Bundesverwaltungsgericht W259 2247635-1

W259 2247635-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2022

Regest

Antragszurückweisung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Exekutivdienst Grundausbildung Lehrgang öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Eignung Rechtsanspruch Säumnisbeschwerde Zulassungsvoraussetzung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W259 2247635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2247635.1.00

Spruch

W259 2247635-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages über die bescheidmäßige Erledigung zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2020 wurde mitgeteilt, dass die Durchführung eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E2a im Exekutivdienst (GAL- E2a/2021) beabsichtigt sei. Darin wurden des Weiteren die Zulassungserfordernisse und der Stichtag angeführt sowie das Zulassungs- und das Auswahlverfahren näher erläutert.

3. Mit Bewerbung vom XXXX 2020 suchte der Beschwerdeführer um Zuweisung und Zulassung für den GAL- E2a/2021 an.

4. Mit Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde zum Betreff „Sicherheitsakademie; Grundausbildung GAL- E2a/2021; Zulassungsentscheidung – Nichtzulassung“, unter anderem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer „mangels fehlender persönlicher Eignung, welche für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist“, nicht zugelassen werde.

3. Mit Schreiben vom 08.03.2021 stellte der Beschwerdeführer an die XXXX (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wegen Nichtzulassung für den Grundausbildungslehrgang GAL-E2a/2021. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er für das Auswahlverfahren zum Grundausbildungslehrgang E2a/2021 (für das Jahr 2021) nicht zugelassen werde. Er ersuche daher über diese Tatsache eine bescheidmäßige Erledigung zuzustellen.

3. Am 10.09.2021 langte eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2021 auf bescheidmäßige Erledigung gemäß §§8, 59 Abs. 1 AVG sowie 3 DVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein Anrecht auf bescheidmäßige Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG voraussetze. Die Zuweisung und Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang seien in der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2017 geregelt. Subjektive Rechte für Zulassungswerber, insbesondere das Recht in einen Grundausbildungslehrgang aufgenommen zu werden, oder aber im Falle einer Nichtaufnahme eine bescheidmäßige Erledigung zu erhalten, würden sich der genannten Verordnung nicht entnehmen lassen. Als Adressat der Verordnung sei vielmehr die jeweilige zur Vollziehung berufene Dienstbehörde anzusehen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommen. Es lege neben dem wirtschaftlichen Interesse auch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Causa vor. Der Beschwerdeführer sei ohne (konstatierte) Begründung nicht einmal zum Auswahlverfahren, geschweige denn zum GAL E2a/2021 zugelassen worden. Die erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung sei eine Voraussetzung für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang. Ausjudiziert sei auch, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung ohne Absolvierung einer Auswahlprüfung nicht bestehe. Die persönliche Eignung habe sich (nur) auf die allgemeine geistige, körperliche und soziale Befähigung, die fachliche Eignung auf ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Gesetzlich normiert sei weiters die Pflicht der Dienstbehörde die Grundausbildung bereitzustellen. Vor dem Hintergrund des § 27 BDG vertrete der Beschwerdeführer die nachvollziehbare Ansicht, dass es geradezu zu seiner Dienstpflicht zähle sich fortzubilden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst im XXXX . Sein Eintritt in den Exekutivdienst erfolgte am XXXX 2013. Er wurde am XXXX 2015 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt.

Mit Schreiben des XXXX vom 03.12.2020 wurde mitgeteilt, dass die Durchführung eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E2a im Exekutivdienst (GAL- E2a/2021) beabsichtigt ist. Mit Bewerbung vom 09.12.2020 suchte der Beschwerdeführer um Zuweisung und Zulassung für den GAL- E2a/2021 an. Mit Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer „mangels fehlender persönlicher Eignung, welche für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist“, nicht zugelassen wird. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 08.03.2021 die bescheidmäßige Erledigung über seine Nichtzulassung zum Grundausbildungslehrgang.

Am 10.09.2021 langte eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2021 zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Säumnisbeschwerde vom 09.09.2021

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, lauten auszugsweise:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde:

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[...]

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2021, am 08.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangt, begann am 08.03.2021 zu laufen. Die Säumnisbeschwerde vom 09.09.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.09.2021, erfolgte daher jedenfalls nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Nachholungsfrist zur Erlassung der Entscheidung durch die belangte Behörde begann daher am 10.09.2021 zu laufen und endete gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nach drei Monaten und somit am 10.12.2021. Am 23.09.2021 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX 2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristwahrend zugestellt. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG war das Säumnisbeschwerdeverfahren daher einzustellen und das diesebezügliche Vorgehen der belangten Behörde rechtmäßig.

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und ersatzlosen Behebung:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 12. (1) Die Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.

(2) - (6) [...]

[...]

2. Unterabschnitt

Grundausbildung

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) [...]

[...]

Zuweisung zur Grundausbildung

§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn

1. -der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

2. -der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) [...]

[...]"

3.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.

Es ist demnach nur zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

Mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung betreffend seine Nichtzulassung zum Grundausbildungslehrgang E2a/2021.

Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227).

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist der Beamte von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Die für die einzelnen Verwendungsgruppen vorgeschriebenen Definitivstellungserfordernisse werden in der Anlage 1 des BDG 1979 geregelt. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf Zuweisung zu einer bestimmten Grundausbildung abzuleiten. Die Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 27 BDG erfüllt sind oder nicht, ist nach der oben angeführten Judikatur inhaltlicher Natur. Diese Prüfung ist als erster Schritt durchzuführen, bevor auf den Inhalt der Verordnung für die betreffende Grundausbildung einzugehen ist.

Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung der Nichtzulassung zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags durch die belangte Behörde die inhaltliche Prüfung eines solchen Anspruches verwehrt.

Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antrag des Beschwerdeführers zu behandeln haben und inhaltlich über die Nichtzulassung abzusprechen haben, wobei die Voraussetzungen des § 27 BDG zu prüfen sind.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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