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W261 2234111-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2234111-1
W261 2234111-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2022
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Familienverfahren geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe
W261 2234111-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.
III.Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV.Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach gemeinsamer Einreise mit seinen Eltern und Geschwistern am 20.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen der Eltern des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gaben diese zu ihren Fluchtgründen übereinstimmend an, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, weil dort Krieg herrsche. In Österreich hätten sie Freunde.
3. Am 09.10.2003 wurde der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe nie an Kriegshandlungen teilgenommen, weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg. Trotzdem flüchte er vor den Kriegsereignissen bzw. Kriegsfolgen. Nach dem offiziellen Kriegsende würden in Tschetschenien Säuberungsaktionen stattfinden. Zweimal sei er bereits angehalten und für mehrere Tage mitgenommen worden. Im Mai 2001 sei er mit seinem Auto in eine Schießerei geraten und durch einen Gewehrsplitter an der rechten Schulter verletzt worden. Er habe den Vorfall angezeigt, die Ermittlungen seien aber von Gerichtsseite eingestellt worden, da kein Täter ausgeforscht habe werden können. Im November 2002 sei er von der russischen Militärbehörde angehalten und für eine Woche eingesperrt worden. Er sei geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Die Vorgesetzten hätten ihn angewiesen, die Anzeige zurückzuziehen. Er habe das verweigert. Dank der Beziehungen seiner Schwester, die bei der tschetschenischen Regierung arbeite, sei er nach einer Woche ohne weitere Folgen freigelassen worden. Die Miliz habe ihn häufig zuhause aufgesucht und er habe Angst gehabt, dass sie ihn noch einmal mitnehmen würden. Im Juni 2003 sei er bei einer Kontrolle von Soldaten wegen seiner Narbe bezichtigt worden, ein Untergrundkämpfer zu sein. Er sei drei Tage lang in einem Lager festgehalten worden, bevor er erneut durch Interventionen seiner Schwester freigekommen sei. Bald danach sei er aus Tschetschenien ausgereist.
4. Am 10.10.2003 wurde auch die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie sei deshalb geflüchtet, weil ihr Mann Probleme habe und flüchten habe müssen. Er sei 2000 oder 2001 beschossen und im Juni 2003 von russischen Soldaten abgeholt, festgenommen und misshandelt worden. Die Soldaten hätten keinen Grund genannt. Er sei ca. vier Tage festgehalten worden. Seine Schwester habe bei der Regierung gearbeitet und habe ihn durch ihre Beziehungen wieder freibekommen. Vor ca. einem Jahr sei er auch schon von Soldaten verfolgt worden, weil er Schussverletzungen habe und die Soldaten glauben würden, dass er Widerstandskämpfer sei. Tatsächlich habe er nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie selbst und ihre Kinder seien noch nie bedroht worden.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2003 wurde den Asylanträgen des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seiner fünf Geschwister gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, diesen in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation seien und einen unter § 7 AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hätten, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange daher aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhalt mit ihren Angaben bei der niederschriftlichen Befragung zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.
6. Mit Schreiben vom 27.08.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein (aus dem Akt nicht ersichtliches) Parteiengehör vom 24.08.2018 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation.
7. Am 28.08.2018 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer ein.
8. Am 22.07.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Er habe in Tschetschenien vier Jahre die Schule besucht, dann habe der Krieg begonnen und er habe nur noch sporadisch die Schule besucht. 2003 sei er im Alter von 18 Jahren mit seiner Familie ausgereist. Er habe in Österreich immer gearbeitet. In der letzten Zeit habe er falsche Leute kennen gelernt und sei dann ins Gefängnis gekommen. Er sei wegen Raubes in Haft, wolle dazu aber keine näheren Angaben machen. Der Beschwerdeführer habe eine elf Jahre alte Tochter und einen sechs oder sieben Jahre alten Sohn, die er vor der Quarantäne, vor ungefähr vier Monaten, zuletzt gesehen habe. Er telefoniere jede Woche mit ihnen. Auch seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder seien in Österreich. Sein Vater sei seit ca. einem halben Jahr in Tschetschenien, weil sein Großvater einen Schlaganfall gehabt habe und dieser ihn unterstütze.
Zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, welche Befürchtungen er für den Fall einer Rückkehr habe. Er sei seit 17 Jahren hier. Auf jeden Fall wisse er, dass er keine gemeinsame Sprache mit den Menschen dort finden werde. Angst habe er nicht. Er habe keine Ahnung, was man in Tschetschenien machen könne. Er habe an und für sich keine Probleme in Russland. In XXXX würden noch seine einzige Tante und seine Großeltern leben. Er habe regelmäßig Kontakt mit diesen Angehörigen, sie hätten ihn auch im Gefängnis besucht. Ob seine Tante, die Buchhalterin sei, ihn unterstützen könnte, wisse er nicht.
9. Mit Aktenvermerk vom 22.07.2020 hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus ihr zugegangen Informationen betreffend die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der damit eingeleiteten Vorprüfung der Frage der Aktualität der Gefährdungslage Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden, dies infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich. In weiterer Folge wären die Beweismittel zu sichten und in die aktuellen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen.
9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 29.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich angefallen sei. Er habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage ebendort zu befürchten. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe er nicht glaubhaft machen können. Er könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Er habe noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland und habe noch Kontakt zu diesen. Auch könnte ihn seine Familie aus Österreich unterstützen. Sein Vater lebe derzeit im Heimatland. Der Beschwerdeführer gehe zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keiner Arbeit nach. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er habe Verwandtschaft und zwei Kinder in Österreich. Er sei in Österreich wegen gefährlicher Drohung, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Raub, Körperverletzung und Missbrauch der Amtsgewalt verurteilt worden. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Für die Behörde sei ersichtlich, dass er von der österreichischen Rechtsordnung und den hier gewährten Grundrechten nichts halte und diese offenbar ablehne. Er zeige ein negatives Persönlichkeitsbild, dem ein weiter Verbleib in einem toleranten, westlich gesinnten Land nicht gewährt werden sollte, weil nicht absehbar sei, gegen welche Person sich seine Gewaltbereitschaft als Nächstes richte. Es könne ihm zugemutet werden, sein Familienleben in seiner Heimat zu bestreiten.
