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L514 2241238-1•Bundesverwaltungsgericht L514 2241238-1
L514 2241238-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsverfestigung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Interessenabwägung Jugendstraftat Privat- und Familienleben Prognoseentscheidung Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Vermögensdelikt Wohlverhalten
L514 2241238-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Timo GERERSDORFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich gemeldet.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB als Beitragstäter im Sinne des § 12 2. Fall StGB, unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall, § 15 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, unter Anwendung des § 5 Z. 4 JGG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2013, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
5. Mit Bescheid vom 25.07.2017 erfolgte durch das XXXX , wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß § 28 NAG eine Rückstufung vom bisherigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 41a/5)“.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom XXXX .2020 genehmigte das Landesgericht für XXXX den vom Beschwerdeführer am XXXX .2020 gestellten Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG.
7. Mit Schreiben vom 16.07.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer – unter gleichzeitiger Übermittlung des aktuellen Länderinformationsblattes und eines Fragenkatalogs zu seinen persönlichen Verhältnissen – vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme, die Beantwortung der Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie eine Urkundenvorlage langten am 31.07.2020 beim BFA ein.
8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.03.2021, Zl. XXXX , wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.); ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend führte das BFA hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich viermal rechtskräftig aufgrund der gleichen schädlichen Neigung verurteilt bzw. wiederholt im Bereich der Eigentumsdelikte straffällig geworden sei. Er habe unbeteiligte Dritte in Gefahr gebracht um seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern und zuletzt um seine Drogensucht zu befriedigen. Sein Aufenthalt stelle eine erhebliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. In einer Abwägung nach Artikel 8 EMRK bestünde in Österreich zwar ein ausgeprägtes Familienleben und ein umfangreiches Privatleben, dennoch habe der Beschwerdeführer beruflich nie Fuß fassen können, sei von Sozialleitungen abhängig gewesen und wiege in einer Gesamtabwägung die Straffälligkeit mehr als etwaige Integrationsleistungen. Ferner sei weder die mit Ablauf des 31.08.2018 außer Kraft gesetzte Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG, noch eine günstigere Vorgängerregelung zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden, da die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln nicht zum Tragen kommen würden.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tage wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Gegen den dem Beschwerdeführer am 10.03.2021 mittels Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser, vertreten durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang aus Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides, aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung.
Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass gegenständlich sehr wohl ein Assoziationsfall vorliegen würde; zudem könne nicht erkannt werden wie der Beschwerdeführer mit seiner Vielzahl von Klein-Delikten mit meist geringer Schadenssumme, bei denen es nicht selten gar nur beim Versuch geblieben ist, ein „grundsätzliches Interesse der Gesellschaft“ berührt haben soll; vielmehr habe er sich selbst am meisten geschadet. Mit Verweis auf das Europarecht und umfangreichen Darlegungen zum Assoziationsabkommen wurde schließlich der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuhalten.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 09.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Abteilung L514 zur Erledigung zugewiesen. Mit Note vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den offenkundig nicht vollständig übermittelten Beschwerdeschriftsatz nochmals zu übersenden und wurde diesem Ersuchen mit Bekanntgabe vom 16.04.2021 entsprochen.
Mit Beschluss vom 27.04.2021, L514 2241238-1/9Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Urkundenvorlage vom 20.06.2022 sind dem Bundesverwaltungsgericht bereits diverse Unterlagen des Beschwerdeführers zu seiner Integration, sowie jeweils ein Bericht des Vereins Grüner Kreis und der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht worden.
11. Am 21.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache statt und wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den bereits vorab übermittelten Länderberichten zur Türkei ausführlich Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 21.06.2022 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Benachrichtigung über die Einstellung eines Verfahrens wegen Sozialleistungsbetrugs.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch aufwuchs. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer die Volks- und Hauptschule sowie das Polytechnikum und begann danach eine Lehre. Er bestand am 05.12.2016 die Lehrabschlussprüfung zum „Maler und Beschichtungstechniker – Funktionsbeschichtungen“.
Die nach wie vor in XXXX wohnhaften Großeltern väterlicherseits kamen in den 1960er/70er Jahren nach Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , reiste als 18jähriger in das Bundesgebiet ein und heiratete die türkische Staatsangehörige XXXX , welche im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gelangte. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, die im Jahr 1992 geborene XXXX und die im Jahr 2001 geborene XXXX ; beide wurden in XXXX geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden. XXXX und XXXX haben die österreichische Staatsbürgerschaft erworben; XXXX und XXXX verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. In XXXX leben noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Er steht mit seinem Vater und dessen Familie wie auch seiner Mutter und den Schwestern regelmäßig in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Großvater mütterlicherseits und weitere Verwandte in der Türkei. Er reiste lediglich zu Urlaubszwecken zumindest in den Jahren 2007, 2008 und 2009 sowie zuletzt im Jahr 2013 in die Türkei.
