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W182 2202276-1•Bundesverwaltungsgericht W182 2202276-1
W182 2202276-1Tribunale amministrativo federale26 apr 2022
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Diskriminierung Glaubhaftmachung Integration Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit non refoulement Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Selbsterhaltungsfähigkeit staatenlos Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen
W182 2202276-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1096102400-151842169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuwait gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist in Kuwait geboren und staatenlos. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim und stellte erstmals im Alter von XXXX Jahren am 22.11.2015 gemeinsam mit seiner Schwester XXXX , deren Ehegatten XXXX sowie dessen Bruder XXXX und Mutter XXXX , welche zugleich die Tante des BF ist, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der BF damit, dass sie aufgrund ihrer Armut aus Kuwait geflüchtet seien. Er habe nicht zur Schule gehen können und fürchte bei einer Rückkehr keine Zukunftsperspektiven zu haben.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.09.2016 wurde der Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens ausgesprochen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2016, Zl. W205 2135162-1/4E, stattgegeben und der Bescheid behoben.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.08.2017 gab der BF weiters an, dass er in Kuwait geboren, Bidun und im Alter von etwa 7 Jahren aufgrund von Problemen innerhalb seiner Kernfamilie von seiner Tante aufgenommen worden sei und seither bei ihr gelebt habe. Mit seiner leiblichen Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Er habe in Österreich die Neue Mittelschule und anschließend ein Jahr das Polytechnikum besucht. Zudem habe er österreichische Freunde gewonnen.
1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuwait abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF, ein aus Kuwait stammender staatenloser Bidun, eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen habe können. Seine Ausführungen seien zudem widersprüchlich gewesen. So habe er zur Begründung seiner Flucht wirtschaftliche Gründe angegeben. Da er im Zuge seiner Einvernahme erklärt habe, dass er in Kuwait „so eine Karte“ gehabt hätte, welche er jedoch bei der Überquerung des Meeres verloren habe und auch seine Schwester angegeben habe, ihre Geburtsurkunde verloren zu haben, ließe dies den Schluss zu, dass beide sowie deren Eltern in Kuwait registriert gewesen seien. Denn laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.04.2018 würden Personenstandsurkunden (wie eben auch eine Geburtsurkunde) für Bidun nur dann ausgestellt werden, wenn die Person bzw. die Eltern registriert seien. Demnach hätte der BF Anspruch auf medizinische Behandlungen und einen Schulbesuch. Bidun seien zwar Diskriminierungen in Kuwait ausgesetzt, diese würden jedoch nicht jene Intensität erreichen, um von einer asylrelevanten Bedrohung ausgehen zu können. Aus den Länderfeststellungen seien keine Umstände bekannt geworden, wonach eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Zwar sei den Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung vom 30.01.2018 zu entnehmen, dass die Regierung von Kuwait das Recht habe, staatenlose Bidun die Wiedereinreise zu verweigern bzw. es unwahrscheinlich sei, dass diesen die Einreise gestattet werde, dies bedeute jedoch nicht, dass allen Bidun generell die Wiedereinreise verweigert werde. Es lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zugewiesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das jugendliche Alter sowie den niedrigeren Bildungsgrad des BF entsprechend berücksichtigen hätte müssen. Dazu wurden auch mehrere Berichte - u.a. von Amnesty International - erwähnt, wonach insbesondere Bidun ohne Dokumente wesentliche Bürgerrechte entzogen seien. Eine Registrierung in Kuwait alleine biete keinen Zugang etwa zu kostenloser Bildung oder Gesundheitsversorgung. Selbst der Umstand, dass die Angehörigen des BF Dokumente vorgelegt haben, ergebe noch nicht, dass der BF registriert oder Zugang zu den verschiedenen Einrichtungen bzw. Rechten habe. So habe er auch keine entsprechenden Dokumente vorgelegt und die genannte „Karte“ bei der Überquerung des Meeres verloren. Weiters gebe es auch Konstellationen, in denen zwar Urkunden vorlägen, die Inhaber aber dennoch als „undokumentiert“ gelten, etwa, wenn sie über keine „Security Card“ verfügen, oder diese nicht erneuert worden sei.
1.6. Mit Schreiben vom 23.11.2021 übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme mit Zitaten diverser Berichte über die Stellung von Bidun in Kuwait.
1.7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2021, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und durch Einvernahme der Schwester des BF als Zeugin.
Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er keine Dokumente besitze, welche seine Identität belegen könnten. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Papiere und eine Karte, die ihn als Bidun ausweise, bei der Überquerung des Meeres verloren habe, seine Eltern hätten ihm jedoch gesagt, dass er über keinerlei Dokumente verfüge. Seine Familie und er haben hauptsächlich von Spenden gelebt. Sein Vater habe ab und zu – mangels Papiere und Schulbildung – unerlaubt Obst und Gemüse auf der Straße verkauft, weshalb er auch wiederholt verhaftet worden sei. Seine Tante, bei der er und seine Schwester gelebt haben, habe nicht gearbeitet, was sein Onkel gearbeitet habe, wisse er nicht. Der BF habe in Kuwait die Schule nicht besuchen können, da diese sehr teuer sei.
Die Schwester des BF bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF und gab auf die Frage, ob ihre Tante bzw. ihr Gatte Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Kuwait gehabt hätten an, dass sie gehört habe, dass ihr Onkel sowie ihr Cousin bzw. der Vater ihres Kindes, an Demonstrationen von Bidun teilgenommen haben. Sie gehe davon aus, dass ihr Bruder mangels Papiere nicht wieder einreisen dürfe und deshalb viele Probleme bekommen bzw. verhaftet werden könnte.
Dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurden die zugrundeliegenden Länderfeststellungen überreicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen eingeräumt, wobei angemerkt wurde, dass gegenüber der im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderinformationen zwischenzeitlich keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage in Kuwait eingetreten sind.
1.8. Seitens des BF wurden im Zuge des Verfahrens diverse Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse und Zertifikate wie etwa ein ÖSD Zertifikat vom 28.06.2018 auf A2 Niveau mit der Bewertung „gut bestanden“ vorgelegt.
1.9. Am 27.01.2022 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die GVS Abmeldung des BF per 01.01.2022 aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischer Muslim und staatenloser Bidun aus Kuwait.
Der BF hat dort bis etwa zu seinem siebenten Lebensjahr bei seinen Eltern in XXXX , wo er auch geboren wurde, und danach mit seiner älteren Schwester bei seiner Tante väterlicherseits in der Stadt XXXX gelebt. Die Familie seiner Tante hat von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in einer Landwirtschaft sowie von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen gelebt. Sie hat für den Unterhalt des BF gesorgt. Der BF hat in Kuwait keine Schule besucht.
Er war im Herkunftsstaat als Bidun registriert. Er hat im Alter von etwa XXXX Jahren mit seiner Tante, seiner Schwester und zwei Cousins das Herkunftsland verlassen.
Seine Eltern und restlichen Geschwister sind inzwischen in Griechenland aufhältig.
Im Herkunftsland halten sich ein Onkel väterlicherseits sowie eine Großmutter auf. Es besteht kein Kontakt.
Der BF hat in Österreich mehrere Klassen Pflichtschule, die polytechnische Schule sowie zwei Klassen einer Wahldorfschule besucht. Sein Abschlusszeugnis der polytechnischen Schule weist eine positive Bewertung im Fach Deutsch auf. Der BF konnte in der Verhandlung entsprechende gute Deutschkenntnisse nachweisen. Er konnte auch ein erfolgreich absolviertes ÖSD Zertifikat A2 vorlegen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht seit Jänner 2022 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Grundversorgung. Er ist unbescholten.
Der BF hat aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierung von Bidun den Herkunftsstaat verlassen.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Kuwait insbesondere zu den Bidun ausgegangen:
Politische Lage
Die gesamte Bevölkerung des Staates Kuwait, „Daulat al-Kuwait“, einschließlich Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger, hat sich verschiedenen Quellen zufolge in den Jahren 2019 und 2020 stark verändert, von 4,4 Millionen zu ca. 3 Millionen Einwohnern (DFAT o. D.; vgl. WB o. D., USDOS 12.5.2021, CIA 14.12.2021). Laut einer Volkszählung im Jahr 2020, verzeichnete Kuwait 1,4 Millionen kuwaitische Staatsbürger und 3,1 Millionen nicht-kuwaitische Staatsbürger (USDOS 12.5.2021). 70 Prozent seiner Bevölkerung machen nicht-kuwaitische Staatsangehörige aus (CESCR 3.11.2021, 2). Das Land ist ein erbliches Fürstentum (Emirat), dessen Regierungssystem auf Gewaltenteilung beruht und Elemente einer traditionellen Monarchie mit parlamentarischer Regierungsform verbindet (BTI 29.4.2020, 9). Der Emir wählt den Premierminister und ernennt auf Vorschlag des Premierministers die Minister des Kabinetts. Das Parlament kann Kabinettsmitglieder durch ein Misstrauensvotum absetzen, und der Emir kann auf ein ähnliches Votum gegen den Premierminister entweder mit der Bildung eines neuen Kabinetts oder mit der Auflösung des Parlaments und der Abhaltung von Wahlen reagieren. Alle Premierminister und die meisten hochrangigen Kabinettsminister sind bzw. waren bisher Mitglieder der Herrscherfamilie, die uneingeschränkte Macht besitzt (FH 3.3.2021; vgl. BTI 29.4.2020, 9). Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden. In der Vergangenheit geschah das nicht immer (BTI 29.4.2020, 12).
Der rechtliche Rahmen für die Wahlen in Kuwait entspricht weitgehend den internationalen Standards, wobei die Ungleichheit der Stimmen den größten Mangel darstellt (Soldaten sind in ihrem Wahlrecht eingeschränkt und Eingebürgerte dürfen erst 20 Jahre nach Erwerb der Staatsbürgerschaft wählen). Auch ist in Kuwait die Gründung politischer Parteien nicht erlaubt. Daher treten Abgeordnete bei Wahlen als unabhängige Kandidaten an und bilden (offiziell) nur dann Blöcke und Koalitionen im Parlament, wenn sie einen Sitz gewinnen (BTI 29.4.2020, 9).
Zwar gibt es ein demokratisch gewähltes Parlament, doch ist der Emir bei den meisten Regierungsbeschlüssen die letztgültige Entscheidungsinstanz (USDOS 30.3.2021). Das Parlament ist dadurch eingeschränkt, dass die vom Emir ernannten Premierminister und Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments sind. Gesetzesentscheidungen werden somit oftmals ohne einen Mehrheitsbeschluss durch die gewählten Abgeordneten beschlossen. Allerdings übt das Parlament mittels parlamentarischer Anfragen und Ministerbefragungen eine Kontrollfunktion aus (BTI 29.4.2020, 12).
Das Parlament hat keine Aufsicht über die Kuwait Investment Authority (KIA), die den Allgemeinen Reservefonds (die wichtigsten Finanzreserven der Regierung) verwaltet (BTI 29.4.2020, 9).
Die letzten Parlamentswahlen fanden im Dezember 2020 mit einer Wahlbeteiligung von etwa 70 Prozent statt (FH 3.3.2021). Im Anbetracht des Pandemie-Jahres wurden für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt des Wahlprozesses vom Coronavirus beeinträchtigt waren, fünf spezielle Wahllokale eingerichtet (DW 6.12.2020). Wie bei den Wahlen von 2016 konnten oppositionelle Kandidaten 24 der 50 Parlamentssitze gewinnen. Unter den Oppositionskandidaten gab es islamistische und liberale Blöcke. Gemutmaßt wurde ein Stimmenkauf, der seit langem ein bestehendes Problem ist (FH 3.3.2021). 30 Kandidaten der neu gewählten Nationalversammlung waren unter 45 Jahre alt. Die bisher einzige weibliche Abgeordnete verlor bei diesen Wahlen ihr Mandat (DW 6.12.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021a): Kuwait: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/steckbrief/204128, Zugriff 27.12.2021
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2021b): Kuwait: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/politisches-portrait/204216, Zugriff 27.12.2021
-BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021
-CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.12.2021): The World Factbook, Kuwait, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kuwait/#people-and-society, Zugriff 27.12.2021
-DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (o. D.):Kuwait Country Brief, https://www.dfat.gov.au/geo/kuwait/kuwait-country-brief, Zugriff 27.12.2021
-DW – Deutsche Welle (6.12.2020): Wahl in Kuwait: Erfolg für die Opposition, Pech für die Frauen, https://www.dw.com/de/wahl-in-kuwait-erfolg-f%C3%Bcr-die-opposition-pech-f%C3%Bcr-die-frauen/a-55838352, Zugriff 27.12.2021
-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
-WB – The World Bank (o. D.): Population, Total – Kuwait, https://data.worldbank.org/indicator/SP.POP.TOTL?locations=KW, Zugriff 27.12.2021
Sicherheitslage
Seit dem Zweiten Golfkrieg (1990-1991) fanden keine bedeutsamen militärischen Auseinandersetzungen innerhalb Kuwaits statt. Die einzigen größeren gewaltsamen Konflikte seit dem Irakkrieg gehen auf die Zeit des Arabischen Frühlings zwischen 2011 und 2014 zurück. Über die Landesgrenzen hinaus ist Kuwait seit 2015 durch die von Saudi-Arabien geführte Koalition im Konflikt mit dem Jemen verwickelt. Zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus in seinem Hoheitsgebiet setzt Kuwait Imam-Schulungen und Schulprogrammen fort (BTI 29.4.2020, 6).
