Bundesverwaltungsgericht I423 2226715-1

I423 2226715-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2022

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK freiwillige Ausreise Frist Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I423 2226715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I423.2226715.1.00

Spruch

I423 2226715-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 13.06.2022 und 01.07.2022 zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, beantragte am 13.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, den sie damit begründete, sich nach dem plötzlichen Tod des Kindesvaters intensiv um ihre Söhne, insbesondere den Jüngsten, zu kümmern und mit ihnen gemeinsam in Österreich leben zu wollen.

2. Nach Erteilung der Obsorge für die zwei zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Söhne an den (damals) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich erfolgte am 29.05.2018 und am 03.10.2019 vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin.

3. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2019 wurde der zuvor genannte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht dagegen eingebrachte Beschwerde vom 19.11.2019, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe außer ihrer Mutter niemanden mehr in Nigeria und würden die in Österreich aufhältigen Kinder ihren Lebensmittelpunkt darstellen. Zudem bestehe begründete und konkrete Befürchtung, dass sie in Nigeria die restlichen Familienmitglieder der Familie ihres Mannes nicht nur verstoßen, sondern auch misshandeln würden und sie der Schande ausgesetzt wäre. Bei der Obsorge ihres jüngsten Kindes handle es sich zudem nur um eine einstweilige, nicht dauerhafte Entziehung. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt einlangend mit 18.12.2019 vorgelegt.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen.

6. Am 13.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Zeugen E. I., M. I., zwei Söhne der Beschwerdeführerin und C. R., Pflegemutter des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin, einvernommen.

7. Am 01.07.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung zum Zweck der Befragung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt, zu der auch ihr Rechtsvertreter erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die 50-jährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht fest.

Mittels vom 21.11.2014 bis 20.01.2015 gültigem Visum reiste die Beschwerdeführerin am 29.11.2014 rechtmäßig nach Österreich, wo sie sich seitdem aufhält und seit 29.12.2014 durchgehend melderechtlich erfasst ist.

Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck ein, wobei solche auch in Nigeria verfügbar sind. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Ihre Arbeitsfähigkeit ist gegeben.

Die über einen Pflichtschulabschluss verfügende Beschwerdeführerin lebte in Nigeria, Warri, bis zu ihrer Ausreise in einem Haus, welches sie durch Einnahmen aus einer selbstständigen Geschäftstätigkeit mieten konnte. Im Herkunftsstaat leben jedenfalls ihre Mutter und Angehörige ihres verstorbenen Exgatten.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter vierer Söhne, welche in den Jahren 1995, 1997, 1999 und 2005 in Nigeria geboren wurden. Im Februar 2012 kamen alle vier Söhne mit der Zustimmung der Beschwerdeführerin in der Hoffnung auf ein besseres Leben zu ihrem Vater, ebenfalls ein Staatsangehöriger Nigerias, nach Österreich. Dieser hielt sich bereits seit 2002 in Österreich auf, wo er am XXXX 2003 eine Österreicherin heiratete. Die Ehe wurde am XXXX 2009 geschieden. Danach lebte er mit der nunmehrigen Pflegemutter des jüngsten Sohnes bis zu seinem Ableben in einer Lebensgemeinschaft, gemeinsam mit seinen vier Söhnen, welchen Aufenthaltstitel im Zuge einer Familienzusammenführung erteilt wurde. Am XXXX 2014 verstarb der Vater und erfolgte unmittelbar nach dessen Tod die Versorgung der Söhne durch den (Halb-)Bruder der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin vorläufig die Obsorge der drei bis dahin noch nicht volljährigen Kinder entzogen und dem (damals) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich übertragen.

Die beiden älteren Söhne verfügen jeweils über die Aufenthaltsberechtigungen „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die beiden jüngeren Söhne über die Aufenthaltsberechtigungen „Daueraufenthalt EU“. Bis auf den jüngsten Sohn sind mittlerweile alle Kinder der Beschwerdeführerin volljährig, in Beschäftigung und selbsterhaltungsfähig. Der jüngste Sohn wird nächste Woche 17 Jahre alt, besucht die Schule und lebt seit Oktober 2014 im gemeinsamen Haushalt mit der damaligen Lebensgefährtin des Vaters C.R., welche als Pflegemutter mit seiner Pflege und Erziehung betraut wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2017 zu XXXX wurde (unter anderem) die Obsorge für den jüngsten Sohn endgültig dem (damals) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich übertragen. In der Pflegschaftssache brachte der Minderjährige damals zum Ausdruck, dass er bei der Pflegemutter bleiben wollte, weil er von seiner Mutter längere Zeit getrennt gewesen war und offenbar mit ihr keine richtig intensive Beziehung aufbauen hatte können, zudem auch sprachliche Schwierigkeiten bestanden.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich zu keinem Zeitpunkt für ihre Kinder obsorgeberechtigt.

