Bundesverwaltungsgericht G306 2253885-1

G306 2253885-1Tribunale amministrativo federale9 nov 2022

Regest

Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung behoben

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G306 2253885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G306.2253885.1.01

Spruch

G306 2253885-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RAe RAST MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2022, zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei am 25.10.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.

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