisefreiheit in Pakistan auch jederzeit seinen Wohnsitz nach Islamabad verlegen.

Dass die Hauptstadt Islamabad für den BF ohne wesentliche Schwierigkeiten direkt erreichbar ist, wurde bereits in den vorhergehenden Absätzen geklärt.

Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der in den letzten Jahren in Islamabad im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage ebenso feststellbar. Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen. Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022). Eine Verschlechterung der Sicherheitslage ist daher jedenfalls nicht absehbar.

Etwaige entscheidungserhebliche, gesundheitliche Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderkundlichen Informationen zu gewinnen, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Der Beschwerdeführer hat zwar bislang noch nicht in Islamabad gelebt und verfügt dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF durch seine Familie mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats und zwei dort gesprochenen Sprachen vertraut ist. Mag der BF auch über kein bestehendes Netzwerk außerhalb der ehemaligen FATA verfügen (AS 578), so ist dennoch nicht von vornherein erkennbar, dass der BF bei der Rückkehr nach Islamabad nur deshalb und/ oder aufgrund mangelnder Ortskenntnisse in der Großstadt, in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Der Beschwerdeführer könnte etwa auf die finanzielle Unterstützung durch seine in Pakistan lebenden Verwandten (Ehegattin, Mutter, Geschwister und Onkel) und seinen im Irak arbeitenden ältesten Sohn zurückgreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung diese Verwandten des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn (finanziell) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Islamabad über genügend Rückhalt in Form von (finanzieller) Unterstützung durch Familienangehörige. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Selbst wenn seine Familie nicht in der Lage wäre, ihn (finanziell) zu unterstützen, so wird es für unqualifizierte aber im Wesentlichen gesunde Menschen in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan als schiitischen Paschtunen möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in Islamabad zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesem Ort über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen abgesehen von den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesunden, mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Er könnte in Islamabad wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, annehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, sondern um eine solche, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen kann, was der BF auch bereits vor seiner Ausreise durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Tischler und Schweißer unter Beweis gestellt hat.

Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale als schiitischer Paschtune ergibt sich aus dem zitierten Quellenmaterial, dass für Angehörige dieser Gruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative existent ist. So kann der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Turis vom 31. 08. 2022 entnommen werden, dass dem BF als schiitischen Paschtunen des Stames der Turi eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Pakistans offen stünde. Demnach würden Turis, die in andere Teile Pakistans umziehen, von nicht-paschtunischen ethnischen Gruppen nicht sofort von anderen Paschtunen unterschieden werden können. Für Turis besteht ein ähnliches Risiko offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung wie für andere Paschtunen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Große städtische Zentren wie Karatschi, Islamabad und Lahore zeichnen sich durch eine ethnisch und religiös vielfältige Bevölkerung aus und bieten eine gewisse Anonymität für Menschen, die vor Gewalt durch nichtstaatliche Akteure fliehen. Die schiitische Bevölkerung lebt über ganz Pakistan verteilt. Der BF verzichtete in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch auf eine Stellungnahme. Der Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation wiederum verwies lediglich auf eine schriftliche Stellungnahme zu diesen Informationen (VH-Schrift, Seite 14 f, Anlage C). Eine substantiierte Begründung für das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative findet sich hierin nicht, zumal in dieser Stellungnahme unter Verweis auf diese Anfragebeantwortung (18/26) - und entgegen den darin enthaltenen Ausführungen - einerseits lediglich behauptet wird, dass eine Ansiedlung in anderen Gebieten aufgrund der Diskriminierung der Paschtunen kaum möglich sei. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Urteil des VG Augsburg vom 01.08.2016 zu verweisen, wonach Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, die etwa aus dem Bereich des Khyber Distrikts stammen, in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den Großstädten, aufgrund der dort herrschenden Anonymität und einem nicht funktionierenden Meldewesen die Möglichkeit einer IFA besitzen. Andererseits wird seitens der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation die Situation nach den Monsunregenfällen thematisiert, wobei sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Hochwasserereignissen des heurigen Jahres zu verweisen erlaubt, die zeigen, dass dem BF eine innerstaaliche Fluchtalternative in Islamabad aus diesem Grunde ebenso wenig verwehrt ist.

Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würde. Diese Einschränkungen des Lebensstandards erreichen jedoch aus Sicht des Gerichts nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Person Gefahr laufen würde in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der in Islamabad bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war.

Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in dem soeben erwähnten Gebiet im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz – „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).

3.1.5. Was den erkennbaren Wunsch nach besseren Lebensbedingungen (insbesondere der Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation) betrifft, ist wie folgt auszuführen:

Der Wunsch nach einer besseren Zukunft und Arbeitsaufnahme in Österreich bzw. Europa weist keinen GFK-Konnex auf. Der Beschwerdeführer nahm mit diesem Vorbringen auf keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund Bezug. Dies kann insoweit nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter Spruchpunkt II. zu prüfen.

Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist zusätzlich auszuführen, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Paschtunen oder der islamischen Religion schiitischer Prägung festgestellt werden kann. Sonstige Fluchtgründe, insbesondere jene aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft thematisiert. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in einem anderen Landesteil von Pakistan, insbesondere in der Hauptstadt Islamabad, niederzulassen und ist aus den getroffenen Länderfeststellungen weder ersichtlich, dass er dort einer existentiellen Gefährdung noch einer anderweitigen Gefährdung ausgesetzt wäre, noch asylrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Pakistan ergeben würde. Eine existenzielle Gefährdung kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Erwachsenen handelt und er über eine umfassende Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt, nicht erkannt werden.

3.1.6. Wenn der BF ferner einwenden möchte, dass er als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Schiiten (etwa 25% der muslimischen Bevölkerung) in Pakistan generell verfolgt werde, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Schiiten handle, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Religion schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan gibt.

Darüber hinaus ist auf sämtliche Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf die deutsche und schweizerische Judikatur hinsichtlich einer mangelnden Gruppenverfolgung respektive einer allgemeinen asylrelevanten Gefährdung von Schiiten und Paschtunen zu verweisen.

3.1.7. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass pakistanische Staatsbürger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind oder waren.

Ferner ist hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zum paschtunischen Stamm der Turi auszuführen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieses Stammes schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären. Vielmehr ist der erkennenden Richterin aufgrund der herangezogenen Länderinformationsquellen und der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren bekannt, dass der Konflikt in Kurram, wo die Angehörigen des Stammes der Turi leben und woher auch der BF stammt nicht per se tribal oder konfessionell motiviert, sondern durch die Taliban initiiert sei, die einen Zugang nach Afghanistan wollten und von lokalen Kriminellen unterstützt wurden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

Überdies existieren derzeit unter Berücksichtigung der von der erkennenden Richterin herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2022 keine aktuellen Berichte über die Lage der paschtunischen Turi in Pakistan und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen des paschtunischen Stammes der Turi in Pakistan generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert, obwohl lokale Experten sagen, dass die zugrundeliegenden Auslöser für Konflikte in den Turi-Gebieten bestehen bleiben. Für Turis besteht den Quellen zufolge ein ähnliches Risiko offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung wie für andere Paschtunen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.Turis in Kurram sind aufgrund ihres schiitischen Glaubens einem mäßigen Risiko konfessionell motivierter Gewalt durch militante Gruppen ausgesetzt. Turis in anderen Teilen des Landes sind in ähnlicher Weise von Gewalt bedroht wie andere Nicht-Hazara-Schiiten. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Angehörige des paschtunischen Stammes der Turi, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in Pakistan unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.

Darüber hinaus ist auf sämtliche Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf die deutsche und schweizerische Judikatur hinsichtlich einer mangelnden Gruppenverfolgung respektive einer allgemeinen asylrelevanten Gefährdung von Paschtunen zu verweisen.