Seit 2011 sind rund 13.500 US-amerikanische Soldaten in Kuwait stationiert. Nach Deutschland, Japan und Südkorea beherbergt Kuwait somit die viertgrößte Anzahl an US-Truppen außerhalb der USA (CRS 12.5.2021, 8). Im Juli 2018 kündigte das kuwaitische Verteidigungsministerium an, dass die Sicherheitssituation in Kuwait stabil sei und Proteste, welche im Irak nahe der kuwaitisch-irakischen Grenze stattfanden, keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Kuwait hätten (KT 14.7.2018).
Seit einem Terroranschlag des sogenannten Islamischen Staates (IS) auf eine Moschee im Juni 2015 in Kuwait-Stadt, bei welchem 27 Menschen starben, hat Kuwait die meisten, jedoch nicht alle Terroranschläge des IS und anderer Gruppen verhindert. Bei der Terrorismusbekämpfung sowie der Grenz- und Ausfuhrkontrolle wird das Land von US-Behörden unterstützt. Darüber hinaus hat es im Rahmen des Golf-Kooperationsrates (GCC) einen von Saudi-Arabien geführten „Pakt für innere Sicherheit“ ratifiziert, um die regionale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zu verbessern. Der Recherchedienst des US-Kongresses berichtet weiters, dass kuwaitische Bürger terroristische Gruppen in anderen Staaten, wie zum Beispiel in Syrien, unterstützen würden (CRS 12.5.2021, 16f).
Sowohl in Wüsten- wie auch Küstenregionen Kuwaits besteht die Gefahr von Landminen und nicht explodierter Bomben, welche aus der Zeit der irakischen Invasion stammen (AA 27.12.2021).
Das US-amerikanische Overseas Security Advisory Council (OSAC), eine Organisation, welche dem US-Außenministerium untersteht, geht davon aus, dass ein hoher Anteil an Verbrechen, bei denen die Opfer nicht-kuwaitische Staatsbürger mit niedrigem Einkommen sind, nicht gemeldet werden. OSAC erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere Gewaltverbrechen, beispielsweise gegenüber Arbeitsmigranten (z.B. Haushaltshilfen) (OSAC 20.8.2021).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.12.2021): Kuwait: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/kuwaitsicherheit/204130, Zugriff 27.12.2021
-BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021
-CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021
-KT – Kuwait Times (14.07.2018), Kuwait Security Situation Stable, Northern Borders under Control, https://news.kuwaittimes.net/website/kuwait-security-situation-stable-northern-borders-under-control/, Zugriff 27.12.2021
-OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (20.8.2021): Kuwait Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/545c3ee5-eb73-46ea-b59f-1c5da2a0a9c4, Zugriff 27.12.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Trotz der Tatsache, dass die Verfassung und Gesetzgebung eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 30.3.2021), entscheidet letztlich der Emir über die Ernennung aller Richter, die von einem Obersten Justizrat vorgeschlagen werden. Darüber hinaus entscheiden die Gerichte in Fällen, die mit Politik zu tun haben, häufig zugunsten der Regierung (FH 3.3.2021). Im Jahr 2016 äußerte der U.N.-Menschenrechtsausschuss Bedenken hinsichtlich unzureichender Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive in Fragen wie der Ernennung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern (BTI 29.4.2020, 12).
Richter, welche kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind keine kuwaitischen Staatsbürger und haben verlängerbare Verträge mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Der Oberste Justizrat hat die Befugnis, Richter ihres Amtes zu entheben (USDOS 30.3.2021).
Kläger ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welche in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, gaben oftmals an, dass Gerichte zugunsten der Letzteren voreingenommen gewesen seien (USDOS 30.3.2021).
Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 3.3.2021). Die Verfassung sieht die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren vor, bei welchem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Von Gesetzes wegen müssen die Angeklagten sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Angeklagte ohne Arabischkenntnisse erfuhren von den gegen sie erhobenen Vorwürfen jedoch häufig erst nach Beginn des Prozesses, da ihnen kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde. Die Rechtsanwaltsvereinigung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Verteidiger für mittellose Angeklagte bereitzustellen. Die Angeklagten haben das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung für ihre Verteidigung. Angeklagte haben weiters das Recht, Ankläger und Belastungszeugen mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren, wie auch eigene Zeugen im Gerichtsprozess zu präsentieren. Dieses Recht ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Angeklagte haben das Recht auf Berufung (USDOS 30.3.2021).
Haushaltshilfen sind laut Gesetz von Prozesskosten befreit. Wenn ausländische Arbeitskräfte bei Rechtsstreitigkeiten über keine eigene rechtliche Vertretung verfügen, übernimmt diese Rolle ein Staatsanwalt – in der Vergangenheit geschah dies allerdings unter geringer oder keiner Einbindung der Arbeitskräfte oder ihrer Angehörigen. Fälle, bei denen Arbeitskräfte durch Dritte vertreten wurden, endeten oftmals mit außergerichtlichen Einigungen und Geldzahlungen der Arbeitgeber, um Gerichtsprozesse zu vermeiden (USDOS 30.3.2021).
Willkürliche Verhaftungen wurden etwa dem Bericht des USDOS zufolge im Laufe 2020 keine gemeldet (USDOS 30.3.2021).
Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg, und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebung geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), das Gremium unabhängiger Experten, begrüßt insbesondere die Fortschritte in Bezug auf bestimmte Arbeitsrechte von Hausangestellten und die Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (CESCR 3.11.2021, 1).
Quellen:
-BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021
-CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021
-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
Sicherheitsbehörden
Die Polizei hat die alleinige Verantwortung für den Gesetzesvollzug in Angelegenheiten, die nicht die nationale Sicherheit betreffen. Die Kuwait State Security (KSS) ist für geheimdienstliche und die nationale Sicherheit betreffende Angelegenheiten zuständig. Beide unterstehen dem Innenministerium und damit einer zivilen Behörde. Neben den Streitkräften, welche für die äußere Sicherheit des Landes zuständig sind und dem Verteidigungsministerium unterstehen, gibt es eine Nationalgarde, welche die kritische Infrastruktur bewacht, und das Innen- wie auch Verteidigungsministerium unterstützt. Die zivilen Behörden sind in der Lage, die Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Regierung verfügt über Möglichkeiten, Missbrauch und Korruption durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 30.3.2021).
Einige Polizeidienststellen nahmen im Laufe des Jahres 2020 Meldungen von sexuellen Übergriffen und häuslicher Gewalt, die sowohl von Staatsbürgern als auch von Nicht-Staatsbürgern erstattet wurden, nicht ernst (USDOS 30.3.2021). Nachdem es im April 2021 zu einem Femizid gekommen war, beschuldigte die Familie des Opfers die Polizei, ihre Schutzfunktion nicht ernst genommen zu haben (BAMF 26.4.2021, 6).
Es gibt unterschiedliche Berichte darüber, inwieweit die religiöse Minderheit der Schiiten in den Reihen der Polizei oder des Militärs vertreten ist. Der US-amerikanische Congressal Research Report berichtet, dass Schiiten bei Militär und Sicherheitsapparat gut repräsentiert seien (CRS 12.5.2021, 7). Der aktuelle Bericht des USDOS spricht hingegen davon, dass Schiiten in keiner Abteilung der Sicherheitskräfte vertreten seien und nur selten Führungspositionen in denselben innehaben (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 27.12.2021
-CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen während der Festnahme oder dem Verhör durch Polizisten, Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) und die Generaldirektion für Drogenbekämpfung des Innenministeriums. Betroffen sind davon insbesondere Angehörige von Minderheiten und Nicht-Staatsbürger – einschließlich Bidun. Der Missbrauch findet in Form von körperlicher sowie verbaler Misshandlung, unrechtmäßiger Inhaftierung bis hin zu sexueller Gewalt statt. Die Regierung hat Beschwerden über die Polizei untersucht und entsprechend Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen, Inhaftierungen und Dienstentlassungen verhängt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Quellen:
-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Wesentliche Menschenrechtsprobleme in Kuwait betreffen: Folter; politische Gefangene; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Zensur, Sperrung von Internetseiten und Kriminalisierung von Verleumdung; Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen oder intersexuellen Personen; Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen unter erwachsenen Männern (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5; HRW 13.1.2021; AI 7.4.2021).
Zwei Drittel der kuwaitischen Bevölkerung besteht aus ausländischen Arbeitskräften, die nach wie vor Missbrauch ausgesetzt sind. Trotz des Schutzes durch das Hausangestelltengesetz von 2015 sind ausländische Hausangestellte von Ausbeutung betroffen, werden in den Häusern ihrer Arbeitgeber eingesperrt und körperlich und sexuell misshandelt. Vielen Hausangestellten ist es nicht möglich, ihre Rechte nach dem neuen Gesetz einzufordern – zum Teil wegen des Kafala-Systems, nach dem der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung nicht verlassen oder gewechselt werden kann (HRW 13.1.2021). Die Mechanismen zur Durchsetzung des Schutzes von ausländischen Hausangestellten sind unzureichend. Kuwait hat Initiativen ergriffen, migrantischen Arbeitern in ihrem Herkunftsland eine berufliche und rechtliche Ausbildung zu ermöglichen, damit sie bei möglichen Misshandlungen oder Diskriminierungen reagieren können. Ihre Arbeitsrechte werden jedoch nach wie vor verletzt, und das Fortbestehen des Straftatbestands des "Untertauchens" macht sie anfällig für Missbrauch und Zwangsarbeit. Darüber hinaus werden aufgrund einer Verwaltungsentscheidung Arbeitserlaubnisse für migrantische Arbeiter, die über 60 Jahre alt sind und nur einen Hauptschulabschluss oder weniger haben, nicht verlängert (CESCR 26.11.2021, 4).
Quellen:
-AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Kuwait 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048707.html, Zugriff 27.12.2021
-CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021
-CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
Bidun
Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).
Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021).
Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).
Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021).
Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021).
Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).
Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun. Der problematische rechtliche Status der Bidun wird noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 2021). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4).
Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 2021). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017).
Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents’ Status, kurz: al-Jihaz al-Markezi [„Central System“]) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden oder Todesscheinen anzusuchen. Es gibt allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 2021). Es wird von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde berichtet, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben (USDOS 30.3.2021).
Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 2021).
Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021).
Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 30.3.2021).
Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017, 5). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Ein Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018).
Quellen:
-CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021
-CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf Zugriff 27.12.2021
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021
-LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (27.6.2017): “Bidooner” i Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 27.12.2021
-MRGI – Minority Rights Group International (2021): Bidoon, https://minorityrights.org/minorities/bidoon/, Zugriff 27.12.2021
-ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-mail
-Reuters (23.3.2018): Exclusive: Comoros Passport Scheme Was Unlawful, Abused by 'Mafia' Networks – Report, https://www.reuters.com/article/us-comoros-passports-exclusive/exclusive-comoros-passport-scheme-was-unlawful-abused-by-mafia-networks-report-idUSKBN1GZ37H, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
Anfragebeantwortung zu Kuwait: „Lage von Bidun ohne Sicherheitskarte (Rechtsstellung, Zugang zu Arbeitsmarkt, Besitz und medizinische Versorgung, Behandlung durch staatliche Akteure, Auswirkungen einer Asylantragstellung im Ausland) vom 12.11.2021:
Rechtsstellung von Bidun ohne Sicherheitskarte in Kuwait
Laut einem gemeinsamen Bericht der Global Campaign for Equal Nationality Rights, des Institute on Statelessness and Inclusion (ISI), der MENA Rights Group, des Rights Realization Centre und von Salam for Democracy and Human Rights vom Juli 2020 hätten Bidun in Kuwait keinerlei Rechtsstellung (Global Campaign for Equal Nationality Rights et al., 1. Juli 2020, S. 5).
