Bundesverwaltungsgericht W229 2226849-1

W229 2226849-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2022

Regest

Betriebseingliederung Betriebsmittel Dienstnehmereigenschaft Honorarnote persönliche Abhängigkeit persönliche Arbeitsleistung Pflichtversicherung stille Autorität Versicherungspflicht wirtschaftliche Abhängigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W229 2226849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2226849.1.00

Spruch

W229 2226849-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Mag. Werner HAUSER, Zieglergasse 3/3/3, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 11.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 11.11.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX , VSNR XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte), auf Grund seiner Beschäftigung als Instruktor bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin in der Zeit vom 01.01.2016 bis 24.02.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege (Spruchpunkt 1.).

Es wurde festgestellt, dass für den Mitbeteiligten aufgrund seiner Beschäftigung als Instruktor bei der Beschwerdeführerin folgende Beitragsgrundlagen in Betracht kommen: Von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 33.240,65 (allgemeine Beitragsgrundlage) und € 5.540,11 (Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen) und von 01.01.2017 bis 24.02.2017: € 3.065,82 (allgemeine Beitragsgrundlage) und € 510,97 (Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen) (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte von 01.01.2016 bis 24.02.2017 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und somit Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG gewesen sei. Im vorliegenden Fall seien betreffend die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die Rechnungen herangezogen worden, die anhand der geleisteten Kursstunden von der Steuerberatung der Dienstgeberin erstellt worden seien. Die dem Dienstnehmer zustehenden Sonderzahlungen seien aus diversen Rechnungen herausgerechnet worden.

Aufgrund des Dienstverhältnis sei eine Anmeldung per 01.01.2016 und eine Abmeldung per 24.02.2017 zu erstellen gewesen, des Weiteren die Jahreslohnzettel 2016 und 2017. Die Nachverrechnung sei mittels Beitragsnachweisungen 12/16 und 02/17 zu erfassen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angenommen habe. Der Mitbeteiligte sei nicht als Dienstnehmer beschäftigt, sondern selbständiger Unternehmer gewesen und habe auf Basis der einzelnen von ihm erbrachten Leistungen ein Honorar erhalten. Er habe auch außerhalb der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin Kurse abgehalten. In den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin habe er Saalmiete bezahlt. Als wesentliche Tatsache habe die belangte Behörde auch nicht berücksichtigt, dass eine Kontrolle von Vertretern der XXXX -Geschäftsführung hinsichtlich der Kurse und Ausbildungsveranstaltungen des Mitbeteiligten gar nicht möglich gewesen wäre, da er in Österreich der einzige „Schwarzgurt“ in XXXX ist bzw. war und er daher seine Schüler nach seinen eigenen Vorgaben unterrichtet habe. Durch den Wechsel in die Selbständigkeit seien auch eine Reihe von Tätigkeiten, die der Mitbeteiligte zuvor in seinem Arbeitsverhältnis zu verrichten verpflichtet gewesen sei, weggefallen. Auch sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben, dass der Mitbeteiligte ab 01.01.2016 alle Prüfungen von seinen Schülern selbständig abgenommen und diese auch selbständig verrechnet habe. Weder habe er Urlaub noch Krankenstände melden müssen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die Unterlagen wie Buchhaltung, Trainerliste, etc. des Mitbeteiligten gehabt. Auch seien vorgelegte Lohnzettel eines Zeitpunktes vor der Selbständigkeit des Mitbeteiligten nicht in die Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung eingeflossen. Unberücksichtigt und auch ungeprüft sei auch geblieben, dass der Mitbeteiligte ab 01.01.2016 durchschnittlich nur mehr für 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden sei, während sein Entgelt – eben aufgrund seines Wechsels in die Selbständigkeit – gravierend anstiegen sei. Schließlich liege das unternehmerische Risiko auf Seiten des Mitbeteiligten. Bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Mitbeteiligte ein selbständiger Unternehmer und nicht Dienstnehmer gewesen sei.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.12.2019 vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2022 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, der Mitbeteiligte sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann das Trainingscenter XXXX .

