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W121 2250727-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2250727-1
W121 2250727-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2022
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Entgelt Fristversäumung Kausalität Sperrfrist Unzuständigkeit Vereitelung Verspätung zumutbare Beschäftigung
W121 2250727-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX zur Versicherungsnummer XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: WF XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zur Versicherungsnummer XXXX wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX den Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Firma XXXX in XXXX mit einer Entlohnung von XXXX brutto pro Monat zugewiesen hat. Die Bewerbung hatte nach telefonischer Terminvereinbarung bei XXXX oder per E-Mail an XXXX zu erfolgen.
Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er bei der Firma XXXX vor XXXX als XXXX tätig gewesen und nicht zufrieden gewesen sei. Er müsse wissen, wo er besser arbeiten könne. Er suche noch immer nach einer Stelle als XXXX und bemühe sich bestens. Er müsse auch für seine XXXX sorgen, da seine XXXX sei.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben und gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom XXXX der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch die Bekanntgabe von deutlich überzogenen Gehaltsvorstellungen und, dass er zu den Dienstzeiten nicht arbeiten könne und auch nicht mobil sei, für die Besetzung der Stelle nicht in Frage gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass ein potenzieller Dienstgeber Bewerber, welche in der Bewerbung bereits hervorheben, warum sie eine Arbeit nicht annehmen könnten, nicht am weiteren Auswahlverfahren teilhaben lasse. Es habe sich um eine Vermittlung in denselben Beruf gehandelt. Dem Beschwerdeführer wäre die Wegzeit für den Fußweg zudem zumutbar gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt wurde. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurden erneut die gegenseitigen Standpunkte bekräftigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und verfügt über eine abgeschlossene Lehre als XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit XXXX am XXXX XXXX und XXXX in einem Haushalt.
Er bezog von XXXX Arbeitslosengeld. Derzeit steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug. Dass bei Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen.
Die Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers betrug vom XXXX .
In der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vom XXXX wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als XXXX hat und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX unterstützt. Als gewünschte Arbeitsorte wurden der Bezirk XXXX , der Bezirk XXXX , der Bezirk XXXX und der Bezirk XXXX festgehalten; dies bei einer Vollzeitbeschäftigung. Weiters wird in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung steht, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Zudem wurde vereinbart, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, innerhalb von acht Tagen bewirbt. In dieser Betreuungsvereinbarung wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dem AMS sofort mitteilt, wenn sich die von ihm bekannt gegebenen Daten ändern.
Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX den folgenden Vermittlungsvorschlag zu:
„ XXXX
XXXX
für eine Vollzeitbeschäftigung im Wechseldienst- auch am Wochenende möglich.
Anforderungen/ Kompetenzen:
abgeschlossene Berufsausbildung sowie entsprechende Berufspraxis
Hausmannskost
Italienische Küche
Zubereitung von Pizzen
Anrichten von Speisen
Führerschein B und eigener PKW zwecks Erreichung des Arbeitsortes erforderlich
entsprechende Deutschkenntnisse zum Verstehen von Arbeitsanweisungen
Wochenenddienst
Einsatzbereitschaft
Zuverlässigkeit
KONTAKT:
Bitte bewerben Sie sich nach telefonischer Terminvereinbarung bei XXXX oder per E- Mail an: XXXX
XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als XXXX beträgt XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“
Es handelt sich um eine Vermittlung in denselben Beruf und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Der Beschwerdeführer wohnt in der XXXX . Der potenzielle Arbeitsort wäre zu Fuß in etwa XXXX erreichbar gewesen. Die vermittelte Beschäftigung wäre zumutbar gewesen.
Der Beschwerdeführer bewarb sich per E-Mail um diese Stelle. Er gab eine Gehaltsvorstellung von XXXX brutto pro Monat an. Zudem erklärte er, dass er wegen der momentanen XXXX zu den gewünschten Dienstzeiten nicht arbeiten kann und auch nicht mobil ist.
Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.
Festgestellt wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (hohe Gehaltsvorstellung; er hat angegeben, wegen der Karenz der Frau nicht zu den gewünschten Dienstzeiten arbeiten zu können und nicht mobil zu sein) ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Von XXXX war der Beschwerdeführer bei der XXXX geringfügig beschäftigt.
