Bundesverwaltungsgericht W159 2225455-1

W159 2225455-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2022

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe private Verfolgung Religion Schutzunfähigkeit des Staates Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W159 2225455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W159.2225455.1.00

Spruch

W159 2225455-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF2), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 24.07.2019 bei der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte seinen Reisepass, Iran, No. P XXXX , Ausstellungsdatum 22.06.2016 mit gültigem Aufenthatstitel XXXX vom 31.08.2018, Aussteller Amt der XXXX Landesregierung, XXXX in Vorlage. Er habe für Österreich ein Studentenvisum erhalten.

Er gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei vor etwa 9 Monaten zum Christentum konvertiert. Seit etwa 3 Monaten würde er die Kirche besuche. Er sei zwar noch nicht getauft, aber seine Frau, und er würden sich bald taufen lassen. Im Iran werde man hingerichtet, wenn man zum Christentum konvertieren würde. Er habe nunmehr Angst im Iran zu leben. Die Familie seines verstorbenen Vaters sei sehr religiös. Sie habe ihm gedroht, dass sie ihn den Behörden bringen, wenn er in den Iran zurückkehren würde.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit eineinhalb Jahren unter Depressionen leiden würde. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Familie und sich in Schutz zu bringen. Sie seien in Lebensgefahr.

Er gab an, er sei verheiratet und habe einen Sohn. Sie seien gemeinsam vor drei Jahren in Österreich eingereist. Er habe seine Frau in Malaysia kennengelernt und im Iran geheiratet. Sein Sohn sei vor 8 Monaten in Wien zur Welt gekommen. Er sei Ingenieur im Bereich des Bauwesens und habe sechs Jahre lang bei einer Baufirma gearbeitet. Er brachte div. Dienstzeugnisse in Vorlage. Seine Frau sei Computeringeneurin und habe zwei Jahre in dieser Branche gearbeitet. Er sei zurzeit in Österreich teilzeitbeschäftigt und lebe auch von den Mieteinnahmen der Wohnung in XXXX .

Sein Vater sei im Iran bei einem Unfall vor 20 Jahren verstorben. Er sei ebenfalls bei diesem Unfall anwesend gewesen und habe 40 Tage im Krankenhaus verbracht. Seine Mutter habe neuerlich geheiratet und sei Apothekerin.

Befragt erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Er habe fünf Semester einen Sprachkurs besucht und ein Zertifikat der EPD. Er sei ordentlicher Student im Fachbereich Kunstgeschichte an der XXXX . In seiner Freizeit würde er die Bibel lesen, sich mit seinem Sohn sich im Park aufhalten und versuchen andere zu evangelisieren. Er würde in den sozialen Medien Nachrichten hinterlassen. Da alle Menschen Sünder seien, hätten sie sich von Gott dem himmlischen Vater entfernt. Aber aufgrund von Gottes Liebe hat er seinen Sohn gesandt, so wie es im Johannesevangelium stehen würde. Gott habe die Welt so sehr geliebt, dass er seinen erstgeborenen Sohn gesandt habe, damit jeder, der an ihn glaube, nicht verderbe, sondern das ewige Leben erreiche. Jesus habe auch gesagt „Ihr Mühseligen gibt mir eure Last und nimmt auf euch den leichten Joch“. Er wurde wegen der Sünder der Menschen gekreuzigt, um die Entfernung zum himmlischen Vater zu verringern. Jesus sei Gott. Die Muslime würden hingegen glauben, dass Jesus einer der 5 Propheten sei. Die Muslime würden das Ziel von Jesus Christus in Frage stellen, das Ziel Jesus sei göttliche Gnade und die Errettung der Menschheit. Befragt erzählte der Beschwerdeführer den Sündenfall im Paradies. Gott habe den Menschen den freien Willen gegeben und er habe nicht gewollt, dass die Menschen automatisch gehorchen. Er wollte, dass sich die Menschen aus freien Stücken ihm nähern. Nachdem die Menschen gesündigt hätten, habe er seinen Sohn durch eine Jungfrau gesandt.

Der Beschwerdeführer führte u.a. weiter aus, dass Gott zuerst die Gebote gegeben habe, aber die Menschen haben sich nicht darangehalten. Es habe sich abgezeichnet, dass der Mensch aus eigener Kraft nicht errettet werden könne. Es sei ein göttliches Wese erforderlich gewesen. Da Gott selbst Liebe sei, habe er seinen Sohn geschickt, der als einziger ohne Sünden für die anderen Menschen mit seinem Leben bezahlen konnte. Sein Blut sei der neue Bund mit den Menschen gewesen. Jeder der an Jesus glaube, werde gerettet. Leute, die nicht an Jesus glauben würden, würden am jüngsten Tag von Jesus Christus verurteilt werden. Jesus habe selbst gesagt, dass ihm die Macht im Himmel und auf Erden gegeben worden sei.

Zu seinem Asylgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Verwandtschaft vs. streng gläubige Muslime seien. Einer seiner Onkel sei Mitgied bei der SEPAH, ein andere war Imam Hossein gewidmet und sei im Krieg getötet worden. Man habe vom Beschwerdeführer, nachdem er den Namen seines Onkels bekommen habe, dass er grundsätzlich sein Leben führen würde. Er sei streng religiös erzogen worden, bis er nach Malaysia reiste. Er habe erkannt, dass der Weg zur Errettung Jesus sei. Nach Rückfrage, sah er es als seine Pflicht an, den Samen auch bei seiner Großmutter zu streuen. Beim nächsten Telefonat, habe er ihr durch die Koranverse erklärt, dass die Bibel kein falsches Dokument sein könne. Er habe begonnen ihr einiges vom Koran zu erklären und, dass es Widersprüche geben würde. Mohammed habe selbst gesagt, wenn man seinen Aussagen nicht glauben sollte, solle man die Aussagen von Jesus zitieren. Seine Großmutter habe zu fluchen begonnen und gemeint sie habe ihren Sohn nicht in den Krieg geschickt, damit ihr Enkel ein Ungläubiger werde. Es sei gut, dass sein Vater gestorben sei, so müsse er die Untaten seines Sohnes nicht ansehen. Sie habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht mehr Mitglied der Familie sei. Nach etwa zwei Stunden habe sein Onkel vs. angerufen und sich erkundigt warum er soviel Mist gebaut habe. Er habe erklärt, dass die Großmutter aufgrund von Herzproblemen in Krankhaus müsse. Wenn ihr was zustosse, sei der Beschwerdeführer schuld. Wie könne er sich anmaßen die Großmutter über Religion zu belehren. Er sei ein Ungläubiger und er werde die Lebenstage des Beschwerdeführers vernichten. Aufgrund des Unfalls seines Schwiegervaters, habe seine Frau in den Iran reisen müssen. Während sie im Iran gewesen sei, sei der Schwiegervater erwacht. Zwei Tage nach der Rückreise seiner Frau sei die Wohnung der Schwiegereltern gestürmt und durchsucht worden. Man habe die Bibel gefunden, die seine Frau ihrer Mutter mitgebracht habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie der Onkel erfahren haben könnte, dass seine Frau im Iran gewesen sei, es seien ihnen aber bewusst geworden, dass eine große Gefahr bestehen würde.

Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), es wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gegeben (Spruchpunkt VI.).

In der Feststellung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer sich zum Christentum bekenne sowie dass er einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. sei.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. angeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung in Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würde. Sämtliche von ihm im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen seien als unglaubwürdig befunden worden. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt V. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Sruchpunkt VI. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

Gegen den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom vom 26.09.2019, Zahl XXXX , brachte der Beschwerdeführer (seine Ehefrau und sein Sohn als Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei und die belangte Behörde es verabsäumt habe ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen. Es komme u.a. gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion nach der Rechtsprechung des VwGH auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei (vgl. VwGH om 23.06.2015, Ra 2014/01/0117 und vom 24.09.2014, Ra 2014/19/0084). Die Behörde sei ohne ZeugInnen zu befragen davon ausgegangen, dass es sich um eine Scheinkonversion handle.

In einer Stellungnahme vom 22.03.2021 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung vor, dass sie nach einer intensiven, etwa einhalben Jahr dauernden Vorbereitung am 02.08.2020 getauft worden und nach wie vor Mitglieder der Persischen Christengemeinde Wien (Mitglied der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde Österreich), 1220 Wien seien. Der Sonntagsgottesdienst finde derzeit über Zoom statt, und die Beschwerdeführer würden regelmäßig daran teilnehmen. Seit ca. einem Monat finde jeden Samstag um 18Uhr ein einstündiger Glaubenskurs, geleitet von XXXX , statt, woran die Beschwerdeführer ebenfalls teilnehmen würden. Zudem haben die Beschwerdeführer in der Vergangenheit Seminare zum Thema „Heilung“ und „Bibelübersetzung“ besucht.

Regelmäßig würde ein Zoomtreffen einer internationalen Gruppe namens „Kirche 222“ stattfinden, wobei die Persische Christengemeinde Wien, wie auch die Beschwerdeführer, einmal pro Monat am Sonntag daran teilnehmen würden. Im Juli 2020 gab es zudem ein Onlineseminar von dieser Gruppe, dem die Beschwerdeführer gemeinsam mit 500 anderen internationalen Teilnehmer_innen beigewohnt hätten.

Die Beschwerdeführer seien gesund. Die früheren psychischen Probleme würden seit einem dreiviertel bzw. einem Jahr nicht mehr bestehen. Die Beschwerdeführer würden vorbringen, dass ihnen ihr neuer Glaube, die Seelsorge durch den Pastor und der enge Zusammenhalt in der Kirchengemeinschaft bzw. die engen freundschaftlichen Verbindungen zu anderen Kirchenmitgliedern maßgeblich dabei geholfen habe, ihre psychischen Probleme zu überwinden.

Am 14.02.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht, folgende Dokumente: Religionsaustrittsbestätigung der Stadt Wien vom 16.12.2021 für die 1.BF; Religionsaustrittsbestätigung der Stadt XXXX vom 15.12.2021 für den 2.BF; Foto der Kirchengemeinde; Semesterzeugnis der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom 04.02.2022 für die 1.BF; Rahmen-Transportvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX und dem 2.BF vom 29.11.2021; Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.06.2021 für den 2.BF in Vorlage gebracht.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde die Rechtssache der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.

An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2022 nahmen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenfalls als Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz und XXXX als Zeuge sowie ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien erschien entschuldigt nicht.

Die Rechtsvertretung brachte Bestätigungen für BF1 und BF2 der Persischen Christengemeinde XXXX , sowie Semesterzeugnis der XXXX hinsichtlich der BF1, Beilage in Vorlage.

Der Beschwerdeführer (BF2) gab an, er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Alles was er ausgesagt habe, wurde auch richtig protokolliert.

Er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei protestantischer Christ der Pfingstkirche. Er würde einer streng religiösen Familie entstammen. In den letzten acht Jahren seines Aufenthaltes im Iran sei er ohne religiöses Bekenntnis gewesen.

Er sei am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren worden, und habe die ersten 15 Jahre seines Lebens dort verbracht. Fünf Jahre sei er dann in XXXX gewesen und ein Jahr lang in Malaysia. Er sei sechs Jahre in XXXX gewesen, bevor er im September 2016 nach Österreich gekommen sei.

Er habe sich zwischenzeitlich im Iran, Italien, Ungarn, Griechenland, Bulgarien und der Slowakei aufgehalten. Er habe sich zum iranischen Neujahrfes im Jahr 2019 im Iran aufgehalten. Er habe einen Bachelor in Bauingenieurwesen und habe als Bauingenieur im Iran gearbeitet. Seine Wohnung werde vermietet und die Miete werde für den Lebensunterhalt verwendet. Manchmal erhalte er finanzielle Unterstützung seitens seiner Mutter.Er sei ursprünglich nach Österreich gekommen, um hier zu studieren. Er habe bis zu dieser Ausreise weder Probleme mit iranischen Behördenorganen noch Privatpersonen gehabt.

Der Richter erkundigte sich, wann und wie er das erste Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte: „Der erste Kontakt war damals als unserer armenischer Freund uns das Evangelium verkündete. Damals haben wir es nicht akzeptiert. Dann, als meine Frau schwanger wurde, haben wir uns näher dafür interessiert.“

Sie hätten im Iran keine näheren Kontakte zu christlichen Gruppierungen gehabt, sie seien ausschließlich mit ihren zwei armenischen Freunden in Kontakt gewesen und sich auch gegenseitig besucht.

Er habe ein Jahr im Malaysia gelebt um die englische Sprache zu erlernen, außerdem würde der Sohn der Tante vs., sein Cousin dort leben. Er sei dort mit anderen religiöse Gruppierungen wie buddhistische Gruppen, die Statuen anbeten, in Berührung gekommen.

