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W165 2253594-1•Bundesverwaltungsgericht W165 2253594-1
W165 2253594-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2022
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W165 2253594-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), über den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl. 1291392302-211951887, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zuvor war der BF am 25.11.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“ zu Italien vom 25.11.2021).
In der polizeilichen Erstbefragung am 16.12.2021 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. An im Herkunftsland lebenden Familienangehörigen wurden der Vater, die Mutter, sechs Schwestern und drei Brüder genannt. In Österreich lebende Familienangehörige wurden nicht angegeben. Er habe nach Österreich gelangen wollen, da in Österreich die Familienzusammenführung gut funktioniere. Er habe seinen Herkunftsstaat 2018 verlassen und sei über die Türkei (Aufenthalt bis 2021) über Italien (Aufenthalt ca. 20 Tage) nach Österreich gelangt. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg nach Italien verloren. In Italien seien die Behörden gastfreundlich gewesen, sie seien gut behandelt worden. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, er sei nach Österreich gekommen, da er seine Familie in Österreich zusammenführen wolle, da in Österreich die Familienzusammenführung einfacher sei. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete am 22.12.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
Mit Schreiben vom 23.02.2022 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des BF sei. Unter einem wurde ersucht, die notwendigen Schritte zur Übernahme des BF zu veranlassen und deren praktische Durchführung zu organisieren.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2022 gab der BF an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige keine Medikamente. Die in der Erstbefragung zu Reiseweg und Antragsgründen erstatteten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei 12 Tage in Italien gewesen. Er habe dort Unterlagen erhalten, wo er gefragt worden sei, ob er in Italien Asyl wolle. Da er in Italien kein Asyl gewollt habe, sei er nach Österreich gereist. Er habe nach Österreich wollen, sein namentlich genannter Bruder lebe seit ca. zwei Jahren in Wien. Er habe seinen Bruder sieben Jahre nicht mehr gesehen und habe zu ihm mittels WhatsApp Kontakt. Er habe seinen Bruder bisher nicht persönlich getroffen. Ein Mittelsmann seines Bruders habe ihm Euro 40,- zukommen lassen. Sonst gebe es keine Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Auf Mitteilung, dass Italien seiner Aufnahme bereits durch Fristablauf gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zugestimmt habe und die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt seien, gab der BF an dem entgegenstehenden Gründen an: „Ich will nicht nach Italien“. Das Bestehen weiterer Gründe wurde verneint. „Ich will einfach nicht nach Italien“. In Italien habe er zwangsweise die Fingerabdrücke abgeben müssen. Von dem Geschilderten abgesehen, habe es während seines Italienaufenthaltes keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Zu den ausgefolgten aktuellen Länderfeststellungen vom 10.03.2022 wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er wolle nicht nach Italien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG):
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Gesamtaktualisierung am 19.11.2020
COVID-19-Pandemie
Letzte Änderung: 03.11.2020
Italien hat während der COVID-19-Krise die Registrierung neuer Asylanträge formell nicht suspendiert, jedoch waren die Quästuren in der Praxis geschlossen. Einige Gerichte, etwa in Rom, haben Quästuren jedoch angewiesen, Asylanträge zu registrieren. Die Versorgungsmaßnahmen wurden bis zum Ende der Pandemie verlängert, auch für Personen, die das Recht auf Unterstützung eigentlich verloren hätten. Asylwerber können bis längstens 31.1.2021 auch in Unterbringungseinrichtungen der zweiten Stufe (SIPROIMI) untergebracht werden, welche eigentlich für Schutzberechtigte reserviert sind. Sie erhalten dort aber nur jene Versorgung, die auch in Unterbringungseinrichtungen der ersten Stufe (CAS) vorgesehenen wäre. Gesundheitskarten mit Gültigkeitsende vor dem 30. Juni 2020 wurden bis zum 30. Juni verlängert. Aufenthaltsberechtigungen, einschließlich solcher von Asylwerbern und Schutzberechtigten, mit Ablaufdatum zwischen 31. Jänner und 15. April 2020 wurden bis zum 31. August verlängert. Dublin-Überstellungen von und nach Italien sind derzeit suspendiert. Während der COVID-Situation haben manche Gemeinden den Zugang zu bestimmten ergänzenden sozialen Leistungen an bisweilen mehrjährige Meldeerfordernisse gebunden, die von Asylwerbern bzw. Schutzberechtigten oft nicht zu erfüllen sind (ECRE 28.5.2020).
Nach einer Unterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie haben alle Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde mit Ausnahme derjenigen in Foggia und Udine im September die persönlichen Asylinterviews wieder aufgenommen. Verzögerungen beim Zugang zu Asylverfahren wurden an verschiedenen Orten gemeldet (UNHCR 9.2020).
Italien hat mit Ende September 2020 fünf Schiffe im Einsatz, die als Quarantäneschiffe vor der italienischen Küste fungieren. Es gibt aber auch Quarantäneeinrichtungen auf dem Festland, die stark belegt sind, was zu Problemen bei der adäquaten Unterbringung, v.a. von Minderjährigen führen kann (UNHCR 9.2020).
