progetti
W226 2252011-1•Bundesverwaltungsgericht W226 2252011-1
W226 2252011-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2022
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Kindeswohl Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen
W226 2252010-1/8EW226 2252011-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , StA. Namibia und 2.) XXXX , geboren am XXXX , StA. Kamerun, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2022, Zahl 1.) 1081570706-210978698 und 2.) 1081570804-210978329, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von jeweils 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Namibias, ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Kamerun. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) reiste nach der Aktenlage im September 2013 nach Österreich ein und verfügte zum damaligen Zeitpunkt über eine gültige Legitimationskarte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kindermädchen für eine Botschaftssekretärin ihres Heimatstaates. Nach Beendigung dieser Tätigkeit im Jahr 2014 verblieb die BF1 in Österreich, lernte dabei den Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers kennen, den sie am XXXX heiratete. Am XXXX kam der Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet zur Welt.
I.2. Am 07.08.2015 beantragten beiden BF jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG zur Familienzusammenführung mit dem in Österreich mit gültigem Aufenthaltstitel lebenden Kindesvater. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmanns von XXXX vom 24.10.2016 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Das Verwaltungsgericht XXXX gab den Beschwerden gegen diese Bescheide mit Erkenntnis vom 21.07.2017 keine Folge, weshalb beide BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben die beiden BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
I.3. Mit Erkenntnis vom 23.01.2020, Ra 2019/22/0044, wurden die Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen in der außerordentlichen Revision ausführte, dass das Landesverwaltungsgericht XXXX seiner Entscheidung primär die Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung (für die Dauer des Niederlassungsverfahrens) zugrunde gelegt habe. Dass auch eine bloß vorübergehende Ausreise des Kindesvaters nach Namibia zu Besuchszwecken unmöglich wäre, sei nicht aufgezeigt worden.
Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung auch auf das Kindeswohl des BF2 hinreichend Bedacht genommen. Einzuräumen sei zwar, dass der undifferenzierte Verweis auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte im Wege elektronischer Kommunikationsformen verfehlt sei, zu beachten sei aber, dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Trennung der Beschwerdeführer vom Kindesvater nur bezogen auf die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens – und somit als vorübergehend – geprüft habe. Das Verwaltungsgericht habe berücksichtigen dürfen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich die BF1 ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste und dass sie mit ihrem Verhalten versucht habe, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Den Ausführungen zur Umgehung der Regelungen des NAG über einen geordneten Familiennachzug seien die revisionswerbenden Parteien nicht entgegengetreten.
I.4. Als Folge dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stellten beide BF nunmehr gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. In einem ergänzenden Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr im Februar 2020 die einvernehmliche Scheidung zwischen der BF1 und dem Vater des BF2 gemäß § 55 Ehegesetz erfolgt sei. BF2 werde hauptsächlich im Haushalt von BF1 betreut, der Kindesvater leiste Unterhalt an die BF1 und den BF2 in Höhe von insgesamt 685,- €.Die BF1 habe nach Ende der Gültigkeit der Legitimationskarte von ihrem „Umstiegsrecht“ nach § 21 Abs. 2 Z 2 NAG keinen Gebrauch gemacht, was ihr aber nicht vorgeworfen werden könne. BF1 sei nämlich zum damaligen Zeitpunkt fest überzeugt gewesen, dass der bestehende Arbeitsvertrag weiter verlängert werde und somit auch eine neue Legitimationskarte vom Arbeitgeber beantragt werden würde, was jedoch nicht geschehen sei. Auch die Schwangerschaft mit dem BF2 und der daraus resultierende Stress habe dazu geführt, dass BF1 den Verlängerungszeitraum schlicht verpasst habe.
Darüber hinaus wurde umfangreich auf die familiären und sozialen Bindungen, insbesonders auch des BF2 verwiesen, beide BF hätten definitiv ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
Dem Schreiben beigelegt waren nebst diversen Unterstützungsschreiben der Beschluss des BG XXXX über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom XXXX und der damit einhergehende Unterhaltsvergleich; weiters ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 der BF1 vom XXXX sowie ein umfangreicher klinisch-psychologischer Befund einer Gesundheitspsychologin betreffend BF2 mit der Zusammenfassung, dass BF2 unter einem Autismusspektrum leidet mit restriktivem und stereotypem Verhalten, er über unterdurchschnittliche kognitive basale Fertigkeiten verfügt und sein soziales und kommunikatives Verständnis merklich eingeschränkt ist.