Der Mitbeteiligte, XXXX , VSNR: XXXX , war ab dem Jahr 2009 als Dienstnehmer im Vollzeitausmaß in dem Trainingscenter beschäftigt. Er unterrichtete Kurse in XXXX , XXXX und XXXX . Der Mitbeteiligte führte auch Rezeptionstätigkeiten durch und kontrollierte etwa die Eintrittsberechtigungen der Kunden für das Studio.

Er verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung.

1.2. Ende des Jahres 2015 wurde der Mitbeteiligte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Trainingscenters gekündigt und mit ihm mündlich vereinbart, dass er ab 01.01.2016 als selbständiger Trainer weiterhin bei der Beschwerdeführerin Kurse unterrichtet. Diese Vereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Stundenanzahl der Kurse wurde dabei auf etwa 20 Wochenstunden reduziert.

1.3. Im Trainingscenter gab es zumeist einen Sommer- und einen Winterstundenplan. Der jeweilige Stundenplan der Kurse wurde wöchentlich gemeinsam mit dem Mitbeteiligten erstellt, die Diensteinteilung wurde am Wochenende im Voraus per E-Mail an alle Instruktoren verschickt. Der Mitbeteiligte hielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Kurse im Wesentlichen immer zu denselben Zeiten ab. Die Art der in diesen Zeiträumen abgehaltenen Kurse variierte teilweise.

1.4. Bei den XXXX -Kursen war der Mitbeteiligte frei in der Gestaltung der Kurse, bei XXXX musste er sich an den Trainingsplan halten, der sich aus dem internationalen Curriculum ergab. Der Mitbeteiligte musste bereits während seines Dienstverhältnisses keine Fortbildungen mehr besuchen, da er fertig ausgebildet war. Der Mitbeteiligte hatte einen Schlüssel für das Trainingscenter und sperrte die Räumlichkeiten auf, wenn er als Erster kam, bzw. zu, wenn er als Letzter ging. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren nicht immer im Trainingscenter anwesend. Der Ehemann der Beschwerdeführerin schaute manchmal kurz beim Unterricht des Mitbeteiligten vorbei und wurde die Zufriedenheit der Kunden im direkten Austausch mit diesen oder über Bewertungen im Internet aufgenommen, wobei der Mitbeteiligte ansonsten keiner dezidierten Kontrolle durch die Beschwerdeführerin unterlag. Wenn der Mitbeteiligte zu spät kam, fiel dies aufgrund des kleinen Betriebes auf. Der Mitbeteiligte war bereits während seines Dienstverhältnisses immer wieder Ansprechpartner für den Betrieb, er machte etwa den Kassenschluss und kümmerte sich etwa darum, wenn ein Trainer ausfiel oder sonstige Probleme anfielen. Dies blieb auch ab dem Jahr 2016 im Wesentlichen gleich und übte er dies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest drei Mal aus, wovon diese Tätigkeit im Juli 2016 drei Wochen andauerte. Der Mitbeteiligte erhielt dafür keine besonderen Vorgaben der Beschwerdeführerin, da er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung bereits eingearbeitet war und auch in diesem Bereich nicht häufig etwas anfiel. Ab 2016 übernahm der Mitbeteiligte keine Rezeptionstätigkeiten mehr, er kontrollierte jedoch noch die Zugangskarten der Kunden und verkaufte diese gegebenenfalls auch. Auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erledigte der Beschwerdeführer die Abrechnung, wenn er abends der letzte Trainer war.

