Bundesverwaltungsgericht W247 1242571-4

W247 1242571-4Tribunale amministrativo federale22 apr 2022

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Ausreise Familienverfahren geänderte Verhältnisse Herkunftsstaat Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W247 1242571-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W247.1242571.4.00

Spruch

W247 2223571-1/28E

W247 1242569-4/21E

W247 1242571-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022 und am 30.03.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, sowie 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Abwesenheitskurator Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, sowie 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist von der Drittbeschwerdeführerin (BF3) geschieden und beide sie sind die Eltern des volljährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Die BF1-BF3 reisten am 23.08.2003 gemeinsam, mit zwei weiteren Kindern (des BF1 und der BF3) bzw. Geschwistern (des BF2) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der BF1 und die BF3 für sich und ihre drei mj. Kinder am 24.08.2003 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchem der BF1 am 24.08.2003 vor der Grenzbezirksstelle angab, der tschetschenischen Minderheit anzugehören und vom russischen Militär verfolgt worden zu sein, weshalb er für sich und für seine Familie in Österreich um Asyl ansuche.

2. Am 02.10.2003 wurden der BF1 und die BF3 (auch als gesetzliche Vertreter für den BF2) vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei sie nicht zu ihren Fluchtgründen befragt wurden, weil ihre Asylanträge aufgrund der Einreise der BF1-BF3 über die Slowakei als unzulässig zurückgewiesen würden.

3. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 02.10.2003, Zlen. XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen vom 09.10.2003 wurden mit Bescheiden des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 04.05.2004, Zlen. XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass gemäß § 44 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 die am 01.05.2004 beim UBAS aufgrund einer Berufung anhängigen Verfahren, zu Ende zu führen und zugelassen seien, weshalb diese vom ehemaligen Bundesasylamt geführt würden und die anhängigen Berufungen als unzulässig zurückzuweisen seien.

4.1. Am 03.08.2004 wurde der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei dieser zu seinen Fluchtgründen befragt angab, Anfang April 2003 in das Rathaus in XXXX vorgeladen und zu einem russischen Offizier gebracht worden zu sein, welcher ihn aufgefordert habe Renovierungsarbeiten auf einem Friedhof durchzuführen. Der BF1 hätte dort Gräber von Soldaten bzw. Grabsteine von gefallenen Soldaten aus den Jahren 1941 bis 1945 und des afghanischen Krieges restaurieren sollen. Der BF1 habe dem Kommandanten erklärt, dass er kein Material und kein Geld habe, um diese Restaurierungsarbeiten durchzuführen. Der Kommandant habe dem BF1 dann mitgeteilt, er wolle trotzdem, dass der BF1 diese Arbeiten durchführe und bis Mai 2003 abschließe. Der BF1 habe diesen Auftrag abgelehnt und sich nach Hause begeben, weshalb er am nächsten Tag von russischen Soldaten abgeholt und in eine Kaserne nach XXXX gebracht worden sei, wo er 6 Tage lang angehalten, sowie geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe der BF1 erfahren, dass seine Familie USD 15.000,- habe aufbringen müssen, um ihn freizukaufen, wobei sie das Geld überwiegend ausgeborgt hätten. Der BF1 habe dieses Geld wieder zurückzahlen müssen, weshalb er sehr viel gearbeitet habe. Am 01.07.2003 habe der BF1 eine Vorladung der Polizei in XXXX erhalten, wobei er am 09.08.2003 bei der Polizei hätte erscheinen müssen. Dieser Vorladung habe der BF1 keine Folge geleistet und sei ihm am 11.08.2003 neuerlich eine Ladung zugestellt worden, welcher zur Folge er spätestens 3 Tage später bei der Dienststelle erscheinen hätte sollen. Aus Angst neuerlich festgenommen, inhaftiert oder gar getötet zu werden, habe der BF1 bereits ab 01.07.2003 Ausreisevorbereitungen getroffen, sich und seiner Familie Inlandsreisepässe besorgt und sei gemeinsam mit seiner Familie am 20.08.2003 ausgereist.

Als gesetzlicher Vertreter für den BF2 gab der BF1 vor dem ehemaligen Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass seine Kinder mit ihm nach Österreich gekommen seien, weil er sich zu diesem Schritt entschieden habe.

4.2. Die BF3 wurde am 03.08.2004 ebenfalls vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Ausreisegründen befragt ausführte, ausgereist zu sein, weil ihr Ehegatte Angst gehabt habe von russischen Behörden festgenommen und inhaftiert zu werden. Sie selbst sei keinen Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen.

5. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 04.08.2004, Zlen. XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

6. In den dagegen erhobenen Berufungen vom 11.08.2004 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 in XXXX inhaftiert worden, ebendort schwer misshandelt und nur gegen hohes Lösegeld, welches von seiner Familie bezahlt worden sei, wieder freigelassen worden sei. Der BF1 habe einen Steinmetzbetrieb geführt und sei Anlass der Verfolgung die Tatsache gewesen, dass er sich geweigert habe einen Auftrag des russischen Militärkommandos zur Restaurierung der Gräber von Soldaten aus dem Afghanistankrieg anzunehmen, weil kein Geld dafür zur Verfügung gestanden sei. In der Folge sei es zur Verhaftung des BF1 gekommen, wobei er von zu Hause abgeholt, sechs Tage in der Kaserne festgehalten, geschlagen und misshandelt worden sei. Man habe die Weigerung des BF1 als Widerstand gegen das russische Regime ausgelegt und ihn wie einen Widerstandskämpfer behandelt. Der BF1 sei in der Folge noch zweimal von der Polizei geladen worden, wobei dieser den Ladungen, aus Angst vor weiteren Misshandlungen, nicht Folge geleistet habe, weshalb die BF1-BF3 ihre Heimat aus begründeter Furcht verlassen hätten.

7. Den erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des ehemaligen UBAS vom 12.10.2007, Zl. XXXX (BF1), bzw. vom 24.10.2007 (BF2-BF3), Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, den BF1-BF3 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen gemäß § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Zuerkennungsbescheid des BF1 wurde festgestellt, dass dieser im April 2003 seitens eines russischen Offiziers in XXXX aufgefordert worden sei, Sanierungsarbeiten an Gräbern gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern – dies im Hinblick auf einen bevorstehenden Feiertag im Mai – vorzunehmen. Der BF1 habe dies zunächst unter Verweis darauf, dafür kein Material zu haben, abgelehnt. Nach einer nochmaligen diesbezüglichen Aufforderung habe der BF1 zum Ausdruck gebracht, dass er dies deshalb ablehne, weil er – in seinen Worten – „am Grab der Tschetschenen stehend“ keine Werbung für Russland habe machen wollen. Der BF1 sei daraufhin am nächsten Tag nachts zu Hause festgenommen und für 6 Tage angehalten worden, wobei er in Haft geschlagen bzw. misshandelt worden sei. Der BF1 sei in dieser Zeit nicht befragt worden, sondern sei gegen die Bezahlung von Lösegeld, welches seine Familie bezahlt habe, freigelassen worden. Der BF1 habe in der Folge am 01.07.2003 eine Vorladung zur Polizei in XXXX erhalten, wonach er am 09.08.2003 ebendort erscheinen solle. Der BF1 habe dieser Ladung keine Folge geleistet, woraufhin er am 11.08.2003 eine neuerliche Ladung erhalten habe, der zufolge er am 13.08.2003 bei der Polizei erscheinen solle. Der BF1 habe bereits ab Erhalt der ersten Ladung aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung Ausreisevorbereitungen für sich und seine Familie getroffen. Er habe für sich und seine Familie mit Hilfe von Freunden, sowie gegen Bezahlung von USD 800,- Inlandsreisepässe (und Geburtsurkunden für seine Kinder) ausstellen lassen. Der BF1 habe diese Pässe am Abend des 08.08.2003 übernommen, weshalb er am 20.08.2003 mit seiner Familie XXXX und die Russische Föderation verlassen habe. Der BF1 sei folglich eines von ihm vorgelegten Steckbriefs am 26.08.2003 in XXXX zur Fahndung ausgeschrieben worden.

Ausgeführt wurde in den Zuerkennungsbescheiden der BF2-BF3 begründend lediglich, dass dem BF1 Asyl zuerkannt worden sei, weshalb den BF2-BF3 schon aus diesem Grund Asyl zu gewähren gewesen sei.

8. Mit Aktenvermerk vom 15.07.2010 wurde vom ehemaligen Bundesasylamt festgehalten, dass der BF1 viermal zwischen dem Jahr 2006 und 2010 wegen Entwendung, gefährlicher Drohung, Diebstahl und Körperverletzung angezeigt wurde und außerdem ein aufrechtes Waffenverbot gegen ihn besteht, weshalb ein Aberkennungsverfahren gegen den BF1 eingeleitet würde.

9. Mit Aktenvermerk vom 04.08.2010 wurde vom ehemaligen Bundesasylamt festgehalten, dass eine ZMR-Abfrage vom selben Tag ergeben habe, dass der BF1 seit 17.06.2010 über keine Zustelladresse mehr im Bundesgebiet verfüge. Eine Rückfrage bei der zuständigen PI habe ergeben, dass der BF1 wiederholt gegen das gegen ihn erlassene Betretungsverbot verstoße, sich derzeit jedoch noch auf freiem Fuß befinde und kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Aus diesem Grund erging am 04.08.2010 ein Festnahmeauftrag gemäß § 24 Abs. 1 AsylG gegen den BF1, welcher am nächsten Tag widerrufen wurde, weil die Adresse des Arbeitgebers des BF1 bekanntgegeben wurde.

10. Von 06.03.2011 bis 01.04.2011 und von 01.04.2011 bis 04.06.2011 befand sich der BF1 in der JA XXXX in Untersuchungshaft.

11. Am 06.07.2011 wurde der BF1 in seinem Asylaberkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt ausführte, dass er schon damals über die russische Verfassung gesprochen und angegeben habe, dass er in diesem Land nicht leben werde. Der BF1 habe nach wie vor schwerwiegende Probleme, unter anderem auch solche, von denen er den Behörden nichts erzählt habe. Der BF1 könne nicht zurückkehren. Aufgefordert dazu seine anderen Gründe näher zu erläutern, gab der BF1 an, es sei in der Zeit gewesen, als der Vater des Präsidenten ermordet worden sei. Der BF1 habe sich geweigert das Denkmal zu renovieren, es sei der 9. Mai gewesen, der Tag des Sieges über Deutschland. Seit dem Tag, an welchem sich der BF1 geweigert habe dieses Denkmal zu renovieren, sei er der Feind des Volkes. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass nach ihm gesucht würde und, dass „diese Leute“ überall verstreut seien, in jedem Land, in Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien. Sie würden nur auf die Gelegenheit warten den BF1 zu fassen, auf die Gelegenheit, dass er sich auf dem Weg nach Russland befinde. Nachgefragt vom ehemaligen Bundesasylamt, wer diese Leute seien, gab der BF1 an, wenn er sie beschreiben könnte, hätte er das auch in XXXX gemacht gegenüber dem Kriminalpolizisten, der ihn schlecht behandelt habe. Er habe XXXX geheißen. Leider könne der BF1 sie nicht beschreiben, aber er wisse, dass sie überall seien. Viele Flüchtlinge, die sich in Österreich befänden, würden als Feinde des Volkes gelten, weil sie gegen die russische Verfassung seien. XXXX , der frühere Rebell, arbeite jetzt mit den russischen Machthabern zusammen. Für ihn seien Leute, die gegen die russische Verfassung seien, automatisch Feinde des Volkes. Nach konkreten Verfolgungsbefürchtungen befragt, führte der BF1 aus, dass er seit 2003, als er den Herkunftsstaat verlassen habe, als Feind des Volkes gelte. Es seien dieselben Strukturen vorhanden, welche es damals gegeben habe. Das heiße FSB, Polizei und andere, wo der BF1 vorgemerkt sei. Nach ihm würde gesucht, das glaube er einfach. Von 2003 bis 2007 habe der BF1 im Burgenland gelebt und auf sein Interview gewartet. Seit 2007 besitze er einen Konventionsreisepass, aber der BF1 habe noch nie den Wunsch gehabt in den Herkunftsstaat zurückzureisen. Er habe immer Probleme gehabt. Neuerlich zu seinen Problemen befragt, sagte der BF1, dass er dasselbe Problem meine, das er bereits beschrieben habe. Es sei ein sehr großes, schwerwiegendes Problem. Solche Leute, wie er, würden in ernsthafte Schwierigkeiten geraten, wenn sie in die Heimat zurückkehren. Auf Vorhalt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage besser darstelle, führte der BF1 aus, dass sich die Situation natürlich grundlegend geändert habe, nur die Situation des BF1 nicht. Der BF1 sei - nach wie vor - als Feind des Volkes vorgemerkt und das werde auch nach 10 Jahren so bleiben. Der BF1 sei sich sicher, wenn er in die Heimat zurückkehre, werde er verschollen sein. Das Denkmal, welches er nicht habe renovieren wollen, sei ein Denkmalkomplex gewesen, bestehend aus mehreren Denkmälern. Das eine sei dem Sieg über Deutschland gewidmet gewesen, das zweite sei dem afghanischen Krieg gewidmet gewesen und das dritte dem Ende des Tschetschenienkrieges. Es habe so viele tote Zivilisten, Frauen und Kinder gegeben, dass der BF1 sich geweigert habe, diese Denkmäler zu renovieren. Wenn er das gemacht hätte, würden ihn die Tschetschenen töten. Wenn er das nicht gemacht hätte, die Russen. Alle Tschetschenen seien in den Kriegsjahren mit der Begründung nach Kasachstan deportiert worden, Heimatverräter zu sein. Es habe keine Rolle gespielt, ob man gekämpft habe oder nicht. Hitler habe erwähnt, dass alle Tschetschenen schon seit vier Jahrhunderten gegen Russland kämpfen würden und sollte der Kaukasus einmal erobert werden, würden die Tschetschenen verschont. Der BF1 glaube, dass dieses Denkmal immer noch in XXXX stehe. Es habe sehr viele Renovierungsarbeiten gegeben und sei sehr viel aufgebaut worden. Der BF1 habe im Internet nachgeschaut, die Stadt habe sich radikal verändert. Verwandte des BF1 seien nicht im Widerstand tätig und auch früher keine Widerstandskämpfer gewesen. Der BF1 habe lediglich Grabsteine die Familien gefallener Soldaten angefertigt, wofür er kein Geld verlangt habe, weshalb er als Helfer gegolten habe. Befragt dazu, was der BF1 dazu sage, dass viele seiner Landsleute in den letzten Jahren wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, gab er an, er glaube, dass viele Vertrauensleute nach Österreich gekommen seien, als die Flüchtlingswelle gekommen sei. Nachdem sie die Informationen gesammelt hätten, seien sie wieder abgezogen. Wenn das keine Vertrauensleute gewesen seien, würden sie nicht zurückkehren. Niemand kehre zurück, um ermordet zu werden. In Österreich sei auch ein Tschetschene getötet worden und wären diejenigen, die jetzt im Gefängnis seien, auch Vertrauensleute.

In Tschetschenien würden noch 3 Brüder und 5 Schwestern des BF1 leben. Der Vater des BF1 sei vor 3 Jahren wegen des BF1 zusammengeschlagen worden, wovon der BF1 erst erfahren habe, als sein Vater nach Österreich geflüchtet sei. Auch die Schwester des BF1 habe wegen seiner Probleme gelitten und sei zusammengeschlagen worden. Sie arbeite als Buchhalterin in der Firma des BF1 und befinde sich ebenfalls in Österreich. Der Vater des BF1 sei im Mai 2011 mit der Schwester des BF1 in das Bundesgebiet eingereist und hätten sie ebenfalls jeweils einen Asylantrag gestellt. Der Mann der Schwester des BF1 habe mit den Machthabern zusammengearbeitet und habe seine Schwester geschlagen, deshalb sei seine Schwester zu den Eltern gezogen. Der BF1 habe immer Kontakt zu seinen Eltern, habe aber nichts von ihren Problemen gewusst. Seine übrigen Verwandten hätten keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollen, seitdem er die Heimat verlassen habe. Seinen Verwandten in Tschetschenien gehe es gut. Auf Vorhalt, dass seinem straffälligen Sohn XXXX der Asylstatus bereits aberkannt worden sei, vermeinte der BF1, dass sein Sohn 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei und keine eigenen Probleme (Anm.: im Herkunftsstaat) gehabt habe. Er sei dort nicht in die russische Schule gegangen und habe der BF1 auch nicht von all seinen Problemen erzählt. Bei der Rückkehr seines Sohnes, könne anhand seiner Dokumente festgestellt werden, dass dieser der Sohn des BF1 sei. Die Kinder des BF1 würden als Kinder des Feindes des Volkes gelten und könne es auch passieren, sollten seine Kinder zurückkehren, dass diese als Geiseln festgenommen würden, damit sich der BF1 den russischen Behörden stelle. Dem BF1 sei seine Tochter weggenommen worden und sei er gezwungen worden, sich scheiden zu lassen. Man habe ihn auch gezwungen seine Wohnung auf seine Frau umzumelden und dürfe er seine Familie ein Jahr lang nicht sehen. Der BF1 verstehe nicht, warum der Kriminalpolizist, den er vorher schon erwähnt habe, es darauf anlege, ihm Asyl wegzunehmen.