3.1.8. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrunds ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige aus Pakistan, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr allein wegen der Stellung eines Asylantrags mit staatlichen Repressalien oder mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen hätten. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Nachteilige Folgen für den Fall einer Rückkehr nach einer erfolglosen Asylantragstellung sind den von der erkennenden Richterin herangezogenen umfassenden Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

3.2.2.1. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten - medizinischen - Unterlagen wurden beim BF - abgesehen von Sprachschwierigkeiten in Form von Stottern und einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits - Epilepsie und Magenbeschwerden diagnostiziert, wobei diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in Pakistan und nunmehr auch in Österreich medikamentös behandelt wurden/ werden. Aktuell nimmt der BF gegen Epilepsie Tegretol 200mg und gegen die Magenbeschwerden Pantoloc 40mg ein. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Ausführungen des BF lässt sich zum konkreten Entscheidungszeitpunkt jedoch keine dringende Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erschließen. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich aus diesen Gründen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht behandelbar ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen ergibt, das die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet ist und die Behandlung dieser Erkrankungen - insbesondere der Epilpesie und der Magenbeschwerden - zweifelsfrei auch in Pakistan möglich sein wird, zumal der BF wegen dieser Leiden auch bereits vor seiner Ausreise in Pakistan in Behandlung stand.

Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Pakistan in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Derartiges wurde auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet und wurde ebenso wenig dargetan, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Pakistan einer unmenschlichen Behandlung unterliegen würde bzw. damit eine Artikel 3 EMRK Verletzung einhergehen würde und die Abschiebung daher unzulässig sei. Derartiges wurde im Verfahren nicht aufgezeigt.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Aus dem Gesamtvorbringen ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Behandlung in Anspruch nehmen würde, die ausschließlich und exklusiv in Österreich verfügbar wäre. Dass insbesondere die Behandlung von Epilepsie und Magenbeschwerden in Pakistan nicht verfügbar wäre, kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08).

Eine solchermaßen drohende unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitsstandes, die zu intensivem Leiden und/ oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, ist auch dahingehend zu prüfen, ob der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (VwGH vom 21.03.2018, Ra 2018/18/0021 und vom 21.05.2019, Ra 2019/19/0006-1).

Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 24.04.2018 in der Rs C-353/16, MP darüber hinaus fest, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein könne, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur weiterhin gültigen eigenen Rsp. darauf, dass nur bei lebensbedrohlichen Krankheitsbildern, bei der Gefahr eines Risikos, unter qualvollen Umständen zu sterben, subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Vgl dazu auch VwGH vom 21.2.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009; VwGH vom 5.6.2019, Ra 2019/18/0192 sowie VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/18/0378.

Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Krankheitszustandes im Falle einer Abschiebung nach Pakistan belegt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In Pakistan ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie Epilepsie und Magenbeschwerden, behandelbar. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (im Wesentlichen Epilespie und Magenbeschwerden) weisen somit nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass der BF nicht aufzuzeigen vermochte, dass die vorgebrachten Erkrankungen jene vom EGMR in der Rechtssache Paposhvili gegen Belgien (Urteil vom 13.12.2016, 41738/10) beschriebene Schwere und Intensität aufweisen, welche dazu führen könnte, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde (vgl. VwGH vom 21.2.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009; VwGG vom 5.6.2019, Ra 2019/18/0192 sowie VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/18/0378).

Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Wie unter Punkt 2.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses bereits ausgeführt wurde, können – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – in modernen Krankenhäusern in den Großtädten die am weitesten verbreiteten Erkrankungen in Pakistan behandelt werden. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist gewährleistet und kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auch die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist.

Selbst wenn der BF aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

3.2.3.2. In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 09.04.2008, 2006/19/0354) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konflikts besteht.