Minority Rights Group International (MRG) beschreibt Bidun als eine staatenlose arabische Minderheit in Kuwait, deren Angehörige zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Landes oder kurz danach nicht als Staatsbürger·innen aufgenommen worden seien. Die Regierung stufe Bidun derzeit als „illegale Einwohner·innen“ ein, obwohl viele keine wirklichen Verbindungen zu einem anderen Land als Kuwait hätten. (MRG, ohne Datum)
Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Lage der Menschenrechte in Kuwait im Jahr 2020, dass Bidun keine Staatsbürgerschaft zuerkannt werde. Laut Presseangaben gebe es im Land etwa 88.000 Bidun. Human Rights Watch und Amnesty International würden die Einwohnerzahl der Bidun auf über 100.000 schätzen. Das Gesetz biete Staatenlosen, einschließlich Bidun, keinen klaren Weg zum Erwerb der Staatsbürgerschaft. Im November hätten Regierungsquellen bekannt gegeben, dass im Laufe des Jahres weder Bidun noch Ausländer·innen eingebürgert worden seien. Die fehlende Befugnis des Justizsystems, über den Status von Staatenlosen zu entscheiden, erschwere das Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft zusätzlich, sodass Bidun keinen Zugang zur Justiz hätten, um Beweise zum Erlangen der Staatsbürgerschaft vorzulegen. (USDOS, 30. März 2021, Section 2g)
Landinfo schreibt in einer Anfragebeantwortung zu Sicherheits- oder Überprüfungskarten der Bidun vom August 2020, dass Bidun in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit Kuwaits als rechtmäßige Einwohner behandelt worden seien, die wie kuwaitische Bürger Zugang zu Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsdiensten gehabt hätten. Nach 1985 hätten die Behörden jedoch den Status der Bidun in illegale Einwohner·innen abgeändert und behauptet, dass die überwiegende Mehrheit von ihnen ihre wahre Nationalität verheimliche. Diese Änderung der Politik habe die Bidun schließlich ihrer Grundrechte beraubt und verursache schwere Not. Laut einer gut informierten Quelle seien Bidun im Allgemeinen eine gefährdete Gruppe. Ihr Zugang zu Grundrechten sei selbst dann ungeschützt, wenn sie über einen Nachweis des Daueraufenthalts verfügen würden. (Landinfo, 24. August 2020, S. 2)
Das Staatssekretariat für Migration (SEM), die Schweizer Behörde für ausländische Staatsbürger·innen und Asylwerber·innen, beschreibt in einer Notiz zu Bidun in Kuwait Folgendes:
„Das Dekret Nr. 409/201165 berechtigt Bidun mit einer security card zu elf Dienstleistungen, darunter zu einem limitierten Zugang zu Bildung in sich ausschliesslich an Bidun richtenden Privatschulen, zu legaler Anstellung und Gesundheitsversorgung, zu zivilen Dokumenten wie Geburts- Heirats- und Scheidungsurkunden, Todesscheinen und Führerscheinen. Ebenfalls sollen sie sich temporäre Reisepapiere ausstellen lassen können (das Artikel 17-Dokument)“. (SEM, 9. Juli 2019, S. 10-11)
Zugang zu Arbeitsmarkt, Besitz und medizinischer Versorgung
Laut Landinfo hätten Bidun ohne gültige Überprüfungskarten ernsthafte Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Gesundheitsdiensten und Bildung), zu persönlichen Dokumenten und Arbeit, es sei denn, sie hätten Beziehungen zu Kuwaitis, die ihnen helfen würden (Landinfo, 24. August 2020, S. 6).
Laut dem Profil der Bidun in Kuwait von MRG befänden sich Bidun, die über keine Sicherheitskarte verfügen würden, in einer prekären Situation. Sie seien vom Zugang zu den grundlegendsten Rechten ausgeschlossen und würden ständig Gefahr laufen, verhaftet zu werden (MRG, ohne Datum).
Arbeitsmarkt
Middle East Eye (MEE) beschreibt in einem Artikel vom Dezember 2020 den Fall eines jungen Mannes, der seinen Job verloren habe, weil er seine Sicherheitskarte nicht habe verlängern können. Ohne die Sicherheitskarte sei es Bidun nicht gestattet zu arbeiten. Der Mann habe daraufhin versucht sich umzubringen (MEE, 30. Dezember 2020). Reuters schreibt in einem Artikel vom Oktober 2021 über einen Krankenhausmitarbeiter, Ahmad Al-Enezi, der nach dem Ablaufen seiner Aufenthaltskarte zwar seinen Job nicht verloren habe, dessen Bankkonto jedoch eingefroren worden sei, und der dadurch keinen Zugang zu seinem Gehalt habe (Reuters, 14. Oktober 2021).
Laut MRG seien in der Praxis viele Bidun gezwungen ihren Lebensunterhalt im informellen Sektor zu verdienen, etwas durch den Verkauf von Obst oder Gemüse auf der Straße. Da sie jedoch keine Gewerbelizenz und kein Eigentum erwerben dürften, würden sie Gefahr laufen, dass sie wegen des Betreibens eines illegalen Unternehmens festgenommen und ihre Güter beschlagnahmt würden (MRG, ohne Datum).
Besitz
Freedom House schreibt in seinem Bericht Freedom in the World 2021 zu Kuwait, dass kuwaitisches Recht Staatsbürger·innen und Ausländer·innen erlaube Privateigentum zu besitzen, jedoch nicht Bidun (Freedom House, 3. März 2021, G2).
Laut MRG habe die diskriminierende Politik gegenüber der Bidun langfristig zur relativen Armut und sozialen Segregation der Gemeinschaft beigetragen. Die meisten Bidun würden in slumartigen Siedlungen am Stadtrand von Kuwait-Stadt, Tayma, Sulaibiyya und Ahmadi, leben, wo es ihnen an angemessener Unterkunft und Schutz vor den extremen Wetterbedingungen Kuwaits mangele. Obwohl die Regierung in den 1970er-Jahren in diesen Gegenden kostengünstige Wohneinheiten errichtet habe, habe es seitdem keine weiteren Projekte gegeben, was zu einer Überbelegung und dem Wachstum von Slums geführt habe. (MRG, ohne Datum)
Medizinische Versorgung
Die MRG schreibt auf ihrer Webseite, dass Bidun ohne Sicherheitskarte die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern ganz verweigert werden könne. Die einzige andere Möglichkeit für Bidun ohne Papiere sei der Besuch eines privaten Krankenhauses, der für viele unerschwinglich sei (MRG, ohne Datum).
Behandlung von Bidun durch den Staat
Human Rights Watch (HRW) schreibt in seinem World Report 2021 zu Kuwait, dass die Regierung die Bidun als „illegale Einwohner·innen“ bezeichne und behaupte, dass die meisten Bidun aus den Nachbarländern nach Kuwait gezogen seien und ihre Nationalität verstecken würden, um Anspruch auf die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten (HRW, 13. Jänner 2021). Die kuwaitische Regierung schreibt selbst in einem Bericht an das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, dass es keine „Staatenlosen“ oder „Bidun“ gebe, sondern dass es sich dabei um illegale Einwohner·innen handle, die illegal nach Kuwait eingereist seien und Dokumente mit ihrer ursprünglichen Nationalität verstecken würden, in der Hoffnung, die kuwaitische Staatsbürgerschaft und alle damit verbundenen Privilegien zu erhalten (Government of Kuwai, 18. November 2020, S. 6).
TRT World zitiert im August 2021 eine anonyme kuwaitische Doktorandin und Beraterin für soziale Gerechtigkeit und internationale Studien. Sie gibt an, dass kuwaitische Beamte zugegeben hätten, bewusst Druck auf die Bidun auszuüben. Mazen Al Jarrah, ein ehemaliger stellvertretender Minister für Nationalitäten- und Passangelegenheiten, habe gesagt, dass psychischer und sozialer Druck auf die Bidun ausgeübt werde, um sie zu zwingen, ihre wahre Nationalität preiszugeben. (TRT World, 11. August 2021)
Laut HRW stelle das Zentralsystem zur Behebung der Situation illegal aufhältiger Personen (Central System for the Remedy of the Situation of Illegal Residents), die derzeitige Verwaltungsbehörde für Bidun-Angelegenheiten, seit 2011 befristete Ausweise aus. Das Verfahren zur Feststellung der Berechtigung von Bewerber·innen für Dienstleistungen und ob sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei undurchsichtig. In den letzten Jahren, sei häufig auf Ausweisen angegeben worden, dass der/die Karteninhaber·in die irakische, saudische, iranische oder eine andere Staatsbürgerschaft besitze. Es sei jedoch unklar, wie die Behörde die mutmaßliche Staatsangehörigkeit der Person ermittle. Weiters sei unklar, welche Verfahren den Bidun zur Verfügung stehen würde, um den Beschluss des Zentralsystems anzufechten. (HRW, 13. Jänner 2021)
USDOS schreibt, dass laut Bidun-Führern Beamte Mitglieder der Gemeinschaft regelmäßig täuschen würden, indem sie versprechen würden notwendige Papiere bereitzustellen, wenn der/die Antragsteller·in ein leeres Blatt Papier unterschreibe. Es werde berichtet, dass die Behörde im Nachhinein auf dem unterschriebenen Papier ein Schreiben verfassen würden, in dem der/die Antragsteller·in seine/ihre „wahre“ Nationalität gestehe. Dies nehme den Antragsteller·innen die Anerkennung als Bidun und die damit verbundenen Vergünstigungen. Im März 2020 habe das Kassationsgericht entschieden, dass alle vom Zentralsystem erlassenen Entscheidungen in die Zuständigkeit der Justiz fallen würden und daher vor Gericht anfechtbar seien. Die Behörde werde jedoch von Bidun und Aktivist·innen beschuldigt, das Gesetz nicht einzuhalten und Gerichtsurteile nicht umzusetzen. (USDOS, 30. März 2021, Section 2g)
Die MRG schreibt auf ihrer Webseite, dass sich die allgemeine Haltung der kuwaitischen Behörden gegenüber den Bidun seit den 1990er Jahren kaum verändert habe. Die Sicherheitskarte könne nur für begrenzte Zwecke verwendet werden, wie beispielsweise für die Anmeldung zu Privatschulen oder zur Krankenversicherung. Sie sei jedoch nicht mit einem Personalausweis für kuwaitische Staatsbürger·innen und legale Einwohner·innen vergleichbar. (MRG, ohne Datum)
Laut Global Campaign for Equal Nationality Rights und weiteren NGOs werde den Bidun ohne Dokumente der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen oder Rechten verwehrt. Dies habe für die Bidun lähmende Lebensbedingungen geschaffen. Im Jahr 2019 habe der Selbstmord eines 20-jährigen Biduns, dem die für Studium und Arbeit erforderlichen Dokumente verweigert worden seien, die Bedingungen der Marginalisierung und Ausgrenzung, mit denen die Bidun konfrontiert seien, ans Licht gebracht und Proteste ausgelöst, auf die die Behörden hart reagiert hätten, was zu weiteren sozialen Spannungen geführt habe. (Global Campaign for Equal Nationality Rights et al., 1. Juli 2020, S. 4)
HRW beschreibt, dass Artikel 12 des Gesetzes über öffentliche Versammlungen von 1979 Nicht-Kuwaitis die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen verbiete. Im Jänner 2020 seien zwei Bidun-Aktivisten zu zehn Jahren Gefängnis und ein weiterer in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden, nachdem sie einen friedlichen Sitzstreik organisiert hätten. (HRW, 13. Jänner 2021) Laut Amnesty International (AI) habe das Gericht einen weiteren Mann freigesprochen und zwölf Personen, unter der Bedingung eines Wohlverhaltensversprechens für zwei Jahre, freigelassen. Sicherheitskräfte hätten sie im Juli 2019 bei einem Eingreifen gegen friedliche Demonstranten festgenommen. Am 20. Juli 2020 seien die zehnjährigen Haftstrafen gegen Redha al-Fadhli und Hammoud al-Rabah wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation im Berufungsverfahren aufgehoben worden. Das Gericht habe ihre Strafen auf zwei Jahre auf Bewährung reduziert. (AI, 7. April 2021)
Laut Freedom House seien Häftlinge, insbesondere Bidun, in der Haft Folter und Schlägen ausgesetzt (Freedom House, 3. März 2021, F3).