Er habe sich begonnen für das Christentum zu interessieren, weil er acht Jahre an einen Gott geglaubt habe, jedoch an keine Religion und Glaubensrichtung. Er habe die Meinung vertreten, wenn man einen Gott habe, um mit ihm in Verbindung zu kommen, sei keine Religion darfür notwendig. Dan habe seine Frau (BF1) das erste Kind verloren. „Wir haben uns sehr ein Kind gewünscht. Meine Frau hat alles Mögliche unternommen, um ein Kind zu bekommen, sie ist nicht dazu gekommen. Bis sie mit ihrer Freundin gesprochen hat und sie ihr geraten hat, den Wunsch bei Jesus Christus zu äußern. Meine Frau forderte mich auch auf mit ihr Jesus Christus um ein Kind zu bitten, ich sagte ihr, dass ich an so etwas nicht glaube. Wenn sie möchte, kann sie das selber tun, sie tat es. Wir haben auch ein Kind bekommen, es war der auslösende Grund, dass wir uns für das Christentum interessiert haben.“

Auf die Frage des Richters, was ihn am Islam gestört habe, sodass er sich schon im Iran von diesen innerlich abgewendet habe, antwortete er: „Mit dem Islam habe ich im Iran deswegen Konflikte gehabt, weil ich mit dem Krieg und dem Jihad nicht einverstanden war. Mein zweites Problem war, warum eine Kontaktaufnahme zu Gott in arabischer Sprache geführt werden muss und nicht in meiner eigenen. Es wurde auch behauptet, wenn man die Pflichten wie beten, im Islam nicht erfüllt, wird man trotzdem bestraft, auch wenn man sehr viele gute Taten aufweist. Das war für mich inakzeptabel, ich konnte ich es nicht verstehen, warum muss man dafür bestraft werden. Ein großes Problem habe ich mit der Pilgerfahrt gehabt. Es heißt, wenn man von Gott etwas möchte muss man zu einer Pilgerstätte, z. B. nach Mashhad und den Wunsch bei einem Toten deponieren, damit Gott das erfüllt.“

Der Richter erkundigte sich, wie sich am Beginn das Interesse am Christentum gezeigt habe: „Unser damaliger Wissenstands war, dass Jesus Christus auch ein Prophet war. Wir wussten nicht, dass er ein Gott ist. Ich habe mich über das Internet und die „Heilige Schrift“ über das Christentum informiert. Mit der Zeit habe ich die „Dreifaltigkeit“ verstanden. Anschließend haben wir eine Kirche besucht und dann langsam mit der Zeit, mit Unterstützung der Gemeinde und der dort veranstaltenden Kurse, habe ich meinen Wissenstand vertieft.“

Sie hätten die Kirche für farsisprechende Gläubige in Wien, die zur freien Pfingstkirche gehört, besucht. Sie hätte auch eine Kirche für Farsisprechende gesucht und diese gefunden. Als er die Kirche das erste Mal betreten habe, habe er ein gutes Gefühl, ein geistliches Gefühl empfunden, besonders als er die Gemeindemitglieder beim Beten erlebt habe.

„R: Was hat Sie am Christentum so fasziniert, dass Sie die Gefahr einer Verfolgung bei einer Rückkehr in Kauf nahmen?

BF2: Das wertvollste Geschenk unseres Lebens habe wir von Jesus Christus erhalten, unser Kind. Nach dem Empfang des „Heiligen Geistes“ war unser feste Überzeugung und Glaube, dass ich trotzdem mich in Gefahr begebe, diese Verfolgung. Mein Glaube hat mir dazu geholfen, dass ich diese Gefahr auf mich nehme.“

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er Glaubensunterweisungen erhalten habe. „In den ersten drei Monaten haben wir einen Grundlagenkurs gehabt. Wir haben auch einen Taufvorbereitungskurs gehabt. Wir hatten auch einen Kurs für das Verkünden des Evangeliums. Wir hatten auch einen Kurs, in dem uns beigebracht wurde, wie wir Jünger Jesus Christus werden. Wir hatten auch Seminare, die zur Verstärkung unseres Glaubens dienten. Wir waren auch in regen Kontakt mit den Gemeindemitgliedern. Wir diskutierten sehr oft über unsere Fragen, was wir nicht am Anfang verstanden haben und das brachte eine umfangreiche Aufklärung für uns. Den letzten Kurs, den ich besuchte war über Technik der Predigt, wie man eine Predigt hält.“

Der Beschwerdeführer gab an, er habe auch versucht andere von seinem Glauben zu überzeugen. „Ich habe fast alle Familienmitglieder, entfernte Verwandte, meine Kernfamilie und auch Freunde im Iran und auch meine Mitarbeiter hier in der „ XXXX “, das Evangelium verkündet. Vor der Pandemie hatten wir ein Zusammentreffen mit dem Verantwortlichen der Gemeinde. Sie gaben uns eine Karte und schickten uns vor den öffentlichen Plätzen vor den Supermärkten und Einkaufszentren, um dort vorbeigehenden Passanten anzusprechen. Außerdem bin ich auch im virtuellen Netz, sozialen Medien, in dieser Richtung tätig, aktiv, „Facebook“. …… Ich habe nur Probleme mit meiner Großmutter und einem Onkel gehabt. Als meine Großmutter davon erfuhr, war sie damit nicht glücklich und einverstanden, deswegen ist es ihr auch schlecht gegangen. Auf Grund dessen hat mein Onkel vs. mir gedroht, nie wieder mit der Großmutter über solche Dinge zu reden. Ich dürfe auch nicht einen Fuß in den Iran setzen.“

Er sei vor dem Verkünden des Evangeliums an seinem Onkel und den anderen das letzte Mal im Iran gewesen. Er hätte keine Probleme gehabt, weil niemand von der Konversion gewusst habe. 2019 sei nur seine Frau im Iran gewesen.

Befragt schilderte der Beschwerdeführer seine Taufe: „In der Nähe von der XXXX hat es stattgefunden. Einige Gemeindemitglieder waren dort anwesend und Täuflinge, die mit uns den Taufvorbereitungskurs besuchten. Wir haben ein Glaubensbekenntnis abgegeben, jeder von uns. Die Täuflinge sind einer nach dem anderen in das Wasser getaucht. Die Täufer waren bereits im Wasser. Ich bin mit meiner Frau gemeinsam ins Wasser gegangen. Der Pastor fragte mich, ob ich an Jesus Christus glaube. Ich wurde auch gefragt, ob ich akzeptiere, dass ich sündig bin und bereit bin zu beichten. Und zum Schluss wurde ich gefragt, ob ich vom „Heiligen Geist“ erfüllt werde, ich habe alle diese Fragen bejaht. Er lag seine Hand auf unsere Brust und wurden ins Wasser getaucht, dann tauchten wir aus dem Wasser aus und zum Schluss wurde uns von den Anwesenden gratuliert.“

Der Richter stellte die Frage: „Was wissen Sie vom Leben von Jesus Christus?“ an den Beschwerdeführer. Dieser erzählte: „Sein irdischer Vater war Joseph. Die Mutter war die „Heilige Maria“. Eines Tages ist der Gabriel zu Maria gekommen. Er sagte ihr: „Fürchte dich nicht, du wirst vom ,Heiligen Geist‘ ein Kind bekommen.“ In den ersten acht Tagen seines Lebens wurde er (Jesus) von Hirten und den „Heiligen drei Könige“ besucht. Nachdem König Herodes Angst hatte, dass der nächste König von Israel Jesus Christus wird, befahl er seinen Beamte alle Kinder umzubringen. Der Vater von Jesus Christus hat von Gott die Nachricht bekommen, mit dem Kind nach Ägypten zu fliehen. Sie waren ein paar Jahre in Ägypten. Nach dem Tod von König Herodes gingen sie nach Nazareth zurück. Er (Jesus) verbrachte bis zu seinem 30. Lebensjahr dort, dann hat er mit der Verbreitung seiner Lehre begonnen und wurde von Johannes dem Täufer getauft. In seinem 33. Lebensjahr wurde er gekreuzigt.“ Jesus habe auch sehr viele Wunder gewirkt, Wandlung Wasser in Wein, Beruhigung des stürmischen Meeres, Wiederbeleben eines Toten, Blinde konnten wieder sehen, Gelähmte konnten wieder gehen, Vertreibung der Dämonen.

