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I419 2252416-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2252416-1
I419 2252416-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2022
Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung gesetzliche Grundlage Kassation Rechtsgrundlage Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben Sexualdelikt Straffälligkeit Straftat Verbrechen Vergewaltigung
I419 2252416-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II), verhängte über ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt III), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt IV) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V).
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit 2004/05 im Inland auf und sei seither nie im Herkunftsstaat gewesen. Sein Vater und ein Bruder seien Österreicher. Der Beschwerdeführer habe hier eine Kochlehre absolviert und als Koch gearbeitet, ferner eine Tochter und eine österreichische Lebensgefährtin. Seine ganze Familie halte sich in Österreich auf, im Herkunftsstaat habe er niemanden und auch mit niemandem Kontakt. Die Familie seines Vaters, der angeblich noch dort lebe, habe er nie kennengelernt.
Das BFA habe sich nicht detailliert mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Strafgericht habe nicht einmal ein Drittel des Strafrahmens ausgeschöpft. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei ebenso zu berücksichtigen, sodass keineswegs von einer tatsächlichen erheblichen und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, zumal zu erwarten sei, dass das Haftübel bei einem Ersttäter zur künftigen Unbescholtenheit führe.
Nach seiner Haftentlassung werde sich der Beschwerdeführer umgehend wieder Arbeit suchen und auch von seiner in Österreich ansässigen Familie unterstützt werden. Weil dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, sei eine Abschiebung nur mehr bei allerschwersten Straftaten gerechtfertigt, welche mit mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien.
3. In einer als „Beschwerde“ bezeichneten späteren Eingabe der damals auch bevollmächtigen BBU GmbH als Rechtsvertretung brachte er vor, seit 2020 mit seiner Lebensgefährtin verlobt zu sein. Seine Tochter besuche er im Rahmen des Freigangs regelmäßig.
4. Mit Teilerkenntnis vom 11.03.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, ist Anfang 30, Christ, gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Benin City in Edo State geboren, lebte mit seiner Mutter und seinem Bruder im Herkunftsstaat, wo er auch die Schule besuchte. Die Genannten zogen 2005 nach Österreich, wo der Vater des Beschwerdeführers und Gatte der Mutter seit 1997 wohnt. Der Beschwerdeführer war damals 13 Jahre alt, sein Bruder erst ein Jahr.
In Österreich hat er die Hauptschule abgeschlossen, eine Kochlehre absolviert und mehrfach im Gastgewerbe gearbeitet. Mit seiner früheren Lebensgefährtin hat er eine 12-jährige Tochter. Beide Frauen sind im Inland geboren und Österreicherinnen. Auch sein Vater und sein Bruder sind österreichische Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer wurde wie folgt gerichtlich verurteilt:
Am 22.11.2019 vom BG XXXX zu 60 Tagessätzen Geldstrafe wegen des Vergehens des falschen Vermögensverzeichnisses, weil er am 30.07.2019 vor dem Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis unterzeichnete, in welchem er den Besitz eines PKW Mercedes-Benz verschwiegen hatte, sowie
am 24.06.2020 vom LG XXXX zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren und elf Monaten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens des Zuführens zur Prostitution, weil er sein weibliches Opfer dazu veranlasst hatte, am 23. und 27.08.2019 in seiner Wohnung mit insgesamt drei verschiedenen von ihm angeworbenen Männern geschlechtliche Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen, einen vierten betreffend dieses versuchte, um der Frau durch die wiederkehrende Vornahme solcher Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffe, und diese am 27.08.2019 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hatte, indem er sie an den Haaren erfasste und nach hinten riss, sie auf das Bett niederdrückte und von hinten den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Das OLG XXXX gab der Berufung des Beschwerdeführers am 01.12.2020 nicht Folge.
Der Beschwerdeführer befindet sich deshalb seit 19.01.2021 in Strafhaft und ist seit 01.02.2020 in der Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 29.04.2022 erhielt er Ausgang, um bei der nunmehr örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Verlängerung seiner zuletzt am 19.05.2019 in einem anderen Bezirk erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte plus persönlich zu beantragen. Diese Behörde verschaffte sich noch am 29.04.2022 Kenntnis von seinen Eintragungen im zentralen Fremdenregister und im Strafregister und erteilte ihm am 20.05.2022 eine weitere Rot-Weiß-Rot – Karte plus, die bis 23.05.2024 gilt.
Die beiden Verurteilungen waren spätestens am 07.03.2022 im österreichischen Strafregister eingetragen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, seinen Angaben und den Abfragen der Register. Seine Identität steht fest, weil er – zuletzt am 29.04.2022 bei der Niederlassungsbehörde – eine Kopie des von der Botschaft des Herkunftsstaats in Wien ausgestellten Reisepasses vorlegte.
Die Feststellungen zu den Straftaten und den Urteilen konnten den angeführten Entscheidungen der Strafgerichte entnommen werden.
