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L521 2250786-2•Bundesverwaltungsgericht L521 2250786-2
L521 2250786-2Tribunale amministrativo federale27 lug 2022
Aufenthaltskostenersatz ausländischer Zeuge Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Massenbeförderungsmittel Mehrbegehren mündliche Verhandlung Nächtigungskosten Reisekosten Spruchpunkt - Abänderung Teilstattgebung Zeitversäumnis Zeugengebühr Zumutbarkeit
L521 2250786-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid der Vorsteherin des XXXX vom 01.02.2022, Zl. Jv 541/21y, betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der für den 04.11.2021 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 202/2021, wie folgt bestimmt:
Ersatz der notwendigen Reisekosten
EUR
161,50
Ersatz von Aufenthaltskosten
EUR
21,00
Summe
EUR
182,50
2. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
3. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von EUR 182,50 (in Worten: einhundertzweiundachtzig Euro fünfzig Cent) nach Rechtskraft aus dem zu XXXX erliegenden Kostenvorschuss an XXXX , zu überweisen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.06.2021 in dessen Verfahren XXXX als Zeuge zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 04.11.2021 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil.
Für die Teilnahme an der Verhandlung sprach der Beschwerdeführer in einem auf den 04.11.2021 datiertem Antrag Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1975) im Gesamtbetrag von EUR 1.310,49 an.
2. Mit nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 GebAG 1975 ergangenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.02.2022 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der für den 04.11.2021 anberaumten Tagsatzung mit insgesamt (gerundet) EUR 182,00 bestimmt (darin enthalten EUR 161,50 an Ersatz der notwendigen Reisekosten und EUR 22,00 an Ersatz von Aufenthaltskosten).
3. Gegen den dem Beschwerdeführer am 04.02.2022 zugestellten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 geladen worden. Er habe daher seine drei Kinder im Alter von drei, acht und elf Jahren zur Verhandlung mitnehmen müssen. Aus diesem Umstand erkläre sich die Notwendigkeit der Übernachtung in einem nahegelegenen Hotel und der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges für die An- und Abreise. Zur angesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis führt der Beschwerdeführer aus, als selbständiger Heizungsbauer tätig zu sein. Er betreue mehrere Wohnanlagen und repariere Wasserrohrbrüche, Heizungsausfälle und defekte Flüssiggasanlagen. Kurzfristig einlangende Aufträge bildeten sein tägliches Geschäft. Ein Nachweis betreffend den am Tag der Verhandlung entgangenen Auftrag könne auf Verlangen vorgelegt werden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer am 27.04.20222 auf elektronischem und am 03.06.2022 auf schriftlichem Wege unter Hinweis auf die bisherigen Verfahrensergebnisse und die Mitwirkungspflicht um die Vorlage des angebotenen Nachweises bzw gegebenenfalls um Vorlage geeigneter Unterlagen für eine Schätzung des entgangenen Einkommens. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Konkretisierung des Vorbringens betreffend die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Bekanntgabe der fiktiven Kosten einer Mitnahme seiner Kinder in öffentlichen Verkehrsmitteln ersucht.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.06.2021 in dessen Verfahren XXXX als Zeuge zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 04.11.2021 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil.
1.2. Mit am 04.11.2022 eingebrachtem Antrag beanspruchte der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren nach dem GebAG 1975, und zwar den Ersatz von Reisekosten von EUR 454,22 (Kilometergeld und Ersatz der Kosten einer Autobahnvignette), den Ersatz von Aufenthaltskosten von EUR 58,20 sowie den Ersatz von Einkommensentgang im Betrag von EUR 798,07 (8,5 Stunden zu je EUR 93,89).
1.3. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in der Stadt XXXX im Regierungsbezirk Niederbayern. Seine Ehegattin, XXXX , wurde ebenfalls als Zeugin zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem XXXX am 04.11.2021 geladen.
1.4. Der Beschwerdeführer reiste bereits am 03.11.2021 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern im Alter von drei, acht und elf Jahren an. Der Beschwerdeführer bezog mit seiner Familie zwei Zimmer im Hotel „ XXXX . Er wendete dafür EUR 575,45 an Übernachtungskosten auf. Nach der Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 trat der Beschwerdeführer mit seiner Familie die Rückreise an.