Das Europäische Zentrum für Demokratie und Menschenrechte (ECDHR) schreibt in einem Artikel vom August 2019, dass die kuwaitischen Behörden nach Protesten im Juli 2019 Bidun-Aktivist·innen festgenommen hätten, mindestens 17 ohne richterlichen Haftbefehl. Aktivist·innen seien entführt, festgenommen, geschlagen und im Gefängnis gefoltert worden. Den meisten Bidun-Aktivist·innen sei außerdem das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigert worden und ihre Haftzeiten seien verlängert worden. (ECDHR, 7. August 2019)
Das SEM schreibt 2019 Folgendes:
„Nicht registrierte Bidun […] sind internationalen Organisationen zufolge der Gefahr willkürlicher Verhaftung und der Drohung ausgesetzt, ausgeschafft zu werden.“ (SEM, 9. Juli 2019, S. 14)
USDOS schreibt, dass die Verfassung grundsätzlich Freizügigkeit im Inland vorsehe, jedoch zahlreiche Gesetze Auslandsreisen einschränken würden. Die Regierung schränke die Möglichkeit vieler Bidun ein, ins Ausland zu reisen, indem sie keine Reisedokumente ausstelle. Einigen Bidun werde erlaubt zu medizinischen Behandlungen und zur Ausbildung ins Ausland zu reisen oder um Saudi-Arabien für die jährliche Haddsch zu besuchen. Das Innenministerium habe einigen Bidun zu diesem Zweck Pässe gemäß Artikel 17 (befristete Dokumente, die keine Staatsangehörigkeit verleihen) ausgestellt, sofern sie im Besitz gültiger, vom Zentralsystem ausgestellter Ausweisdokumente seien und ihre Akte keine Sicherheitsbeschränkungen aufweise. (USDOS, 30. März 2021, Section 2d)
Auswirkungen einer Asylantragstellung im Ausland
Es konnten keine Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Kuwait, Bidun, Bidoun, Bidoon, Bedoun, asylum seeker, failed, deportation, return, repercussion, state, punishment, imprisonment.
SEM beschreibt in seiner Notiz zu Kuwait folgende Aus- und Rückreisemöglichkeiten für Bidun:
„Gemäss den kuwaitischen Behörden berechtigen alle noch gültigen Reisedokumente zur Wiedereinreise nach Kuwait. In der Praxis spielt die Art des endorsement resp. des Grundes für die Reise eine Rolle, und generell ist für Bidun die Möglichkeit zur Wiedereinreise nicht garantiert. Bidun, die das Land illegal verlassen haben, wird die Wiedereinreise in der Regel verweigert. Entsprechend einer Quelle von Landinfo ist es für unregistrierte Bidun unmöglich, mit einem falschen Pass nach Kuwait einzureisen. Für registrierte Bidun ist die Rückreise mit einem falschen Pass möglich, wenn die Person einen Sponsor hat. Gemäss gewissen Experten soll es aufgrund der sehr guten Grenzkontrolle unmöglich sein, das Land illegal zu verlassen, laut anderen kämen illegale Ausreisen durchaus vor. Wer illegal einreist, wird inhaftiert. Der Fall eines Bidun ist bekannt, der drei Jahre bei der Migrationsbehörde in Haft war, weil er mit einem gefälschten Pass einreisen wollte. Gemäss dem Immigration Liaison Manager für die Golfstaaten der britischen Botschaft in Doha, Katar, haben nur einzelne aus Grossbritannien ausgewiesene Bidun zurückreisen können. Nur wer von den kuwaitischen Behörden als ‚echter Bidun‘befunden wurde, habe zurückkehren können.“ (SEM, 9. Juli 2019, S. 16-17)
Quellen:
-AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Kuwait 2020, 7. April 2021
https://www.ecoi.net/en/document/2048707.html
https://www.ecoi.net/en/document/2052770.html
-Global Campaign for Equal Nationality Rights/ISI - Institute on Statelessness and Inclusion/MENA Rights Group/Rights Realization Centre/Salam for Democracy and Human Rights: Joint Submission to the Committee on the Rights of the Child on the right of every child to acquire and preserve a nationality under Article 7 and 8 CRC in accordance with the Guiding Principles to the Convention; 87th Pre-Sessional Working Group; 28 September – 2 October 2020, 1. Juli 2020
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CRC/Shared Documents/KWT/INT_CRC_NGO_KWT_42822_E.docx
-Government of Kuwait: Fourth periodic report submitted by Kuwait under article 40 of the Covenant, due in 2020 [23 June 2020] [CCPR/C/KWT/4], 18. November 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2048226/G2032014.pdf
-HRW – Human Rights Watch: World Report 2021 - Kuwait, 13. Jänner 2021
https://www.ecoi.net/en/document/2043647.html
-Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre: Kuwait: The Biduns’ review cards, 24. August 2020
-MEE – Middle East Eye: Uproar in Kuwait as minority Bidoon man attempts self-immolation in protest, 30. Dezember 2020
https://www.middleeasteye.net/news/kuwait-bidoon-self-immolition-minority
https://minorityrights.org/minorities/bidoon/
-Reuters: Kuwait's stateless bedoun in limbo as hundreds lose bank accounts, 14. Oktober 2021
-SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Notiz Kuwait: Bidun, 9. Juli 2019
-TRT World: Aliens in their own land: Kuwait’s stateless Bidoons persist on the margins, 11. August 2021
-USDOS – US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, 30. März 2021
https://www.ecoi.net/en/document/2048133.html
Anfragebeantwortung zu Kuwait: Verweigerung einer Neuausstellung/Verlängerung der Sicherheitskarte (eigentlich Review card) von Bidun vom 12.11.2021:
Amnesty International (AI) veröffentlicht im November 2020 einen Artikel über das Zentralsystem zur Behebung der Situation illegal aufhältiger Personen (Central System for the Remedy of the Situation of Illegal Residents), die für die Bidun zuständige Regierungsbehörde. Die Behörde sei 2010 gegründet worden (und Nachfolger des Central Committee to Resolve the Status of Illegal Residents und des Executive Committee for Illegal Residents’ Affairs, siehe: UK Home Office, April 2021, S. 17). Die Behörde sehe fast alle Bidun als „illegale Einwohner“ an und weigere sich Ausweise auszustellen, solange die Bidun unter ihrer Autorität nicht ein Dokument unterschreiben würden, das besage, dass die Unterzeichner·innen und/oder ihre Familienangehörigen von außerhalb Kuwaits kommen würden. Das Mandat der Behörde sei im November 2020 um ein Jahr verlängert worden. (AI, 24. November 2020)
Landinfo veröffentlicht im August 2020 einen zum großen Teil auf Interviews basierenden Bericht, der das System der Sicherheitskarten (offiziell „review cards“ oder Überprüfungskarten) beschreibt. Das oben erwähnte Zentralsystem werde als „Staat im Staat“ bezeichnet. Bidun hätten keinen Einblick in die Entscheidungsgrundlagen der Behörde und könnten Entscheidungen in der Praxis auch nicht anfechten. Registrierte Bidun würden vom Zentralsystem eine Karte zur Bestätigung ihrer Registrierung erhalten, eine so genannte Überprüfungskarte, oder auch Sicherheitskarte genannt. (Landinfo, 24. August 2020, S. 4)
Die Karte müsse häufig erneuert werden, Gültigkeitsdauern würden variieren und das Erneuern sei ein komplizierter Prozess. Für viele sei der Prozess der Erneuerung willkürlich, intransparent und schwierig. Bidun mit auferlegten „Sicherheitsbeschränkungen“ könnten ihre Karten aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht erneuern. Dies könne auch für ihre Familienmitglieder gelten. Außerdem könnten Bidun, die im Verdacht stehen würden, eine ausländische Staatsangehörigkeit zu besitzen, mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Erneuerung ihrer Karten konfrontiert sein. Quellen hätten berichtet, dass das Zentralsystem zweifelhafte Methoden anwende, um möglichst viele Bidun dazu zu bringen, ihre „wahre Nationalität“ anzugeben und auf ihren Anspruch auf die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu verzichten. Dies geschehe, wenn Bidun versuchen würden, ihre Sicherheitskarte zu erneuern oder andere erforderliche Genehmigungen für den Zugang zu öffentlichen Diensten zu erhalten. Als Folge dieser Praxis hätten einige registrierte Bidun keine gültigen Sicherheitskarten. Landinfo sei außerdem mitgeteilt worden, dass viele Bidun dem Druck der Behörde widerstehen würden und daher ihre Karten möglicherweise nicht erneuern könnten. Laut einer gut informierten Quelle würde die Praxis eine andere Nationalität auf den Karten zu vermerken, einige Bidun dazu veranlassen, von dem Versuch abzusehen, die Karten zu erneuern. Für andere verhindere der umständliche bürokratische Prozess eine Erneuerung. (Landinfo, 24. August 2020, S. 5-6)
Auch in der Vergangenheit habe es Problem mit der Verlängerung der Sicherheitskarte gegeben. Human Rights Watch (HRW) zitiert ein Telefoninterview mit einem Bidun, Omar Sharif, vom Dezember 2010, der von seinen Erfahrungen mit vergangenen Interviews im Rahmen seiner Ansuchen um Verlängerung seiner Sicherheitskarte berichtet habe. Laut Sharif seien Bidun schon vor 2010 aufgefordert worden eine andere Nationalität anzunehmen. Es sei außerdem nur möglich gewesen eine grüne Karte zu bekommen, wenn man Beziehungen gehabt hätte, so Sharif. (HRW, 13. Juni 2011)
Bis zum Jahr 2012 seien alle Sicherheitskarten grün gewesen. Auch diese hätten nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer von einem oder zwei Jahren gehabt (Landinfo, 24. August 2020, S. 8).
