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G314 2255918-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2255918-1
G314 2255918-1Tribunale amministrativo federale9 nov 2022
Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Pauschalentschädigung selbstständig Erwerbstätiger Teileinstellung Vermögensnachteil Zeitversäumnis Zeugengebühr Zurückziehung
G314 2255918-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2022, XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom XXXX 2022, XXXX wegen Zeugengebühren A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:
A)Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des beantragten Mehraufwands für ein Mittagessen (EUR 8,50) wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist XXXX und geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (im Folgenden kurz XXXX ), die ihn auch im Beschwerdeverfahren vertritt. Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , in dem die XXXX klagende Partei ist, nahm er am XXXX 2022 ab 14 Uhr an einer Verhandlung teil, und zwar zunächst als Vertreter der klagenden Partei. Ab 16:35 Uhr wurde er als Zeuge vernommen und ein anderer Rechtsanwalt der XXXX , der zuvor als Zeuge vernommen worden war, übernahm die Vertretung der klagenden Partei bis zum Ende der Verhandlung um 16:55 Uhr. Der Kanzleisitz der XXXX ist in XXXX . Der BF reiste von dort aus mit dem Auto zu der Verhandlung nach XXXX . Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Zug) hätte er spätestens um 8:57 Uhr in XXXX abreisen müssen, um rechtzeitig bei der Gerichtsverhandlung zu sein, und wäre frühestens um 21:04 Uhr nach XXXX zurückgekehrt.
Mit Eingabe vom XXXX 2022 machte der BF an Zeugengebühren (neben nicht mehr verfahrensgegenständlichen Reisekosten) Aufenthaltskosten von EUR 17 (Mehraufwand für ein Mittag- und ein Abendessen von je EUR 8,50) sowie einen Verdienstentgang von EUR 510 (EUR 60 pro Stunde für 8 ½ Stunden) geltend. Von seinem üblichen Stundensatz als selbständiger XXXX von EUR 360 verblieben ihm nach Abzug des an die XXXX abzuführenden Anteils von EUR 240 und eines Steuersatzes von ca. 50 %, mit dem er den ihm zukommenden Anteil von EUR 120 versteuern müsse, ungefähr EUR 60. Die Verhandlung habe inklusive Hin- und Rückfahrt 8 ½ Stunden gedauert. Der BF sei während dieser Zeit daran gehindert gewesen, das äußerst umfangreiche, 1280 Seiten umfassende Urteil in einem Strafverfahren, in dem er der Verteidiger eines Angeklagten sei, zur Vorbereitung eines Rechtsmittels zu studieren und zu analysieren.
Mit dem Bescheid vom XXXX 2022, der dem BF am XXXX 2022 zugestellt wurde, wurden seine Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX 2022 mit EUR 191,90 bestimmt. Davon entfielen EUR 69,80 auf Reisekosten, EUR 8,50 auf Aufenthaltskosten (Mehraufwand für ein Abendessen) und EUR 113,60 (8 Stunden á EUR 14,20) auf die Entschädigung für Zeitversäumnis. Letzteres wurde damit begründet, dass der BF auch nach einem Verbesserungsauftrag keinen tatsächlichen Verdienstentgang als selbständig Erwerbstätiger nachgewiesen habe, sodass ihm die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zuzusprechen sei.
Mit dem Berichtigungsbescheid vom XXXX 2022 wurden die Zeugengebühren des BF mit weiteren EUR 8,50 (Mehraufwand für ein Mittagessen), somit mit insgesamt EUR 200,40, bestimmt. Der Berichtigungsbescheid wurde dem BF am XXXX 2022 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom XXXX 2022 richtete sich die fristgerechte Beschwerde des BF vom XXXX 2022, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und (in Abänderung des angefochtenen Bescheids) den Ersatz der Mehrkosten für ein Mittagessen von EUR 8,50 sowie den Ersatz des Verdienstentgangs von EUR 510 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung begehrt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die mit EUR 69,80 bestimmten Reisekosten blieben unbekämpft. Der BF begründet die Beschwerde betreffend die Entschädigung für Zeitversäumnis damit, dass er seinen Verdienstentgang ausreichend aufgeschlüsselt und bescheinigt habe. Er habe insbesondere nachvollziehbar dargelegt, welche Tätigkeiten er während der ladungsbedingten Abwesenheit von seiner Kanzlei nicht habe verrichten können, nämlich die Analyse eines umfangreichen Strafurteils und die Konzeption eines Rechtsmittels dagegen. Dies hätte nicht einem Dritten übertragen werden können. § 18 Abs 1 Z 2 GebAG sei nach der Intention des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass ein Selbständiger Tätigkeiten, die er aufgrund einer Verhandlung nicht habe verrichten können, außerhalb der Normalarbeitszeiten oder am Wochenende nachholen müsse. Aufgrund der allgemein bekannten Auslastung eines XXXX wäre es dem BF nicht möglich gewesen, die verhandlungsbedingt versäumten 8 ½ Stunden nachzuholen.