Aktuell nimmt sie Unterkunft im Haushalt des zweitältesten Sohnes, zuvor war sie auch beim ältesten Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und lebt von Zuwendungen ihres Halbbruders, der ebenso in Österreich lebt. Für die Beschwerdeführerin besteht kein Versicherungsschutz bei der ÖGK, sie ist bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie unterstützt ihre Kinder nicht in finanzieller Hinsicht, hilft aber im Haushalt der beiden älteren Söhne mit und pflegt Kontakt zu allen Söhnen und auch zu ihren Enkelkindern. Treffen mit ihrem jüngsten Sohn erfolgen eher spontan und gehen tendenziell von Seiten der Beschwerdeführerin aus. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht seitens der Kinder nicht. In Österreich leben noch ein weiterer Halbbruder sowie Cousins der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin verfügt seit November 2019 über ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 samt Werte- und Orientierungskurs. Seit November 2019 hat sie weder eine Deutschprüfung, noch einen Deutschkurs absolviert. Sie kann sich im Alltag nicht ausreichend ausdrücken und bewegen sich ihre Sprachkenntnisse auf einem rudimentären Niveau. In beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hat sie sich während ihres mehr als siebenjährigen Aufenthalts ebenfalls nicht verfestigen können.

Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten.

1.2. Zur individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und hat sich um eine solche auch nicht bemüht. Ihr droht weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Nigeria die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine Bedrohung durch Angehörige des verstorbenen Vaters ihrer Kinder ist nicht glaubhaft bzw. kann sie einer solchen durch eine innerstaatliche Relokation entgehen oder die Hilfe von staatlichen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen.

Im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria wird die Beschwerdeführerin auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Version 5, Datum der Veröffentlichung 31.05.2022) der Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.3.1. COVID-19

In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 10.5.2022 sind in Nigeria 255.802 Covid-19-Fälle erfasst, davon 2.723 aktive Fälle. Es gab bis dato offiziell 3.143 Tote aufgrund von COVID-19, getestet wurden 5,114.703 (Africa CDC 10.5.2022).

Seit dem 2.4.2022 müssen doppelt geimpfte Personen vor Abreise und nach der Ankunft keinen COVID-19 PCR-Test mehr durchführen lassen. Nicht vollständig geimpfte Reisende müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen COVID-19 PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Außerdem müssen sie sich in Nigeria am 2. und am 7. Tag einem PCR-Test unterziehen. Zudem müssen sie sich sieben Tage in Selbstquarantäne begeben (WKO 24.4.2022).

Die COVID-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021).

2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021).

Quellen:

Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (10.5.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 12.5.2022

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.4.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 10.5.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 21.1.2022

1.3.2. Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2021; vgl. AA 22.2.2022) mit insgesamt 774 LGAs/Bezirken unterteilt. Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt. Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 22.2.2022).

Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 23.3.2021). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen und gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 22.2.2022).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 22.2.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 28.2.2022).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 2 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a).

Aus den Parlamentswahlen [Anm.: Parallel zu den Präsidentschaftswahlen] im Feber 2019 ging die Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) siegreich hervor. Der Regierungspartei APC gelang es zudem, ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung zu vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die „People’s Democratic Party“ (PDP) hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v.a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022).

Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.3.2021): Nigeria - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 20.5.2021

BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 23.8.2021

DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by ’systemic failings’, https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-4785813, Zugriff 20.5.2021

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 21.4.2022

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

Stears News (9.4.2020): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 20.5.2021

1.3.3. Sicherheitslage

Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).

Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 22.2.2022), Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa (UKFCDO 8.5.2022). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).

Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 22.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 22.2.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB zugenommen (AA 22.2.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 8.5.2022). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 22.2.2022).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in 4 diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 8.4.2022).

Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).

In der Zeitspanne Mai 2021 bis Mai 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (1.702), Niger (1.504), Zamfara (1.458). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Kano (8), Ekiti (8), Gombe (17) (CFR 5.2022). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).

Quellen:

A - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.4.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 11.5.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021

BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021

CFR - Council on Foreign Relations (5.2022): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 11.5.2022

DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 20.4.2022

Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020

UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth Development Office [Großbritannien] (8.5.2022): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 11.5.2022

1.3.4. Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022).

Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).

In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale „Sicherheits“-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 12.4.2022). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die so genannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 22.2.2022).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2021). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 22.2.2022).

Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 12.4.2022). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohem finanziellem und personellem Einsatz (BS 23.2.2022). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Beschwerdestelle der nigerianischen Polizei versucht, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie die Täter zur Verantwortung zieht. Die neu gestaltete Beschwerdestelle wurde weitgehend als glaubwürdige, wenn auch erst im Entstehen begriffene Maßnahme der Regierung zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden der Bürger über polizeiliches Fehlverhalten wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Polizeiminister im April einen Ausschuss für öffentliche Beschwerden bei der Polizei eröffnet, der es den Bürgern ermöglicht, offizielle Beschwerden über Missstände oder Fehlverhalten von Polizeibeamten einzureichen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

A - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 21.4.2022

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022

1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht immer. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Häftlingen; es schreibt jedoch keine Strafen für Verstöße vor. Zudem muss jeder Bundesstaat konforme Gesetze auch 17 einzeln verabschieden, was bis 2020 in mehr als drei Viertel der nigerianischen Bundesstaaten geschehen war, namentlich in Abia, Adamawa, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Benue, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Plateau, Rivers und Sokoto (USDOS 12.4.2022). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt (ÖB 10.2021).

Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 22.2.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 28.2.2022; vgl. AA 22.2.2022). Die nigerianischen Sicherheitskräfte verstärkten ihre Operationen zur Aufstandsbekämpfung im Nordosten des Landes und gingen gegen die Bedrohung durch Boko Haram und den ISWAP vor. Dabei verübten sie gravierende Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Völkerrecht, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen (AI 29.3.2022), willkürlicher Festnahmen (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) und Haft ohne Kontakt zur Außenwelt (AI 29.3.2022).

Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020).

Zum Teil kommt es zu exzessiven Gewaltanwendungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen bzw. Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen. Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 22.2.2022). Im Jahresverlauf 2021 erhielt Amnesty International glaubwürdige Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte, darunter auch Angehörige der Polizei und des DSS, Menschen willkürlich festnahmen und Häftlinge ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft hielten. Mindestens 200 Personen – darunter ehemalige Kämpfer aus dem Nigerdelta, Mitglieder der IPOB, #EndSARS-Demonstrierende und Personen, die wegen des Verdachts auf Gefährdung der inneren Sicherheit festgenommen wurden – sollen 2021 unter ungeklärten Umständen Opfer des Verschwindenlassens geworden sein (AI 29.3.2022).

Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z.B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 22.2.2022). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 12.4.2022). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 22.2.2022). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 22.2.2022)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 21.4.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 21.4.2022

DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 31.5.2021

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 20.4.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022

1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 22.2.2022). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2021), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 22.2.2022).

Auch bekennt sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2021).

Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2021). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 22.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 21.4.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 20.4.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022

1.3.7. Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 22.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, ÖB 10.2021). Sie kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v.a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 22.2.2022).

Der Bundesstaat Rivers verabschiedete im März 2019 das novellierte Gesetz Nr. 6 von 2019 über das Verbot geheimer Kulte und ähnlicher Aktivitäten sowie das Gesetz Nr. 7 von 2019 über das Verbot von Entführungen in der Neufassung Nr. 2; beide Gesetze schreiben die Todesstrafe nun bei Entführungen und Sektiererei vor (AI 8.4.2020). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Das kürzlich verabschiedete Gesetz des Bundesstaats Taraba gegen Gewalt und Diskriminierung von Personen enthielt eine Bestimmung, die für die Vergewaltigung eines Kindes die Todesstrafe vorsieht (AI 29.3.2022).

Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021). 2021 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 29.3.2022). Unter den Verurteilten fanden sich Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt oder nachdem sie mehr als zehn Jahre im Gefängnis auf ihren Prozess gewartet hatten (ÖB 10.2021).

Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für 3.008 Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern (AI 29.3.2022)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 21.4.2022

AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Nigeria, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff 8.7.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

1.3.8. Relevante Bevölkerungsgruppen

1.3.8.1. Frauen

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.2.2022, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 12.4.2022). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 22.2.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 22.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen, oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 22.2.2022). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden, vor allem für die mittleren und höheren sozialen Klassen (BS 23.2.2022).

Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021). Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz (STDOK 3.12.2021; vgl. BS 23.2.2022). Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).

Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021).

Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020).

Reproduktive Rechte bleiben weiter beinahe nicht-existent. Zehn Prozent aller Todesfälle von Müttern ereignen sich in Nigeria. Nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln. Das Land verzeichnet laut Amnesty International mit geschätzten 23 Millionen die höchste Zahl an unsachgemäß vorgenommenen Abtreibungen sowie frühe Schwangerschaften (ÖB 10.2021).

Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, STDOK 3.12.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 sind 61 Fälle anhängig seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2015. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021; vgl. STDOK 3.12.2021). Bis September 2021 hatten 20 der 36 Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Delta, Jigawa, Kwara, Nasarawa, Ondo, Kaduna, Anambra, Oyo, Benue, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Osun, Cross River, Lagos, Plateau und Bauchi) und das Federal Capital Territory (FCT) das Bundesgesetz übernommen (USDOS 12.4.2022).

Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021).

Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).

Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 10.2021). Diese wird in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein (STDOK 3.12.2021). Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).

Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Aus einer Studie geht hervor, dass 9 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen (USDOS 12.4.2022). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021).

Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).

Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) auf nationaler Ebene [Anm.: VAPP] (USDOS 12.4.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).

Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist. Regional bestehen große Unterschiede, die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021).

Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021).

Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).

Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels, es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u.a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). NAPTIP hat nach eigenen Angaben im Jahr 2020 von 1.032 angezeigten Fällen von Menschenhandel 251 untersucht, 87 Individuen strafrechtlich verfolgt und die Verurteilung von 51 Schleusern erreicht (AA 22.2.2022).

NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).

NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 21.4.2022

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-country-information-report-nigeria-3-december-2020.pdf, Zugriff 18.8.2021

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022

VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

1.3.8.2. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden allein lebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021).

Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden oder ein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z.B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021).

18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der FFM Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).

Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB 10.2021). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2021).

NAPTIP bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2021). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelters, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019).

Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 22.2.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden besteht und es je nach Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure und die Lebensumstände der Person die Möglichkeit eines Wohnortswechsels gibt. Im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022).

Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:

African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche, nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b).

Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 9060002128, Email: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.).

Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b james Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, +(123) 443-769-456, Email: info@wardcnigeria.org (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.).

Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen im Allgemeinen und von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.).

The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +2349134197431, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com, info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b).

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, https://awegng.org/contact-us/, Zugriff 22.6.2021

AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, https://awegng.org/about-us/, Zugriff 22.6.2021

NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022

UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 6.5.2022

WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/, Zugriff 22.6.2021

WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/, Zugriff 22.6.2021

WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/, Zugriff 22.6.2021

WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.): WHER about, https://whernigeria.org/about/https://whernigeria.org/, Zugriff 22.6.2021

WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact, Zugriff 22.6.2021

WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us, Zugriff 22.6.2021

WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 22.6.2021

1.3.9. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 22.2.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteur(e) bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021).

Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 3.5.2022 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 29.4.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022

1.3.10. Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

1.3.11. Grundversorgung

Nigeria ist mit mehr als 200 Millionen Einwohnern bei Weitem das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in punkto Wirtschaftsleistung sogar an Südafrika vorbei. Allerdings befindet sich Nigeria seit dem Ölpreisverfall 2016 in einer wirtschaftlichen Krise. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie belasten das Land zusätzlich (ABG 11.2021).

Stärken: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: Schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 11.2021).

2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den durch Covid-19 bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021).

Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit selbst lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 23.2.2022).

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich 54 bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).

Der Entwicklungsplan der Regierung, der Economic Recovery and Growth Plan (ERGP) bzw. das Medium Term Expenditure Framework (MTEF) sehen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung die zusätzliche Bewirtschaftung von 5.000 ha Land und die Errichtung von 22 Bewässerungsdämmen vor. Der Bergbau sowie die bestehenden Freihandelszonen sollen wiederbelebt werden. Die sog. National Integrated Power Projects (NIPPs) sollen privatisiert und ihre 7.000 MW Kapazität optimiert werden. Neue Zugverbindungen, darunter zwischen Lagos und dem Handelszentrum des Nordens, Kaduna, werden verwirklicht. Eine weitere Brücke über den größten Fluss des Landes, den Niger, soll ebenfalls als Konzessionsmodell vergeben werden. In Lagos soll eine vierte Brücke gebaut werden, um das „Mainland“ mit den Geschäfts- und Nobelvierteln auf den „Islands“ zu verbinden. In allen 37 Bundesstaaten sollen rund 3.550 leistbare Wohnbauprojekte realisiert werden. Ein Teil dieser Projekte befindet sich bereits im Stadium der Verwirklichung (WKO 11.2021).

Quellen:

ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 5.5.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country _report_2022_NGA.pdf, Zugriff 21.4.2022

NBS - National Bureau of Statistics(2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 5.5.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022

1.3.12. Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem 55 dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 22.2.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt. Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 22.2.2022). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt.Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen. Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 22.2.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 22.2.2022).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 22.2.2022). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in deutschen Apotheken sein (AA 22.2.2022). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente (AA 22.2022). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021).

In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 10.5.2022 sind in Nigeria 255.802 Covid-19-Fälle erfasst, davon 2.723 aktive Fälle. Es gab bis dato 3.143 Tote aufgrund von Covid-19, getestet wurden 5.114.703 (Africa CDC 10.5.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (10.5.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.5.2022

EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 10.5.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021

1.3.13. Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden (AA 22.2.2022). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 22.2.2022). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 22.2.2022) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Version 5, Datum der Veröffentlichung 31.05.2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person der Beschwerdeführerin eingeholt, ebenso – mit Ausnahme des Grundversorgungsauszuges – zu deren vier Söhnen. Daneben wurde hinsichtlich dem verstorbenen Kindesvater ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt, zur Person der C. R. ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Zudem wurde am 13.06.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Zeugen E. I., M. I., zwei Söhne der Beschwerdeführerin und C. R., Pflegemutter des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin, einvernommen wurden. Die rechtsvertretene Beschwerdeführerin, welche der mündlichen Verhandlung fernblieb, legte ein ärztliches Attest BVwG-EVV-konform erst weit im Nachhinein, nämlich am 05.07.2022 vor. Auf diesem ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin „[…] aufgrund einer Erkrankung die Arbeit von „10.06.2022 bis 17.06.2022 nicht besuchen […]“ habe können. Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Der VwGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Aus dem am 05.07.2022 vorgelegten Attest ist die Triftigkeit der Abwesenheit am 13.06.2022 jedenfalls nicht ableitbar.

Am 01.07.2022 erfolgte dennoch vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die englische Sprache.

2.3. Zur Person der Beschwerdeführerin

In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Kopie ihres nigerianischen Reisepasses im Verwaltungsakt einliegt (AS 63 ff), steht die Staatsangehörigkeit sowie Identität der Beschwerdeführerin eindeutig fest.

Auch, dass sie legal am 29.11.2019 mittels vom 21.11.2014 bis 20.01.2015 gültigen Visums rechtmäßig nach Österreich einreiste, ist durch die Reisepasskopie belegt (AS 65). Der Umstand zu ihrer durchgehenden melderechtlichen Erfassung seit 29.12.2014 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person.

Die Beschwerdeführerin selbst führte zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, mit Ausnahme von Bluthochdruck an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll vom 01.07.2022, S 3). Zwar gilt Hypertonie als wichtiger Risikofaktor für Nieren-, Gefäß- und Herzerkrankungen (vgl. beispielsweise https://www.cardio-guide.com/erkrankung/bluthochdruck/#:~:text=Hypertonie%20gilt%20als%20wichtiger%20Risikofaktor,(Bauchfettleibigkeit)%20und%20Rauchen%20hinzukommen., Zugriff am 27.07.2022), jedoch stellt Hypertonie per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Entsprechend den Länderfeststellungen unter Punkt II. 1.3.12. sind die gängigen Bluthochdruckmedikamente in Apotheken in Nigeria verfügbar (vgl. https://drugstore.ng/products, Zugriff am 27.07.2022), auch wenn diese nicht unter allen Umständen kostenfrei zur Verfügung stehen. In Ermangelung der Vorlage entsprechender ärztlicher Belege war schließlich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, fällt. Die Feststellung zu ihrer Arbeitsfähigkeit basiert auf dem Gesundheitszustand sowie dem erwerbsfähigen Alter der Beschwerdeführerin.

