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G308 2245875-12•Bundesverwaltungsgericht G308 2245875-12
G308 2245875-12Tribunale amministrativo federale28 apr 2022
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen
G308 2245875-12/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Senegal, vertreten durch die BBU GmbH in Wien, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:
A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2021 wurde über XXXX (im Folgenden: betrofffener Fremder oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Am 22.04.2022 wurde vom BFA, RD Salzburg, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgelegt.
3. Mit Schreiben vom 22.04.2022, übernommen am 22.04.2022, wurde dem BF Gelegenheit zum Parteiengehör und Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Schreiben vom 26.04.2022 legte die BBU eine Vertretungsvollmacht vom 25.04.2022, vor und erstattete eine Stellungnahme.
5. Diese wurde mit Schreiben vom 27.04.2022 dem BFA zur etwaigen Stellungnahme übermittelt, eine solche ist jedoch nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Senegal, er ist gesund, XXXX Jahre alt, und somit im arbeitsfähigem Alter.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Dem BF wurde die versuchte Einreise in die BRD verweigert, von der österreichischen Polizei rückübernommen und gemäß § 39 FPG festgenommen. Er reiste illegal in den Schengenraum ein und wies sich mit totalgefälschten Dokumenten (Seychellen) aus, die von der deutschen Polizei sichergestellt wurden.
Der BF ist im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates. Dieser Reisepass befindet sich in Frankreich, und war der BF bisher nicht willens, den Reisepass für das gegenständliche Verfahren beizuschaffen.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat zu einem unbekannten Zeitpunkt und hielt sich längere Zeit in Frankreich auf, dort arbeitete er ohne entsprechende Berechtigung für ein Transportunternehmen. Er besaß bzw. besitzt für keinen europäischen Staat einen gültigen Aufenthaltstitel und hält sich illegal im EU-Raum auf.
Zwei an Frankreich gestellte Wiederaufnahmeersuchen – am 20.05.2021 und am 29.06.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 der Dublin-III-VO - wurden abgelehnt, das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
1.3. Der BF verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft, noch über ausreichende Barmittel zur Deckung seines Unterhalts und keine gesellschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Er zeigte sich in der Vergangenheit sehr mobil und bereiste Italien, Frankreich und Österreich und versuchte illegal in Deutschland einzureisen.
Der BF weigert sich beharrlich Österreich zu verlassen und wirkte beim Verfahren zur Identifizierung und Erhalt eines HRZ nicht mit, im Gegenteil versucht er dies aktiv zu verhindern bzw. zu verzögern. Er bringt zwar vor, dass sich sein senegalischer Reisepass samt Identitätskarte in Frankreich befindet, weigert sich jedoch sich diese Dokumente zukommen zu lassen.
Am 16.05.2021 wurde er von der PI Salzburg niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX in Dakar geboren zu sein, verheiratet und Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Woloff anzugehören. Er erklärte weiters, in Italien und Slowenien gewesen zu sein und nach Frankreich, Paris, zurückkehren zu wollen. Er verfüge über einen Wohnsitz in Paris, XXXX und über Familienangehörige, seine Tante XXXX und Cousine XXXX . Er habe bisher in Europa keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe in Paris gearbeitet. Er müsse daher zurück nach Paris, da er dort arbeite, und auch einen Termin bei einem Amt habe.
Eine Überprüfung des BFA ergab, dass der BF für Frankreich keine gültige Aufenthaltsberechtigung besitzt, gegen ihn auch keine polizeilichen Vorgänge in Frankreich vorliegen.
1.4. Am XXXX .2021 wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Am 19.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft veranlasst. Über diesen Antrag wurde am 24.08.2021 negativ entschieden.
1.5. Mit Bescheid vom 26.07.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Senegal zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.08.2021 in Rechtskraft.
Am XXXX .2021 wurde gegen der BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die dagegen erhobene Beschwerde am 30.08.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG G307 2245875-1/15E (mündlich verkündet am 02.09.2021 und mit 07.09.2021 schriftlich ausgefertigt) teilweise stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 für rechtswidrig erklärt, die weitere Anhaltung ab dem XXXX .2021 für rechtmäßig erklärt wird.
Das von der belangten Behörde geführte Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird seit 31.08.2021 effizient geführt und steht die Behörde mit der senegalesischen Botschaft laufend in Kontakt. Mittlerweile wurde der BF durch die senegalesische Botschaft identifiziert und die Ausstellung des HRZ grundsätzlich in Aussicht gestellt.
Mit gek. Erkenntnis vom 24.09.2021, G307 2245875-2/12E, (mündlich am 09.09.2021 verkündet) wurde im ersten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit gek. Erkenntnis vom 22.10.2021, G309 2245875-3/9E, (mündlich verkündet am 07.10.2021) wurde im zweiten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit gek. Erkenntnis vom 19.11.2021, G315 2245875-4/11E, (mündlich verkündet am 04.11.2021) wurde im dritten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit gek. Erkenntnis vom 13.12.2021, G307 2245875-5/7E, (mündlich verkündet am 26.11.2021) wurde im vierten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit gek. Erkenntnis vom 10.01.2022, G309 2245875-6/9E, (mündlich verkündet am 23.12.2021) wurde im fünften von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit gek. Erkenntnis vom 17.02.2022, G309 2245875-7/9E, (mündlich verkündet am 20.01.2022) wurde im sechsten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 11.02.2022 wurde im siebten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF sowie über die am 04.02.2022 erhobene Schubhaftbeschwerde eine mündliche Verhandlung zu G303 2245875-8 und G303 2245875-9 durchgeführt.