Der Beschwerdeführer spricht die türkische und die deutsche Sprache.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet kaum Zeiten unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Er war von XXXX .2012 bis XXXX .2013 als Arbeiterlehrling beschäftigt und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2020 als Maler. In der Zwischenzeit bezog der Beschwerdeführer – sofern er sich nicht in Haft befand – regelmäßig Sozialleistungen vom Staat. Seit XXXX .2021 ist der Beschwerdeführer laufend als Maler mit einem Bruttomonatslohn von zuletzt EUR 2.169,96 brutto beschäftigt.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Privatkonkurs und wurde am XXXX .2021 (Rechtskraft XXXX .2021) ein Zahlungsplan mit einer Quote von 87%, zahlbar in 84 Monatsraten angenommen. Die monatliche Rate beträgt EUR 303,00 und kommt der Beschwerdeführer der Ratenzahlung nach.
Der Beschwerdeführer wohnt(e) seit seiner Geburt in XXXX ; bis zu seiner ersten Inhaftierung und auch danach bei seinen Eltern bzw. seiner Mutter. Er befand sich von XXXX .2014 bis XXXX .2017 und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nach seiner letzten Haftentlassung wohnte er erneut bei seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren mit der kosovarisch-österreichischen Staatsbürgerin XXXX liiert und sind die beiden seit XXXX .2022 verheiratet; spätestens am 10.06.2022 wurde ein gemeinsamer Wohnsitz begründet.
1.2. Es liegen vier rechtskräftige Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vor:
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB als Beitragstäter im Sinne des § 12 2. Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der zum Tatzeitpunkt 17-jährige Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt mit zwei Mittätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einer Person ein Mobiltelefon, sowie einer anderen Person Bargeld in Höhe von EUR 100,00 mit dem Vorsatz, sich oder andere durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen zu haben. Er hatte dabei einen Mittäter eine Spielzeugwaffe mit den Worten „damit geht es leichter“ übergeben. Die Probezeit der bedingten Nachsicht wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2015 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und sein Geständnis, als erschwerend seine Beitragstäterschaft als Anstifter gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2013, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Demnach wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am XXXX .2013 zwei Mittäter dazu zu bestimmen versucht zu haben einem Dritten durch die Aufforderung ihn „meier zu machen“ und ihm eine Uhr zu rauben, einem anderen mit Gewalt gegen seine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sache, nämlich seine wertvolle Uhr mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Ausführung der Tat scheiterte daran, dass sich die zwei Angestifteten ob des hohen Passantenaufkommens beim ersten Treffen mit dem potentiellen Opfer nicht trauten die Tat auszuführen. Zur Ausführung der Tat traf sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag erneut mit mehreren Personen und besorgte über einen Freund auch eine Gaspistole um die Tatausführung zu erleichtern. Zwei Mittäter trafen sich mit dem potentiellen Opfer, dieses konnte jedoch Widerstand leisten und die Tat vereiteln, wurde dabei jedoch am Körper leicht verletzt. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Verfahren nicht geständig. Als mildernd wurde formal das Geständnis im Verfahren zu XXXX , der bisher tadellose Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet; erschwerend die Anstiftung mehrerer Personen zu mehreren Verbrechen und die Verletzung eines Opfers.
Bei der Feststellung „bisher tadelloser Lebenswandel“ handelt es sich offenkundig um ein Versehen im Urteilstext.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall, § 15 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige und umfassende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist wie auch die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren gewertet; als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, die Tatbegehung während einem offenen Strafverfahren, der rasche Rückfall und die Verletzung eines Opfers. Demnach hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter am XXXX .2014 Verfügungsberechtigten einer Videothek das in der Kassa befindliche Bargeld in Höhe von EUR 3.822,00 abgenötigt, indem sie einen anwesenden Angestellten mit mitgebrachten Pistolen bedrohten und der Mittäter des Beschwerdeführers den Angestellten mit der Pistole auf den Kopf schlug; ferner am gleichen Tag bewaffnet mit Pistolen und maskiert mehrere Personen in einer Wohnung aufsuchten und diese nach Öffnung der Wohnungstüre durch Bedrohung mit den Waffen zur Übergabe von Wertgegenständen und Bargeld zu nötigen versuchten, was jedoch misslang weil eine der Personen die Türe zuschlug; sowie ferner in der Nacht von XXXX 2014 gemeinsam mit einem Mittäter durch Einbruch in eine Firma eine versperrte Handkassa sowie andere im Urteil aufgezählte Gegenstände wegnahmen indem sie die Eingangstüre einschlugen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Demnach wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX .2020 versucht zu haben Verfügungsberechtigten einer Firma durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich durch Einschlagen der Eingangstüre des Verkaufsshops mit einem Ablaufgitter, fremde bewegliche Sachen, und zwar Wertgegenstände, wie Mobiltelefone und Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, da die Alarmanlage ausgelöst wurde und der Beschwerdeführer und sein Mittäter flüchteten. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist gewertet; erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Begehung während offener Probezeit. Gleichzeitig mit diesem Urteil wurde von der mit Beschluss des XXXX vom XXXX .2017 zu Zl. XXXX gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer stellte nach Verzicht auf ein Rechtsmittel in der Verhandlung einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG.