In Österreich befänden sich die Ex-Frau, die beiden Söhne, die Tochter, der Vater und die Schwester des BF1. Er sei geschieden und wisse auch nicht, wo sie sich befänden. Der BF1 sei seit über einem Monat im Gefängnis. Seit 23.08.2003 lebe der BF1 in Österreich und besuche weder eine Schule, noch einen Kurs. Er habe um Kurse angesucht, aber keinen erhalten. Als er nach Oberösterreich gefahren sei, habe er von 2007 bis 2009 für eine Leasingfirma gearbeitet. Danach habe der BF1 für verschiedene Firmen gearbeitet. Für eine Vereinsmitgliedschaft habe er keine Zeit gehabt. Der BF1 habe noch Familienangehörige in seiner Heimat, mit denen er zurzeit nicht mehr in Kontakt sei, früher habe er seine Eltern angerufen. Die Mutter des BF1 lebe noch in Tschetschenien. Der BF1 habe vor seiner Ausreise die ganze Zeit in XXXX gelebt. Von 1986 bis 1988 habe er seinen Militärdienst abgeleistet und danach zwei Jahre lang bei der Kriminalpolizei gearbeitet. Zur Zeit der Perestroika habe der BF1 gekündigt, weil es sehr schwierig gewesen sei dort zu arbeiten. Sie hätten Unschuldige verfolgen müssen und habe ihm sein Vater dann seine Firma, eine Marmor- und Steinmetzfirma übergeben, welche der BF1 bis 2001/2002 geleitet habe. Der BF1 habe in Tschetschenien nichts mehr, sein Grundstück sei ihm, von jenen die nunmehr an der Macht seien, seit seiner Flucht im Jahr 2003, weggenommen worden. Derzeit habe er nichts. Das Grundstück sei an der Adresse ul. XXXX in XXXX gewesen, wo nun eine neue Straße sei, die alten Häuser seien abgerissen worden. Seine Firma habe „ XXXX “ geheißen und sei der Firmensitz gleichzeitig seine Adresse gewesen. Das Territorium der Firma habe sich entlang der Straße XXXX befunden, welche von XXXX Richtung XXXX gegangen sei.

Der BF1 sei in Haft, weil er das Betretungsverbot verletzt habe. Sein Sohn habe ihn eingeladen den Ofen wegzutragen, weil er es nicht alleine geschafft habe. Im Protokoll stehe, dass der BF1 einen Kriminalbeamten bedroht habe. Sie hätten dort hineingeschrieben, dass der BF1 sie attackiert habe. Der BF1 habe 42 Tage für diese gearbeitet, Hausarbeiten erledigt, sie würden ihn ja alle kennen. Die Hauptverhandlung finde am 22.07. statt. Auf Vorhalt, dass gegen den BF1 drei Anzeigen wegen häuslicher Gewalt vorliegen würden, nämlich vom 05.06.2010, vom 04.03.2011 und vom 05.03.2011, gab er an, dass der Kriminalpolizist ihn geladen und ihm erklärt habe, er sei ein schlechter Mensch. Seine Frau sei ein guter Mensch, denn sie arbeite ja. Der Kriminalpolizist habe behauptet, der BF1 habe seine Frau geschlagen, wobei der BF1 das Gegenteil behauptet habe. Der Kriminalbeamte habe auch behauptet, dass der BF1 eine Tür eingeschlagen habe und dann habe es am 01.04. eine Gerichtsverhandlung gegeben. Während dieser Verhandlung hätten die Frau und der Sohn des BF1 behauptet, dass sie nichts gegen den BF1 hätten, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Dann sei der Polizist wiedergekommen und habe den BF1 abgeholt. Dem BF1 sei der Führerschein wegen Trunkenheit weggenommen worden, weshalb er ohne Führerschein in die Arbeit gefahren sei. Der BF1 sei zu einer Strafe von EUR 800,- verurteilt worden bzw. zu 130 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der Anzeige wegen Ladendiebstahls führte der BF1 aus, er habe 3 Dosen Bier gekauft, welche er bezahlt habe. Der BF1 habe jedoch vergessen die Schnapsflasche zu bezahlen. Sie seien dann im Geschäft gesessen und hätten Bier getrunken als eine Verkäuferin zum BF1 gekommen sei und gesagt habe, dass er die Schnapsflasche nicht bezahlt habe. Der BF1 sei sehr betrunken gewesen und habe einfach vergessen die Flasche zu bezahlen. Befragt dazu, ob der BF1 ein Alkoholproblem habe, führte er aus, dass ihm eine Therapie verordnet worden sei, welche er aber nicht besucht habe, weil er zu wenig Deutsch könne. Das hätte nichts genutzt. Am 22.07. finde die Verhandlung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt statt. Der BF1 wisse, dass er einen großen Fehler begangen habe. Er habe seine Arbeit, sowie seine Familie verloren und begonnen Alkohol zu trinken. Er wisse nicht, wie das alles passiert sei und bräuchte noch eine Chance. Wenn er bewusst ein österreichisches Gesetz übertreten hätte, hätte sich der BF1 selbst gestellt und um Strafe gebeten. Wenn er aufhöre zu trinken, würde der BF1 wieder arbeiten und alle Behörden würden auf ihn vergessen. Er wolle nutzbringend für Österreich sein und sei natürlich schuldig, dass er getrunken habe.

Der BF1 habe keine Chance in der Russischen Föderation zu leben. Wenn er hier sterbe, habe er wenigstens ein Grab. Dort würde er verschollen sein. Der BF1 bitte um eine Chance.

12. Am 06.09.2011 wurde der Vater des BF1 niederschriftlich vor dem BFA als Zeuge im Verfahren des BF1 einvernommen und führte dabei zusammenfassend aus, er habe mit seinem Sohn einmal während der mehrjährigen Trennung Kontakt gehabt, als der Vater des BF1 nach Österreich gekommen sei, sein Sohn habe ihn angerufen. Sonst hätten sie sich nie gesehen. Telefonisch hätten sie jedoch schon Kontakt gehabt. Befragt dazu, warum der BF1 den Herkunftsstaat 2003 verlassen habe, gab sein Vater an, dass er wegen der Kriegshandlungen gegangen sei. An andere Gründe erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt, dass der BF1 sich geweigert habe ein russisches Denkmal zu renovieren, weshalb er verfolgt worden sei, vermeinte sein Vater, dass das so gewesen sei. Der Vater des BF1 habe auch mit Denkmälern zu tun gehabt und sein Sohn habe gesagt, er verlasse Russland. Der Vater des BF1 habe seinen Sohn gefragt, wo er hinwolle. Dann sei der zweite Krieg gekommen und sein Sohn habe weiter Richtung Kernrussland und weiter irgendwohin gewollt, er wisse nicht wohin genau und erinnere sich nicht. Der Krieg sei von Dagestan gekommen und seien sie langsam eingekreist worden. Sein Sohn habe nirgendwohin fahren können, dann habe er sich vollkommen geweigert dieses Denkmal wiederherzustellen. Wann er dann weggefahren sei, wisse der Vater des BF1 nicht. Er habe einfach seine Familie genommen und sei weggefahren. Sein Sohn habe sogar ein Haus und ein Grundstück gehabt. Wie er es verkauft habe, wisse der Vater des BF1 nicht.

Befragt dazu was der BF1 zu befürchten habe, wenn er in die Russische Föderation zurückkehre, gab der Vater des BF1 an, dass derzeit XXXX an der Macht sei und XXXX -Leute bei der Polizei, sowie den Meldeämtern, seien. Wenn der BF1 zurückkehre, würde man ihn nicht registrieren lassen und verhaften. Die Tatsache, dass der BF1 sich geweigert habe das Denkmal wiederherzustellen, sei dort niedergeschrieben. Die Miliz sei einmal gekommen, der Vater des BF1 sei gerufen worden, der BF1 aber nicht mehr da gewesen, weshalb der Vater des BF1 auf die Frage, wohin sein Sohn gefahren sei, geantwortet habe, dass er es nicht wisse. Die Miliz habe gesagt, der Vater des BF1 müsste mitkommen und habe man ihn zu besagtem Denkmal gebracht, wo man ihm gesagt habe, er müsse das Denkmal nun wiederherstellen. Es sei alles zerstört gewesen und habe man es nicht wiederherstellen können. Ein russischer Milizionär habe dem Vater des BF1 gesagt, er solle ein Denkmal machen, welches sowohl für die Russen, als auch für die Tschetschenen gut sei. Der Vater des BF1 habe gelächelt und gefragt, wie das gehen solle, dass beide Seiten zufrieden seien und habe beschlossen es zu tun. Er habe früher mit Denkmälern, aber nicht mit Gesichtsdarstellungen zu tun gehabt. In einem Lehrbuch habe er ein Soldatendenkmal gefunden, das seine Mutter treffe, welche tschetschenisch gekleidet sei. Der Sohn sei Soldat gewesen und habe er das Gesicht so gemacht, dass es einem Tschetschenen ähnle. Es habe eine Beratung zwischen dem Stadtkommandanten und diversen Führern von Organisationen gegeben. Der Vater des BF1 habe gesagt, das Denkmal heiße „Treffen mit der Mutter“, doch sie hätten gewollt, dass nur ein Soldat dort stehe, was der Vater des BF1 abgelehnt habe. Wenn die XXXX -Leute es nicht weggeschafft hätten, würde es heute noch stehen. Auf Vorhalt, dass der BF1 angegeben habe, er sei von russischen Soldaten aufgefordert worden das Denkmal zu renovieren, der Vater des BF1 nun jedoch von XXXX -Leuten spreche, gab dieser an, er habe das nicht verstanden. Das Denkmal sei für den unbekannten russischen Soldaten gewesen. Jetzt stehe das Denkmal „Treffen der Mutter mit den Soldaten“, welches der Vater des BF1 gemacht habe, dort. Sein Sohn sei weggefahren.

13. Die BF3 wurde als gesetzliche Vertreterin des BF2 am 29.09.2011 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass der BF2 im Bundesgebiet bereits 7 Jahre lang die Schule besuche und sehr gut Deutsch spreche. Die BF3 sei vom BF1 mittlerweile seit Oktober 2010 geschieden und habe der BF2 mit seinem Vater telefonischen, sowie persönlichen Kontakt. Die BF3 habe persönlich keine Gründe, aufgrund derer sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe, es gäbe jedoch hinsichtlich ihres Gatten Befürchtungen. Sie wisse nicht, was passieren würde, sicherlich nichts Gutes. Dort gäbe es die russischen Gesetze und sei sie von dort mit ihren Kindern geflüchtet. Ihr Mann werde dort bedroht und würde nach ihm gefahndet. Sie seien geflüchtet, weil der BF1 festgenommen und Geld von ihm verlangt worden sei. Sie hätten dort nicht bleiben wollen, seien eine Familie und hätten Angst gehabt. Der BF1 sei zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und werde immer noch verfolgt. Wenn die BF3 nun zurückkehren würde, würde sie immer gefragt werden, wo der BF1 sei und würde sie in Zukunft verfolgt. Die BF3 habe noch Familienmitglieder in Tschetschenien zu welchen sie Kontakt habe und gehe es ihnen normal. Der BF2 habe dieselben Gründe, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr begründen könnten. Er lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und sei der BF3 das Sorgerecht für ihre Tochter aufgrund ihres Exgatten weggenommen worden. Die BF3 wisse nicht, warum ihr das Sorgerecht weggenommen worden sei, weder trinke, noch rauche sie, oder breche Gesetze. Seit 1 ½ Jahren befinde sich ihre Tochter in XXXX , wo die BF3 sie alle zwei Wochen getroffen habe und habe ihre Tochter sie an freien Tagen auch besuchen können. Seit 5 Monaten habe man der BF3 nun verboten ihre Tochter zu besuchen, weshalb sie nur noch telefonischen Kontakt hätten. Man habe der BF3 gesagt, dass sie eine Belastung für ihre Tochter darstellen würden, weil sie immer weine, wenn sie anrufen würden. Aber es sei klar, dass sie weine, weil sie nach Hause wolle. Die BF3 habe noch eine Cousine in XXXX , welche sie einmal im Jahr sehe, sonst hielten sie telefonischen Kontakt. Die BF3 arbeite und auch ihre Söhne hätten Arbeit. Sie habe Deutschkurse besucht und spreche gut Deutsch. Die BF3 habe keine Zeit kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, weil sie oft bis vier Uhr früh arbeite. Ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben, zu welchen sie auch Kontakt habe. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrem Mann in einem Haus in XXXX gelebt und habe dieser einen Steinmetzbetrieb gehabt, wovon sie gelebt hätten.

Der BF2 gab selbst im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht zurückwolle und sich hier wohlfühle. Er sei mit Freunden draußen, sie seien im Internet und würden sich Videos ansehen. Die Situation habe sich zwar verbessert, doch wolle er nicht zurück, wenn er sich so ansehe, wie es dort zugehe. Es wäre schön, wenn er Verwandte in Tschetschenien besuchen könnte, es müsste jedoch nicht sein. Der BF2 habe bis vor einem Jahr in einem Verein Fußball gespielt, wo er viele Freunde gehabt habe. Es gäbe ein Jugendzentrum in seiner Gegend, dort kenne er die Betreuer sehr gut. In der zweiten Hauptschule habe der BF2 Stress gehabt und drei Fünfer gehabt. Als er in die dritte Stufe hätte kommen sollen, habe man gesagt, dass er gewalttätig sei, weshalb der BF2 in die Sonderschule gekommen sei. Dort sei alles schiefgelaufen und arbeite der BF2 jetzt bei IKEA. Ausbildung mache er dort keine, aber er versuche gerade den Hauptschulabschluss nachzuholen. Befragt zu einer vorliegenden Anzeige gegen den BF2 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt führte er aus, dass er Stress mit seinem Vater gehabt habe, weil dieser betrunken gewesen sei. Sein Vater sei über ein halbes Jahr lang immer wieder in ihre Wohnung gekommen, obwohl ihm das nicht erlaubt gewesen sei. Der BF1 sei gekommen, sie hätten die Polizei gerufen, welche diesen vor die Türe gestellt hätten und das sei es gewesen. Dem BF2 sei das zu viel gewesen, er habe es nicht mehr ausgehalten, weshalb er seinen Vater gestoßen habe. Daraufhin hätten zwei Beamten den BF2 überwältigt, das Verfahren gegen den BF2 sei bereits eingestellt worden.

14. Die Schwester des BF1 reiste gemeinsam mit ihrem Vater in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 22.09.2011 vor dem ehemaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Dort führte sie zum Fluchtgrund des BF1 befragt aus, dass dieser eine Firma gehabt habe, die während des Krieges zerstört worden sei. Damals sei alles zerstört worden und habe sie auch in der Firma ihres Bruders gearbeitet. Befragt dazu, ob der BF1 geflohen sei, weil seine Firma zerstört worden sei, antwortete die Schwester des BF1: „Ja, er konnte sie nicht wiederaufbauen. Dann kamen andere an die Macht. Sie forderten von ihm die Firma wiederaufzubauen, aber das war für ihn nicht möglich. Es war alles zerstört, Vieles wurde gestohlen“.

15. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 12.09.2011 (BF1) bzw. vom 28.10.2011 (BF2-BF3), Zl. XXXX wurde den BF1-BF3 der Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Ausweisung der BF2-BF3 aus dem Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklärt. Der BF1 wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundegebiet in die russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde im Bescheid des BF1 ausgeführt, dass der Grund der Verfolgung weggefallen sei. Das besagte Denkmal sei vom Vater des BF1 neu errichtet worden, welches bis zu seiner Ausreise im Mai 2011 noch gestanden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, dass dem BF1 aufgrund der Weigerung das Denkmal zu renovieren, heute noch Verfolgung drohe. Auch fänden sich in den Aussagen des BF1 einige Ungereimtheiten. Darüber hinaus sei die Familie des BF1 weder früher, noch gegenwärtig im tschetschenischen Widerstand tätig gewesen und würden die Brüder des BF1 noch in Tschetschenien leben. Eine Verfolgung der noch in Tschetschenien lebenden Verwandten des BF1 sei nicht angeführt worden. Insgesamt könne daher festgehalten werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF1 in Bezug auf den Fluchtgrund grundlegend und dauerhaft geändert habe, der BF1 habe keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr und könne effektiven Schutz durch die heimischen Behörden erwarten.

