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I411 1306811-2•Bundesverwaltungsgericht I411 1306811-2
I411 1306811-2Tribunale amministrativo federale27 lug 2022
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I411 1306811-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mali, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 05.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 18.10.2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine Berufung, welche am 27.10.2006 beim ehemaligen Bundesasylamt per Telefax einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 20.03.2018, GZ: W234 1306811-1/24E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 18.10.2006 ab, hob in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf und hat das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Mit Schreiben vom 29.04.2019 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und übermittelte ihm sowohl einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen als auch die aktuellen Länderinformationen zu Mali und gewährte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens.
Am 10.05.2019 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 29.08.2019.
5. Am 03.02.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Gambia aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali, gehört der Volksgruppe der Mandingo an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über keine heimatliche Schul- oder Berufsausbildung, war jedoch in der familieneigenen Landwirtschaft tätig.
Vor seiner Ausreise lebte er im Dorf XXXX in der Region XXXX , ursprünglich gemeinsam mit seinen Eltern, einem älteren Bruder und einer großen Schwester. Der Vater verstarb im Jahr 2003 an einer Krankheit, die Mutter im Jahr 2007. Der Lebensstandard der Familie war gut, sie betrieb eine eigene große Landwirtschaft. Seine Schwester reiste im Jahr 2005 in den Senegal aus. Der Beschwerdeführer kennt den Aufenthaltsort seines Bruders nicht und hat keinerlei Kontakt zu weiteren Verwandten in der Heimat.
Der Beschwerdeführer hielt sich von August 2006 bis zum 03.02.2020 in Österreich auf. Am 03.02.2020 reiste er freiwillig nach Gambia aus. Während seines Aufenthalts in Österreich unterhielt er freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen und von 2011 bis 2012 nahm er an zwei Basisbildungskursen für junge Migrantinnen teil. Im Jahr 2006 absolvierte er einen Kurs „Alphabetisierung und Deutsch für Jugendliche“ und spielte bei einem Jugendfußballturnier mit.
Der Beschwerdeführer weißt keine maßgeblichen integrationsmerkmale in sprachlicher und beruflicher Hinsicht auf. Zu keinem Zeitpunkt ging er in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und er bezog während seines Aufenthalts Leistungen aus der Grundversorgung. In den Jahren 2015 und 2017 ging er einer Schwarzarbeit nach.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt;
1. ) Am 03.11.2006 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (erster Fall) SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt (Jugendstrafe) rechtskräftig verurteilt.
2. ) Am 04.12.2008 (rechtskräftig am 09.12.2008) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (erster und zweiter Fall) und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen bedingt (Jugendstraftat) verurteilt.
3. ) Am 04.02.2014 (rechtskräftig am 08.02.2014) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unbedingt verurteilt.
4. ) Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig gemäß § 15 StGB § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 01.01.2018 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.
1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vgl. FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021).
Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet (AA 26.11.2021). Die Schutzmaßnahmen werden oft nicht eingehalten, und auch in Mali rufen Ärzte weiterhin zu Vorsicht auf. Weiters sind Menschenansammlungen verboten, das Tragen eines Mundschutzes und zwei Meter Abstand zur nächsten Person wurden angeordnet. Ein Ebolaausbruch im benachbarten Guinea im Feber 2021 gebietet zusätzliche Vorsicht (WKO 14.6.2021).
Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden (AA 26.11.2021).
Nach einer relativ milden ersten Welle im Frühjahr/Sommer 2020 beschleunigte sich die Ausbreitung der Infektionen im Herbst/Winter 2020-21 in einer zweiten, viel stärkeren Welle (IMF 3.2021). Kurz vor Weihnachten 2020 wurde aufgrund des Anstiegs der COVID-19 Neuansteckungen der sanitäre Notstand ausgerufen. Dieser wurde im Jänner 2021 erneut verlängert (WKO 14.6.2021). Die Zahl der täglichen Infektionen erreichte im Dezember 2020 einen Höchststand von über 100 pro Tag (basierend auf einem gleitenden 7-Tage-Durchschnitt), mit einer Sterblichkeitsrate von 3,8 %, was das Gesundheitssystem und das soziale Gefüge angesichts hoher Armutsraten, schwacher sozialer Sicherheitsnetze und anhaltender Ernährungsunsicherheit belastet. Die meisten der im April 2020 angekündigten politischen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen wurden umgesetzt, wenngleich die Bargeldauszahlungen die Haushalte erst 2021 erreichen werden, da es bei der Ermittlung potenzieller Begünstigter im Rahmen der immer noch engen sozialen Sicherheitsnetze zu Verzögerungen kommt. Am 6.4.2021 startete Mali seinen nationalen Impfplan, im Rahmen der COVAX-Initiative, um 20 % der Bevölkerung (etwa 40 % der Bevölkerung über 15 Jahren) zu erfassen (IMF 3.2021).
