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W232 2241811-2•Bundesverwaltungsgericht W232 2241811-2
W232 2241811-2Tribunale amministrativo federale27 apr 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Gefährdungsprognose rechtmäßiger Aufenthalt Revision zulässig Rückkehrentscheidung behoben strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Vergehen
W232 2241811-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021, Zl. 233712906-210416592, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. Am 26.03.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert und am selben Tag zu einer möglichen Schubhaftverhängung sowie beabsichtigten Verhängung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Zunächst wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt über eine „Daueraufenthalt-EU“ Karte, gültig bis 18.07.2017, verfügt habe. Auf Vorhalt der Behörde, dass er vom 20.09.2016 bis zum 22.12.2020 nicht in Österreich gemeldet gewesen sei und seit dem 29.02.2016 nicht sozialversichert gewesen sei, gab der Beschwerdeführer wie folgt an: „Meine Mutter war schwerkrank, sie hatte Krebs. Ich musste sie pflegen. Wir waren in Serbien und sind ab und zu nach Österreich gefahren, um bei der Pensionsversicherungsanstalt Termine wahrzunehmen und Medikamente entgegenzunehmen. Sie und ich haben in Serbien gewohnt. Ich habe vergessen, meinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Meine Mutter ist vor fünf Monaten gestorben und ich habe nichts mehr in Serbien zu tun. Ich bin nach Österreich gekommen, um den Aufenthaltstitel zu verlängern.“ Ferner gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 17.12.2020 in den Schengen-Raum und nach Österreich eingereist sei, um hier einen Aufenthaltstitel zu bekommen, zu arbeiten und wie früher hier leben zu können.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nur bis 18.07.2017 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und trotz eines am 08.02.2021 eingebrachten Verlängerungsantrages bei der MA35 nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Mittel- und Unterkunftslosigkeit sowie der fehlenden wirtschaftlichen Grundlage des Beschwerdeführers in Österreich und durch die Überschreitung der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer jedenfalls unrechtmäßig. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei unter dem Blickpunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, um die Finanzierung seines Unterhaltes durch illegale Quellen, durch die Begehung von Straftaten oder durch eine Belastung der öffentlichen Hand zu verhindern. Des Weiteren stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren sei für die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und verhältnismäßig.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben vom 21.04.2021 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei, seine gesamten sozialen und familiären Bindungen in Österreich habe und er voll integriert sei. Sein Lebensmittelpunkt sei immer Österreich gewesen, er habe sich bis auf wenige kurze Auslandsreisen ständig hier aufgehalten. Mit der Beschwerde wurde eine Arbeitsplatzzusage vom 05.02.2021 übermittelt sowie eine unterfertigte Erklärung der Geschwister des Beschwerdeführers, wonach diese für den Unterhalt und die Verpflegung des Beschwerdeführers aufkommen und ihn mit ausreichend Barmittel ausstatten würden.
5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
6. Am 29.11.2021 langte eine Beschwerdeergänzung der Vertretung des Beschwerdeführers („vorbereitender Schriftsatz“) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Abwesenheit im Sinne des § 20 Abs. 4 NAG nicht überschritten hätte, da er regelmäßig nach Österreich zurückgekehrt sei. Ferner wurde auf Judikatur der Höchstgerichte und auf den Antrag zur Vorabentscheidung an den EuGH zur ZI. VGW-151/084/11462/2019-13 verwiesen. Im Rahmen des Parteiengehörs verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen darauf, dass dem zu Grunde liegenden Sachverhalt offenkundig zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft beendet habe.
7. Am 1.12.2021 langte eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers (Gültigkeit 02.12.2020 bis 02.12.2030) beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem ein Eingangsstempel vom 17.12.2020 vermerkt ist; die restlichen Seiten sind leer.
8. Mit Teilerkenntnis vom 01.12.2021 wurde der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen und seiner Situation in Österreich befragt wurde. Aufgrund der ausgezeichneten Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache konnte die Dolmetscherin entlassen werden. Als Beilagen zum Akt genommen wurden eine Aufstellung der Ein- und Ausreisestempel aus dem Pass der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Konvolut an Passkopien und die Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Arbeitsplatzzusagen für den Beschwerdeführer.
10. Am 09.02.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss eines Bezirksgerichtes betreffend die Verlassenschaftssache der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, deren Sozialversicherungszeitenauszug sowie einen Sozialversicherungszeitenauszug des Beschwerdeführers. Des Weiteren wurde ein E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat eine Tochter, die in Deutschland lebt, zu der er keinen Kontakt hat und nicht obsorgeberechtigt ist.
In Serbien leben weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen der Beschwerdeführer selten Kontakt hat. Die Geschwister des Beschwerdeführers (zwei Brüder, eine Schwester) leben in Österreich.
Der Beschwerdeführer spricht Serbisch als Muttersprache und fließend Deutsch.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis 18.07.2017. Im Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet berufstätig in den Zeiten von 14.06.2011 bis 16.08.2011 und 23.06.2012 bis 22.09.2012. Er bezog Arbeitslosengeld in den Zeiten von 13.08.2009 bis 16.08.2009 und 18.08.2009 bis 20.08.2009 sowie bedarfsorientierte Mindestsicherung von 10.01.2012 bis 22.06.2012 und 20.03.2014 bis 29.02.2016. Von 01.09.1991 bis 26.01.2007 bezog der Beschwerdeführer eine Waisenpension.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet geboren, ging hier zur Schule und verbrachte mit Ausnahme der Zeit von September 2016 bis Dezember 2020 den überwiegenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.02.2016 im Bundesgebiet nicht sozialversichert und weist im Zeitraum von 20.09.2016 bis zum 22.12.2020 in Österreich keine Wohnsitzmeldung auf. In dieser Zeit pflegte der Beschwerdeführer seine kranke Mutter in Serbien, wobei festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer immer wieder für kurze Aufenthalte nach Österreich eingereist ist und sich nicht länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb am 19.10.2020 im Bundesgebiet, danach verlagerte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf den vorgelegten serbischen Reisepass (AS 37).