Derartiges kann auch nicht in Bezug auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa, speziell den Distrikt Kurram, angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass Khyber Pakhtunkhwa im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 35.525.047 Einwohnern in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, speziell im District Kurram, für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Letztlich sei noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer, wie unter Punkt 3.1.4.2. ausgeführt, jedenfalls auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Pakistans offen stünde.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (abgesehen von den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesunder Mann mit sozialem Netz durch Familienangehörige, Sprachkenntnisse in Paschtu und Urdu sowie mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler und Schweißer) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Familienangehörige des Beschwerdeführers (Ehegattin, Kinder, Mutter und Geschwister sowie Onkel) leben nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener in Pakistan nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, hat dort die Schule besucht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Insbesondere seine Ehegattin, Kinder, Mutter und mehrere Schwestern sowie ein Onkel leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt. Auch wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Verwandten - wie in der Beschwerde thematisiert - beschränkt sein sollte, konstituiert deren Anzahl aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ein hinreichend leistungsfähiges familiäres Netzwerk, welches den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion unterstützen kann. Darüber hinaus erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls als grundsätzlich möglich, dass der - erwerbsfähige - Beschwerdeführer sich mit eigener Erwerbstätigkeit als selbständiger Unternehmer bzw. allenfalls auch als Arbeitnehmer auf Baustellen ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse erwirtschaften kann.

Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte der BF, wie bereits ausgeführt, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts gem. Art. 2 und/ oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen im Jahr 2022 betrifft, so ist festzustellen, dass von den ca. 220 Millionen Einwohnern Pakistans ca. 30 Millionen durch die heurigen Überschwemmungen - ca. 6,6 Millionen wiederum schwer - betroffen sind. Das Hochwasser hat hauptsächlich die Provinzen Sindh und Belutschistan getroffen. Am wenigsten betroffen sind die Provinzen Punjab und Gilgit-Baltistan, wo nur ein geringer Teil der Bezirke den Notstand ausgerufen haben. Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist ebenfalls eher geringfügig betroffen. Der Wohndistrikt des Beschwerdeführers Kurram in Khyber Pakhtunkhwa gehört auch nicht zu den unmittelbar besonders stark betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA), der United States Agency for International Development (USAID) und des Emergency Response Coordination Centre (ERCC) erstellten Berichte/ Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Die pakistanische Regierung ergreift Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen, wie z.B. die Errichtung von Auffanglagern, Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrung und Unterstützung durch Zahlungen für die am stärksten betroffenen Gebiete. Zudem ist internationale Hilfe bezüglich der Folgen des Hochwassers des Jahres 2022 durch Geldzahlungen bereits angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist. Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik und kein Staat der Welt kann absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Es handelt sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der BF aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Was die Belastung der pakistanischen Wirtschaft durch die COVID-19-Pandemie betrifft, so verkennt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang nicht, dass in Pakistan (wie nahezu weltweit) infolge der gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffenen Maßnahmen mit wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen zu rechnen ist. Da sich Pakistan bereits auf dem Weg von einem Schwellen- zu einem Industriestaat befindet und dem IWF angehört, geht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon aus, dass die aktuellen Ereignisse zu einem dermaßen gravierenden Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft führen werden, der mit einem Entzug der Lebensgrundlage für breite Bevölkerungsschichten verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Staat Pakistan (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits (weiterhin) ergreifen wird. Da der Beschwerdeführer sich darüber hinaus im Fall einer Rückkehr erneut als Tischler oder Schweißer beruflich betätigen kann und jedenfalls auch eine - vorübergehende - Wohnmöglichkeit bei nahen Angehörigen besteht, ist jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse auszugehen.

Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09, zuletzt VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Pakistan mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sonstige Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie auch nicht dargelegt hat (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6 sowie jüngst VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/01/0423).

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaats des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG und § 52 FPG):

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Juni 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

3.3.4.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Liegt eine noch eher kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.3.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 und zuletzt vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).

3.3.4.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

3.3.4.3.1. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt seit Ende Juni 2015 rund sieben Jahre und vier Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht als überaus lang zu bewerten ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 27.06.2015 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz. Allein durch die Antragstellung konnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit nunmehr etwa sieben Jahren und vier Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.

