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G314 2252761-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2252761-1
G314 2252761-1Tribunale amministrativo federale9 nov 2022
Aufenthaltsverbot aufgehoben Bescheidbehebung Erwerbstätigkeit gekürzte Ausfertigung Straffälligkeit Zukunftsprognose
G314 2252761-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin MMag. Eva KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2022, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF), ein EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, hält sich als Arbeitnehmer im Rahmen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich auf (vgl. § 51 Abs 1 Z 1 NAG). Da er weder seinen Aufenthalt seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (zumal er bereits nach vier Jahren kontinuierlichen Aufenthalts begann, Straftaten zu begehen), ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn nach dem ersten bis vierten Satz des § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Das persönliche Verhalten muss nach dieser Bestimmung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Obwohl der BF wegen schwerwiegender Suchtgiftdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG nicht, zumal die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe mittlerweile aufgrund einer erfolgreich absolvierten Therapie bedingt nachgesehen werden konnte. Für ihn kann aufgrund des stabilen sozialen Empfangsraums, der beinahe durchgehenden Erwerbstätigkeit und des glaubhaften Bemühens um einen künftig drogenfreien Lebenswandel eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte erreicht das persönliche Verhalten des BF auch bei Berücksichtigung der allgemein hohen Rückfallgefahr bei Suchtmittelkriminalität noch nicht den in § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG festgelegten Schweregrad, zumal er in Österreich einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht, über ein regelmäßiges legales Einkommen sowie einen ordentlichen Wohnsitz verfügt und in einer stabilen Beziehung lebt. Dabei sind auch die gewichtigen Milderungsgründe bei der strafgerichtlichen Verurteilung und die erhöhte spezialpräventive Wirkung des Erstvollzugs einzubeziehen.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF im Ergebnis nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Sollte der BF in Zukunft neuerlich wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
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