progetti
G312 2247249-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2247249-1
G312 2247249-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2022
Bewerbung Dienstverhältnis gesundheitliche Eignung Gesundheitszustand Notstandshilfe Unzumutbarkeit
G312 2247249-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER und KommR DI Heinz MICHALITSCH als BeisitzerInnen über den Vorlageantrag XXXX , SVNR XXXX , vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird als begründet Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum 09.06.2021 bis 20.07.2021 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die zugewiesene Beschäftigung als Servierer bei der Firma XXXX XXXX GmbH XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 09.06.2021 nicht angenommen habe. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.07.2021, eingelangt am 30.07.2021 bei der belangten Behörde. Begründend führte der BF aus, dass er am 09.06.2021 bei der XXXX Klinik angerufen habe, ihm sei eine Stelle als Servierer angeboten worden. Er habe diese Stelle abgelehnt, weil er zuckerkrank sei (Diabetes Typ Mellitus II), er habe deswegen bereits zwei Mal ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Er habe durch diese Erkrankung eine Nervenschädigung und ständig Schmerzen, im April 2021 sei er deswegen auf Kur gewesen. Diese Kur sei aufgrund von COVID bzw. wegen der mündlichen Zusage seines ehemaligen Dienstgebers zweimal verschoben worden. Der Kurarzt habe ihm geraten, nicht mehr im Gastgewerbe zu arbeiten, ebenfalls sein behandelnder Arzt. Ein weiterer Grund sei sein Sohn, er lebe von der Kindesmutter getrennt und habe mit dem Jugendamt vereinbart, dass sein Sohn an den Wochenenden bei ihm sei. Desweiteren habe er bekannt gegeben, dass er mit 01.08.2021 bei KFZ XXXX zu arbeiten beginnen könne. Er ersuche um Berücksichtigung und Gewährung der Leistung.
Die belangte Behörde gab der oben angeführten Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 13.09.2021, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, teilweise statt und gewährte ab 30.06.2021 halbe Nachsicht von der Ausschlussfrist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass dem AMS nicht bekannt gewesen sei, dass der BF aufgrund seiner Zuckererkrankung nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten dürfe. Eine Vermittlung als Servierer wurde zudem ausdrücklich in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Am 01.08.2021 habe der BF bei der Firma KFZ XXXX zu arbeiten begonnen, am 04.08.2021 zusätzlich geringfügig bei den XXXX . Die zugewiesene Stelle sei nicht evident unzumutbar gewesen, der BF hätte dem AMS bekannt geben müssen, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Die Betreuungszeiten für seinen Sohn seien mit der Kindesmutter so zu vereinbaren, dass eine Arbeitsaufnahme nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgebenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2021 vorgelegt.
Am 06.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. In der mündlichen Verhandlung beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, eine ärztliche Begutachtung zur Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung des BF durchführen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 wurde von der belangten Behörde das arbeitsmedizinische Gutachten des BF vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF stand wieder vom 28.04.2022 bis 29.06.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich 43,32. Seit 01.02.2022 ist er geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Das letzte viermonatige vollversicherte Dienstverhältnis beim Restaurant XXXX endete am 16.03.2020.
1.2. Der BF übt seit vielen Jahren immer wieder geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Firmen aus, zuletzt vom 21.07.2020 bis 18.01.2021 sowie vom 28.05.2021 bis 01.07.2021 beim Restaurant „ XXXX “ ebenso bei den XXXX GmbH CO von 04.08.2021 bis 31.10.2021 und von 15.01.2022 bis 16.01.2022.
1.3. Der BF absolvierte eine 2jährige Lehre (ohne Abschluss) zum Koch und war danach als Autoaufbereiter, Hilfskoch, Bauhelfer, Pizzakoch, im Service sowie als Projektmitarbeiter tätig. Der BF verfügt über den Führerschein B und einen eigenen PKW, hat sehr gute Deutschkenntnisse, Kroatisch als Muttersprache, Englischkenntnisse in Wort und Schrift und besitzt EDV-Kenntnisse. Die Vermittlung wird durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie seinen gesundheitlichen Einschränkungen erschwert.