1.3. Zuletzt wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetruges im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2021 eingestellt.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge der letzten strafgerichtlichen Verurteilung einen Antrag gemäß § 39 Abs. 1 SMG, welcher mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020, Zl. XXXX , genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2020 aus der Haft entlassen und befindet sich zur Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit seit 17.07.2020 laufend in ambulanter Behandlung beim Verein Grüner Kreis. Beim Beschwerdeführer handelt es sich „von Therapiebeginn an um einen sehr bemühten, kooperativen und motivierten Klienten, der ernsthaft versucht, Veränderungen in sein Leben einzuleiten und das Therapieangebot dankbar annimmt.“
Der Beschwerdeführer wird seit Dezember 2017 im Rahmen einer Bewährungshilfe betreut und wurde zuletzt festgehalten, „[...] Der Betreuungsverlauf von Herrn XXXX hat sich insgesamt sehr positiv gestaltet. [...] seit seiner Haftentlassung nicht nur hinsichtlich seiner finanziellen Situation und seiner Beschäftigung eine positive Entwicklung vollzogen hat, sondern auch bezüglich seiner privaten Verhältnisse und seiner Lebensplanung [...]“.
1.5. Der Beschwerdeführer verfügte in der Vergangenheit über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“. Am XXXX .2017 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten „Daueraufenthalt – EU“, welcher mit Bescheid des XXXX vom 25.07.2017, XXXX , aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege der Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, welcher zuletzt am 27.08.2019 auf drei Jahre verlängert wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über einen zum Entscheidungszeitpunkt bzw. bis zum 27.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel.
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 31.07.2020, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021, den Beschwerdeschriftsatz samt Urkundenkonvolut vom 23.03.2021 (eingelangt am 01.04.2021 bzw. nochmals vollständig übermittelt per 16.04.2021) sowie zuletzt in die Bekanntgabe vom 20.06.2022 und vom 21.06.2022. Weiters durch Einsichtnahme in die Urteile sowie Protokollsvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2013 zu XXXX , vom XXXX .2015 zu XXXX , vom XXXX .2015 zu XXXX und vom XXXX .2020 zu XXXX samt den bezughabenden Strafkarten, Vollzugsinformationen und zuletzt dem Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020 bzgl. des beantragten Strafaufschubs nach § 39 SMG und durch Einholung von Auskünften auf dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, der Ediktsdatei, dem Zentralen Fremdenregister, und nach dem AJ-WEB Auskunftsverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Familie, sowie den zu seiner Ehefrau und der Verehelichung übermittelten Unterlagen (Heiratsurkunde, Ehefähigkeitsmitteilung) .
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Abstammung, und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 31.07.2020 und seinen dahingehend gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden sämtliche Seiten von den zwei bisher dem Beschwerdeführer ausgestellten Reisepässen übermittelt und konnten damit die kurzzeitigen Aufenthalte in der Türkei festgestellt werden; der Beschwerdeführer selbst schätzte den Zeitpunkt seines letzten Besuches etwas länger ein, was jedoch seiner Glaubwürdigkeit im Gesamten nicht schadete. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Inland konnten durch entsprechende Registerauszüge abgeglichen werden. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Zentralen Fremdenregister, hinsichtlich der Rückstufung gemäß § 28 NAG zudem durch Einsichtnahme in den Bescheid des XXXX samt vorangegangener Korrespondenz mit dem BFA (AS 65, 67 sowie 79 ff).
Sowohl aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wie auch aus den Stellungnahmen der Bewährungshelferin vom 15.06.2022 und dem Verein Grüner Kreis vom 13.06.2022 ergibt sich, dass sich die Familie des Beschwerdeführers trotz seiner rechtskräftigen Verurteilungen von ihm nicht abgewandt hat, sondern nach wie vor zu ihm steht. Gleiches gilt für die Freundin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers; er selbst hat keine Angaben zur Beziehungsdauer gemacht, im Schreiben der Bewährungshelferin ist von fünf Jahren die Rede und wurde daher die oben ersichtliche Feststellung getroffen. Die Verehelichung wurde durch entsprechende Urkunden bescheinigt und ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister auch der gemeinsame Wohnsitz. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die beiden bereits vorab zusammengewohnt haben, allerdings belegt das Melderegister einen gemeinsamen Wohnsitz erst nach der Verehelichung.
Die Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 15.06.2022 und des Vereins Grüner Kreis vom 13.06.2022 decken sich in ihrer Befundung, dass der Beschwerdeführer kooperiert, sich interessiert und aufgeschlossen zeigt und bemüht ist sowohl seine finanzielle Situation zu bereinigen, als auch beruflich Fuß zu fassen; beide attestieren zudem, dass sich die Familie und die stabile Beziehung zur nunmehrigen Ehefrau als äußerst positiv auf den Beschwerdeführer auswirken.