Das Staatssekretariat für Migration (SEM), die Schweizer Behörde für ausländische Staatsbürger·innen und Asylwerber·innen, schreibt in einer Notiz zu Bidun in Kuwait vom Juli 2019:
„Beim Tod oder einer Änderung des Status behalten sich die Behörden das Recht vor, die security card einzuziehen.“ (SEM, 9. Juli 2019, S. 10)
„8.2. Nicht verlängerte security card
Bidun, die zwar registriert sind und eine security card erhielten, die aber nicht verlängert wurde, gelten ebenfalls als undokumentiert. So hat das Central System für 105 702 im November 2010 vom Executive Committee übernommene Akten bis Januar 2013 lediglich 79 198 security cards ausgestellt, also nicht alle Registrierungen verlängert.“ (SEM, 9. Juli 2019, S. 14)
„8.4. Security blocks
Bidun, die zwar registriert sind, aber einen security block / security flag erhielten, sind de facto undokumentiert und können ihre security card nicht verlängern. Mögliche Gründe für einen security block sind, dass eine Person im Zweiten Golfkrieg auf der Seite Iraks kämpfte, an Demonstrationen teilnahm, sich politisch für die Bidun engagiert, einen Eintrag im Strafregister oder einen persönlichen Konflikt mit einer einflussreichen Person hat. Gegen einen security block besteht keine Rekursmöglichkeit. Personen mit einem security block ist die Einbürgerung verwehrt. Ihr Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen ist zusätzlich erschwert. Der security block einer Person kann deren gesamte Familie betreffen und allen Mitgliedern den Zugang zu Arbeit sowie zu öffentlichen Einrichtungen erschweren. Über die Anzahl der mit einem security block versehenen Akten ist wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen sagen, es handle sich um bis zu 30 000 Personen. Mindestens 850-900 Personen haben einen security block wegen mutmasslicher Kollaboration mit dem Irak. Gemäss einer Äusserung der Regierung im November 2015 würden sich theoretisch zwar 34’000 Bidun für die Einbürgerung qualifizieren, aber in Anbetracht ihres Sicherheitsstatus seien nur 8000 davon tatsächlich zur Einbürgerung berechtigt.“ (SEM, 9. Juli 2019, S. 15-16)
Middle East Eye (MEE) berichtet im Dezember 2020 von einem 27-Jährigen, der seinen Job verloren habe, weil er seine Sicherheitskarte nicht habe verlängern können. Der Mann habe daraufhin versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe die kuwaitischen Behörden beschuldigt die Erneuerung seiner Karte behindert zu haben (MEE, 30. Dezember 2020). TRT World berichtet in einem Artikel vom August 2021, dass ein Bidun einen Selbstmordversuch unternommen habe, nachdem ihm die Möglichkeit seine Karte zu erneuern verweigert worden sei. (TRT World, 11. August 2021)
Landinfo schreibt, dass das Zentralsystem Druck auf Antragstellerinnen ausübe, verschiedene Arten von Dokumenten im Austausch gegen eine erneuerte Karte oder andere Dienstleistungen zu unterschreiben. Dazu würden Erklärungen zum Verzicht auf die Staatsbürgerschaft, Bestätigungen von Informationen, die den Antragsteller·innen nicht gezeigt worden seien, und das Unterschreiben von Blankopapieren gehören. Anschließend könnten die Unterschriften der Bidun als Eingeständnis einer anderen Nationalität verwendet werden. (Landinfo, 24. August 2020, S. 5-6)
Reuters beschreibt im Oktober 2021 den Fall eines Krankenhausmitarbeiters, Ahmed Al-Enezi, der in den vorangegangenen 14 Monaten keinen Zugang zu seinem Gehalt und seinen Ersparnissen gehabt habe, da sein Bankkonto gesperrt worden sei, weil sich die kuwaitischen Behörden weigern würden seine Aufenthaltskarte zu verlängern. Laut Al-Enezi verlängere die Behörde seine Karte nur, wenn er akzeptiere, als irakischer Staatsbürger identifiziert zu werden. Al-Enezis Vater sei jedoch schon in Kuwait geboren und sein Großvater väterlicherseits habe seit 1934 in Kuwait gelebt. Laut Reuters gebe es keine offiziellen Daten darüber, wie viele Bankkonten aufgrund von Identifizierungsproblemen eingefroren worden seien. Laut lokalen Medien würde das Problem Regierungsangestellte, Militärpersonal und Arbeitnehmer des Privatsektors umfassen. (Reuters, 14. Oktober 2021)
Quellen:
-AI – Amnesty International: Kuwait: Mandate of abusive government body in charge of stateless Bidun people extended, 24. November 2020
https://www.ecoi.net/en/document/2041299.html
-HRW – Human Rights Watch: Prisoners of the Past, Kuwaiti Bidun and the Burden of Statelessness, 13. Juni 2011
https://www.hrw.org/report/2011/06/13/prisoners-past/kuwaiti-bidun-and-burden-statelessness#_ftn47
-Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre: Kuwait: The Biduns’ review cards, 24. August 2020
-MEE – Middle East Eye: Uproar in Kuwait as minority Bidoon man attempts self-immolation in protest, 30. Dezember 2020
https://www.middleeasteye.net/news/kuwait-bidoon-self-immolition-minority
-Reuters: Kuwait's stateless bedoun in limbo as hundreds lose bank accounts, 14. Oktober 2021
-SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Notiz Kuwait: Bidun, 9. Juli 2019
-TRT World: Aliens in their own land: Kuwait’s stateless Bidoons persist on the margins, 11. August 2021
-UK Home Office: Country Information and Guidance Kuwait: Bidoons [Version 3.0], April 2021
https://www.ecoi.net/en/file/local/2048813/Kuwait_-_Bidoons_-_CPIN_v3.0_-_April_2021_-_ext.pdf
Auszüge aus dem Bericht des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) über bzw. Bidun in Kuwait
Kernaussage
«Registrierte Bidun» haben sich zwischen 1996 und 2000 bei der für sie zuständigen Behörde, heute dem Central System, als Bidun registrieren lassen. Die Registrierung wird in der Regel vom Vater auf das Kind «vererbt». «Nicht registrierte Bidun» sind bei dieser Behörde nicht als Bidun erfasst. Registrierte Bidun können als Identifikationsdokument eine security card / reference card oder, je nach der persönlichen Geschichte, eine health card besitzen. Nicht registrierte Bidun haben typischerweise keine security card, können aber andere Dokumente besitzen. Registrierten Bidun sind gewisse Rechte gewährt, die jedoch in der Praxis oft nicht eingefordert werden können. Sie haben einen erschwerten Zugang zu Bildung, zum Gesundheitswesen, zum Arbeitsmarkt, zu zivilen Dokumenten und einem Führerschein. Sie haben keine Eigentumsrechte und dürfen somit auch weder eine Wohnung kaufen oder mieten. Nicht registrierte Bidun haben keine Rechte. Seit dem Jahr 2000 ist keine neue Registrierung mehr möglich. Ausnahmefälle können bei guten gesellschaftlichen Beziehungen (wasta) oder viel Geld vorkommen. Mit der Registrierung beim Central System hat sich ein Bidun automatisch auf die Einbürgerung beworben. Die kuwaitische Regierung hat Kriterien festgelegt, wer von dieser Gruppe sich für die Einbürgerung qualifiziert. Die Einbürgerung dieser Teilgruppe (je nach Kriterien etwa ein Drittel oder weniger als 10%) wird nur langsam und scheinbar willkürlich vorgenommen. Bidun haben darauf keinen Einfluss. Registrierte Bidun haben ihren Status de facto schon auf verschiedene Arten verloren: Dadurch, dass beim Behördenwechsel nicht alle Akten übernommen wurden, durch den Kauf gefälschter Pässe anderer Staaten oder durch security blocks. Darüber, dass der Status allein durch Landesabwesenheit verloren wurde, ist nichts bekannt – hingegen ist nach einer Ausreise für die meisten Bidun die Wiedereinreise nur schwer möglich. Zur Rückkehr sind gültige Reisepapiere, d.h. ein gültiger «Art. 17-Reisepass» notwendig, den registrierte Bidun nur selten, aus medizinischen Gründen erhalten können. Die kuwaitische Regierung scheint bei der Einreisegenehmigung einen Unterschied zwischen für sie «echten» und «unechten» Bidun zu machen, und gewährt die Einreise nur «echten» Bidun. Illegal ausgereiste Bidun können nicht nach Kuwait zurückkehren.
Quellenlage
Die in dieser Notiz dargelegten Informationen stammen aus öffentlichen Quellen. Dabei handelt es sich einerseits um Darstellungen von Partnerbehörden aus Europa sowie um Menschenrechtsberichte des State Department der Vereinigten Staaten. Weitere detaillierte Informationen liefern Untersuchungen von internationalen NGOs, die sich für Bidun einsetzen, Denkfabriken sowie eine als Monographie publizierte Dissertation. Wo vorhanden wurde auch auf Angaben der kuwaitischen Behörden und Medien zurückgegriffen. Die Informationslage zu Bidun in Kuwait ist in vielerlei Hinsicht jedoch lückenhaft und widersprüchlich. Das mag damit erklärbar sein, dass die Bidun einerseits in sich sozial und historisch keine homogene Gruppe darstellen und unterschiedliche Alltagsrealitäten haben. Andererseits ist die aktuelle konkrete Praxis der kuwaitischen Behörden kaum transparent und dokumentiert. Zwischen gewährten Rechten auf dem Papier und deren Implementierung herrscht mitunter eine Diskrepanz.
Begriffe«Bidun» bedeutet «ohne» und leitet sich ab von «bidun jinsiya», was auf Arabisch «ohne Staatsbürgerschaft» heisst. Es bezeichnet Einwohnergruppen, die teilweise schon vor der Staatsgründung 1961 auf dem (Staats-)Gebiet lebten, aber keine Staatsbürgerschaft erhielten. Dieses rechtliche, soziale und politische Phänomen kommt in ähnlicher Weise in mehreren arabischen Golfstaaten sowie im Irak vor. In der gesamten Golfregion sollen bis zu 500 000 Bidun leben. In Kuwait wird «Bidun» als Sammelbegriff für historisch und sozial unterschiedliche Gruppen von arabischen Einwohnern ohne Staatsbürgerschaft verwendet. Die kuwaitischen Behörden betrachten sie als illegale Einwohner. Es wird zwischen registrierten und unregistrierten Bidun unterschieden.
Geschichte
Bei den Bidun in Kuwait handelt es sich zu einem Teil um Angehörige verschiedener nomadischer Stammesgruppen, die sich während der Zeitspanne von vor der nationalstaatlichen Unabhängigkeit 1961, durch den Öl-Boom in den 1970er Jahren und den Ersten Golfkrieg bis in die 1980er Jahre aus den Gebieten der umliegenden Staaten, insbesondere des heutigen Irak und Saudi-Arabiens, in Kuwait niedergelassen haben, um im Ölsektor zu arbeiten. Dass sie keine Staatsangehörigkeit erhielten, hat verschiedene Gründe: Einige haben nach der Staatsgründung von der Registrierung als Staatsbürger, deren Frist bis 1965 dauerte, nichts erfahren, weil sie in abgelegenen Gebieten lebten oder Analphabeten waren. Oder sie versäumten diese, weil der Nationalstaat für sie ein neues Konzept war und sie die Vorteile der Staatsbürgerschaft nicht verstanden. Eine weitere Schwierigkeit ergab sich daraus, dass gemäss Art. 1 des Nationalitätsgesetzes von 1959 schriftlich belegt werden musste, dass die Familie ihren festen Wohnsitz auf kuwaitischem Gebiet seit vor 1920 kontinuierlich innehatte. Bei anderen wiederum spielten stammespolitische Gründe eine Rolle, dass sie nicht als kuwaitische Staatsbürger anerkannt wurden. Zusätzlich rekrutierten Militär und Polizei in den 1960er und 1970er Jahren zahlreiche qualifizierte Fachkräfte aus den umliegenden Staaten, vor allem aus dem Irak, aber auch aus Syrien und Jordanien, und forderten diese auf, im Gegenzug zur Anstellung ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich als Bidun zu registrieren. In den 1980er Jahren bestanden die kuwaitischen Polizei- und Streitkräfte bis zu 80% aus Bidun. Es gibt sowohl Angaben dazu, dass die Mehrheit der Bidun Schiiten sind, wie auch, dass sie Sunniten sind. Von der Gesamtbevölkerung Kuwaits sind ca. 75% Muslime, etwa 45% Sunniten und 30% Schiiten. Im Umgang der kuwaitischen Behörden mit den Bidun lassen sich drei Phasen unterscheiden: In den ersten rund 25 Jahren nach der Staatsgründung waren Bidun von der Pflicht einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sponsors befreit. Sie wurden als «Bidun» bezeichnet, als legale Einwohner ohne Nationalität betrachtet und in einer rechtlichen Grauzone als Beduine resp. Stammesangehörige toleriert. Sie hatten grösstenteils dieselben Rechte auf Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und andere Sozialleistungen wie kuwaitische Staatsbürger. Im Kontext der Islamischen Revolution im Iran, des Ersten Golfkrieges und zunehmender ethnisch-religiöser Konflikte in der Region verschärfte sich Kuwaits Sicherheitspolitik. Damit einhergehend verschlechterte sich die rechtliche Situation der Bidun ab Mitte der 1980er Jahre zunehmend: 1980 wurde kuwaitischen Frauen mit einer Gesetzesänderung das Recht entzogen, ihre Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben. Seither wird, wie in vielen arabischen Staaten, die Staatsbürgerschaft patrilineal vererbt. D.h. Kinder von kuwaitischen Müttern und Bidun-Vätern erhalten den Bidun-Status des Vaters; es sei denn, die Eltern sind geschieden oder der Vater verstorben. Kuwaitische Frauen lassen sich deshalb zuweilen von ihren Bidun-Ehemännern scheiden in der Hoffnung, so ihre Staatsbürgerschaft den Kindern vererben zu können. 1986 wurde das Nationalitätengesetz von 1959 geändert, das die Bidun von der Notwendigkeit einer Aufenthaltsbewilligung befreit hatte. Es klassierte sie nun als «illegale Einwohner». Damit wurde ihnen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder zu sozialen Einrichtungen und das Recht auf eine reguläre Anstellung entzogen. Die Situation spitzte sich weiter zu mit dem Zweiten Golfkrieg: Nach dem Einmarsch der irakischen Truppen unter Saddam Hussein 1990 und der Annexion Kuwaits als 19. irakische Provinz wurden Bidun, die immer noch zahlreich in der Armee dienten, kollektiv der Kollaboration beschuldigt, in grosser Zahl als Sicherheitsrisiko entlassen, inhaftiert und teilweise deportiert. Etwa die Hälfte der Bidun in Kuwait flohen während dem Krieg, und jenen, die nach Kriegsende zurückkehren wollten, wurde die Einreise verweigert. Die Argumentation der Regierung war, dass die Bidun in Wahrheit Staatsbürger anderer Staaten sind, die ihre Dokumente vernichtet haben, um sich als Bidun auszugeben und so die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Entsprechend wurden Bidun wiederholt aufgefordert, ihre wahre Identität preiszugeben, um dafür eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. Einerseits ist dieses Misstrauen der Grund, weshalb Kuwait die Bidun nicht als nach internationalem Recht «staatenlos» anerkennt. Andererseits führte es dazu, dass zahlreiche Bidun gefälschte ausländische Pässe kauften, um z.B. ihre Anstellung im öffentlichen Sektor behalten oder sich zivile Dokumente ausstellen lassen zu können.