Nach einem – erfüllten – Verbesserungsauftrag vom 19.07.2021 übermittelte die belangte Behörde an die BF1 nunmehr am 13.10.2021 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde der bisherige Sachverhalt zusammengefasst und die BF1 aufgefordert, einen umfangreichen Fragenkatalog zu beantworten. Mit Schreiben vom 28.10.2021 übermittelte die BF1 ihre Antworten zu diesem umfangreichen Fragenkatalog.
I.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.01.2022 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Namibia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
I.6. Gegen diesen am 31.01.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, welche am 18.02.2022 beim BFA einlangte.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.02.2022 vom BFA vorgelegt.
I.7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Zum Familienleben wurde der Vater des BF2 zeugenschaftlich einvernommen.
II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Einreise der BF1 im September 2013 mit gültiger Legitimationskarte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2020 betreffend das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 46 Abs 1 NAG wurde bereits wiedergegeben. Am 29.06.2021 stellten beide BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Die BF führen die im Spruch angeführten Namen, BF1 ist Staatsangehörige von Namibia, was durch die unbedenklichen, im Verfahren vorgelegten Dokumente unzweifelhaft belegt ist. Beim BF2 handelt es sich um einen am XXXX im Bundesgebiet geborenen Staatsangehörigen von Kamerun, für diesen wurde von der Botschaft der Republik von Kamerun am XXXX ein Reisepass ausgestellt. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten hat BF1 für BF2 darüber hinaus einen Antrag auf die namibische Staatsbürgerschaft gestellt, die entsprechenden Unterlagen wurden an die zuständigen Behörden in Namibia weitergeleitet und liegt noch keine Entscheidung über eine allfällige Erteilung einer Staatsbürgerschaft an BF2 durch Namibia vor.
BF1 ist wie dargestellt im Jahr 2013 legal in das Bundesgebiet eingereist, seit Ablauf der gültigen Legitimationskarte, somit seit Oktober 2014, verfügt BF1 über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, der Kindesvater ist zum dauerhafte Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Kindesvater ist seit XXXX von BF1 geschieden, er hat sich zu Unterhaltszahlungen an BF1 und BF2 im Ausmaß von ca. 700,- € monatlich verpflichtet, der Vater von BF2 ist seit Jahren durchgehend als Kranfahrer berufstätig und kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nach.
Der Kontakt zwischen BF2 und seinem Vater, dem geschiedenen Gatten von BF1, stellt sich so dar, dass dieser ein wöchentliches Besuchsrecht hat und dieses auch ausübt, den BF2 meistens am Wochenende von Samstag auf Sonntag auch bei sich, mit diesem gemeinsam einkaufen geht und spielt.
BF2 leidet wie dargestellt unter einem Autismusspektrum mit globaler Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen. BF2 wird deshalb im Ambulatorium XXXX , Zentrum für Entwicklungs-, Sozial- und Neuropädiatrie fachärztlich sowie therapeutisch betreut, daneben erhält er seit Oktober 2020 eine logopädische Behandlung. BF1 besucht die „Inklusive Schule XXXX “, in welcher auf seine speziellen Bedürfnisse eingegangen wird.
BF1 verfügt in Namibia darüber hinaus noch über ihre in bescheidenen Verhältnissen lebende Mutter und zwei bei der Mutter lebende Kinder aus einer früheren Beziehung, zu diesen besteht seit dem Jahr 2013 nur mehr Kontakt durch elektronische Kommunikationsformen.