2.3. Aus dem AJ-WEB ergeben sich wiederum unstrittig die Beschäftigungszeiten im Inland wie auch die Zeiten staatlicher Transferleistungen, die Lehrabschlussprüfung wurde als Kopie in Vorlage gebracht; ebenso die letzten Lohnzettel aus denen sich das derzeitige Einkommen des Beschwerdeführers zweifelsfrei ergibt.
2.4. Die Wohnsitznahmen im Bundesgebiet sowie Zeiten von Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und allfällig übermittelte Vollzugsinformationen bzw. dem Strafregister.
2.5. Dass der Beschwerdeführer drogenabhängig (vormals auch spielsüchtig) war ergibt sich aus seinen Aussagen und der Aktenlage. Seine Bemühungen und der Umstand, dass die Drogentests seit knapp zwei Jahren durchgängig negativ ausfallen, können der Stellungnahme des Vereins Grüner Kreis vom 13.06.2022 eindeutig und unbestritten entnommen werden. Laut Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung soll die Therapie noch bis Dezember 2022 fortgesetzt werden und vermittelte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht das Gefühl sich ernsthaft mit seiner Sucht auseinandersetzen zu wollen.
2.6. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gründen auf einem eingeholten Strafregisterauszug sowie die bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Urteile bzw. Protokollsvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen. Der Beschwerdeführer hatte sich in seinen Verfahren in der Regel geständig gezeigt, zwei Verurteilungen fanden unter der Privilegierung als Jugendlicher, eine als junger Erwachsener statt und wird dies in der rechtlichen Beurteilung – siehe unten Punkt 3. – entsprechend zu würdigen zu sein. Der Beschwerde wird aber jedenfalls hinsichtlich der Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich am allermeisten selbst geschädigt an dieser Stelle entschieden entgegengetreten. Mag zwar der Beschwerdeführer nicht selbst immer die Waffe gehalten haben und mag er nicht wegen Körperverletzungen im Zuge seiner Raubüberfälle belangt worden sein, so handelt es sich bei Raubüberfällen um Delikte, die bei den Opfern oftmals schwere Traumata hinterlassen. Auch dem Vorbringen, dass es nicht selten „gar nur beim Versuch geblieben ist“ kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht positives abgewonnen werden; die Taten scheiterten nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer einen Rückzieher machte, sondern meist weil externe Barrieren (Alarmanlage, Rückzieher der Mittäter etc.) eine Tatvollendung verhinderten. Gegenständlich kommt auch nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht.
Dem Urteil vom XXXX .2015 ist als mildernder Umstand der bisherige tadellose Lebenswandel des Beschwerdeführers zu entnehmen; dabei musste es sich jedoch offenkundig um einen Fehler handeln, da dem zuständigen Landesgericht, wie sich dem Urteil ebenfalls entnehmen lässt die bereits erfolgte Verurteilung aus dem Jahr 2013 wie auch das zweite anhängige Verfahren bekannt sein musste.
Zuletzt wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetruges im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte sich im Zuge seiner letzten Inhaftierung nicht ordnungsgemäß beim AMS abgemeldet und in Folge, dh. während laufender Haft Notstandshilfe bezogen. Wie sich dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX (OZ 11) entnehmen lässt hat sich der Beschwerdeführer aber bemüht diese Angelegenheit zu klären und um Ratenzahlung angesucht. Dieses Bemühen findet auch Deckung im Schreiben der Bewährungshelferin vom 15.06.2022; mündete aber in weiterer Folge in dem in der Ediktsdatei ersichtlichen Schuldenregulierungsverfahren. Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft die Raten laut Zahlungsplan zu leisten bzw. leisten zu wollen und deckt sich dies wiederum mit dem vorerwähnten Schreiben der Bewährungshelferin und ist auch in Hinblick auf die in Vorlage gebrachten Lohnzettel glaubhaft. Wie sich der zuletzt in Vorlage gebrachten Benachrichtigung an die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers entnehmen lässt wurde das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt (OZ 19).
2.7. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. ergeben sich schließlich unstrittig durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den im Akt befindlichen Bescheid des XXXX vom 25.07.2017, XXXX , welcher auch eine detaillierte Aufstellung der zu diesem Zeitpunkt bekannten strafgerichtlichen Verfolgungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet enthält. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bis zum 27.08.2022 ergibt sich ferner aus der im Zuge der Beschwerdeverhandlung Augenschein genommenen Aufenthaltskarte.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugsweise:
§ 52. Rückkehrentscheidung
[...]
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
[...]
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der durch das Fremdenpolizeirechtsänderungsgesetz 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobene Absatz 4 des § 9 BFA-VG lautete wie folgt:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
3.3. Das BFA stützte die Erlassung der Rückkehrentscheidung im angefochten Bescheid – wenn auch im Spruch nicht näher spezifiziert - auf § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG und ging, wie sich aus der Begründung des Bescheides erkennbar ergibt vom Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG aus, weil der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht. Diesbezüglich hat das BFA zwar die Verurteilungen aus dem Strafregister in den Bescheid hineinkopiert, und in einer Zusammenschau auch erkannt, dass es sich bei den Verurteilungen nicht um einen einmaligen Fehler oder Ausrutscher gehandelt hat, und selbst eine langjährige Haftstrafe den Beschwerdeführer zuletzt nicht zu einem dauerhaften Lebenswandel bewegen haben könne, verkennt aber die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 4 des § 52 Abs. 4 FPG.