In den Bescheiden der BF2-BF3 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass den BF2-BF3 lediglich aufgrund ihrer Familieneigenschaft zum BF1 Asyl zuerkannt worden sei. Diesem sei mit Bescheid vom 12.09.2011 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden und seien der BF1 und die BF3 mittlerweile geschieden, wobei der BF2 bei seiner Mutter lebe, weshalb keine Familieneigenschaft zwischen den BF2-BF3 und dem BF1 mehr vorliege. Es seien keine Umstände hervorgekommen, welche eine (originäre) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung der Rückkehr der BF1-BF3 begründen könnten und sei die Aberkennung innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt.

16. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 11.01.2012 (BF1) bzw. vom 28.02.2012 (BF2-BF3), Zl. XXXX , stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde in der Entscheidung des ehemaligen Asylgerichtshofs zusammenfassend ausgeführt, dass sich nicht schlüssig nachvollziehen lasse, wie das Bundesasylamt zur Überzeugung gelangt sei, die Lage in Tschetschenien habe sich mittlerweile „grundlegend und dauerhaft geändert“ und, dass der BF1 heute „nichts mehr zu befürchten“ habe. Auch wenn man die Länderfeststellungen des UBAS, welche der Asylzuerkennung zugrundegelegt worden seien, mit jenen im gegenständlichen Verfahren vergleiche, könne im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien erkannt werden, welche eine Asylaberkennung im konkreten Fall rechtfertigen würde. In Bezug auf die BF1-BF3 sei damit auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht gegeben seien.

17. Mit Aktenvermerken des ehemaligen Bundesasylamts vom 22.08.2012 wurde festgehalten, dass die BF2-BF3 laut Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.08.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt seien, weshalb Aberkennungsverfahren eingeleitet würden.

18. Mit Beschluss des BG XXXX , vom 24.09.2012 wurde für die BF3 wegen unbekannten Aufenthalts ein Abwesenheitskurator bestellt.

19. Am 12.11.2012 wurde der BF2 an der polnisch-ukrainischen Grenze aufgegriffen und meldete sich am 22.11.2012 wieder hauptwohnsitzlich im XXXX an. Die Mutter und die Schwester des BF2 blieben unbekannten Aufenthalts.

20. Mit Beschluss des BG XXXX vom 27.11.2012, Zl XXXX wurde die Obsorge über den BF2 seiner Mutter vorläufig entzogen und der Jugendwohlfahrtsträger XXXX , vertreten durch XXXX , vorläufig betraut.

21. Mit Stellungnahme des Abwesenheitskurators der BF3 vom 20.12.2012 wurde ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass die BF3 ihren Wohnsitz in XXXX abgemeldet habe, keinesfalls der zwingende und zulässige Schluss gezogen werden könne, dass diese wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Es gäbe keinen sicheren Hinweis darauf, dass sie Österreich tatsächlich verlassen habe und in ihre ursprüngliche Heimat zurückgekehrt sei. Objektive Beweismittel dafür gäbe es noch keine.

22. Mit Stellungnahme des Magistrats XXXX als gesetzlicher Vertreter des BF2 wurde vorgebracht, dass nach Akteneinsicht nicht erkannt werden könne, weshalb dem BF2 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Dieser würde sich in XXXX aufhalten und sei seit 22.11.2012 in der Krisenunterbringung XXXX gemeldet. Der BF2 habe sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt und habe bekräftigt, dass er dies auch in Zukunft nicht dauerhaft tun wolle, sowie auch nicht freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wolle. Der Lebensmittelpunkt des BF2 befinde sich in Österreich, wo sich auch sein Vater, der BF1, aufhalte. Ab Jänner würde der BF2 im Rahmen eines Projektes des Vereins für Sozialprävention und Gemeinwesenarbeit die Hauptschule abschließen.

23. Am 27.02.2013 wurde der BF2 niederschriftlich vor dem ehemaligen Bundesasylamt zu seinem Aberkennungsverfahren einvernommen, wobei er zusammenfassend ausführte, dass es ihm gut gehe und sich sein Vater, sowie sein Bruder in Österreich aufhalten würden. Sein Vater wohne in XXXX und sein Bruder sei zurzeit in Haft. Die Mutter und die Schwester des BF2 seien vor 5-6 Monaten nach Tschetschenien, an ihren Wohnort vor der Ausreise, zurückgekehrt. Die Familie seines Vaters kümmere sich größtenteils um die Schwester des BF2 in Tschetschenien. Die BF3 sei teilweise auch bei ihren Eltern, welche ebenfalls in Tschetschenien leben würden. Der BF2 habe seinen Vater zuletzt gestern gesehen und sei dieser in XXXX obdachlos gemeldet. Wo sein Vater konkret wohne, wisse der BF2 nicht, wahrscheinlich bei Freunden. Zwischen 08.08.2012 und 21.11.2012, in welchem Zeitraum der BF2 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe, sei er in Tschetschenien gewesen, wobei er seiner Mutter, der BF3, und seiner Schwester nachgereist sei. Sie seien 2-3 Wochen vor ihm zurückgekehrt. Der BF2 sei im Juni 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt und mit seinem in Österreich ausgestellten russischen Reisepass eingereist, welchen er nicht mithabe und welcher ihm von seinem Vater abgenommen worden sei. Der BF2 habe sich in Tschetschenien dort aufgehalten, wo sie auch vorher gelebt hätten, nämlich im Haus seines Vaters bzw. im Haus seiner Großeltern. Am 15. oder 16.11.2012 sei der BF2 glaublich kurz vor Ablauf seines in Österreich ausgestellten Reisedokuments wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der BF2 habe nicht nach Tschetschenien zurückkehren wollen, doch seine Mutter und seine Schwester seien damals nicht mehr in Österreich gewesen. Der BF1 trinke und der Bruder des BF2 sei eingesperrt worden, weshalb die BF3 den BF2 quasi dazu gezwungen habe, zu ihr nach Tschetschenien zurückzukehren. Sie habe gesagt, wenn der BF2 nicht zurückkehre, wolle sie keinen Kontakt mehr mit diesem haben. Der BF2 habe seine Mutter in Tschetschenien dazu überredet seiner Rückkehr nach Österreich zuzustimmen, er wolle dort (Anm.: im Herkunftsstaat) nicht leben, weil es nicht sicher sei und er die meiste Zeit seines Lebens in Österreich verbracht habe. Der BF2 habe dort keine Möglichkeit die Schule zu besuchen oder Arbeit zu finden. Er könne weder die russische, noch die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift. Tschetschenisch könne er zwar sprechen, aber nicht schreiben und Russisch könne er gar nicht. Der BF2 könnte dort nichts machen und sei gerade sechseinhalb Jahre alt gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Er sei in Österreich aufgewachsen und zur Schule gegangen, wobei er im Bundesgebiet mehr Zeit verbracht habe als im Herkunftsstaat. Die Russische Föderation sei ein fremdes Land für ihn. Der BF2 sei in Tschetschenien keinen direkten Verfolgungen ausgesetzt gewesen, er habe jedoch schon etwas Angst gehabt, da „so komische Sachen“ passiert seien. Es komme noch vor, dass Bomben explodieren würden und fühle der BF2 sich in Österreich wesentlich sicherer. Derzeit sei der BF2 beim AMS gemeldet und auf Arbeitssuche. Er wolle seine Schulausbildung abschließen und wohne derzeit in der Kriseneinrichtung XXXX , wo er auch betreut werde. Der BF2 habe abgesehen von seiner Kernfamilie keine Familienangehörigen mehr in Österreich. Sein Großvater und seine Tante vs. seien auch wieder nach Tschetschenien zurückkehrt. Sie seien zwischen Ende 2011 und Mitte 2012 in Österreich gewesen, die Tante des BF2 sei erst vor 2-3 Wochen zurückkehrt. Mit seiner Mutter sei der BF2 1-2 Mal pro Woche telefonisch in Kontakt. Die BF3 und seine Schwester würden von ihrer Familie im Herkunftsstaat unterstützt. Die Tanten des BF2 würden in Spitälern, in der Küche arbeiten und der Bruder seiner Mutter sei als Bauarbeiter tätig. Außerdem führe die Familie des BF1 einen Steinmetzbetrieb, wobei sie Grabsteine und Sonstiges aus Stein herstellen würden. Der BF2 sehe im Herkunftsstaat keine Zukunft für sich, er habe die meiste Zeit in Österreich verbracht, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei.

24. Mit Schriftsatz vom 04.03.2013 wurde der BF3 neuerlich über ihren Abwesenheitskurator rechtliches Gehör zum Stand des Ermittlungsverfahrens gewährt, wobei diesem die Aussagen des BF2 zu seiner Mutter bei seiner Einvernahme am 27.02.2013 zugrundegelegt wurden.

25. Mit Stellungnahme vom 14.03.2013 führte der Abwesenheitskurator der BF3 im Wesentlichen aus, dass es ihm bislang mangels einer bekannten Adresse unmöglich gewesen sei mit der BF3 Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Abwesenheitskurator nunmehr durch Schriftsatz des ehemaligen Bundesasylamts erfahren habe, wo die BF3 wohnen könnte, habe er beiliegenden Brief an sie versandt, weshalb er bitte die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu verlängern.

26. Mit Schriftsatz des Magistrats XXXX vom 18.03.2013, als gesetzlicher Vertreter für den BF2 wurde angegeben, dass der BF2 in seiner Einvernahme am 27.02.2013 dargelegt habe, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat gereist sei, sondern die Rückreise nach Tschetschenien aufgrund der sich zum damaligen Zeitpunkt darstellenden psychischen Ausnahmesituation, in der er sich befunden habe, erfolgt sei. Der BF2 sei unter enormen Druck seiner Mutter gestanden, die sich bereits in Tschetschenien befunden habe und den BF2 laufend zu seiner Rückkehr gedrängt habe. Zum anderen sei der Bruder des BF2 zum damaligen Zeitpunkt in Haft genommen worden, womit dem BF2 der letzte verbliebene familiäre Rückhalt in Österreich entzogen worden sei. Der BF1 befinde sich zwar ebenfalls in Österreich, der BF2 habe jedoch aufgrund der Alkoholerkrankung seines Vaters und den damit einhergehenden Aggressionen keine Möglichkeit sich beim BF1 aufzuhalten. Der BF2 habe zur Rückreise nach Tschetschenien ab der russischen Grenze seinen russischen Inlandsreisepass verwendet, weil er mit seinem Konventionsreisepass nicht in die Russische Föderation einreisen könne. Der BF2 habe seinen Inlandsreisepass nicht beantragt und ihn auch nicht anstelle seines Konventionspasses verwendet, sondern ihn in einer Situation genutzt, in welcher sein Konventionsreisepass nicht als Reisedokument anerkannt worden wäre. Der BF1 habe durch die Verwendung dieses Passes keine Vorteile, welche an die Staatsangehörigkeit gebunden seien, erlangen wollen. Er habe sich durch die Verwendung seines Inlandsreisepasses nicht unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, sondern diesen lediglich verwendet, um bis nach Tschetschenien und später wieder retour reisen zu können. In casu treffe keiner der in Art 1 Abschnitt C GFK genannten Endigungsgründe auf den BF2 zu.

27. Das Aberkennungsverfahren gegen den BF2 wurde mit Aktenvermerk vom 29.06.2015 eingestellt.

28. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2018 (BF2) bzw. vom 09.11.2018 (BF1 und BF3) wurden neuerlich Aberkennungsverfahren gegen diese eingeleitet, weil sich die Umstände im Herkunftsstaat geändert hätten.

29. Der BF2 wurde am 24.07.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinem Aberkennungsverfahren einvernommen. Dort führte er zusammenfassend zunächst zu seinen begangenen Straftaten aus, dass er damals nicht so klug gewesen sei und keinen Rechtsschutz gehabt habe. Zwei der vier Verurteilungen würden stimmen, es sei Blödsinn und dumme Aktionen gewesen. Der BF2 sei einsichtig und werde so etwas nicht mehr machen. Er habe seit 5 Jahren eine Freundin und würden sie ein Kind erwarten. Der BF2 arbeite und würden sein Vater, sein Bruder und ein Cousin in Österreich leben. Der Bruder des BF2 befinde sich seit 8 Jahren im Gefängnis in XXXX und werde nach seiner Entlassung in den Herkunftsstaat zurückreisen. Zu seinem Vater habe der BF2 Kontakt, doch habe dieser ein Alkoholproblem. Seine Schwester sei ihnen abgenommen worden und ins Heim gekommen. Die Mutter des BF2, die BF3, habe sich vom BF1 getrennt, was das Jugendamt gewollt habe, doch hätten sie seine Schwester nicht zurückbekommen. Die BF3 habe das nicht verstehen können, weshalb sie die Schwester des BF2 „genommen“ habe und mit ihr in den Herkunftsstaat gereist sei. Der BF2 versuche seitdem die BF3 wieder nach Österreich zu holen, was jedoch nicht klappe, es werde gesagt, die BF3 habe die Schwester des BF2 entführt. Der BF2 sei ledig und führe seit 5 Jahren eine Lebenspartnerschaft mit XXXX , geb. am XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin und würden sie ein Kind erwarten. Es bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz und sei der BF2 mit ihr nach muslimischen Ritus verheiratet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen bestehe nicht und habe der BF2 viele Bekanntschaften geschlossen.

Die Eltern des BF2 seien geschieden und seine Mutter lebe in Tschetschenien. Der BF2 sei Tschetschene und dem islamischen Glauben zugehörig. Die Mutter und die Schwester des BF2 würden im Herkunftsstaat leben. Alle Verwandten seien dort. Der BF2 beherrsche Deutsch sehr gut, spreche ein wenig Englisch und Tschetschenisch. Er habe zwei Jobs und verdiene EUR 2.000,- bis 2.500,- monatlich. Der BF2 habe einen selbständigen Handel, wobei der Umsatz dort überschaubar sei und beziehe er keine Sozialleistungen. Er habe in Österreich die Volksschule besucht, die Pflichtjahre habe er absolviert, jedoch verfüge er über keinen Abschluss. Der BF2 habe keine Lehre abgeschlossen, mache allerdings eine Schnellehre und spiele Fußball. Er leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme keine Medikamente. In der Russischen Föderation sei er nicht vorbestraft und habe er dort etwa nur einen Monat lang die Schule besucht. Seine Eltern hätten dort für ihn gesorgt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF2 an, dass er nicht wisse, wer ihn dort verfolge. Er habe im Herkunftsstaat nichts und wolle daher nicht zurückkehren.

30. Dem BF1 und der BF3 wurde am 13.06.2019 (BF1) bzw. am 13.12.2019 (BF3) Parteiengehör gewährt und diesen die Gelegenheit eingeräumt binnen 3 Wochen zu den angeführten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen.

31. Mit Stellungnahme vom 28.06.2019 wurde für den BF1 ausgeführt, dass er im Verfahren nicht vertreten werde und über eine Obdachlosenmeldung an der angegebenen Adresse in XXXX verfüge. Falls eine Zustellung dort nicht möglich sei, erteilt der BF1 eine Zustellvollmacht an die angegebene Person. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sein Leben weiterhin in Gefahr und wolle er diesbezüglich auf die Gründe verweisen, aufgrund derer dem BF1 Asyl zuerkannt worden sei. Der BF1 wolle anmerken, dass seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereits 6 Jahre zurückliegen und die Probezeit bereits verstrichen sei. Er habe ein Alkoholproblem und sei diesbezüglich auch bereits mehrfach in Behandlung im XXXX gewesen. Der BF1 habe in Österreich keinen anderen Aufenthaltstitel und würden seine beiden Söhne, XXXX und XXXX , der BF2, in Österreich leben. Zu ihnen pflege der BF1 guten Kontakt. Außerdem lebe sein Neffe XXXX in Österreich. Dessen Mutter, die Schwester des BF1, welche in XXXX gelebt habe, habe der BF1 7 Monate lang gepflegt. Nach ihrem Tod habe der BF1 seinen Neffen mit nach Oberösterreich genommen. In der Russischen Föderation würden noch die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des BF1 leben. Er sei geschieden, Tschetschene und dem muslimischen Glauben zugehörig. Deutschprüfungen habe der BF1 keine abgelegt, er könne sich aber gut auf Deutsch verständigen. In Österreich habe der BF1 unregelmäßig gearbeitet und beziehe er derzeit Notstandshilfe von EUR 530,- und Mindestsicherung von EUR 190,-. Der BF1 sei im Herkunftsstaat selbständig tätig gewesen und fürchte er im Falle einer Rückkehr getötet oder inhaftiert zu werden. In Österreich habe er den Status eines Asylberechtigten und wolle noch mitteilen, dass er sich in stationärer Behandlung im XXXX befinde, weshalb es ihm derzeit nicht möglich sei der Meldeverpflichtung nachzukommen. Voraussichtliches Entlassungsdatum sei der 08.07.2019. Zum Beweis dafür, lege der BF1 der Stellungnahme mehrere medizinischen Unterlagen bei.

32.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 30.08.2019 wurde den BF1-BF2 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF1 wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF2 wurde gemäß § 52 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF2 gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.).