Den glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass sie bis zu ihrer Ausreise in Warri in einem Haus gelebt hat. Die Immobilie konnte sie durch Einnahmen aus einer selbständigen Geschäftstätigkeit mieten (Protokoll vom 01.07.2022, S 13), wie sie derart bereits auch vor dem BFA ausgeführt hat (Protokoll vom 29.05.2018, AS 182; Protokoll vom 03.10.2019, AS 246). In Anbetracht der eigenen Darlegungen der Beschwerdeführerin, die Pflichtschule besucht und dann eine Lehre begonnen (und wieder abgebrochen) zu haben (Protokoll vom 03.10.2019, AS 246), konnte die Feststellung zu ihrem Erwerb des Pflichtschulabschlusses getroffen werden. Auch zuletzt legte sie dar, dass ihre Mutter sowie Angehörige ihres verstorbenen Mannes in Nigeria leben (Protokoll vom 01.07.2022, S 12 und S 13).

Hinsichtlich der vier Söhne der Beschwerdeführerin liegen entsprechende nigerianische Geburtsurkunden im Verwaltungsakt ein, welche die Beschwerdeführerin als deren Mutter ausweisen (AS 123 ff). Daneben befindet sich im Verwaltungsakt auch ein in deutscher Übersetzung enthaltenes Dokument, welches die Zustimmung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindesvater ausdrückt, die Kinder mit nach Österreich zu nehmen (AS 131 ff). Dass die Kinder im Februar 2012 zum Vater nach Österreich gekommen sind, ergibt sich einerseits aus der Antragsbegründung der Beschwerdeführerin (AS 25), andererseits ist dieser Umstand auch durch die jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu den vier Söhnen belegt. Vor der erkennenden Richterin legte sie schließlich dar, dass sie die Kinder in der Hoffnung auf ein besseres Leben zum Vater nach Österreich geschickt hat (Protokoll vom 01.07.2022, S 5), was auch die Zeugin C. R. derart schilderte (Protokoll vom 13.06.2022, S 11). Die Staatsangehörigkeit des Kindesvaters ist in dessen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vermerkt und stellt sich als nicht strittig dar. Der Umstand, dass dieser bereits seit 2002 in Österreich aufhältig war, ist ebenfalls durch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister bekundet. Die Heiratsurkunde vom XXXX 2003 mit einer österreichischen Staatsangehörigen liegt ebenso im Verwaltungsakt ein wie der Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2009 (AS 119 ff). Der Umstand, wonach der Kindesvater mit der nunmehrigen Pflegemutter des jüngsten Sohnes bis zu seinem Ableben in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Darlegungen der C.R. im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 13.06.2022, S 10). Nachvollziehbar schilderte sie zudem, dass sie fast täglich – obgleich nicht melderechtlich dort erfasst – mit dem Kindesvater und den vier Kindern zusammen gewesen ist und sich auch insbesondere um den jüngsten Sohn gekümmert hat (Protokoll vom 13.06.2022, S 10 f). Die Sterbeurkunde des Kindesvaters liegt im Verwaltungsakt ein (AS 19). Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.05.2015 zu XXXX ergibt sich, dass unmittelbar nach dem Tod des Vaters die Kinder durch den (Halb-)Bruder der Beschwerdeführerin versorgt wurden (AS 155), was auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Antragsbegründung ausführte (AS 25). Im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.05.2015 ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10.11.2014 die Obsorge hinsichtlich der drei zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder vorläufig entzogen und dem (damals) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich übertragen wurde (AS 155).

Die Aufenthaltstitel der vier Söhne sind in ihrem jeweiligen Fremdenregisterauszug ersichtlich. Aus deren Sozialversicherungsdatenauszügen ergibt sich hinsichtlich der drei volljährigen Söhne zudem ihre Beschäftigung sowie auch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der ausgewiesenen Monatsgehälter. Der jüngste Sohn führte aus, noch die Schule zu besuchen (Protokoll vom 13.06.2022, S 9). Sein Leben im gemeinsamen Haushalt mit der damaligen Lebensgefährtin des Vaters bzw. seiner nunmehrigen Pflegemutter seit Oktober 2014 ist durch entsprechende, korrespondierende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zum jüngsten Sohn und der C. R. belegt. Der Umstand, dass diese als Pflegemutter mit seiner Pflege und Erziehung betraut wurde, ergibt sich einerseits aus dem im Gerichtsakt befindlichen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX 2017, andererseits lässt auch das E-Mail vom 01.06.2022 der Bezirkshauptmannschaft XXXX diesen Umstand erkennen. Auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX fußen schließlich auch die Feststellungen, weshalb der Minderjährige bei seiner Pflegemutter verbleiben wollte.

In Anbetracht dessen, dass die Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Kinder stets – zuerst vorläufig, dann endgültig – dem damals Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich, nunmehr Kinder- und Jugendhilfe – Bezirkshauptmannschaft XXXX , oblag bzw. obliegt, ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich die Obsorge ihrer Kinder oblag. Im Übrigen liegt auch ein Aktenvermerk vom 18.05.2022 betreffend eine telefonische Anfrage bei der (nunmehr) Kinder- und Jugendhilfe – Bezirkshauptmannschaft XXXX ein, welcher diesen Umstand bestätigt.