Die Impfung wird jedoch nur mäßig angenommen – der Impfstoff Covishield steht v.a. in sozialen Medien unter Verdacht qualitativ unzureichend sein. Die Impfung hat aufgrund niedriger Inzidenzen und anderer Probleme wenig Priorität (WKO 14.6.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 26.11.2021
-FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.11.2021): Conseil par pays: Mali: Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/mali/, Zugriff 26.11.2021
-IMF - International Monetary Fund [USA] (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021
-WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021
Es gilt ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall in Mali sind terroristische Anschläge möglich. Besonders im Norden und im Zentrum des Landes kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralen Landesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoire sind zudem Terrorgruppen aktiv (BMZ 2021). Die staatliche Ordnung im Norden ist weiter nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra- und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2019-2020 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in größeren Teilen des Zentrums und entlang der malisch-nigrischen Grenze, und nun auch im Süden des Landes geführt (AA 7.4.2021).
Im Mai 2020 kam es im Zuge der Auflösung von Demonstrationen mehrfach zu exzessiver Gewalt und zu rechtswidrigen Tötungen. Am 7.5.2020 setzen Sicherheitskräfte scharfe Munition ein. Fünf Menschen wurden verletzt und eine Person verstarb. Am 11.5.2020 wurde ein junger Mann auf einem Motorrad von einem Beamten außer Dienst getötet. Das löste Demonstrationen aus bei welcher zwei Menschen erschossen wurden, darunter ein zwölf jähriger Bub. Auch in der Hauptstadt Bamako schossen die Sicherheitskräfte auf Demonstrierende. Diese hatten öffentliche Gebäude besetzt und Barrikaden errichtet, um ihrer Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten Nachdruck zu verleihen. 14 Demonstrierende wurden durch Schüsse getötet, Hunderte wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich zwischen dem 10. und 12.6.2020. Die Regierung kündigte im August 2020 eine Untersuchung der Vorfälle an (AI 7.4.2021).
Die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali zeigt sich in der Ausweitung der Unsicherheit und der aktiven Bewegung gewaltbereiter extremistischer Gruppen aus dem Norden und dem Zentrum in den Süden des Landes, der Zunahme der Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs), die in zwei Jahren fast vervierfacht. Diese Entwicklungen geschahen inmitten eines weiteren Entzugs der Präsenz und Kontrolle der staatlichen Behörden in diesen Gebieten (OHCHR 9.11.2021).
Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vgl. EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).
Im Zentrum Malis haben sich bestehende Konflikte zwischen Viehhirten und Ackerbauern in den letzten Jahren verschärft (AA 25.2.2021). Die Sicherheitslage in Mali blieb vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts fragil, vor allem in der Zentralregionen, in der mehrere bewaffnete Gruppen agieren, unter ihnen die Gruppe zur Unterstützung des Islams und der Muslime (Group for the Support of Islam and Muslims – GSIM), der Islamische Staat in der Großsahara (Islamic State in the Greater Sahara) und sogenannte Selbstverteidigungsmilizen (AI 7.4.2021). Zudem verschlechterte sich die Sicherheitslage in Zentralmali mit Anfang Juli 2021 im Bezirk Niono erheblich, da gewalttätige extremistische Gruppen weitere Dörfer belagerten (UNSC 1.10.2021).
Die dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).