32.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1-BF2 im Bundesgebiet, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF2 seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich nachhaltig geändert und habe es mehrere Amnestien gegeben. Auch heute seien ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht und seien russische Einheiten seit vielen Jahren nicht mehr in Tschetschenien präsent. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass dem BF1 im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es im Herkunftsstaat zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage erkennbar. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des BF1 habe sich auf die in den Jahren 2000 bis 2003 prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien gestützt, welche sich nunmehr wesentlich verbessert habe. Der BF1 sei im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet. Rechtlich habe der BF1 in seiner schriftlichen Stellungnahme keinerlei Umstände vorgebracht, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen schließen ließe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, habe sich der BF1 auf allgemein gehaltene und abstrakte Darlegungen beschränkt. Konkret und detaillierte Angaben habe er nicht machen können. Er habe keine Lebensgefährtin in Österreich, verfüge jedoch über zwei Söhne und einen Neffen im Bundesgebiet, mit welchen er Kontakt habe. Der BF1 befinde sich zwar seit 2003 in Österreich, habe jedoch kaum längerfristig gearbeitet, sondern den überwiegenden Teil seines Aufenthalts Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten. Auch aktuell sei der BF1 arbeitslos und nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfüge über mehrere strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet und sei derzeit obdachlos gemeldet. Außerdem beherrsche der BF1 kaum Deutsch, weshalb insgesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gerechtfertigt ist.

Dem Bescheid des BF2 ist als Begründung zu entnehmen, dass dem BF1 als Bezugsperson des BF2 die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 30.08.2019 infolge Wegfalls der Umstände aberkannt worden sei. Der BF2 sei im Herkunftsstaat nie persönlich verfolgt worden und sei ihm internationaler Schutz nur aufgrund seiner Familieneigenschaft zugesprochen worden. Da die Flüchtlingseigenschaft seiner Bezugsperson weggefallen sei, sei auch dem BF2 der Asylstatus abzuerkennen gewesen. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr des BF2 in die Russische Föderation sprechen würden, seien nicht festgestellt worden, doch verfüge der BF2 über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, wobei eine Rückkehrentscheidung einen nicht gerechtfertigten Eingriff darstellen würde, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 auf Dauer unzulässig sei.

33. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 17.09.2019 (BF1) bzw. vom 26.09.2019 (BF2) wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF2 jeweils Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 03.09.2019 (BF2) bzw. am 04.09.2019 (BF1), hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. (BF2) bzw. in vollem Umfang (BF1), erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere dargelegt, dass die belangte Behörde ausführe, die Zuerkennung des Asylstatus habe sich auf die in den Jahren 2000 bis 2003 vorliegende prekäre Sicherheitslage gegründet und habe sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Dabei übersehe sie, dass der BF1 bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung gewesen sei. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die ursprünglichen Fluchtgründe immer noch aufrecht seien und reiche es nicht, sich auf eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage zu stützen. Der BF2 wolle auf das Beschwerdeverfahren des BF1 Bezug nehmen, zumal die belangte Behörde die Entscheidung betreffend den BF2 damit begründet habe, dass auch dem BF1 der Asylstatus aberkannt worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhe darauf, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung durch russische und pro-russische Sicherheitskräfte drohe und er bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung geworden sei. In der Folge wurde die Rechtslage zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG dargestellt und ausgeführt, dass die Bestimmung keine Anwendung finde, wenn sich ein Flüchtling auf zwingende, frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen könne, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Diese Ausnahme beziehe sich auf Fälle, in denen Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer „außergewöhnlich menschenverachtender Verfolgung“ ausgesetzt gewesen seien. Darunter fielen Personen, die interniert oder inhaftiert, Opfer von (sexueller) Gewalt geworden seien oder Gewalt gegenüber Familienangehörigen ansehen hätten müssen, oder schwer traumatisierte Personen. Unter Berücksichtigung dieser Ausnahme und des subjektiven Aspekts bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung sohin zur Ansicht gelangen müssen, dass im Falle des BF1 eine „außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung“ stattgefunden habe, weshalb es den BF1-BF2 nicht zuzumuten sei, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, von dem die Verfolgung ausgegangen sei. Der Status des Asylberechtigten hätte den BF1-BF2 nicht aberkannt werden dürfen. Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass eine Aberkennung rechtens sei, müsse in weiterer Folge geprüft werden, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation und der Tatsache, dass der BF2 in Österreich aufgewachsen sei, wäre im Falle seiner Rückkehr damit zu rechnen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage gerate, weshalb ihm eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Im Falle des BF1 wäre aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation, seiner jahrelangen Abwesenheit und seiner Alkoholerkrankung, wegen derer er aktuell in Behandlung sei, im Falle einer Rückkehr damit zu rechnen, dass der BF1 in eine existenzbedrohende Notlage gerate.

Betreffend den BF1 wurde noch vorgebracht, dass dieser im Jahr 2003 zwar illegal nach Österreich gereist sei, seit diesem Zeitpunkt jedoch nunmehr seit 16 Jahren legal im Bundesgebiet lebe und asylberechtigt sei. Wenn die belangte Behörde im Fall des BF1 das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, die illegale Einreise sowie die Verhinderung ungeordneter Zuwanderung ins Treffen führe, gehe diese Begründung nach der Meinung des BF1 ins Leere und wiege das öffentliche Interesse keinesfalls schwerer als die privaten Interessen des BF1. Ebenso verhalte es sich mit der „mangelnden Integration, die sich auch durch die Begehung von Straftaten ausdrücke“. Wie die belangte Behörde richtig angemerkt habe, handle es sich um ältere Verurteilungen. Im Fall des BF1 liege ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde beheben; 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den BF1-BF2 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt werde; 4.) eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie hinsichtlich des BF1 5.) in eventu feststellen, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und 6.) in eventu feststellen, dass die Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

Da sich die Beschwerde des BF2 lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. bis III. richtete und der Spruchpunkt IV. explizit unangefochten blieb, erwuchs dieser Spruchpunkt IV. in Rechtskraft.

34. Die Beschwerdevorlagen vom 18.09.2019 (BF1) bzw. vom 01.10.2019 (BF2) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 19.09.2019 (BF1) bzw. am 03.10. (BF2) ein.

35. Mit Äußerung des Abwesenheitskurators vom 08.01.2020 wurde für die BF3 vorgebracht, dass sich die Verhältnisse letztlich nicht geändert hätten. Die Allgemeinsituation zur Russischen Föderation könne laut dem LIB für die Beurteilung der konkreten Gefährdungslage der BF3 nicht herangezogen werden. Die erhöhte Gefährdungslage, so wie sie zum Zeitpunkt der Asylgewährung bestanden habe, sei - nach wie vor - gegeben. Gerade der Umstand, dass die BF3 in Österreich um Asyl angesucht habe, könne als Verrat an russischen und pro-russischen Behörden gesehen werden. Nachdem die BF3 bereits einmal vor ihrer Ausreise Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung geworden sei, gelte sie auch durch eine Rückkehr nicht als rehabilitiert. Der Abwesenheitskurator könne nicht beantworten, wo sich die BF3 aufhalte, ein an sie eingeschriebener Brief an die bekannte Adresse in XXXX sei unbeantwortet geblieben. Vieles deute darauf hin, dass die BF3 zum damaligen Zeitpunkt im „Untergrund“ in Tschetschenien gelebt haben könnte, um nicht Opfer von Behörden zu werden. Ob die BF3 nach der Asylzuerkennung kurzfristig oder längerfristig in Tschetschenien gelebt habe oder nicht, könne der Abwesenheitskurator nicht beurteilten. Es könne daher durchaus angenommen werden, dass die Asylberechtigte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen - nach wie vor - in Österreich habe. Beantragt werde die Einholung einer konkreten Stellungnahme eines Landes- und Kulturexperten zur aktuellen Situation in Tschetschenien, insbesondere auch zur Beurteilung der Frage, ob die BF3 in Tschetschenien gefährdet sei. Es möge beleuchtet werden, ob die BF3 einer höheren Gefährdung unterliege, nachdem sie aus dem Land geflüchtet sei und in Österreich bereits Asyl erhalten habe.

36. Mit angefochtenem Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 06.02.2020 wurde der BF3 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde darin im Wesentlichen festgehalten, dass die BF3 seit ihrer Scheidung vom BF1 nicht mehr zur Familie des BF1 gehöre. Außerdem habe sich die Lage in der Russischen Föderation nachhaltig geändert und seien heute auch ehemalige Widerstandskämpfer an der Macht. Auch seien russische Einheiten seit vielen Jahren nicht mehr in Tschetschenien präsent. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass der BF3 im Falle ihrer Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es im Herkunftsstaat zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage erkennbar. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der BF3 habe sich auf die in den Jahren 200 bis 2003 prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien gestützt, welche sich nunmehr wesentlich verbessert habe. Die BF3 sei im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und der BF3 heute im Falle ihrer Rückführung keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Seit der Asylzuerkennung seien zwar mehr als 5 Jahre vergangen, doch verfüge die BF3 nicht mehr über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie habe Österreich offensichtlich verlassen, weshalb ihr der Status gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt werden könne.

37. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 03.03.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3 Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 11.02.2020 an den Abwesenheitskurator, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF2 habe in seinem Aberkennungsverfahren am 27.02.2013 angegeben sich zwischen Mitte Juni und Mitte November 2012 in Tschetschenien aufgehalten zu haben und unter anderem aufgrund der schlechten Sicherheitslage nach Österreich zurückgekommen zu sein. Der BF2 stehe zur BF3 in telefonischem Kontakt und sei der Umstand, ob der BF2 vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erneut zur Situation seiner Mutter befragt worden sei, dem Bescheid der BF3 nicht zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde keinerlei aktuelle Informationen dazu eingeholt habe. Die vom Abwesenheitskurator aufgestellte Vermutung des Lebens der BF3 „im Untergrund“ habe somit weder bestätigt noch widerlegt werden können. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid würden außerdem auf unschlüssiger Beweiswürdigung, einer mangelhaften Befragung, sowie Sachverhaltsermittlung beruhen und würden § 60 AVG verletzen. Die belangte Behörde hätte der BF3 den Status der Asylberechtigten nicht aberkennen dürfen. Nachfolgend wurden zusätzliche Länderberichte aus dem Jahr 2017 und 2018 angeführt. Rechtlich sei eine wesentliche Besserung der Umstände in Tschetschenien keineswegs eingetreten. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsland der BF3 darzulegen. Nach den Länderberichten könne eine Verletzung der Art. 2, Art. 3, sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 der EMRK bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht ausgeschlossen werden. Das BFA stütze ihre rechtliche Beurteilung auf allgemein gehaltene und teilweise unvollständige Länderberichte. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie der BF3 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

38. Die Beschwerdevorlage vom 04.03.2020 und der Verwaltungsakt der BF3 langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 06.03.2020 ein.

39. Mit Beschwerdenachreichung vom 28.02.2020 wurde die Strafkarte für den BF1 hinsichtlich seiner Verurteilung vom 10.20.2020 übermittelt.

40. Mit Urkundenvorlage vom 05.06.2020 übermittelte der BF1 eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvertrag, wobei zweimal Verlängerungen jenes Arbeitsvertrages übermittelt wurden.

41. Mit Stellungnahme des BF2 vom 30.06.2021, führte dieser im Wesentlichen aus, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, weil auch gegen seinen Vater ein Aberkennungsverfahren laufe und da sie im Asylverfahren als Familie verbunden gewesen seien, sei nun auch der BF2 davon betroffen. So sei ihm das von den zuständigen Behörden erklärt worden. Der BF2 bitte sein Verfahren sobald wie möglich abzuschließen, um sein Leben in Österreich weiterhin wie geplant leben zu können. Der BF2 arbeite derzeit bei der Firma XXXX , habe bereits eine eigene Familie gegründet und lebe mit seiner Lebensgefährtin, welche Österreicherin sei, und seinem 1-jährigen Sohn in einer Wohnung in XXXX . Der BF2 wolle die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, sobald es für ihn möglich sei. Dies sei wichtig für ihn, da er beruflich von der Firma XXXX aus auf Montage ins Ausland fahren solle, unter anderem in die USA. Jetzt komme es bei beruflichen Fahrten (derzeit meistens nach Deutschland oder in die Schweiz) aufgrund seiner Situation immer wieder zu Schwierigkeiten.

42. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1-BF2 aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt Version 4 vom 17.11.2021) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die BF1-BF2 keinen Gebrauch machten. Gleichzeitig wurde den BF1-BF2 die Ladung für die mündliche Verhandlung am 07.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

43. Mit Schriftsatz des BVwG vom 03.03.2022 wurde die mündliche Verhandlung auf den 14.03.2022 verlegt.

44. Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1-BF2 aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Version 5 vom 02.03.2022 und Kurzinformation der Staatendokumentation, nämlich Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine vom 03.03.2022) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.

45. Mit Stellungnahme des BF2 vom 09.03.2022 gab dieser zusammenfassend an, sich für die Übermittlung zu bedanken, jedoch keinen Bezug zu Russland zu haben. Es sei nicht nötig ihn über Russland zu informieren und werde er dies auch nicht durchlesen, weil er in Österreich und in der Schweiz sein Leben führe. Der BF2 komme extra mit dem Auto aus der Schweiz nach XXXX zur Verhandlung, weshalb er höflichst bitte die anfallenden Kosten zu übernehmen.

46. Am 14.03.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache (von welchem der BF2 auf eigenen Wunsch keinen Gebrauch machte, sondern auf Deutsch vernommen wurde) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Der BF1 war ohne Rechtsvertreter anwesend und bestand darauf die mündliche Verhandlung nur im Beisein seines Rechtsvertreters durchzuführen.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Sie sind beide heute ohne Beschwerdeführervertreter erschienen. Aus dem Akt ergibt sich auch keine Vollmachtslegung für einen Beschwerdeführervertreter. Wie kommt das? Eine fernmündliche Kontaktaufnahme mit der BBU GmbH am Fr., den 11.03.2022, hat ergeben, dass beide Beschwerdeführer keinen Kontakt mit der BBU GmbH hinsichtlich einer möglichen Vertretung aufgenommen haben? Wieso wünschen Sie keine Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bzw. bei der heutigen Beschwerdeverhandlung?

BF2: Mein Vater hat von mir erfahren, dass wir heute einen Gerichtstermin haben. Ich würde gerne wissen, wohin der Brief von meinem Vater hingelangt ist. Ich habe eine Bestätigung bekommen und habe abgelehnt, dass ich eine Rechtsvertretung habe.

RI: Es ist eine Zustellung erfolgt an den XXXX . Am 03.03.2022 ist eine Ladung geschickt worden. Die Adresse aus dem ZMR Auszug wird vorgelesen.

BF2 legt vor eine Bestätigung der Meldung aus dem ZMR Melderegister vom 09.03.2022, woraus hervorgeht, dass der BF1 seit 09.03.2022 an einer anderen Adresse gemeldet worden ist. Bestätigung wird zum Akt genommen.

RI: Haben Sie diese Ladung persönlich erhalten oder nicht?

BF1: Von 2019 bis 2021 stimmt die vom Richter angegebene Adresse. Dann wurde ich umgemeldet.

RI: Sie sind heute da und Sie sind nicht mit einem RV hier. Sind Sie einverstanden, dass die heutige Verhandlung stattfinden wird auch in Abwesenheit eines Rechtsberaters oder Rechtsvertreters?

BF1: Nein. Ich möchte an der heutigen Verhandlung ohne meinen RV nicht teilnehmen.

BF2: Ja. Ich ziehe es durch.

[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF2: XXXX , Russischer Staatsangehöriger. Den letzten Wohnort in der Russischen Föderation weiß ich nicht. Die Stadt war XXXX , die Straße weiß ich nicht.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich bin Tschetschene.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF2: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF2: Nein.

RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass?

BF2: Nein. Einen gültigen nicht.

RI: Sie haben einen ungültigen russischen Reisepass?

BF2: Das ist eine Geburtsurkunde.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF2: Deutsch, Tschetschenisch. Russisch verstehe ich zwar, aber ich könnte mich nicht in Russisch verständigen. Ich kann Russisch auch nicht schreiben.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF2: Ich habe die Volksschule und Hauptschule gemacht, danach bin ich in die Arbeit gegangen. Einen abgeschlossenen Beruf habe ich leider noch nicht, aber dies ist in Arbeit. Ich mache die beschleunigte Variante des Lehrabschlusses zum Maschinenbautechniker und werde voraussichtlich Ende 2023 damit fertig sein.

RI: Sind Sie bereits in der Russischen Föderation zur Schule gegangen? Wenn ja, wie lang?

BF2: Nein, bin ich nie gegangen. Ich war vielleicht ein Monat im Kindergarten.

RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet über einen Pflichtschulabschluss? Wenn nein, warum nicht?