Der Richter erkundigte sich, ob der Beschwerden Näheres über den Einzug von Jesus Christus in Jerusalem angeben könne. „Bevor er Jerusalem betrat erzählte er seinen Jünger, dass es seine letzte Reise nach Jerusalem ist. Maria Magdalena hat seine Füße mit Parfüm gewaschen. Es gab eine Stadt namens Beth Faji. Er sagte zu seinen Jüngern, sie sollen dorthin gehen, dort gibt es einen Esel, der noch von niemanden geritten wurde, sie mögen ihn holen. Er (Jesus) ist auf dem Esel nach Jerusalem geritten, wurden von den Einwohnern mit Palmzweigen empfangen. Sie schien: „König von Israel, sei gegrüßt. Der Sohn von David, sei gegrüßt. …… Wenn man auf einem Pferd in eine Stadt oder eine Ortschaft reitet, das bedeutet, dass er dort Krieg führen möchte. Das Reiten auf einem Esel vermittelt die Botschaft des Friedens. Es wurde auch von den früheren Propheten vorhergesagt, dass jemand auf einen Esel reitenden nach Jerusalem kommt. …… Die Menge hat die Kreuzigung von Jesus Christus verlangt. Nachdem Jesus Christus in Jerusalem war, hat er die heilige Stätte besucht. Er zerstörte alle Geschäftslokale dort und hat alle Geschäftsleute von dort rausgeschmissen. Er sagte ihnen: „Das Haus meines Vaters ist kein Ort für Geschäfte“. Die Verantwortlichen der heiligen Stätte fragten ihn, woher nimmt er das Recht so etwas zu tun. Er sagte: „Dieses Recht mir jener Gott gegeben, der mich zu Euch geschickt hat.“ Die Verantwortlichen der heiligen Stätten suchten nach einem Vorwand, nach einem Grund um Jesus zu beseitigen. Sie gaben einer seiner Jünger namens Judas 30 Silbermünzen, damit er Jesus verrät. Nachdem Judas ihn verraten hatte, wurde er zum Gericht gebracht. Er wurde beschuldigt, dass er sich als Sohn Gottes ausgab. Aus diesem Grunde hat die Menge die Strafe der Kreuzigung für ihn verlangt.“

Die Leiche Jesus Christus sei von Joseph Ramei bestattet worden. Vor sein Grab sei ein großer Stein gelegt worden. Am dritten Tag sei Maria Magdalena in Begleitung einiger anderer Frauen zu seinem Grab gegangen, um seine Leiche mit den Frauen zu waschen. Sie hätten seine Leiche nicht mehr im Grab gesehen. Ein Gottesengel sei Maria Magdalena erschienen und habe gesagt Jesus sei nach Galiläa gegangen und warte auf seine Jünger.

„R: Was ist 50 Tage nach seiner Auferstehung geschehen?

BF2: Bevor er in den Himmel aufgestiegen ist, sagte er zu seinen Jünger, sie sollen dortbleiben. Zehn Tage später kam der „Heilige Geist“ zu den Jüngern herab und dann sprachen sie auf einmal in mehreren unterschiedlichen Sprachen und die Jünger haben die dort versammelte Menge in verschiedenen Sprache das Evangelium verkündet und alleine in diesem Tag sind mehr als 3.000 Menschen zum Christentum konvertiert, sind gläubig geworden.“

Der Richter erkundigte sich, was der Beschwerdeführer über die Pfingstkirche wisse. „Es ist ein Zweig der protestantischen Glaubensrichtung. Die Quelle dafür ist, dass die methodistische Glaubensrichtung. Im Jahr 1906, ein Prediger namens Parham hat eine kirchliche Sitzung veranstaltet. An dieser Veranstaltung war er in der Lage in unterschiedlichen Sprachen zu sprechen. Ein „Schwarzer“ namens William Jospeh SEYMOUR hat die Erfahrung gemacht außerhalb dieser Veranstaltung in verschiedenen Sprachen zu sprechen. Dieser kehrte in seine Stadt zurück und gründete eine Kirche namens Azusa-Straße. Dort begann er zu predigen und die Anwesenden waren befähigt in unterschiedlichen Sprachen zu sprechen und wurden alle vom „Heiligen Geist“ getauft. Aus dieser Ähnlichkeit mit dem echten Pfingsten, dass die Jünger Christus vom „Heiligen Geist“ beseelt wurde, wurde diese Glaubensrichtung als Pfingstkirche genannt.“ Die Pfingstkirchen seien in den USA besonders stark verbreitet.

Der Beschwerdeführer erklärte er würde regelmäßig den Gottesdienst besuchen und sei für die für die Sicherheit des Gottesdienstes zuständig. Eine seiner Aufgauben sei auch die Verkündung des Evangeliums. Für Veranstaltungen außerhalb der Kirche sei er in der Logistik eingesetzt. Es gibt auch eine Gebetsstunde mittwochs, in der für alle Gemeindemitglieder gebetet wird, dort nehme er teil.

Sein Leben habe sich seit seiner Konversion verändert.“100-%-ig, ja. 1., wir haben ein Kind bekommen. Sowohl ich als auch meine Frau (BF1) litten an Depressionen. Wir waren zwar in ärztlicher Behandlung, aber es zeigte keine positive Wirkung. Seitdem wir konvertiert sind und an Jesus Christus glauben, haben wir keine depressiven Zustände mehr. Die Prioritäten in unserem Leben haben sich geändert. Früher war ich dafür ein herrliches Leben für uns zu schaffen, nach der Konversion sind wir mit einem einfachen Leben zufrieden. Das wichtigste ist für uns unseren Mitmenschen dienen zu können.“ Er leide zurzeit an keinen organischen oder psychischen Erkrankungen.

In Österreich würde er zurzeit mit der Zustellfirma „ XXXX “ zusammenarbeiten. Er sei selbstständig. Er habe vor drei Jahren das EPD- Zertifikat gemacht. Das sei zwischen B2 und C1 gewesen, ein Zertifikat, das für einen Universitätszugang verlangt werde. Ein Semester lang habe er Kunstgeschichte studiert, nachher, auf Grund der finanziellen Probleme und Geburt seines Sohnes habe er das Studium nicht mehr fortsetzen können. Seine Frau würde ein College absolvieren. Wenn sie mit der Ausbildung fertig sei, überlege er auch wieder mit dem Studium zu beginnen.

