Bundesverwaltungsgericht G305 2254715-1

G305 2254715-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2022

Regest

Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G305 2254715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G305.2254715.1.00

Spruch

G305 2254715-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch SCHLÖSSER Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX 2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2022 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) es verabsäumt habe, Herrn XXXX (im Folgenden: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), Herrn XXXX (im Folgenden: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2), Herrn XXXX (im Folgenden: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) und Herrn XXXX (im Folgenden: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) vor deren Arbeitsbeginn am XXXX 2022 bei der ÖGK zur Pflichtversicherung anzumelden, weshalb wegen dieses Meldevergehens gemäß § 113 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 2.200,00 Euro vorgeschrieben werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Kasse mit Schreiben vom XXXX .2022 die Mitteilung erhalten habe, dass der MB1, der MB2, der MB3 und der MB4 am Kontrolltag für den Dienstgeber, den BF, dienstnehmerhaft beschäftigt gewesen seien, ohne dass dieser vor Arbeitsbeginn die Anmeldungen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß dem ASVG erstattet habe. Demnach habe am XXXX .2022 gegen 10:15 Uhr auf der Baustelle in XXXX , eine Kontrolle durch die Organe vom Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei-Team 94) gemäß § 26 AuslBG, § 89 Abs. 3 EStG und nach dem ASVG stattgefunden. Dabei seien die vier Mitbeteiligten dienstnehmerhaft arbeitend (bei Betonarbeiten) auf der Baustelle angetroffen worden. Der BF habe die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für den MB2, den MB3 und den MB4 am XXXX 2022, um 10:39 Uhr, noch während der Kontrolle durch die Finanzpolizei über das elektronische Datenaustauschsystem (ELDA) - für den XXXX .2022 - zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung für den MB1 habe die belangte Behörde mehrmals schriftlich urgieren müssen. Schließlich habe der BF den MB1 am XXXX .2022 um 13:44 Uhr, über ELDA nachträglich zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in der mit ihm am XXXX 2022 aufgenommenen Niederschrift bestätigt hätte, dass er die vier Mitbeteiligten am Kontrolltag ( XXXX .2022) auf der Baustelle in XXXX , dienstnehmerhaft beschäftigt habe, ohne dass vor der Aufnahme der dienstnehmerhaften Tätigkeiten die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung erstattet worden wäre. Auch seien die verspäteten Sozialversicherungsanmeldungen für den MB2, den MB3 und den MB4 durch den BF per ELDA vom XXXX .2022, 10:39 Uhr, und des MB1 durch den BF per ELDA am XXXX .2022, 13:44 Uhr, zur Entscheidungsfindung herangezogen worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die vier Mitbeteiligten zum Kontrollzeitpunkt von Organen der Finanzpolizei (Team 94) bei Betonarbeiten, also für den BF als deren Dienstgeber arbeitend angetroffen worden seien. Allerdings seien sie zum Betretungszeitpunkt ( XXXX .2022) nicht gesetzeskonform zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet gewesen, weshalb zweifelsfrei feststehe, dass der BF gegen die einschlägigen Meldebestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verstoßen habe. Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages sei nicht möglich gewesen, da dafür beide im Gesetz genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Bei der unmittelbaren Betretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei-Team 94) am XXXX .2022 seien vier Dienstnehmer nicht vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet gewesen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung „unbedeutende Folgen“ nicht vorliegt und somit eine Herabsetzung bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen war.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2022 im Wege einer Ersatzzustellung zugestellten Bescheid, richtete er sich mit einem einzeiligen, der belangten Behörde am XXXX .2022 überbrachten Schreiben, worin er zum Ausdruck brachte, dass er gegen den Bescheid vom XXXX .2022 „Einspruch“ erhebe.