BF2: Nein, warum nicht, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich habe zwar die Pflichtschuljahre absolviert, aber den Abschluss der 4. Klasse habe ich nicht, den muss ich noch nachholen. Das werde ich ab 2023 in Angriff nehmen.

RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine militärische Ausbildung genossen?

BF2: Nein.

RI: Welcher angemeldeten beruflichen Beschäftigung gehen Sie zur Zeit einer im Bundesgebiet nach?

BF2: Im Bundesgebiet momentan nicht, aber ich bin in der Schweiz und arbeite dort als Anlagenbautechniker. Ich bin in einem Betrieb und ich bin dort für das Mechanische tätig voraussichtlich das ganze Jahr. Es ist ein österreichischer Betrieb. Die Firma XXXX und ich bin für diese Firma in der Schweiz tätig.

RI: VORHALTUNG: Laut aktuell eingeholtem AJ-Web-Auszug sind Sie im Bundesgebiet seit 01.08.2021 durchgehend einer angemeldeten Berufstätigkeit als Arbeiter nachgegangen und davor waren sie oftmals nur monatsweise oder mehrmonatig beschäftigt. Wieso haben Sie immer überwiegend kurzfristig im Bundesgebiet gearbeitet?

BF: Ich habe halt nach dem richtigen Job gesucht. Ich war vorher auch schon länger mit dieser Firma, in der ich jetzt bin. Aber es hat nie gepasst, dass ich dort wiedereinspringen kann. Mit dem Chef habe ich ein gutes Verhältnis und bin jetzt in der Schweiz seit ich wieder angemeldet bin.

RI: Sie waren im Bundesgebiet im Zeitraum 19.05.2017 bis 08.02.2018 obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu?

BF2: Da war ich in Russland. Die ganze Familie hier ist zusammengebrochen. Zu dem Zeitpunkt war mein Bruder im Gefängnis und mein Vater hat seine Alkoholphase gehabt. Meine Schwester war im Landeskinderheim in XXXX . Ich gehe davon aus, dass ich davor mit meiner Mutter in einer Wohnung war. Aus dem Grund war die Mutter die einzige Bezugsperson von mir als Erwachsene und wie ich das noch in Erinnerung habe, hat meine Mutter mit den Nerven Probleme gehabt und ist in eine Klinik gekommen. Nach einiger Zeit (2 bis 6 Monate danach) hat meine Mutter meine Schwester aus dem Heim unerlaubt abgeholt, weil sie aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zu uns zurückkehren konnte. Sie ist zu dem Entschluss gekommen, dass sie die Tochter nicht zurückbekommt und da hat sie die Straftat begangen ihre eigene Tochter abzuholen und nach Russland zu gehen. Ich bin in XXXX geblieben, in der Wohnung, wo wir gewohnt haben, noch ca. ein Monat geblieben ( XXXX ). Ich war viel in Jugendzentrum und bei Streetwork Einrichtungen und habe mich informiert, was ich machen soll, da ich nicht mehr weiterwusste. Die XXXX , eine Sozialarbeiterin, mit der ich mich gut verstehe, hat dann XXXX vorgeschlagen. Ich bin dorthin gekommen. Von dort habe ich mir selber was organisiert, dass ich nach Russland komme und in Russland war ich ca. 5 bis 6 Monate. Ich war bei meinen Großeltern zu Haus.

RI: Wann und wie sind Sie wieder zurückgekommen?

BF2: Ich schätze nach 5, 6 Monaten habe ich mir alles selbst organisiert. Mein Onkel hat mir Geld geborgt (300 €). Dann bin ich alleine wieder nach Österreich.

RI: Das heißt, Sie gehen davon aus, dass Sie in der angesprochenen Zeit der Obdachlosigkeit in Russland gewesen sind?

BF2: Ja, genau. Ich bin unerlaubt gegangen.

RI: Laut Akteninhalt ist bekannt, dass Sie im Jahr 2011 nach Russland zurückgekehrt sind. Für den angesprochenen Zeitraum 19.05.2017 - 08.02.2018 ist laut Akteninhalt keine Reise nach Russland ersichtlich.

BF2: Lassen Sie mich kurz überlegen was 2017 war. Ich habe viele Höhen und Tiefen gehabt. Können Sie mir bitte sagen. Wo ich davor und danach gemeldet war?

RI: Danach waren Sie in XXXX gemeldet.

BF2: Das ist eine gute Frage. Ich habe keine Ahnung. Ich habe mit der Vergangenheit abgeschlossen.RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an.

BF2: Alle leben dort. Geburtsdaten kann ich ihnen sagen von meinem Bruder. Der Familienname ist XXXX , der Vorname ist XXXX . Das Geburtsdatum fällt mir nicht ein. Meine Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, meine Mutter und meine Schwester. Ich bin gerade am organisieren meine Mutter und meine Schwester zurückzuholen, weil denen es gerade unten nicht gut geht. Ich finanziere meine Schwester und meine Mutter. Ich schicke ihnen jedes Monat ein Geld über Western Union. Ich habe ihnen eine Wohnung eingemietet und eingerichtet von meinem Geld.

RI: Wann sind Ihre Mutter und Schwester zurückgekehrt?

BF2: In dem Fall müsste das jetzt 2011 sein. Ich wusste gar nicht, dass es so lange her ist.

RI: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft?

BF2: Jeden Tag mit Mutter, Bruder und Schwester, die wohnen gemeinsam in einer Wohnung und mit den anderen bspw. Meinen Großeltern habe ich ca. 1 Mal in der Woche Kontakt.

RI: Seit wann ist Ihr Bruder wieder in Russischen Föderation?

BF2: 2019, 2020. Er hat selber einen Rückkehrantrag gestellt. Er hätte für ca. 10 Jahre und 10 Monate ins Gefängnis sollen und konnte durch die freiwillige Rückkehr vorzeitig entlassen werden.

RI: Wo leben ihre Verwandten?

BF2: In XXXX , in der Stadt habe ich ihnen eine schöne Wohnung gemietet. Es ist ca. 10 bis 15 Minuten entfernt von dem Ort wo wir früher gewohnt haben.

RI: Was ist mit der alten Wohnadresse passiert?

BF2: Wir hatten einmal ein Haus und das ist zerstört worden, so wurde es mir von meinen Eltern erzählt.

RI: Aus ihren Akt ergibt sich, dass Ihr Großvater XXXX , im Mai 2011 nach Österreich gekommen ist und hier einen Asylantrag gestellt hat. Wann ist dieser in die Russische Föderation zurückgekehrt und wo lebt er seitdem?

BF2: Ich glaube, er war auch knapp ein Jahr da und lebt wieder dort, wo er vorher gelebt hat, davon gehe ich aus.

RI: Wurde Ihr Großvater seit seiner Rückkehr in die Russische Föderation von den Behörden behelligt oder verfolgt?

BF2: Keine Ahnung. Ich weiß von meinem Bruder, dass er vor kurzem mitgenommen und befragt worden ist. Ich glaube, das war wegen seines Gefängnisaufenthaltes in Österreich. Mein Bruder hat mir erzählt, dass sein Österreichischer Strafakt der Russischen Föderation übermittelt worden ist und sein Bruder daher Probleme gehabt hat. Aber es wurde dort geklärt, dass er wieder nach Hause darf, weil er in Russland nichts getan hat.

RI: Sonstige Probleme hat er nicht gehabt?

BF2: Nein, aber er würde es mir auch nicht sagen.

RI: Haben Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, insbesondere Ihre Großmutter, Ihre drei Onkeln vs und 3 Tanten vs bisher durchgehend und unbehelligt von den Behörden am selben Wohnort gelebt, an dem sie schon vor Ihrer Ausreise gelebt haben?

BF2: Ich gehe davon aus. Meine Onkel wohnen auf dem Grundstück, dass meinem Opa gehört hat. Einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX , und 2 Tanten namens XXXX und die andere heißt XXXX . Beide Familien haben zig Cousins und Cousinen und die Mutter der Mutter heißt XXXX und der Vater der Mutter ist verstorben.

RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise, auch in dem Grundstück Ihres Opas gelebt?

BF2: Ich gehe davon aus, dass ich eine Zeit lang auch dort war.

RI: Und Ihr Vater hat er auch in dem Grundstück Ihres Großvaters gelebt?

BF2: Am Anfang ja, bis er sein eigenes Haus hatte.

RI: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie?

BF2: Ich habe 3 Onkel, sie heißen XXXX . Es müssten 5 Tanten väterlicherseits sein, 2 sind gestorben, eine war in Österreich, die verstorben ist, sie hieß XXXX . Eine Tante namens XXXX war auch in Österreich, ist aber wieder zurückgegangen. Eine heißt XXXX und von der dritten fällt mir gerade der Name nicht ein. Ich habe nicht so oft Kontakt mit denen und sie haben ihr eigenes Leben.

RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten?

BF2: Meine Onkel sind bei der Behörde. Der Onkel Islam ist beim FSB und der XXXX war glaube ich auch beim FSB, ist es aber nicht mehr. Der XXXX ist Steinmetz und macht für Kinder Grabsteine.

RI: Verfügt Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?

BF2: Wahrscheinlich, aber ich habe Informationen darüber. Ich gehe davon aus.

RI: Verfügt Ihr Vater im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?

BF2: Nein, meinen Kenntnissen nach, nicht.

RI: Was ist mit dem Steinhauerbetrieb Ihres Vaters im Herkunftsstaat geschehen, nach Ihrer Abreise?

BF2: Ich kann es nicht sagen. Ich bin jetzt erst so erwachsen geworden und erfahre so Sachen. Teil des alten Equipments nutzt mein Onkel, aber was mit dem Betrieb passiert ist, weiß ich nicht.

RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?

BF2: Ja, meinem Nachbarn.

RI: Wie oft pflegen Sie Kontakt zu diesen im Herkunftsstaat aufhältigen Freunden oder Bekannten?

BF2: Verschieden, aber sagen wir Mal, einmal in 2 Wochen.

Die Verhandlung wird um 10:54 Uhr unterbrochen und um 10:57 Uhr fortgesetzt.

RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf?

BF2: Nein.

RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle auf.

BF2: Mein Cousin XXXX , das ist der Sohn von der verstobenen Tante. In XXXX habe ich einen Cousin von der Mutterseite. Der Vorname ist XXXX . Ich weiß nicht, wie er mit Nachnamen heißt. Mein Vater, sonst niemand. Mein Kind und meine Frau sind auch hier.

RI: Wie lange war Ihr Vater mit Ihrer Mutter, XXXX , verheiratet?

BF2: Keine Ahnung.

RI: Wissen Sie was der Grund der Trennung war und seit wann beide geschieden sind?

BF2: Ja, es war die Geschichte mit dem Jugendamt und Alkohol. Aber das wie und das wann, darüber habe ich keine Informationen.

RI: Aktenkundig sind mehrere Anzeigen wegen häuslicher Gewalt Ihres Vaters gegen Ihre Mutter in den Jahren 2010 und 2011? Waren diese der Grund für die Trennung und Scheidung?

BF2: Wahrscheinlich, aber darüber möchte ich nicht reden.

RI: Seit wann besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen Ihren Eltern?

BF2: 2011, 2012 wahrscheinlich. Seit sei nicht mehr in Österreich ist und kurz davor noch. Ich kann dazu keine genauen Angaben geben.

RI: Wo befindet sich Ihre Mutter XXXX zur Zeit? Wo befindet sich Ihre Schwester XXXX zur Zeit?

BF2: Meine Schwester, Mutter und Bruder leben in einer Wohnung. Die habe ich angemietet. Ich würde auch gerne hinfahren, aber ich kann das momentan nicht.

RI: Warum können Sie das momentan nicht?

BF2: Mit dem Konventionsreisepass kann ich überall hin nur nicht nach Russland. Zu mindestens legal nicht. Ich habe keine Interessen an weiteren Problemen.

RI: Wenn Sie mit dem Konventionsreisepass nach Russland reisen könnten, würden Sie das tun?

BF2: Ich gehe davon aus. Ich habe nichts zu befürchten. Ich denke auch nicht, dass mir etwas passieren würde. Ich möchte einfach nur ein ruhiges Leben ohne irgendwelche Asylprobleme. Da warte ich schon 3 Jahre darauf.

RI: Wissen Sie wie es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester geht?

BF2: Meine Mutter hat noch immer einmal im Monat Anfälle.

RI: Was passiert da?

BF2: Sie traut sich nicht rausgehen. Sie sagt, sie hat vor Menschen Angst. Sie traut sich nicht in die Küche. Bei uns würde man sagen, sie ist von etwas besessen.

RI: War sie schon bei einem Arzt?

BF2: Sie haben nachgewiesen, dass sie nervliche Probleme hat. Sie war in einer Privatklinik.

RI: Nimmt sie momentan Medikamente?

BF2: Ja, Beruhigungsmittel und bspw. Propolis.

RI: Wie geht es Ihrer Schwester?

BF2: Ihr geht es auch nicht so gut. Sie ist sehr schwach körperlich und dünn. Die Ärzte sagen, sie ist gesund, aber ich gehe davon aus, dass sie das Klima nicht verträgt. Sie ist sehr geschwächt und kann keine 5 Meter gehen ohne sich hinzusetzen.

RI: Sind Sie zur Zeit im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, seit wann und mit wem?

BF2: Ich habe seit 6 Jahren eine Freundin im Bundesgebiet. Seit 2 Jahren sind wir traditionell verheiratet. Wir haben ein Kind. Es ist 2 Jahre und 2 Monate alt. Er heißt XXXX .

RI: Wer ist Ihre Partnerin?

BF2: XXXX .

RI: Das heißt, Sie sind traditionell, aber nicht standesamtlich verheiratet?

BF2: Ich habe gar nichts gemacht, bis in meinem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung da ist.

RI: Aber eine Eheschließung ist doch unabhängig zu sehen zum Beschwerdeverfahren?

BF2: Ich bin nicht vom Bundesasylamt abhängig. Ich könnte auch irgendwo anders leben auch in der Schweiz. Die Firma Koop würde mich in der Schweiz übernehmen. Ich warte das Ende meines Verfahren ab. Ich hätte in der Schweiz bleiben können, aber meine Frau wollte das nicht. Dort bekäme ich einen Aufenthaltstitel. Ich werde die nächsten Jahre in Österreich sein.

RI: Wie haben Sie und Ihre Lebensgefährtin sich kennengelernt?

BF2: Draußen bei mir im Viertel.

RI: Leben Sie und Ihre Partnerin im gemeinsamen Haushalt in Österreich? Wenn ja, seit wann?

BF2: Ja, in der Wiener Bundesstraße haben wir auch schon zusammengelebt, aber sie war noch zu Hause gemeldet. Bis dato wohnen wir gemeinsam laut Meldeadresse.

RI: Wenn Sie jetzt in der Schweiz leben, begleitet Sie Ihre Lebensgefährtin?

BF2: Sie war manchmal da bei mir in der Schweiz mit dem Kleinen.

RI: Wie lange hat Sie mit Ihnen gelebt?

BF2: Sie war jetzt ein Monat in der Schweiz.

RI: Wie durchgehend leben Sie in der Schweiz?

BF2: 10 bis 15 Tagen bin ich in der Schweiz und ca. 5 bis 6 Tage wieder in Österreich. Meine Partnerin hat leider bei der Landesregierung gearbeitet, hat jetzt das Kind bekommen und war in der Karenz. Jetzt beginnt sie wieder Teilzeittätigkeit in einem Farbenunternehmen und der Kleine geht in eine Krabbelstube. Ab 1. April arbeitet sie wieder. Ca. 20 Stunden in der Woche arbeitet sie.

RI: Wie ist Ihre Adresse momentan in der Schweiz?

BF2: Es ist Kanton XXXX , die Ortschaft heißt XXXX . Ich bin bei der Kantonsbehörde dort angemeldet. Ich darf 3 Monate mindestens dort sein ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz. Ich bin erst seit November dort.

RI: Haben Sie Unterlagen zu dem Kind und einen Nachweis Ihrer Vaterschaft zum Kind dabei?

BF2: Es ist alles zu Haus. Ich habe nichts mit.

RI erteilt den BF2 den Auftrag eine Kopie der Geburtsurkunde zum Kind vorzulegen aus der auch Ihre Vaterschaft hervorgeht binnen Wochenfrist.

RI: Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen und Ihrer Partnerin?

BF2: Das Kind lebt durchgehend mit der Mutter und zeitweise mit mir im gleichen Haushalt.

RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten?

BF2: Nein. Ich helfe im viel, aber sonst nicht. Ich gebe ihm öfters Geld. In dem Fall ist er von mir abhängig.

RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist?

BF2: 2003 weiß ich, aber den genauen Tag und Monat kann ich Ihnen nicht sagen.

RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt?

BF2: Ich glaube nicht, ich kann es nicht sagen. Ich müsste meine Eltern fragen.

RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF2: Einmal bin ich dort gewesen.

RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt worden?

BF2: Keine Ahnung. Ich wollte demnächst vom Gericht den Auszug holen. 2 Mal war es auf jeden Fall und es war nichts Besonderes.

RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?

BF2: 2 weiß ich, da habe ich eigentlich nichts getan. Da war ich nur dabei. Da war so eine Rauferei von einem Lokal. Ich war eigentlich nur dort auf einen Kaffee mit meinen Freunden. Da haben 3 Freunde von mir sich geschlagen. Ich habe nicht mitgemacht. Wir sind im Lokal geblieben. Einer ist davongelaufen. Den kannte ich. Ein Typ ist vorzeitig abgehaut. Nachdem 3 Leute auf den eingeschlagen haben und einer weggelaufen ist, waren nur mehr 3 übrig und ich war einer von denen. Ich war in dem Fall der Hauptverdächtige, weil mein Auto dort gestanden und wir zu dritt weggefahren sind. Der Typ hat gemeint, dass wir 3 es waren. Ich war in der Zeit finanziell nicht gut aufgestellt und konnte mir keinen Verteidiger leisten.

RI: Das waren alle Straftaten, an die Sie sich erinnern können?

BF2: Ein paar Jahre vorher, ich glaube ist es um Morddrohungen gegangen.

RI: Sie haben bei Morddrohungen gelächelt. Wieso haben Sie gelächelt?

BF2: Ich habe gelächelt, weil die Polizei gemeint hätte, „I drah dich ham“ und ich kannte diesen Ausdruck nicht. Mir ist dies gerade eingefallen. Ich wurde verurteilt wegen Morddrohung.

RI: Das heißt, Sie sind aus Ihrer Überzeugung zu Unschuld verurteilt worden in Österreich?

BF2: Einmal hat mir ein Typ einen Mittelfinger gezeigt am Parkplatz. Er ist dann weggefahren und ich bin ihm nachgefahren. Dann ist er bei der Kreuzung stehen geblieben, weil er nicht mehr weiterkonnte und ich wollte ihn zu Rede stellen. Ich war in dem Moment außer mir. Das habe ich auch bei der Polizei so gesagt. Ich habe vor lauter Wut gegen seinen Kotflügel geschlagen. Heute lache ich darüber. Dann ist er abgehaut. Ich bin dann heimgefahren um einen Brief zu holen und bei uns ist die Post von der Polizei 200 Meter entfernt. Ich bin bei der Post stehen geblieben und dann stand der Typ mit seinem Auto da. Der Typ hat auf mich gezeigt. Wir sind dann hin und ich habe gesagt, dass ich es war und sein Auto beschädigt habe. Ein Polizeibeamter dort hatte einmal von einem Landsmann von mir Schläge ins Gesicht bekommen. Ich hatte das Pech, dass gerade dieser Beamte dort war. Ich habe alles geschildert. Wir haben alles aufgenommen. Ich habe ein paar Monate nach der Geschichte mit dem Typ geredet. Dieser Typ hat mir dann erzählt, dass der Beamte ihn hätte einreden wollen, dass ich ihn hätte umbringen wollen. Dann wurde ich wegen Morddrohung festgenommen.

RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?

BF2: Hätte ich es nicht gemacht, dann wäre das alles nicht ein Thema und ich hätte wahrscheinlich meine Staatsbürgerschaft.

RI: Bereuen Sie es?

BF2: Ja, eigentlich schon. Ich stehe zu dem was ich gemacht habe.

RI: VORHALTUNG: Im Strafregister der Republik Österreich sind vier strafrechtliche Verurteilungen zu Ihrer Person, zuletzt vom Jänner 2017, eingetragen. Es geht vor allem um Taten gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter, sowie Eigentumsdelikte, wie auch gefährliche Drohung und versuchte Nötigung. Was sagen Sie zu Ihrem im Bundesgebiet zur Schau getragenen kriminellen Verhalten?

BF2: Wie kann ich das jetzt schildern? Wie ich es gesagt habe, bereue ich es natürlich, aber ich wurde auch zum Teil unschuldig verurteilt. Ich habe es zur Kenntnis genommen.

RI: Zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in 2003: Wann hat die Gefährdungslage für Sie konkret begonnen und was war das fluchtauslösende Ereignis?

BF2: Ich weiß, dass Krieg war zu der Zeit und dass ich im Krieg geboren bin im Bunker.

RI: Wissen Sie, was der konkrete Grund für Ihre Verfolgung Ihrer Familie im Herkunftsstaat war?

BF2: Ich möchte dazu keinen Kommentar abgegeben, am besten Sie befragen die betroffenen Personen.

RI: Das heißt Sie fühlen sich nicht betroffen?

BF2: Ich fühle mich in dem Fall nicht betroffen.

RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppe, welche Mitglieder Ihrer Familie, wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist?

BF2: Keine Ahnung. Kein Kommentar. Nachdem ich zurückgekommen bin nach Österreich, wurde ich vorgeladen. Das ist jetzt ca. 10 Jahre her und ich will mich nicht in Schwierigkeiten bringen, weil ich 2 von 3 Sätzen falsch begründe. Ich will einfach nicht darüber nachdenken. Ich will es abschließen.

RI: Ihr Eltern werden Ihnen wohl in der Zwischenzeit erzählt haben, warum Ihre Kernfamilie aus dem Herkunftsstaat geflüchtet ist?

BF2: Ich habe die letzten 8, 9 Jahren ganz andere Probleme in meinem Leben gehabt als mit meinen Eltern über den Krieg in Tschetschenien zu reden.

RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen?

BF2: Keine Ahnung. Wenn Sie mich frage, wo ich heute in einem Jahr war, weiß ich es nicht. Ich versuche schön zu leben und das alles hinter mir zulassen.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?

BF2: Keine Ahnung, ich bestimmt nicht.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?

BF2: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?

BF2: Gar nichts. Ich würde mir wünschen, dass ich einmal dorthin fahren kann und meine Bekannten besuchen kann und dass ich hier akzeptiert werde. Dass ich einfach einen Flugbuchen und hinfliegen kann. Das wäre mein Wunsch eigentlich.

RI: Haben Sie irgendeine Befürchtung, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären?

BF2: Ich habe keine Ahnung.

RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?

BF2: Nein, ich kann nicht Russisch.

RI: Sind Sie jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Misshandlungen bzw. die Bedrohungen.

BF2: Nein.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Was haben Sie vor in Österreich weiter zu machen?

BF2: Ich habe vor, dass ich irgendwie meine Staatsbürgerschaft bekommen. Ab Sommer schaue ich mir ein paar Immobilien kann, damit ich ein Haus/Wohnung kaufen. Ich werde mich wahrscheinlich demnächst über meine derzeitige Firma selbstständig machen (Personalleasing). Das sind meine Pläne.

RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?

BF2: Ehrenamtlich nicht, aber ich spende viel. Ich und mein Freund haben über 30.000 Franken Spenden für die Ukraine gesammelt. Ich versuche das zurückzugeben, was ich hier bekommen habe. Ich bin Österreich einfach dankbar, dass ich gerade dort stehe, wo ich bin.

RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?

BF2: Ich habe Kranschein und Staplerschein und dergleichen. Für das bedienen der Hubbühnen bin ich befähigt. Ich habe eine Sicherheitsschulung für die Baustelle gemacht. Aber konkretes nicht.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF2: Ja.

RI: Nehmen Sie zur Zeit irgendwelche Medikamente?

BF2: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF2: Nein.

RI: Ist Ihr Kind gesund und Ihre Partnerin auch?

BF2: Ja.

RI: Nehmen Ihre Partnerin oder Ihr Kind irgendwelche Medikamente?

BF2: Nein.

RI: Sind Ihre Partnerin oder Ihr Kind in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF2: Ja.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Verwandten im Bundesgebiet?

BF2: Tschetschenisch.

RI an BehV: Haben Sie noch Fragen an den BF2?

BehV: Sprechen Sie Englisch?

BF2: Nein.

BehV: Haben Sie nicht in der Schule Englisch gelernt?

BF2: Ich hatte kein Interesse daran. Ich kann es nicht in Wort und Schrift.

BehV: Hat Ihre Lebensgefährtin Russische Wurzeln?

BF2: Kein Kommentar.

RI: Hat Ihre Lebensgefährtin Russische Wurzeln?

BF2: Nein, kroatische.

BehV: Haben Sie in der Schweiz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt?

BF2: Kein Kommentar.

RI: Haben Sie in der Schweiz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt?

BF2: Nein, aber einen Antrag für eine Arbeitserlaubnis/Arbeitsbewilligung.

BehV: Bezüglich Ihrer Spendensammlungen. Sind Sie für eine Organisation tätig?

BF2: Nein. Ich mache das Privat von mir aus von Herzen. Es ist nichts organisiert.

BehV: Ist Ihr Vater jemals politisch aktiv gewesen?

BF2: Müssen Sie meinen Vater fragen.

BehV: Ist Ihnen dahingehend jemals etwas aufgefallen?

BF2: Nein, ich wohne schon seit fast 10 Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.

BehV: Wann war ihr Vater zuletzt in der Russischen Föderation?

BF2: Keine Ahnung.

BehV: Ist er seit Asylantragsstellung jemals in die Russische Föderation zurückgekehrt?

BF2: Keine Ahnung. Da müssen Sie ihn fragen.

RI wiederholt die Frage.

BF2: Keine Ahnung. Fragen Sie meinen Vater. Kein Kommentar.

BehV: Verfügt Ihr Vater über einen Russischen Reisepass? Haben Sie dahingehend irgendwelche Wahrnehmungen?

BF2: Kein Kommentar.

BehV: Ihr Vater ist gemeldet in der XXXX . Handelt es sich dabei um eine Notschlafstelle?

BF2: Ja.

BehV: Keine weiteren Fragen.

RI: Das Protokoll wird Ihnen zur Durchsicht vorgelegt.

[…]“

47. Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF1 neuerlich aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Version 5 vom 02.03.2022 und Kurzinformation der Staatendokumentation, nämlich Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine vom 03.03.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF1 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 geladen.

48. Am 21.03.2022 langte ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX betreffend den BF2 ein.

49. Am 30.03.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF1 ordnungsgemäß geladen wurde. Der BF1 ist zur Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und ist auch kein Rechtsberater für den BF1 erschienen.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„Nach Aufruf der Sache um 09:00 Uhr ist der BF1 nicht erschienen. Mit dem Beginn der Verhandlung wird zugewartet.

Die Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung hat der BF1 am 24.03.2022 - wie sich aus dem Akt ergibt - persönlich übernommen. Eine Benachrichtigung über eine etwaige Verspätung des BF1 oder eine Verhinderung des BF1 für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung ist vorab an das BVwG auch nicht übermittelt worden.

Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 09:10 Uhr ist der BF1 weiterhin noch nicht erschienen. Mit dem Beginn der Verhandlung wird weiter zugewartet.

BehV legt vor zum BF2: Einen Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 19.03.2022. Der Bericht wird als Beilage zum Akt des BF2 genommen.

Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 09:15 Uhr ist der BF1 nicht erschienen.

BehV: Zum BF2 möchte ich betonen, dass dieser zuletzt im Jahr 2018 verurteilt worden ist und derzeit ein Strafverfahren wegen Verstrickungsbruch anhängig ist. Im Zuge der letzten Verhandlung verhielt sich der BF2 äußerst aggressiv und abweisend gegenüber dem BFA. Sohin ist davon auszugehen, dass er generell einen Hass auf Behörden hegt und allein vor dem Hintergrund kann von einer positiven Verhaltensprognose trotz seiner Beschäftigung und trotz seines Familienlebens nicht ausgegangen werden.

BehV: Zum BF1 möchte ich darauf hinweisen, dass er im Zuge der letzten Verhandlung eindringlich über die Folgen eines Fernbleibens manuduziert worden ist. Er hat sohin die genormte Mitwirkungsverpflichtung bewusst verletzt, indem er heute nicht erschienen ist. Bereits im ersten Aberkennungsverfahren berichtete der BF1 von seinem Alkoholproblem und beteuerte, sich zu bessern. Da er das bis jetzt nicht in den Griff bekommen hat, ist nach Ansicht des BFA in Verbindung mit seinen Straftaten kein Resozialisierungswille gegeben. Er ist bloß tageweise arbeitstätig gewesen, weist trotz Anwesenheit im Bundesgebiet keine wirklichen Integrationsbemühungen vor und hätte angesichts der Verurteilungen nie österreichischer Staatsbürger werden können. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben kann daher als zulässig erachtet werden, insbesondere als der BF1 auch kaum Kontakt zu dem BF2 hat und selbst auch dieses Verwandtschaftsverhältnis den BF1 nicht davon abhält, Straftaten zu begehen bzw. ihn auch nicht dazu veranlasst, sich zu integrieren. Zu den Fluchtgründen ist anzuführen, dass zahlreiche Angehörige der BF nach Russland zurückgekehrt sind und dort ungehindert leben und über Nahrung und Obdach verfügen und von den Behörden nicht behelligt werden, was indiziert, dass auch der BF1 im Falle einer Rückkehr keine Probleme haben wird. Zu bemerken ist, dass sein früherer Steinmetzbetrieb, den in ursächlichem Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gestellt hat, offenbar von seinem Bruder weitergeführt wird, was im Falle einer Verfolgung als unmöglich angesehen wird. Zu bemerken ist, dass Geschwister des BF1 sogar als Beamte und beim FSB tätig sind, was ebenfalls sein komplettes Vorbringen relativiert. Der BF1 hat berufliche Kenntnisse, es ist ihm zuzumuten, den Alkohol soweit abzulehnen, dass er einer Arbeit nachgehen kann. Er hat berufliche Kenntnisse und könnte auch im Steinmetzbetrieb seines Bruders mitarbeiten. Aufgrund zahlreicher Angehöriger in der Russischen Föderation ist der BF1 jedenfalls mit Obdach, Nahrung und Kleidung versorgt. Allenfalls könnte dieser auch Unterstützung von in Österreich lebenden Verwandten lukrieren oder von seinem ebenfalls in der Russischen Föderation lebenden weiteren Sohn. Das BFA stellt den Antrag, die Beschwerde – jedenfalls zum BF1 – in allen Punkten abzuweisen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz vom 24.08.2003, der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 03.08.2004, sowie dessen Zuerkennungsbescheid des ehemaligen UBAS vom 12.10.2007, Zl. XXXX , der Zuerkennungsbescheide (BF2-BF3) des ehemaligen UBAS vom 24.10.2007, Zl. XXXX , der Einvernahme der BF1-BF3 durch das ehemalige Bundesasylamt am 06.07.2011 (BF1) bzw. am 29.09.2011 (BF2-BF3), der Einvernahme des Vater des BF1 am 06.09.2011 und der Schwester des BF1 am 22.09.2011, der eingebrachten Stellungnahme des BF1 vom 28.06.2019, der eingebrachten Stellungnahmen des Abwesenheitskurators der BF3, der Einvernahmen des BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2013 und am 24.07.2019, der Beschwerden vom 17.09.2019 (BF1) bzw. vom 26.09.2019 (BF2) bzw. vom 03.03.2020 (BF3) gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019 (BF1-BF2) bzw. vom 06.02.2020 (BF3), sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen die BF1-BF2 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022 und am 30.03.2022, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF3):

Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF1 und die BF3 sind seit Oktober 2010 geschieden, sowie die Eltern des volljährigen BF2. Die BF3 ist mit ihrer Tochter, der Schwester des BF2, deren Obsorge dem BF1 und der BF3 entzogen war und dem Jugendwohlfahrtsträger zukam, im Juni 2012, ohne Wissen des Obsorgeberechtigten, in die Russische Föderation zurückgekehrt, wo sie bis dato leben. Die Identitäten der BF1-BF3 stehen fest. Der BF1 spricht muttersprachlich Tschetschenisch, sehr gut Russisch und gut Deutsch. Der BF2 spricht Tschetschenisch als Muttersprache, sehr gut Deutsch und versteht Russisch. Die BF3 spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch.

Der BF2 ist nach traditionell muslimischen Ritus mit XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, verheiratet. Dass ihr 2-jähriger Sohn, XXXX , welcher ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, tatsächlich das leibliche Kind des BF2 ist, kann nicht festgestellt werden.

Die BF1-BF3 sind in XXXX , in Tschetschenien, geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Der BF1 hat von 1974 bis 1985 die Grundschule besucht und von 1986 bis 1988 seinen Militärdienst abgeleistet, sowie danach etwa 2 Jahre lang bei der Kriminalpolizei gearbeitet. In der Folge hat der BF1 die Marmor- und Steinmetzfirma seines Vaters übernommen, welche er bis zur Ausreise geleitet hat.