Die Bestimmung des 52 Abs. 4 Z 4 FPG kommt nur dann in Betracht, wenn die Gültigkeit des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148, Rn. 17, mit dem Hinweis auf VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031, Rn. 19, mwN). Dem Beschwerdeführer wurde nach Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG mit Bescheid des XXXX vom 25.07.2017 eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt; seinerzeitig wurden alle gegen den Beschwerdeführer ergangenen und zu diesem Zeitpunkt bekannten strafgerichtlichen Verurteilungen berücksichtigt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2019 eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt und setzte er erst danach, und zwar am XXXX .2020 jene weitere Straftat, die schließlich in der vierten rechtskräftigen Verurteilung mündete. Gegenständlich ist der, dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel bis 27.08.2022 gültig und fehlt es daher an einer grundlegenden Tatbestandsvoraussetzung des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG. Dementsprechend ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG zu prüfen.
3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund entweder eingetreten oder bekannt geworden ist, welcher der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Nach der genannten Bestimmung ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0375, Rn. 14, mwN und zuletzt VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316). Der Beschwerdeführer hat wie bereits ausgeführt nach Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ eine weitere Straftat begangen für welche er rechtskräftig verurteilt wurde.
Dementsprechend ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu prüfen, wobei vor allem in Hinblick auf die hier relevante Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn dessen Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung zu erstellen ist. Dabei ist in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen eine auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten gestützte Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 25.02.2020, Zl. 2007/21/0153).
Dazu kommt gegenständlich die Berücksichtigung eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes, da es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits in Österreich geborenen und hier aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen handelt, der sich in der Vergangenheit lediglich selten und auch nur zu Urlaubszwecken in der Türkei aufhielt, demgegenüber aber seit über 26 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Er hat damit sein gesamtes Leben in Österreich verbracht und sind – entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde – die in § 9 BFA-VG 2014 enthaltenen Wertungen nach wie vor zu berücksichtigen.
3.4.1. Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) verhinderte § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG die Erlassung von Rückkehrentscheidung gegenüber Fremden, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen werden hätte können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG lag vor. Ferner konnte gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG gegen Fremde, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde mit dem FrÄG 2018 aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 zwar aufgehoben wurde, die darin enthaltenen Wertungen jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind (vgl. ua. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; sowie 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). Um daher vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste angesichts der Geburt des Fremden in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz eines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 iVm. Art. 8 MRK dringend geboten ist (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG und vor allem dessen Ziffer 2 allgemein unterstellt werden kann, dass die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden dürfe. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird).
Unter dem Begriff der „gravierenden Straffälligkeit“ sind jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen wie etwa grenzüberschreitender Kokainschmuggel, grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge, oder auch Mord, Vergewaltigung udgl. zu verstehen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber beispielsweise in einem Fall mit vier rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Bereich der Vermögensdelikte (ua. Vergehen des versuchten schweren Betruges, Sachbeschädigung, Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch; Vergehens des Diebstahls durch Einbruch) bei einem ebenfalls bereits in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen (dh. einem Fall, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2 des ehemalichen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 erfüllt waren) festgehalten, dass eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, trotz der einschlägigen Rückfälle des Fremden insgesamt nicht gegeben war; einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Fremden bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass er noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).
Unter Berücksichtigung dieser einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in weiterer Folge auch die Frage einer etwaigen Anwendbarkeit des Assoziationsabkommens ARB 1/80 nicht weiter zu prüfen.
3.4.2. Eine derartig gewichtige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung konnte in Hinblick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal Mal rechtskräftig in Österreich verurteilt, wobei er drei Straftaten als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangen hat. Die Taten des Beschwerdeführers sollen in keinster Weise geschönt werden und zeigt das jeweilige Tatgeschehen samt der jeweiligen Rolle des Beschwerdeführers, die teilweise erfolgten Eingriffe in die körperlicher Integrität der Opfer wie auch die zu erwartenden Traumata der Opfer in Folge der Bedrohungssituationen, vor allem auch der Einsatz von Waffen (die Tatsache, dass es sich dabei teils um Spielzeugwaffen handelte ist für die Bewertung des Unwertes dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes irrelevant), wie auch der Rückfall in die Vermögensdelikte (auch wenn es zuletzt beim Versuch geblieben ist) trotz mehrjähriger verbüßter Strafhaft einen hohen Grad an delinquentem Verhalten und eine niedrige Hemmschelle beim Beschwerdeführer. Auch ist der Zeitraum in Freiheit, sprich der Wohlverhaltenszeitraum noch als kurz zu bewerten.