3. Mit Schreiben vom XXXX .2022, am XXXX .2022 dem BF persönlich zugestellt, teilte ihm die belangte Behörde mit, dass sein „Einspruch“ mangelhaft sei. Es erging in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die im Beitragszuschlagsbescheid vom XXXX 2022 enthaltene Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG bei der Behörde einzubringen sei und die Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und die Gründe anzuführen habe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ersuche ihn die Kasse, innerhalb von 14 Tagen den Mangel zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste. Bei einer Behebung des Mangels gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX .2022 gab die außen ausgewiesene Rechtsvertretung des BF der belangten Behörde die vom BF erteilte Vertretungsvollmacht bekannt und verband die Vollmachtsbekanntgabe mit dem Antrag, ihr eine Kopie des „Strafaktes“ unter Kostenbekanntgabe zu übermitteln.

5. Mit am XXXX .2022 zur Post gegebenen Schriftsatz erklärte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, dass er gegen den Bescheid vom XXXX .2022 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhebe und verband seine Beschwerde mit der Erklärung, dass er den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach bekämpfe und auf die Beschwerdegründe „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“, „unrichtige und fehlerhafte Tatsachenfeststellung“ sowie „unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache“ stütze.

Zum Beschwerdegrund der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ heißt es, dass das von der belangten Behörde geführte Verfahren mangelhaft sei, da im Wesentlichen überhaupt kein Verfahren durchgeführt worden sei. Weder sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, zu den unhaltbaren Vorwürfen der Finanzpolizei Stellung zu nehmen, noch sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt aufklärend darzulegen. Im Wesentlichen sei auch festzuhalten, dass er am XXXX .2022 durch die Finanzpolizei einvernommen wurde und seien die diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Bescheid nicht entsprechend verarbeitet worden. Deshalb habe die Behörde den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Auf Grund des mangelhaft durchgeführten Verfahrens sei auch ein völlig verfehlter Sachverhalt festgestellt worden. Es mag zwar richtig sein, dass am XXXX .2022 auf der Baustelle XXXX , durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung Erhebungen durchgeführt wurden. Allerdings seien die Erhebungen insofern mangelhaft durchgeführt worden, als sich die Organe überhaupt nicht damit auseinandergesetzt hatten, wem die Baustelle bzw. die Liegenschaft gehöre und in welchem tatsächlichen Auftrag hier Bauarbeiten durchgeführt wurden. Die Baustelle befinde sich auf der Liegenschaft EZ XXXX und sei zu je einem Viertel dem MB2 und dem MB3 eigentümlich. Diese beiden Mitbeteiligten seien auch alleinige Nutznießer und Eigentümer des Bauwerks. Der BF sei sowohl durch die durchgeführten Arbeiten, die nicht in seinem Wissen erfolgt seien, völlig überrascht worden und sei aus diesem Grund auch eine Anmeldung durchgeführt worden. Er habe von diesen Arbeiten keine Kenntnis gehabt. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der vor Ort angetroffenen Arbeiter hätte diesen Sachverhalt auch dargelegt. Aus diesem Grund liege auch eine völlig verfehlte Tatsachenfeststellung vor. Aus den angeführten Gründen sei daher auch „verspätet“ eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt, obwohl die Arbeiter im Wesentlichen in eigener Sache tätig gewesen seien und liege daher auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. §§ 33 und 113 ASVG vor.

Diese Ausführungen wiederholte der BF im Wesentlichen auch beim Beschwerdegrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ und führte dazu bekräftigend aus, dass die Arbeiten im Eigeninteresse der beiden Arbeiter (des MB2 und des MB3) durchgeführt worden seien. Die anwesenden Hilfskräfte seien ohne sein Wissen dort tätig gewesen. Jedenfalls liege hinsichtlich der beiden Liegenschaftseigentümer kein Verstoß gegen die Bestimmungen des ASVG vor. Hinsichtlich der beiden übrigen Arbeiter sei festzuhalten, dass hier die Tätigkeiten ohne Wissen des BF durchgeführt worden seien. Er habe diese zwar nachträglich sanktioniert und auch genehmigt, ein solcher Verstoß sei aber keinesfalls geeignet, ihm ein Meldevergehen gemäß § 113 ASVG zu unterstellen.

Die Beschwerde verband der BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung a) den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2022 ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu b) den Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2022, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage. Zeitgleich brachte sie einen zum XXXX .2022 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.