Seit der Jahrtausendwende hat es mehrere Gesetzesänderungen gegeben, die jeweils eine begrenzte Anzahl von Einbürgerungen bestimmter Profile von Bidun erlaubten. Das Gesetz vom Jahr 2000 berechtigte beispielsweise all jene Bidun zur Einbürgerung, die nachweisen konnten, dass sie bei der Volkszählung von 1965 registriert wurden. Die vorgesehene jährliche Einbürgerungsquote liegt bei 2000, wurde aber offenbar noch nie erfüllt – die Rede ist von wenigen hundert pro Jahr – und die überwiegende Mehrzahl der über 100 000 Gesuche ist noch hängig. Die zuständige Behörde Central System erklärte im August 2015, dass die Einbürgerung der im Zensus von 1965 registrierten Bidun nicht zwingend sei, sondern dass dabei noch andere Faktoren wie z.B. Sicherheitsrisiken in Betracht gezogen werden müssen.
Registrierung
Für die Registrierung und Einbürgerung von Bidun und die Verwaltung sie betreffender Angelegenheiten wurde 1993 erstmals eine eigene Behörde geschaffen, die seither von zwei Nachfolgebehörden abgelöst wurde: Die erste, 1993-1996 tätige Behörde hiess Central Committee (lajna markaziyya), gefolgt 1996-2010 vom Executive Committee for the Affairs of Illegal Residents (ECIR) (lajna tanfiziyya li-shu’un al-muqimin bi-sura ghayr qanuniyya). Die derzeit zuständige wurde im November 2010 mit einem königlichen Dekret gegründet und heisst Central System for Remedying Illegal Residents’ Status (al-jihaz al-markaziy li-mu’alajat awda’ almuqimin bi-sura ghayr qanuniyya), قانونية غير بصورة المقيمين أوضاع لمعالجة المركزي الجهاز oder kurz Central System.
Mit der Gründung des Central System 2010 wurden die insgesamt rund 106 000 bei der Vorgängerbehörde registrierten Bidun in drei Gruppen unterteilt. Entsprechend qualifizieren sich ca. 34 000 gemäss dem Gesetz vom Jahr 2000 für die Einbürgerung, 42 000 sind irakische Staatsangehörige und weitere 26 000 sind anderer «bekannter Herkunft». Diesen zwei letzteren Gruppen wurden 3 Jahre eingeräumt, um ihren Status zu berichtigen, bevor sie ausgeschafft würden. Weitere 4000 sind mit unbekanntem Status registriert, und etwa 12 000 illegale Einwohner sind beim Executive Committee überhaupt nicht registriert und haben keine Akte anlegen lassen. 2015 waren etwas mehr als 110 700 Bidun behördlich registriert. Gemäss Bidun-Aktivisten haben die Behörden aber ihre Statistik nicht seriös nachgeführt und die zahl der im Land lebenden Bidun beträgt eher 240 000. Den neuesten Zahlen der Regierung zufolge lebten im Jahr 2018 rund 88 000 Bidun im Land – laut Human Rights Watch waren es über 100 000. Kuwait hat rund 4,5 Mio. Einwohner, wovon 1,37 Mio. (30%) kuwaitische Staatsbürger und 3,13 Mio. (70%) andere Staatsbürger oder Bidun sind. Gut 2% von Kuwaits Bevölkerung sind also Bidun.
Seit dem Jahr 2000 wurden keine regulären neuen Registrierungen vorgenommen, und es gibt kein formal festgelegtes Verfahren, wie ein Bidun sich registrieren lassen könnte. Ausnahmen sind möglich für einzelne Bidun mit guten Beziehungen. Da das Nationalitätsgesetz als Frage der nationalen Sicherheit betrachtet wird, sind die Gerichte nicht befugt, darüber zu urteilen. Somit haben Bidun keine Möglichkeit, Regierungsbeschlüsse oder Entscheidungen des Central System zu ihrem Status rechtlich anzufechten.
Dokumente
Zivile ID-Karten werden nur für kuwaitische Staatsbürger und legal dort lebende ausländische Einwohner ausgestellt, also nicht für Bidun, die als illegale Einwohner gelten. Die meisten staatlichen Dienstleistungen – seit 1982 wurden dies immer mehr – setzen das Vorweisen einer ID-Karte voraus: Nur wer über eine zivile ID-Karte verfügt, hat uneingeschränkten Zugang zum kostenlosen öffentlichen Bildungs- und zum Gesundheitswesen, kann Wohnraum oder ein Auto mieten oder kaufen, ein Bankkonto eröffnen, sich in eine Universität und in die öffentlichen Schulen einschreiben, sich legal anstellen oder sich einen Führerschein, Geburts-und Heiratsurkunden oder Todesscheine ausstellen lassen.
2. Reference card / green card und Registrierung 1996-2000
Das entscheidende Dokument, das Bidun zur Identifizierung dient, sie als registrierte Bidun ausweist, ihnen als illegale Einwohner einen Sonderstatus einräumt und gewisse Rechte verschafft, ist die reference card / review card (bitaqat muraja’a). Wer sich beim Executive Committee zwischen 1996 und 2000 als Bidun registrieren liess und sich damit automatisch auch für die Einbürgerung bewarb, erhielt eine reference card. Darauf war neben Name, Adresse und Geburtsdatum des Inhabers auch der folgende Satz vermerkt: «this card does not serve as proof of identity, and may be used only for specified purposes.» Die Karten heissen seit 2000 security card (hawiya amniya).Die Information zur Benennung der Karte ist widersprüchlich: Es scheint, als wäre reference card (bitaqat muraja’a) die offizielle Bezeichnung, und green card eine informelle Bezeichnung für die von 1996-2000 ausgestellten; security card (hawiya amniya) eine informelle Bezeichnung für die ab 2000 ausgestellten Karten.
3. Reference card / security card seit 2010
Die heutigen security cards sind mit einem Foto und weiteren Personendaten wie Wohnadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilnummer sowie Aktennummer beim Central System versehen. Ebenfalls sind Ausstellungs- und Ablaufdatum der Karte vermerkt. Ab dem Alter von fünf Jahren können Bidun eine security card beantragen.
3.1. Farbe, Gültigkeit und Erneuerung der security card:
Für die Erneuerung der security card müssen in der Regel nur die Papiere vorgelegt werden; einige Bidun berichten aber, dafür jedes Mal ein Interview durchlaufen zu müssen. Zudem behaupteten Menschenrechtsaktivisten im Juni 2014, es seien Karten mit einer nur dreimonatigen Gültigkeit ausgestellt worden, was insbesondere den Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert, wofür Identifikationsdokumente von mindestens dreimonatiger Gültigkeit erforderlich sind. Beim Tod oder einer Änderung des Status behalten sich die Behörden das Recht vor, die security card einzuziehen.
3.2. Berechtigungen durch die security card:
Wozu eine security card in der Praxis genau berechtigt, ist unklar. Das Dekret Nr. 409/201165 berechtigt Bidun mit einer security card zu elf Dienstleistungen, darunter zu einem limitierten Zugang zu Bildung in sich ausschliesslich an Bidun richtenden Privatschulen, zu legaler Anstellung und Gesundheitsversorgung, zu zivilen Dokumenten wie Geburts- Heirats- und Scheidungsurkunden, Todesscheinen und Führerscheinen. Ebenfalls sollen sie sich temporäre Reisepapiere ausstellen lassen können (das Artikel 17-Dokument, mehr dazu unter 9. Aus-und Rückreisemöglichkeiten). Die durch das Dekret garantierten Rechte für Bidun mit einer security card werden in der Praxis aufgrund administrativer Hürden oft nicht gewährt. Die Ausstellung ziviler Dokumente muss beim Central System beantragt werden und wird dort mitunter unter der Angabe verweigert, Informationen des Geheimdienstes zufolge habe die Person eine andere Nationalität. Insbesondere Geburtsscheine wurden oft nicht ausgestellt. Für die Ausstellung eines Geburtsscheins bedarf es einer vollständigen Notification of Birth. Staatliche und private Krankenhäuser stellen diese nach einer Geburt aus und geben dem Vater eine rosafarbene Kopie. Damit das Krankenhaus sie vollständig ausstellt resp. unterschreibt und stempelt, müssen beide Eltern gültige security cards oder Staatsbürgerschaftsnachweise sowie einen Eheschein vorweisen. Können diese Dokumente nicht beigebracht werden, kann auch kein Geburtsschein ausgestellt werden. Ohne Geburtsschein ist es für Kinder kaum möglich, Zugang zu Schulen und zum Gesundheitswesen zu erhalten oder sich eine security card ausstellen zu lassen. Auch der Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und Arbeit hat sich für die meisten noch nicht realisiert. Im Juni 2018 hat der Bildungsminister eine parlamentarische Motion zurückgewiesen, wonach Bidun-Kinder in staatlichen Schulen hätten registriert werden sollen. Gemäss dem Immigration Liaison Manager für die Golfstaaten der britischen Botschaft in Doha, Katar können Bidun gerichtlich heiraten, wenn sie security cards vorweisen, die noch mindestens drei Monate gültig sind. Die meisten Banken weigern sich, für Bidun ein Bankkonto zu eröffnen. Die meisten Bidun können sich trotz der Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen verschaffen, auch wenn diese eine niedrigere Qualität haben als für Kuwaiti und legal ansässige Ausländer. Sie erfordern oft Bestechungsgeld, und viele Bidun sind von Wohltätigkeitsorganisationen abhängig. Die Regierung unterhält einen Wohltätigkeits-Fonds, der für einige Bidun-Kinder, die gewisse Kriterien erfüllen, die Schulgebühren der Privatschule übernimmt. Im Jahr 2013/14 profitierten 15 000 Kinder davon. Zusätzlich wurden im Schuljahr 2014/15 150 Plätze in Bachelor of Arts Studiengängen an der Kuwait University für Bidun reserviert. Im Sommer 2015 wurden 5000 Bidun-Kinder, deren Familien in der Armee Dienst leisteten, von privaten in öffentliche Schulen überführt.
Arbeit und Wohnsituation
Da die überwiegende Mehrheit der Bidun keine reguläre Anstellung erhalten können, arbeiten viele von ihnen unter finanziell und rechtlich prekären Bedingungen im informellen Sektor, z.B. als Früchte- und Gemüseverkäufer auf der Strasse. Armutsbedingt arbeiten in einigen Bidun-Familien auch Kinder als Strassenverkäufer und gehen nicht zur Schule. Weil auch die öffentlichen Dienstleistungen für sie kostenpflichtig sind, ist ihr Lebensstandard generell deutlich tiefer als derjenige kuwaitischer Staatsbürger. Der Lebensstandard kuwaitischer Staatsbürger ist aufgrund der staatlichen Erdölrente und der für sie kostenfreien öffentlichen Dienstleistungen sehr hoch. Ca. 2500 Bidun, Männer und Frauen, sind im öffentlichen Sektor im Gesundheits- und Bildungswesen angestellt. Sie verdienen in der Regel weniger und haben keine Sozialversicherungen wie bezahlten Urlaub, Altersvorsorge oder Lohn im Krankheitsfall.Frauen arbeiten vor allem in der day care oder als Lehrerinnen in Privatschulen, wo sie ca. 450 US-Dollar pro Monat verdienen – im Vergleich dazu verdienen kuwaitische Lehrkräfte in öffentlichen Schulen rund 2 550 US-Dollar im Monat. Im August 2015 wurden seit 1985 erstmals wieder 700 Bidun – Kinder kuwaitischer Frauen oder Kinder von Bidun, die im Zweiten Golfkrieg in der kuwaitischen Armee gestorben sind – für die kuwaitische Armee rekrutiert. Im März 2018 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Rekrutierung von bestimmten Bidun-Profilen erlaubt. Gemäss den Behörden haben sich mehr als 25 000 Bidun darauf beworben. Die meisten Bidun leben von den Kuwaiti segregiert in zum Teil slumähnlichen informellen Siedlungen in den städtischen Aussenbezirken.