1.5. Der Mitbeteiligte hielt nach dem 01.01.2016 ein Mal ein Seminar bei einem befreundeten Schüler, der ein Trainingsstudio aufbauen wollte. Zwei Mal organisierte er in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin den Besuch eines brasilianischen Trainers. Der Mitbeteiligte fragte in seinen Kursen nach Interessenten und berechnete den Preis so, dass er davon den Flug aus Deutschland sowie die Unterkunft bezahlen konnte. 30 % der Einnahmen übergab er der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus hielt der Mitbeteiligte im Trainingscenter XXXX immer wieder Einzeltrainings ab, die teilweise ohne Bezahlung abgehalten wurden. Während des Dienstverhältnisses sowie auch danach durfte der Mitbeteiligte die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin einige Stunden für sein eigenes Training benutzen. Ansonsten hielt der Mitbeteiligte ausschließlich Kurse für die Beschwerdeführerin in deren Studio.

1.6. Ab 2016 trug der Mitbeteiligte während der Kurseinheiten eigens angefertigte Rashguard Shirts, versehen mit einem XXXX -Logo und dem Logo des Trainingscenters XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin beider Logos. Der Mitbeteiligte verwendete für die Kurse seine eigenen Boxhandschuhe, die übrigen Betriebsmittel, wie die Räumlichkeiten sowie Handpratzen, Schlagpolster, Wurfpuppen und Matten, wurden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und waren im Studio vorhanden. Der Mitbeteiligte verwendete seinen privaten Computer nur für seine E-Mail-Korrespondenzen, nicht jedoch für das Verfassen von Abrechnungen.

1.7. Der Mitbeteiligte konnte sich grundsätzlich von einer geeigneten Person vertreten lassen. Er ließ sich bei den Kursen vertreten, wenn er auf Urlaub war. Dies war ab dem 01.01.2016 etwa drei Mal der Fall. Er meldete dies der Beschwerdeführerin. Für die XXXX Stunden wurde von der Beschwerdeführerin ein Ersatz gesucht, für die XXXX Kurse wurde die Vertretung von anderen Instruktoren übernommen, die auch Schüler des Mitbeteiligten waren. Dies wurde bereits während des Dienstverhältnisses des Mitbeteiligten so gehandhabt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übernahm der Mitbeteiligte die Bezahlung der Vertretung.

1.8. Die vom Mitbeteiligten geleisteten Trainingsstunden wurden anhand der verkauften Karten vom Buchhalter der Beschwerdeführerin abgerechnet und dem Mitbeteiligten ein Anteil in Höhe von 70 % ausbezahlt. Der restliche Anteil von 30 % verblieb bei der Beschwerdeführerin, um die Administration und die Miete für die Nutzung der Räumlichkeiten sowie drei Spinde für den Mitbeteiligten abzudecken. Der Mitbeteiligte legte der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeit vom Buchhalter der Beschwerdeführerin vorbereitete Honorarnoten. Der Mitbeteiligte bezahlte dem Buchhalter kein gesondertes Honorar. Die Entlohnung lag stets über der Geringfügigkeitsgrenze.

1.9. Der Mitbeteiligte beendete am 24.02.2017 seine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und eröffnete sein eigenes Studio. Einige der Kunden des Trainingscenters der Beschwerdeführerin folgten dem Mitbeteiligten in sein neues Studio. Die von diesen Kunden bereits bezahlten Karten für das Studio XXXX wurden von der Beschwerdeführerin rückverrechnet und dem Mitbeteiligten in Rechnung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum von der Beschwerdeführerin betriebenen Trainingscenter ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass der Mitbeteiligte zunächst Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war, ist unstrittig, der Inhalt seiner damaligen unselbständigen Tätigkeit ist im Wesentlichen ebenso unstrittig und ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift der WGKK mit dem Mitbeteiligten vom 18.07.2019 und aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. Niederschrift VH S. 18).

Dass der Mitbeteiligte keine Gewerbeberechtigung innehatte, ergibt sich ebenso aus der Niederschrift der WGKK vom 18.07.2019.