Es gilt eine 14-tägige Quarantäne für über das Mittelmeer kommende Asylwerber. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv getestet wird, kann an eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden (EASO 2.6.2020).
Aufenthaltsberechtigungen für Asylberechtigte wurden während der COVID-Situation automatisch verlängert. Italien erweiterte die Einkommens- und Familienunterstützungsmaßnahmen, die im Dekret „Cura Italia“ vorgesehen sind, das sind EUR 600 Bonus u.a. Leistungen für anerkannte Flüchtlinge oder Inhaber anderer Aufenthaltsgenehmigungen, die beruflich tätig sind (EASO 2.6.2020).
Quellen:
EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 28.10.2020
ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 28.10.2020
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2020): UNHCR Italy Factsheet, September 2020, https://reliefweb.int/report/italy/unhcr-italy-factsheet-september-2020, Zugriff 28.10.2020
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 03.11.2020
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20220425_W165_2253594_1_00/image001.png
(AIDA 5.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Am 5. Oktober hat der italienische Ministerrat eine neues sogenanntes Immigrationsdekret vorgelegt, das die vom ehemaligen Innenminister Salvini eingeführten Regelungen teilweise wieder aufheben würde. Es handelt sich dabei wohlgemerkt erst noch um eine Regierungsvorlage, die binnen 60 Tage vom Parlament abgesegnet werden muss und noch abgeändert werden kann. Momentan vorgesehen ist eine Aufweichung der momentan geltenden Regeln, etwa verbesserter Refoulement-Schutz und Umstrukturierung des Aufnahmesystems zu einem neuen „Aufnahme- und Integrationssystem“ mit Erstaufnahme für alle und danach Versorgung von Asylwerbern und Versorgung von Schutzberechtigten mit zusätzlichen integrationsfördernden Maßnahmen. Ferner würden die territorialen Asylkommissionen (erstinstanzliche Asylbehörde) mehr Befugnisse erhalten, künftig nicht mehr nur im Bereich des internationalen Schutzes, sondern auch im Falle von Abschiebungsverboten bei Fremden mit besonders schwerwiegendem Gesundheitszustand zu entscheiden (VB 13.10.2020).
Antragszahlen für 2019 gemäß italienischem Innenministerium:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20220425_W165_2253594_1_00/image002.png
(AIDA 5.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Im August 2020 waren in Italien 53.923 Asylerfahren anhängig. Von Jänner bis Juni 2020 wurden 21.905 Entscheidungen getroffen, davon waren 10% Zuerkennungen eines internationalen Schutzes, 9% subsidiärer Schutz, 5% humanitärer Schutz und 75% Zurückweisungen (UNHCR 25.10.2020).
Die Asylverfahren dauern im Durchschnitt sechs Monate, inklusive Beschwerdephase bis zu zwei Jahre (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (25.10.2020): Italy Weekly Snapshot (18 Oct-25 Oct 2020), https://data2.unhcr.org/en/documents/download/82568, Zugriff 28.10.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020
VB des BM.I Italien (13.10.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
Letzte Änderung: 03.11.2020
Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben in der Regel drei Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen, unabhängig von der Entfernung. Seit Februar 2020 gibt es am Flughafen Mailand einen Informationsschalter der Waldensischen Diakonie. Deren Mitarbeiter können Dublin-Rückkehrer mit Tickets zur Quästur von Varese (zuständig für den Flughafen, Anm.) ausstatten und können telefonisch Kulturvermittler kontaktieren, um weitere Informationen in den benötigten Muttersprachen bereitzustellen. Sind die Rückkehrer zu einer anderen Quästur vorgeladen, müssen sie selbst die Tickets besorgen, um dorthin zu gelangen. In Rom profitieren Dublin-Rückkehrer häufig vom mobilen Helpdesk der NGO A Buon Diritto am Bahnhof Tiburtina in Rom. Sobald sie am Flughafen Fiumicino angekommen sind, werden sie mündlich über das Verfahren informiert und mit dem Einladungsschreiben an die zuständige Quästur ausgestattet. Sie müssen die Quästur autonom und auf eigene Kosten erreichen (AIDA 5.2020). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehre binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
3. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
(Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“. Für Infos zur COVID-19-Pandemie siehe das gleichnamige Kapitel, Anm.)
Mit Gesetz 132/2018 wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019; vgl. SFH 1.2020).