Betreffend die 20.05.2022 erteilte weitere Rot-Weiß-Rot – Karte plus hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Anforderung ihren Verwaltungsakt übermittelt. (OZ 25) Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am genannten Tag vorgesprochen und eine Bestätigung der Justizanstalt betreffend den Ausgang vorgelegt hat. Ferner ergibt sich daraus, dass die Behörde mittels der EDV-Abfragemaske „BM.I Anfrage Plattform“ des BMI, die auch das Bundesverwaltungsgericht verwendet, unter anderem am 29.04.2022 die Einträge des Beschwerdeführers im Zentralen Fremdenregister (IZR) und im nationalen österreichischen Strafregister (SA) abgefragt hat, wobei die jeweiligen „Treffer“ auf dem Ausdruck händisch von einem Organwalter „abgehakt“ sind.
Demnach war festzustellen, dass sich die Bezirksverwaltungsbehörde von den Eintragungen des Beschwerdeführers in den beiden Registern Kenntnis verschafft hat. Die Feststellung, dass sie anschließend eine weitere Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilte, ergab sich aus dem genannten Akt ebenso wie aus der vorangegangenen IZR-Abfrage des Bundesverwaltungsgerichts. Da das Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2022 seine Strafregisterabfrage durchführte, konnte der Inhalt festgestellt werden, der spätestens an diesem Tag vorhanden war.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3. 1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I):
3.1. 1 Das BFA hat die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).
Fallbezogen ist auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das ist nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.
3.1. 2 Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf nach § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.
Nach dieser Bestimmung ist ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre zu erlassen (in den Fällen der Z. 5 bis 9 auch unbefristet), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten (und ist bei der Bemessung des Einreiseverbotes als eines der öffentlichen Interessen relevant), wenn der Fremde von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist (Z. 1). Das trifft nach den Feststellungen auf den Beschwerdeführer zu. Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
3.1. 3 Zum Beschwerdevorbringen, wonach – sinngemäß – dem Beschwerdeführer bereits vor den Verurteilungen die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, weshalb die Rückkehrentscheidung nur zulässig wäre, wenn er eine Straftat begangen hätte, welche mit mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, gilt es, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu achten.
Zwar sind nach dieser Rechtsprechung gegenüber Personen, denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nämlich weiterhin beachtlich. (VwGH 15.11.2021, Ra 2021/21/0272, mwN)
Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Zu diesen zählen neben den Tatbeständen der Einreiseverbote nach § 53 Abs. 3 Z. 6, 7 oder 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, worunter der VwGH jedoch ausdrücklich auch Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel versteht. (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243; 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, je mwN)
Es kann daher dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer vor seinen Straftaten die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, und warum dies, wenn nein, anders als bei seinem Bruder nicht der Fall war, weil die Rückkehrentscheidung auch dann grundsätzlich zulässig wäre, hätte er seinerzeit die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gehabt.
3.1. 4 Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschwerdeführer jüngst neuerlich der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde. Wie festgestellt, waren der Niederlassungsbehörde die zuvor ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen dabei bekannt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit weiter rechtmäßig, hingegen ist kein Umstand ersichtlich, der seit der Erteilung des genannten Aufenthaltstitels eingetreten oder bekannt geworden und der Erteilung dieses zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
3.1. 5 Damit sind die Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG nicht mehr gegeben, weil die vom BFA herangezogenen Sachverhaltselemente bereits vor der Entscheidung der Niederlassungsbehörde vorlagen und in diesem Fall die Rückkehrentscheidung nur zulässig wäre, wenn diese Umstände der Niederlassungsbehörde nicht bekannt gewesen wären. (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN)
3.1. 6 Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Daher war die Rückkehrentscheidung schon aus dem genannten Grund des Wegfalls der angeführten Voraussetzung aufzuheben, ohne in die Abwägung nach § 9 BFA-VG einzutreten.
3. 2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkte II und III):
Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und die Verhängung des Einreiseverbots beruhen auf der – wie eben dargelegt – aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts II auch die Spruchpunkte II und III einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.
3. 4 Zum Nichtbestehen einer Ausreisefrist und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV und V):
Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, weil das BFA dann nach Abs. 4 von der Festlegung einer solchen Frist abzusehen hat.
Der in Spruchpunkt IV getroffene Ausspruch über die Ausreisefrist, wonach eine solche gemäß der letztgenannten Bestimmung nicht gewährt werde, war demnach zusammen mit der Rückkehrentscheidung zu beheben, da es für die Anwendung von § 55 FPG mit deren Wegfall jedenfalls an der Tatbestandsmäßigkeit fehlt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fußte auf § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wonach einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden muss, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Entfällt aber die Rückkehrentscheidung, dann kann auch § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG nicht angewendet werden. Demnach war der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V stattzugeben und auch dieser (zugleich entsprechend dem von Amts wegen ergangenen Teilerkenntnis mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Rückkehrentscheidungen bei einem rechtmäßigen Aufenthalt.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
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