Er legte eine Einstellungszusage vom XXXX vor. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab XXXX bei der XXXX beschäftigt werde. Der Beschwerdeführer hat jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX langte am XXXX beim AMS ein, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS, der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
Dass der Beschwerdeführer ungarischer Staatsangehöriger ist und über eine abgeschlossene Lehre als XXXX verfügt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Angehörigen, die mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt leben, stützen sich auf die Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Teil des Akteninhaltes sind.
Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “ zur Kenntnis nahm.
Die Feststellungen betreffend die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges und den derzeitigen Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des AMS, der Teil des Akteninhaltes ist.
Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag und die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer per E-Mail beworben hat, ergeben sich aus dem Akt des AMS. Ebenso aus dem Akt des AMS ergibt sich, dass eine Beschäftigung nicht zustande gekommen ist.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der erkennende Senat unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Bewerbung eine Gehaltsvorstellung von XXXX brutto angegeben hat und weiters angab, dass er zu den gewünschten Dienstzeiten wegen der XXXX nicht arbeiten kann und auch nicht mobil ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Da es sich um eine Vermittlung in den letzten Beruf und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit handelt und der potenzielle Arbeitsort auch zu Fuß erreichbar gewesen wäre, gibt es keine weiteren Anhaltspunkte, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Die Gehzeit für den Fußweg zum potenziellen Arbeitsort wurde auf www.google.at/maps berechnet. Das Argument des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nur als XXXX arbeiten wolle, war jedenfalls nicht dazu geeignet, um von einer Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle auszugehen. Zudem ist festzuhalten, dass er auch bei der XXXX – wie sich aus der vorgelegten Einstellungszusage vom XXXX ergibt – als XXXX (mit XXXX Stunden pro Woche) angestellt worden wäre.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, und zwar, dass der potenzielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nur etwa XXXX brutto pro Monat verdienen würde, nicht glaubhaft sind. Denn im Stellenangebot war explizit ein Betrag von XXXX brutto pro Monat angeführt. Zudem wurde angegeben, dass eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht. Nachvollziehbare Gründe, warum der Beschwerdeführer brutto weniger als den im Stellenangebot angeführten Betrag verdient hätte, sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines länger zurückliegenden Probearbeitstages beim potenziellen Dienstgeber ein umfassendes Bild über die Tätigkeit beim potenziellen Dienstgeber habe machen können, ist auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Zudem hatte er das AMS – wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung ausführte – nicht unmittelbar nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages über diesen Probearbeitstag informiert.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten, und zwar der hohen Gehaltsvorstellung sowie, dass er angegeben hat, wegen der XXXX nicht zu den gewünschten Dienstzeiten arbeiten zu können und nicht mobil zu sein.
Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er ausreichende Anstrengungen für das Erlangen der Stelle unternommen hätte.
Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zur Einstellungszusage stützen sich auf diese Einstellungszusage vom XXXX .
Dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine (andere) vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Dass er noch nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, gab der Beschwerdeführer zudem selbst in der mündlichen Verhandlung an.
Die Feststellungen zur Beschwerde, zur Beschwerdevorentscheidung und zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des AMS.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) I.
Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat.
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am 07.09.2021 beim AMS einlangte, am 16.11.2021). Die ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie erst am 26.11.2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2021 erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.08.2021 zu entscheiden.
Zu A) II.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).
Für die Annahme, dass ein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).
Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (VwGH 05.09.1995, 95/08/0178, 23.02.2000, 95/08/0329).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064, mwN).
Auf den vorliegenden Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, wäre die verfahrensgegenständliche Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen und sie entspricht den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG.
Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Firma XXXX mit einer Entlohnung von XXXX EUR brutto pro Monat zugewiesen. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Bewerbung jedoch an, XXXX EUR brutto pro Monat verdienen zu wollen, zu den gewünschten Dienstzeiten nicht arbeiten zu können und nicht mobil zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, nicht unterlassen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hatte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum auszusprechen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für eine Familie zu sorgen habe, ist festzuhalten, dass Sorgepflichten einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat, treffen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085, mwN). Zudem hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – noch immer keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) I. und A) II. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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