In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der BF mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Servierer sucht, wobei aufgrund der Betreuung seines Sohnes kein Wochendienst und kein geteilter Dienst erwünscht wird.
1.4. Mit 08.06.2021 wurde dem BF eine Beschäftigung als Servierer bei XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. Der BF hat Kontakt mit der Firma aufgenommen, jedoch mitgeteilt, dass er nicht in der Gastronomie arbeiten möchte, auch in keinem Krankenhaus, er sei Diabetiker, zudem will er nicht an Wochenenden arbeiten, da er ein Kind betreuen muss. Er habe bereits zwei Arbeitsmöglichkeiten.
Am 01.07.2021 teilte er der belangten Behörde telefonisch mit, dass er sich selbst eine Stelle suchen möchte, er lasse sich vom AMS nicht vorschreiben, wo er beginnen soll. Er will nicht an den Wochenenden arbeiten, da er seinen Sohn hat.
Der BF hat das AMS bis zur Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung nicht über seine gesundheitlichen Einschränkungen informiert, wodurch das AMS zur Zuweisung der Beschäftigung grundsätzlich berechtigt war.
1.5. Laut Ergebnisbericht des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 23.05.2022 leidet der BF unter Diabetes, Klaustrophobie, täglichen Angststörungen und Panikattacken sowie unter diabetischen Fuß- und Beinschmerzen mit Taubheitsgefühl.
Das arbeitsmedizinische Leistungskalkül ergibt, dass der BF am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des erstellten medizinischen Leistungskalküls einsetzbar ist. Ihm sind nur mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, im Detail: sitzen vorwiegend bis 66 %; stehen gelegentlich bis 5 %, gehen fallweise bis 33 %; über Kopf überwiegend bis 66 %; Armvorhalt überwiegend bis 66 %; vorgebeugt fallweise bis 33 %; gebückt fallweise bis 33 %; hocken gelegentlich bis 5 % und knien fallweise 33 %; rechte Gebrauchshand; feinmanipulatives Handgeschick rechts und links vorhanden; ebenso mittleres und grobmanipulatives Handgeschick; Tastaturbedienung und arbeiten per Hand möglich; berufsbedingtes Lenken eines PKW fallweise bis 33 %; berufsbedingtes Lenken eines LKW zw. Staplers nicht beurteilt; Arbeiten mit Steighilfen bis 1 m Höhe und höhenexponierte Stellen über 1 m – 2,5 m bzw. über 2,5 m möglich; höhenexponierte Stellen über 2,5 m nicht möglich; Arbeiten an unfallgefährdenden, rotierenden Maschinen und Arbeiten unter allgemein unfallgefährdenden Bedingungen nicht möglich; hautbelastende Exposition und atemwegsbelastende Exposition überwiegend bis 66 %, Lärmposition und Hitzeexposition fallweise bis 33 %, Nässeexposition/ Feuchtarbeiten und Kälteexposition überwiegend bis 66 % und Vibrationen/Erschütterungen fallweise bis 33 %; Publikumsverkehr möglich; Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88%; normales Arbeitstempo möglich, forciertes Arbeitstempo fallweise bis 33 %, ständig forciertes Arbeitstempo nicht möglich; Normale Tagesarbeitszeiten, Wechselschicht (Früh und Spätschicht) und Vollzeitbeschäftigung zumutbar, Nachtarbeit und Wechselschicht (Früh-, Spät- und Nachtschicht) unzumutbar; Öffentliche Verkehrsmittel sowie 500 Meter Gehstrecke innerhalb von 20 Minuten sind zumutbar.
Der BF ist aufgrund seiner Diabetes Erkrankung nicht in der Lage Stehzeiten (Servieren) über einer halben Stunde zu tolerieren. Außerdem sind enge Räume bei seiner Angststörung nicht lebbar.
Aufgrund dieses arbeitsmedizinischen Gesamtleistungskalkül stellt die zugewiesene Beschäftigung keine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.
1.6. Der BF hat von 01.08.2021 bis 15.09.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung bei der Firma KFZ XXXX aufgenommen.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web.
Die Feststellungen über die Zuweisung der Beschäftigung als Servierer ergibt sich aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 08.06.2021, sowie der Angaben in der schriftlichen Beschwerde).