Nationale und internationale Streitkräfte setzten ihre Bemühungen gegen bewaffnete terroristische Gruppen in der gesamten Sahelzone fort. Diese Gruppen blieben jedoch aktiv und schienen sogar ihre Präsenz und ihren Einfluss auszuweiten, insbesondere im Dreiländereck, wo häufige Angriffe verzeichnet wurden (UNSC 1.10.2021). Die Sicherheitslage im Lande hat sich trotz der Präsenz internationaler Truppen weiter verschlechtert (FES 10.2020). Der Sicherheitsrat hat das Mandat der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) bis zum 30.6.2022 verlängert (UNSC 1.10.2021).
Aber auch der Regierung und den französischen Streitkräften werden Übergriffe gegen Zivilisten vorgeworfen. In Moptis Bezirk Djenné sollen am 5.10.2021 mindestens drei ethnische Fulanis vom Militär getötet und örtliche Imame gefoltert worden sein; Die französische Operation Barkhane vom 18.10.2021 soll eine unbewaffnete Frau in Timbuktus Gossi-Gebiet getötet haben. Unterdessen töteten französische Truppen in Koordination mit US-amerikanischen und malischen Streitkräften am 7.10.2021 den JNIM-nahen Ansarul Islam-Kommandeur Oumarou Mobo Modhi in der Region Mopti. Barkhane-Luftangriff am 16.10.2021 tötete Nasser al-Tergui, den Führer der JNIM-Dschihadistengruppe Katiba Serma, an der Grenze zwischen den Regionen Timbuktu und Mopti.
Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen Operation Barkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegen islamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vgl. RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2021): Mali: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/politisches-portrait/208288, Zugriff 17.11.2021
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021
-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2021): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021
-EDA - Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten (17.11.2021): Reisehinweise für Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 17.11.2021
-FES - Friedrich Ebert Stiftung (10.2020): After the Coup d’État; Hopes and Challenges in Mali, http://library.fes.de/pdf-files/iez/16650.pdf, Zugriff 24.11.2021
-ICG - International Crisis Group (10.2021): Mali, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch, Zugriff 17.11.2021
-OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights [USA] (9.11.2021): Mali: Senior UN official calls for holistic approach to tackle security and human rights crisis, https://www.ecoi.net/en/document/2063740.html, Zugriff 25.11.2021
-RFI (27.9.2021): Mali 'forced to find solutions' faced with French troop reductions, PM tells RFI, https://www.rfi.fr/en/africa/20210927-mali-forced-to-find-solutions-faced-with-french-troop-withdrawal-pm-tells-rfi-choguel-Maïga-france-barkhane-ecowas, Zugriff 24.11.2021
-UNSC - UN Security Council (1.10.2021): Situation in Mali; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062055/S_2021_844_E.pdf, Zugriff 25.11.2021
-UN News (25.9.2021): As crises ‘pile up’ in the Sahel, Malian leader says it's time to consider more robust mandate for UN Mission, https://news.un.org/en/story/2021/09/1101322, Zugriff 24.11.2021
-VOA - Voice of America (28.9.2021): Mali Seeking 'Better Ways' to Contain Terrorism, https://www.voanews.com/a/mali-seeking-better-ways-to-contain-terrorism-/6248356.html, Zugriff 24.11.2021
12. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert. Allerdings sind in den Gebieten des Zentrums bei Anti-Terroroperationen der malischen Sicherheitskräfte Übergriffe auf Unbeteiligte oder Behandlungen von Gefangenen, die die Menschenrechte verletzten, bekannt geworden. Presse- und Versammlungsfreiheit sind gewahrt. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Die Situation in den Gefängnissen ist infolge der Unterentwicklung des Landes problematisch (AA 7.4.2021).