7. Mit hg. Verfügung vom 24.05.2022 wurde für den 25.07.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

8. Anlässlich dieser am 25.07.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung wurden der BF als Partei sowie der MB2, der MB3 und ein Organ der Finanzpolizei Team 94 (Amt für Betrugsbekämpfung) zeugenschaftlich einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und Inhaber eines reglementierten Gewerbes ( XXXX ) mit der Einschränkung auf XXXX .

Er hat an der Technischen Universität XXXX studiert und das Studium zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit dem akademischen Grad eines Diplomingenieurs abgeschlossen. An einem nicht festgestellten Tag des Jahres 2006 legte er die XXXX ab und ist seither selbständiger Baumeister [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 5 Mitte].

Unter der Firmenbezeichnung „ XXXX “ führt er ein als Einzelunternehmen konzipiertes Bauunternehmen auf selbständiger Basis. Der Sitz seines Unternehmens befindet sich in XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 5 unten] und umfasst der Unternehmensgegenstand das XXXX , zu dem insbesondere die Planung und die Ausführung von XXXX aller Art gehören [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 6 oben].

Mit seinem Unternehmen führt der BF überwiegend XXXX aus [Ebda, S. 6 verso].

Der BF ist seit dem XXXX .2006 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ [Abfrage zur GISA-Zahl: 11201649].

1.2. Auf dem Grundstück Nr. XXXX - mit der diesem zugewiesenen Grundstücksadresse XXXX - das sich zu je einem Viertel im Miteigentum des XXXX (Zweitmitbeteiligter), des XXXX (Viertmitbeteiligter), der XXXX und des XXXX befindet, werden seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX 2021 zwei Doppelhäuser für die Familien des MB2 und des MB4 sowie die Familien der Vierteleigentümerin XXXX und des XXXX errichtet. Das Bauvorhaben ist gegenwärtig noch nicht vollendet und wurde diesbezüglich der BF vom MB2 mit der Durchführung beauftragt; der BF fungiert auch als XXXX [MB2 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 16 oben].

1.3. Alle auf dieser Baustelle mittätigen Mitbeteiligten sind Dienstnehmer des Beschwerdeführers und im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt [MB2 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 17 Mitte].

1.4. Das Dienstverhältnis des MB2 beim BF dauert nunmehr seit vier Jahren an und fungiert er beim BF als Vorarbeiter [MB2 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 16 Mitte].

1.5. Das Bauwerk wird von den vier Miteigentümern des Grundstücks Nr. XXXX über ein Hypothekardarlehen gemeinsam finanziert [MB2 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 18f].

Während des laufenden Bauverfahrens hat der BF der Miteigentümergemeinschaft monatlich Rechnungen über die von den Mitbeteiligten geleisteten Arbeitsstunden gelegt, die er direkt dem MB2 übermittelt.

In dieser Rechnung wird jede von den Mitbeteiligten geleistete Arbeitsstunde mit EUR 40,00 fakturiert. Auf jeden einzelnen Mitbeteiligten fällt damit ein Rechnungsbetrag in Höhe von ca. EUR 3.000,00 pro Monat, was jeden Monat insgesamt einen Rechnungsbetrag in Höhe von ca. EUR 12.000,00 ergibt [MB2 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 18 oben].

Vom angeführten Rechnungsbetrag zahlt der BF jedem Mitbeteiligten einen Monatslohn, dessen Höhe zwischen EUR 1.200,00 und EUR 1.400,00 pro Person liegt [MB2 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 17f].

1.6. Als Organe der Finanzpolizei (Team 94) am XXXX .2022 am Grundstück Nr. XXXX vorbeifuhren, nahmen sie auf diesem Grundstück einen Betonpumpwagen und einen Betonmischer wahr und entschlossen sich zur Durchführung einer als „Spontankontrolle“ angelegten Überprüfung [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 21].

