Bundesverwaltungsgericht W198 2252472-1

W198 2252472-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2022

Regest

Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Nachsichterteilung Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W198 2252472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2252472.1.00

Spruch

W198 2252472-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Heinrich KALLMEYER sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 19.01.2022, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2022, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2022 wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 11.01.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 16.12.2021 als Betriebsschlosser beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich deshalb nicht beworben habe, weil er der Meinung sei, dass er die in der Stellenbeschreibung angeführten Anforderungen nicht erfülle, er sohin für diese Arbeit nicht qualifiziert sei. Auf den Gebieten Pneumatik sowie Elektronik habe er überhaupt keine Erfahrung. Er wolle hinzufügen, dass er sich in der Zwischenzeit eigeninitiativ bei zwei anderen Firmen beworben habe.

2. Mit Bescheid des AMS vom 19.01.2022, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 25.12.2021 bis 04.02.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er dem AMS gegenüber bereits angegeben habe, dass er die für die zugewiesene Stelle geforderten Qualifikationen nicht besitze. In der Stellenausschreibung seien Kenntnisse in den Gebieten Elektronik und Pneumatik verlangt gewesen, welche er nicht besitze. Deshalb habe er beschlossen, bei der Firma nicht vorstellig zu werden. Selbstverständlich bewerbe er sich bei anderen Firmen, bei denen er die Anforderungen erfülle.

4. Mit Schreiben des AMS vom 09.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs die Sach- und Rechtslage erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag in keiner Weise Kenntnisse in Elektronik bzw. Pneumatik gefordert wurden.

5. Mit Email vom 15.02.2022 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte er aus, dass es grundsätzlich richtig sei, dass im Stellenangebot nicht spezifisch Kenntnisse in Elektronik und Pneumatik verlangt seien. Dennoch sei die Instandhaltung und Wartung von mechanischen Anlagen seiner Erfahrung nach immer mit Elektronik und Pneumatik verbunden. Obwohl der Beschwerdeführer gelernter Maschinenschlosser sei, sei er die meiste Zeit als Stahlkonstruktions-Schlosser beschäftigt gewesen und habe dadurch wenig Erfahrung als Maschinenschlosser. Umso weniger könne er sich vorstellen als Betriebsschlosser zu arbeiten, wo die Anforderungen komplexer seien als beim Maschinenschlosser. Das AMS habe sicher Recht, wenn es im Schreiben vom 09.02.2022 ausführe, dass die zugewiesene Arbeitsstelle zumutbar sei und sei es ein Fehler seinerseits gewesen, nicht vorstellig zu werden. Dies jedoch nicht aus Gründen der Faulheit, sondern, weil er es sich schlichtweg nicht zutraue, in einem Werk als Betriebsschlosser zu arbeiten.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.02.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer nicht evident unzumutbar gewesen wäre und er daher zu einer entsprechenden Bewerbung verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, sich zu bewerben und habe sohin eine Vereitelungshandlung gesetzt.

7. Mit Schreiben vom 01.03.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er bereits in seiner Beschwerde darauf hingewiesen habe, dass er selten als Maschinenschlosser, sondern hauptsächlich als Stahlbauschlosser oder Schweißer gearbeitet habe und er es sich daher nicht zutraue, ohne Hydraulik- und Pneumatikkenntnisse als Betriebsschlosser zu arbeiten. Er halte es für keinen Fehler, sich seiner Grenzen bewusst zu sein und sei eine realistische Einschätzung der eigenen Fähigkeiten besser als andere schlussendlich zu enttäuschen. Er habe nie bestritten, dass diese Arbeit aufgrund von Fitness, Entfernung oder Zeitaufwand zumutbar sei, aber anscheinend halte das AMS seine Selbsteinschätzung, die zu seiner Entscheidung, sich nicht zu bewerben führte, für irrelevant. Im vorliegenden Fall seien das AMS und der Beschwerdeführer völlig gegensätzlicher Auffassung, was die Qualifikation des Beschwerdeführers betreffe.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 07.03.2022 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden weitere Ermittlungen hinsichtlich einer allfälligen Nachsichtserteilung durchgeführt und wurde in weiterer Folge am 21.04.2022 eine diesbezügliche Stellungnahme des AMS an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 12.07.2021 bis 08.11.2021 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 07.12.2021 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld.