Die Feststellungen über die Nichtmeldung der gesundheitlichen Einschränkungen ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie dem medizinischen Leistungskalkül des BF resultiert aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des BF mit dem potentiellen Dienstgeber resultieren aus den eigenen Angaben des BF im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung.
Dass der BF die Stelle aufgrund seines gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Betreuung seines Sohnes abgelehnt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in dem Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung.
Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 09.06.2021 bis 29.06.2021 (mit halber Nachsicht) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Servierer im Gastgewerbe zugewiesen wurde und dass er nach Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber die Aufnahme der Beschäftigung abgelehnt hat.
Strittig ist jedoch, ob der BF trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Nichtmeldung dieser Beeinträchtigungen verpflichtet gewesen ist, die Beschäftigung aufzunehmen bzw. ob es sich überhaupt um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG handelt.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er im Telefonat mit der Firma XXXX seine Diabetes Erkrankung angesprochen habe und die Stelle aufgrund dessen abgelehnt hätte. Die Firma selbst habe darauf „normal“ reagiert, ihm alles Gute gewünscht und aufgelegt. Außerdem habe ihm sein Kurarzt und sein in Bad Ischl behandelnder Arzt geraten, nicht mehr im Gastgewerbe zu arbeiten. Ein weiterer Grund sei auch sein 7-jähriger Sohn, zumal dieser aufgrund der Trennung von der Kindesmutter an den Wochenenden beim BF lebe und daher der BF als Servierer am Wochenende nicht arbeiten könne. Er habe die Tätigkeit als Servierer bereits ausgeübt, fühle sich aber dazu aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage. Diesbezüglich gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nun vermehrt Schmerzen in den Beinen habe, sodass er über einen längeren Zeitraum nicht mehr stehen könne.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF seine gesundheitliche Einschränkung erstmals in der Beschwerde erwähnt habe. Seine Erkrankung hätte er bereits im Rahmen der Betreuung bzw. Stellenzuweisung gegenüber dem AMS bekannt geben müssen, damit diese berücksichtigt hätte werden können.
Dem Vorbringen der belangten Behörde ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, der BF wäre verpflichtet gewesen, dass AMS über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu informieren. Das AMS war daher aufgrund der Nichtmeldung dieser gesundheitlichen Einschränkungen berechtigt, dem BF die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zuzuweisen.
Der BF hat jedoch – wozu er nach ständiger Judikatur aufgrund der Nichtmeldung der gesundheitlichen Einschränkungen verpflichtet ist - Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen, und die Aufnahme aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, sowie aus anderen Gründen (Betreuungspflicht) abgelehnt.
Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187; VwGH vom 17.11.2021, Ra 2020/08/0062).
Aus dem arbeitsmedizinischem Gutachten des BBRZ – datiert mit 23.05.2022 - ist ersichtlich, dass dem BF die Tätigkeit als Servierer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Er war somit – nachdem er sich beim potentiellen Dienstgeber gemeldet und über die Tätigkeit informiert hat - nicht verpflichtet, diese unzumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
Die Bewerbungsschritte, zu denen er aufgrund der Nichtmeldung dieser gesundheitlichen Einschränkungen an das AMS verpflichtet war, hatte er mit der Kontaktaufnahme unternommen.
Der Einwand der belangten Behörde, der BF übe seit längerem geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Gastgewerbe aus, ist zwar grundsätzlich zu folgen. Jedoch liegt eine geringfügige Beschäftigung des BF im Gastgewerbe gerade im fallweise 33 % Rahmen des medizinischen Leistungskalküls.
Der BF hat in seiner Beschwerde erstmalig seine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht, somit war die belangte Behörde – wie oben ausgeführt – berechtigt, dem BF die Stelle zuzuweisen, wäre jedoch auch verpflichtet gewesen, dem Vorbringen in der Beschwerde nachzugehen und diesem Vorbringen mit einer medizinischen Begutachtung entgegen zu treten.
Die zugewiesene Beschäftigung ist aus gesundheitlichen Gründen dem BF nicht zumutbar, wodurch eine Sanktion gemäß § 10 AlVG nicht zu erfolgen hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.