«Undokumentierte»
Bidun Als undokumentiert gelten jene Bidun, die nie eine security card erhielten oder die zwar eine security card haben, die aber inzwischen ungültig ist, weil sie nicht verlängert wurde.
Nicht registrierte Bidun
Wer sich zwischen 1996 und 2000 nicht als Bidun registrieren liess, gilt als nicht registriert resp. undokumentiert, da die Person ohne Registrierung auch keine security card erhielt. Nicht registrierte Bidun können aber andere Dokumente besitzen, die ihren Namen belegen, z.B. eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses, ein Beleg des Versuchs, sich registrieren zu lassen, oder eine Ablehnung des Registrierungsgesuchs. Gemäss dem Immigration Liaison Manager für die Golfstaaten der britischen Botschaft in Doha, Katar gibt es in der Praxis keine nicht registrierten Bidun. Dabei handle es sich eher um Personen, die sich nie in Kuwait aufgehalten haben oder die ihre Nationalität verschweigen. Es gäbe keine Gründe, sich als Bidun nicht registrieren zu lassen, gerade weil es so schwierig sei, unter diesen Bedingungen im Land zu leben. Nicht registrierte Bidun haben keinen Zugang zu einer legalen Anstellung oder staatlichen Dienstleistungen und sind internationalen Organisationen zufolge der Gefahr willkürlicher Verhaftung und der Drohung ausgesetzt, ausgeschafft zu werden.
Nicht verlängerte security card
Bidun, die zwar registriert sind und eine security card erhielten, die aber nicht verlängert wurde, gelten ebenfalls als undokumentiert. So hat das Central System für 105 702 im November 2010 vom Executive Committee übernommene Akten bis Januar 2013 lediglich 79 198 security cards ausgestellt, also nicht alle Registrierungen verlängert.
Quellen:
-Schweizer Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD/Staatssekretariat für Migration SEM: Notiz Kuwait – Bidun, 09.07.2019
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen. Zahlreiche Gesetze schränken Auslandsreisen für bestimmte Gruppen, wie zum Beispiel die Bidun oder ausländische Arbeitskräfte jedoch ein (FH 3.3.2021). Bidun erhielten von den kuwaitischen Behörden teilweise Reisedokumente, um Auslandsaufenthalte zu medizinischen oder Ausbildungszwecken, wie auch eine Teilnahme an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) zu ermöglichen. Für diese Gründe stellt das kuwaitische Innenministerium sogenannte Artikel-17-Pässe – also befristete Reisedokumente für Personen ohne Staatsbürgerschaft – für Bidun aus. Das Gesetz sieht Einreiseverbote für Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger vor, die beschuldigt oder verdächtigt werden, gegen das Gesetz zu verstoßen, einschließlich der Nichtbezahlung von Schulden. Seit 2019 sollten keine Reiseverbote für Personen mit geringen Schuldbeträgen verhängt werden (USDOS 30.3.2021).
Auch illegal aufhältigen Personen werden gemäß Artikel 17 des Passgesetzes Pässe ausgestellt, damit diese, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, im Ausland ihre religiösen Rituale vollziehen, studieren oder sich medizinisch behandeln lassen können (GW 18.11.2020, 8).
Hausangestellte erleben verschiedene Einschränkungen der Freizügigkeit, die sich in der Einbehaltung von Pässen, der Inhaftierung am Arbeitsplatz und der Verweigerung der Ausreise äußern (MPDHR o. D.).
Personen, die als Staatsbürger geboren wurden, darf die Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, es sei denn, diese haben eine zweite Staatsangehörigkeit angenommen. Eingebürgerten andererseits kann die Staatsbürgerschaft aus wichtigem Grund entzogen werden, woraufhin eine Ausweisung folgt. Zu den Begründungen für den Entzug der Staatsbürgerschaft gehören: Verurteilung wegen „ehren- und redlichkeitsbezogener Straftaten“, unredliche Erlangung der Staatsbürgerschaft und die Gefahr, „die wirtschaftliche oder soziale Struktur des Landes zu untergraben“. Der Entzug der Staatsbürgerschaft einer Person schließt dann alle von ihr abhängigen Familienangehörigen mit ein (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021
-GW – Government of Kuwait [Kuwait] (18.11.2020): Fourth Periodic Report Submitted by Kuwait under Article 40 of the Covenant, due in 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048226/G2032014.pdf, Zugriff 27.12.2021
-MPDHR – Maat for Peace, Development and Human Rights (o. D.): Maat's Report to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Regarding Kuwait's Review, 2021, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_CSS_KWT_46574_E.docx, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Aufgrund der reichen Ölvorkommen ist Kuwait ein wohlhabendes Land. Im Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen nimmt das Land die Stelle der „sehr hohen menschlichen Entwicklung“ ein. Hoch ist auch der Prozentsatz der Alphabetisierung, und der Zugangs zur Bildung ist relativ gut und gleichberechtigt aus der Perspektive der Geschlechter. Im Allgemeinen leben die kuwaitischen Staatsangehörigen, die 30 Prozent der kuwaitischen Bevölkerung ausmachen, nicht in Armut, wobei der Wohlstand des Landes ungleich verteilt ist. Offiziellen Landesstatistiken nach (2017) lag der Anteil der kuwaitischen Arbeitnehmer, die in der Regierung und öffentlichen Sektor arbeiten, bei 92 Prozent. Die Arbeitskräfte des privaten Sektors, bei welchem die Gehälter niedrig und die Arbeitszeiten länger sind, werden von ausländischen Arbeitnehmern dominiert, welche oftmals sozial ausgegrenzt und wirtschaftlich ausgebeutet werden (BTI 29.4.2021, 17).
Die Einnahmen aus den Ölverkäufen ermöglichen es dem kuwaitischen Staat, seinen Staatsbürgern kostenlose Gesundheitsversorgung, geförderten Wohnraum, zinsfreie Kredite, kostenlose Ausbildung bis zum Universitätsabschluss und eine garantierte Beschäftigung bereitzustellen (BTI 29.4.2021, 24). Dies gilt allerdings nur für Staatsbürger. Für Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft ist Ausbildung weder kostenlos noch verpflichtend. Ein Dekret des Ministerrats sah im Jahr 2011 eine Ausweitung des Zugang zu Bildungsleistungen für Bidun vor. Dies wurde allerdings nicht zur Gänze umgesetzt (USDOS 30.3.2021).
Der Staat subventioniert zahlreiche Dienste und Güter, wie zum Beispiel Elektrizität, Wasserversorgung, Treibstoff und bestimmte Lebensmittel. Aufgrund der sinkenden Ölpreise versuchte die Regierung, die Ausgaben in diesem Bereich einzuschränken, aber diese Maßnahmen wurden vom Parlament weitgehend blockiert. Trotz Widerstand gelang es der Regierung im Jahr 2016, das kuwaitische Subventionssystem für Öl zu streichen (BTI 29.4.2021, 24).
Dennoch gibt es wenige Fälle von Armut unter kuwaitischen Bürgern. Dies gilt jedoch nicht für die Bidun. Den Wanderarbeitnehmern kam die Einführung eines Mindestlohns im Jahr 2016 zugute. Seit einiger Zeit erwägt die Regierung die Abschaffung des umstrittenen, traditionellen Patenschaftssystems (kafala-Systems), das von Menschenrechtsgruppen als eine Form der Schuldknechtschaft kritisiert wird (BTI 29.4.2021, 24).
Quellen:
-BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021
-USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021
Medizinische Versorgung
Kuwait hält für sich fest, dass die Gesundheitsversorgung allen Einwohnern gleichermaßen zur Verfügung steht. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte deutet auf Diskriminierung von Bidun beim Zugang zu Gesundheitsdiensten und auf höhere Gebühren hin, die von Nicht-Staatsbürgern für Gesundheitsdienste erhoben werden (CESCR 3.11.2021).
Kuwait hat in erheblichem Umfang in sein Gesundheitssystem investiert, und zwar proportional mehr als die meisten anderen Länder des Golfkooperationsrates (OBG/KISR 3.2021, 6). Eine Reihe verschiedener Krankenhäuser und Gesundheitszentren ist errichtet worden. Die Ausgaben des Gesundheitsministeriums umfassen einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes. Es bestehen mehrere private Krankenhäuser, die verschiedene Gesundheitsdienste anbieten. Behandelnde Ärzte dürfen gesetzlich neben ihrem Dienst im öffentlichen Bereich Privatkliniken eröffnen. Die Zahl der Patienten, die eine Behandlung im Ausland suchen, ist gestiegen (KASW 8.2021).
NGOs verlangen, dass die Regierung Krankenversicherungen für Arbeitnehmer, wie im Gesetz festgeschrieben, garantiert, und dass die Krankenversicherung von Ausländern alle Arzneimittel ohne Ausnahme oder Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit abdeckt. Es besteht eine Unterscheidung zwischen Ausländern und Staatsbürgern in der Gesundheitsversorgung (KABEHR 7.2021, 7f).
Quellen:
-CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021
-KABEHR – The Kuwaiti Association for the Basic Evaluators of Human Rights (7.2021): A Report on the Level of Implementation of the Provisions of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the State of Kuwait, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_NHS_KWT_46393_E.doc, Zugriff 27.12.2021
-KASW – Kuwait Association of Social Workers (8.2021): Shadow Report; Submitted to Committee on The International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061927/INT_CESCR_CSS_KWT_46573_E.doc, Zugriff 27.12.2021
-OBG/KISR – Oxford Business Group/Kuwait Institute for Scientific Research (3.2021): Covid-19 Response Report, https://oxfordbusinessgroup.com/sites/default/files/blog/specialreports/960401/KISR_CRR_SLIDE.pdf, Zugriff 27.12.2021
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Bereits das Bundesamt ist von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, in Kuwait geboren und dort bis zu seiner Ausreise im Alter von etwa XXXX Jahren gelebt zu haben, ausgegangen. Auch in der Beschwerdeverhandlung sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, diese Einschätzung anzuzweifeln. Das gleiche gilt für die Feststellungen zu seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Bidun, seiner Religionszugehörigkeit sowie der Staatenlosigkeit.
Die Feststellungen zur seiner Herkunft, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation und dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Schwester als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung.