Zu den Menschenrechtsproblemen gehören Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Morde sowohl durch staatliche als auch durch nicht staatliche Akteure, das erzwungene Verschwinden durch Regierungskräfte, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch staatliche Kräfte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Inhaftierung durch Regierungskräfte, schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegender Missbrauch in einem internen Konflikt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden, strafrechtliche Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung, Einschränkungen der Presse- und Internetfreiheit, einschließlich des Bestehens von Gesetzen über strafbare Verleumdung und üble Nachrede; erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungsfreiheit, schwerwiegende Korruptionshandlungen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, die nur selten untersucht wird, und Menschenhandel, wie auch Gewaltverbrechen gegen nationale und ethnische Minderheiten, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohung gegen LGBT-Personen. Behörden und Arbeitgeber missachten oft die Rechte der Arbeitnehmer und ausbeuterische Arbeit, einschließlich Kinderarbeit, ist üblich. Die Regierung unternahm kaum Anstrengungen, um gegen Regierungsbeamte, die Missbräuche begangen hatten, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, zu ermitteln sowie diese strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Schwere Verbrechen, die in den nördlichen und zentralen Regionen des Landes begangen wurden, blieben bis auf wenige Ausnahmen ungestraft. Fälle im Zusammenhang mit Massakern, gewaltsamem Verschwindenlassen oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen kamen selten über die Ermittlungsphase hinaus, obwohl im Oktober fünf Fälle als verhandlungsbereit gelistet waren (USDOS 30.3.2021).
Der Handel mit Menschen, v. a. Frauen und Mädchen, und deren Ausbeutung als Hausbedienstete, aber auch sexuelle Ausbeutung besteht weiter fort. Kinderarbeit und der Handel mit Kindern als Arbeitskräfte ist besonders in den südlichen Grenzregionen ein Problem (z. B. im traditionellen Goldabbau). Darüber hinaus bestehen weiterhin tradierte Abhängigkeitsverhältnisse im Norden wie im Süden fort, die seit Generationen bestehen (z. B. „esclavage par ascendance“) und sich teilweise als ethnische Identität ausgeprägt haben („schwarze Tuareg“). Während der Rebellion 2012 wurde auch von Racheakten und Verbrechen gegen frühere Sklaven berichtet (AA 7.4.2021).
Trotz der Unterzeichnung des Algier-Abkommens für Frieden und Versöhnung in Mali (Algier-Abkommen) im Jahr 2015 begingen die unterzeichnenden bewaffneten Gruppen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, Folter und die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Terroristische Gruppen, einschließlich der ISIS-Ableger in der Großsahara und der Al-Qaida-Koalition Jama'at Nusrat al-Islam wal Muslimin (JNIM), die beide nicht am Friedensprozess beteiligt sind, entführten und töteten Zivilisten, darunter humanitäre Helfer, sowie Militär- und Friedenstruppen (USDOS 30.3.2021).
Islamistische militante Gruppen, die sich nicht am Friedensabkommen von 2015 beteiligt haben, verübten in den nördlichen und zentralen Regionen weiterhin Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung. Die anhaltende Instabilität hat zur Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der damit einhergehenden Gewalt und Entführungen beigetragen (FH 3.3.2021).
Im Dezember 2019 hielt die Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission, die zur Entgegennahme von Beweisen, zur Durchführung von Anhörungen und zur Empfehlung von Maßnahmen der Übergangsjustiz für Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Krise von 2012 eingesetzt wurde, ihre erste öffentliche Anhörung ab, bei der 13 Opfer des Konflikts über die erlittenen Misshandlungen berichteten. Die Kommission wurde 2014 mit einem dreijährigen Mandat eingerichtet, das bis 2021 verlängert wurde. Bis zum 18.12.2020 hatte die Kommission Zeugenaussagen von 19.198 Personen gehört (USDOS 30.3.2021). Der UN-Menschenrechtsrat äußerte sich besorgt über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Sklaverei, den Anstieg interkommunaler Spannungen und der Zahl der getöteten Zivilisten im Zentrum des Landes (AA 7.4.2021).