Die jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin zuerst beim ältesten Sohn melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst war und aktuell beim zweitältesten Sohn Unterkunft nimmt, was auch der zweitälteste Sohn im Zuge seiner Zeugeneinvernahme der erkennenden Richterin derart bestätigte (Protokoll vom 13.06.2022, S 4). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den diesbezüglichen Grundversorgungsauszug belegt. Sie selbst schilderte schließlich, von ihrem in Österreich lebenden Halbbruder in finanzieller Hinsicht unterstützt zu werden (Protokoll vom 01.07.2022, S 10). Die Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass sie ausschließlich in den Zeiträumen 13.01.2015 bis 12.07.2015 und 13.07.2015 bis 31.12.2015 sich bei der ÖGK selbstversichert hat, weshalb ihre Angaben, „wir zahlen für die Versicherung“ (Protokoll vom 01.07.2022, S 12) im Sozialversicherungsdatenauszug keine Deckung finden. Daneben ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin, dass sie bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was sie derart auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 01.07.2022, S 10), weshalb in weiterer Folge festzustellen war, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig ist. E. I führte glaubhaft aus, seine Mutter würde ihm nichts für Miete, Strom udgl bezahlen, sondern Lebensmittel kaufen (Protokoll vom 13.06.2022, S 4), was auch die Beschwerdeführerin in Einklang dazu wiedergab (Protokoll vom 01.07.2022, S 10) und was finanzielle Zuwendungen durch die Mutter ausschließt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihren beiden älteren Söhnen im Haushalt mithelfe und den Kontakt zu allen Söhnen und auch zu ihren Enkelkindern pflege (Protokoll vom 01.07.2022, S 8 f), stellt sich vor den Angaben des E. I. und des M. I. (Protokoll vom 13.06.2022, S 4 f und S 8 f) als glaubhaft dar. Obgleich die Zuneigung zur Mutter und der Wunsch, dass sie in Österreich verbleiben solle, zum Ausdruck kommt, schildern beide Söhne unabhängig voneinander, dass sich „nicht so viel“ bzw. „eigentlich nichts“ für sie geänderte habe, seit die Mutter in Österreich ist (Protokoll vom 13.06.2022, S 4 und S 8). Die Feststellungen zum – eher von der Beschwerdeführerin initiierten – Kontakt zur Mutter basieren auf den eigenen Angaben des Zeugen M. I. (Protokoll vom 13.06.2022, AS 8). Zumal auch die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht ihre Kinder nicht unterstützen vermag, sondern sich die Situation vielmehr als umgekehrt darstellt, nämlich, dass die Söhne die Mutter hinsichtlich Wohnen udgl unterstützen, war festzustellen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Söhne zur Mutter nicht besteht. Schließlich führte sie auch selbst aus, dass sich ihre Kinder im Großen und Ganzen um sie kümmern würden (Protokoll vom 01.07.2022, S 12). Bereits vor der belangten Behörde vermeinte die Beschwerdeführerin, dass zwei Brüder ihrerseits sowie Cousins in Österreich leben würden (Protokoll vom 29.05.2018, AS 182; Protokoll vom 03.10.2019, AS 246), wobei sie vor der erkennenden Richterin konkretisierte, es würde sich um ihre Halbbrüder handeln (Protokoll vom 01.07.2022, S 12).

Das Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 liegt im Verwaltungsakt ein (AS 343). Die Beschwerdeführerin gab dazu befragt selbst an, keine Deutschkurse mehr besucht zu haben, sondern eigenständig Deutsch zu lernen (Protokoll vom 01.07.2022, S 12), auch sonstige Kursbesuche bzw. Mitgliedschaften in Vereinen verneinte sie (Protokoll vom 01.07.2022, S 12). In der mündlichen Verhandlung war schließlich festzuhalten, dass sie sich im Alltag nicht ausreichend ausdrücken kann und sich ihre Sprachkenntnisse auf einem rudimentären Niveau bewegen, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll (Protokoll vom 01.07.2022, S 10 f) belegt:

„Die RI bittet die D, folgende Fragen nicht zu übersetzten.

RI: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ein bisschen.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern?

BF: Little bit Deutsch und English.

RI: Bitte erzählen Sie auf Deutsch, was Sie für das Wochenende geplant haben.

Die BF erklärt, dass das Wochenende von Fr bis So geht. Sie gibt an, dass sie putzen, kochen und die Sprache lernen möchte.

RI: Haben Sie Freunde in Österreich? Mit wem treffen Sie sich und was machen Sie dann?

BF: Ja, ich habe Freunde. Ich geh mit meiner Freundin Kino, Restaurant, Deutsch lernen.“

Einem Strafregisterauszug zur Person der Beschwerdeführerin war deren strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen.

Aus einer Zusammenschau der nicht erfolgten beruflichen Integration, der nur rudimentär gegebenen Deutschkenntnisse sowie in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin auch ansonsten in gesellschaftlicher Weise eine Integration ihrerseits weder behauptet noch belegt hat, waren Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Verfestigung während ihres mehr als siebenjährigem Aufenthalts nicht ersichtlich.

