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I405 2215537-1•Bundesverwaltungsgericht I405 2215537-1
I405 2215537-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2022
anhängiges Verwaltungsverfahren Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Niederlassungsbewilligung rechtmäßiger Aufenthalt unzulässiger Antrag Verlängerungsantrag Zurückweisung
I405 2215537-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, ZI. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 10.07.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.07.2018 wurde der BF aufgefordert, den Antrag schriftlich zu begründen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Urkunden und Nachweise vorzulegen. Diesem Auftrag ist der BF fristgerecht nachgekommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2018 wurde der Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
5. Daraufhin beantragte der BF am 05.09.2018 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.01.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit dem beim BFA am 25.02.2019 eingebrachten Schreiben fristgerecht Beschwerde.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 06.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.
Der BF war vom 10.08.2015 bis zum 12.08.2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“.
Am 10.07.2018 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2018 wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Am 05.03.2018 brachte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag zu der bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein. Der Zweckänderungsantrag wurde in weiterer Folge rechtskräftig abgewiesen. Im Verlängerungsverfahren wurde dem BF infolge seines Antrags vom 28.12.2018 eine Bestätigung gemäß § 24 NAG, gültig von 28.12.2018 bis 28.03.2019, ausgestellt.
Am 05.09.2018 beantragte der BF erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.01.2019 wurde der Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF nach wie vor im Verlängerungsverfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befinde und ihm demnach bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zukomme. 2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurde ein aktueller Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingeholt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z2) oder gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Anwendung im Beschwerdefall:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Fallbezogen war der BF bis zum 12.08.2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und brachte er am 05.03.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungs- und Verlängerungsantrag ein. Am 24.01.2019, und damit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA, war über den Verlängerungsantrag des BF – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – noch nicht abgesprochen worden, das Verfahren nach dem NAG war vielmehr noch anhängig und hielt sich der BF – angesichts des Regelungskonzeptes des § 24 NAG – rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Das BFA ist daher, in Anbetracht des dem BF zukommenden Aufenthaltsrechts und dem zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Verlängerungsverfahren nach dem NAG zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 Z 1 leg cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltunsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).
Gegenständlich war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des BF zurückzuweisen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben konnte. Der Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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