Befragt gab er an, er sei nur Mitglied seiner Kirchengemeinde. Er würde auch bei einer Rückkehr in den Iran nach seinem christlichen Glauben leben. Der Ort sei für ihn nicht wichtig. Egal wo er leben würde, er würde am Christentum weiter festhalten.

„R: Würden Sie auch versuchen andere im Iran vom Christentum zu überzeugen?

BF2: Es kommt in der „Heiligen Schrift“, dass Jesus Christus der Baum und wir die Zweige des Baumes sind. Wenn wir das Christentum nicht missionieren, werden die Zweige abgeschnitten. Es ist unsere Aufgabe, Pflicht.“ Er sei auch in sozialen Medien, Facebook aktiv und verbreiten dort das Christentum.

„R: Was würde geschehen, wenn Sie in den Iran zurückkehren würden?

BF2: Wir haben hier in Österreich den Austritt aus dem Islam erklärt und wenn wir zurückkehren würden, wird unser Leben eine Verfolgung oder einer Bedrohung ausgesetzt sein. Für aus dem Islam Ausgetretene gibt es auch bekannte Strafen. Das Christentum können wir im Iran nicht ausleben, es gibt keine Kirchen. Wir haben hier unsere Kirchengemeinde und wir können auch frei das Evangelium verkünden.“

Befragung des Zeugen XXXX , nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Entschlagungsgründe:

Der Zeuge gab an, er sei ein Führer der Gemeinde und auch ein Pastorassistent. „Das ist eine Pfingstkirche, die zu den freien Kirchen in Österreich gehört. FCGO – freie christliche Gemeinde Österreichs. …… Das ist eigentliche eine eingetragene, anerkannte Kirche, gehört zu FCGO in Österreich.“

Der Zeuge erzählte er habe die Beschwerdeführer im Jahr 2019 in der Kirche, XXXX kennengelernt. „Immer bei den Gottesdiensten oder Veranstaltungen vor Beginn des Gottesdienstes oder der Veranstaltung fragen wir, wer heute neu da ist und die Neulinge zeigen auf oder zum Schluss kommen sie zu irgendeinem Führer in der Gemeinde. Sie stellen sich vor, wir stellen auch Fragen, warum sie zu uns gekommen sind, ob sie Mitglied unserer Gemeinde werden, ob sie bereits gläubig. Was sie für uns tun können und was sie von uns wollen. Wie wir ihnen helfen können. Durch diese Gespräche haben wir Kontakt zu den neuen Mitgliedern und führen Gespräche, so lernen wir sie kennen.“ Die Vorbereitungskurse würden sich sich in mehrere Teile/Abschnitte gliedern. Ein Teil werde von ihm unterrichtet und er habe die zwei Beschwerdeführer bei diesem Teil begleitet.

„Nicht nur während des Kurses, sondern bis zum heutigen Tag waren sie beide sehr neugierig und sehr interessiert. Sie sind sehr verlässlich und haben sie aus meiner Sicht eine starke feste innere Überzeugung. Sie sind sehr aktiv in der Gemeinde. Sie stehen fest zu ihrem Glauben. Es ist nicht nur meine Meinung auch meiner anderen Kirchenführer und Pastoren über sie. Diese denken auch so.“

„R: Glauben Sie, dass den BF der Glaubenswechsel ein wichtiges inneres Anliegen ist oder haben diese asyltaktische Motive?

BF: Ich bin überzeugt, dass ihr Glauben aus einer inneren Überzeugung herrührt. Sie haben Jesus Christus darum gebeten ihnen ein Kind zu schenken. Sie haben sehr viele positive Zeichen Jesus Christus selbst erlebt. Auch die Heilung des Vaters von Mina (gemeint BF1) war auch ein Zeichen ihrer Überzeugung dem Christentum gegenüber. Aus meiner Sicht besteht kein Zweifel an ihrer festen inneren Überzeugung. …… Meine Überzeugung kommt davon. 1., dass ich sehr oft persönliche Gespräche mit beiden geführt habe. Ich habe beide in meinem Kurs „Verkündung des Evangeliums“ persönlich erlebt. Ich bin auch sehr erfahren in der Gemeinde, ich habe sehr viele Mitglieder erlebt und ich habe auch ein Gespür dafür, wer mit dem Glauben es ernst meint und wer nur zum Schein konvertiert ist. Auch vom „Heiligen Geist“ habe ich dieses Gefühl vermittelt bekommen.“

Gemäß § 45 Abs.3 AVG werden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatte der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022 sowie Wikipedia: Pfingstbewegung zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführer, in den keine Verurteilungen aufschienen

Die rechtliche Vertretung führte aus: „Dass bei gelungenen Glaubhaftmachung der Beschwerdeführer aus den Länderberichten hervorgeht, dass im Iran Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht und daher den Beschwerden bzw. Anträge auf internationalen Schutz stattzugeben ist.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde XXXX im Iran geboren. Er ist Staatsangehöriger des Irans, der Volksgruppe der Perser angehörig, war gebürtiger schiitischer Moslem und von einer strenggläubigen Familie vs. erzogen worden. Sein Vater verstarb bei einem Unfall, sein Onkel im Krieg, ein Onkel war Mitglied der SEPAH. Er hat schon früh angefangen am Islam zu zweifeln. Als er für ein Jahr nach Malaysia gezogen war, um Englisch zu lernen hat er sich auch mit anderen Religionen wie dem Buddhismus auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer hat sich in einem Prozess, der mehrere Jahre gedauert hat, vollständig vom Islam abgewandt. Er war der Ansicht um mit Gott zu reden, brauche es keine Reiligionszugehörigkeit. Er hatte aber schon im Iran die ersten Berührungen mit dem Christentum.

Der Beschwerdeführer und seine Frau wünschten sich ein Kind, es wollte einfach nicht klappen. Besondere Betroffenheit herrschte, als die Frau endlich schwanger wurde, jedoch das Ungebore verlor. Armenische Freunde rieten dem Ehepaar sich an Jesus zu wenden und um ein Kind zu bitten. Der Beschwerdeführer lehnte es vorerst ab, doch auf Ersuchen seiner Frau bat er sowie sie im Gebet bei Jesus um ein Kind. Seine Frau wurde schwanger, gebar einen Sohn und das Interesse am Christentum war geweckt.

Die Konversion ist nicht eine Augenblickshandlung, sondern ein fortschreitender Prozess. In diesem Prozess hat der Beschwerdeführer sich für den christlichen Glauben entschieden. Er hat die christliche Lehre in sich aufgesogen und überprüft. Er hat sich mit dem christlichen Gedankengut intensiv auseinandergesetzt, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Sein Leben und insbesondere physischen und psychischen Beschwerden sind verflogen.