(Für weitere Informationen zu diesem Thema siehe Kapitel „Schutzberechtigte“, Anm.)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020
VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail
Letzte Änderung: 03.11.2020
Italien hat im Feber 2020 ein Memorandum of Understanding mit Libyen um drei weitere Jahre verlängert, in dessen Rahmen Libyen mit italienischer Unterstützung Migrantenboote stoppt und die Betreffenden nach Libyen zurückbringt. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. (AIDA 5.2020; vgl. AI 16.4.2020). UNHCR bezeichnet diese Praxis nicht als Refoulement, will aber deren Rechtmäßigkeit untersuchen, da es Libyen nicht als „safe port“ betrachtet, da es relevante UN-Abkommen nicht unterzeichnet hat (USDOS 11.3.2020).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, wenn illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden. Berichte über angebliches Refoulement antragswilliger Fremder, gibt es auch von den internationalen Flughäfen Rom Fiumicino und Mailand Malpensa. Weiters gibt es Berichte über formloses Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien. Nichtsdestotrotz erlaubte im Jahr 2019 der Civil Court in Rom 14 Eritreern, die 2008 unrechtmäßig nach Libyen zurückgeschickt wurden, den Zugang zum Asylverfahren in Italien. In zwei weiteren Fällen wurde verfügt, dass im Ausland aufhältigen Minderjährigen, davon einer ein in Libyen befindlicherer Nigerianer, humanitäre Visa zur Einreise auszustellen seien. 2019 annullierten italienische Gerichte weiterhin Überstellungen von afghanischen Asylwerbern in EU-Mitgliedsstaaten, in denen deren Asylverfahren bereits negativ erledigt worden waren, unter Verweis auf ein Ketten-Refoulement-Risiko nach Afghanistan (AIDA 5.2020).
Quellen:
AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028200.html, Zugriff 7.10.2020
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020
Letzte Änderung: 03.11.2020
Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 5.20209).
Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ersetzen CAS und CARA. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor:
Unterbringung, Verpflegung
Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation
notwendige Transporte
medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst
Hygieneprodukte
Wäschedienst oder Waschprodukte
Startpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte)
Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie)
Schulbedarf
usw.
Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen (VB 19.2.2019).
Integrationsmaßnahmen (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten) sind in der Erstaufnahme nicht mehr vorgesehen. Ebenso eingespart wurden psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist, Rechtsberatung und kulturelle Mediation. Da viele Ausschreibungen keine Ergebnisse brachten, erlaubte das Innenministerium im Feber 2020 den Präfekturen, minimale Abweichungen zu akzeptieren. Die Vorgaben und Einsparungen führten dazu, dass 2019 viele kleine Unterbringungseinrichtungen verschwanden (AIDA 5.2020).
Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr im Kapitel „Schutzberechtigte“, Anm.). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019).
Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“) übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019).
In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019).
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2020).
Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020
VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail
Unterbringung
Letzte Änderung: 03.11.2020
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020).
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2019 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina). Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots dauert oft wochenlang (AIDA 5.2020). Erstaufnahme
Es gibt derzeit 13 Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in 7 italienischen Regionen. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 6.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur abhängig (AIDA 5.2020).
Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in eine sekundäre Aufnahmeeinrichtung (SIPROIMI) (AIDA 5.2020).
(Für Informationen zu SIPROIMI siehe Kapitel Schutzberechtigte, Anm.)Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2020).
Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen Unterschiede der in Aufnahmezentren angewandten Standards. Qualitativ hochwertigen Unterbringungen von lokalen Behörden stehen große Zentren unterschiedlicher Qualität gegenüber, bei denen es sich oft um umgewidmete Gebäude wie Schulen, Kasernen usw. handelt (USDOS 11.3.2020).
Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020).
Viele Asylwerber und Personen mit Schutzstatus sind obdachlos und leben in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen und besetzten Häusern. Freiwillige der NGOs Sant’Egidio und MEDU besuchen die Obdachlosen in Mailand einmal oder mehrmals pro Woche. Sant’Egidio verteilt Mahlzeiten, MEDU bietet medizinische Beratung und Behandlung an (SFH 1.2020). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 5.2020). Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020).
Mit Stand 30.9.2020 befanden sich in Italien 82.072 Migranten in staatlicher Unterbringung, davon 217 in Hotspots, 57.496 in der Erstaufnahme und 24.359 in SIPROIMI (VB 5.10.2020).
CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)
Italien verfügt außerdem über neun Schubhaftzentrum (CPR) mit zusammen 1.380 Plätzen (AIDA 5.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 7.10.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020
VB des BM.I Italien (5.10.2020): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 03.11.2020
Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber ein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) nicht vorgesehen ist, auch nicht für vulnerable Rückkehrer (AIDA 5.2020).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (AIDA 5.2020).
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, sollten von der zuständigen Präfektur vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung transferiert werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. Manchen Rückkehrern wurde in der Vergangenheit die Unterbringung verweigert oder sie mussten lange auf diese warten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
Solange sie im Asylverfahren sind und ihnen das Recht auf Unterkunft nicht entzogen wurde, können Dublin-Rückkehrer wie alle anderen Asylsuchenden in Italien nur in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Waren sie zuvor in einer staatlichen Unterbringung oder wurde ihnen eine solche auch nur zugeteilt, die sie unerlaubt verlassen oder nicht bezogen haben, haben sie das Recht auf Unterbringung verloren. Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH 1. 2020).
Wenn Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung nach Italien kein Anrecht mehr auf Unterkunft haben, kann das zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 03.11.2020
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2020).
Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019).
Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020).
Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020).
Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5. 2020). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020).
Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie Identitätsdokumenten bei einer Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 30.10.2020
MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 7.10.2020
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020
VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail
Letzte Änderung: 03.11.2020
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Quästuren akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 5.2020).
Wenn eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhält, hat sie theoretisch Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum (SIPROIMI) (SFH 1.2020). Der Übergang von der Erstaufnahme zum SIPROIMI ist aber nicht näher geregelt. Ein Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder CAS ist für Schutzberechtigte nicht vorgesehenen, kann aber je nach Zentrum für einen Tag bis hin zu mehreren Monaten gewährt werden. Die meisten Präfekturen erlauben Schutzberechtigten den Verbleib nur bis zur Ausstellung der elektronischen Aufenthaltsberechtigung. Aufgrund des Mangels an Plätzen im SIPROIMI, kann dies Schutzberechtigte einem Obdachlosigkeitsrisiko aussetzen (AIDA 5.2020).
Unterbringung
SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati)
Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (AIDA 5.2020).
Es gibt mit Stand Jänner 2020 809 Einzelprojekte mit insgesamt 31.284 Plätzen (davon 4.003 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). Im Gegensatz zu den großen Zentren der 1. Linie (Erstaufnahme), sind die SIPROIMI kleinteilig und dezentralisiert organisiert. Die Unterbringung in SIPROIMI dauert sechs Monate, in Ausnahmefällen verlängerbar um weitere sechs Monate (AIDA 5.2020). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nach dieser Periode werden die Schutzberechtigten gleich behandelt wie italienische Staatsangehörige. In den meisten Fällen genügt dieser Zeitraum nicht zum Erwerb ausreichender Fähigkeiten, um finanziell und sozial unabhängig von staatlicher Unterstützung zu werden (SFH 1.2020).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari). In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 5.2020). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der sechs Monate Unterbringung im SIPROIMI oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020).
In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 11.3.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus
Rückkehrer mit Schutzstatus sind aus italienischer Sicht reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten aber keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020).
Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Bei dem Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020).
Plätze im SIPROIMI sind knapp. Wenn ein zugewiesener Platz vorzeitig verlassen wurde (SFH 1.2020) oder die sechs Monate, die Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung zu Unterbringung im SIPROIMI berechtigt sind, bei Rückkehr schon verstrichen sind, haben Rückkehrer mit Schutzstatus üblicherweise keinen Anspruch auf Unterbringung mehr. Der Anspruch auf Unterbringung kann auch verloren gehen, wenn bei Ausreise die Unterkunft lediglich zugewiesen, aber noch nicht in Anspruch genommen war. Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020).
Nach Angaben der NGO „A Buon Diritto“, die am Bahnhof Tiburtina in Rom einen mobilen Helpdesk betreibt, kommen Dublin-Rückkehrer mit internationalem Schutz kaum in Siproimi unter, sondern haben ein hohes Obdachlosigkeitsrisiko (AIDA 5.2020).
Arbeitsmarkt und Sozialleistungen
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).
Medizinische Versorgung
Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, in Zweitaufnahmezentren untergebracht zu werden, da nur 2% der SIPROIMI auf deren Betreuung ausgerichtet sind. Außerdem werden Personen, die als besonders schwerwiegend vulnerabel eingestuft werden (etwa Patienten aus psychiatrischen Abteilungen), nicht in SIPROIMI aufgenommen, da selbst die SIPROIMI-Unterkünfte, die für Personen mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen eingerichtet sind, ihnen keine Unterstützung anbieten können, die vergleichbar ist mit jener in psychiatrischen Einrichtungen oder Spitälern. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste, kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 7.10.2020
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020
Humanitärer Schutz
Letzte Änderung: 03.11.2020
Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt), wurde der humanitäre Schutz weitgehend umgestaltet. Letzterer wurde zuvor für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“, vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann:
1. für medizinische Behandlung („cure mediche“) (1 Jahr gültig; verlängerbar);
2. Spezialfälle („casi speciali“ ):
für Opfer von Gewalt oder schwerer Ausbeutung
Für Opfer häuslicher Gewalt (1 Jahr gültig);
bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland (6 Monate gültig; verlängerbar);
in Fällen besonderer Ausbeutung eines ausländischen Arbeitnehmers, der eine Beschwerde eingereicht hat und an einem Strafverfahren gegen den Arbeitgeber mitwirkt;
bei Handlungen von besonderem zivilem Wert (zu genehmigen vom Innenminister auf Vorschlag des zuständigen Präfekten) (2 Jahre gültig; verlängerbar);
wenn zwar kein Schutz gewährt wurde, der Antragsteller aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden kann („protezione speciale“ = non-refoulement).
Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessensspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte (VB 22.2.2019; vgl. SFH 1.2020). Nutznießer der protezione speciale erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr und haben Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 5.2020).
Es kommt durch die genannten Regelungen zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen, in einen anderen Titel umgewandelt werden, etwa Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019).
Laut Amnesty International soll etwas mehr als ein Jahr nach der Aufhebung des humanitären Schutzstatus durch das Gesetzesdekret 113/2018 geschätzten 24.000 Menschen der rechtliche Status entzogen worden sein (AI 16.4.2020).
