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W241 1415803-2•Bundesverwaltungsgericht W241 1415803-2
W241 1415803-2Tribunale amministrativo federale29 apr 2022
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Deutschkurs Diebstahl Familienleben Integration Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sachbeschädigung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen
W241 1415803-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, Zl. 800675601-190180315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2022, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG iVm § 81 Abs. 36 NAG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV. und V. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 02.08.2010 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2012, GZ: D18 415803-1/2010/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Am 30.07.2012 stellte der BF einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung. Er erhielt erstmals am 24.10.2012 eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 23.10.2013. Die Aufenthaltstitel wurden entsprechend verlängert. Zuletzt war er im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 26.10.2020. Der BF stellte keinen neuerlichen Verlängerungsantrag.
3. Der BF wurde am 28.04.2020 wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt.
4. Am 17.03.2021 wurde der BF wegen dem Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen und teils räuberischen Diebstahls – teils durch Einbruch – nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2021 wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich Änderungen seit der letzten Stellungnahme übermittelt und die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht. Der BF gab am 26.03.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab.
6. Am 12.04.2021 wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB, dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt, es wurde keine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.
7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.04.2021 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).
8. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 27.04.2021 wurde dem BF ein Strafaufschub von zwei Jahren der mit Urteil vom 17.03.2021 verhängten Freiheitsstrafe unter der Auflage, dass er sich einer stationären und anschließend einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung unterziehe, gewährt.
9. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 27.05.2021 erhob der BF vollumfänglich Beschwerde.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF mit einem gewillkürten Vertreter und seiner Lebensgefährtin als Zeugin erschienen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Identität des BF steht fest.
Beim BF liegen keine schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen vor. Er ist arbeitsfähig.
Der BF hat eine Deutschprüfung A2 abgelegt.
Der BF stellte am 02.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dagegen brachte er fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2012, GZ: D18 415803-1/2010/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 30.07.2012 stellte der BF einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung. Er erhielt erstmals am 24.10.2012 eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 23.10.2013. Die Aufenthaltstitel wurden entsprechend verlängert. Zuletzt war er im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 26.10.2020. Der BF stellte keinen neuerlichen Verlängerungsantrag.
Dem BF steht kein Aufenthaltsrecht zu. Der BF hält sich seit Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels am 26.10.2020 unrechtmäßig in Österreich auf.
Der BF lebt seit 2008 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. XXXX , seit 2010 sind sie kirchlich, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Der Beziehung entstammen drei Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . XXXX besucht die erste Klasse der Mittelschule, XXXX die dritte Klasse der Volksschule. Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF sind georgische Staatsangehörige, sie verfügen über unbefristete Aufenthaltstitel für Österreich. Die Lebensgefährtin lebt seit 2004, die Kinder seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich.
Der BF gründete 2012 eine Firma für Paketzustellung. Diese Firma ging 2020 in Konkurs. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage.
Der BF war ab Anfang 2020 abhängig von Substitol und Kokain.
Er wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt:
Der BF wurde am 28.04.2020 wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt.
Am 17.03.2021 wurde der BF wegen dem Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen und teils räuberischen Diebstahls – teils durch Einbruch – nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
Am 12.04.2021 wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB, dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt, es wurde keine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.
Ab Mai 2021 absolvierte der BF eine gerichtlich auferlegte, sechsmonatige stationäre Entzugstherapie. Seither besucht der BF eine ambulante Therapie.
Da der BF den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seine Angaben im Verfahren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung des BF liegen nicht vor, es wurden keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht.
Die Feststellung, dass der BF Deutschkurse bis zum Niveau A2 erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aus seinen Angaben.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF sowie zu seinen Aufenthaltstiteln ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des BF ergeben sich aus seinen Angaben. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Lebensgefährtin und die Kinder liegen im Akt auf. Die Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin und der Kinder ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben und einem Versicherungsdatenauszug, der im Akt aufliegt. Die Einstellungszusage wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Die Drogenabhängigkeit des BF sowie die Entzugstherapie ergibt sich aus seinen Angaben sowie den am 09.12.2021 und am 08.03.2022 vorgelegten Unterlagen zur Entzugstherapie.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF liegen im Akt auf.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2. 1Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, oder ob eine Trennung bzw. Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs, im Heimatstaat des Beschwerdeführers zumutbar ist, respektive ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties").
Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. vgl. VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall führt der BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben:
Er führt seit 2008 eine Beziehung mit einer in Österreich seit 2004 aufenthaltsberechtigten georgischen Staatsbürgerin. Sie haben drei gemeinsame Kinder, diese sind ebenfalls georgische Staatsbürger. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt.
Eine Fortführung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern außerhalb Österreichs ist nicht zumutbar, da sich die Lebensgefährtin bereits seit 2004, damit seit 18 Jahren, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die minderjährigen Kinder des BF sind in Österreich geboren, die beiden älteren Kinder gehen zur Schule, wobei die älteste Tochter bereits die Mittelschule besucht. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der BF einen unberechtigten Asylantrag stellte und ihm und seiner Lebensgefährtin zu Beginn der Beziehung in Österreich 2010 die Unsicherheit des Aufenthalts bewusst sein musste. Ab 2012 bis 2020 verfügte der BF jedoch über einen Aufenthaltstitel und war damit legal in Österreich aufhältig. In dieser Zeit wurden auch die beiden jüngeren Kinder geboren.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des BF von seinen in Österreich lebenden Kindern auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls.