Das Bezirksgericht XXXX legte die Beschwerde samt den relevanten Bestandteilen der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Schreiben vom XXXX 2022 ersuchte das BVwG den BF um Bekanntgabe, ob die Beschwerde in Bezug auf den Mehraufwand für das Mittagessen (EUR 8,50) im Hinblick auf den Berichtigungsbescheid vom XXXX 2022 zurückgezogen werde. Mit Eingabe vom XXXX 2022 teilte der BF mit, dass die Beschwerde in Bezug auf den Mehraufwand für das Mittagessen zurückgezogen werde, hinsichtlich des Verdienstentganges jedoch aufrecht bleibe.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des Bezirksgericht XXXX .
Der BF hat einen Firmenbuchauszug vorgelegt, der belegt, dass er geschäftsführender Gesellschafter einer XXXX ist. Beginn und Ende der Verhandlung am XXXX 2022, die Anwesenheit des BF und seine Einvernahme als Zeuge in dieser Verhandlung gehen aus dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll hervor. Da darin festgehalten ist, dass der BF und ein weiterer Anwalt der klagenden XXXX erschienen sind (Protokollseite 2), dass um 16:30 Uhr ein Vertreterwechsel stattfand und der BF von dem anderen Anwalt der XXXX befragt wird und dass die Verhandlung danach um 16.35 Uhr nach einer Lüftpause fortgesetzt wurde (Protokollseite 17), ist davon auszugehen, dass der BF zunächst als Parteienvertreter und später als Zeuge an der Verhandlung teilnahm. Er tritt der plausiblen Annahme, dass er vom Kanzleisitz der XXXX in XXXX aus zu der Verhandlung nach XXXX angereist sei, und der von der Behörde nachvollziehbar ermittelten Zeit zwischen der Abreise aus Linz und der Rückkehr dorthin bei der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln nicht entgegen. Bescheinigungsmittel für den behaupteten Einkommensausfall wurden nicht vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Da der BF die Beschwerde in Bezug auf den Mehraufwand für das Mittagessen zurückgezogen hat, zumal ihm die Gebühr dafür mit dem Berichtigungsbescheid vom XXXX 2022 zugesprochen wurde, ist das Beschwerdeverfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5).
Zu Spruchteil B):
Der BF hat gemäß § 1 Abs 1 GebAG Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG, weil er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren tätig war. Für einen Gebührenanspruch nach § 4 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall GebAG ist maßgeblich, dass er zu Gericht gekommen und vernommen worden ist. Es ist dem GebAG nicht zu entnehmen, dass sein Gebührenanspruch dadurch gehindert wäre, dass er an der Verhandlung auch als Parteienvertreter (ohne Pflicht zum persönlichen Erscheinen) teilnahm (siehe VwGH 04.07.1997, 97/03/0048). Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entsteht (Z 2).
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Im Beschwerdeverfahren ist noch strittig, ob dem selbständig erwerbstätigen BF als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Pauschalbetrag von EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, oder gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gebührt. Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat er im ersten Fall nur den Grund des Anspruchs, im zweiten Fall auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 18 GebAG räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass er für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
De BF hat zwar einen nachvollziehbaren Berechnungsmodus für den ihm verbleibenden Anteil an einem Stundensatz von EUR 360 dargelegt, aber keine Bescheinigungsmittel für die angegebene Höhe des von ihm üblicherweise verrechneten Stundensatzes vorgelegt. Ebensowenig hat er die vorgebrachte vollständige Kanzleiauslastung bescheinigt oder dargelegt, welches Honorar konkret für die behauptetermaßen versäumte Tätigkeit (Aktenstudium zur Vorbereitung eines Rechtsmittels gegen ein umfangreiches Strafurteil) vereinbart war. Auch Angaben zu einem allfälligen Entgelt für die Tätigkeit als Parteienvertreter in der Verhandlung am XXXX 2022, die einen möglichen Vermögensnachteil reduzieren würden, fehlen. Der BF hat daher die Höhe des ihm tatsächlich entgangenen Einkommens nicht bescheinigt.
Dazu kommt, dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 24). Dabei ist insbesondere wesentlich, ob es ihm möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit und Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (siehe VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054). Hier ist davon auszugehen, dass der BF die Arbeiten, die er während der durch die Verhandlungsteilnahme versäumten Zeit vorgenommen hätte, ohnedies nachholen musste, weil er die Vorarbeiten für das Rechtsmittel auch nach eigenen Angaben nicht delegieren konnte. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelausführung unterblieb oder einem anderen Rechtsanwalt übertragen wurde, weil der BF am XXXX 2022 als Zeuge vernommen wurde, und er die erforderlichen Arbeiten demnach wohl verschieben musste, ist ihm das Honorar dafür nicht endgültig entgangen. Auch aus diesem Grund hat er keinen konkreten Vermögensschaden als wahrscheinlich dargelegt.
Da bei einem selbständig Erwerbstätigen wie dem BF aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 37), steht ihm jedenfalls die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für die übliche Tagesarbeitszeit von acht Stunden zu, zumal er bei Benutzung von Massenbeförderungsmitteln sogar einen längeren Zeitraum wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen musste. Die dem BF im angefochtenen Bescheid zuerkannte Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 113,60 (EUR 14,20 x 8) ist daher weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Die Durchführung der vom BF beantragten mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil für die vorliegende Rechtsfrage von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.
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