2.2. Die Feststellungen zur Kündigung des Mitbeteiligten sowie der Vereinbarung zu seiner Tätigkeit als selbständiger Trainer im Studio der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie des Mitbeteiligten im gesamten Verfahren. Dass ein schriftlicher Vertrag unterschrieben worden wäre, wurde vom Mitbeteiligten verneint. Dass die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit getroffen wurde, ergibt sich aus der Niederschrift der WGKK mit der Beschwerdeführerin vom 28.09.2017.

Hinsichtlich der Stundenanzahl der Kurse bringt der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor, dass diese im Wesentlichen gleichgeblieben seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Stunden hätten sich von 40 auf etwa 20 reduziert, sie gibt jedoch auch an, dass sie es nicht genau wisse, da es nicht immer genau 20 Stunden gewesen seien (vgl. Niederschrift VH S. 7). Aus den vom Mitbeteiligten vorgelegten Stundeneinteilungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich im Wesentlichen gehaltene Kurse im Ausmaß von 15 bis 25 Stunden pro Woche, wobei der Mitbeteiligte montags bis freitags beinahe täglich Kurse abhielt. Vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte während des Dienstverhältnis vier Stunden während der Arbeitszeit trainieren konnte (vgl. Niederschrift VH S. 13) und ab 2016 seine Rezeptionstätigkeiten wegfielen, erscheinen die Angaben des Mitbeteiligten, dass das Ausmaß der Unterrichtsstunden in etwa gleichgeblieben sei, nachvollziehbar.

2.3. Die Feststellungen zur Erstellung des Stundenplanes ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 8), aus den vorgelegten E-Mails der Beschwerdeführerin sowie den Stundenplänen für die jeweiligen Kalenderwochen für 2016 und 2017 (bis zum 19.02.2017). Die Reduzierung des Stundenausmaßes ist vor dem Hintergrund der schlechten finanziellen Lage des Studios auch nachvollziehbar. Dass es einen Sommer- und Winterstundenplan gab, gibt die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an (vgl. Niederschrift VH S. 8).

Dass der Mitbeteiligte seine Kurse im Wesentlichen immer zu denselben Zeiten abhielt, ergibt sich aus einem Vergleich der Stundeneinteilungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. So hielt er etwa während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum montags um 9:00 sowie um 20:00 Uhr XXXX -Stunden, während er etwa in der ersten Hälfte des Jahres 2016 montags um 10:00 Uhr XXXX unterrichtete, jedoch in der zweiten Hälfte XXXX .

In der mündlichen Verhandlung ist der Eindruck entstanden, dass der Mitbeteiligte nicht ohne weiteres das Abhalten von bestimmten Kursen ablehnen konnte. So gibt er selbst an, dass er XXXX -Stunden nicht halten habe wollen, aber im Wesentlichen vom Ehemann der Beschwerdeführerin dazu angehalten wurde (vgl. Niederschrift VH S. 10). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass das Abhalten der XXXX -Kurse ein Angebot ihrerseits gewesen sei, um dem Mitbeteiligten zusätzliche Einkünfte bieten zu können (Niederschrift VH S.7: „BP: In diesem Angebot an ihm war enthalten, dass er eben auch XXXX -Stunden halten kann, dass er auch zusätzlich ein Honorar stellen kann. Und so einen guten Start in seine Selbstständigkeit hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Stunden schlecht besucht und wir haben uns alle bemüht, damit diese Stunden wieder gut besucht werden, was auch gut geklappt hat.“). Aus dem Vorbringen, dass die Stunden zu dieser Zeit schlecht besucht waren, ist in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten für einen guten Instruktor hielt (Niederschrift VH S. 10), letztlich abzuleiten, dass diese Stunden aus Sicht der Beschwerdeführerin abzuhalten waren, und dies vom Mitbeteiligten nicht einseitig abgelehnt hätte werden können (Niederschrift VH S. 11: „wVP: […] Es war generell bei den XXXX -Stunden so, dass ich die eigentlich nicht halten wollte, da wurde mir aber gesagt, dass sie mich brauchen und ich war ja auch wirtschaftlich davon abhängig.“).

