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W134 2104977-1•Bundesverwaltungsgericht W134 2104977-1
W134 2104977-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2022
Berichtigung Bestandskraft Bindungswirkung Ersatzentscheidung Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Grundstück Grundstücksgrenze Prüfumfang Rechtskraft Umwandlung Vermessung
W134 2104977-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde von XXXX vom 05.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der Vermessung XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen.
Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß § 13 VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die Vermessung XXXX habe in ihrem Plan GZ 2374 - 1 (im Kataster mit VHW 05/2008 durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3 Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 wurde der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, bekämpft. Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 dahingehend abgeändert, dass ausschließlich die Änderung der Punktnummern 6409 und 6410 im angefochtenen Bescheid bekämpft wurden.
Am 27.04.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei sprach sich der Rechtsvertreter der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes gegen die Zulässigkeit der Änderung der Beschwerde aus, da das Bundesverwaltungsgericht gem. § 27 VwGVG streng an den Inhalt insbesondere den Umfang der Beschwerde gebunden sei.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2016 zur Zahl W134 2104977-1/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, hinsichtlich der Punktnummern 6409 und 6410 aufgehoben.
Das Vermessungsamt Bruck an der Mur erhob am 15.06.2016 dagegen eine außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2018, zur Zahl Ra 2016/06/0083 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2016 zur Zahl W134 2104977-1/15E mit der Begründung auf, dass sich das BVwG nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob tatsächlich bei Absteckung in der Natur die in Rede stehenden Grenzpunkte unter Zugrundelegung der berichtigten Koordinaten mit jenen in der Natur gekennzeichneten Grenzpunkten übereinstimmten, die nach den bislang im Grenzkataster eingetragenen Koordinatenwerten definiert werden sollten.
Am 24.09.2018 fand erneut eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019 zur Zahl W134 2104977-1/40E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, hinsichtlich der Punktnummern 6409 und 6410 aufgehoben.
Das Vermessungsamt Bruck an der Mur erhob am 21.03.2019 dagegen eine außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 09.05.2022, zur Zahl Ra 2019/06/0047-9 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019 zur Zahl W134 2104977-1/40E auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der Vermessung XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen. Die Koordinaten des VHW 5/2008 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur)
Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben. (Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2016, Recherche im Internet unter www.bev.gv.at).
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß § 13 VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die Vermessung XXXX habe in ihrem Plan GZ 2374 -1 (im Kataster mit VHW 05/2008 durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3 Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 wurde der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, bekämpft. Es wurden ausschließlich die Änderung der Punktnummern 6409 und 6410 im angefochtenen Bescheid bekämpft. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur)
Die in der Natur befindlichen Metallmarken der Grenzpunktnummern 6409 und 6410 bestehen seit 2008 unverändert an der gleichen Stelle. (glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018)
Aufgrund eines Fehlers der XXXX in der Vermessungsurkunde vom 09.02.2007, GZ 2374-1, welche entgegen § 3 Vermessungsverordnung („VermV“) bei Vermessung der gegenständlichen Punkte nicht an die nächstgelegenen Festpunkte, sondern an weiter entfernte Festpunkte angeschlossen hat, wurden die Koordinaten des Punktes 6409 mit den Werten Y: -95575,50, X: +247705,41 und des Punktes 6410 mit den Werten Y: -95606,26; X: +247693,50, angegeben. Die Rücksteckung dieser fehlerhaft vermessenen Koordinatenwerte führt bei Anschluss, entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 VermV, an die nächstgelegenen Festpunkte, nicht zu den in der Natur befindlichen Metallmarken. Die Koordinaten des VHW 5/2008 sind nicht richtig abgeleitet. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur; glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018)
Die amtswegige Berichtigung der Koordinatenwerte führt für den Punkt 6409 zu den Werten Y: -95575,43, X: +247705,25 und für den Punkt 6410 zu den Werten Y: -95606,19, X: +247693,35. Diese Werte führen bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte zu den in der Natur befindlichen Metallmarken. (glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018)
Bei Absteckung der Koordinaten vor der Berichtung und der Koordinaten nach der Berichtigung des Grenzkatasters, ergeben sich daher bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte unter Beachtung des § 3 Abs. 1 VermV unterschiedliche (etwa 17 cm auseinanderliegende) Punkte in der Natur.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:
„(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.“
Bei der Vermessung der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008) wurde entgegen § 3 Absatz 1 VermV die Vermessung nicht an die nächstgelegenen Festpunkte angeschlossen. Die Koordinaten des VHW 5/2008 wurden nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 VermV abgeleitet und sind daher inhaltlich nicht korrekt, da die Koordinaten bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte, nicht zu den in der Natur vorhandenen Metallmarken führen. Die Koordinaten des Planes der Vermessung XXXX (VHW 5/2008) wurden ohne Abweichungen in den Grenzkataster übertragen. Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht. Da gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, mit dem das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt wurde, keine Rechtmittel bzw. Rechtsbehelfe erhoben wurden, erwuchs dieser in Rechtskraft. Die im Grenzkataster einverleibten Koordinatenwerte wurden damit rechtsverbindlich.