Es kam zu erheblicher kommunaler und extremistischer Gewalt. Die Gewalt zwischen nomadischen Fulani und den sesshaften Dogon nahm im Laufe des Jahres zu. Im Juni und Juli 2020 gab es mehrere Berichte über Friedensvereinbarungen zwischen Fulani- und Dogon-Gemeinschaften in verschiedenen Teilen in der Region Mopti. Die Regierung war, Berichten zufolge, nicht an der Aushandlung dieser Friedensvereinbarungen beteiligt. Lokale Kontaktpersonen berichteten, dass die Friedensvereinbarungen von den Führern der Gemeinschaften ausgehandelt wurden, manchmal mit Unterstützung von NGOs und es sollen auch gewalttätige extremistische Organisationen bei der Vermittlung einiger Abkommen geholfen haben (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021
-HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Mali,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html, Zugriff 2.11.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021
22. Grundversorgung und Wirtschaft
Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BMZ 2021a). In Mali liegt das Durchschnittsalter bei 16 Jahren (LM 8.10.2020) und die Geburtenrate ist eine der höchsten weltweit (LM 8.10.2020; vgl. UNFPA 11.2020). 14 % der Malier, die unter 25 sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind arbeitslos. Durch die Coronapandemie kam es zur Schließung der großen Märkte, unterbrochene Lieferketten und insbesondere der Agrarsektor wurde in Mitleidenschaft gezogen, von dem 80 % der Bevölkerung leben (LM 8.10.2020). Die malische Wirtschaft ruht vor allem auf zwei Säulen: der Landwirtschaft und dem Bergbau und ist stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig (BMZ 2021b). Zudem ist die Wirtschaft stark vom Ausland abhängig (LM 8.10.2020). Trotz seines Reichtums an Rohstoffen (größter Baumwollproduzent Afrikas, drittgrößter Goldlieferant) lag Mali 2019 auf Platz 184 von 187 Plätzen des Human Development Index (HDI) (LM 8.10.2020). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Mali unter 189 Ländern nur den 184. Platz (HDI) (BMZ 2021b).
Mali ist ein Land mit niedrigem Einkommen und einer wenig diversifizierten Wirtschaft, die sehr anfällig ist für externe Schocks und Katastrophen. Seit der Unabhängigkeit war das Wirtschaftswachstum des Landes meist schwach, anfällig und sprunghaft. Die Wirtschaft Malis ist weitgehend vom Agrarsektor abhängig, der wiederum sehr anfällig für hydroklimatische Risiken ist. Dies hat das reale BIP-Wachstum in den letzten Jahrzehnten deutlich gebremst (UNFPA 11.2020). Laut WKO schrumpfte das BIP im Jahr 2020 um -1,7 % (WKO 10.2021).
Obwohl ein Großteil der Bevölkerung im informellen Sektor arbeitet und die Mehrheit der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig, kann der traditionelle Trockenfeldbau die Ernährung der schnell wachsenden Bevölkerung nicht sichern. Hinzu kommen zahlreiche Umweltprobleme, die sich direkt auf die Wirtschaft auswirken (LM 8.10.2020).
Der Primärsektor beschäftigt zwar einen großen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung, sein Beitrag zum BIP ist jedoch eher bescheiden und schwankt je nach der Leistung des Teilsektors Landwirtschaft um die 35 % Marke. Der tertiäre Sektor, der vor allem die Bereiche Telekommunikation, Verkehr, Handel, Immobilien und andere Dienstleistungen (einschließlich öffentlicher Dienstleistungen) umfasst, ist daher der wichtigste Sektor geworden und jener, der den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit in Mali ausmacht. Im gleichen Zeitraum blieb der Anteil des sekundären Sektors mit durchschnittlich weniger als 25 % relativ gering und umfasst den Bergbau, das Baugewerbe, öffentliche Arbeiten sowie die Teilsektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe. Die Leistung der Hauptkomponenten des Primärsektors ist stark von den Witterungsbedingungen und anderen exogenen Schocks (z.B. den globalen Preisen für Agrarprodukte) abhängig. So sind in den letzten Jahren alle primären Teilsektoren des Landes geschrumpft, insbesondere der Teilsektor Landwirtschaft.
Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Zentren. In einem halben Jahrhundert hat sich die Urbanisierungsrate in Mali vervierfacht (UNFPA 11.2020).
Von der Baumwolle leben direkt oder indirekt 4,5 Millionen der 19 Millionen Menschen in Mali, allerdings werden nur 3 % der Baumwolle im Land verarbeitet. 7% der Exporteinnahmen Malis machen die Viehzucht aus und die Gewinne der Goldförderung (8 % des Bruttoinlandsprodukts) gehen ins Ausland und an korrupte Politiker (LM 8.10.2020).