Er und seine Frau wurden am 02.08.2020 getauft und sind fest in die Pfingstgemeinde integriert. Er hat auch Aufgaben während des Gottesdienstes übernommen. Er sieht die Missionierung als wichtige Aufgabe an und benutzt hierfür u.a. auch das Internet und Facebook. Er hat auch nach reiflicher Überlegung versucht seine Großmutter und seinen Onkel vs. telefonisch von christlichen Glauben zu überzeugen, indem er den Koran und die Bibel beweiswürdigend verwendete. Seine Verwandten haben ihn verstoßen und gewarnt wieder in den Iran zurückzukehren.

Er wird auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht vom christlichen Glauben ablassen.

Der Beschwerdeführer ist selbstständig bei XXXX beschäftigt und möchte wieder studieren.

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.

1. 2 Zum Iran wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 22.12.2021

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021).

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

-AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020

-BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020

-CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021

-DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021

-HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021

-IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021

-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020

-Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021

US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

CHRISTEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).

Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).

Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 5.2.2021).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

-AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021

-BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020

-CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021

-DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021

-HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 7.5.2021

-IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021

-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 16.12.2020

-Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021

-US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN

Letzte Änderung: 22.12.2021

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137vernum=-2, Zugriff 6.12.2021

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020

-AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021

-CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021

-DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020

-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021

-IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021

-Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020

-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021

-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021

-Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. Oktober 2019 –30. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021

-UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021

US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021

Feststellungen zur Pfingstkirche

Die Pfingstbewegung ist eine weltweite christliche Bewegung, die im Laufe ihres Bestehens zahlreiche Denominationen hervorbrachte und gleichzeitig innerhalb der traditionellen Kirchen und Freikirchen – etwa in Gestalt der sogenannten Charismatischen Bewegung – eine bedeutende Wirksamkeit entfaltete. Für alle Richtungen der Pfingstbewegung hat das Werk des Heiligen Geistes eine zentrale Bedeutung bei Lehre und Glaubenspraxis. In den meisten theologischen Fragen steht die Pfingstbewegung in der Tradition des Evangelikalismus.

Österreich Pfingstkirche Radenthein, Kärnten

1923 wurde die Pfingstbotschaft durch schwedische Missionare nach Österreich gebracht, vor allem im Raum Wien. 1928 kamen Prediger der schweizerischen Pfingstbewegung ins Salzkammergut. 1946 bildeten sich die Freien Christengemeinden in Österreich, von denen es Mitte der 1980er Jahre 18 Gemeinden mit über 800 getauften Mitgliedern gab. Heute sind viele österreichische Pfingstgemeinden im Gemeindebund Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde in Österreich (FCGÖ) zusammengeschlossen. Daneben gibt es die Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich, eine Vertretung der Clevelander Gemeinde Gottes, mit 27 Gemeinden und ca. 4000 Mitgliedern. Erstere ist seit 2013 im Rahmen der Freikirchen in Österreich gesetzlich anerkannt, zweitere eingetragene Bekenntnisgemeinschaft (seit 2001).

Vorläufer der Pfingstbewegung existierten bereits im Europa des 16. und im Amerika des 18. Jahrhunderts. Die heutige Pfingstbewegung geht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück, die von ihr beeinflusste charismatische Bewegung auf den Anfang der 1960er Jahre.

Abgerufen am 25.07.2022 Auszug https://de.wikipedia.org/wiki/Pfingstbewegung

Die Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde FCGÖ, auch Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde in Österreich ist ein pfingstkirchlicher Gemeindebund in Österreich.

Der Bund der Freien Christengemeinden und Pfingstgemeinden Österreichs, wie er heute besteht, wurde 1946 gegründet. Die FCGÖ war ab 1998 die Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft. Durch den Zusammenschluss mit vier anderen Gemeindebünden (Baptisten, Evangelikale, Elaia Christengemeinden, Mennoniten) entstand 2013 die Freikirche Freikirchen in Österreich als gesetzlich anerkannte Kirche (Religionsgesellschaft).

Der FCGÖ vertritt die etwa 100 örtlichen Christengemeinden, mit etwas über 10000 Angehörigen (Stand: 2018). Der Gemeindebund ist kongregationalistisch organisiert und gliedert sich in sechs Teilverbände: Freie Christengemeinden, Afrikanischer Teilverband, Charismatischer Teilverband, Internationaler Teilverband, LIFE Church und Rumänischer Teilverband. Sitz der Organisation ist Bürmoos.

Nachdem die volle staatliche Anerkennung der freikirchlicher Gemeinden Probleme machte, das Haupthindernis war die gesetzlich geforderte Mitgliederanzahl von 2 Promille der Gesamtbevölkerung (um die 16.000), schloss sich die FCGÖ mit vier anderen Gemeindebünden, dem Bund der Baptistengemeinden, dem Bund Evangelikaler Gemeinden, den Elaia Christengemeinden und der Mennonitischen Freikirche zusammen, und am 26. August 2013 wurde die gemeinsame Dachorganisation Freikirchen in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche (Religionsgesellschaft)[5] per Verordnung der Unterrichtsministerin (BGBl. II Nr. 250/2013). Damit ist beispielsweise gemeinsamer freikirchlicher Religionsunterricht oder die Gründung konfessioneller Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht möglich.

Grundzüge der Glaubenslehre:

Die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testaments ist alleinige Grundlage für Lehre und Leben (Sola scriptura; unter dem Alten Testament werden jene 39 Bücher verstanden, welche aus dem Judentum überliefert wurden, also ohne den sogenannten Apokryphen oder deuterokanonischen Schriften)

Bekenntnis zur Trinitätslehre von Vater, Sohn und Heiligem Geist als den einen Gott gemäß der altkirchlichen Bekenntnisse.

Heilslehre (Soteriologie): Jesus Christus hat das Heil für alle Menschen erworben. Dieses muss durch den Glauben an ihn und die Umkehr von den Sünden persönlich angeeignet werden. Reformatorisch geprägte Rechtfertigungslehre (Sola fide, sola gratia – allein der Glaube, allein die Gnade)

Die christliche Gemeinde (Ekklesiologie): Durch den Glauben an Jesus Christus und die Taufe im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, welche man als ein Zeichen an die Öffentlichkeit nimmt, dass man Jesus folgen will, wird man in die Gemeinde eingegliedert. Die Taufe wird als Taufe der Gläubigen verstanden (Religionsmündigkeit), wobei das Alter sekundär ist (Anmerkung: Damit wird aber niemandem das Christsein abgesprochen, der ein anderes Gemeinde- bzw. Kirchen- und Taufverständnis hat). Die Gemeinde wird in der Regel von einem ordinierten Pastor gemeinsam mit einem Kollegium von Ältesten geleitet und ist für die Gestaltung ihres Gemeindelebens selbstverantwortlich (im Rahmen der gemeinsamen Interessen des Bundes der Freien Christengemeinden). Die Gemeinden sind finanziell eigenverantwortlich, ihre Aufwendungen (Gottesdiensthäuser, Pastorengehälter etc.) werden durch freiwillige Spenden ihrer Mitglieder gedeckt.