1.5. Der Beschwerdeführer führt als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung „ XXXX “ ein im Bereich der Installation und Wartung von Heizungs-, Ventilations- und Klimaanlagen tätiges Unternehmen. Aufgrund der Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Unternehmens keine Tätigkeiten ausführen. Dass er aufgrund dieses Umstandes bestimmte Aufträge endgültig versäumte bzw. ihm ein Einkommen tatsächlich entging, kann nicht festgestellt werden.
1.6. Für die An- und die Rückreise nutzte der Beschwerdeführer sein privates Kraftfahrzeug, da er die Nutzung öffentliche Verkehrsmittel aufgrund der Fahrzeit und der Pandemiesituation als unzumutbar erachtete.
Die An- und die Rückreise zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 von XXXX war mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Eisenbahn) unter Beachtung der pandemiebedingten Einschränkungen (Nutzung einer FFP2-Maske bzw. einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanische Schutzvorrichtung durch Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, bis zum sechsten Lebensjahr bestanden keine dahingehenden Einschränkungen) möglich.
XXXX XXXX
Die Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse XXXX betrugen für eine erwachsene Person EUR 161,50. Die Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse für die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden.
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 541/21y der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX und insbesondere aus dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2021 samt Begleitschreiben und Belegen sowie der am 17.12.2021 abgegebenen Stellungnahmen.
2.2. Die unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer beispielhaft vorgelegten Rechnung vom 29.08.2021 über einen Auftrag am 21.04.2021. In Anbetracht der für die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 aufgewendeten Zeit steht ferner fest, dass der Beschwerdeführer am 04.11.2021 selbst keine Tätigkeiten im Rahmen seines Unternehmens ausführen konnte.
Darüber hinaus können mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers keine näheren Feststellungen betreffend das aufgrund der Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung tatsächlich entgangene Einkommen getroffen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (statt aller VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0077 mwN). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014 mwN).
Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG 1975 hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen. Bleibt ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG 1975 ergebnislos, kann dies zum Anspruchsverlust führen, sofern nicht einzelne Ansätze hinreichend erkennbar sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG4 [2018], Anm. 10 zu § 19).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits im Verfahren erster Instanz mit Note vom 23.11.2021 gemäß § 20 Abs. 2 GebAG zur Verbesserung seines Gebührenantrages verhalten und ihm die Bescheinigung eines bestimmten Einkommensentganges dem Grunde und der Höhe nach aufgetragen wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Reisezeit von etwa fünf Stunden ausgegangen werde.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu in seiner Stellungnahme vom 17.12.2021 und verwies dabei auf die bereits vorgelegte Rechnung vom 29.08.2021 über einen Auftrag am 21.04.2021 zum Nachweis des von ihm verrechneten Stundensatzes. Neue Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt, jedoch die Vorlage von Bestätigungen von Kunden angeboten. Im Rechtsmittelverfahren wurde der Beschwerdeführer neuerlich um die Vorlage der angebotenen Nachweise bzw. Kundenbestätigungen bzw gegebenenfalls um Vorlage geeigneter Unterlagen für eine Schätzung des entgangenen Einkommens ersucht. Der Beschwerdeführer unterließ jedoch eine Mitwirkung.
Die Ermittlung eines dem Beschwerdeführer tatsächlich entgangenen Einkommens im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG 1975 ist somit nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 18 GebAG 1975 einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. ein. Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann. Für den Zuspruch des konkreten Einkommensverlusts bedarf es zumindest einer Bescheinigung und Feststellung der näheren Aufgliederung der für die versäumten Tätigkeiten üblichen Entgelte abzüglich der variablen Auslagen (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die zur Feststellung der für die versäumten Tätigkeiten üblichen Entgelte abzüglich der variablen Auslagen erforderliche Mitwirkung unterlassen, sodass dahingehende Feststellungen nicht getroffen werden können. Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2.3. Die unter Punkt 1.6. festgestellten Möglichkeiten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 17.12.2021 vorgelegten Ausdruck der Website der Deutschen Bahn sowie ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Fahrplanabfragen. Die dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren erster Instanz vorgehaltene Gesamtreisezeit von ca. fünf Stunden je Wegstrecke blieb unbestritten. Der Beschwerdeführer verwies zur behaupteten Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in seinen Eingaben auf die Covid-19-Pandemie, die Mitnahme seiner drei Kinder, die Möglichkeit von Zugverspätungen und die Mühen bei Umstiegen mit Gepäck.