Für die Gesamtabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich aus dem Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemüht und in den letzten zwei Jahren Schritte zur beruflichen und privaten Verfestigung gesetzt hat. So steht der Beschwerdeführer nunmehr seit immerhin 1,5 Jahren durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis und kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nach. Wie sich den beiden Stellungnahmen der unabhängig voneinander agierenden Betreuungsinstitutionen (Bewährungshilfe und Suchtmitteltherapie) eindeutig ergibt, liegt beim Beschwerdeführer volle Compliance und der Wille zur Besserung vor. Die Bewährungshelferin begleitet den Beschwerdeführer seit Dezember 2017 und attestiert ihm Arbeitswilligkeit, ein Annehmen von Betreuungsangeboten und stabile private Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer trotz der Bewährungshilfe wieder straffällig wurde.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gegenständlich nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.03.2011, Zl 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Es kann aus dem Umstand, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist auch keine Abwägung „für“ den Beschwerdeführer getroffen werden; immerhin hat ihn beispielsweise bei der letzten Tat lediglich eine Alarmanlage von der Vollendung der Tat abgehalten. Allerdings dürfte sich der inzwischen 26-jährige Beschwerdeführer nunmehr intensiver mit seiner Suchtproblematik auseinandergesetzt haben und wurde im antragsgemäß auch Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt. Die sein Leben seit Juli 2020 begleitende Therapie nützt der Beschwerdeführer auch; er war auch nicht stationär in Behandlung, sondern musste schnell wieder in seinen Alltag finden. Diesbezüglich ist ihm der Arbeitsantritt im August 2020 zugute zu halten. Ferner auch sein Bemühen um Aufklärung wegen des Verdachts des Betruges (Weiterbezug Notstandshilfe trotz Inhaftierung) und sodann auch die Schritte in Richtung Schuldenregulierung. Er hat dabei selbständig Schritte gesetzt und zeigt Eigenmotivation seine Angelegenheiten zu ordnen.
3.4.3. Nochmals in einer Zusammenfassung der strafgerichtlichen Verurteilungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem 17. und 24. Lebensjahr viermal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Insgesamt wurde er dabei zu 6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Zusatzstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei im Grunde nur bei der ersten Tat mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde immer wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt, dabei handelte es sich immer um Angriffe gegen das Eigentum Dritter, teils wurde dabei auch die körperliche Integrität von Personen missachtet, wodurch der Beschwerdeführer jedenfalls mehrfach gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verstoßen hat.
In Bezug auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist aber zu berücksichtigen, dass sich seine ersten drei Verurteilungen auf Handlungen im Zeitraum Dezember 2012 bis September 2014 bezogen, sprich auf einen Zeitraum indem der Beschwerdeführer 17 bzw. zuletzt 19 Jahre alt war; dementsprechend wurde er zweimal als Jugendlicher unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und einmal als junger Erwachsener im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 JGG verurteilt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Straftaten im Sinne „typischer Beispiele jugendlicher Delinquenz“ anders bewertet als Straftaten die im Erwachsenenalter begangen wurden. Im Fall Maslov v. Austria, Appl. 1638/03 hat der EGMR festgehalten, dass bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) in einem Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr wichtige Gründe („very serious reasons“) eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen können. Bei Begehung der Straftaten im jugendlichen Alter bezweifelte der EGMR eine zukünftige ernstliche Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Entgegen den ebenfalls von Maslov begangenen Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte wirkt sich gegenständlich aber die Tatbegehung negativ für den Beschwerdeführer aus. So setzte er bereits bei seiner ersten Tat als 17jähriger eine Waffe – wenn auch eine Spielzeugwaffe - ein und zeigte sich damals schon, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich als Rädelsführer auftrat, indem er regelmäßig andere zu Taten anstiftete. Ob seiner Unbescholtenheit und seines Geständnisses fand das zuständige Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten jedoch erstmal sein Auslangen.
Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer mit anderen Gleichaltrigen an zwei Raubüberfällen und einem Einbruchsdiebstahl beteiligt. Bei den Raubüberfällen – einer blieb lediglich versucht, nachdem die Opfer den Tätern mehr oder weniger die Tür vor der Nase zuschlugen – kam es wieder zum Einsatz von Waffen. Beim Raubüberfall auf eine Videothek wurde auch einer der Angestellten am Körper verletzt; der Mittäter des Beschwerdeführers hatte ihm mit der mitgebrachten Pistole auf den Kopf geschlagen. Damit hat der Beschwerdeführer zwar selbst keine Körperverletzung (gegenständlich wurde eine leichte Körperverletzung vom Gericht festgestellt) begangen, aber er war beim Tatgeschehen, sprich der Nötigung des Angestellten unter vorgehaltener Waffe die Handkassa zu öffnen dabei und hätte die Gewalteinwirkung verhindern können. Auch das zuständige Strafgericht wertete die Körperverletzung als erschwerend, wie auch den raschen Rückfall und die einschlägige Vorstrafe. Diese Tat geschah im Übrigen am gleichen Abend wie der versuchte – gescheiterte – Raub. Beschwerdeführer und Mittäter waren in Geldsorgen und ließen sich auch vom ersten gescheiterten Versuch dieses Abends offenkundig nicht abhalten. Aus dem diesbezüglichen Urteil des Landesgerichtes für XXXX , Zl. XXXX , ergibt sich auch die vom Beschwerdeführer im Laufe des hg. Verfahrens vorgebrachte Spielsucht, nachdem die Beute nicht nur zur Aufbesserung der – ob der Beschäftigungslosigkeit – tristen finanziellen Lage, sondern auch zum Verspielen im Wettbüro verwendet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2015 daher auch zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt und verbüßte von Dezember 2014 bis Oktober 2017 seine Haftstrafe.
Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer auch noch zu einer Zusatzstrafe von 15 Monaten verurteilt, abermals stand das Verbrechen des Raubes im Zentrum; abermals benötigten der Beschwerdeführer und seine Mittäter finanzielle Mittel und setzten erneut eine Waffe – dieses Mal eine Gaspistole – ein um von einem Dritten Wertgegenstände zu erlangen und auch dieses Mal wurde das Opfer verletzt. Dabei war der Beschwerdeführer einmal mehr nicht direkt ins Tatgeschehen verwickelt, sondern fungierte als Anstifter und erhoffte sich wohl relativ gefahrlos zu einem finanziellen Vorteil zu gelangen. Der Beschwerdeführer hatte zwei Mittäter bestimmt sich mit einem Dritten zu treffen um diesen eine wertvolle Uhr zu rauben. Der erste Tatversuch scheiterte, weil sich die Mittäter ob des hohen Passantenaufkommens am Tatort nicht trauten gegen den Dritten vorzugehen. Damit war die Angelegenheit aber nicht beendet, sondern traf man sich am nächsten Tag in abgeänderte Konstellation erneut um den Tatplan durchzuführen. Dieses Mal besorgte der Beschwerdeführer bzw. besser ließ er durch einen Freund eine Gaspistole besorgen, da er sich eine leichtere Tatbegehung erhoffte. Dh. wiederum schritt nicht der Beschwerdeführer selbst ein, sondern beobachtete die Tat aus sicherer Entfernung. Der bewaffnete Raub scheiterte ob des Widerstandes des Opfers, welches sich dennoch leichte Verletzungen zuzog. Das Strafgericht setzte sich geflissentlich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinander und auch mit dem Umstand, dass er andere Personen angestiftet hatte um sich selbst – auf relativ sicherem Wege – zu bereichern. Es hielt bei der Strafzumessung auch fest, dass es sich um eine sehr reiflich geplante Tat gehandelt hat und der Beschwerdeführer nicht nur eine, sondern gleich mehrere – teils bis dahin unbescholtene – Personen zur Begehung einer Straftat angestiftet hatte.
Der Beschwerdeführer befand sich gute zwei Jahre in Haft und holte währenddessen seinen Lehrabschluss nach. Nach Haftentlassung im Herbst 2017 vergingen zweieinhalb Jahre bis nur nächsten – der bisher letzten – Tat. Ins Berufsleben fand der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht wirklich zurück; wie sich aus dem Melderegister ergibt ist aber der Kontakt zu den Eltern nicht abgebrochen, da der Beschwerdeführer bis 2019 bei seiner Mutter Unterkunft fand und danach in unmittelbarer Nachbarschaft des Vaters wohnte. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer zudem suchtmittelabhängig, wobei der genaue Zeitraum nicht bekannt ist.
Trotz Bewährungshilfe und familiärer Stützung kam es dennoch im März 2020 zu einem versuchten Einbruchsdiebstahl und damit zur vierten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für XXXX am XXXX .2020. In Zusammenschau mit den früheren Taten als Jugendlicher zeigt sich die Parallele, dass es sich um ein Vermögensdelikt aufgrund finanzieller Schieflage handelte. Ansonsten zeigt sich aber eine abgestufte Herangehensweise, weder hat der Beschwerdeführer andere zu Taten angestiftet, noch war eine Waffe im Spiel, oder wurde jemand verletzt. Überhaupt dürften der Beschwerdeführer und sein ebenfalls erwachsener und einschlägig vorbestrafter Mittäter („zahlreiche einschlägige Vorstrafen“) bewusst auf den Ladenschluss gewartet haben, um in ein Handygeschäft einzubrechen. Der alte modus operandi findet sich damit nicht wieder, sprich mit den früheren Raubüberfällen hat dieser versuchte Einbruchsdiebstahl nicht mehr viel gemein. Die Tatbegehung fand aufgrund der Alarmanlage ein jähes Ende. Die Festnahme des Beschwerdeführers folgte noch am selben Abend. Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschwerdeführer umfassend und reumütig geständig und beantragte Strafaufschub, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des § 39 SMG zu unterziehen, was ihm schließlich auch gewährt wurde.