Am 23.08.2003 reisten die BF1-BF3 mit einem weiteren Sohn, sowie einer Tochter des BF1 und der BF3 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 24.08.2003 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1-BF2 sind seit ihrer Einreise bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam den BF1-BF3 mit Bescheiden des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 12.10.2007 (BF1) bzw. vom 24.10.2007 (BF2-BF3), Zlen. XXXX , im Familienverfahren die Flüchtlingseigenschaft zu. Begründend wurde im Wesentlichen in den Bescheiden der BF2-BF3 festgehalten, dass der UBAS aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangte, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden, weil dem BF1 mit Bescheid vom 12.10.2007 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Im Zuerkennungsbescheid des BF1 wurde festgestellt, dass der BF1 im April 2003 seitens eines russischen Offiziers in XXXX aufgefordert worden sei, Sanierungsarbeiten an Gräbern gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern – dies im Hinblick auf einen bevorstehenden Feiertag im Mai – vorzunehmen. Der BF1 habe dies zunächst unter Verweis darauf, dafür kein Material zu haben, abgelehnt. Nach einer nochmaligen diesbezüglichen Aufforderung habe der BF1 zum Ausdruck gebracht, dass er dies deshalb ablehne, weil er – in seinen Worten – „am Grab der Tschetschenen stehend“ keine Werbung für Russland habe machen wollen. Der BF1 sei daraufhin am nächsten Tag nachts zu Hause festgenommen und für 6 Tage angehalten worden, wobei er in Haft geschlagen bzw. misshandelt worden sei. Der BF1 sei in dieser Zeit nicht befragt worden, sondern sei gegen die Bezahlung von Lösegeld, welches seine Familie bezahlt habe, freigelassen worden. Der BF1 habe in der Folge am 01.07.2003 eine Vorladung zur Polizei in XXXX erhalten, wonach er am 09.08.2003 ebendort erscheinen sollte. Der BF1 habe dieser Ladung keine Folge geleistet, woraufhin er am 11.08.2003 eine neuerliche Ladung erhalten habe, der zufolge er am 13.08.2003 bei der Polizei erscheinen sollte. Der BF1 habe bereits ab Erhalt der ersten Ladung aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung Ausreisevorbereitungen für sich und seine Familie getroffen. Der BF1 habe für sich und seine Familie mit Hilfe von Freunden, sowie gegen Bezahlung von USD 800,- Inlandsreisepässe (und Geburtsurkunden für seine Kinder) ausstellen lassen. Der BF1 habe diese Pässe am Abend des 08.08.2003 übernommen, weshalb er am 20.08.2003 mit seiner Familie XXXX und die Russische Föderation verlassen habe. Der BF1 sei folglich eines von ihm vorgelegten Steckbriefs am 26.08.2003 in XXXX zur Fahndung ausgeschrieben worden.

Mit gegenständlichen Bescheiden vom 30.08.2019 (BF1-BF2) bzw. vom 06.02.2020 (BF3) wurde den BF1-BF3 der Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

Hinsichtlich der BF1-BF2 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Betreffend den BF2 wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und wurde diesem gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Da sich die gegenständliche Beschwerde des BF2 lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. bis III. richtet, ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend den BF1 wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Der BF1 hat keine Deutschprüfungen abgelegt. Der BF1 war von 16.04.2019 bis 02.10.2019, von 07.03.2019 bis 01.04.2019, von 11.10.2018 bis 05.11.2018, von 16.07.2018 bis 20.09.2018, 12.06.2017 bis 21.07.2017 von 10.05.2017 bis 07.06.2017, von 22.04.2015 bis 26.01.2016, von 20.11.2013 bis 12.03.2014, von 15.07.2013 bis 16.09.2013, von 11.12.2012 bis 22.02.2013 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und von 01.06.2011 bis 03.06.2011 obdachlos gemeldet. Er verfügte von 01.04.2019 bis 16.04.2019, von 05.11.2018 bis 07.03.2019, von 20.09.2018 bis 11.10.2018, von 12.03.2018 bis 03.07.2018, von 21.07.2017 bis 25.07.2017, von 07.06.2017 bis 12.06.2017, von 21.04.2014 bis 10.05.2017, von 15.11.2013 bis 20.11.2013, von 05.06.2013 bis 15.07.2013, von 30.04.2013 bis 06.05.2013, von 22.02.2013 bis 20.03.2013, von 28.08.2012 bis 04.09.2012 und von 14.02.2012 bis 09.03.2012 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

Von 08.06.2020 bis 31.05.2021 war der BF1 beim XXXX als Arbeiter tätig. Im Jahr 2021 war der BF1 darüber hinaus insgesamt noch etwa einen weiteren Monat erwerbstätig. Im Jahr 2020 war der BF1 zusätzlich noch insgesamt ca. 2 Monate geringfügig beschäftigt. Der BF1 hat im Jahr 2016 etwa ein Monat und Ende des Jahres 2012 bzw. Anfang des Jahres 2013 3 ½ Monate gearbeitet. Im Jahr 2010 verfügte der BF1 ca. 3 Monate über eine Anstellung als Arbeiter. Außerdem war der BF1 von 03.07.2008 bis 17.04.2009 und von 08.07.2009 bis 06.11.2009 als Arbeiter angestellt. Darüber hinaus ist der BF1 im Bundesgebiet keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat die überwiegende Zeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Der BF1 ist auch derzeit nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und war bzw. ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet hat der BF1 nicht absolviert.

Der BF2 hat im Bundesgebiet die Volksschule und die Hauptschule absolviert, wobei er die 4. Klasse Hauptschule nicht positiv abgeschlossen und daher keinen Pflichtschulabschluss hat. Er hat im Bundesgebiet keinen Beruf erlernt, macht derzeit jedoch eine Lehre zum Maschinenbautechniker, wobei er bei der Firma XXXX seit 01.08.2021 als Arbeiter angestellt und in der Schweiz tätig ist. Der BF2 hält sich etwa 10 bis 15 Tage durchgehend in der Schweiz auf und befindet sich im Anschluss 5 bis 6 Tage durchgehend in Österreich.

Die Lebensgefährtin des BF2 und deren Sohn leben im Bundesgebiet. Zwei Cousins des BF2, XXXX , der Sohn seiner verstorbenen Tante XXXX , und ein Cousin ms. von dem der BF2 nur den Vornamen, XXXX kennt, leben ebenfalls im Bundesgebiet.

Die BF3 hat von 10.02.2011 bis 31.01.2012, von 07.04.2010 bis 24.08.2010 und etwa 3 Wochen im Jahr 2008 im Bundesgebiet gearbeitet.

Im Herkunftsstaat leben die BF3, die Schwester und der Bruder des BF2 (zwei weitere Kinder des BF1), wobei die BF3 und ihre Tochter im Juni 2012 in die Russische Föderation zurückgekehrt sind und ist der Bruder des BF2, namens XXXX , spätestens im Jahr 2020 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die BF3 verfügt seit 28.07.2012 über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet, weshalb für sie im gegenständlichen Verfahren ein Abwesenheitskurator bestellt wurde. Dem Bruder des BF2 wurde der Asylstatus bereits im Jahr 2013 aberkannt und erwuchs diese Entscheidung am 30.04.2013 in Rechtskraft. Im Jahr 2015 wurde gegen den Bruder des BF2, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand, eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs zweitinstanzlich am 08.06.2015 in Rechtskraft. Der Schwester des BF2 wurde der Asylstatus ebenfalls rechtskräftig am 11.03.2020 aberkannt. Die BF3, die Schwester und der Bruder des BF2 leben gemeinsam in einer Wohnung in XXXX , 10-15 Minuten von ihrer alten Wohnstätte entfernt, welche der BF2 für sie gemietet hat. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ist der BF2 täglich in Kontakt.

Der BF2 selbst ist im Juni 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er bis Mitte November 2012 gelebt hat. Von 19.05.2017 bis 08.02.2018 war der BF2 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet, wobei er in diesem Zeitraum neuerlich in die Russische Föderation zurückgekehrt ist.

Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des BF1 (die Großeltern des BF2 vs.), die Großmutter des BF2 ms., einen Onkel des BF2 ms. ( XXXX ), zwei Tanten des BF2 ms. ( XXXX und XXXX ), drei Brüder des BF1 ( XXXX , XXXX und XXXX ) und drei Schwestern des BF1 ( XXXX , XXXX und eine deren Namen dem BF2 entfallen ist), sowie deren Kinder (Cousins und Cousinen des BF2). Der Großvater des BF2 ms. ist bereits verstorben. Zwei Schwestern des BF1 sind ebenfalls bereits verstorben, wobei eine davon, XXXX , sich auch in Österreich befunden hat und im Mai 2011, nachdem sie mit ihrem Vater und dem Vater des BF1, XXXX , in das Bundegebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.01.2013, Zl. XXXX zweitinstanzlich negativ entschieden wurde. Eine weitere Schwester des BF1, XXXX , hat sich ebenfalls in Österreich befunden und ist freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Der Vater des BF1, XXXX , stellte ebenfalls im Mai 2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren zweitinstanzlich als gegenstandslos eingestellt wurde, weil dieser bereits am 12.01.2012 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt ist. Zu seinen Großeltern hat der BF2 einmal wöchentlich Kontakt. Ein Bruder des BF1, XXXX , arbeitet beim FSB und hat auch sein Bruder XXXX beim FSB gearbeitet, ist dort jedoch nicht mehr tätig. Der dritte Bruder des BF1, XXXX , arbeitet als Steinmetz im Herkunftsstaat. Dieser nutzt heute noch Teile des alten Equipments des BF1 und dessen vormaligen Steinmetzbetriebes. Die Brüder des BF1 leben auf dem Grundstück, welches dem Vater des BF1 gehört. Der BF2 pflegt etwa alle 2 Wochen Kontakt zu seinem Nachbarn im Herkunftsstaat.

Der BF1 ist alkoholabhängig und war diesbezüglich bereits mehrfach, im XXXX in Behandlung bzw. auf Entzug, so auch zuletzt. Er leidet an einem Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit, einer Benzodiazepinabhängigkeit, einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Zustand nach Prädelir (Delir vorausgehende Phase mit Anzeichen wie Unruhe, Angst, Zittern, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen; vor allem im Zusammenhang mit einem Alkoholentzugssyndrom) und toxisch-nutritiver Hepatopathie (alkoholabhängige Leberschädigung). Im Juni 2019 nahm der BF1 die Medikamente Dominal, Pantoprazol, Symbicort, Novalgin bei Schmerzen, eine Packung Neuromultivit und Trittico ret. bei Unruhezuständen. Der BF2 leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die BF3 hat Probleme mit den Nerven und Panikattacken, nimmt Beruhigungsmittel, sowie Propolis und befindet sich im Herkunftsstaat in medizinischer Betreuung.

Der BF1 wurde zu den Verhandlungsterminen am 14.03.2022 und am 30.03.2022 ordnungsgemäß geladen und hat seine Mitwirkungspflichten im Verfahren erheblich verletzt.

In der Familie der BF1-BF3 und den weiteren beiden Kindern des BF1 und der BF3 kam es im Bundesgebiet aufgrund des Verhaltens des BF1 mehrfach zu Anzeigen wegen häuslicher Gewalt. Unter anderem wurde am 03.08.2010 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegen den BF1 von der (damals noch) gemeinsamen Wohnung ausgesprochen, gegen welches der BF1 zumindest einmal verstoßen hat.

Der BF1 wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:

  1. BG XXXX vom 12.12.2006 RK 12.12.2006

PAR 287/1 (127) StGB

Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 12.12.2006

zu BG XXXX RK 12.12.2006

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 12.12.2006

BG XXXX vom 04.06.2010

  1. BG XXXX vom 01.06.2011 RK 07.06.2011

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 17.05.2011

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 30.04.2013

  1. LG XXXX vom 22.07.2011 RK 26.07.2011

PAR 107/1 PAR 15 269/1 (1. FALL) StGB

Datum der (letzten) Tat 04.06.2011

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 26.07.2011

zu LG XXXX RK 26.07.2011

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 12.06.2013

zu LG XXXX RK 26.07.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 26.07.2011

LG XXXX vom 23.09.2016

  1. LG XXXX vom 12.06.2013 RK 17.06.2013

Seite 1 / 2

§ 50 (1) Z 3 WaffG

§§ 107 (1), 107 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 23.02.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 15.11.2013

zu LG XXXX RK 17.06.2013

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.11.2013

LG XXXX vom 19.11.2013

zu LG XXXX RK 17.06.2013

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 15.11.2013

LG XXXX vom 22.08.2016

  1. BG XXXX vom 10.02.2020 RK 14.02.2020

§ 125 StGB

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 25.03.2017

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der dritten strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 lag zugrunde, dass er einen Polizisten gefährlich bedroht hat, indem der BF1 vor seiner niederschriftlichen Einvernahme äußerte: „wenn wir hier fertig sind, bringe ich dich um“. Außerdem hat der BF1 einen Beamten an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich zunächst an seiner Einvernahme und sodann seiner Visitierung, indem der BF1 zunächst versuchte auf den Polizisten einzuschlagen und sodann anlässlich seiner Visitierung neuerlich körperlich attackierte. Der BF1 hat sich somit des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Der BF1 befand sich von 16.09.2013 bis 15.11.2013 in Strafhaft. Gegen den BF1 besteht ein aufrechtes Waffenverbot.

Der BF2 wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:

  1. LG XXXX vom 02.07.2013 RK 02.07.2013

§ 83 (1) StGB

§ 125 StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.03.2013

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 02.07.2013

zu LG XXXX RK 02.07.2013

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 25.04.2016

zu LG XXXX RK 02.07.2013

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 02.07.2013

LG XXXX vom 24.08.2018

  1. LG XXXX vom 25.01.2016 RK 29.01.2016

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 25.11.2015

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 29.01.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 26.01.2017

  1. BG XXXX vom 25.04.2016 RK 29.04.2016

Seite 1 / 2

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 27.09.2015

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 29.01.2016

Junge(r) Erwachsene(r)

zu BG XXXX RK 29.04.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 26.01.2017

  1. BG XXXX vom 26.01.2017 RK 31.01.2017

§ 91 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 14.03.2016

Freiheitsstrafe 2 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 18.01.2018

zu BG XXXX RK 31.01.2017

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 2 Jahre

BG XXXX vom 18.01.2018

zu BG XXXX RK 31.01.2017

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 18.01.2018

BG XXXX vom 25.02.2020

Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF2 lag zugrunde, dass er mit einem weiteren Mittäter einem Dritten durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf in Form von Kopfschmerzen am Körper verletzt hat und durch das zu Boden schleudern der Brille seines Opfers diese beschädigt. Im Anschluss an diese Tathandlungen versuchte der BF2 sein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich: „wenn du zur Polizei gehst, bring ich dich um!“, zur daraus erschließlichen Unterlassung zu nötigen. Darüber hinaus hat der BF2 ein weiteres Opfer gefährlich bedroht, indem der BF2 äußerte, er werde ihm bei Geschäftsschluss auflauern und ihn „heimdrehen“. Der BF2 hat sich somit des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Tatsachengeständnis und den teilweisen Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.

Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des BF2 lag zugrunde, dass er eine fremde bewegliche Sache beschädigt hat, indem er gegen einen PKW getreten hat. Der BF2 hat somit das Vergehen der Sachbeschädigung begangen.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe.

Der dritten strafgerichtlichen Verurteilung des BF2 lag zugrunde, dass er mehreren Opfern durch das Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt hat, wobei einer eine Prellung des Jochbeins, der zweite eine Rissquetschwunde an der Lippe und der dritte eine Rissquetschwunde oberhalb sowie unterhalb des linken Auges erlitt. Der BF2 hat sich dadurch des Vergehens der Körperverletzung schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildern, das Tatsachengeständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe und die Verletzung mehrerer Personen.

Der vierten und letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF2 lag zugrunde, dass er an einem Angriff mehrerer teilgenommen hat, wobei dieser Prellungen und Abschürfungen des Opfers verursacht hat. Der BF2 hat dadurch das Vergehen des Raufhandels begangen.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen die schon mehrmals bzw. erst kurz zurückliegenden Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF3) in den Herkunftsstaat:

Die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF3 hat sich seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Die BF1-BF3 unterliegen in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen.

Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die BF1-2 bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden, noch, dass dies der bereits zurückgekehrten BF3 widerfahren wäre bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch drohen würde.

Bei Verbringung der BF1-BF2 in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, noch ergibt, dass dies der bereits zurückgekehrten BF3 widerfahren wäre bzw. noch drohen würde.

Die BF1-BF3 liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:

1.3.1. Die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF3 hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert.

1.3.2. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 02.03.2022, Version 5;

„[…]

COVID-19-Situation

Letzte Änderung: 02.03.2022

Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).

Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021).

Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021).

Moskau:

In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).

St. Petersburg:

In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vgl. Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022).

Tschetschenien:

In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).

Dagestan:

In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022).

Politische Lage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung: 15.11.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).

Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen.

[…]

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).

Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020).

[Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein).

Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021).[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).[…]

Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).[…]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020).

Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017).

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021).

Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem 'langen Arm' des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021).[…]

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 02.03.2022

Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Art. 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).

Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (US DOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021).

Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021).[…]

Korruption

Letzte Änderung: 16.11.2021

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020). […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung: 02.03.2022

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).[…]

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).