Quellen:
AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028200.html, Zugriff 7.10.2020
AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020
VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail
Aktuelle COVID-19 Situation
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Italien wurden bisher 13.63.466 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 157.314 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Quellen:
https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 16.03.20227
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind.
Quellen:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen_alt.html, abgerufen am 17.03.2022
Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen einer Überstellung nach Italien im Wege stehenden Erkrankungen. In Österreich befinde sich der asylberechtigte Bruder des BF. Zum Bruder bestehe weder eine finanzielle Abhängigkeit noch würden sonstige Abhängigkeiten vorliegen. Eigenen Angaben zufolge habe der BF seinen Bruder seit sieben Jahren nicht mehr gesehen. Weitere familiäre oder andere enge Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den Angaben des BF zufolge nicht festgestellt werden können bzw. wären im Verfahren diesbezüglich keine Hinweise hervorgekommen. Es könne nicht erkannt werden, dass der BF bei einer Überstellung nach Italien einer dem Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Am 31.03.2022 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht entsprochen habe. Der BF habe in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme geschildert, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und insbesondere, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren könne. Der BF habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, es seien ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zielland sei Österreich gewesen, da sein Bruder hier lebe und arbeite. Der BF wolle in Österreich bei seinem Bruder bleiben. Die Behörde habe sich mit der persönlichen Situation des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zur COVID-19-Pandemie und zur aktuellen Situation in Italien seien keine individuellen Feststellungen getroffen und keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden. Im Falle der Rückkehr nach Italien sei zu befürchten, dass der BF keine Existenzgrundlage vorfinde. Der BF würde unter Umständen keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung haben. Bei Rücküberstellung nach Italien würde dem BF die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien seien unvollständig und teilweise veraltet. Die Länderberichte würden sich mangels Aktualität, sowie auf Grund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mangelfreie Beweiswürdigung eignen. In Italien komme es zu einer systematischen und notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Die Behörde habe sich nur unzureichend mit der persönlichen Situation des BF und der bekannt prekären Lage in Italien auseinandergesetzt. Auf Grund der individuellen Situation des BF läge im Fall einer Abschiebung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 4 GRC und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.
Das BFA richtete am 22.12.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist ist die Rechtsfolge des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens eingetreten, den BF aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 23.02.2022 wies das BFA die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Der BF gab keinerlei gesundheitliche Probleme an und sind solche auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Italien.
Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der BF gehört keiner Risikogruppe an. Asylwerber und Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zum COVID-19 Impfplan wie italienische Staatsbürger. Der BF hat in Österreich eine erste COVID-19-Schutzimpfung erhalten.
Im österreichischen Bundesgebiet befindet sich seit 2020 ein namentlich genannter, hier asylberechtigter Bruder des BF, dessen wegen der BF nach Österreich gekommen ist. Der BF hat seinen Bruder seit sieben Jahren nicht mehr gesehen, seit der Einreise des BF in Österreich besteht Kontakt via WhatsApp. Bislang ist es zu keinem persönlichen Zusammentreffen des BF mit seinem Bruder gekommen. Abhängigkeiten des BF von seinem Bruder sind nicht vorhanden.
Es bestehen weder berufliche noch sonstige Bindungen des BF an Österreich.
Der unter Punkt II. 1. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Punkt I.) einschließlich der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“ zu Italien vom 25.11.2021 und der Durchführung des Konsultationsverfahrens zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde samt Eintritt der Zuständigkeit Italiens durch Verschweigung folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch entsprechende Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Über die seitens des BFA im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen vom 03.11.2020 in ihrer gesamtaktualisierten Fassung vom 19.11.2020 hinaus wurden in der Entscheidung des erkennenden Gerichtes die nachfolgend wiedergegebenen, dem BF von der Behörde mit der Ladung zur Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen in ihrer aktuellsten Fassung vom 10.03.2022 berücksichtigt, die keine Schlechterstellung der Situation Asylsuchender und Schutzberechtigter erkennen lassen (siehe hierzu auch unter Pkt 3. Rechtliche Beurteilung).
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Generiert am 14.03.2022
COVID-19-Pandemie
Letzte Änderung: 10.03.2022
Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wiederaufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 6.2021).
Etwa 3.000 Personen kamen im Jänner 2022 auf dem Seeweg nach Italien. Etwa 2.500 Menschen wurden entweder unter Quarantäne gestellt oder in Quarantäneeinrichtungen verlegt. Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden fünf private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 6.2021; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. Es gibt umfassende Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 6.2021).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 6.2021). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021).
Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html, Zugriff 2.3.2022
IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022
IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 10.03.2022
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20220425_W165_2253594_1_00/image003.png
(AIDA 6.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022).
Im Jahr 2021 wurden in Italien von Jänner bis November 48.147 Asylanträge gestellt. Im Zeitraum Jänner bis September 2021 wurden 31.035 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (anhängige Fälle im September 2021: 54.370), davon wurden 55 % negativ (genaueres siehe Grafik) entschieden; 13 % erhielten internationalen Schutz; 20 % erhielten einen subsidiären Schutz; und 13 % erhielten einen komplementären nationalen Schutz:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20220425_W165_2253594_1_00/image004.png
(UNHCR 28.2.2022).