Von 21.03.2022 bis 22.03.2022 war der Beschwerdeführer bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 28.03.2022 steht der Beschwerdeführer bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Lehre mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung) als Maschinenschlosser sowie über langjährige Berufserfahrung überwiegend als Schweißer und Schlosser.

Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 24.11.2021 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Schlosser bzw. Schweißer in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Gänserndorf, Bezirk Hollabrunn, Bezirk Korneuburg, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat, Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk Wiener Neustadt im Vollzeitausmaß unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, umgehend zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 16.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Betriebsschlosser/Instandhaltung beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Im Vermittlungsvorschlag wurde als Anforderung „abgeschlossene Ausbildung als Betriebsschlosser, Elektrotechniker oder ähnliches“ angeführt. Als weitere Anforderungen wurden folgende Punkte genannt: „körperlich fit und motiviert; Berufserfahrung in der Instandhaltung erwünscht; gute Deutschkenntnisse; langfristige Stelle“. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung per Email zu erfolgen hat.

Der Beschwerdeführer hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben.

Die Beschäftigung als Betriebsschlosser wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Die Betreuungsvereinbarung vom 24.11.2021 liegt im Akt ein.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenschlosser sowie über langjährige Berufserfahrung überwiegend als Schweißer und Schlosser verfügt, ergibt sich aus seinem dem Vorlageantrag angeschlossenen Lebenslauf.

Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Betriebsschlosser ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat; die Nichtbewerbung steht daher unstrittig fest.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ist wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vorgebracht bzw. hat er selbst ausgeführt, dass die Stelle zumutbar gewesen wäre. So führte er in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 aus, dass das AMS Recht habe, wenn es im Schreiben vom 09.02.2022 ausführe, dass die zugewiesene Arbeitsstelle zumutbar sei und sei es ein Fehler seinerseits gewesen, nicht vorstellig zu werden. Im Vorlageantrag führte er wörtlich aus: „Es wurde von mir nie bestritten, dass diese Arbeit aufgrund von Fitness, Entfernung oder Zeitaufwand zumutbar ist.“

Wenn der Beschwerdeführer wiederholend vorbringt, dass er über keine Kenntnisse in den Gebieten Elektronik und Pneumatik verfüge, so ist dazu zu bemerken, dass solche Kenntnisse in der Stellenausschreibung nicht verlangt werden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass diese Kenntnisse für die Tätigkeit als Betriebsschlosser essentiell wären und er sich die Tätigkeit als Betriebsschlosser daher nicht zutraue, so vermag dieses Vorbringen die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nicht zu begründen, sondern hätte der Beschwerdeführer – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit im Zuge des Vorstellungsgesprächs mit dem Dienstgeber zu erörtern gehabt anstatt lediglich Vermutungen darüber anzustellen, welche Kenntnisse erforderlich wären bzw. welche Tätigkeiten er zu verrichten gehabt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Betriebsschlosser war dem Beschwerdeführer zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Hierzu ist weiters auf die oben in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen zur Zumutbarkeit zu verweisen.

Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Er hat dadurch, dass er sich nicht beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.

Eine arbeitslose Person ist bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Der Dienstgeber hätte – nach einer ordnungsgemäßen Bewerbung des Beschwerdeführers – zu beurteilen gehabt hätte, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers für den konkreten Arbeitsplatz ausreichend gewesen wären oder nicht.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).

Im konkreten Fall begann der Sanktionszeitraum ab 25.12.2021. Der Beschwerdeführer war von 21.03.2022 bis 22.03.2022 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Diese Beschäftigung wurde ihm – wie sich aus der Stellungnahme des AMS vom 21.04.2022 ergibt - am 28.02.2022 seitens des AMS zugewiesen und hat er sich am 01.03.2022 dafür beworben. Dieses Dienstverhältnis endete laut Abmeldungsdaten im Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund einer Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber. Bereits am 28.03.2022 nahm der Beschwerdeführer eine neue Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX auf, die nach wie vor aufrecht ist und deren Dauer bereits drei Wochen übersteigt. Es ist daher von einem nachhaltigen Dienstverhältnis auszugehen.

Bei Betrachtung der Gesamtumstände war somit nach Ansicht des erkennenden Senats Nachsicht zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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