2.4. Zur individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw. einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für die Beschwerdeführerin, die es erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine Bedrohung durch Angehörige des verstorbenen Exgatten erfahren würde, stellt sich nicht als glaubhaft dar. Dies liegt darin begründet, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme noch explizit dazu befragt, ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen würden, (lediglich) ausführte, ihre Mutter sei schon 68 Jahre alt und habe sie niemanden, der sie unterstütze, wobei ihre gesamte Familie in Österreich sei (Protokoll vom 03.10.2019, AS 249). Erst nach Vorliegen der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde vermeinte sie schließlich in ihrer Beschwerde, dass eine alleinige Rückkehr ihrerseits mit Schande und Verfolgung durch die Familie des verstorbenen Exgatten und Kindesvaters geahndet würde bzw. sie von der Familie des Verstorbenen misshandelt worden wäre (AS 348 f). Dem steht jedoch entgegen, dass sie entsprechend der Beschwerde zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kindesvater bereits fünf Monate gestorben war, nach Österreich gekommen ist und sie selbst ausführte, dass der Grund der Auseise in der Versorgung der Kinder gelegen sei (AS 349). Vor diesem Hintergrund stellen sich auch ihre Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht als glaubhaft dar (Protokoll vom 01.07.2022, S 13), insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die im Süden – welcher sich als liberaler als der Norden darstellt – lebende Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt hat. Dessen ungeachtet besteht – bei Wahrunterstellung ihrer Aussagen – die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, sich an staatliche Behörden zu wenden oder aber dem durch eine innerstaatliche Relokation zu entgehen, mag diese auch für sie als Frau schwieriger sein.

Aufgrund der Aktenlage ist weiters nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es wird nicht verkannt, dass die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist, insbesondere für Frauen. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. Generell können alleinstehende Frauen jedoch eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten, dies vor allem in größeren Städten, wie eben auch Warri, wo die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise gelebt hat. Es ist somit auch für alleinstehende Frauen in Nigeria möglich, ökonomisch eigenständig zu leben (vgl. Punkt II. 1.3.8.2.), was die nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende Beschwerdeführerin schließlich auch bereits bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 vermochte. Generell, wie unter Punkt II. 1.3.11. ausgeführt, sind Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen geben, wie etwa das Eröffnen einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“ oder das Betreiben von „mini-farming“ mit Schnecken oder auch „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere). Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.11. im Speziellen). Die Erstbeschwerdeführerin selbst verfügt über einen Pflichtschulabschluss, war bis zu ihrer Ausreise – zumindest zwei Jahre auch jedenfalls ohne Unterstützung des Exgatten – selbständig mit ihrem Geschäft tätig und vermochte sich so ihre Unterkunft eigenständig sicherzustellen, wodurch sie sich in weiterer Folge auch Blutdruckmedikamente finanzieren wird können. Sie verfügt über Familie, jedenfalls in Person ihrer Mutter und auch den Angehörigen ihres verstorbenen Ehemannes. Es ist daher von einem tragfähigen familiären und außerfamiliären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin auszugehen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihr bei der Reintegration behilflich sein könnte. Sie hat den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Nigeria ihre Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur auszugehen ist. Zudem ist es der Beschwerdeführerin auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Dabei existiert eine Mehrzahl an spezifischen Hilfsorganisationen für Frauen (vgl. Punkt II. 1.3.8.2.), an welche sie sich im Falle ihrer Rückkehr wenden kann.

Abgesehen von ihrem nicht glaubhaften Vorbringen hinsichtlich der Familie des Exgatten vermochte die Erstbeschwerdeführerin selbst keine außerhalb ihrer eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse werden befriedigen können und sie nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor.

Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht.

2.5. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ titulierte § 55 AsylG 2005 lautet:

„§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1. 2Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Deutschzertifikat A2 vorgelegt und es könnte folglich von der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ausgegangen werden (siehe § 7 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 25/2019).

Es bleibt allerdings noch zu prüfen, ob ihr Aufenthalt zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass diese am 29.11.2014 mittels gültigem Visum ins Bundesgebiet eingereist ist und schließlich am 13.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt hat. Hinsichtlich diesem gilt jedoch festzuhalten, dass ein solcher Antrag entsprechend § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und sich ihr Aufenthalt in Österreich daher seit 21.01.2015 (Ablaufdatum Visum) als unrechtmäßig darstellt, wobei sie nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann. Es gilt jedoch auch zu berücksichtigen, dass über den am 13.01.2015 gestellten Antrag (erst) mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2019 entschieden wurde. Die lange Verfahrensdauer bedeutet für die Beschwerdeführerin somit auch ein längerer Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthalts, der ihr aber nicht qualifiziert anzulasten ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), hingegen es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Der über siebenjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin an sich ist damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei, inwieweit die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).

Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass sie mit 11.11.2019 ihr ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erworben hat. Ihre tatsächlichen Sprachkenntnisse bewegen sich jedoch auf einem rudimentären Niveau, auch hat sie sich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht verfestigen können und ist sie dadurch auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen. Zu ihren in Vorlage gebrachten Einstellungszusagen gilt festzuhalten, dass diese aus dem Jahr 2015 bzw. 2018 stammen – somit geraume Zeit zurückliegen – und sich aus diesen zudem keine Garantie auf eine Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065), dies insbesondere in Anbetracht des langjährigen Nichtnachgehens einer Erwerbstätigkeit. Somit besteht dadurch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass ihr schon Angesichts des Privatlebens im Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Im Besonderen ist hier noch in rechtlicher Hinsicht auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied), VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet), VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit), VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034 (achtjähriger Aufenthalt, Tätigkeit in einem Massagesalon, Selbsterhaltungsfähigkeit).