In Anbetracht des Umstands, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften/ nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpft(e), (einen) Deutschkurs(e) besuchte, er über eine Einstellungszusage für einen Tischlereibetrieb verfügt, von 2018 bis 2020 gemeinnützige Arbeiten, konkret Hilfstätigkeiten in einer Stadtgärtnerei und in einem Wohn- und Pflegeheim, verrichtete, bei Müllsammel- und Aufräumaktionen, der Springkrautbekämpfung, bei den Tiroler Festspielen Erl und im Haus XXXX in Kufstein ehrenamtlich aktiv war und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Beschwerdeführer reiste Ende Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und im März 2017 wurde dem BF im Verfahren der - erste abweisende - Bescheid des BFA vom 09.03.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz rund eindreiviertel Jahre nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085; zuletzt VwGH 20.12.2012, 2011/23/0341).

3.3.4.3.2. Was eine allfällige Integration des Beschwerdeführers im familiären, sprachlichen, beruflichen und sozialen Bereich betrifft, so ist wie folgt festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft.

Der BF besitzt einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist jedoch nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zwar Unterstützungserklärungen seines Bekanntenkreises in Vorlage brachte, jedoch keine näheren Ausführungen zu seinem Freundeskreis in der mündlichen Verhandlung traf. Es bestehen keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Es zeigt sich lediglich, dass der erwachsene Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation lebt, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis in Kontakt steht beziehungsweise zum Teil Freundschaften aufbaute, was zumindest eine ansatzweise Integration in sozialer Hinsicht begründet. Wie vorangehend erwähnt, wird auch nicht verkannt, dass der BF in der Vergangenheit Remunerationstätigkeiten nachging und regelmäßig Hilfstätigkeiten durchführte.

Die Kontakte, die der Beschwerdeführer, zu Einheimischen unterhält, deuten zwar grundsätzlich auf eine gewisse gesellschaftliche Integration hin. Es verwundert - unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 in etwa 1.480, 2.561 und zuletzt 17.080 Einwohner zählenden Gemeinden wohnt - aber auch nicht, dass er die angebotene Hilfe und die gebotenen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung und zu ehrenamtlichen/ gemeinnützigen Arbeiten angenommen hat. Eine besondere Integrationsleistung des Beschwerdeführers ist darin noch nicht zu erkennen. Diese Freundschaften sind jedenfalls erst während des unsicheren Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).

Insoweit im Übrigen aus den Unterstützungsschreiben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer pünktlich, hilfsbereit, freundlich, fleißig, wissbegierig, gewissenhaft und verlässlich sei, bleibt festzuhalten, dass persönliche Eigenschaften bzw. Werte wie Pünktlichkeit, Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Fleiß, Wissbegierigkeit, Gewissenhaftigkeit oder Verlässlichkeit etc. nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen sind und werden diese gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, von der erkennenden Richterin als selbstverständlich vorausgesetzt.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufhält, auch ansonsten nicht nennenswert integriert. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen und den nicht besonders stark ausgeprägten privaten Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen und in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu ziehen.

Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese, trotz seines mehrjährigen Aufenthalts auf sehr niedrigem Niveau (vgl. VH-Schrift, Seite 9 f). Diese Deutschkenntnisse ermöglichen es ihm allenfalls, sich im Alltag auf einfachste Weise zu verständigen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Ausgehend davon wird mit dem vom BF gezeigten einfachsten Deutschkenntnissen nach mehr als sieben Jahren Aufenthalt kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. Zu betonen ist ferner insbesondere, dass der Beschwerdeführer lediglich an (einem) Sprachkurs(en) auf dem Niveau A2 in den Jahren 2016/ 17 teilnahm, ansonsten aber keine merkbaren Anstrengungen unternommen hat, einen staatlich anerkannten Sprachkurs zu besuchen und seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Letztlich ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus, ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in der Grundversorgung. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Somit hat er keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich.