2.4. Die Feststellungen zur inhaltlichen Gestaltung der vom Mitbeteiligten gehaltenen Kurse beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten (vgl. Niederschrift VH S. 14). Die Feststellungen zum grundsätzlichen täglichen Arbeitsablauf im Trainingscenter sowie der Kontrolle durch die Inhaber des Trainingscenters ergeben sich ebenso aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 16 f.). Dass der Mitbeteiligte sich an den XXXX -Trainingsplan halten musste, wird übereinstimmend angegeben. Unwidersprochen blieb die Angabe des Mitbeteiligten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Unterricht des Mitbeteiligten vorbeigeschaut hat. Dass ansonsten keine dezidierte Leistungskontrolle stattgefunden, wohl aber die Kundenzufriedenheit über Gespräche mit diesen bzw. über Bewertungen im Internet eruiert wurde, ergibt sich ebenso aus den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (s. etwa Niederschrift VH S. 19: „RI: Wie haben Sie die Kunden Zufriedenheit eruiert? BP: Das lässt sich leicht nachvollziehen, ob die Leute zum Training kommen oder nicht und natürlich bekommt man Feedback. Das Unternehmen hat einen sehr familiären Charakter, wenn etwas wäre, dann würde derjenige kommen und sagen, was nicht passt. Wenn das Team stimmt, dann gibt es solche Beschwerden nicht. Auch über das Internet sieht man, ob man gute Bewertungen hat.“).

Dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Betrieb der Beschwerdeführerin immer wieder Ansprechpartner war, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht anwesend waren, schildert die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift VH S. 17 ff.). Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten E-Mails der Beschwerdeführerin an die Trainer, mit denen die Stundeneinteilungen ausgeschickt wurden. So schreibt die Beschwerdeführerin etwa am 30.01.2016 und 06.03.2016, dass der Mitbeteiligte Ansprechpartner für alles bzw. für alles zuständig sei. Aus dem E-Mail vom 03.07.2016 ist ersichtlich, dass die Einteilung aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin für die nächsten vier Wochen verschickt werde und der Mitbeteiligte für die nächsten Wochen Ansprechpartner sei und eventuelle Fehler in der Einteilung ändern müsse. Auch wurde er gebeten, den Kassaschluss der Dienstage am nächsten Tag mit zu erledigen.

2.5. Die Feststellungen zu den externen Trainingstätigkeiten des Mitbeteiligten bzw. zu den Einzeltrainings im Trainingscenter XXXX sowie den von ihm organisierten Besuch eines brasilianischen Trainers beruhen auf den diesbezüglichen Schilderungen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Dass er die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für sein eigenes Training benutzen durfte und dies auch tat, gibt er ebenso in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Niederschrift VH S. 12 f.). Dass der Mitbeteiligte ansonsten in keinen anderen Studios unterrichtet hat, gibt er ebenso glaubhaft an (Niederschrift VH S. 11) und erscheint dies aufgrund der regelmäßigen Tätigkeit im Studio der Beschwerdeführerin auch nachvollziehbar.

2.6. Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitskleidung des Mitbeteiligten beruhen auf den diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Mitbeteiligten selbst (vgl. Niederschrift VH S. 15 f.). Dass der Mitbeteiligte für die Abhaltung der Kurse lediglich seine eigenen Boxhandschuhe verwendete und die übrigen Materialien von der Beschwerdeführerin stammten, gibt er ebenso in der mündlichen Verhandlung an und wurde dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Niederschrift VH S. 21).