Die Feststellungen zur Tochter des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt liegenden Urteilsausfertigung betreffend die Verletzung seiner Unterhaltspflicht.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.
Dass der Beschwerdeführer weitschichtige Verwandte in Serbien hat, zu denen er selten Kontakt pflegt ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 7).
Dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von zwischen 2016 und 2020 seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlegt hat, ergibt sich durch fehlende Wohnsitz- und Beschäftigungs- bzw. Sozialversicherungsmeldungen im Bundesgebiet und deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass er - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht - seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Glaubhaft waren jedoch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in diesem Zeitraum immer wieder nach Österreich gereist ist. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten. Bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Mutter in Serbien gepflegt habe und immer wieder nach Österreich eingereist sei, um Termine bei der Pensionsversicherungsanstalt wahrzunehmen und Medikamente entgegenzunehmen (AS 51, 52). Aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Reisepasskopie seiner verstorbenen Mutter ist ersichtlich, dass diese regelmäßig (mehrmals pro Jahr) nach Österreich eingereist ist (Verhandlungsprotokoll, Beilage ./B). Seine diesbezüglichen Angaben wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben sind auch vor dem Hintergrund, dass die restliche Familie des Beschwerdeführers (abgesehen von weitschichtigen Verwandten) in Österreich lebt und er nahezu sein gesamtes Leben in Österreich verbracht hat, plausibel und nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer im März 2017 im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich aus der Urteilsausfertigung vom XXXX 2021 eines Landesgerichtes für Strafsachen, wonach der Beschwerdeführer am 21.03.2017 im Bundesgebiet ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat.
Todeszeitpunkt und Todesort der Mutter des Beschwerdeführers sind aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten und zum Akt genommenen Sterbeurkunde ersichtlich.
Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine Erwerbstätigkeit, den Bezug der Mindestsicherung sowie Waisenpension und Sozialversicherungszeiten beruhen auf den im Akt einliegenden Auszügen (ZMR-Auszug, AJ-WEB Auszug mit dem Abfragedatum 01.12.1990-01.12.2021).
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer gab selbst an gesund zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 4).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik belegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis 18.07.2017. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Zu prüfen ist somit, ob der unbefristete Aufenthaltstitel erloschen ist.
Der mit „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln“ betitelte § 20 NAG lautet wie folgt:
„§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“
Nach § 2 Abs. 7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.
Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter verliert nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109 die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Union aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet geboren, ging hier zur Schule und verbrachte mit Ausnahme der Zeit von September 2016 bis Dezember 2020 den überwiegenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verlagerte in diesem Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien, um seine kranke Mutter zu pflegen, jedoch reiste er in dieser Zeit immer wieder - wenn auch nur für kurze Aufenthalte - in das österreichische Bundesgebiet ein.
Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob ein kurzfristiger Aufenthalt im EWR-Gebiet die anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes außerhalb des EWR-Bereiches im Sinne des § 20 Abs. 4 NAG beendet.
Nach bisheriger einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbrechen nur kurze Aufenthalte im Inland und/oder im EWR-Raum eine anspruchsbeendende Dauer gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101).
In einem ähnlich gelagerten Verfahren legte das Verwaltungsgericht Wien dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgende Fragen vor (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 28. August 2020, in dem Verfahren zur ZI. VGW-151/084/11462/2019-13):
„Ist Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG dahingehend auszulegen, dass jeder physische Aufenthalt, mag dieser auch noch so kurz sein, eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Gebiet der Gemeinschaft während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung ausschließt?
2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage verneinen: Welchen qualitativen und/oder quantitativen Anforderungen müssen Aufenthalte im Gebiet der Gemeinschaft während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten genügen, um den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auszuschließen? Schließen Aufenthalte während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten im Gebiet der Gemeinschaft den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nur dann aus, wenn die betroffenen Drittstaatsangehörigen während dieses Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihrem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Gebiet der Gemeinschaft hatten?
3. Sind Regelungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen anordnen, wenn sich solche Drittstaatsangehörige während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten zwar im Gebiet der Gemeinschaft aufhielten, dort jedoch weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hatten, mit Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG vereinbar?“
In seinem Urteil vom 20. Jänner 2022 (Rechtssache C-432/20) führte der Europäische Gerichtshof abschließend aus (Rz 47): „Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Unionsgebiet während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet.“
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner immer wiederkehrenden (mehrmals jährlich) – wenn auch nur kurzen – Anwesenheiten im Bundesgebiet sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs vor. Es kommt ihm unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer seiner Daueraufenthaltskarte ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit zu Unrecht eine Rückehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 geprüft und erlassen.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs. 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Tatzeitpunkt 22.02.2013) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Tatzeitpunkt 21.03.2017) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB verurteilt. Das diesen Urteilen zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers stellt keine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Im Ergebnis war somit die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stehen in untrennbarem Zusammenhang der behobenen Rückkehrentscheidung. Mit Teilerkenntnis vom 01.12.2021 wurde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Somit waren die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nur kurze Aufenthalte im Inland und/oder im EWR-Raum eine anspruchsbeendende Dauer gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht unterbrechen. Die Rechtsfrage geht auch insofern über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation häufiger auftritt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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