Durch die Verringerung von Anbauflächen, schlechter Ausrüstung, begrenzte Mechanisierung abnehmende Bodenfruchtbarkeit, drastische Ertragseinbußen, sowie unzureichende Verwaltungs- und Beratungsdienste, kommt auch noch der Rückgang der Weltmarktpreise für wichtige Exportprodukte, insbesondere für Baumwolle hinzu. Trotz dieser Unsicherheit in Bezug auf die politische, soziale und sicherheitspolitische Lage ist die wirtschaftliche Leistung Malis seit 2000 relativ gut geblieben (UNFPA 11.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),
-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2021a): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021
-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2021b): Mali, Wirtschaftliche Situation, Mehrheit arbeitet in der Landwirtschaft, https://www.bmz.de/de/laender/mali/wirtschaftliche-situation-16134, Zugriff 26.11.2021
-LM - Le Monde Diplomatique (8.10.2020): Putsch in Mali – Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629, Zugriff 22.11.2021
-UNFPA - UN Population Fund [USA] (11.2020): Monographic Study on demography, peace, and security in the Sahel: case of Mali, November 2020
https://wcaro.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/en_-_monographic_study_on_demography_peace_and_security_in_the_sahel_-_case_of_mali_1.pdf, Zugriff 26.11.2021
-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Länderprofil Mali, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mali.pdf?_gl=1*rch4ti*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTYzNzkyMzgzOS4xNy4xLjE2Mzc5MjM4NTEuNDg., Zugriff 26.11.2021
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, eine gewisse Versorgung jedoch möglich. In mehreren staatlichen Krankenhäusern und Privatkliniken können Patienten operativ, bei internistischen Notfällen und intensivmedizinisch betreut werden (AA 11.11.2021).
Nach Einschätzung humanitärer Hilfsorganisationen im Juni 2020 konnten 23 % der Gesundheitszentren in Mali nicht bzw. lediglich zum Teil genutzt werden. Dies lag zum einen an knappen Haushaltsmitteln und zum anderen an den Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst durch die Corona-Pandemie und den bewaffneten Konflikt (AI 7.4.2021). Die WHO berichtet Ende 2020 von 7.029 COVID-19 Fällen und 269 Todesfällen (FH 3.3.2021).
Mali hat ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d.h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Da ca. 70 % im informellen Sektor tätig sind, ist davon auszugehen, dass dieser Teil der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz lebt. Für sie gibt es staatliche Aufnahmestationen zur medizinischen Erstversorgung, fachärztliche Untersuchungen und Operationen werden hier nicht durchgeführt. Es
existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und die für chronische Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten bieten. Für schwere chronische Krankheiten bestehen eingeschränkte Versorgungsmöglichkeiten. Auf dem Lande ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Behandlung setzt stets die Deckung durch den Krankenversicherungsschutz oder die private Bezahlung voraus. Die Versorgung mit Medikamenten ist (die Deckung durch die Krankenversicherung oder die notwendigen finanziellen Ressourcen vorausgesetzt) auf dem lokalen Markt möglich. Medikamente werden von Apotheken importiert. Die Behandlung von HIV ist z.B. kostenlos und staatlich geregelt. Sie wird in den verschiedenen Zentren (zentral, regional, lokal) von CESAC (Center d’Ecoute, de Soins et d’Acceuil) durchgeführt, die Kontrolluntersuchungen und Medikamentenverteilung sind generell zuverlässig (AA 7.4.2021). Nach dem zweiten Militärputsch im Mai 2021 wurde am 11.6.2021 eine neue Gesundheitsministerin, Madame Diéminatou SANGARE, ernannt (WKO 14.6.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 11.11.2021
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021
-IMF - International Monetary Fund (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021
-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.202124.Rückkehr
Mali nimmt die eigenen Staatsangehörigen nach erfolgter Rückführung wieder auf, sie unterliegen
keinen staatlichen Repressalien, werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien als „Versager“ gebrandmarkt (AA 7.4.2021).