Als erheblich widersprüchlich erwiesen sich allerdings seine Angaben zu Personaldokumenten aus dem Herkunftsstaat. Der BF bestätigte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.2017 auf Nachfragen, dass er „so eine Karte“ besessen habe, die bezeugt habe, dass er Bidun sei, die er jedoch bei der Überquerung des Meeres verloren hätte. Dazu gab er als Beschreibung der Karte noch an, dass es sich um eine Karte gehandelt habe, wie er sie hier auch in Österreich habe (vgl. niederschriftliche Einvernahme vom 01.08.2017, AS 21). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er im gleichen Zusammenhang plötzlich völlig abweichend dazu, nicht zu wissen, ob er Dokumente oder einen Personalausweis besessen habe. Auf Vorhalt seiner anderslauteten Angaben beim Bundesamt entgegnete er, dass er grundsätzlich davon ausgegangen sei, seine Eltern ihm jedoch bestätigt hätten, dass er über keinerlei Dokumente verfüge. Sie hätten viele Sachen, wie etwa Taschen verloren und er hätte gedacht, dass auch Papiere dabei gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2021, S 4). Dies erscheint bereits insofern völlig unglaubwürdig, als er beim Bundesamt die Karte – wie bereits ausgeführt - sogar noch beschreiben hatte können. Auch die Behauptung seiner Schwester in der Beschwerdeverhandlung, dass sie alle keine Dokumente gehabt hätten, erschien sohin als Schutzbehauptung.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Tante des BF beim Bundesamt in der Einvernahme am 31.07.2017 ursprünglich auf die Frage, ob sie oder ihr Gatte in Kuwait registriert gewesen seien, ähnlich reagierte, und behauptete, dass es keine Beweise darüber geben würde, dass sie in Kuwait gelebt hätten, da sie dort nicht registriert worden wären (vgl. Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2018, Zl. 1096103201 – 151842258, S. 13). Auch in der Einvernahme am 22.02.2018 gab sie ursprünglich erneut auf die Frage, ob sie in Kuwait registriert gewesen sei, an, (dort) nirgends gemeldet gewesen zu sein. Später erklärte sie jedoch im Widerspruch dazu, in Kuwait einen „grünen Ausweis“ gehabt zu haben, der jedoch nicht verlängert worden wäre (vgl. den zuvor genannten Bescheid, S. 21 und 23). Die Tante des BF konnte zudem in Kopie Dokumente wie eine vom kuwaitischen Justizministerium ausgestellte Scheidungsurkunde sowie eine Heiratsurkunde vorlegen, die gleichfalls darauf hindeuten, dass sie im Herkunftsstaat registriert gewesen sein musste. Auch ihre Angaben, wonach ihr Gatte, aber auch sie selbst, arbeiten hätten können, wobei ihre Familie es ihr aus traditionellen Gründen aber nicht gestattet habe, deutet ebenso darauf hin, dass sie im Besitz einer Sicherheitskarte gewesen bzw. registriert gewesen sind (vgl. den zuvor genannten Bescheid, S. 17).
Somit war davon auszugehen, dass auch der BF, der seine Karte – wie bereits ausgeführt – auch beschreiben konnte, in Kuwait registriert und eine grüne Karte bzw. Sicherheitskarte besessen hat. Dies deckt sich auch mit den Angaben des BF, wonach schon seine beiden Großeltern in Kuwait geboren wurden, was darauf hindeutet, dass der BF auch die Voraussetzungen für eine Registrierung erfüllt hat, zumal sich der Bidun-Status vom Vater auf das Kind vererbt. Der Umstand, dass der BF, seine Schwester und seine Tante dies offenbar verbergen wollten, deutet auch daraufhin, dass sie diesen Status verheimlichen wollten.
Dafür spricht auch, dass der BF widersprüchliche Angaben zur Erwerbstätigkeit des Gatten seiner Tante machte. So wusste der BF bei der Einvernahme beim Bundesamt noch darüber Bescheid, dass sein „Onkel“, womit der Gatte seiner Tante gemeint war, in der Landwirtschaft gearbeitet hat (vgl. As 23). Dies stimmt insbesondere auch mit den diesbezüglichen Angaben seiner Tante in der Einvernahme am 22.02.2018 überein, wonach dieser von 1999 bis zu ihrer Ausreise auf einem Bauernhof gearbeitet habe. In der Beschwerdeverhandlung konnte er sich plötzlich nicht mehr daran erinnern, und erklärte, nicht zu wissen, was dieser gearbeitet hätte (vgl. Beschwerdeverhandlung S. 6). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, erklärte er vielmehr noch weiter, dass sein Vater ihm gesagt hätte, dass der Gatte seiner Tante Obst verkauft hätte. Dies war insbesondere vor dem Hintergrund zu würdigen, dass er in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seines Vaters sein Vorbringen nunmehr steigerte, indem er erklärte, dass dieser in Kuwait wiederholt verhaftet worden wäre, weil er auf der Straße illegal Obst verkauft hätte. Beim Bundesamt hatte er diesbezüglich noch erklärt, über seinen leiblichen Vater eigentlich nichts zu wissen (vgl. As 23). Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF laut seinem Vorbringen in der Zwischenzeit Kontakt zu seinem Vater gehabt hat. In diesem Zusammenhang ist aber sehr auffällig, dass gerade die Informationen, die er von seinem Vater erhalten hätte, im völligen Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben sowohl des BF als auch seiner Tante stehen und sohin nicht glaubhaft erscheinen konnten.
Die Schilderungen des BF zu seinen schwierigen Lebensumständen insbesondere unter dem Aspekt der generellen Diskriminierung der Bidun in Kuwait waren hingegen lebensnah und decken sich mit den Ausführungen in den getroffenen Länderfeststellungen. Auch dass der BF und seine Schwester von der Tante aufgrund von Problemen aufgenommen wurden, verdeutlicht die prekäre Situation, der er ausgesetzt war. Untermauert werden diese Angaben zusätzlich durch die zu den Länderfeststellungen herangezogenen Berichte, aus denen hervorgeht, dass viele Bidun von Wohltätigkeitsorganisationen abhängig sind. Unabhängig davon stellte der BF aber bereits beim Bundesamt klar, dass sie in Kuwait genug Geld zum Essen und Trinken gehabt haben. Eine ausreichende Grundversorgung wurde in der Beschwerdeverhandlung grundsätzlich auch von der Schwester des BF bezeugt, wobei sie auch bestätigte, dass sie in einer Mietwohnung gewohnt hätten. Der BF erklärte in diesem Zusammenhang aber auch, dass sie jedoch nicht genügend Geld für seinen Schulbesuch gehabt haben (vgl. As 23). Dies wurde auch von der Schwester bestätigt und deckt sich mit den Länderfeststellungen, wonach Bidun nur der Besuch von privaten Schulen offenstehe, die kostenpflichtig sind. Das diesbezügliche Vorbringen des BF erschien sohin glaubhaft. Der inzwischen XXXX -jährige BF hat inzwischen jedoch das schulpflichtige Alter überschritten und in Österreich Schulbildung erhalten.
Der BF verneinte in der Beschwerdeverhandlung – wie auch schon beim Bundesamt – zudem ausdrücklich Probleme mit der Polizei oder Behörden in Kuwait (vgl. As 25).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen bei der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Dass der BF mittlerweile keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2022 übermittelten GVS-Abmeldung des BF per 01.01.2022 aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des österreichischen Strafregisters.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Für Staatenlose gilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes „frühere“ ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von „wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten“ bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn „frühere“ (Anmerkung: in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK; in der englischen Fassung wird auf „country of his former habitual residence“ abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragsstaat eingereist ist. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0062; mit Verweis auf VwGH 10.12.2009, Zl. 2008/19/0977, sowie zur insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage VwGH 02.03.2006, Zl. 2004/20/0240; VwGH 17.02.1994, Zl. 94/19/0936; VwGH 19.04.2016, Zl. Ra 2014/01/0214, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1 Z 4 AsylG 1997 ergangene E vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089).
Das Bundesamt ging im bekämpften Bescheid in zutreffender Weise von Kuwait als Herkunftsstaat des BF aus.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
3.2.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen, landesweiten Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der arabischen Volksgruppe und der Bevölkerungsgruppe der Bidun aus Kuwait angehört, dort auch als solcher registriert wurde und auch nicht politisch aktiv war, in dem genannten Staat allein aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt ist. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich noch Verwandte des BF (Großmutter, Onkel) in dem Staat unbeschadet aufhalten können.
Der BF machte weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde staatliche oder Verfolgung von Privatpersonen geltend, sondern richtete sich gegen soziale und wirtschaftliche Diskriminierung, die im Wesentlichen auf der Verweigerung der Erteilung einer Staatsangehörigkeit und massiver Ungleichbehandlung gegenüber Staatsbürgern beruht, die jedoch im Fall des BF keine asylrelevante Intensität erreicht. Hierzu war sowohl den Angaben des BF als auch seiner Schwester zu entnehmen, dass ihre Grundversorgung (Nahrung, Unterkunft) – wenngleich auf sehr ärmlichen Niveau– gesichert war.
Dazu ist weiters auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind damit nicht gegeben.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnte, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt, und äußerst schwierige und bescheidene Lebensverhältnisse hinzunehmen sind (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend.
3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten, kann nicht erkannt werden, dass der BF, der im Herkunftsstaat registriert, gesund und arbeitsfähig ist, nach einer Rückkehr dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung und Unterkunft,) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Obwohl sich sein persönliches Fortkommen in Kuwait durch soziale Härten und Diskriminierung als sehr eingeschränkt erweist, ist davon auszugehen, dass seine Grundversorgung – wenngleich auf sehr bescheidenem Niveau und allenfalls durch (Mit-)Hilfe von Wohlfahrtseinrichtungen - dort grundsätzlich gesichert ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass er vor seiner Ausreise weder Hunger noch Obdachlosigkeit ausgesetzt war. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Kuwait ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Insoweit waren auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF bislang auch nicht behauptet wurde. Sohin waren auch die Beschwerden gegen die abweisende Entscheidung des Bundesamtes nach§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. erster Satz) als unbegründet abzuweisen.
3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als staatenlose Person aus Kuwait kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.3. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
In Österreich halten sich eine Tante vs. sowie eine Schwester des BF auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine Abhängigkeit bestehen nicht.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden ist die Frage zu berücksichtigen ist, ob es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dabei ist freilich ein gradueller Unterschied dahin zu machen, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgte (vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0004).
Der BF hält sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist im Alter von XXXX Jahren nach Österreich gekommen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war lediglich durch einen Antrag auf internationalen Schutz legitimiert. Der Antrag war jedoch nicht gänzlich unbegründet, zumal dem BF im Herkunftsstaat als Kind der Zugang zu Schulbildung faktisch versagt war, wobei der BF inzwischen über XXXX Jahre alt ist und in Österreich Schulbildung erhalten hat (vgl. dazu etwa VwGH 28.02.2019. Zl. Ra 2019/14/0049).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF inzwischen volljährig geworden ist. Er hat sich im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich um eine umfassende Integration bemüht: So konnte er sich gute Deutschkenntnisse aneignen, wobei er fast alle Fragen in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch verstanden und auf Deutsch beantworten konnte. Er hat in Österreich seine gesamte bisherige Schulbildung absolvieret, wobei im Hinblick auf seinen Lernerfolg auch der Umstand zu berücksichtigen ist, das der BF gänzlich ohne Schulbildung und als Analphabet nach Österreich gekommen ist.
Der BF hat in Österreich fast seine gesamte Adoleszenz verbracht und wie in jenem Alter üblich, soziale Kontakte geknüpft. Er hat sich hier einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und seinen sozialen und privaten Lebensmittelpunkt gefunden. Da er sohin die letzten sechs Jahre in einem prägenden Kindes- und Jugendalter durchgehend im Bundesgebiet verbracht hat, ist davon auszugehen, dass sein Bezug zu Österreich jenen zum Herkunftsstaat deutlich überwiegt. Zu letzterem bestehen mit Ausnahme der Sprachkenntnisse dagegen kaum mehr Bindungen. Im Herkunftsstaat leben auch nur noch eine Großmutter sowie ein Onkel, zu denen kein Kontakt besteht.
Festzuhalten ist auch, dass der BF unbescholten ist und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Hinzu kommt, dass der BF sei Jänner 2022 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht.
Zudem können aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat, von denen insbesondere Bidun betroffen sind, für den Fall der Rückkehr des Revisionswerbers nicht gänzlich ausgeblendet werden. Wenngleich sie auch keine asylrelevante Verfolgung begründen und nicht zur Unzulässigkeit einer Abschiebung im Grunde des § 50 FPG führen können, kommt ihnen unter dieser Schwelle unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu. Hierbei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Situation der Bidun beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage Schwierigkeiten ausgesetzt wäre, die – wie bereits unter Punkt II.3.3. ausgeführt – im Hinblick auf ihre Intensität zwar noch nicht die Schwelle des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK erreichen, aber dennoch mit deutlichen Härten verbunden wären (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
In einer Gesamtabwägung aller genannten Aspekte erscheinen die mit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung drohenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Privatleben des BF nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation im Sinne des Artikel 8 EMRK letztlich in Summe nicht mehr gerechtfertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF wegen seines Familien- und Privatlebens in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.4.4. Da die Rückkehrentscheidungen gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG auch auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt oder (Z 2 entfallen durch BGBl. I Nr. 41/2019) einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Gemäß § 10 Abs. 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn (Z 5) einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.
Da der BF einer legalen (selbstständigen) Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu erteilen.
Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. ff. und II.3.3.1. f. und II.3.4.3. f. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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