Gottesdienst (Liturgie): Es gibt keinen vorgeschriebenen Gottesdienstablauf, dennoch sind bestimmte Elemente für die meisten gottesdienstlichen Versammlungen prägend: Begrüßung der Gemeinde; Lobpreis Gottes (zumeist mit modernen Liedern und Instrumenten und einem leitenden Sängerteam); freies Gebet: Fürbitte für alltägliche Nöte, vor allem für die Kranken; Gelegenheit für die Charismen des Heiligen Geistes: Zungenrede mit Auslegung, prophetische Rede etc. (vgl. 1 Korinther 12 und 14); Predigt; Abendmahl zumeist ein Mal im Monat, mancherorts aber auch öfter (Empfang in beiderlei Gestalt: Wein, vielfach auch Traubensaft, und Brot); freie Kollekte.

Gesellschaftliches Leben: Die Gemeinden betreiben selbst kein politisches Engagement und stellen es ihren Mitgliedern frei, sich gemäß ihrer freien Gewissensentscheidung in das öffentliche Leben einzubringen (z. B. Freiheit zu Militärdienst oder Zivildienst; Mitgliedschaft in politischen Parteien etc.). Für die jeweilige Regierung wird gebetet.

Die Vollendung des Reiches Gottes (Eschatologie): Bekenntnis zur sichtbaren Wiederkunft Jesu Christi und der Vollendung des Reiches Gottes. Gericht Gottes über alle Gottlosigkeit und Ungerechtigkeit der Menschen.

Organisation - Die Freien Christengemeinden – Pfingstgemeinden sind ganz im freikirchlichen Sinne als Gemeindeorganisation organisiert, die FCG Österreich ist die gemeinsame Vertretung.

Jahreskonferenz - Sie ist das oberste Gremium der Bewegung und besteht aus den Delegierten der Gemeinden und den Mitgliedern des Pastoralrates. Wenn sie als „oberstes Gremium“ bezeichnet wird, so bleibt doch die volle Eigenverantwortung der Gemeinden gewahrt, da sie nur Bereiche behandelt, die über den Rahmen der Gemeinden hinausgehen. Sie nimmt die einzelnen Jahresberichte ab, bestätigt sie und spricht die Entlastung aus. Sie führt die Wahl des Vorstandes der Bewegung durch.

Pastoralrat - Er besteht aus Mitgliedern, die von der Jahreskonferenz bestätigt wurden. In den Pastoralrat kann jeder ordinierte Pastor aufgenommen werden. Der Pastoralrat ist das eigentliche Arbeits- und Leitungsgremium der Bewegung und besteht aus solchen Personen, denen das Vertrauen aller Gemeinden ausgesprochen wurde. Der Pastoralrat ist der Jahreskonferenz verantwortlich und stellt sich damit in das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und der Verantwortlichkeit. Zur Aufgabe des Pastoralrats zählt die Unterstützung zur Gründung von Gemeinden nach biblischem Vorbild. Er ordiniert Kandidaten zu voll- und nebenamtlichen Pastoralassistenten und beurteilt ihre Ordinationsarbeit (Anmerkung: Zum Dienst des Pastors beruft die örtliche Gemeinde). Der Pastoralrat achtet darauf, dass die der Vereinigung angehörenden Gemeinden dem Worte Gottes gemäß geleitet werden, überwacht die unter ihnen verkündigte Lehre und gehandhabten Methoden und ist bevollmächtigt, bei Verfehlungen in Lehre, Praxis oder Wandel die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen, jedoch ohne die Selbstständigkeit der Gemeinde zu verletzen.

Vorstand - Der Vorstand ist das Leitungsgremium des Pastoralrats und erhält seine Befugnisse von diesem zugewiesen. Seine Aufgabe ist es, die Bewegung nach innen und außen zu vertreten, Kontakte zu den Gemeinden zu halten und zu anderen Bewegungen und Ländern herzustellen bzw. zu pflegen; er bereitet die Sitzungen des PR vor; er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten bzw. bei Missständen in oder unter Gemeinden, wenn er von einer beteiligten Seite angerufen wird.

Teilverbände und Mitgliedsgemeinden - Die FCGÖ gliedert sich organisatorisch in 6 Teilverbände (früher: Zweige bzw. Zweigverbände) (Stand August 2018)

Übergemeindliche Beziehungen - Die FCGÖ ist Vollmitglied der Österreichischen Bibelgesellschaft und Partner der Österreichischen Evangelischen Allianz. International versteht die FCGÖ sich als Teil der Pentecostal European Fellowship und somit der Pentecostal World Fellowship.

(https://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Christengemeinde_%E2%80%93_Pfingstgemeinde_in_%C3%96sterreich abgerufen am 31.05.2022

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD XXXX am 24.07.2019, durch Einvernahme durch das BFA am 27.08.2019, durch Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2022, durch Vorlage diverser Schreiben und Dokumente und durch Befragung eines Zeugen, XXXX , durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Iran sowie von Informationen aus Wikipedia über die Pfingstkirche und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden und weiters Informationen aus der freien Internetenzyklopädie Wikipedia über die Pfingskirchen. Im Zuge des Parteiengehörs hat die Vertretung des Beschwerdeführers den Länderberichten nicht widersprochen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen seriösen und aktuellen Quellen ausgeht.

Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen ist folgendes auszuführen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ursprünglich mit einem gültigen Reisepass und Visum der XXXX zu Studienzwecken in Österreich eingereist.

Eine Konversion ist ein laufender Prozess. In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer, wie er ursprünglich im islamischen Glauben in einer strenggläubigen Familie aufgewachsen ist. Er hat sich daran gestoßen, dass er Gott in arabischer Sprache ansprechen muss und er hat den Jihad nicht verstanden. Bei seinem Aufenthalt in Malaysia, um die Englische Sprache zu lernen, hat er begonnen sich mit anderen Religionen, wie etwa dem Buddhismus zu befassen. Er kam zu der inneren Überzeugung, er brauche keine Religion um Gott anbeten zu können. Er hatte auch schon im Iran erste Berührungen mit dem Christentum.

Er erzählte dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Frau und er sich sehnlichst ein Kind gewünscht haben. Als seine Frau endlich schwanger war, hat sie das Ungeborene verloren. Ihre armenischen Freunde haben ihnen geraten im Gebet Jesus um ein Kind zu bitten. Er hat es abgetan, doch seine Frau hat ihn dazu überredet. Seine Frau wurde schwanger und gebar einen Sohn. Das Interesse am Christentum war geweckt und das Ehepaar suchte in XXXX eine farsisprechende Kirche und fand die Pfingstgemeinde der iranischen Kirche.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer die christliche Lehre in sich aufgesogen und überprüft hat. Er hat sich mit dem christlichen Gedankengut intensiv auseinandergesetzt, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Er konnte auch Wichtiges zur Geschichte der Pfingstbewegung darlegen. Besonders wichtig ist dem Beschwerdeführer die Geborgenheit seiner Kirche und die Aufgabe der Missionierung. Beeindruckend war die Schilderung des Telefonats mit der Großmutter und die Darlegung des Korans und der Bibel. Es ist auch glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn verstoßen hat und ihn gegebenenfalls verfolgen wird.