10. Mit Eingabe vom 12.08.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unklar, auf welchen der sechs Fälle des Abschnitts C der GFK sich die Aberkennung stütze. In der Beweiswürdigung seien Gründe angeführt worden, die unter mehrere dieser Fälle fallen würden, die jeweils erforderlichen Prüfschritte aber unterlassen worden. Es liege daher ein Begründungsmangel vor, der maßgebliche Sachverhalt für die Aberkennung des Asylstatus sei nicht festgestellt worden. Auch die Abwägung zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK sei fehlerhaft erfolgt. Dieser halte sich seit zumindest 17 Jahren im Bundesgebiet auf und sei regelmäßig berufstätig gewesen. Er beherrsche die deutsche Sprache fließend (zumindest auf B2-Niveau) und sei vor der Inhaftierung sowohl beruflich als auch sozial bestens integriert gewesen. Bis zur Inhaftierung habe er auch ein intaktes Familienleben geführt. Im Bundesgebiet würden die zwei minderjährigen Kinder und die Ex-Gattin des Beschwerdeführers leben. Bis zu seiner Verlegung in die Justizanstalt XXXX sei er in der Justizanstalt XXXX zweimal wöchentlich von seinen Kindern besucht worden. Seit Beginn der Corona-Pandemie würden den Kindern die Anreise und die Besuche in der Justizanstalt schwerer fallen, weshalb diese zurückgegangen seien. Es bestehe jedoch trotzdem regelmäßiger telefonischer, brieflicher und persönlicher Kontakt. Weiters würden im Bundesgebiet seine Eltern und fünf Geschwister samt Familie sowie zwei Onkel samt Familie leben. Die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat sei ausgeschlossen. Zu weiten Verwandten in der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer nur gelegentlichen, telefonischen Kontakt. Die Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft könne nach über 13 Jahren Inlandsaufenthalt nicht angenommen werden. Bei einer Rückkehr könnte er auch nicht mehr für den Unterhalt der in Österreich lebenden Kinder aufkommen. Die Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen hätte daher zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Es seien im Bescheid lediglich die Gerichte, Urteilsdaten, maßgeblichen Strafbestimmungen und verhängten Strafen, nicht aber das persönliche Verhalten und die den Straftaten zugrundeliegenden Sachverhalte angeführt worden, was für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreiche. Bei dieser hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig und spielsüchtig gewesen sei, sich aber 2017-18 einer Therapie unterzogen habe und seine Taten bereue. Nach seiner Entlassung wolle er einem geordneten Leben nachgehen. Er würde Unterkunft bei seiner Mutter bekommen, verfüge bereits über eine Arbeitszusage und würde sofort wieder arbeiten, um den Kindern ein gutes Vorbild zu sein. Zudem möchte er seine Mutter bei der Pflege des Bruders, der am Down-Syndrom leide, unterstützen. Mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben vorgelegt.
11. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 17.08.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
12. Mit Eingabe vom 09.09.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Unterstützungsschreiben seiner Mutter, seines Bruders und seiner Tochter vor.
13. Mit Eingaben vom 15.02.2021 und 16.02.2021 legte die belangte Behörde Verständigungen der Justizanstalten XXXX und XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer am 11.02.2021 in erstere überstellt worden sei.
14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
15. Mit E-Mail vom 06.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .
Diese wurden mit Eingaben vom 07.02.2022 und 09.02.2022 vorgelegt.
16. Mit Eingabe vom 22.12.2021 legte die belangte Behörde ein Rückkehrberatungsprotokoll von diesem Tag vor, nach dem der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei.
17. Mit Eingabe vom 08.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt keine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage ergebe. Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien keine Unterkunft und Versorgungsmöglichkeiten, da er seit dem Tod seiner Großeltern keine nahen Verwandten in der Russischen Föderation mehr habe, die ihn aufnehmen und unterstützen könnten. Er würde bei einer Rückkehr in eine völlig aussichtslose Lage geraten. Aufgrund seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich und des Kindeswohl sei zudem eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Der Beschwerdeführer möchte für seine beiden minderjährigen Kinder ein präsenter Vater sein und sie in ihrem Heranwachsen sowohl finanziell als auch emotional und mental unterstützen. Auch während seiner Haft habe er stets den Kontakt mit seinen Kindern gepflegt. Seine 12-jährige Tochter habe den Wunsch geäußert, zu ihm zu ziehen. Sie besuche ihn bereits am Wochenende. Er habe jeweils ca. fünf Jahre lang mit seinen Kindern zusammengelebt. Dass er derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern lebe, tue dem Gewicht der Vater-Kind-Beziehung keinen Abbruch. Eine Außerlandesbringung würde daher das Kindeswohl verletzen. Hinzu komme, dass der Bruder des Beschwerdeführers am Down-Syndrom leide und er eine wichtige Bezugsperson für diesen sei, was zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen führe. Zum Beweis dafür und zum Familienleben mit seinen Kindern werde die Einvernahme seiner Mutter als Zeugin beantragt. Er sei seit 2003 ununterbrochen in Österreich aufhältig, sei gelernter Automechaniker und in verschiedenen Unternehmen tätig gewesen. Er habe auch eine Einstellungszusage. Die Straftaten des Beschwerdeführers hätten zwar objektiv besonders wichtige Rechtsgüter (Leib und Leben, Vermögen) verletzt, es sei aber zu beachten, dass die Zukunftsprognose zu seinen Gunsten ausfalle. Er habe seine Haft damit verbracht, die Schlosser- und Schweißerlehre zu besuchen, und in der Buchbinderei gearbeitet. Er verfüge über eine Einstellungszusage und möchte Geld verdienen, um sowohl seine Kinder als auch seine Familie finanziell zu unterstützen. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und unterstütze ihn dabei, in ein geordnetes Leben zurückzukehren und nicht mehr straffällig zu werden. Auch mit seinem Bewährungshelfer habe er regelmäßig Kontakt. All das deute auf ein künftiges Wohlverhalten hin. Mit der Stellungnahme wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
18. Mit Eingabe vom 11.02.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Unterlagen zu seinem Privat- und Familienleben vor.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen, seinem Privat- und Familienleben und seinem strafrechtlichen Fehlverhalten befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
20. Mit Eingabe vom 04.04.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Gehaltsnachweis vor.
21. Mit Eingabe vom 21.04.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einem Sozialbericht des Vereins XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und Deutsch.
Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt XXXX geboren XXXX , und seine Mutter heißt XXXX , geboren XXXX . Seine Eltern sind seit ca. 2016 geschieden.
Der Beschwerdeführer hat drei Schwestern, XXXX , geboren XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren XXXX , sowie zwei Brüder, XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren XXXX . Seine Eltern und Geschwister leben in XXXX . Eine Tante lebt in Frankreich.
Er hat in seiner Heimat vier Jahre die Schule besucht, dann hat er aufgrund des Krieges nur mehr sporadisch die Schule besucht. Er hat eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert und in seiner Heimat nicht gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste 2003 im Alter von ca. 18 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Russischen Föderation aus und stellte am 20.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er ist ledig und hat zwei Kinder. Seine Tochter heißt XXXX , geboren XXXX , und sein Sohn heißt XXXX , geboren XXXX . Sie leben jeweils bei ihren Müttern.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003 Asyl gewährt, weil sein Vater 2002 und 2003 zweimal von russischen Soldaten mitgenommen, mehrere Tage festgehalten und auch misshandelt wurde. Seinem Vater wurde aufgrund einer Verletzung vorgeworfen, Untergrundkämpfer zu sein, tatsächlich hat dieser aber weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft. Er kam jeweils durch Interventionen seiner Schwester, die bei der tschetschenischen Regierung gearbeitet hat, wieder frei.
Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret nunmehr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Sogar Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges werden alleine aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen nicht mehr verfolgt, umso weniger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Vater bloß zu Unrecht verdächtigt wurde, Widerstandskämpfer zu sein, noch verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer ist nicht öffentlich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW aufgetreten. Seine Tante wurde nicht seinetwegen in Tschetschenien von Behördenmitarbeitern aufgesucht und befragt. Es besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen zum Wehrdienst der russischen Armee eingezogen und im Krieg in der Ukraine eingesetzt wird.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2003 in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2003 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 29.10.2003 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers leben ebenfalls seit 2003 rechtmäßig in Österreich. Sein Bruder XXXX ist österreichischer Staatsbürger, die übrigen Familienmitglieder verfügen über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Er wohnt mit seiner Mutter und seinem Bruder XXXX , der am Down-Syndrom leidet, in einem gemeinsamen Haushalt. Er pflegt und unterstützt seinen Bruder, zu dem er ein enges Verhältnis hat. Auch zu den übrigen Familienmitgliedern hat er ein gutes Verhältnis.
Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder im Alter von zwölf und sieben Jahren. Seine Tochter heißt XXXX , sie ist am XXXX in XXXX geboren. Ihre Mutter heißt XXXX , geboren XXXX . Seine Tochter lebt gemeinsam mit ihrer Mutter in XXXX . Sein Sohn heißt XXXX , er wurde am XXXX in XXXX geboren. Seine Mutter heißt XXXX , geboren XXXX . Sein Sohn lebt bei seiner Mutter in XXXX . Er regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern, insbesondere zu seiner in XXXX lebenden Tochter, die er jedes Wochenende sieht. Seinen Sohn sieht aufgrund der Entfernung seltener. Seine Kinder sind in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige.
Er hat in Österreich in verschiedenen Bereichen gearbeitet, oft kurzfristig, etwa als Pizzakoch, Automechaniker, Schweißer, über eine Leihfirma bei XXXX und im Textilbereich. Dazwischen hat er immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. In Haft hat er als Buchbinder gearbeitet und eine Schlosser- und Schweißerlehre begonnen. Derzeit arbeitet er seit 09.03.2022 als Tischlerhelfer und verdient 1.420,82 Euro brutto. Er ist selbsterhaltungsfähig. Er spricht gut Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.03.2011, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.10.2010 einen anderen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Schreckschusspistole auf ihn richtete, einen Schuss abgab und dabei „Schießen“ sagte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Entschuldigung beim Opfer als mildernd, hingegen die Verwendung einer Schreckschusspistole als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.01.2013, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 Euro (720,00 Euro) verurteilt.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2011 das gefälschte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für einen Pkw, mithin eine inländische öffentliche Urkunde, durch Übergabe an seinen Versicherungsberater zur Vorlage bei der Versicherungsstelle zum Zwecke der Anmeldung eines Kfz im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der erfolgten Überprüfung dieses Pkw durch eine hierzu ermächtigte Stelle und die Entsprechung den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit, gebraucht hat.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2016, Zl XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurden die bedingten Strafnachsichten zu den beiden zuvor genannten Urteilen widerrufen.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2016 einer Bankangestellten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Bargeld in der Höhe von 7.350 Euro mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt hat, indem er ihr einen Blankozahlschein auf das Kassapult legte, auf dem „DAS IST ÜBERFALL, KEIN PANIK“ [sic] geschrieben stand, ihr eine Sprengstoffgürtelattrappe zeigte, die er um seinen Bauch gewickelt hatte, und sagte, „schneller, schneller“, woraufhin diese ihm das Bargeld übergab, mit dem er flüchtete. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung von insgesamt 600 Euro als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung in offener Probezeit und die Verwendung eines einer Waffe täuschend ähnlich sehenden Werkzeuges, nämlich einer Bombenattrappe, als erschwerend.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 16.08.2016, Zl. XXXX , wurde einer gegen das zuvor genannte Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2018, Zl. XXXX , in der Strafhöhe abgeändert durch Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 10.01.2019, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens am 01.01.2018 als Strafgefangener einer Justizanstalt versucht hat, einen Justizwachebeamten durch die Aufforderung, er kenne viele Leute, die diesem alles besorgen würden, was er brauche, dies sei jedoch nur möglich, wenn dieser für ihn Sachen, die legal für Häftlinge nicht zu erhalten seien, in die Justizanstalt einbringen würde, und auf die Ankündigung des Beamten, er müsse darüber eine Meldung machen, durch seine Antwort, dieser möge sich das nochmal überlegen, dazu zu bestimmen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, dies mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf eine den Zwecken des Strafvollzugs entsprechende Vollstreckung von Freiheitsstrafen zu schädigen, und zweitens am 13.03.2018 einen anderen durch das Versetzen mehrerer Schläge in dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine kaum dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Schwellung und ein Hämatom an der Nase erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Umstand, dass es bei der Bestimmung zum Amtsmissbrauch beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2022 aus der Strafhaft entlassen. Er war spielsüchtig und hat in Haft eine acht Monate lange Therapie absolviert. Der den Beschwerdeführer im Rahmen der Haftentlassenenhilfe betreuende Sozialarbeiter des Vereins XXXX beschreibt ihn als freundlich, offen und ehrlich. Er hat die Verantwortung für seine Taten übernommen und sich deutlich von seinem kriminogenen Denken und Handeln distanziert. Aggressives Verhalten oder aggressive Äußerungen hat der Sozialarbeiter während der gesamten Betreuungszeit nicht wahrgenommen. Aus sozialarbeiterischer Sicht ist eine überdurchschnittliche, prosoziale Entwicklung festzustellen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2003 deutlich verbessert und ist stabil.
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen.
In der Russischen Föderation leben keine dem Beschwerdeführer bekannten Angehörigen mehr, seine Großeltern sind bereits verstorben.
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat dort bis zu einem Alter von ca. 18 Jahren gelebt. Er verfügt daher über grundlegende Ortskenntnisse, auch weil er dort die Schule besucht hat, Tschetschenisch als Muttersprache spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und verfügt über jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen in Österreich, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte.
Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Auch die COVID-19-Pandemie steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 5 vom 02.03.2022
-Kurzinformationen der Staatendokumentation „Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine“ vom 02.03.2022 und 17.03.2022 (KI)
1.5.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 02.03.2022
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner und ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB).
Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB).
Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB).
Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB).
Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB).
Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB).
Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen. Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an. Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (LIB).
1.5.1.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB).
Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB).
1.5.2. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 02.03.2022
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB).
In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB).
Nachdem Präsident Putin am 21.02.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte, startete er am 24.02.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine. Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (LIB).
1.5.2.1. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB).
Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB).
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB).
Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB).
1.5.3.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 02.03.2022
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen (LIB).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (LIB).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen. Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB).
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB).
1.5.3.2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 02.03.2022
Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB).
Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB).
Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB).
Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB).
Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von ’Zwietracht und Klatsch’ einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten. Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen. Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als ’Lord’), dem Blogger die Blutfehde, nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte. Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt. Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden. Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen ’Mansur Stary’ bekannt. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert. Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet. Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich – vermutlich unter Druck – in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen. Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (LIB).
Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v. a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7–7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (LIB).
Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (LIB).
1.5.4. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021
2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr.
Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB).
Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB).
1.5.4.1. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 02.03.2022
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB).
Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro]. Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro]. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (LIB).
1.5.5. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
• Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
• Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
• Familien mit geringem Einkommen;
• Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB).
Familienbeihilfe:
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB).
Behinderung
Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (LIB).
Arbeitslosenunterstützung:
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen:
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB).
1.5.6. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 16.11.2021
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem ’Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung’ garantierten Umfang. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der ’Nationalen Projekte’, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (LIB).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (LIB).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken. Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z. B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (LIB).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d. h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem ’zuständigen’ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem ’zuständigen’ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (LIB).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z. B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (LIB).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z. B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (LIB).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (LIB).
1.5.6.1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 10.06.2021
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (LIB).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben. Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
• infektiöse und parasitäre Krankheiten
• Tumore
• endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
• Krankheiten des Nervensystems
• Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
• Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
• Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
• Krankheiten des Kreislaufsystems
• Krankheiten des Atmungssystems
• Krankheiten des Verdauungssystems
• Krankheiten des Urogenitalsystems
• Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
• Krankheiten der Haut und der Unterhaut
• Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
• Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
• Geburtsfehler und Chromosomenfehler
• bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
• Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (LIB).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert. Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert. Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (LIB).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (LIB).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (LIB).
1.5.7. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB).
Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB).
1.5.8. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB)
Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020. Von 30.10. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).
Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen (LIB).
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (LIB).
Tschetschenien:
In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft. 675.642 Personen sind vollimmunisiert (LIB).
1.5.9. Wehrdienst und Rekrutierung – Letzte Änderung: 16.11.2021
Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert. Im Jahr 2020 wurden russlandweit 263.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (LIB).
Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte. Mitte April 2019 sagte Präsident Putin, dass die Wehrpflicht in Russland allmählich der Vergangenheit angehören wird. 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen. Der Verteidigungsminister stellte die Aufgabe, die Zahl der Vertragssoldaten bis 2025 auf 475.000 zu erhöhen. Im Oktober 2020 äußerte sich der Generaloberst Jewgeni Burdinski, dass es derzeit wohl nicht notwendig sei, auf eine komplette Vertragsarmee umzusteigen, da dies - auch aufgrund der Corona-Pandemie - wohl zu teuer ist (LIB).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als ’untauglich’ von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren oder die einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung. Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. 2.000 Rubel (ca. 22 €) pro Monat, während professionelle Vertragssoldaten ca. 25.000–35.000 Rubel (275–385 €) erhalten. Letztere können auch noch mit einigen zusätzlichen Zahlungen rechnen (LIB).
Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit. Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (LIB).
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (LIB).
Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen. Bürger der ehemaligen Sowjetrepubliken können durch den Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Erstmalig können sich diese Personen dann nach drei Jahren um die Erteilung der russischen Staatsbürgerschaft bewerben (LIB).
Wehrersatzdienst
Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z. B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht. Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst. Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (LIB).
Wehrdienstverweigerung
Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700 €] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel [ca. 1.100€] oder in der Höhe von sechs Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu sechs Monate Haft. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt. Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten. Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (LIB).
1.5.10. Krieg in der Ukraine – Letzte Änderung: 14.04.2022
Am 23. Februar 2022 hat sich der Rat der Europäischen Union auf ein erstes Sanktionspaket als Reaktion auf die Anerkennung der Unabhängigkeit der von der Ukraine abtrünnigen selbsternannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ durch Russland geeinigt. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine wurden Sanktionen gegen bestimmte russische Personen und Organisationen erlassen, ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank, Luftraumsperren für russische Luftfahrtunternehmen und der Ausschluss von russischen Banken aus dem internationalen Finanz-Kommunikationssystem Swift. Zudem dürfen mit etlichen russischen Bankhäusern keine Geschäfte mehr gemacht werden, und ihre Vermögen werden eingefroren. Die EU verbietet weiters den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in die Russische Föderation, u. a. Technologie für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc.). Die russischen Staatsmedien RT und Sputnik werden in der EU verboten, um die "giftige und schädliche Desinformationen in Europa" zu untersagen (KI).
Der Luftraum über allen EU-Staaten ist für russische Flugzeuge komplett gesperrt. Auch Kanada, Großbritannien, Norwegen, Nordmazedonien und Island haben sich der Luftraumsperre angeschlossen. Die Verbote gelten für alle in Russland registrierten und von Russland kontrollierten Flugzeuge, auch für Privatjets. Ausgenommen sind Flüge zu humanitären Zwecken, und das nur nach einer Genehmigung der Regierung. Auch die USA haben am 03.03.2022 ihren Luftraum für alle Flugzeuge, die sich im Besitz eines russischen Staatsbürgers befinden oder die von einem Russen geleast, gechartert oder betrieben werden, gesperrt. Als Reaktion auf die Luftraumsperren dürfen künftig Flugzeuge aus 36 Staaten nicht mehr über Russland fliegen. Unter diesen Staaten befindet sich auch Österreich (KI).
Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Kriegserklärung“ zu nutzen. Derartige Begriffe sollen aus den Berichten gelöscht werden, ebenso wie alle Hinweise auf von den russischen Streitkräften in der Ukraine getötete Zivilisten. Der kritische Internetsender Doschd und der Radiosender Echo Moskwy wurden von russischen Behörden gesperrt. Der Generalstaatsanwalt gab an, die beiden Sender würden „absichtlich falsche Informationen“ über den russischen Einmarsch in die Ukraine verbreiten. Nach zahlreichen Drohungen haben der Chefredakteur von Doschd und weitere fünf führende Redaktionsmitglieder Russland verlassen (KI).
Der Krieg in der Ukraine löste zahlreiche Demonstrationen in Russlands Städten aus. Die russischen Sicherheitskräfte gehen vielerorts brutal gegen Demonstranten vor. Auch der inhaftierte Kremlkritiker Alexej Nawalny hat die Russen zu Demonstrationen gegen den Krieg in der Ukraine aufgerufen. Mittlerweile sollen ca. 15.000 Personen bei Protesten gegen den Krieg in der Ukraine verhaftet worden sein. Kriegs- und Regierungsgegner sind jedoch in der Minderheit, auch wenn sich schwer sagen lässt, wie viele Menschen in Russland tatsächlich den Krieg unterstützen. Umfragen zeigen, dass wohl 50-70 % Putins „Spezialoperation“ befürworten (KI).
Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (KI).
Laut US-amerikanischen Schätzungen sollen mit Stand 16.03.2022 mindestens 7.000 russische Soldaten im Krieg getötet und mindestens 14.000 verwundet worden sein. Mehr als 150.000 russische Soldaten sollen inzwischen in den Krieg in der Ukraine verwickelt sein. Außerdem soll das russische Militär nach Angaben ukrainischer, NATO- und russischer Offizieller mindestens drei Generäle in diesem Kampf verloren haben. Auf ukrainischer Seite soll es laut offiziellen russischen Zahlen bislang 2.870 getötete „Soldaten und Nationalisten“ sowie etwa 3.700 verletzte Menschen geben. Das russische Verteidigungsministerium erklärte außerdem, dass weder Wehrpflichtige noch Kadetten an der Operation in der Ukraine beteiligt seien und wies damit entsprechende Medienberichte zurück (KI).
Die Verhandlungen über eine Waffenruhe gehen weiter. Russland sieht nach eigenen Angaben eine Ukraine, die sich wie Österreich oder Schweden für neutral erklärt, als mögliche Verhandlungslösung. Die Ukraine lehnt das ab und verlangt Sicherheitsgarantien (KI).
Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörde haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (KI).
Der russische Verteidigungsminister Sergej Schoigu hat in Kalenderwoche 10 bei einer Sitzung des Sicherheitsrates dem Präsidenten mitgeteilt, dass 16.000 Kämpfer aus dem Nahen Osten bereit stehen würden, für Russland in der Ukraine zu kämpfen. Putin forderte den Minister auf, die Freiwilligen an die Front zu bringen. Nun sollen die Hilfstruppen ausgehoben werden. Rund 40.000 Männer sollen sich arabischen Medien zufolge bereits als „Freiwillige“ in Syrien registriert haben. In anderen Berichten ist von einigen Tausend potenziellen Kämpfern die Rede. Gesucht würden Kämpfer mit Erfahrung. Der Sold soll je nach Ausbildung und militärischen Kenntnissen des Bewerbers bis zu 3.000 US-Dollar betragen. Auch seien bereits Gewehre, kugelsichere Westen und andere Ausrüstung an Interessierte verteilt worden. Bisher sind aber noch keine Söldner aus Syrien in der Ukraine aufgetaucht (KI).
Auch Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow muss erstmals Tote melden. Laut Kadyrow seien zwei tschetschenische Kämpfer getötet und sechs weitere verletzt worden. Ob und in welcher Truppenstärke Tschetschenen im Ukrainekrieg mitkämpfen, ist unklar. Kadyrow erwähnte, dass bis zu 70.000 Freiwillige bereitstünden. Der Einsatz von tschetschenischen Eliteeinheiten in der Ukraine wird von einigen Beobachtern als eine Art „psychologische Kriegsführung“ Russlands gewertet. Die tschetschenischen Kämpfer sind für ihre Brutalität berüchtigt und sollen wohl Angst in der ukrainischen Bevölkerung wecken. Das Bild des brutalen Tschetschenen ist ein gern gepflegtes Klischee nicht nur in Tschetschenien, sondern auch von Russland selbst [Anmerkung: Informationen zur Anzahl von Tschetschenen auf russischer Seite sind nicht verifizierbar]. Kadyrow behauptete in einem Video, welches am 14.03.2022 über seinen Telegram-Kanal veröffentlicht wurde, dass er sich in der Ukraine, nahe Kiew aufhalten würde. In dem Video droht er der Kiewer Führung und fordert sie zum Seitenwechsel auf. Inwieweit das Video echt ist, kann nicht verifiziert werden. Von ukrainischer Seite heißt es, dass Kadyrow sich in Grosny befinde (KI).
Laut eines Berichts des Nachrichtenportals Moscow Times steigt die Zahl der Menschen, die Russland verlassen wollen, deutlich an. Doch vor allem Männer mit russischem Pass müssen dazu offenbar weitere Kontrollen über sich ergehen lassen. Wie die Moscow Times und das russischsprachige Portal MediaZona berichten, wurden etliche Personen an russischen Flughäfen aufgehalten und ihnen die Ausreise verweigert. Die Männer seien abgeführt und anschließend vom russischen Geheimdienst FSB verhört worden. Ein Mann berichtete, dass die Geheimdienstler dabei grob vorgegangen seien. Er soll als Anarchist und Landesverräter bezeichnet worden sein und dass er in die Ukraine müsste, um dort zu kämpfen (KI).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort, seinen Familienangehörigen und seinem Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 22.03.2022, S. 3-4). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner laufenden Erwerbstätigkeit in Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamts vom 29.10.2003 (vgl. AS 59-63 in Aktenteil 1). Diesem Bescheid lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum dem Beschwerdeführer – und im selben Bescheid seinen Eltern und Geschwistern – Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass er und seine Familienmitglieder „einen unter § 7 AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht hätten, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Da der Beschwerdeführer selbst im Asylverfahren nicht einvernommen wurde, ist davon auszugehen, dass sich dies auf das Vorbringen seiner Eltern in deren Einvernahmen vom 09.10.2003 und 10.10.2003 (vgl. OZ 21, 24) – im Wesentlichen bezogen auf die mehrmalige Festnahme und Misshandlung seines Vaters durch russische Soldaten wegen des Vorwurfs, Widerstandskämpfer zu sein – bezieht. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen Asyl gewährt wurde.
Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich daraus, dass der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass sogar Kämpfer der Tschetschenienkriege alleine aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.), weshalb umso weniger davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, dessen Vater bloß zu Unrecht verdächtigt wurde, Widerstandskämpfer zu sein, heute noch verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.). Auch er selbst behauptete zu keiner Zeit, dass er aus den damals fluchtbegründenden Umständen heute noch bedroht wäre. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, was er von den Fluchtgründen seiner Eltern wisse, er wisse nur, dass sein Vater beschossen worden sei. Es habe damals Krieg geherrscht, sie hätten im Keller leben müssen. Sonst wüsste er keine anderen Gründe (vgl. Niederschrift vom 22.03.2022, S. 12).