Es wurde mit Erkenntnis G303 2245875-8/6Z und G303 2245875-9/9Z festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die erhobene Beschwerde wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da darüber bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2021 entschieden wurde.
Mit Erkenntnis vom 07.03.2022, G312 2245875-10/3E, wurde im neunten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis vom 04.04.2022, G305 2245875-11/14E, wurde im zehnten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
1.6. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er kann Österreich, mangels gültiges Reisedokument, nicht legal aus eigenem verlassen. Er verfügt über keinen Wohnsitz.
Er hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig ihn seinen Herkunftsstaat Senegal zurückzukehren. Er zeigte sich unkooperativ, weigert sich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und behindert das Verfahren zu seiner Rückkehr. Der BF ist haftfähig und sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022, wonach er sich an die Vorgaben der Behörde halten werde und keinen Fluchtgedanken hänge, sind aufgrund seines bisherigen Verhaltens unglaubwürdig. Der BF hat sich in der Vergangenheit höchst mobil gezeigt, sich an keine fremdenrechtlichen Vorschriften gehalten und gibt nach wie vor an, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen.
1.7. Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ seit 31.08.2021 effizient geführt. Die Identifizierung als senegalesischer Staatsangehöriger ist bereits erfolgt, die Ausstellung eines HRZ ist durch die senegalesische Botschaft bereits in Aussicht gestellt worden und ist zeitnah zu erwarten. Urgenzen erfolgen in regelmäßigen Abständen und ist auch der Honorarkonsul eingeschaltet.
Der BF zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, in dem er Ein- und Ausreisevorschriften missachtet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in den mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den bisherigen Erkenntnissen des BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich vor allem aus seinem bisherigen Gesamtverhalten, der Verwendung von totalgefälschten Dokumenten, seiner Unkooperation, seiner hohen Mobilität innerhalb des Schengenraumes sowie seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, die Behinderung seiner Identifikation sowie der Erreichung eines HRZ.
Der BF hat eine Mitwirkungsbereitschaft bei der Rückführung nicht einmal ansatzweise erkennen lassen. Es ist festzuhalten, dass der BF laut eigenen Angaben über einen Originalreisepass samt Identitätskarte in Frankreich verfügt, bislang aber nicht bereit war, sich diese Dokumente zukommen zu lassen, obwohl er bereits im AHZ XXXX von Bekannten aus Frankreich besucht wurde. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde.
Aufgrund der aktenkundigen hohen Mobilität des BF und des Umstandes, dass er sich schon einmal eines gefälschten Reisedokumentes zum Zwecke der Einreise bedient hat, ist in der Gesamtbetrachtung die Feststellung zu treffen, dass eine Flucht bzw. ein Untertauchen des BF im Falle der Aufhebung der Schubhaft in hohem Maße naheliegend ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3.2. Der EuGH hat im Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C 146/14 PPU, Rn. 82, ausgeführt:
„Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“
Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen (vgl. auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen.
Wie schon oben ausgeführt hat der BF eine Mitwirkungsbereitschaft bei der Rückführung nicht einmal ansatzweise erkennen lassen. Der BF verfügt laut eigenen Angaben über einen Originalreisepass samt Identitätskarte in Frankreich. Bislang war er aber nicht dazu bereit, sich diese Dokumente zukommen zu lassen, obwohl er im AHZ von Bekannten aus Frankreich besucht wurde und es ein Leichtes gewesen wäre, sich im Zuge dieses Besuches die Dokumente zu beschaffen.
In der mündlichen Verhandlung am 20.01.2022 gab der BF überdies an, Österreich habe nicht das Recht, ihn nach Senegal zurückzuschicken. Seiner Meinung nach sei für das gesamte Verfahren Frankreich zuständig. Er werde auch nicht freiwillig zurückkehren und er werde sich auch seinen Reisepass aus Frankreich nicht schicken lassen.
Diese Ausführungen des BF lassen eindeutig erkennen, dass in keiner Weise eine Mitwirkungsbereitschaft bei der Rückführung besteht. Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte der BF augenscheinlich aus reiner Verzögerungsabsicht, weil er es trotz seines schon länger andauernden Aufenthaltes in Europa unterließ, zuvor weder in Frankreich, noch Italien in Deutschland oder einem anderen europäischen Land einen solchen Antrag zu stellen.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten, liegt hier jedoch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 2 u 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.). Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G307 2245875-2/12E, G309 2245875-2/9E, G309 2245875-3/9E, G315 2245875-4/11E, G307 2234875-5/7E, G309 2245875-6/9E, G309 2234875-7/9E, G303 2234875-8/6Z und G303 2245875-9/9Z (mündlich verkündet am 11.02.2022) sowie G312 2245875-10/3E und G305 2245875-11/14E geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
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