Die am 04.11.2021 geltenden Einschränkungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, die in dieser Hinsicht für erwachsene Personen das Tragen einer FFP2-Schutzmaske vorsah. Zu pandemiebedingten Einschränkungen des Bahnverkehrs kam es am 04.11.2021 nicht.
Die zugesprochenen Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse von EUR 161,50 wurden seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Die hypothetischen Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse für die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden von diesem auch auf Nachfrage hin weder behauptet, noch bescheinigt, sodass diese nicht festgestellt werden können. Der mit der Stellungnahme vom 17.12.2021 vorgelegte Ausdruck der Website der Deutschen Bahn weist nur einen Gesamtpreis für insgesamt fünf Personen (darunter auch die Ehegattin des Beschwerdeführers, deren Gebührenantrag in einem gesonderten Verfahren bearbeitet wird) aus. In Ermangelung einer näheren Aufgliederung sind keine Rückschlüsse auf die für die minderjährigen Kinder zu leistenden Fahrpreise möglich.
Zu A)
3.1. Anspruch des Zeugen auf Gebühren:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 202/2021, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG 1975 umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
Der Beschwerdeführer war als Zeuge im Verfahren XXXX des XXXX tätig. Er hat seine Gebühren fristgerecht am 04.11.2021 schriftlich geltend gemacht, sodass dem Beschwerdeführer dem Grunde nach Gebühren für die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 04.11.2021 gebühren.
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst § 6 Abs. 1 GebAG 1975 zufolge die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG 1975 sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm § 9 Abs. 3 GebAG 1975 zufolge der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nur dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen. Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, Zl. 2000/17/0080). Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (VwGH 28.04.2003, Zl. 2000/17/0065).
Im gegenständlichen Fall verkehrt zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Ort der Vernehmung ein Massenbeförderungsmittel. Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung eines Massenbeförderungsmittels alters- oder erkrankungsbedingt unzumutbar war oder die verkehrenden Massenbeförderungsmittel aus anderen Gründen nicht benützt werden konnten. Die in der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung angeordnet Verpflichtung zur Benutzung einer FFP2-Maske stellt keinen Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit der Nutzung eines Massenbeförderungsmittels dar. Den Feststellungen kann schließlich nicht entnommen werden, dass einer der in § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GebAG 1975 vorgesehene Tatbestände verwirklicht war.
In Anbetracht der Feststellungen ist festzuhalten, dass Bahnverbindungen mit hinreichenden Zeitspannen für den Umstieg (auch bei der Mitnahme von Kindern und Gepäck) zur Verfügung standen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch die Gesamtfahrzeit von jeweils etwas mehr als fünf Stunden als noch zumutbar. Mehrstündige Wartezeiten im Sinn der zitieren Rechtsprechung waren bei einer An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in Kauf zu nehmen.
Aus welchen näheren Gründen die Mitnahme der drei minderjährigen Kinder zur Unzumutbarkeit der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels führt, legte der Beschwerdeführer trotz dahingehender Aufforderung nicht näher dar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der besonderen Lage des Falles nach zwar nachvollziehbar, dass die minderjährigen Kinder bei Nichtverfügbarkeit einer Betreuungsmöglichkeit mitgenommen werden müssen. Dass Kindern eine jeweils etwas mehr als fünf Stunden währende Bahnfahrt mit Umstiegen schlechthin unzumutbar ist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Wohl führen das eingeschränkte Platz- und Freizeitangebot in einem öffentlichen Verkehrsmittel gerade führt Kinder zu Unannehmlichkeiten. Diesen kann jedoch durch die Mitnahme von Spielen, Lektüre oder Geräten zur Wiedergabe audiovisueller Medien wirksam begegnet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes begründet daher die Notwendigkeit der Mitnahme der minderjährigen Kinder nicht die Unzumutbarkeit der Nutzung von Massenbeförderungsmitteln im Sinn des § 9 Abs. 1 GebAG.