Die nunmehr zehn, neun und sechs Jahre alten Kinder des BF sind mit dem BF als Vater aufgewachsen. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt und der BF nimmt (wieder) eine aktive Rolle im Leben seiner Kinder ein. Der BF, der seit ihrer Geburt mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt (wenn auch unterbrochen durch Inhaftierung und stationäre Entzugstherapie), stellt eine wichtige Bezugsperson in ihrer kindlichen Entwicklung dar und bildet damit ebenso einen wesentlichen Teil ihres Alltags. Seine Lebensgefährtin konnte glaubhaft darlegen, dass er seinen Pflichten bei der Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß nachkommt. Die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Georgien erscheint der Familie, auch aus Sicht des Kindeswohls, nicht zumutbar. Eine Trennung hätte im gegenständlichen Fall massive Auswirkungen auf das Kindeswohl, da eine Kommunikation über Medien keinen hinreichenden Ersatz für die Fortführung der Beziehung darstellt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung der Kinder kommen wird bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 02.04.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf.
In Hinblick auf das Privatleben des BF ist zu berücksichtigen, dass er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat und in Österreich acht Jahre lang selbstständig erwerbstätig war. Der BF war bis 2020 als sozial integriert anzusehen. Der Konkurs seiner Firma trug jedoch dazu bei, dass der BF in die Drogensucht abrutschte. Er wurde drei Mal, überwiegend wegen Vermögensdelikten, verurteilt. Diese Straftaten standen in einem Zusammenhang mit der Drogensucht des BF, die er dadurch zu finanzieren versuchte. In der Zwischenzeit hat der BF erfolgreich eine stationäre Entzugstherapie absolviert. Zu diesem Zweck wurde ihm Strafaufschub der zuletzt verhängten 21-monatigen Freiheitsstrafe gewährt. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass er seine Drogensucht überwunden und sich von straffälligem Verhalten distanziert hat. Die Zukunftsprognose kann daher zum aktuellen Zeitpunkt positiv ausfallen.
Nach der ständigen Judikatur ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.2. und 7.2., VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253; sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN).
Folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365)." (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)
Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006).
Entsprechend wurde wiederholt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes trotz langen Aufenthaltes in Österreich und/oder einem bestehenden Familienleben als gerechtfertigt beurteilt. So wurde etwa die Trennung von seinem kleinen Sohn und seiner österreichischen Lebensgefährtin trotz eines langjährigen Aufenthaltes in Österreich im Falle eines marokkanischen Staatsbürgers als vertretbar gesehen, nachdem dieser mehrfach straffällig geworden und zuletzt unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden war (VwGH, 03.07.2018, Ra 2018 21 0050-6). Ebenso wurde die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes trotz einer vollkommenen sozialen Integration und eines fünfzehnjährigen Inlandsaufenthaltes für gerechtfertigt erachtet, nachdem wegen Suchtgifthandels eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden war (VwGH, 03.07.2018, Ra 2018 21 0066).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). So wurde etwa in Anbetracht der zuvor erfolgten häufigen Rückfälle eine dreijährige Zeit des Wohlverhaltens seit der letzten Haftentlassung als zu kurz angesehen, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).
Im Fall des BF ist der Zeitraum des Wohlerhaltens als sehr kurz anzusehen, zu seinen Gunsten ist aber die erfolgreich absolvierte Entzugstherapie zu berücksichtigen. Durch seine Lebensgemeinschaft und seine Vaterschaft zu drei Kindern hat sich der BF in Österreich verankert. Unter Berücksichtigung der dem BF – im Rahmen dieses Verfahrens – konkret vor Augen geführten Konsequenzen seines Handelns (Ausspruch fremdenrechtlicher Sanktionen seitens des BFA) und der damit einhergehenden Einsicht und Erkennens der Gefährdung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und Sicherstellung seiner – notwendigen – Unterstützung durch seine Familienmitglieder, kann der getätigten Reue des BF Glauben geschenkt werden, sodass ihm eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Daher kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt daher, dass – trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen – die Interessensabwägung zu Gunsten des BF ausfällt, dies vor allem angesichts des intensiven, dauerhaften Familienlebens, der Interessen seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin und auch seiner Integration aufgrund seiner mittlerweile über zehnjährigen Aufenthaltsdauer, seiner Deutschkenntnisse und seiner Arbeitswilligkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3.2. 2Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu prüfen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die BF zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:
Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Der Aufenthaltstitel "“Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt.
Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 des ÖSD, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/2017 [Anm. 09.06.2017] erfüllt hat.
Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG Abs. 1, soweit er die Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat.
Der BF erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Sprachzertifikates auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren.
Das BFA wird daher – unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG – dem BF den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.
Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.3. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V.:
Angesichts des erteilten Aufenthaltstitels können die weiteren durch die belangte Behörde getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung des BF keinen Bestand haben und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und des erteilten Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht mehr vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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