Neben dem Privatleben bedarf es des Weiteren einer Befassung mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin. Unstrittig leben im Bundesgebiet vier – drei davon volljährige – Kinder der Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Halbbrüder, und auch Cousins.

Hinsichtlich der drei erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin und auch hinsichtlich des Halbbruders, der die Beschwerdeführerin unterstützt, gilt auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174 mit Hinweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093 und VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht seitens ihrer Kinder nicht. Umgekehrt ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem zweitältesten Sohn wohnhaft ist und auch in finanzieller Hinsicht Geldzuwendungen von ihrem Halbbruder erhält, dennoch lässt sich daraus kein in ihrer Person begründetes Abhängigkeitsverhältnis zu anderen herleiten. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin selbst im arbeitsfähigen Alter ist, keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei ihr vorliegen und sie daher auch eine Tätigkeit aufnehmen und für sich selber Sorge tragen kann. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in Österreich bei ihrem erwachsenen Sohn lebt bzw. Geldleistungen von einem Halbbruder erhält, ist alleine dem Umstand geschuldet, dass sie schlichtweg nach Ablauf ihres Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist auch insofern nicht gegeben, als dass es ihren erwachsenen Söhnen bzw. dem Halbbruder unbenommen bleibt, ihr auch in Nigeria entsprechende Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Aus diesem Grunde vermag im konkreten Einzelfall in der Beziehung zu den volljährigen Söhnen bzw. dem Halbbruder kein Familienleben im Sinne der Judikatur des EGMR begründet liegen, sondern sind diese Beziehungen unter dem Aspekt des Privatlebens zu beachten.

Hinsichtlich dem noch minderjährigen jüngsten Sohn bleibt zu berücksichtigen, dass dieser in einer Woche 17 Jahre alt wird, wobei in diesem speziellen Fall von keiner nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist, wenn die Beschwerdeführerin nach Nigeria zurückkehrt. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem jüngsten Sohn besteht nicht und bestand in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt, ebenso wenig ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes. Die Beschwerdeführerin ist und war zu keinem Zeitpunkt für diesen in Österreich obsorgeberechtigt, ebenso nicht in seine tägliche Erziehung bzw. Versorgung eingebunden, zumal für den fast 17-jährige Sohn seine Pflegemutter C. R. Sorge trägt. Schließlich vermeinte der Sohn auch selber, er würde seine Mutter eher spontan treffen und ginge der Kontakt tendenziell eher von der Beschwerdeführerin aus, wobei er ebenfalls erwähnte, dass sich seit dem Aufenthalt der Mutter in Österreich eigentlich nichts geändert hätte. Für den minderjährigen Sohn wäre eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Nigeria daher keine unmittelbare Veränderung des aktuellen Zustandes. Der Kontakt zu ihm – sowie zu den anderen im Bundesgebiet aufhältigen Söhnen bzw. den Halbbrüdern und Cousins – kann zudem mittels moderner Kommunikationsmittel (wie es die Beschwerdeführerin auch bis zu ihrer Ankunft in Österreich gehandhabt hat) und wechselseitiger Besuche der Kinder aufrechterhalten werden. Im gegenständlichen Fall konnten keine unüberwindbaren Hindernisse, die einer Fortsetzung des Kontaktes aus Nigeria aus entgegenstünden, festgestellt werden und ist es im vorliegenden Fall auch jedenfalls zumutbar, dass die in Österreich aufenthaltsberechtigten Söhne die Beschwerdeführerin in Nigeria besuchen.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 861, mwN). Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem sie ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).

Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.4.).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin über 40 Jahre ihres Lebens in Nigeria verbracht hat, dort sozialisiert wurde, womit entsprechende Sprachkenntnisse einhergehen und in Nigeria auch einen Pflichtschulabschuss erworben sowie selbständig ein Geschäft geführt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Frau im erwerbsfähigen Alter handelt, bei der ihre Arbeitsfähigkeit gegeben ist, kann angenommen werden, dass sie in der Lage ist, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt II. bedarf vor dem Hintergrund, dass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG – wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist – bzw. gemäß § 52 Abs. 3 FPG – wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird – keiner Korrektur.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2. 1Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2. 2Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu.

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus den mündlichen Verhandlungen gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit ihrer Abschiebung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Bluthochdruck ist auch in Nigeria behandelbar, wobei entsprechende Medikamente in Apotheken zur Verfügung stehen, welche sich die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch leisten wird können (vgl. Ausführungen unter Punkt II. 2.4.). Dass die Behandlung in Nigeria nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, zumal ein Fremder im Allgemeinen nicht das Recht hat, in Österreich bleiben zu können, bloß um medizinisch behandelt zu werden (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich die nicht an einer lebensgefährlichen Erkrankung leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführerin in Nigeria wird ansiedeln können. Sie verfügt über einen Pflichtschulabschluss, hat selbständig ein Geschäft geführt und außerdem über 40 Jahre ihres Lebens in Nigeria verbracht, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Zudem ist nach wie vor die Mutter (und die Familie des verstorbenen Exgatten) in Nigeria aufhältig, an welche sie sich wenden könnte, daneben bleibt ihr unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls auch an eine spezifische Hilfsorganisation für Frauen zuwenden. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin an nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Dass sie derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige „besondere Umstände“ wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 FPG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK bei Vorliegen eines Familienlebens im Bundesgebiet und einer damit einhergehenden Interessenabwägung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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