Allerdings ist es nicht absehbar, dass die malische Regierung mittelfristig in Rückführungsfragen zur Zusammenarbeit mit europäischen Staaten bereit sein wird. Grundsätzlich liegt die Problematik in der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die malische Botschaft, weniger in den Rückführungsmaßnahmen selbst. Die Einreise wird Personen ohne reguläre Dokumente nicht gestattet. Ein in der EU ausgestelltes Heimreisepapier wird nicht anerkannt. Auch bei freiwilliger Rückkehr wird die Vorlage eines malischen Dokuments verlangt (AA 7.4.2021).
Rückkehrer werden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie auf dem Gebiet tätiger NGOs betreut (AA 7.4.2021). Die unterstützte freiwillige Rückkehr (AVR) und die freiwillige humanitäre Rückkehr (VHR) von IOM, sind wichtige Schutzmaßnahmen für Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren möchten, aber nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. Die Teilnahme der Migranten an der IOM-Rückkehrhilfe ist freiwillig (IOM 2021). IOM unterstützt die Rückführungen in der Region, (meist per Bus und teils mit Unterstützung durch malische Sicherheitskräfte) sowie die Reintegration (AA 7.4.2021).
Die Unterstützung folgt einem maßgeschneiderten Ansatz, der die Rechte und Bedürfnisse der Migranten in den Vordergrund stellt. Es werden individuelle Bewertungen durchgeführt, um die Unterstützung auf jeden Migranten zuzuschneiden. Für Migranten in gefährdeten Situationen, wie z.B. Opfer von Menschenhandel, unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Migrantenkinder und Migranten mit gesundheitlichen Bedürfnissen, wendet die IOM spezielle Verfahren an, die angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (IOM 2021). Unter den Personen, die bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer unterstützt wurden, stellten Malier im Jahr 2020 mit 3.249 Rückkehrern die größte Bevölkerungsgruppe dar (IOM 9.7.2021).
Seit dem Putsch und der Einsetzung einer 18-monatigen Übergangsregierung arbeiten IOM Mali und die internationale Gemeinschaft mit den Übergangsbehörden zusammen, um auf die Bedürfnisse der vertriebenen und gefährdeten Bevölkerung zu reagieren, wie Jugendliche, schwangere und stillende Frauen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (IOM 29.1.2021).
IOM bietet weiterhin Zugang zu Wasser, stellt Notunterkünfte bereit, verteilt Haushalts- und Hygieneartikel oder bietet Unterstützung beim Bau von Übergangsunterkünften in Rückkehrergemeinden. Die IOM arbeitet auch mit dem Gesundheitsministerium und Partnern im Gesundheitssektor zusammen. Es kommt u.a. auch zum Einsatz von mobilen psychosozialen Teams und bieten Gesundheit und psychosoziale Unterstützung an und es gibt mobile psychosoziale Teams aus Psychologen und Sozialarbeitern (IOM 29.1.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),
-IOM - International Organization for Migration (2021): EU – IOM Joint Initiative for migrant protection and reintegration https://www.migrationjointinitiative.org/protection
-IOM - International Organization for Migration (9.7.2021): IOM Releases 2020 Return and Reintegration Key Highlights , https://www.iom.int/news/iom-releases-2020-return-and-reintegration-key-highlights, Zugriff 11.11.2021
-IOM - International Organization for Migration (29.1.2021): Mali Crisis Response Plan 2021, https://crisisresponse.iom.int/response/mali-crisis-response-plan-2021/year/2021, Zugriff 11.11.2021
1.3. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.
Die medizinischen Hauptindikationen sind:
-fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen
-chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen
-aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
-Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen
-fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
-chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B
-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI = 40
-Diabetes mellitus
-arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Mali.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, der Sozialversicherungsdatenbank sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2018 und aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.05.2019.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Gambia im Februar 2020 ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.
Dass er bislang keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und während seines Aufenthalts Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergeben sich aus dem am 22.07.2022 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.07.2022.
Mangels Vorlage von Unterlagen, die einen fortgeschrittenen Grad an Integration aufzeigen würden, konnte eine maßgebliche Integration in sprachlicher Hinsicht nicht festgestellt werden.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.07.2022 und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Mali vom 29.11.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
Zu A)
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war - wie ausgeführt - von Amts wegen nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121).