2.7. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sich der Mitbeteiligte jederzeit vertreten lassen hätte können, dies auch regelmäßig getan und er die Vertretung selbst und ohne Zutun gewählt habe, wobei sie dies im Weiteren insofern relativiert, dass etwa die XXXX -Einheiten von ihr und ihrem Ehemann besetzt worden seien (vgl. Niederschrift VH S. 7 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass etwa der Urlaub des Mitbeteiligten nicht vorhin abgesprochen worden sei und sie es nur möglicherweise mitbekommen habe, erscheint einerseits bereits aufgrund der Aussage, dass vom Mitbeteiligten nicht gehaltene XXXX -Einheiten von ihr und ihrem Ehemann besetzt worden seien, sowie aufgrund des kleinen Betriebs und dem Umstand, dass sie den Mitbeteiligten gerade aufgrund seiner Expertise als Trainer beschäftigt hat (vgl. Niederschrift VH S. 10 und S. 4: „BP: […] Ich habe dann Herrn XXXX angeboten, für seinen Bereich ( XXXX ) bei uns als Partner tätig zu sein, weil dieser Bereich oder dieses System sein Spezialgebiet war und ist und von keinem anderem beherrscht wurde. […]“), nicht glaubhaft. Auch wurde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Stundeneinteilung mit dem Mitbeteiligten gemeinsam erstellt und erscheint es daher lebensnah, dass dieser der Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit seinen Urlaub im Vorhinein bekannt geben hat. Aus einem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30.05.2016 („[…] XXXX ist ja wieder da, also sollte alles gut laufen […]“) ist auch ersichtlich, dass sie wusste, dass der Mitbeteiligte abwesend gewesen ist, wenn sich aus dem E-Mail auch nicht der Grund der Abwesenheit ergibt. Schließlich schildert auch der Mitbeteiligte in der Beschwerdeverhandlung, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, wenn er nicht dagewesen sei, und sie Abwesenheiten so koordiniert haben, dass sie nicht gleichzeitig weg gewesen seien (vgl. Niederschrift VH S. 11). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte laut den bereits angeführten E-Mails der Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit Ansprechpartner für alles sei, auch plausibel. Dass der Mitbeteiligte sich öfters bzw. regelmäßig vertreten habe lassen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht explizit vorgebracht und vom Mitbeteiligten dezidiert bestritten.

2.8. Die Feststellungen zu den Verrechnungen der Trainingsstunden beruhen auf den Ausführungen des Mitbeteiligten sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Niederschrift VH S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin gibt auch selbst an, dass das Honorar des Buchhalters von ihr beglichen worden sei (vgl. Niederschrift VH S. 21). Die Rechnungen des Mitbeteiligten an die XXXX von Jänner 2016 bis Jänner 2017 liegen im Akt ein und ergibt sich daraus, dass die Höhe des Entgelts zwischen € 1.619,69 und € 5.272,22 und damit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2016: € 415,72; im Jahr 2017: € 425,70) lag.

Die Feststellungen zur Nutzung der Räumlichkeiten wie der Küche sowie die Weiternutzung der Spinde durch den Mitbeteiligten ergeben sich aus den gemeinsamen Angaben der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten (vgl. Niederschrift VH S. 13 f.).

2.9. Die Feststellungen zum eigenen Studio des Mitbeteiligten ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass die bereits gekauften Karten rückverrechnet und dem Mitbeteiligten in Rechnung gestellt wurden, bringen der Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin übereinstimmend vor (vgl. Niederschrift VH S. 22).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Mitbeteiligte - wie in der Beschwerde vorgebracht - in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob er als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war:

3.2.1. Dienstvertrag oder Werkvertrag

Die Tätigkeit des Mitbeteiligten basierte nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde ein mündlicher Vertrag zur Abhaltung von diversen Kampfsportkursen abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist. Auch wurde kein Endtermin festgelegt, sondern die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit getroffen. Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).

3.2.2. Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.2.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und die auch als „Vertretungsfälle“ bezeichnet werden könnten, haben mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der tatsächliche Gebrauch solcher „Vertretungsbefugnisse“ wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).