Bei den Verurteilungen vom XXXX 2013 und XXXX .2015 wurde der Strafrahmen unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG festgelegt, dh. der Strafrahmen bewegte sich zwischen 0 und 5 Jahren; wobei eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt wurden. Bei der Verurteilung vom XXXX .2015 bzw. Tatzeitpunkten im April sowie August und September 2014 war der Beschwerdeführer bereits 19 Jahre alt und damit strafrechtlich gesehen ein junger Erwachsener. Strafrahmen des § 143 StGB ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren; mit der Verurteilung zu vier Jahren unbedingter Haft bewegte sich das zuständige Strafgericht noch gerade im unteren Drittel. Schließlich ist nach § 129 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen Einbruchsdiebstahl begeht und wurde der Beschwerdeführer mit der letzten bzw. vierten rechtskräftigen Verurteilung zu vierzehn Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt und bewegte sich das zuständige Strafgericht damit unterhalb der Hälfte des möglichen Strafrahmens. Der Beschwerdeführer verbüßte diesbezüglich knapp drei Monate in Untersuchungs- bzw. Strafhaft bevor der Beschluss nach § 39 Abs. 1 SMG zu seiner vorläufigen Enthaftung führte.
Seit seiner letzten Haftentlassung ist der Beschwerdeführer nunmehr aber sichtlich bemüht sein Leben zu ordnen und in den Griff zu bekommen, diesen Eindruck vermittelte er auch bei seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft. Dabei stellen die familiären Anknüpfungspunkte für das Bundesverwaltungsgericht nicht die primären Indikatoren dar; denn der familiäre Rückhalt dürfte auch während der Straffälligkeit bestanden haben; lediglich die nunmehrige Eheschließung ist diesbezüglich hervorzuheben. Wichtig ist aber, dass der Beschwerdeführer noch in der zweiten Jahreshälfte 2020 zumindest für drei Monate beschäftigt war; vor allem zählt aber die laufende Beschäftigung seit Jänner 2021. Diese ist für den Beschwerdeführer auch für sein Schuldenregulierungsverfahren äußerst wichtig. Zu diesem Punkt ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aus Eigenem Schritte gesetzt hat und seine Raten nunmehr pünktlich zahlt. Auch das eigenständige Ansprechen und die Regelung der AMS-Problematik sprechen für einen gewissen Grad an Eigenverantwortung. Der Beschwerdeführer hat während der Haft eine Antiaggressionstherapie gemacht und wurden ihm nunmehr seitens der Therapieeinrichtung ernsthafte Bemühungen zur Verhaltensänderung und Suchtmittelentwöhnung attestiert. Sowohl Therapieeinrichtung wie auch Bewährungshilfe zeichnen unabhängig voneinander das Bild eines kooperativen und motivierten Klienten.
3.4.4. Somit liegt beim Beschwerdeführer zwar eine durchaus besorgniserregende kriminelle Vergangenheit vor, wobei vor allem seine jeweilige Rolle bei den Raubüberfällen wie auch die Tatbegehung negativ hervorzuheben sind. Jedoch ist in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass die schwerer zu gewichtenden Delikte in den Bereich jugendlicher Delinquenz fallen, sich diese auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums abspielten und es nunmehr zu einer Beruhigung und einem Abflachen der Delinquenz gekommen ist. Vor allem ist aber auf die Rechtsprechung in Hinblick auf die Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 BFA-VG – vor allem dessen Ziffer 2 – Bedacht zu nehmen, wonach bei Fremden, die bereits in Österreich geboren und hier aufgewachsen sind nur in Fällen gravierenden Straffälligkeit, bei Begehung von Straftaten „außerordentlicher Schwere“ eine Außerlandesbringung gerechtfertigt werden kann. Um vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des EGMR eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich eine „spezifische Gefährdung“ von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz seines 26jährigen Aufenthalts in Österreich und der damit verbundenen Integration (sehr gute Deutschkenntnisse, Schulbildung, Berufsausbildung, Berufstätigkeit), insbesondere der familiären Kontakte (beide Eltern sowie Geschwister in Österreich aufhältig samt bestehender guter Kontakt, mehrjährige Beziehung im Inland samt erfolgter Eheschließung), dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK dringend geboten wäre.
Eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, ist gegenständlich nicht gegeben, wobei zuletzt der Wohlverhaltenszeitraum von zumindest zwei Jahren, das Abflachen der Delinquenz, das Bemühen um die Regelung seiner Angelegenheiten und die vertiefte familiäre Verankerung hervorzuheben sind. Ferner steht dieser entgegen, dass bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wären. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe (vgl. nochmals zuletzt VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200 sowie EGMR, Maslov vs. Austria, Appl. 1638/03, Urteil vom 23.06.2008, Rz 75f wonach „Bei Jugendstraftaten eines Migranten, der bereits in jungen Jahren rechtmäßig Aufenthalt genommen hat oder bereits im Gastland geboren wurde und hier zur Schule gegangen ist, bedürfe es sehr schwerwiegender Gründe, um eine Ausweisung zu rechtfertigen“).
3.4. Die Rückkehrentscheidung, die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Nebenaussprüche und das verhängte Einreiseverbot erweisen sich damit als unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
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