Die erstinstanzlichen Asylbehörden brauchen durchschnittlich fünf Monate, um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall kann das Verfahren bis zu zwei Jahre dauern (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2021
MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022
UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022
UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (28.2.2022): Italy Weekly Snapshot (21 Feb-27 Feb 2022), https://data2.unhcr.org/en/documents/download/91105, Zugriff 3.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 10.03.2022
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer haben nur einige Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Tickets ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom hat die Präfektur Rom die NGO Kooperative Albatros1973 mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa ist seit Anfang 2021 die NGO Kooperative Ballafon beauftragt mit der Betreuung von Asylsuchenden, die am Flughafen ankommen (AIDA 6.2021). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 6.2021; vgl. SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (SFH 1.2020).
2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 6.2021). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
3. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 6.2021; vgl. SFH 1.2020).
(Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.)
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 23.7.2021
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 10.03.2022
Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen Italien Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2020 wurden so etwa 9.000 bis 12.000 Personen von der libyschen Küstenwache nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet, verbunden mit einem Risiko unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen nicht als „sicheres Land“ (USDOS 30.3.2021). Ende Oktober 2021 soll die Zahl der von Libyen mithilfe Italiens auf See angehaltenen und nach Libyen zurückgebrachten Personen über 27.500 betragen haben (HRW 13.1.2022).
Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 6.2021). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, wenn illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden; berichtet werden aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliches Refoulement antragswilliger Fremder gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis als verfassungswidrig bezeichnet. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Anfang 2021 bestätigte der Civil Court in Rom ein Urteil eines römischen Gerichts von 2019, demzufolge 14 Eritreern, die 2008 unrechtmäßig nach Libyen zurückgeschickt wurden, Zugang zum Asylverfahren in Italien zu gewähren ist und sprach ihnen Schadenersatz zu (AIDA 6.2021).
Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 Einwanderungsgesetz angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022
EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html, Zugriff 2.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 10.03.2022
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 6.2021).
Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders auf den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Unterbringung
Letzte Änderung: 10.03.2022
Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).
Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 6.2021).
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2020 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 890 Plätzen Kapazität. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (AIDA 6.2021).
Erstaufnahme
Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 6.2021).
SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)
Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 6.2021; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind nicht sehr zahlreich, sodass sie in der Praxis weiterhin eher als Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige fungieren. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind (AIDA 6.2021).
Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021).
CAS (Centri di accoglienza straordinaria)
Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber 70% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur abhängig (AIDA 6.2021).
Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).
COVID-19-Quarantäneschiffe
Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden fünf private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 6.2021; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. Es gibt umfassende Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 6.2021).
Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 6.2021).
CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)
Italien verfügt außerdem über neun Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.285 Plätzen (AIDA 6.2021).
Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen Unterschiede der in Aufnahmezentren angewandten Standards. Qualitativ hochwertigen Unterbringungen von lokalen Behörden stehen große Zentren unterschiedlicher Qualität gegenüber, bei denen es sich oft um umgewidmete Gebäude wie Schulen, Kasernen usw. handelt (USDOS 30.3.2021).
Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020).
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 6.2021).
Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 30.3.2021).
Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.421 Personen untergebracht, davon 52.308 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme und 398 in Hotspots (UNHCR 14.2.2022).
Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022).
Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 6.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022
MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022
UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022
USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 10.03.2022
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 6.2021). Im Februar 2021 teilte die italienische Dublin-Unit mit, dass nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020, das SIPROIMI-System durch das SAI-System (Sistema di Acoglienza e Integrazione) ersetzt wurde, welches nunmehr auch Asylwerbern offensteht. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 6.2021, VB 3.3.2021).
Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wiederaufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 6.2021).
Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021).
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Rückkehrer bereits einmal in einem italienischen Unterbringungszentrum untergebracht waren und sie dieses verlassen haben, kann ihnen die Präfektur rechtmäßig die erneute Unterbringung verweigern (AIDA 6.2021).
Waren Dublin-Rückkehrer bereits einmal in einer staatlichen Unterbringung untergebracht oder wurde ihnen eine solche auch nur zugeteilt, die sie unerlaubt verlassen oder nicht bezogen haben, haben sie damit das Recht auf Unterbringung verloren (SFH 1. 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wiederaufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH 1. 2020). In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).
Bei Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022
MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 10.03.2022
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 6.2021).
Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).
Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020).
Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 6.2021), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 6.2021).
Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 6.2021). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020).
Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 6.2021). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021).
Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022).
MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022
CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022
IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022
IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022
MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=aamp;f=pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich auch der Aktenlage und dessen Vorbringen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den eigenen Angaben und der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
…
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 21 Aufnahmegesuch
lautet auszugsweise:
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
Art. 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
lautet auszugsweise:
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren ist dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt.
Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.