Der Beschwerdeführer hielt sich von August 2006 bis Anfang Februar 2020 und somit seit über 10 Jahren im Bundesgebiet auf, doch ist ihm wiederholtes und zuletzt massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Insgesamt wurde er dreimal nach verschiedenen Tatbeständen des § 27 StGB strafgerichtlich verurteilt; zuletzt wurde er am 11.05.2016 sogar wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels gemäß § 15 StGB iVm § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 01.01.2018 wurde er bedingt aus der Haft entlassen. Nur bei den beiden ältesten strafgerichtlichen Verurteilungen handelte es sich um Jugendstrafen. Auf Grund dieser Vielzahl an Straftaten in Zusammenhang mit Suchtmittel und da der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels verurteilt wurde, geht das Bundes-verwaltungsgericht davon aus, dass er eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstellt. Für diesen Befund spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer nachdem er dem Alter, in dem die Jugendgerichtsbarkeit zuständig ist, entwachsen war, weiterhin strafbare Handlungen setzte und sich zuletzt sogar eines Verbrechens schuldig machte; die Schwere seiner - stets im Zusammenhang mit Suchtmittel verübten - Straftaten steigt tendenziell also. Dies deutet nicht auf eine Läuterung des Beschwerdeführers hin und legt auch kein Wohlverhalten für die Zukunft nahe.
Auch reicht der (Wohlverhaltens-)Zeitraum seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.01.2018 nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass ihn seine letzte Freiheitsstrafe geläutert hätte, er sich künftig wohlverhalten werde und daher keine Gefahr mehr von ihm ausgehe (vgl. VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262 und 26.03.2015, 2013/22/0303).
Deswegen kommt nicht der besondere Maßstab zur Anwendung, welcher sonst bei einem über zehn Jahre in Österreich aufhältigen Fremden angewandt wird. Abgesehen davon gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf, vielmehr enthält § 9 Abs 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind. Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist außer der langen Aufenthaltsdauer in Österreich lediglich anzuführen, dass er im Jahr 2006 einen Kurs „Alphabetisierung für Jugendliche“ absolvierte und von 2011 bis 2012 an zwei Basisbildungskursen für junge Migrantinnen teilnahm sowie Kontakt zu österreichischen Freunde hatte und im Jahr 2006 bei einem Jugend-Fußballturnier mitspielte.
Der Beschwerdeführer führt jedoch in Österreich keine Partnerschaft und unterhält keinerlei familiäre Bindungen. Zu keinem Zeitpunkt ging er in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und er bezog während seines Aufenthalts Leistungen aus der Grundversorgung. Maßgebliche Deutschkenntnisse konnte er nicht nachweisen.
Zudem hat der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich während der Dauer seines Asylverfahrens aufgebaut, sodass er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst gewesen sein musste, was das Gewicht dieses Privatlebens für die hier anzustellende Interessensabwägung relativiert. Schließlich fallen für den Beschwerdeführer seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen stark negativ ins Gewicht.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 20.03.2018, GZ: W234 1306811-1/24E, fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Mali erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.
3.5. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2006 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (erster Fall) SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt (Jugendstrafe) rechtskräftig verurteilt.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot somit zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 2 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise wegen einer Vorsatztat verurteilt worden ist.
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Aufgrund der massiven Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Insbesondere die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).
Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird vor allem durch den Umstand unterstrichen, dass er trotz seines jungen Alters in der Suchtgiftszene vernetzt war und ungeachtet der ersten beiden Verurteilungen weiterhin und sogar in geseigertem Maß straffällig wurde, da er zuletzt wegen des Verbrechens Suchtgifthandels verurteilt worden ist.
Auch reicht der Zeitraum seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.01.2018 nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass ihn seine letzte Freiheitsstrafe geläutert hätte, er sich künftig wohlverhalten werde und daher keine Gefahr mehr von ihm ausgehe (vgl. VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262 und 26.03.2015, 2013/22/0303). Der Beschwerdeführer wurde im langen Zeitraum von 2006 bis 2016 mehrmals straffällig und nach der Begehung von schweren Delikten wie Suchtgifthandel bedarf es eines längeren Wohlverhaltenszeitraums, um eine positive Prognose abgeben und einen positiven Gesinnungswandel feststellen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose sohin insgesamt zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein 6-jähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und weist die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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