Zwar konnte sich der Mitbeteiligte laut der Vereinbarung bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen, die Vertretung wurde jedoch – wie im Übrigen bereits während des vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden Dienstverhältnisses – zumeist von anderen Trainern des Studios übernommen. Auch wurde vom Mitbeteiligten angegeben, dass er sich nur etwa drei Mal habe vertreten lassen, und wurden diese Angaben von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Mitbeteiligte bis auf eine Ausnahme und zwei in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin von ihm organisierte Besuche eines brasilianischen Trainers ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Diese konnte daher angesichts der Dauer des Tätigkeitszeitraums von etwas über einem Jahr und drei Vertretungsfällen über einen längeren Zeitraum mit der Leistung des Mitbeteiligten faktisch rechnen (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 110). Da nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Mitbeteiligte über besondere Expertise in XXXX verfügte, aufgrund derer er für sie tätig werden sollte, ist davon auszugehen, dass eine häufige Vertretung des Mitbeteiligten nicht in ihrem Sinne gewesen wäre. Zudem ist anzuführen, dass der Mitbeteiligte in Zeiten der Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als Ansprechpartner für alles fungierte. Dass sich der Mitbeteiligte in jenen Fällen, in denen er Ansprechpartner für alles war, vertreten hätte lassen können, ist nicht hervorgekommen und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten und des sich daraus ergebenden Vertrauens ist auch nicht anzunehmen, dass dies seitens der Beschwerdeführerin gewollt gewesen sei. Die Funktion als Ansprechpartner für alle übte der Mitbeteiligte im Jahr 2016 zumindest drei Mal aus und dauerte diese im Juli 2016 sogar etwas mehr als drei Wochen.

Schließlich wurde vom Mitbeteiligten auch auf Abwesenheiten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen, sodass diese nicht zur gleichen Zeit abwesend waren. Von einem die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden „generellen Vertretungsrecht“, bei dem der Beschäftigte also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131 sowie VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020), kann aufgrund der genannten Umstände sowie aufgrund des Umstandes, dass etwa für die XXXX -Kurse die Vertretung von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, nicht gesprochen werden.

Der Mitbeteiligte hielt überdies im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen die gleichen Kurse zu den gleichen Kurszeiten und lag somit eine Regelmäßigkeit der Arbeitseinsätze vor. Die Kurszeiten scheinen auch im Wesentlichen die gleichen gewesen zu sein wie zur Zeit der unselbständigen Beschäftigung des Mitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin. Im Verfahren ist zwar nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer generell bestimmte Kurse abhalten musste, dennoch wurde er einerseits vom Ehemann der Beschwerdeführerin zum Abhalten der XXXX -Kurse angehalten. Andererseits wurde der Mitbeteiligte nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Expertise in XXXX beschäftigt, da es auch keinen anderen Trainer gab, der diesen Bereich beherrschte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Einem vereinbarten Ablehnungsrecht kommt keine Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber faktisch mit der Arbeitsleistung rechnet (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 113).

Angesichts der oben angeführten Bedeutung des Mitbeteiligten für das Trainingscenter der Beschwerdeführerin im XXXX -Bereich wäre ein sanktionsloses Ablehnungsrecht – selbst wenn es vereinbart worden wäre – mit den Anforderungen der Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen gewesen (vgl. dazu neuerlich VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124 im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Fitnesstrainer).

Im Ergebnis sprechen die Umstände, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten – mit Ausnahme von Rezeptionstätigkeiten – während der verfahrensgegenständlichen Zeit im Vergleich zu vorher im Wesentlichen gleichblieb, er sich nur wenige Male von Kollegen vertreten ließ – wie dies bereits während des Dienstverhältnisses gehandhabt wurde –, der Ersatztrainer für XXXX von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, der Mitbeteiligte speziell als Trainer im XXXX -Bereich fungierte und von einem Ausschluss der Vertretungsmöglichkeit bei der Funktion als Ansprechpartner auszugehen ist, für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten.

3.2.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. erneut VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).

3.2.2.2.1. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an (1) Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden (2) Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (3) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN.; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN.). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN; sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 126).