Hinsichtlich der mehrfach(en) eingeholten Erkundigungen und Versuche beim Arbeitsmarktservice (hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung) durch den Beschwerdeführer muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer hierdurch während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keine ernsthafte Bereitschaft zeigte, sich um legale Arbeit zu bemühen, zumal es ihm auch möglich gewesen wäre, ein Gewerbe anzumelden und als Selbständiger tätig zu werden. Ebenso wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, haushaltstypische Leistungen in Privathaushalten (z.B. Gartenarbeit, Hilfe beim Weihnachtsputz) zu übernehmen („Dienstleistungsscheck“). Insofern in der mündlichen Verhandlung seitens des Vertreters der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation darauf verwiesen wird, dass dem BF seitens der Wirtschaftskammer von einer selbständigen Tätigkeit abegeraten worden sei bzw. er in der Stellungnahme vom 31.10.2022 behauptet, dass diese an bürokratischen und rechtlichen Hürden gescheitert sei, so vermag dies nicht nachvollzogen zu werden, zumal dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen bekannt ist, dass zahlreiche pakistanische Asylwerber sehr wohl in der Lage sind, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen.

Was die Einstellungszusage betrifft, so ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Insofern war es aber auch nicht mehr erforderlich, die Frist für die Vorlage einer beantragten und möglicherweise in naher Zukunft für den BF erteilten Beschäftigungsbewilligung abermals bis zum 30.11.2022 zu erstrecken.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bisher auch weder eine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen, noch anderweitige Integrationsschritte (wie etwa die Teilnahme an diesbezüglichen Schulungen, Wertkursen und dergleichen) ergriffen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, wiewohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. sogar durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, sind durchaus zu erkennen, etwa daran, dass er an (einem) Deutschkurs(en) Niveau A2 teilnahm, er bemüht ist, mithilfe seiner Bekannten und Freunde seine Deutschkenntnisse weiterhin zu verbessern und er in der Vergangenheit regelmäßig ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtete. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht schließlich nicht, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen hat. Auch Empfehlungsschreiben konnte der Beschwerdeführer vorlegen.

Ausgeprägt und mit bedeutsamem Erfolg verbunden sind diese Bemühungen freilich nicht, wenn der Beschwerdeführer zwar (einen) Deutschkurs(e) auf dem Niveau A2 besucht hat, bislang jedoch noch weder eine positiv absolvierte Sprachprüfung noch nennenswerte Deutschkenntnisse vorweisen kann. Zudem besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen und geht er aktuell weder einer ehrenamtlichen noch einer gemeinnützigen Tätigkeit nach. Es darf überdies nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2015 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nimmt. Wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig war der Beschwerdeführer insgesamt nie und musste er laufend Unterstützung aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch nehmen. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten als Asylwerber ausführte, fällt bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht erkannt werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens. Der BF hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2015 verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Ausführungen mit den in Pakistan bzw. der Herkunftsregion vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen vertraut und fraglos dazu im Stande sind, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Vor seiner Ausreise erhielt der Beschwerdeführer eine umfassende Schulausbildung und war erwerbstätig. Familienangehörige, namentlich seine Ehegattin, fünf Kinder, seine Mutter und mehrere Geschwister sowie ein Onkel leben nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Urdu und Paschtu. Bei Letzterer handelt es sich um seine Muttersprache. Insoweit scheitern auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den erwachsenen Beschwerdeführer an keiner Sprachbarriere und ist von diesem Gesichtspunkt her möglich. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).

In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, dies aus nachstehenden Gründen:

Seit seiner Asylantragstellung Ende Juni 2015 befindet sich der BF rund sieben Jahre und vier Monate in Österreich. Im gegenständlichen Verfahren vergingen zwischen der Antragstellung durch den BF und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwa fünf Jahre und viereinhalb Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen ein Jahr und zehneinhalb Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt(e), die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann insoweit nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zudem basieren die Angaben des BF auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit dieses Vorbringens und setzte in diesem Zeitraum ebenso wenig Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.

Insoweit ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH 07.10.2010, B950/10 ua bzw. VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua in den Vordergrund treten ließe, womit aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine soziale Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren.

Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte, das Gewicht seiner Bemühungen.

Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen und des wirtschaftlichen Wohles des Landes insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.3.6.2. Anzumerken ist ferner, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände in Bezug auf die Covid-19-Pandemie entsprechend zu berücksichtigen sein werden.

Zu A) (Spruchpunkt II)

Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005

Soweit erstmals in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 gestellt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005).

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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