Anlässlich dieser Kontrolle, die um 10.15 Uhr stattfand [Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung an die BH XXXX vom XXXX .2022], trafen die Organe der Finanzpolizei auf dem Grundstück Nr. XXXX auf die vier Mitbeteiligten, die Arbeitsbekleidung trugen und auf der Kellerdecke standen [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 21].

Als der Beton angeliefert wurde, nahmen die Mitbeteiligten die Arbeit auf.

In unmittelbarer Nähe der Baustelle waren ein weißer Kastenwagen der Marke Peugeot, dem das behördliche Kennzeichen XXXX zugewiesen ist, ein weißer Pritschenwagen der Marke Peugeot mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX und ein weißer Kastenwagen der Marke Renault Trafic mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX abgestellt [Lichtbildkonvolut mit abgebildeten Kraftfahrzeugen; XXXX in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 22]. Bei diesen Fahrzeugen handelte es sich um Baustellenfahrzeuge, wobei das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX im Kontrollzeitpunkt mit Werkzeug befüllt war. Auf dem Pritschenwagen mit dem Kennzeichen XXXX waren im Kontrollzeitpunkt Eimer mit Maurerwerkzeug aufgeladen [Lichtbildkonvolut]. Alle Baustellenfahrzeuge standen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Baustelle; eines der Baustellenfahrzeuge war geöffnet und war für die Organe der Finanzpolizei, die sowohl die Baustelle, als auch die arbeitenden Mitbeteiligten, als auch die in der unmittelbaren Nachbarschaft der Baustelle abgestellten Fahrzeuge lichtbildlich dokumentierten, „offensichtlich“, dass einem der abgestellten Kastenwägen „Werkzeuge entnommen wurden“ [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 22 unten].

1.7. Die Überprüfung der auf der Baustelle arbeitend angetroffenen Personen (MB1, MB2, MB3 und MB4) ergab, dass keine dieser Personen zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet war, obwohl zwei niederschriftlich einvernommene Personen angegeben hatten, für das Unternehmen des BF zu arbeiten [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 23 Mitte].

Eine weitere Abfrage ergab, dass der Erstmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte im Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle am XXXX 2022 im AMS-Bezug standen; der Zweit- und der Viertmitbeteiligte waren dagegen nicht arbeitslos gemeldet [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 24 oben].

1.8. In Hinblick auf eine an der Baustelle angebrachte, auf das Unternehmen des Beschwerdeführers verweisende Bautafel, versuchte das in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene Organ der Finanzpolizei, (zunächst vergeblich) den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen.

Als der BF ca. 10 bis 15 Minuten später zurückrief, klärte ihn das zeugenschaftlich einvernommene Organ der Finanzpolizei über den Sachverhalt der Kontrolle auf. In der Folge gab der BF an, dass es sich um eine Baustelle seines Unternehmens handle und er die Arbeiter bereits angemeldet hätte.

Anlässlich einer neuerlich über ELDA durchgeführten Datenbankabfrage stellten die Organe der Finanzpolizei fest, dass zwischenzeitig drei der vier auf der beschwerdegegenständlichen Baustelle vom BF angemeldet worden waren [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 23 unten].

1.9. Der Zweitmitbeteiligte, der Drittmitbeteiligte und der Viertmitbeteiligte wurden vom BF noch während der laufenden Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei am XXXX .2022, um 10:39 Uhr als Dienstnehmer seines Unternehmens über das elektronische Datenaustauschsystem (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet.

Der Erstmitbeteiligte wurde vom BF erst nach mehrfachen Urgenzen der belangten Behörde am XXXX .2022, um 13:44 Uhr über das elektronische Datenaustauschsytem (ELDA) für den XXXX .2022 zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet.

1.10. Die vier auf der Baustelle mit der Anschrift XXXX , am XXXX .2022 tätigen Mitbeteiligten wurden vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt. Sie unterlagen der Kontrolle und Weisungsbefugnis des BF, in dem er mit ihnen Besprechungen führte und den Baufortschritt überwachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.07.2022, S. 9 oben].