Vom VwGH wurde in RZ 17 seines Erkenntnisses vom 19.12.2017 zur Zahl Ra 2016/06/0083 die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich bei Absteckung in der Natur die in Rede stehenden Grenzpunkte unter Zugrundelegung der berichtigten Koordinaten mit jenen in der Natur gekennzeichneten Grenzpunkten übereinstimmten, die nach den bislang im Grenzkataster eingetragenen Koordinatenwerten definiert werden sollen.
Dazu ist festzuhalten, dass das BVwG bei seiner Beurteilung davon ausgeht, dass § 3 Abs. 1 VermV einzuhalten, und daher bei Rücksteckung der Koordinatenwerte in die Natur von den nächstgelegenen Festpunkten auszugehen ist. Legt man die bislang im Grenzkataster einverleibten Koordinaten zugrunde, kommt man bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte zu einem anderen (etwa 17 cm entfernten) Punkt in der Natur, als wenn man die berichtigen Koordinatenwerte zugrunde legt. Bei Absteckung der Punkte in der Natur, stimmen die Punkte in der Natur unter Zugrundelegung der berichtigten Koordinaten nicht mit den Punkten in der Natur nach den bislang im Grenzkataster eingetragenen Koordinatenwerten überein, wenn von den nächstgelegenen Festpunkten ausgegangen wird. Die Behörde kommt lediglich zu demselben Punkt in der Natur, wenn sie entgegen § 3 Abs. 1 VermV an unterschiedliche Festpunktnetze anschließt. Eine Berichtigung der Koordinatenwerte wurde vom VwGH mit Erkenntis vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0083 als rechtmäßig erkannt, da nach Ansicht des VwGH keine inhaltliche Veränderung des Grenzkatasters, sondern nur eine formelle Richtigstellung der Koordinatenwerte der Grenzpunkte vorliege. Der von der Behörde vorgenommenen Berichtigung könnten nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der „Bestandsgarantie“ der Eintragung im Grenzkataster entgegengehalten werden (vgl VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0083; VwGH 09.05.2022, Ra 2019/06/0047-9). Trotzdem bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte die Rücksteckung der Koordinatenwerte für die gegenständlichen Grenzpunkte vor der Berichtigung, zu einem anderen Punkt in der Natur, als nach der Berichtigung führen, war – aufgrund der Judikatur des VwGH - bloß von einer zulässigen formellen Richtigstellung der Koordinatenwerte der Grenzpunkte auszugehen. Inwieweit der Beschwerdeführer dabei auf die seit vielen Jahren rechtskräftig gewordenen und im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemachten Koordinatenwerte im Grenzkataster vertrauen konnte und eine „Bestandsgarantie“ der Eintragung im Grenzkataster gegeben ist, muss aufgrund der oben zitierten beiden Erkenntnisse des VwGH dahingestellt bleiben.
Es war daher der Judikatur des VwGH folgend spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 19.01.2018, Ra 2016/06/0083; VwGH 09.05.2022, Ra 2019/06/0047-9), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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