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm aus anderen Gründen bei einer heutigen Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung drohen würde. In der mündlichen Verhandlung gab er insbesondere an, dass er sich immer wieder vor anderen gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW ausgesprochen habe. Wenn er irgendwo mit mehreren Leuten zusammengestanden sei, etwa im Gefängnis, dann habe er immer gesagt, das was KADYROW mache, sei nicht richtig, z. B. dass er leerstehende Immobilien „einkassiere“. Er habe sich kein Blatt vor den Mund genommen. Das sei auch der Grund gewesen, warum seine Tante das Land verlassen habe. 2019 oder 2020 seien zweimal Behördenmitarbeiter zu ihr gekommen und hätten nach ihm gefragt, ob „der, der da gerade im Gefängnis sitzt“, zu ihrer Familie gehöre. Da habe seine Tante Angst bekommen und das Land verlassen. Eine Rückkehr wäre „hundert prozentig [s]ein Tod“ (vgl. Niederschrift vom 22.03.2022, S. 11-12).
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. Noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.07.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er „an und für sich“ keine Probleme in Russland habe. Er wisse nicht, welche Befürchtungen er für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland habe. Er sei seit 17 Jahren hier und werde keine gemeinsame Sprache mit den Menschen dort finden. Angst habe er nicht (vgl. AS 19 in Aktenteil 2). Er beantwortete dabei auch mehrere Fragen zu seiner Tante. Er stehe in telefonischem Kontakt mit ihr und die Familie in der Heimat lebe „wie alle, ganz normal“ (vgl. AS 18-19). Dass seine Tante seinetwegen von Behördenmitarbeitern aufgesucht und befragt worden sei, erwähnte er mit keinem Wort. Auch in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 08.02.2022 wurde dies nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung befragt, warum er dies weder bei seiner Rechtsvertretung noch bei der Behörde erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, dass er das sagen solle. Er habe nicht daran gedacht (vgl. Niederschrift vom 22.03.2022, S. 12). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Jedenfalls in Zusammenhang mit den Fragen zu seiner Tante und der ausdrücklichen Nachfrage der Behörde, wie es seiner Familie in der Heimat gehe, wäre davon auszugehen, dass er derartige Vorfälle, wenn sie sich tatsächlich zugetragen hätten, erwähnen würde. Aber auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen ist nicht plausibel, dass die tschetschenischen Behörden von privaten Gesprächen des Beschwerdeführers in Österreich erfahren und aus diesem Grund seine Tante aufsuchen und befragen würden. Er ist kein prominenter oder öffentlicher Kritiker der Regierung, organisierte Veranstaltungen wie Kundgebungen oder Demonstrationen hat er nach eigenen Angaben nie besucht. Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers waren daher Negativfeststellungen zu treffen.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass jetzt in den Nachrichten davon gesprochen werde, dass zehntausend Männer in die Ukraine in den Krieg geschickt würden, ob sie es wollen würden oder nicht. Darunter seien auch Schulkameraden von ihm. Das wisse er aus direkter Quelle, in den sozialen Netzwerken lese man so etwas nicht (vgl. Niederschrift vom 22.03.2022, S. 12). Dies entspricht jedoch nicht den vorliegenden Länderinformationen. In der Russischen Föderation sind nur männliche Staatsangehörige zwischen 18 und 27 Jahren wehrpflichtig (siehe Punkt 1.5.9.). Der Beschwerdeführer ist 36 Jahre alt und damit nicht mehr wehrpflichtig. Darüber hinaus gibt es ein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Wehrdienstverweigerung, falls der Wehrdienst der persönlichen Überzeugung einer Person widerspricht. In diesem Fall ist ein meist 21 Monate langer Zivildienst abzuleisten. Es besteht daher keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr gegen seinen Willen zum Wehrdienst einberufen und im Krieg in der Ukraine eingesetzt werden würde.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Erwerbstätigkeit und seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten Nachweise.
Die Feststellungen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie, insbesondere zu seinem Bruder XXXX und seinen Kindern, stützen sich neben seinen eigenen Angaben auch auf die Aussage seiner Mutter XXXX als Zeugin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 22.03.2022, S. 5-7). Der Aufenthaltsstatus seiner Kinder ergibt sich aus dem – seine Tochter betreffenden – Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts XXXX vom 16.09.2021 (vgl. OZ 26).
Die Feststellungen zur derzeitigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Verdienst ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen (vgl. OZ 37, Beilagen ./3 und ./5 zur Niederschrift vom 22.03.2022). Daraus ergibt sich auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Fragen auf Deutsch beantwortet hat.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 03.03.2011, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 17.03.2013, Zl. XXXX des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2016, Zl. XXXX , des Oberlandesgerichts XXXX vom 16.08.2016, Zl. XXXX , des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2018, Zl. XXXX , und des Oberlandesgerichts XXXX vom 10.01.2019, Zl. XXXX .
Das Entlassungsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 12.02.2021 (vgl. OZ 6). Dass der Beschwerdeführer in Haft eine Therapie absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Einschätzungen seines Sozialarbeiters ergeben sich aus dem vorliegenden Sozialbericht des Vereins XXXX vom 12.04.2022 (vgl. OZ 40).
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion Tschetschenien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.
Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über keine ihm bekannten Angehörigen mehr verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation und zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.
Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Herkunftsregion ergibt sich daraus, dass er in Tschetschenien in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist, dort die Schule besucht und bis zu einem Alter von ca. 18 Jahren gelebt hat sowie Tschetschenisch als Muttersprache spricht.
Die Feststellung dazu, dass die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch auf seinen Gesundheitszustand – keiner Risikogruppe angehört und auch in der Russischen Föderation mehrere Impfstoffe gegen SARS-CoV2 zur Verfügung stehen, die den Bürgern der Russischen Föderation kostenlos angeboten werden.
2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau seiner festgestellten individuellen Situation. Die Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten eine Existenz aufbauen könnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Versorgung der Bevölkerung ist in der Russischen Föderation grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass insbesondere Rückkehrer zunächst oft mit wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen konfrontiert sind.
Der Beschwerdeführer ist mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und spricht Tschetschenisch als Muttersprache sowie die Landessprache Russisch. Er kann sich daher in Tschetschenien zurechtfinden. Er verfügt über eine Ausbildung als Automechaniker und mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen in Österreich. Er kann auch in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund und volljährig. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten gelingen würde, sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufzubauen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung nicht auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Die herangezogenen Länderberichte wurden den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung (bzw. bei Übermittlung des Verhandlungsprotokolls) mit Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 7 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. …
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:
Definition des Ausdruckes “Flüchtling”
Art. 1 …
C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, …
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;“
3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, somit den Eintritt von in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht – wenn auch, wie die Beschwerde zurecht moniert, nur implizit – hervor, dass jedenfalls der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als erfüllt angesehen wurden (vgl. AS 130 f in Aktenteil 2).
Es ist daher zunächst dieser Endigungsgrund näher zu betrachten, nach dem eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).