Sein Leben und insbesondere seine Sichtweise zum Leben hat sich durch die Konversion verändert. Er fühlt sich weder psychisch noch physisch krank.

Er wird auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht vom christlichen Glauben ablassen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wirkte klar, konkret und substanziiert, und es zog sich bei den Angaben zur Konversion ein roter Faden durch sämtliche Einvernahmen sowie Verhandlungen. Die Angaben seiner Ehefrau und seine sind ergänzend und runden das Bild ab. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 02.08.2020 getauft.

Der Beschwerdeführer ist sich auch bewusst, dass er nunmehr ein Ungläubiger für Anhänger des islamischen Glaubens ist und fürchtet sich in den Iran zurückzukehren, weil ihm Verfolgung und ev. der Tod droht. Seine Familie weiss über die Konversion Bescheid und hat ihn verstossen.

Als Person machte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen, ehrlichen Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist, aus tiefer innerlicher Überzeugung protestantischer Christ der Freikirchen ist und sich in Österreich integriert hat. Dies wird auch durch die Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung untermauert. Er ist ein aktives Kirchenmitglied und besucht regelmäßig die Gottesdienste.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es wird weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 45 Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH 14.05.2009, D10 406.192-1/2009).

Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).

Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung (subjektive Nachfluchtgründe) sind.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:

„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.

63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

[...]

65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

[...]

67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN).

In diesem Zusammenhang wird auch auf Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2022, Ra 2021/19/0329 Rz 14 „Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0398, Rn. 16, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 18.10.2021, Ra 2021/19/0262, mwN).“ sowie das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2022, Ra 2022/18/0030, Rz 15 und 19. „Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte. … Vor diesem Hintergrund macht die Revision im Ergebnis zutreffend geltend, dass das BVwG überzogene Erwartungen an den Detailgrad von Wissen eines Gläubigen zugrunde zu legen scheint und subjektive Fähigkeiten und Zugänge zum Glauben vollkommen ausblendet, wenn es dem Revisionswerber nur ein „bescheidenes Grundwissen der neuen Religion“ zugesteht und unter anderem deshalb „naturgemäß“ ausschließt, dass er seinen neuen Glauben auch bei Rückkehr in den Iran ausüben würde.“

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/18/0399, insb. Rz 11,12,16) sind u.a. „maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung der konvertierten Person sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. (Rz 11), es ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen (Rz 12).“ „Im Übrigen ist fallbezogen daran zu erinnern, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt hat - auch keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/18/0001, mwN).(Rz 16)“.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ursprünglich mit einem gültigen Reisepass und Visum XXXX zwecks Studienzwecken, legal in Österreich eingereist.

Der VwGH hat immer wieder betont, dass eine Konversion ein laufender Prozess sei. In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer, wie er sich im islamischen Glauben daran gestoßen, dass er Gott in arabischer Sprache ansprechen muss und, dass er den Jihad nicht verstanden hat. Bei seinem Aufenthalt in Malaysia, um die Englische Sprache zu lernen, hat er bereits begonnen sich mit anderen Religionen, wie etwa dem Buddhismus zu befassen. So stellte er für sich vorerst fest, er brauche keine Religion um Gott anbeten zu können.

Seine Frau und er wünschten sich sehnlichst ein Kind. Als seine Frau endlich schwanger war, hat sie das Ungeborene verloren und die Trauer beim Ehepaar groß. Ihre armenischen Freunde haben ihnen geraten im Gebet Jesus um ein Kind zu bitten. Er hat es abgetan, doch seine Frau hat ihn dazu überredet. Seine Frau wurde schwanger und gebar einen Sohn. Das Interesse am Christentum war geweckt und das Ehepaar suchte in XXXX eine farsisprechende Kirche und fand die Pfingstgemeinde der iranischen Kirche.

In dem fortlaufenden Prozess der Konversion hat der Beschwerdeführer die christliche Lehre in sich aufgesogen und überprüft. Er hat sich mit dem christlichen Gedankengut intensiv auseinandergesetzt, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Besonders wichtig ist dem Beschwerdeführer die Geborgenheit seiner Kirche und die Aufgabe der Missionierung. Das Bundesverwaltungsgericht war beeindruckt über die Schilderung des Telefonats mit der Großmutter und die Darlegung des Korans und der Bibel. Es ist auch glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn verstoßen hat und ihn gegebenenfalls verfolgen wird, da sein Onkel Mitglied der SEPAH ist bzw. war.

Sein Leben und insbesondere seine Sichtweise zum Leben hat sich durch die Konversion verändert. Er fühlt sich weder psychisch noch physisch krank.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wirkte klar, konkret und substanziiert, und es zog sich bei den Angaben zur Konversion ein roter Faden durch sämtliche Einvernahmen sowie Verhandlungen. Die Angaben seiner Ehefrau und seine sind ergänzend und runden das Bild ab. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 02.08.2020 getauft.

Der Beschwerdeführer ist sich auch bewusst, dass er nunmehr ein Ungläubiger für Anhänger des islamischen Glaubens ist und fürchtet sich in den Iran zurückzukehren, weil ihm Verfolgung und ev. der Tod droht. Seine Familie weiss über die Konversion Bescheid und hat ihn verstossen.

Als Person machte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen, ehrlichen Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist, aus tiefer innerlicher Überzeugung protestantischer Christ der Freikirchen ist und sich in Österreich integriert hat. Er ist ein aktives Kirchenmitglied und beabsichtigt die Gottesdienste regelmäßig zu besuchen.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.Er wird auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht vom christlichen Glauben ablassen. Seine christlichen Aktivitäten in Österreich sind eine Fortsetzung seiner bereits im Iran bestehenden Überzeugungen.

Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben (wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt), einerseits durch den iranischen Staat, andererseits durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen (vgl. auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat nicht willens und in der Lage ist den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen: „Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen.“ Es ist aufgrund seiner inneren Überzeugung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht von der christlichen Religion abläßt und auch mit anderen darüber sprechen wird.

Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre der Beschwerdeführer Anfeindungen sowie psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt, da er durch seinen Aufenthalt im westlichen Ausland nach Ansicht der dort lebenden regierungsfeindlichen Kräfte gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte verstoßen würde. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von „offizieller" Seite dar, d.h. sie sind von der gegenwärtigen iranischen Regierung an sich nicht angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt – wie bereits erwähnt – auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Die ihm im Falle einer Verbringung in den Iran bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Das bedeutet, dass für den Beschwerdeführer in allen Teilen des Irans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, indem sie solche ablehnt) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus diesem Aspekt resultierend ist der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Iran mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist (siehe auch BVwG vom 04.07.2019, W274 2197874-1/35E).

Die christliche Lebensführung ist zu einem solch wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, dass von ihm nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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