Die Möglichkeit von Zugverspätungen oder die Mühen bei Umstiegen mit Gepäck sowie die ebenfalls vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zeitersparnis führen schon mangels Anführung in § 9 Abs 1 GebAG nicht dazu, dass Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels zu ersetzen wären.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Justizverwaltungsbehörde mit ihrer Ansicht im Recht, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 GebAG 1975 trotz erfolgter Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges nur der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Der Ersatz der Kosten der minderjähren Kinder für (fiktive) die Benützung eines Massenbeförderungsmittels – der dem Grunde nach aufgrund der besondere Lage des Falles unter Heranziehung des § 6 Abs. 3 GebAG argumentiert werden könnte – scheitert schon daran, dass die Kosten vom Beschwerdeführer trotz dahingehender Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bekannt gegeben wurden.
3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis:
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG 1975 gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
§ 18 GebAG 1975 räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG 1975 ein (VwGH 18.09.2000, Zl. 2000/17/0035). Der Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens setzt voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004).
Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist (VwGH 08.09.2009, Zl. 2007/17/0161 mwN). Ausgangspunkt der Schätzung muss – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angesprochen – eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein. Für den Zuspruch des konkreten Einkommensverlusts bedarf es einer Bescheinigung und Feststellung der näheren Aufgliederung der für die versäumten Tätigkeiten üblichen Entgelte abzüglich der variablen Auslagen (näher dazu VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Gebührenantrag vom 04.11.2021 nicht die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975, sondern den Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG 1975. Er begehrt ausgehend von behaupteten 8,5 entgangenen Arbeitsstunden und einem Stundensatz von EUR 93,89 ein entgangenes Einkommen von EUR 798,07 und brachte zur Bescheinigung eine Rechnung über einen Auftrag am 21.04.2021 in Vorlage.
Dem Anspruch ist allerdings schon dem Grunde nach entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Versäumung einer konkreten, ihm ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung nicht erfolgreich bescheinigt hat. Die von ihm angekündigten Bestätigungen von Kunden über am 04.11.2022 entgangene Aufträge brachte der Beschwerdeführer – trotz nochmaliger Aufforderung im Beschwerdeverfahren – nicht vor, war Zweifel am tatsächlichen Entgang solcher (angeblich nicht verschiebbarer) Aufträge begründet. Dazu tritt, dass in der vorgelegten Rechnung vom über einen Auftrag am 21.04.2021 auch der Einsatz von Arbeitnehmern berechnet wird und das Bundesverwaltungsgericht somit nicht ohne weiteres annehmen kann, dass allfällige Aufträge nicht von Dienstnehmern des Beschwerdeführers erledigt werden konnten. Schließlich ist in keinster Wiese bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer am 04.11.2021 Aufträge im behaupteten Ausmaß von achteinhalb Stunden entgangen sind. Die vorgelegte Rechnung vom über einen Auftrag am 21.04.2021 bescheinigt im Übrigen auch nur den vom Beschwerdeführer in einem einzelnen Fall verrechneten Stundensatz und weder, dass er gegenüber jedwedem Auftraggeber diesen Stundensatz zur Verrechnung bringen konnte, noch dass ihm am 04.11.2021 ein vergleichbarer Auftrag entgangen ist. Der Ersatz eines tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG 1975 kommt somit schon mangels Bescheinigung eines entgangenen Einkommens nicht in Betracht.
Darüber hinaus wäre das entgangene Einkommen nicht mit dem vom Beschwerdeführer üblicherweise verrechneten Stundensatz gleichzusetzen, zumal die im Einzelfall angefallenen variablen Kosten ebenso abzuziehen wären (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081), wie die auf den Verdienst entfallende Steuerlast (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG4 [2018], E 55 zu § 18). Da der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht keine dahingehenden Angaben erstattet hat, erweist sich die Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch der Höhe nach als nicht möglich. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist daher in Bezug auf die Verweigerung des begehrten Ersatzes von EUR 798,07 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG 1975 zutreffend. Eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 hat der Beschwerdeführer nicht angesprochen, sodass diese schon deshalb nicht zuzuerkennen ist. Darüber hinaus wurde auch im Hinblick auf eine allenfalls nach § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG 1975 gebührende Entschädigung zumindest das zeitliche Ausmaß nicht erfolgreich bescheinigt.