3.1.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert, bestehen die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nämlich die Verfolgung seines Vaters als mutmaßlicher Widerstandskämpfer vor dem Hintergrund des zweiten Tschetschenienkrieges, nicht mehr. Auch den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass selbst Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von Präsident KADYROW handelt, umso weniger jemandem, der bloß aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einer zu Unrecht als Widerstandskämpfer verdächtigten Person gefährdet war. Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation tatsächlich noch Gefahr droht.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zwar im Wesentlichen aufgrund einer Verfolgung seines Vaters, jedoch nicht abgeleitet von diesem, sondern originär zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig.
Der Beschwerdeführer kann es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Andere Fluchtgründe oder asylrelevante Rückkehrbefürchtungen, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom Beschwerdeführer, wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Seine Tante wurde nicht seinetwegen von tschetschenischen Beamten befragt. Es besteht auch keine Gefahr, dass er gegen seinen Willen zum Wehrdienst eingezogen und in die Ukraine entsandt wird.
Da der Beschwerdeführer wie festgestellt straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.
3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
3.2.2. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderten exzeptionellen Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien deutlich stabilisiert. Die Teilnahme an Kampfhandlungen in den beiden Tschetschenienkriegen begründet laut vorliegenden Länderberichten kein Risiko einer behördlichen Verfolgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mehr, sodass auch eine Verfolgung aufgrund der bloßen Angehörigeneigenschaft zu einem mutmaßlichen Widerstandskämpfer auszuschließen ist.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit einer Ausbildung als Automechaniker und mehrjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen in Österreich. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollten. Vorübergehend könnte er, wie dargelegt, auf Rückkehrhilfe zurückgreifen. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet.
Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und die Landessprache Russisch. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsangehörigen auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Angesichts des Fehlens von Vulnerabilitäten, wird es dem Beschwerdeführer binnen eines angemessenen Zeitraums möglich sein, ein Leben ohne unbillige Härte aufzubauen. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollte.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. die Website der WHO, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Der Beschwerdeführer ist 36 Jahre alt und leidet an keinen relevanten Vorerkrankungen.
3.2.4. Außergewöhnliche, auf die allgemeine Lage oder seine Person bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.
3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.
Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war somit als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
3.4.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit über 18,5 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Auch seine Eltern, seine fünf Geschwister und seine beiden minderjährigen Kinder leben rechtmäßig im Bundesgebiet. Er wohnt mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, seine Kinder wohnen bei ihren Müttern. Er hat in Österreich in verschiedenen Bereichen gearbeitet, oft kurzfristig, etwa als Pizzakoch, Automechaniker, Schweißer, über eine Leihfirma bei XXXX und im Textilbereich. Dazwischen hat er immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. In Haft hat er als Buchbinder gearbeitet und eine Schlosser- und Schweißerlehre begonnen. Derzeit arbeitet er seit 09.03.2022 als Tischlerhelfer und ist selbsterhaltungsfähig. Er spricht gut Deutsch.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen beiden minderjährigen Kindern im Alter von zwölf und sieben Jahren, sind, auch wenn er nicht mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, als Familienleben zu qualifizieren. Ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern, insbesondere zu seiner in XXXX lebenden Tochter, die er jedes Wochenende sieht. Seinen in XXXX lebenden Sohn sieht aufgrund der Entfernung seltener. Es kann aber betreffend beide Kinder jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass „jegliche Bindung“ gelöst wäre.
Auch die Beziehungen zu seinen Eltern und fünf Geschwister sind als Familienleben zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer nicht jegliche Bindung gelöst hat, sondern vielmehr zumindest ein Familienleben lebt, wie es in Österreich typischerweise zwischen Erwachsenen und deren Kernfamilie besteht. Er wohnt mit seiner Mutter und seinem Bruder XXXX , der am Down-Syndrom leidet, in einem gemeinsamen Haushalt. Er pflegt und unterstützt seinen Bruder und hat ein enges Verhältnis zu diesem. Auch zu den übrigen Familienmitgliedern hat er ein gutes Verhältnis. Diese Umstände wurden von seiner Mutter als Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt.
Überdies ist aufgrund des langjährigen Aufenthalts von vielfältigen und intensiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich auszugehen.
Die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat sind hingegen nur noch schwach ausgeprägt. Er hat zwar bis zu einem Alter von ca. 18 Jahren in der Russischen Föderation gelebt und dort die Schule besucht. Allerdings war er nunmehr seit seiner Ausreise 2003, somit seit über 18,5 Jahren, nicht mehr in der Russischen Föderation, und verfügt dort seit dem Tod seiner Großeltern über keine ihm bekannten Angehörigen mehr. Seine eigene Kernfamilie hält sich zur Gänze in Österreich auf.
Zu Lasten des Beschwerdeführers wiegen jedoch seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich (siehe im Detail Punkt 1.3.). Wie festgestellt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.03.2011, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.03.2013, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 720 Euro, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2016, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei auch die bedingten Strafnachsichten zu den beiden zuvor genannten Urteilen widerrufen wurden, und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2018, Zl. XXXX , in der Strafhöhe abgeändert durch Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 10.01.2019, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Es bedarf daher einer Abwägung zwischen den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers daran, in Österreich zu verbleiben, und den öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die aufgrund seiner Straffälligkeit erhöht sind.
3.4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).
Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).
Diese Judikaturlinie wurde allerdings zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192).
Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).
Hingegen wurde diese Rechtsprechung dann nicht herangezogen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterschied; insbesondere, wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte (vgl. etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach 17-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt als Asylberechtigter jüngst VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).
Sowohl im FPG als auch im BFA-VG sind Konstellationen festgelegt, in denen es der Behörde untersagt ist, gegen einen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, obgleich er nicht (mehr) alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt erfüllt, oder in denen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an bestimmte Kriterien geknüpft wird. Diesen – zum Teil als Aufenthaltsverfestigungstatbestände bezeichneten – Regelungen ist gemeinsam, dass sie an eine bestimmte Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts („Niederlassung“; siehe § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG, § 52 Abs. 5 FPG) und zuweilen zusätzlich darauf abstellen, dass der Fremde über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt. Dabei wird mitunter gefordert, dass der Fremde jenes (Fehl-)Verhalten, das für die Beurteilung zulässigerweise herangezogen wird, ob der nach diesen Bestimmungen erhöhte Maßstab für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt ist, erst nach einer bestimmten Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts gesetzt hat.
Nach § 9 Abs. 6 erster Satz BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen, sohin wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Ähnlich ist nach § 52 Abs. 5 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, ausgeführt hat, sind diese Bestimmungen aufgrund ihres Wortlauts zwar nicht direkt auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden anzuwenden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt (da die Rückkehrentscheidung in diesem Fall auf § 52 Abs. 2 Z 3 und nicht auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt wird bzw. kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU vorliegt“). Dennoch ist auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Wertungen des Gesetzgebers – unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat – auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG – im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG – Bedacht zu nehmen. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rz 67-89).
Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls eine dem § 52 Abs. 5 FPG entsprechende Konstellation vor, da der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (seiner Straffälligkeit) zumindest fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.
Es müsste daher zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers zunächst anzunehmen sein, dass der dessen weiterer Aufenthalt eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellen würde.
3.4.5. Weiters ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN). Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088, mwN). Der Verfassungsgerichtshof erachtet es in ständiger Rechtsprechung als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. zuletzt VfGH 08.06.2021, E575/2021).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers, mit denen er wie ausgeführt ein Familienleben führt, um in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige. Diesen ist eine Rückkehr in die Russische Föderation daher schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Eine dauerhafte Rückkehr wäre aber auch unabhängig davon kaum denkbar, weil die Obsorge bei den jeweiligen Müttern liegt und den in Österreich geborenen und aufgewachsenen Kindern eine solche auch nicht zumutbar ist.
Wie oben bereits ausgeführt, hat ein Kind Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Die Möglichkeit „gelegentlicher Besuche“ (oder auch des Kontakts über soziale Medien) relativiert den Eingriff in das Familienleben nicht maßgeblich (vgl. VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146), die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wären auch in diesem Fall gezwungen, ohne Vater aufzuwachsen.
Das Recht der Kinder des Beschwerdeführers auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen würde somit durch eine Rückkehrentscheidung gegen diesen verletzt und deren Kindeswohl beeinträchtigt, ebenso das Recht des Beschwerdeführers selbst auf persönlichen Kontakt mit seinen Kindern. Den öffentlichen Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme müsste daher für deren Zulässigkeit insgesamt ein „sehr großes Gewicht“ (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374) beizumessen sein, mit denen sie die privaten und insbesondere familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls überwiegen.
3.4.6. Gegenständlich ist nicht zu sehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd § 52 Abs. 5 FPG eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellen würde, und es ist aus denselben Gründen nicht zu sehen, dass den öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein „sehr großes Gewicht“ zukommt.
Zwar hat der Beschwerdeführer zweifellos schwere Straftaten begangen. Die ersten beiden Verurteilungen, am 03.03.2011 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und am 17.03.2013 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, wiegen dabei nicht allzu schwer, da sie im Entscheidungszeitpunkt bereits über elf bzw. neun Jahre zurückliegen und lediglich relativ kurze bedingte Freiheitsstrafen (sowie eine Geldstrafe) nach sich zogen. Anders verhält es sich aber insbesondere mit der Verurteilung vom 15.03.2016 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer relativ langen Freiheitsstrafe von vier Jahren, mit der zugleich die bedingten Strafnachsichten zu den beiden zuvor genannten Urteilen widerrufen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2016 einen Banküberfall begangen hat, indem er einer Bankangestellten einen Zahlschein auf das Kassapult legte, auf dem „DAS IST ÜBERFALL, KEIN PANIK“ [sic] geschrieben stand, und ihr eine Sprengstoffgürtelattrappe zeigte, die er um seinen Bauch gewickelt hatte, woraufhin diese ihm Bargeld in Höhe von 7.350 Euro übergab. Auch die bislang letzte Verurteilung vom 08.05.2018 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten betrifft ernstzunehmende Delikte. Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2018 als Strafgefangener einer Justizanstalt versucht, einen Justizwachebeamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften, indem er diesem sagte, er kenne viele Leute, die ihm alles besorgen würden, was er brauche, wenn er für ihn Sachen, die legal für Häftlinge nicht zu erhalten seien, in die Justizanstalt einbringe, und am 13.03.2018 einen anderen durch das Versetzen mehrerer Schläge in dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine kaum dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Schwellung und ein Hämatom an der Nase erlitt. Die letzten beiden Verurteilungen, besonders jene wegen Raubes, indizieren grundsätzlich eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen mittlerweile (im Fall des Raubes) über sechs Jahre und (im Fall der versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch und der Körperverletzung) über drei Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Haftentlassung wohlverhalten. Er wohnt wieder bei seiner Mutter und seinem Bruder und geht einer Erwerbstätigkeit als Tischlerhelfer nach, mit deren Einkommen er selbsterhaltungsfähig ist. Er gab glaubhaft an, seine Familie, insbesondere seine Kinder und seinen Bruder, unterstützen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung die Verantwortung für seine Straftaten übernommen und konnte überzeugend darlegen, diese zu bereuen und an seinem Verhalten zu arbeiten. Er war spielsüchtig und hat in Haft eine acht Monate lange Therapie absolviert, was die Gefahr eines Rückfalls mindert. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher, insbesondere aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks und den von ihm vorgelegten Unterlagen zu seinem Bemühen um Resozialisierung, zu der Einschätzung, dass er sich, auch aufgrund seiner veränderten Lebensumstände, nachhaltig gebessert hat. Dies deckt sich mit dem Eindruck des ihn im Rahmen der Haftentlassenenhilfe betreuenden Sozialarbeiters des Vereins XXXX , der in einem Bericht vom 12.04.2022 im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für seine Taten übernommen und sich deutlich von seinem kriminogenen Denken und Handeln distanziert habe. Aus sozialarbeiterischer Sicht sei eine überdurchschnittliche, prosoziale Entwicklung festzustellen. Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung an.
Es ist daher trotz seiner zum Teil schwerwiegenden, jedoch schon mehrere Jahre zurückliegenden Straftaten und unter Berücksichtigung der nunmehrigen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu sehen, dass von diesem im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehen würde, aufgrund derer den öffentlichen Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein derart großes Gewicht zukommen würde, dass sie seine familiären Interessen und auch jene seiner Kinder überwiegen würden.
3.4.7. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, der seit über 18,5 Jahren mit seinen Eltern und fünf Geschwistern im Bundesgebiet lebt, hier zwei minderjährige Kinder hat und nunmehr auch wieder selbsterhaltungsfähig ist sowie nur noch relativ schwache Bindungen an seinen Herkunftsstaat aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls trotz seiner Straffälligkeit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher unzulässig, weil sie eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt. Die Unzulässigkeit besteht iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer, weil die Aufenthaltsverfestigung des seit über 18,5 Jahren im Bundesgebiet lebenden Beschwerdeführers schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sein kann.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.
3.4.8. Da der Beschwerdeführer wie festgestellt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, liegt bei ihm die Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG vor, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.
3.5. Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot
3.5.1. §§ 50, 53 und 55 FPG lauten auszugsweise:„Verbot der Abschiebung (FPG)
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
„Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
…“
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.5.2. Nachdem der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abgeändert und die Rückkehrentscheidung behoben wurde, haben die Spruchpunkte V., VI. und VII., die jeweils eine Rückkehrentscheidung voraussetzen, ihre Rechtsgrundlage verloren und waren ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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