Verfahrensgegenständlich ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat, Türkei, kommend die Staatsgrenze Italiens illegal überschritten hat. Italien hat der Aufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO durch Unterlassen der fristgerechten Beantwortung des Aufnahmegesuches, somit durch Verfristung, zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit erloschen sein könnte, liegen nicht vor.
Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (Humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).
Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].
Die der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten aktuellsten Länderberichte in ihrer Fassung vom 10.03.2022 wurden dem BF, wie erwähnt, von der Behörde im Zuge der Ladung zur Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Der BF hat in seiner Einvernahme jedoch eine ihm angebotene Thematisierung der ihm ausgefolgten Länderberichte mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht in Italien verbleiben wolle.
Die aktuellen Länderfeststellungen in der Fassung vom 10.03.2022 berücksichtigen die durch das Dekret Nr. 130/2020 iVm dem Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18.12.2020, bewirkten Änderungen der sogenannten „Salvini-Dekrete“ und das damit neu geschaffene Aufnahme- und Integrationssystem SAI.
Durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 iVm mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18.12.2020, in Kraft getreten am 20.12.2020, wurde das durch das „Salvini-Dekret“ geschaffene SIPROIMI-System durch das neue Aufnahme- und Integrationssystem (Sistema di accoglienza e integrazione, SAI) ersetzt und wurden dadurch die Bedingungen des „Unterbringungsdekrets“ Nr. 141/2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen. Mit dem SAI soll der Schwerpunkt von den Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS) wieder zu den von den lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen verlagert werden. Das SAI-System sieht zwei Dienstleistungsebenen vor: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen. Aufgrund der im SAI-System nur beschränkt vorhandenen Anzahl an Unterbringungsmöglichkeiten werden die entsprechenden Unterkünfte in der Praxis allerdings vorwiegend anerkannten Flüchtlingen und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung gestellt, sodass Dublin-Rückkehrer im Allgemeinen in einer CAS-Unterkunft untergebracht werden. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, die von Kirchen oder freiwilligen Verbänden betrieben werden.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist die Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern gewährleistet, wenn auch der Unterbringungsstandard in den überwiegend zum Einsatz gelangenden CAS derzeit noch nicht dem Standard in den SAI zu entsprechen vermag und von der betreibenden Präfektur abhängig ist. Im Dekret Nr. 130/2020 ist zudem eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vorgesehen.
Es kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderfeststellungen gewährleistet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt wurde, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.
Was in den Länderberichten angesprochene Pushbacks nach Griechenland, Kroatien und Albanien betrifft, sind solche im Rahmen eines geordneten Überstellungsverfahrens nach der Dublin-VO nicht zu befürchten.
Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Italien nach wie vor knapp. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der italienische Staat teilweise Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Dennoch liegen aktuell keine Hinweise vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.
Laut Länderberichten sind bedürftige Fremde grundsätzlich zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist.
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Dublin-Rückkehrer, die wie der BF, noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Waren Rückkehrer bereits einmal in einem italienischen Unterbringungssystem untergebracht und haben sie dieses verlassen, kann die erneute Unterbringung von der Präfektur rechtmäßig verweigert werden.
Da der BF bisher kein Asylsuchender in Italien war und mit seiner Ausreise aus Italien damit auch nicht unerlaubt eine ihm als Asylwerber zugewiesene Unterkunft verlassen hat, ist davon auszugehen, dass der BF bei Rückkehr nach Italien eine Unterkunft erhalten wird.
Der BF hat in seiner Erstbefragung, wie auch in seiner Einvernahme vor der Behörde, jedoch ohnehin keinerlei Mängel betreffend seine bisherige Versorgung in Italien geltend gemacht. Der BF hat vielmehr bereits in seiner Erstbefragung dezidiert zu Protokoll gegeben, dass die Behörden in Italien gastfreundlich gewesen seien und sie gut behandelt worden seien. Als (alleinigen) Grund für das Verlassen Italiens bzw. seinen Wunsch nach Österreich zu gelangen, führt der BF vielmehr ausschließlich stets und wiederholt an, dass er in Österreich, wo sein Bruder lebe, verbleiben und hier seine Familie zusammenführen wolle, da die Familienzusammenführung in Österreich gut funktionieren würde.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können bzw. den sie aufgrund bestimmter persönlicher Anknüpfungspunkte, wie etwa dort lebender Verwandter, selbst erwählen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Wenn der BF im gegebenen Zusammenhang weiter kritisiert, dass er in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, obgleich er in Italien niemals einen Asylantrag stellen habe wollen, da sein Zielland Österreich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU - so auch Österreich - gehalten sind, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist und somit um einen zumutbaren Eingriff.
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Asylantragstellung legal arbeiten, wenn auch nicht verschwiegen werden soll, dass in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen.
Zusammenfassend kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass der BF - zumal es sich beim BF um keine vulnerable Person handelt - im Falle seiner Überstellung nach Italien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen jedenfalls in einen Zustand extremer materieller Not iSd EuGH-Urteils in der Rs C-163/17, Jawo, geraten würde.
Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Schlussendlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer, wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert. Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob diese staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags. In der Praxis kann es in einigen Regionen zwar zu Verzögerungen kommen. Bis dahin habe die betroffenen Asylsuchenden jedoch Zugang zu medizinischen Basisleistungen, wie etwa einer Notfallversorgung (vgl. AIDA 4.2019), sodass insofern keine Versorgungslücke eintritt.
Die medizinische Versorgung war auch nach Einführung des „Salvini-Dekretes“ weiterhin gewährleistet. Italien unterscheidet beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“. Gemäß „Salvini-Dekret“ war die Einschreibung beim nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Die Ausstellung einer Gesundheitskarte war somit auch für Asylwerber weiterhin möglich, mit der sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhielten. Vielfach wurde kritisiert, dass unter dem „Salvini-Dekret“ Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, da deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 173/2020 am 20.12.2020 ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende nun wieder möglich. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb auch unter Salvini weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten.
Aktuell sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF bekannt, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF in besonderem Maße auf medizinische Betreuung angewiesen wäre.
Was die aktuelle Corona-Pandemie betrifft, so steht auch diese einer Überstellung des BF nicht entgegen. Beim BF handelt es sich um keine der Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen zurechenbare Person, bei denen vorrangig im Falle einer Erkrankung mit dem Corona-Virus mit einem schweren Verlauf gerechnet werden müsste. Davon abgesehen ist eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und kann ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden.
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger und wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen; beispielsweise ein Impfzentrum, das von einer Gemeinschaft für Obdachlose einschließlich Migranten ohne Unterkunft eröffnet wurde.
Ein im Fall der Überstellung des BF nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit nicht erkennbar.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ein im Sinne der wiedergegebenen Judikaturlinie schützenswertes Familienleben des BF in Österreich iSd Art. 8 EMRK ist zu verneinen.
Der BF gibt in seiner Einvernahme vor der Behörde an, dass er nach Österreich zu einem hier lebenden Bruder gelangen habe wollen und hier eine Familienzusammenführung durchführen wolle, die, so dessen Aussage, in Österreich einfach zu bewerkstelligen wäre. (Anmerkung: In Syrien befinden sich die Eltern und sechs Schwestern und drei Brüder des BF). Ein besonderes Naheverhältnis oder gar Abhängigkeiten des BF von seinem in Österreich lebenden Bruder sind jedenfalls nicht zu erkennen. Der BF hat seinen Bruder nach eigener Angabe seit sieben Jahren nicht mehr gesehen. Offenbar dürfte seither auch kein - nennenswerter - (Fern)kontakt bestanden haben. Dafür spricht auch, dass sich der BF in seiner Erstbefragung offenkundig nicht einmal mehr seines seit Längerem in Österreich lebenden Bruders erinnern konnte, indem er angab, dass drei Brüder in Syrien leben würden, jedoch keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen angab. Erst drei Monate später, in der Einvernahme vor dem BFA, hat plötzlich und erstmals der in Österreich lebende Bruder des BF Erwähnung gefunden und hat dieser fortan als zentrales Begründungselement für den gewünschten Verbleib des BF im Bundesgebiet gedient. Schließlich ist es allerdings auch drei Monate nach der Einreise des BF nach Österreich noch zu keinem persönlichen Kontakt des BF mit seinem Bruder gekommen. So gab der BF in seiner Einvernahme an, dass er seinen Bruder bisher persönlich nicht getroffen habe. Sein Bruder habe ihm lediglich über einen Mittelsmann Euro 40,--zukommen lassen. In dieser Geldleistung kann jedenfalls keine finanzielle Abhängigkeit des BF von seinem Bruder erblickt werden, zumal es sich um einen eher geringfügen Betrag und nach eigener Angabe um eine einmalige Unterstützung gehandelt hat. Zudem bezieht der BF die Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist als solcher auch nicht von Zuwendungen Privater bzw. allfälliger in Österreich aufhältiger Verwandter abhängig. Zusammengefasst besteht demnach seit vielen Jahren zwischen dem BF und seinem Bruder - wenn überhaupt - nur Fernkontakt. Ein solcher kann über die modernen Kommunikationswege weiterhin aufrechterhalten werden. Ebenso ist es dem Bruder des BF unbenommen, den BF im Überweisungsweg finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus ist es dem Bruder des BF auch möglich, dem BF in Italien Besuche abzustatten.
Ein schützenswertes Familienleben des BF in Österreich ist somit nicht vorhanden.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11).
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dessen nunmehriger, nur wenige Monate umfassender Aufenthalt im Bundesgebiet war zudem nur ein vorläufig berechtigter Aufenthalt. Da das Verfahren nicht zugelassen war, bestand lediglich faktischer Abschiebeschutz. Der BF musste sich des Status seiner lediglich vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bewusst sein.
Folglich würde die Überstellung des BF nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall durch eine Überstellung keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da, wie festgestellt wurde, dadurch keine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Das erkennende Gericht zählt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zur Zurückweisung von Folgeanträgen in Asylverfahren auf und weicht auch nicht davon ab. Ebenso verhält es sich mit der Frage über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes.
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