3.2.2.2.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin mit deren Betriebsmitteln, mit Ausnahme seiner eigenen Boxhandschuhe, zu den üblichen Betriebszeiten ausgeübt hat.

Dass der Mitbeteiligte für das Abhalten seiner Kurse die Räumlichkeiten im Trainingscenter der Beschwerdeführerin nutzte, stellt für sich allein noch keine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. eine Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mHa VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). Auch das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung bewirkt für sich keine Einbindung in einen Betrieb der Beschwerdeführerin (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).

Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich z.B. in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (z.B. Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040).

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden. Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124 mwN.).

3.2.2.2.3. Der Mitbeteiligte war, aufgrund seiner Ausbildung sowie langjährigen Betriebszugehörigkeit in seiner Gestaltung der Kurse im Wesentlichen frei, lediglich bei den XXXX Stunden hatte er den Trainingsplan zu befolgen. Der Mitbeteiligte unterlag keinem expliziten Konkurrenzverbot, wobei er bis auf eine Ausnahme und zwei in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin von ihm veranstaltete Besuche eines brasilianischen Trainers ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Schließlich erfolgte die Entlohnung nicht auf Basis eines Fixums, sondern auf Basis von Honorarnoten, welche anhand der an die Kursteilnehmer verkauften Karten errechnet wurden. Hinsichtlich der Betriebsmittel sei nochmals darauf verwiesen, dass der Mitbeteiligte bis auf seine eigenen Boxhandschuhe die Betriebsmittel der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm und er sogar sein eigenes Training in den Räumlichkeiten des Trainingscenters XXXX absolvierte. Selbst die von ihm gestellten Honorarnoten wurden vom Buchhalter der Beschwerdeführerin erstellt, der dafür vom Mitbeteiligten kein gesondertes Honorar erhielt.

Im gegenständlichen Fall glich die nach 01.01.2016 vom Mitbeteiligten zu erbringende Tätigkeit als Trainer – wenn auch wie in der Beschwerde vorgebracht Rezeptionstätigkeiten wegfielen – im Wesentlichen jener während seines unselbständigen Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin. Der Mitbeteiligte verwendete auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Betriebsmittel der Beschwerdeführerin, wie insbesondere die Räumlichkeiten für die Kurse, und verfügte er selbst über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Er war auch insofern in den Betrieb eingebunden, als er die Räumlichkeiten auf- bzw. zusperrte sowie den Kassenschluss durchführte. Zwar unterlag der Mitbeteiligte insbesondere aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und Betriebszugehörigkeit keinen expliziten Weisungen und erfolgten Kontrollen nur hinsichtlich der Kundenzufriedenheit. Gerade im Umstand, dass er aufgrund der langjährigen Erfahrung wusste, was zu tun ist, ist aber das Vorliegen einer stillen Autorität zu sehen. Auch hätte der Mitbeteiligte negatives Feedback der Kunden der Beschwerdeführerin durchaus erfahren, dies ist jedoch ihrem Vorbringen nach nicht vorgekommen. Schließlich stellt die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Kampfsporttrainer eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit dar, die insgesamt auch keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebundenen Mitbeteiligten dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen (vgl. erneut VwGH vom 15.07.2013, 2013/08/0124 mwN. zur abhängigen Tätigkeit eines Fitnesstrainers als „unterdurchschnittlich qualifizierte Tätigkeit“).

Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der fehlende Einsatz eigener Betriebsmittel, die nahezu ausschließliche Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sowie das Ausarbeiten der Honorarnoten mit dem Buchhalter der Beschwerdeführerin unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.

3.2.2.2.4. Schließlich ist das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).

3.2.2.3. Vorliegend überwiegen bei einer Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Gesamtbild spricht somit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Da das Ausmaß der Entlohnung im verfahrensgegenständlichem Zeitraum unstrittig über der Geringfügigkeitsgrenze lag, war vorliegend eine Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gegeben.

Die Höhe der jeweiligen Beitragsgrundlage wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch haben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht korrekt ermittelt wurde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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