BF1 begleitet BF2 nach eigenen Angaben wöchentlich zu einer eigenen Sprachtherapie und wartet auf eine „Ergo-Therapie“ für BF2. BF2 vergisst nach den Angaben seiner Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung regelmäßig Wörter und kann auch manche Buchstaben nicht aussprechen, diese Probleme treten sowohl in Deutsch als auch in englischer Sprache auf. Der Sinn der beantragten Ergotherapie besteht darin, BF2 bei Besorgungen des Alltags zu unterstützen, da er nach Angaben seiner Eltern selbst beim Gang zur Toilette begleitet werden muss, er sich seine Zähne und die Nase nicht alleine putzen kann. All das soll bei der Ergotherapie trainiert werden. BF2 hat nach Angaben seiner Eltern Kontakte zu Kindern aus verschiedenen Nationen, es fällt ihm allerdings schwer, sich zu erklären, weshalb meistens ein Erwachsener dabei sein muss, um die Sätze von BF2 gegenüber anderen Kindern zu erklären.
Die Angehörigen in Namibia hat BF2 zeitlebens nicht gesehen oder gesprochen, zu den Angehörigen des Vaters besteht für BF2 insofern Kontakt, als der Vater von BF2 mit diesem auch seine eigene Schwester und deren Kinder besucht, sodass BF2 im Bundesgebiet über Cousins und Cousinen verfügt.
BF1 ist strafrechtlich unbescholten, abgesehen von Depressionen auch im Wesentlichen gesund.
Zur Lage im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass sowohl für Namibia als auch für Kamerun keine konkreten individuellen Gefährdungen geltend gemacht wurden.
Die belangte Behörde hat bezüglich BF2 dessen Staatsbürgerschaft von Kamerun (welche durch die Vorlage eines Reisepasses dokumentiert ist) festgestellt, allerdings spruchgemäß die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Namibia festgestellt und dies damit begründet, dass BF2 nach Recherchen via Staatendokumentation „ohnehin de facto aufgrund Abstimmungsrecht“ die Staatsbürgerschaft von Namibia zustehe. BF1 müsse einzig BF2 bei den Behörden von Namibia registrieren lassen, damit BF2 rechtmäßig die Staatsbürgerschaft zugeschrieben werden könne.
Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Akten der belangten Behörde sowie aus den Angaben von BF1 und des Kindesvaters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Ehe von BF1 mit dem Kindesvater und die erfolgte einvernehmliche Scheidung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschluss des BG XXXX vom XXXX . Die BF haben im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Namibia und auch nicht bezogen auf Kamerun geäußert, abgesehen davon, dass BF2 als Staatsangehöriger von Kamerun gar nicht in der Lage wäre, seine Mutter nach Namibia legal zu begleiten und er wiederum im Falle der Rückkehr nach Kamerun in dieses Land ohne seine Mutter reisen müsste.
Für Namibia können angesichts des Aufenthaltes von nahen Angehörigen der BF1 keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Kindesvaters, welche auch theoretisch bei Ausreise nach Namibia fortbestehen, die beiden BF zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage und konkret gefährdet wären, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 55 (1) AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs.2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist….
Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
1.1. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Namibia/Kamerun Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.
Die BF fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren -je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF1 begründete ihr Privat- und Familienleben (durch die Beziehung zum Vater von BF2) zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nicht rechtmäßig war. Der Aufenthalt der BF1 zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens war ungewiss und musste sie aufgrund ihres Wissens um diesen Umstand davon ausgehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung bevorsteht.
Nach Art 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig. Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art 8 Abs 2 EMRK aufs Wort gleicht:
"Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.
Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11.06. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische und sonstige Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Es ist in der konkreten Rechtssache daher festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen BF2 einen gänzlichen Abbruch der Kontakte zu seinem Vater zur Folge hätte und sohin dem Kindeswohl diametral entgegengesteht. Dem Interesse des BF2 an einem Verbleib in Österreich kommt sohin unter Berücksichtigung des Kindeswohls großes Gewicht zu.
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101).
Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
In gegenständlicher Rechtssache ist festzuhalten, dass sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 23.01.2020, Ra 2019/22/0044 mit der Frage der Zumutbarkeit der Trennung von BF2 (und auch von BF1) mit dem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Kindesvater auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verwies jedoch darauf, dass das Landesverwaltungsgericht XXXX auf das Kindeswohl des BF2 insofern hinreichend Bedacht genommen habe, als es die Zumutbarkeit der Trennung von BF2 vom Kindesvater nur bezogen auf die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens und somit als vorübergehend geprüft hat.Angesichts der nunmehr erfolgten Scheidung der BF1 vom Kindesvater nach einer bereits seit längerer Zeit bestehenden räumlichen Trennung hat sich jedoch der diesbezüglich relevante Sachverhalt massiv verändert, wäre doch angesichts der erfolgten Scheidung das vom Verwaltungsgerichtshof noch in Bezug auf das Kindeswohl ausgeführte Niederlassungsverfahren realistischerweise gar nicht mehr anzunehmen, da die Grundvoraussetzung für ein solches Niederlassungsverfahren (die Ehe zwischen BF1 und dem Kindesvater und der gemeinsame Wohnsitz im Bundesgebiet) weggefallen ist.
Angesichts der nunmehrigen familiären Situation würde somit eine erzwungene Rückkehr in den Herkunftsstaat (sei es Namibia, sei es Kamerun) nicht nur eine vorübergehende Trennung des BF2 von seinem Vater bewirken, vielmehr wäre davon auszugehen, dass ein Kontakt von BF2 zu seinem Vater nur noch in Form von gegenseitigen Besuchen möglich wäre. Unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Lage der Angehörigen von BF1 im Herkunftsstaat sowie unter Berücksichtigung der Distanz zwischen dem Herkunftsstaat und Österreich, den Kosten für solche Reisebewegungen und auch unter Beachtung der beruflichen Bindungen des Kindesvaters scheint jedoch eine regelmäßige Realisierbarkeit solcher Reisen zu Besuchszwecken schlichtweg nicht gegeben zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht, wobei zu beachten ist, dass ein Kind wie BF2 grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322 und vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0299).
Im konkreten Fall würde somit der Kontakt von BF2 zu seinem für ihn Unterhalt leistenden Vater, der ihn darüber hinaus wöchentlich besucht und betreut, massiv Schaden nehmen bzw. zur Gänze abbrechen, nicht zuletzt als der Kindesvater im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich ausgeführt hat, sich regelmäßige Besuche beim Sohn etwa in Namibia überhaupt nicht vorstellen zu können und angesichts der Einschränkungen bei BF2 auch Kontakte durch elektronische Kommunikationsformen kaum zielführend sind.
Das erkennende Gericht kommt auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet jedenfalls gegebenen therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für BF2 und der dadurch massiv gesteigerten Interessen des BF2 an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zum klaren Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen BF2, und damit auch gegen BF1 als Kindesmutter, unzulässig ist. Bei der Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische, logopädische und ergotherapeutische Behandlung der Beschwerden des BF2 nicht nur möglich ist, sondern großteils auch bereits stattfindet. Angesichts der schwierigen Lebensverhältnisse der in Namibia lebenden Familienmitglieder der BF1 scheint eine vergleichbare Behandlung und auch eine vergleichbare schulische Ausbildung und Förderung nicht erwartbar, was zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet führt (vgl VwGH vom 17.11.2020, Ra 2019/19/0308).
Zu berücksichtigen ist zudem der lange Inlandsaufenthalt der beiden BF (bei BF1 seit September 2013, BF2 lebt überhaupt seit Geburt ausschließlich in Österreich) und die lange Verfahrensdauer im Verfahren nach dem NAG zwischen August 2015 und Jänner 2020, betreffend primär die Frage der Zulässigkeit der Antragstellung im Inland. Es ist damit davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens und des Privatlebens der BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist somit festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
Zur Aufenthaltsberechtigung
Da die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 7 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lautet:
(1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung;
2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.
§ 9 IntG lautet:
(1) –(3) …
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) …
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) …
§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:
" (2) Die Prüfung umfasst Sprach-und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach-sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."
Die Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 36 NAG lautet:
"(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."
Die BF1 hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung am XXXX erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerdeführern eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Die BF haben hierbei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:
Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Auf die Besonderheit, dass die belangte Behörde den BF2 als Staatsbürger von Kamerun spruchgemäß in den Herkunftsstaat seiner Mutter abzuschieben beabsichtigt, war somit nicht mehr einzugehen.
Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.
Zu Spruchteil B)
III.2.Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.