Bundesverwaltungsgericht I422 2257487-1

I422 2257487-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2022

Regest

Angemessenheit Dauer der Maßnahme Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I422 2257487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I422.2257487.1.00

Spruch

I422 2257487-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2022, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Ein serbischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 20.09.2021 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem SMG festgenommen und am 24.09.2021 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 25.10.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass eine Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG, sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gegen Spruchpunkt IV. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde insbesondere vorgebracht, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und sich sohin keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft, wobei er mangels Deutschkenntnissen nicht in der Lage gewesen, zu dem ihm gewährten schriftlichen Parteiengehör Stellung zu beziehen und hierbei zu seinen Gunsten sprechende Umstände ins Treffen zu führen. Zwar lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in einer Eigentumswohnung in Serbien, jedoch habe er auch weitschichtige Verwandte im Bundesgebiet und zudem zahlreiche Verwandte in Deutschland. Sein Vater sei in Düsseldorf beigesetzt und besuche er regelmäßig seine Stiefmutter in Troisdorf. Der Beschwerdeführer strebe keinen Aufenthalt in Österreich an und sei auch gewillt, freiwillig nach Serbien auszureisen, jedoch gehe von ihm keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigen würde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt IV. ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die übrigen Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. des angefochtenen Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest.

Er lebt mit seiner berufstätigen Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in Serbien, wo er ein Haus und eine Wohnung besitzt.

In Österreich hat er lediglich weitschichtige Verwandte. Überdies verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland, wobei sein Vater in Düsseldorf beigesetzt wurde und er regelmäßig seine Stiefmutter in Troisdorf im Bundesland Nordrhein-Westfalen besucht. Ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Deutschland oder Österreich lebenden Verwandten besteht jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale ins sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war abgesehen von seiner seit 22.09.2021 laufenden Wohnsitzmeldung in zwei Justizanstalten zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen und teils befördert hatte und zwar von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 20.09.2021 insgesamt 3052 Gramm netto Heroin, beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 85,17 Gramm Acetylcodein, 1670 Gramm Heroin und 27 Gramm Monoacetylmorphin, sowie insgesamt 786,40 Gramm netto Kokain, beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 646,6 Gramm Cocain. Darüber hinaus hatte er am 20.09.2021 einem verdeckten Ermittler 20,4 Gramm brutto Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,7 % Acetylcodein, 12,86 % Heroin und 0,4 % Monoacetylmorphin zum Preis von 280 Euro sowie unentgeltlich 0,4 Gramm brutto Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 57,44 % Cocain und im Zeitraum von Anfang September 2021 bis zu seiner Festnahme in mehreren Angriffen zumindest zwei unbekannten Abnehmern insgesamt zumindest 70 Gramm brutto Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,7 % Acetylcodein, 12,86 % Heroin und 0,4 % Monoacetylmorphin zu 30 Euro pro Gramm, sohin zum Gesamtpreis von 2100 Euro und zumindest 50 Gramm brutto Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 57,44 % Cocain zu 70 Euro pro Gramm, sohin zum Gesamtpreis von 3500 Euro überlassen. Seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 20.09.2021 hatte der Beschwerdeführer zudem noch eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser und einen Teleskopschlagstock, besessen, indem er die Gegenstände in einer Wohnung verwahrte. Als erschwerend wurden im Rahmen der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers in Serbien, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf den Suchtgifthandel, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge des § 28a SMG in Bezug auf den Suchtgifthandel sowie das 611,12-fache Übersteigen der Grenzmenge des § 28a SMG in Bezug auf die Vorbereitung von Suchtgifthandel gewertet. Als mildernd wurden hingegen das teilweise reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt.

Seit 24.09.2021 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Sein Strafende wurde mit 20.03.2025 errechnet.

Neben seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wurde der Beschwerdeführer bereits in Serbien zwei Mal aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil des Höheren Gerichts in XXXX vom 21.07.2012, Zl. XXXX wurde er wegen Art. 246 lit. a serbisches Strafgesetz wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und fünfzehn Tagen verurteilt.

Mit Urteil des Höheren Gerichts in XXXX vom 13.05.2016, Zl. XXXX wurde er wegen Art. 246 Abs. 1 serbisches Strafgesetz wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde bis 25.04.2019 vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme in Österreich sichergestellten und sich in Kopie im Akt befindlichen serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Darüber hinaus findet sich im Akt eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes an die belangte Behörde vom 12.10.2021, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Belgrad unter den gleichen Personendaten (sowie einer früheren Alias-Identität) identifiziert wurde.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinen Familienverhältnissen in Serbien, Österreich sowie Deutschland gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz. Das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Deutschland oder Österreich lebenden Verwandten wurde nicht vorgebracht und kann ein solches als auch das Bestehen eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität bereits in Anbetracht der nunmehr durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers seit September 2021 ausgeschlossen werden.

Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale ins sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Dass er über keine qualifizierten Deutsch-Kenntnisse verfügt, räumte er durch das Beschwerdevorbringen, wonach er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher zum schriftlichen Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde nicht Stellung beziehen habe können, bereits selbst ein. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er abgesehen von seiner seit 22.09.2021 laufenden Wohnsitzmeldung in zwei Justizanstalten zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.

Die Feststellungen bezüglich den seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung sowie den beiden einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Serbien ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .

Dass sich der Beschwerdeführer seit 24.09.2021 durchgehend in Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass sein Strafende mit 20.03.2025 errechnet wurde, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Verständigung der Justizanstalt an die belangte Behörde vom 10.05.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur teilweisen Beschwerdestattgabe:

3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

[…]

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2022 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG.

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar unbefristeten) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Insbesondere ist im Hinblick auf die gravierende Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich u.a. wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).

Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war bis zu seiner Festnahme im September 2021 auch nie aufrecht gemeldet – behördlich erstmalig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Bereich der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität in Erscheinung trat, was unweigerlich den Schluss nahelegt, dass er bereits mit der vorgefassten Absicht, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, nach Österreich eingereist ist. Dies indiziert zusammen mit den seitens des Strafgerichts ins Treffen geführten Erschwerungsgründen, insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen Tatbegehungen, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge des § 28a SMG in Bezug auf den Suchtgifthandel sowie das 611,12-fache Übersteigen der Grenzmenge des § 28a SMG in Bezug auf die Vorbereitung von Suchtgifthandel, sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Vorstrafen in Serbien aufweist, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer vor dem österreichischen Strafgericht teils reumütig geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach bereits zwei einschlägigen Verurteilungen in Serbien neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Selbst der Umstand, dass er bereits im Mai 2016 in seinem Herkunftsland wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war, welche erst mit 25.04.2019 vollzogen wurde, hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, (spätestens) im September 2021 in Österreich abermals im Bereich der schweren Suchtgiftkriminalität aktiv zu werden, was einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung darstellt sowie für den Umstand, dass selbst das von ihm bereits verspürte (mehrjährige) Haftübel nicht die gewünschte Wirkung zeigte.

Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nun nicht mehr rückfällig werde, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor in Strafhaft befindet, wobei sein Strafende erst mit 20.03.2025 errechnet wurde, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot „einen enormen Eingriff in sein schützenswertes Familienleben darstellt“, ist festzuhalten, dass er durch sein Beschwerdevorbringen kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darzulegen vermochte. Sein Vorbringen, wonach er „weitschichtige Verwandte“ im Bundesgebiet und zudem „zahlreiche Verwandte“ in Deutschland habe, wobei konkret lediglich auf das Grab seines Vaters in Düsseldorf sowie auf „regelmäßige“ Besuchsaufenthalte bei seiner Stiefmutter in Troisdorf verwiesen wurde, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Deutschland oder Österreich lebenden Angehörigen vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen, wobei auch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität insbesondere auch bereits in Anbetracht der mittlerweile seit September 2021 laufenden und voraussichtlich noch bis März 2025 andauernden Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht erkenntlich ist. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Deutschland und Österreich lebenden Angehörigen ist daher lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen und erscheint es im vorliegenden Fall ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen – etwa zu seiner Stiefmutter in Troisdorf - über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufrechterhalten wird. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und bei schweren Verbrechen nach dem SMG 1997 sogar weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland, was beim Beschwerdeführer allerdings ohnedies nicht gegeben ist, einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176, mwN).

Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Grab des Vaters in Deutschland nicht, dass das private Interesse eines Fremden am Besuch des Grabes eines Angehörigen im Rahmen der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. VfGH 15.06.2011, B 1339/10; 15.06.2011, B 652/10; jeweils unter Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK³, 2009, Art8, Rz 40), jedoch ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien ist, wo sich auch seine Kernfamilie in Gestalt seiner Ehefrau und minderjährigen Tochter aufhält, er in jüngerer Vergangenheit bereits eine über dreijährige Haftstrafe in Serbien zu verbüßen hatte und nunmehr auch hierzulande laufend seit September 2021 und voraussichtlich noch bis März 2025 inhaftiert sein wird, davon auszugehen, dass regelmäßige Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in Deutschland für die Grabpflege ebenfalls nicht von zentraler Bedeutung sein werden.

Zusammengefasst bleibt somit festzuhalten, dass das dargestellte strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist. Dennoch ist unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens zu würdigen, dass er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Deutschland und Österreich verfügt und sich das Grab seines Vaters in Deutschland befindet. Wie bereits ausgeführt, wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zwar nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre, allerdings ist sein Interesse an künftigen persönlichen Begegnungen mit seinen auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten lebenden Angehörigen sowie insbesondere am Besuch des Grabes seines Vaters in Deutschland in die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Bemessung des verhängten Einreiseverbotes miteinzubeziehen.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer (unbefristet) im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten oder Delikte mit noch höherem Unrechtsgehalt begeht. Insbesondere handelt es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Angesichts dessen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, den Beschwerdeführer mit einem über die Dauer von zehn Jahren - in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann - hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten (vgl. etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, wo im Fall eines anderen drittstaatsangehörigen Straftäters (erste Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zweite Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Suchtgifthandels) ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt worden war, allerdings war in diesem Fall ein schützenswertes Familienleben (Mutter, zwei Kinder) im Bundesgebiet gegeben gewesen und verfügte der Drittstaatsangehörige auch über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich).

Unter diesen Prämissen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß als zu hoch angesetzt und war die Dauer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf zehn Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt wird.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erweist sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt und weist angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt, die gebotene Aktualität auf. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten, blieben unbestritten und wurden sämtliche zu seinen Gunsten sprechenden Fakten berücksichtigt. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck und ein von ihm (im Sinne des Beschwerdevorbringens) erstattetes Vorbringen hinsichtlich verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Deutschland und Österreich sowie dem Grab seines Vaters in Deutschland zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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