3.4. Ersatz von Aufenthaltskosten:
Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG 1975 sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten:
Dem Zeugen ist ferner § 15 Abs. 1 GebAG 1975 zufolge, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
Die Justizverwaltungsbehörde hat dem Beschwerdeführer wie von ihm beantragt als Mehraufwand für die Verpflegung für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen den Betrag von EUR 21,00 zuerkannt. Einen darüber hinaus gehenden Ersatz von Mehraufwand für die Verpflegung hat der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angesprochen, zumal die dem Gebührenantrag beigelegte Kostenaufstellung die Kosten aller mitreisenden Familienangehörigen (und damit auch der gesondert nach dem GebAG 1975 anspruchsberechtigten Ehegattin des Beschwerdeführers) umfasst und im Antragsformular selbst – eindeutig – der Beschwerdeführer für sich lediglich den Ersatz von Mehraufwand für die Verpflegung für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen anspricht. Mehrauslagen im Sinn des § 16 GebAG 1975 wurden weder behauptet, noch bescheinigt.
Der Ersatz von Nächtigungskosten gebührt nicht, weil ausweislich der Feststellungen die Anreise zum Ort der Vernehmung nicht zur Nachtzeit angetreten werden musste und die Rückkehr an den Wohnort vor 22.00 Uhr möglich war. Eine Rückkehr erst um 22:35 Uhr führt in Ermangelung eines dahingehenden Vorbringens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls noch nicht dazu, dass eine Nächtigung jedenfalls unvermeidbar gewesen wäre und dem Beschwerdeführer deshalb fiktive Nächtigungskosten zu ersetzen sind (VwGH 15.04.1994, Zl. 93/17/0321).
Dazu tritt, dass die tatsächlich in Anspruch genommene Nächtigung den nicht nach der Vernehmung angetreten wurde, sondern schon am Tag davor (obwohl die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung erst um 14.00 Uhr nachmittags anberaumt war). Die Nächtigung vom 03.11.2021 auf den 04.11.2021 war somit jedenfalls nicht unvermeidbar im Sinn des § 15 Abs. 1 GebAG und ist deshalb nicht zu vergüten.
Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Ersatz von Aufenthaltskosten nicht in seinen Rechten.
3.5. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:
Die Justizverwaltungsbehörde hat zutreffend festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme als Zeuge an der für den 04.11.2021 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ein Ersatz von Reiskosten im Ausmaß der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Die zuerkannte Gebühr von EUR 161,50 für eine Bahnfahrt von XXXX und retour blieb im Verfahren der Höhe nach unbeanstandet.
Ferner verletzt die Zuerkennung des Mehraufwandes für die Verpflegung im Ausmaß eines Frühstücks, eines Mittagessens und eines Abendessens im Gesamtbetrag von EUR 21,00 den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten und ging die Justizverwaltungsbehörde dabei offenbar zu seinen Gunsten von einem fiktiven Reiseantritt von vor 07.00 Uhr morgens aus.
Die aufgrund der Verweigerung des begehrten Ersatzes von EUR 798,07 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG 1975 sowie des Ersatzes der Kosten der Nutzung des eigenen Personenkraftwagens sowie von Nächtigungskosten erhobene Beschwerde stellt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als nicht berechtigt dar, sie ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 9, 15 und 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG 1975 abzuweisen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf dennoch in mehrfacher Hinsicht einer Richtigstellung. So ist in den Spruch zur Klarstellung die Aussage aufzunehmen, dass das im Antrag vom 04.11.2021 angesprochene Mehrbegehren abgewiesen wird. § 20 Abs. 3 GebAG 1975 sieht außerdem vor, dass Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden sind. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abrundung auf den nächstniedrigen vollen Eurobetrag findet im GebAG 1975 keine Deckung. Aufgrund der allgemein gehaltenen Anfechtungserklärung ist dieser offensichtliche Irrtum bei der Neuformulierung des Spruchs zugunsten des (unvertretenen) Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ferner ist ein Schreibfehler bei der Anschrift des Beschwerdeführers zu korrigieren. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im vorgesagten Sinn abzuändern.
3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall lässt eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist. Mangels konkreter Behauptungen liefe die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen Erkundungsbeweis hin, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012; 27.02.2008, Zl. 2005/13/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich nicht als komplex dar, dass zu ihrer Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK geboten wäre. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 47 GRC nicht ersichtlich, da die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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