1.11. Wegen stattgehabter Meldepflichtverletzungen gemäß § 111 ASVG liegen gegen den BF bereits drei rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 33 iVm. 111 ASVG vor, so die beiden Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GZ: XXXX und zur GZ: XXXX und das Verwaltungsstrafverfahren des Magistrates der Landeshauptstadt XXXX zur GZ: XXXX [sic. Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei Team 94 vom XXXX .2022, S. 3 oben].2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Gerichtsakt, dem darin einliegenden Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei Team 94 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2022, die im Akt einliegenden Datenübertragungen ans ELDA (Dienstnehmeranmeldungen), die von der Finanzpolizei mit dem BF am XXXX .2022 aufgenommene Niederschrift, das Gedächtnisprotokoll der Finanzpolizei über die am XXXX .2022 an der beschwerdegegenständlichen Baustelle durchgeführte, als „Spontankontrolle“ angelegte Überprüfung und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, die amtswegig eingeholte GISA-Abfrage, das Beschwerdevorbringen und die mündliche Verhandlung vor dem BVwG.

Die Konstatierungen zur Anmeldung der vier Mitbeteiligten zur Pflichtversicherung durch den BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden ELDA-Meldungen vom XXXX .2022 und vom XXXX .2022. Dass diese Anmeldungen widerrufen worden wären, ergibt sich weder aus der Aktenlage, noch aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2022.

Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Rolle als Auftragnehmer des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens herunter zu spielen versuchte und bezüglich der Materialbestellung angegeben hatte, dass diese durch den MB2 erfolgt sei, ist ihm seine in der von der Finanzpolizei mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom XXXX .2022 dokumentierte Angabe zur Frage „Wer bestellt für die Baustelle den Beton?“ entgegen zu halten. Demnach hatte er vor Organen der Finanzpolizei angegeben, das „macht alles Herr XXXX , unter meiner Anweisung“ [Niederschrift der Finanzpolizei vom XXXX .2022, S. 4 unten].

Daraus folgt, dass die Bestellung des Betons zwar durch den MB2 erfolgt, jedoch unter Anweisung durch den BF2. Demnach war der BF tatsächlich immer in Kenntnis der Betonlieferungen bzw. musste er in Kenntnis dessen gewesen sein. Wenn er sich in der Beschwerde bzw. anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2022 hinsichtlich der Betonlieferung und der Arbeiten am XXXX .2022 ahnungslos zeigte, erscheinen diese Angaben weder plausibel noch glaubwürdig. Seine Angaben werden auch durch seine Angaben vor der Finanzpolizei widerlegt.

Wenn die Betonlieferung durch den MB2 unter der Anweisung des BF erfolgte, muss dies auch hinsichtlich der Betonlieferung am XXXX 2022 so gewesen sein. Eine anderslautende Behauptung hat der BF gegenüber der Finanzpolizei am XXXX .2022 nicht aufgestellt, weshalb diese Angaben auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum beschwerdegegenständlichen Vorfall aus der Sicht des erkennenden Gerichtes der Wahrheit am Nächsten kommen. In Anbetracht seiner vor den Organen der Finanzpolizei gemachten Angaben musste der BF daher in Kenntnis der Betonlieferung vom XXXX .2022 und dem Arbeitsbeginn der vier Mitbeteiligten gewesen sein.

Dass die Arbeiter laut Kollektivvertrag vom BF entlohnt wurden, ergibt sich ebenso aus dem Protokoll der Finanzpolizei vom XXXX .2022 über die Befragung des BF, Seite 5. Ebenso ergibt sich dort, dass der BF angegeben hat, dass der Zweitmitbeteiligte sein „Vorarbeiter“ gewesen sei. Diese Angaben decken sich auch mit den Angaben des MB2 vor dem Bundesverwaltungsgericht und den diese bestätigenden Angaben des BF.

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen und waren auf Grund der freien Beweiswürdigung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 414 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

In der im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die die Frage zu klären, ob und inwieweit die belangte Behörde einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG zu Recht vorgeschrieben hat.

Demnach hat ein Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen, sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie auch tatsächlich beim Versicherungsträger eingelangt ist.

Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Aufl., Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Im Rahmen einer am XXXX 2022 gegen 10:45 Uhr durchgeführten Kontrolle trafen Organe der Finanzpolizei Team 94 die vier Mitbeteiligten auf der Baustelle an der Anschrift auf der Baustelle XXXX , arbeitend an. Die in der Folge durchgeführten Erhebungen der Finanzpolizisten ergaben weiters, dass keiner der vier Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Betretung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet war. Noch am selben Tag meldete der BF den MB2, den MB3 und den MB4 über ELDA zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung an. Der ebenfalls am Kontrolltag auf dieser Baustelle arbeitend angetroffene MB1 wurde vom BF erst über mehrfache Intervention durch die belangte Behörde am XXXX .2022 um 13:44 Uhr für den XXXX .2022 zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nachgemeldet.

Wenn der BF in der Beschwerde anführt, er habe nichts davon gewusst, dass die vier Mitbeteiligten am XXXX .2022 die Arbeiten auf der beschwerdegegenständlichen Baustelle aufgenommen hätten, vermochte er dies nicht glaubhaft zu machen, da er schon anlässlich seiner Einvernahme vor den Organen der Finanzpolizei am XXXX .2022 angegeben hatte, dass die Bestellungen des Betons durch den MB2 über seine Anweisung erfolgen würden. Dieser MB2 wurde auch vom BF als sein Vorarbeiter bezeichnet.

Wenn die Bestellung des Betons durch den MB2 über Anweisung durch den BF erfolgte, war letzterer jedenfalls in Kenntnis des Lieferzeitpunktes und damit auch des mutmaßlichen Arbeitsbeginnes der vier Mitbeteiligten. Schon aus dem Umstand, dass Beton auf eine Baustelle angeliefert wird, ergibt sich selbst für einen durchschnittlich begabten Verstandesmenschen, dass dieser wegen der Gefahr der Aushärtung zeitnah verarbeitet werden muss. Dass dafür Personal, konkret die vier Mitbeteiligten, die der BF als seine Dienstnehmer bezeichnet hat, benötigt wird, ergibt sich von selbst.

Ins Leere geht daher die Beschwerdebehauptung, dass er von der Betonlieferung am XXXX .2022 und dem Arbeitsbeginn der vier Dienstnehmer am Morgen des XXXX .2022 keine Kenntnis gehabt habe.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass die Baustelle zu je einem Viertel dem MB2 und dem MB4 eigentümlich sei, verschließt sich dem erkennenden Gericht völlig, wie der BF zur Schlussfolgerung gelangt, dass er sowohl durch die durchgeführten Arbeiten, die nicht in seinem Wissen erfolgt seien, völlig überrascht worden sei und aus diesem Grund auch eine Anmeldung durchgeführt worden sei. Diese Beschwerdebehauptung wird nicht nur durch die obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nochmals hingewiesen wird, widerlegt, sondern auch durch die eigene Verhaltensweise des BF. Er hat drei der Mitbeteiligten noch am XXXX .2022 zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet und nicht wieder zurückgenommen bzw. widerrufen. Wäre er tatsächlich überrascht worden, hätte er diese Anmeldung wieder zurücknehmen können. Davon machte er aber keinen Gebrauch.

Hinzu kommt, dass er am XXXX .2022 noch den vierten Arbeiter, konkret den MB1 für den XXXX .2022 nachgemeldet hat. Schon die angeführten Umstände schließen ein Überraschungsmoment aus.

Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass die Arbeiten auf der Baustelle im Interesse der beiden Miteigentümer der Liegenschaft, und zwar des MB2 und des MB4, ausgeführt worden und die beiden anwesenden Hilfskräfte ohne Wissen des BF dort tätig gewesen wären, vermochte der BF auch diese Behauptung nicht glaubhaft zu machen, zumal sie in einem völligen Widerspruch zur Anmeldung des MB3 als Dienstnehmer des Unternehmens des BF am XXXX .2022 und zur weiters erfolgten Anmeldung des MB1 am XXXX .2022 steht.

Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine plausiblen Antworten zur Frage entnehmen, weshalb auch diese beiden Personen vom BF als seine Dienstnehmer für den XXXX .2022 angemeldet wurden, wo sie angeblich ohne sein Wissen auf der Baustelle tätig gewesen sein sollen. Darüber hinaus ist dem erkennenden Gericht keine Fallkonstellation bekannt, wo ein Unternehmer Personen, die ohne sein Wissen auf „seiner“ Baustelle arbeiten, als seine Dienstnehmer angemeldet hätte. Eine derartige Verhaltensweise wäre zudem völlig sinnentleert.

Es steht außer Streit, dass die vier mitbeteiligten Personen im Zeitpunkt der Kontrolle mit ihrer dienstnehmerhaften Beschäftigung zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nicht angemeldet waren.

Damit hat der BF die ihn treffende gesetzliche Verpflichtung verletzt, den MB1, den MB2, den MB3 und den MB4 vor deren Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden.

Rechtlich sind die am XXXX .2022 von Organen der Finanzpolizei Team 94 auf der Baustelle des BF angetroffenen Mitbeteiligten, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmer anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht einmal darauf ankommen würde, ob und bejahendenfalls von wem Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Nach dem Verfahrensergebnis steht jedoch fest, dass die vier mitbeteiligten Personen vom BF nach dem Anspruchslohnprinzip für ihre Tätigkeit auf dieser Baustelle kollektivvertraglich entlohnt wurden. Aus den angeführten Gründen ist der BF daher gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber des MB1, des MB2, des MB3 und des MB4 anzusehen.

Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Demnach stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).

Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Demnach kann sich der BF im gegenständlichen Fall auch nicht mit Erfolg auf eine allfällige Unkenntnis vom Arbeitsbeginn der vier Mitbeteiligten berufen. Selbst wenn er seinem Vorarbeiter, dem MB2, eine so weitreichende Handlungsbefugnis eingeräumt hätte, die diesen zur Beiziehung weiterer Dienstnehmer berechtigt, hätte der BF dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die Beiziehung dieser Dienstnehmer nicht ohne sein Wissen erfolgen kann. Demnach würde es ihm auch zum Vorwurf gereichen, wenn er seinem Vorarbeiter (dem MB2) keine Anweisung gegeben hätte, ihn zu informieren, sobald er eine weitere Person als Arbeiter beizieht, die dann vom BF auch als Dienstnehmer „sanktioniert“ wird. Nur über eine entsprechende Information wäre der BF in die Lage versetzt, seiner Verpflichtung gemäß § 111 ASVG nachzukommen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“).

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage nach dem subjektiven Verschulden am Meldeverstoß irrelevant (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213; 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810;89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a gemäß Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag gemäß Abs. 3 leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Demnach kann gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,00. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).

Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zur Höhe des Beitragszuschlages von EUR 2.200,00 ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag in Anbetracht von vier Meldevergehen ohnedies im unteren Bereich bewegt. Der belangten Behörde kann hier kein Vorwurf gemacht werden, dass ihr ein Fehler bei der Bemessung unterlaufen wäre.

3.3. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).

Anlassbezogen handelt es sich nicht um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten.

Demnach liegen gegen den BF wegen stattgehabter Meldepflichtverletzungen gemäß § 111 ASVG bereits drei rechtskräftig erledigte Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 33 iVm. 111 ASVG vor, so die beiden Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GZ: XXXX und zur GZ: XXXX und das Verwaltungsstrafverfahren des Magistrates der Landeshauptstadt XXXX zur GZ: XXXX .

Im Licht der ständigen Judikatur kann daher in diesem Fall keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, zumal die Anmeldung der mitbeteiligten Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt war und auch dies im Lichte der ständigen Judikatur nicht als unbedeutend anzusehen ist.

Hinzu kommt, dass der BF die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände nicht aufzuzeigen vermochte, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd. vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen ließen. Umstände, aus denen hervorgegangen wäre, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben.

3.4. Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der ÖGK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als recht- und hinsichtlich seiner Höhe als verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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