Bundesverwaltungsgericht W250 2002786-3

W250 2002786-3Tribunale amministrativo federale28 lug 2022

Regest

Abschiebung Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W250 2002786-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2002786.3.00

Spruch

W250 2002786-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 11.12.2013 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 5 Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin-II-VO zuständig sei. Ferner wurde der BF gem. § 10 Abs.1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs.4 AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Der BF wurde nach Abschluss des Asylverfahrens rechtskräftig am 17.12.2013 durch ein Landesgericht wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz – SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der BF hielt sich vom 27.11.2013 bis zum 17.12.2013 in einer Justizanstalt auf. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft tauchte der BF unter und wurde am 26.02.2014 aufgegriffen, gemäß § 40 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt.

3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 27.02.2014 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF trat während der Anhaltung in Hungerstreik.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014 wurde der Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 27.02.2014 aufgehoben und die Anhaltung vom 27.02.2014 bis zum 05.03.2014 in Schubhaft für rechtswidrig erklärt, da das Bundesamt die Schubhaft auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat.

Nach Entlassung aus der Schubhaft am 05.03.2014 tauchte der BF erneut im Bundesgebiet unter und entzog sich so seiner Überstellung nach Ungarn.

4. Der BF befand sich vom 09.04.2014 bis zum 23.07.2014 in einer Justizanstalt und wurde rechtskräftig am 23.07.2014 durch ein Landesgericht wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Nach der Entlassung aus der Justizanstalt tauchte der BF im Bundesgebiet unter und befand sich vom 17.02.2015 bis zum 11.05.2015 erneut in einer Justizanstalt.

Der BF wurde rechtskräftig am 11.04.2015 durch ein Landesgericht wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In weiterer Folge wurde der BF bis zum 27.07.2016 in Strafhaft angehalten.

Nach der Entlassung aus der Justizanstalt meldete sich der BF bis zum 22.03.2017 nach den Bestimmungen des Meldegesetzes als obdachlos, danach tauchte er erneut unter und stellte am 17.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 03.07.2017 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs.1 AsylG eingestellt, da der BF seine Mitwirkungspflichten gemäß §13 Abs. 2 BFA-VG verletzt hat und dem Bundesamt mangels einer ZMR-Adresse oder GVS-Adresse der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war.

5. Der BF wurde am 15.03.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und zur Durchführung der Asyleinvernahme dem Bundesamt vorgeführt. Nach Durchführung der Asyleinvernahme wurde der BF am 15.03.2018 entlassen, er tauchte danach erneut unter.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 13.04.2018 in Rechtskraft.

Der BF hielt sich dann vom 14.04.2018 bis zum 28.06.2019 in Justizanstalten auf und wurde am 19.06.2018 wegen § 15 StGB § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2019 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde am 18.10.2019 mangels Vorliegen eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen. Danach hielt er sich erneut ohne behördlich Meldung im Verborgenen auf.

6. Am 20.12.2019 wurde durch den XXXX ein Antrag auf freiwillige Ausreise für den BF – unter einer neuen Identität - eingebracht. Der BF brach jedoch den Kontakt zum Verein ab und es war mangels seiner Erreichbarkeit keine erkennungsdienstliche Behandlung möglich.

Der BF hielt sich weiterhin im Verborgenen auf und konnte erst am 02.03.2022 bei einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden.

7. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der BF vor, dass seine Identität XXXX , StA: Algerien, laute. Gleichzeitig legte er Kopien eines Personalausweises und einer Geburtsurkunde vor. Da es sich dabei um keine unbedenklichen, auf Echtheit überprüfbare, Originaldokumente bzw. Reisedokumente handelte, konnte weiterhin die Identität des BF nicht einwandfrei vom Bundesamt festgestellt werden.

Nach Durchführung der Einvernahme wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 03.03.2022 Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Aktenvermerken vom 22.03.2022, 19.04.2022 und 16.05.2022 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gem. § 80 Abs. 6 FPG überprüft.

8. Im Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft führte das Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2022 eine mündliche Verhandlung durch und stellte mit mündlich verkündetem Erkenntnis fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

9. Am 20.07.2022 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, dass der BF am 07.07.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt habe, der im Ausmaß der organisatorischen Unterstützung, der Übernahme der Heimreisekosten und der finanziellen Starthilfe genehmigt worden sei. Am 13.07.2022 sei neuerliche eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgt und es sei dabei der algerischen Vertretungsbehörde auch mitgeteilt worden, dass der BF nun rückkehrwillig sei.

10. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern übermittelt, woraufhin der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbrachte, dass eine Abschiebung nicht realisierbar und somit der Sicherungszweck nicht erreichbar sei. Außerdem zeige sich der BF nunmehr kooperativ und werde mit der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zusammenarbeiten. Es sei auch keiner der Tatbestände des § 80 Abs. 4 FPG erfüllt, zumal eine Verzögerung der Abschiebung dem BF nicht zugerechnet werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.10.)

1.1. Der unter Punkt I.1. – I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF befindet sich seit 03.03.2022 durchgehend in Schubhaft. Der BF wurde wegen desselben Sachverhaltes von 28.06.2019 bis 18.10.2019 in Schubhaft angehalten. Die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 29.07.2022.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Der BF hat in seinen Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht um einer Abschiebung zu entgehen.

3.2. Mit Aktenvermerk vom 03.07.2017 wurde das Asylverfahren des BF eingestellt, da dem Bundesamt mangels einer ZMR-Adresse oder GVS-Adresse der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war. Der BF hat sich in Österreich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen.

3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er verfügte zuletzt bis 12.11.2013 über eine Meldeadresse - unter falscher Identität - im Bundesgebiet außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren und verfügte bis 22.03.2017 über eine Meldung als obdachlos.

3.4. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Der BF hat sich bereits seinem Asylverfahren und einer Überstellung nach Ungarn entzogen und jahrelang unter falscher Identität im Verborgenen gelebt.

3.6. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF nunmehr freiwillig nach Algerien zurückzukehren will. Der BF hat zwar einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt, doch hat er bereits im Jahr 2019 einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt und war im Anschluss nicht für die notwendige erkennungsdienstliche Behandlung erreichbar. Im Zuge einer Rückkehrberatung gab der BF am 02.05.2022 an nach Deutschland rückkehrwillig zu sein und nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF abermals untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

3.7. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

4. Zur Verhältnismäßigkeit

4.1. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

4.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2013 wurde der BF wegen §27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.11.2013 begangen.

4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.07.2014 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.04.2014 begangen.

4.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.04.2015 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 17.12.2013 erteilte bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Der BF hat anderen am 17.02.2015 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versucht.

4.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.06.2018 wurde der BF nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 23.07.2014 erteilte bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF Exekutivbeamte am 14.03.2018 an seiner Festnahme nach BFA-VG zu hindern versucht hat, indem er sich von den ihn anhaltenden Beamten loszureißen versuchte.

4.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist realistisch möglich.

Die Zusammenarbeit mit den algerischen Vertretungsbehörden ist aufrecht, es werden Personen identifiziert und HRZ ausgestellt. Im Jahre 2022 wurden bisher vier Personen nach Algerien abgeschoben.

Der BF wurde der algerischen Delegation am XXXX vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde dabei bestätigt, die Identität des BF muss von den algerischen Behörden in Algier überprüft werden. Der BF äußerste vor der algerischen Delegation keinen Wunsch so schnell wie möglich in sein Herkunftsland verbracht zu werden. Der Identifizierungsprozess nimmt in etwa 6 Monate in Anspruch, wobei dieser Zeitraum durch die Stellung des Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr beschleunigt wurde. Das Bundesamt urgiert die Ausstellung eines Heimreisezertifikates regelmäßig bei der algerischen Vertretungsbehörde.

Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist eine zeitnahe Abschiebung des BF zu erwarten, der Flugverkehr ist derzeit uneingeschränkt möglich. Die Einreise nach Algerien ist für geimpfte Personen und PCR negativ getestete Personen möglich. Das Bundesamt führt Gespräche betreffend eine Ausnahmeregelung für zwangsweise Rückzuführende.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der von der algerischen Vertretungsbehörde bestätigten Staatsangehörigkeit des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 03.03.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2022 überprüft wurde endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 29.07.2022. Dass der BF auf Grund desselben Sachverhaltes bereits von 28.06.2019 bis 18.10.2019 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt dem keine Anhaltspunkte für wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF am 01.07.2022 an gesund zu sein. In seiner Stellungnahme hat der BF ebenfalls keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen.

2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.1. Dass der BF in Österreich – insbesondere in seinen Asylverfahren – falsche Identitätsdaten angegeben hat, ergibt insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen zu den Asylverfahren sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und wurde vom BF auch in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2022 eingeräumt. Als Motiv dafür nannte er in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2022, dass er damit seine Abschiebung verhindern wollte.

2.2. Aus den Unterlagen das Asylverfahren des BF betreffend, die im Verwaltungsakt einliegen, ergibt sich, dass das Asylverfahren eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat.

2.3. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

2.4. Die Feststellung zur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dieser Feststellung wurde vom BF nicht entgegengetreten.

