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W183 2250438-1•Bundesverwaltungsgericht W183 2250438-1
W183 2250438-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W183 2250438-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL und Mag. Emanuel BRAUNEGGER, BA. als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.11.2021, Zl. XXXX , wegen § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 2 BDG:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 gekündigt.
2. Mit am 22.12.2021 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 (eingelangt am 12.01.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2020 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses gekündigt.
1.3. In der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde zurück.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Da in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde von der im Spruch genannten beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist somit das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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