2.5. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet ergibt sich insbesondere aus den rechtskräftigen Verurteilungen des BF, die auch erkennen lassen, dass er nicht einmal durch die Anhaltung in Strafhaft zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden konnte, sowie aus dem Umstand, dass er sich jahrelang unter falscher Identität und größtenteils unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich seiner Überstellung nach Ungarn entzogen hat.

2.6. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 07.07.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hat. Einen derartigen Antrag hat er bereits – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt – im Jahr 2019 gestellt, war danach jedoch für das Bundesamt nicht mehr erreichbar. Da der BF auch über keinen gesicherten Wohnsitz und insbesondere über keine Meldeadresse verfügt, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF – vor allem der Tatsache, dass er jahrelang unter falscher Identität aufgetreten ist, mehrfach untergetaucht ist und massiv gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat – zu erwarten, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wiederum untertauchen würde um sich seiner Abschiebung nach Algerien zu entziehen. Insbesondere gab der BF noch am 02.05.2022 in einem Rückkehrberatungsgespräch – entsprechend der Mitteilung der BBU GmbH vom 28.06.2022 im Verfahren 2002786-2 – an, nicht nach Algerien sondern nach Deutschland ausreisen zu wollen.

2.7. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2022. Dabei gab er insbesondere auch an, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt.

3. Zur Verhältnismäßigkeit

3.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus den Angaben des Bundesamtes in den Stellungnahmen in den Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft sowie aus den Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2022.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§80 FPG lautet:

Dauer der Schubhaft

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich dem Verfahren auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz entzogen hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2013 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, falsche Angaben zu seiner Identität zum Zweck der Verhinderung seiner Abschiebung gemacht hat, selbst nach einem Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise untergetaucht ist und sich seit 12.01.2013 ohne Meldeadresse – abgesehen von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren und einer Meldung als obdachlos zuletzt bis 22.03.2017 – in Österreich aufhält.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist vier Vorstrafen auf und wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 36 Monaten rechtskräftig verurteilt. Er wurde drei Mal wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig bestraft, wobei insbesondere auffällt, dass er sämtliche dieser Delikte gewerbsmäßig begangen hat und bereits straffällig wurde, als sein erstes Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig war. Er konnte auch nicht durch rechtskräftige Bestrafungen oder die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden. Weiters weist der BF eine Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt auf, wodurch er zeigt, dass er auch vor der Begehung von Straftaten gegen Personen, denen gegenüber eine höhere Hemmschwelle vorliegen sollte, nicht zurückschreckt. Insbesondere durch seine mehrfache Bestrafung nach dem Suchtmittelgesetz liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF vor. Gerade an der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird. Dies insbesondere auch deshalb, da er über keine finanzielle Mittel verfügt und bereits in der Vergangenheit Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gewerbsmäßig begangen hat. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Der BF wird seit 03.03.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen. Der BF hat diesbezüglich zwar Dokument in Kopie vorgelegt, eine Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente ist jedoch nicht möglich, weshalb die Angaben des BF derzeit in Algerien überprüft werden. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 und 2 FPG kann der BF für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Unter Berücksichtigung der Anhaltung des BF in Schubhaft von 28.06.2019 bis 18.10.2019 kann er noch für ca. 9 weitere Monate in Schubhaft angehalten werden und erscheint die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Außerlandesbringung des BF innerhalb dieses Zeitraumes möglich.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2013 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er zuletzt am 22.03.2017 als obdachlos gemeldet war. Er hat sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten und ist insbesondere bereits im Jahr 2019 trotz eines gestellten Antrages auf freiwillige Ausreise neuerlich untergetaucht. Der nächste Kontakt zur Behörde erfolgte erst im März 2022, nachdem er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde. Auch durch den nunmehr gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr erscheint die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht für die Erreichung des Sicherungszweckes als ausreichend. Der BF hat vor der algerischen Vertretungsbehörde nicht angegeben, dass er nach Algerien zurückkehren will und noch am 02.05.2022 in einem Rückkehrberatungsgespräch angegeben, dass er zwar nach Deutschland nicht jedoch nach Algerien ausreisen wolle. In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2022 nach seiner Bereitschaft zur Erfüllung einer periodischen Meldeverpflichtung befragt gab der BF zwar an, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel nachzukommen, führte danach aber selbst relativierend aus, dass er über keine Meldeadresse verfüge. Insgesamt liegt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre. Der BF hat durch sein jahrelang geübtes Verhalten gezeigt, dass er nicht bereit ist, seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er nicht von sich aus Kontakt zur Behörde aufgenommen, um seine freiwillige Ausreise zu organisieren, sondern stellte diesen Antrag erst nachdem er bei einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und seit mehreren Monaten in Schubhaft angehalten wurde.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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