[…]

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Letzte Änderung: 02.03.2022

Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am 1. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die freie Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020).

Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Herbst 2017 wurde eine gesetzliche Grundlage zur Listung gewisser ausländischer Medien als ausländische Agenten geschaffen. Eine im November 2019 beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht es, auch natürliche Personen, die Nachrichten von Medien, welche bereits als ausländische Agenten eingetragen sind, verbreiten (z.B. Journalisten, Blogger, etc.), als ausländische Agenten zu qualifizieren. Ausländischen Personen bzw. Unternehmen ist es nach Änderungen im Gesetz über die Massenmedien seit 2014 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Zahlreiche Internetseiten wurden aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2020 wurde dem Parlament ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, der den Behörden die Befugnis geben soll, Webseiten zu blockieren, die russische staatliche Medieninhalte zensiert haben. Zu den genannten Webseiten zählen Twitter, Facebook und YouTube (HRW 13.1.2021). Dieses Gesetz trat 2021 in Kraft (HRW 13.1.2022). Auch verschlüsselte E-Mail-Dienste wurden blockiert (FH 14.10.2020). 2021 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das Strafen für Hersteller vorsieht, die auf den in Russland verkauften Geräten keine bestimmte russische Software vorinstallieren. Auch verpflichten neue Bestimmungen beliebte ausländische Webseiten und Apps, Vertretungen in Russland zu eröffnen. Zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften gehören Geldstrafen, Werbeverbote und Sperrungen. Die Behörden verhängen weiterhin hohe Geldstrafen gegen Social-Media-Plattformen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften. Auch verlangten die russischen Behörden 2021, dass YouTube Kanäle sperrt, die mit Nawalny-Gruppen verbunden sind, die als 'extremistisch' eingestuft wurden. Im August 2021 forderten sie Apple und Google auf, Nawalnys App aus ihren Stores zu entfernen. Die Unternehmen kamen der Aufforderung schließlich nach, aber Google stellte die App im Oktober wieder ein (HRW 13.1.2022).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesetze zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wurden dazu genutzt, unabhängige NGOs zu verleumden, ihnen die Finanzmittel zu entziehen und ihre Mitglieder streng zu bestrafen. Nach weiteren drakonischen Gesetzesänderungen, die im Dezember 2020 in Kraft traten, können jetzt auch Mitarbeiter von NGOs, nicht registrierte Gruppen und Einzelpersonen als 'ausländische Agenten' eingestuft werden (AI 7.4.2021).

In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadzor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021).

In einem weltweiten Ranking zur Pressefreiheit 2020 nimmt die Russische Föderation derzeit den 149. Platz von 180 Ländern und Territorien ein (RoG 2020). Reporter ohne Grenzen veröffentlichte seine Liste der 20 schlimmsten 'digitalen Raubtiere' der Pressefreiheit im Jahr 2020 - 'Unternehmen und Regierungsbehörden, die digitale Technologie einsetzen, um Journalisten auszuspionieren und zu belästigen und damit unsere Fähigkeit zu gefährden, Nachrichten und Informationen zu erhalten'. Russland findet sich auf dieser Liste (RoG 12.3.2020).[…]

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 02.03.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000€) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600€) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600€) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt wurden, steigt an (AI 7.4.2021).

Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. Zeit Online 2.8.2019).

In Bezug auf die Vereinigungsfreiheit ist zu sagen, dass öffentliche Organisationen ihre Statuten und die Namen ihrer Leiter beim Justizministerium registrieren müssen. Die Finanzen der registrierten Organisationen werden von den Steuerbehörden überprüft, und ausländische Gelder müssen registriert werden [bez. Organisationen siehe auch Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten] (US DOS 11.3.2020). Obwohl Gewerkschaftsrechte rechtlich geschützt sind, sind sie in der Praxis eingeschränkt. In führenden Branchen, einschließlich der Automobilherstellung, kam es zu Streiks und Protesten der Arbeiter, aber gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und Repressalien sind weit verbreitet. Arbeitgeber ignorieren häufig Kollektivverhandlungsrechte. Der größte Gewerkschaftsverband arbeitet eng mit dem Kreml zusammen, obwohl in einigen Industriesektoren und Regionen unabhängige Gewerkschaften tätig sind (FH 3.3.2021).

Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022).

[…]

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 02.03.2022

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der ganz überwiegende Anteil der Häftlinge ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.2.2021). Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall 'Ananjew und andere gegen Russland' hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. Im März 2017 veröffentlichte die Föderale Strafvollzugsbehörde (FSIN) einen Bericht, laut welchem die Zahl der Selbstmorde und der Erkrankungen mit direkter Todesfolge aufgrund verbesserter Bedingungen im Jahr 2016 um 12% bzw. 13% gesunken ist. Menschenrechtsverteidiger äußerten jedoch Zweifel an diesen Zahlen (ÖB Moskau 6.2021). Gefangene können Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Option aber nicht immer genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Konsequenzen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, die bei den Aufsichtskommissionen eingingen, konzentrierten sich häufig auf geringfügige persönliche Anfragen. Die Behörden gestatten Vertretern der öffentlichen Aufsichtskommissionen regelmäßig, Gefängnisse zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Mitglieder der Kommissionen behördennahe Personen sind und Personen, die in der Strafverfolgung arbeiten. Laut Gesetz haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Mitglieder der Kommission können auch Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen durchführen, Sicherheitsbewertungen durchführen und Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen in Gefängnissen erhalten. Es gibt Berichte, dass die Gefängnisbehörden die Mitglieder der Aufsichtskommissionen daran hindern, Beschwerden von Gefangenen entgegenzunehmen (US DOS 11.3.2020).

Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Korruption und fehlende Resozialisierungsmaßnahmen. Kritisiert werden auch die Bedingungen bei der Verbringung von Häftlingen in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Häftlinge in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB Moskau 6.2021).

Seit dem Jahr 2000 ist die Zahl der Häftlinge stetig gesunken, von über 1 Mio. auf ca. 520.000 im Februar 2020. Dennoch ist Russland mit 360 Häftlingen auf 100.000 Einwohner in Europa immer noch führend. Ca. 18% der Häftlinge befinden sich in Untersuchungshaftanstalten (ÖB Moskau 6.2021). In den letzten zehn Jahren ist die Anzahl der Häftlinge kontinuierlich um durchschnittlich 32.000 pro Jahr gesunken (WPB 8.3.2019). Die Regierung ist bestrebt, die Anzahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte einen Gesetzesentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsätze statt Freiheitsstrafen) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich; sie reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Hauptprobleme sind Überbelegung (in Moskau, weniger in den Regionen), qualitativ schlechtes Essen und veraltete Anlagen mit den einhergehenden hygienischen Problemen. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling am ehesten vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge sind in dieser Isolationshaft oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt (AA 2.2.2021). Vorwürfe in Bezug auf Folter und andere Misshandlungen in den Haftanstalten werden weiterhin gemeldet. Täter werden so gut wie nie zur Verantwortung gezogen. Aus ganz Russland trafen unzählige Foltervorwürfe ein. Im Dezember 2019 erhielt die gemeinnützige Stiftung 'Nuschna Pomosch' (Nötige Hilfe) von der Ermittlungsbehörde Statistiken über Folterungen in Haftanstalten. Demzufolge wurden von 2015 bis 2018 jährlich zwischen 1.590 und 1.881 Beschwerden wegen 'Amtsmissbrauchs' durch Strafvollzugsbeamte verzeichnet. Nur bei 1,7 - 3,2% dieser Beschwerden wurden Ermittlungen durchgeführt (AI 16.4.2020).

Die medizinische Versorgung ist nicht überall befriedigend (AA 2.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung kommen laut NGOs vor. Die COVID-19-Prävention und die medizinische Versorgung Infizierter richten sich nach den Vorgaben des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes und den ihm unmittelbar unterstellten Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesundheitsversorgung und die sanitären Anlagen in den Strafvollzugsanstalten sind nach wie vor mangelhaft, und durch die COVID-19-Pandemie wurde die Situation noch verschlimmert. Die Behörden setzen zwar Kontroll- und zusätzliche Hygienemaßnahmen um, die Belegung der Gefängnisse wurde jedoch nicht verringert (AI 7.4.2021). Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs deutlich besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Hauptproblem ist auch hier die Überbelegung. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.2.2021). Der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde (FSIN) gibt an, dass es an Personal fehlt, um Menschen mit Beeinträchtigungen in Haftanstalten zu betreuen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser als in Männergefängnissen, aber auch diese bleiben unter dem Standard (US DOS 11.3.2020).

Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafkatalog. Somit können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnete im Jänner 2017 vier 'Besserungszentren' – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe sind die Täter 'nicht von der Gesellschaft isoliert'. Sie können Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung eines Drittels der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen. Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. Der Standard.at 10.1.2017).

Im Juli 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta ein durchgesickertes Video von Strafvollzugspersonal in Jaroslawl, das einen Gefangenen brutal schlägt. Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 15 Verdächtige. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Laut Freedom House veröffentlichte die NGO Public Verdict ein Video, das den anhaltenden Missbrauch in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021). Trotz offizieller Zusicherungen nach der Veröffentlichung durchgesickerter, grausamer Videos von Folterungen von Insassen, werden Folterungen und Misshandlungen im russischen Strafvollzug fortgesetzt und bleiben regelmäßig ungestraft. Im Oktober 2021 kündigten die Strafverfolgungsbehörden die Einleitung von Ermittlungen an, nachdem neue Medienberichte über durchgesickerte Videos erschienen waren, die zahlreiche Vergewaltigungen und andere Misshandlungen von männlichen Häftlingen in einem Gefängniskrankenhaus in der Region Saratow dokumentieren. Die Person, der die Videos zugespielt wurden, floh aus dem Land (HRW 13.1.2022).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet (AA 2.2.2021).

In denjenigen Fällen, in welchen die Strafverfolgung nicht sachfremd motiviert ist, oder die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, d.h. im Bereich 'normaler' Kriminalität, kann davon ausgegangen werden, dass Strafverfahren in nordkaukasischen Regionen mit muslimischer Mehrheitsbevölkerung (Karatschai-Tscherkessien, Kabardino-Balkarien, Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan) ähnlich wie im Rest der Russischen Föderation verlaufen. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als im Rest Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an denen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.2.2021).

[…]

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.03.2022

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als 'traditionelle Religionen' de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens' sowie die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen -, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten 'traditionellen' Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer 'religiösen Renaissance' bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).

Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).

Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 02.03.2022

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, welche diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Russland hat die Istanbul Konvention nicht ratifiziert. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 1.2021c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten 'Mutterschaftskapital' Nutzen ziehen (vgl. Kapitel Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 1.2021c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 3.3.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 10.2018). Häusliche Gewalt wird von den Behörden kaum beachtet, stattdessen werden Opfer häuslicher Gewalt, die zur Selbstverteidigung den Täter töten, häufig inhaftiert. Bis zu 80% der in Russland inhaftierten Frauen dürften unter diese Kategorie fallen (FH 3.3.2021). Es gibt in Russland sowohl staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) als auch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es wurde eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 6.2021). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Nach offiziellen Statistiken ereignen sich 40% aller schweren Gewaltdelikte innerhalb der Familien. Es gibt kein System zur Prävention, und es gibt zu wenig Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 2.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (US DOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Durch eine Gesetzesänderung im Jänner 2017 wurde häusliche Gewalt im Erstfall zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt ins russische Parlament eingebracht, dessen Behandlung bis zum Ende der Coronavirus-Epidemie aber ausgesetzt wurde. Gegner des Entwurfs sehen traditionelle Familienstrukturen in Gefahr. In der Zeit des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten sich die Anrufe bei der Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt des ANNA-Zentrums um 74% erhöht (ÖB Moskau 6.2021). Die NGO 'nasiliu.net', welche sich gegen häusliche Gewalt engagiert, wurde vom russischen Justizministerium in die Liste der Organisationen eingetragen, welche 'die Funktion eines ausländischen Agenten' erfüllen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Russlands Gesetze, polizeiliche Maßnahmen und Dienstleistungen für Opfer von häuslicher Gewalt sind unzureichend (HRW 13.1.2022). Mehrere Politiker und Experten, die sich für ein robustes Gesetz gegen häusliche Gewalt einsetzen, berichteten von Drohungen gegen sie und ihre Familien, unter anderem durch diejenigen, die behaupten, 'traditionelle' oder 'familiäre' Werte zu fördern (HRW 13.1.2021; vgl. AI 16.4.2020). Russlands Ombudsperson stellte fest, dass die häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie zugenommen hat (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021) und sich die gemeldeten Fälle während des Lockdowns im Frühjahr 2020 mehr als verdoppelt haben (HRW 13.1.2021). Aus einer 2021 veröffentlichten Studie, die fast ein Jahrzehnt umfasst, geht hervor, dass in etwa 66% aller ermordeten Frauen in Russland Opfer von häuslicher Gewalt waren (HRW 13.1.2022).

Vergewaltigung ist illegal, und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung ist drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017).

NGOs stellten fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und stehen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (US DOS 11.3.2020). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar, und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel 'Krisenwohnungen' zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018). […]

Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu liegen nicht vor. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer 'Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit' (ÖB Moskau 6.2021). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Republiksoberhaupt Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Nach Aussagen eines tschetschenischen Rechtsanwalts werden Frauen sowohl nach islamischem als auch nach dem Adatrecht hoch geschätzt. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht jedoch so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017, openDemocracy 7.8.2020). Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben (openDemocracy 7.8.2020). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017). Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).

Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017; vgl. openDemocracy 7.8.2020). Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen 'Women for Development' und 'SINTEM' in Tschetschenien und 'Mat‘ i Ditja' (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. 'Zulässige' Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020). Es gibt Berichte, dass Frauen, die sich in anderen Republiken in Frauenhäusern aufhalten, teils gewaltsam von der Polizei zu ihren Familien zurückgebracht werden (HRW 13.1.2022).

In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation 'Mat i Ditja' (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem 'Daptar'-Projekt und ihrer Gruppe 'Väter und Töchter' behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuldig angesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Die Täter werden oft nicht bestraft (openDemocracy 7.8.2020).

Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).

In den letzten Jahren repatriierte Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder sei geplant (ÖB Moskau 6.2021). Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen, angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand, als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu ca. sieben Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind (ÖB Moskau 6.2021; vgl. The Guardian 2.3.2019).

Weibliche Beschneidung kommt in Teilen von Dagestan vor. Etwa 1.240 Mädchen werden jährlich einer Genitalverstümmelung unterzogen (Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. 6.2020; vgl. Caucasian Knot 19.6.2020). Neben Dagestan gibt es auch Berichte von Genitalverstümmelung in Tschetschenien und Inguschetien (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien wurden ältere Frauen einer Beschneidung unterzogen (Caucasian Knot 19.6.2020).[…]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 16.11.2021

In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese Rechte jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter des Militär- und Sicherheitsdiensts wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestanern etc.], das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Wer zur Miete wohnt, benötigt eine Bescheinigung seines Vermieters und wird damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 2.2.2021). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel Meldewesen] (FH 3.3.2021).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 2.2.2021; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.2.2021). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihren Inlandsreisepass mit sich führen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 3.3.2021).[…]

Meldewesen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).[…]

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

[…]

Grundversorgung

Letzte Änderung: 10.06.2021

2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49% (WKO 4.2021). Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau (GIZ 1.2021b) und wird für das Jahr 2021 auf 5,2% prognostiziert (Statista 19.10.2020). Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2019). Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3%(WKO 4.2021).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2%), circa 6,3% der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 1.2021b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20% für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 2.2.2021).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes bis Ende Juli 2021 beschlossen (Presse.com 10.12.2020).[…]

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro] (Rosstat o.D.). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro] (Chechenstat 2022). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro] (RIA Nowosti 21.11.2021; vgl. Gosudarstvennaja Duma 2022). Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (Gosudarstvennaja Duma 2022).

[…]

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

Familien mit geringem Einkommen;

Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).

Mutterschaft

Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).

Mutterschaftskapital

Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).

Behinderung

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

[…]

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 16.11.2021

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung: 10.06.2021

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

infektiöse und parasitäre Krankheiten

Tumore

endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

Krankheiten des Nervensystems

Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

Krankheiten des Kreislaufsystems

Krankheiten des Atmungssystems

Krankheiten des Verdauungssystems

Krankheiten des Urogenitalsystems

Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

Krankheiten der Haut und der Unterhaut

Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

Geburtsfehler und Chromosomenfehler

bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

[…]

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Letzte Änderung: 10.06.2021

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).

[…]

Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Letzte Änderung: 10.06.2021

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):

Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)

Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)

Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)

Citalopram (BMA 12977)

Fluoxetin (BMA 14483)

[…]

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose

Letzte Änderung: 16.11.2021

Ein ernstes Problem bleibt die Bekämpfung von HIV/AIDS. Der Anteil der AIDS-Kranken an der Bevölkerung wächst in Russland schneller als im Rest der Welt. Bis zu 1,7% der Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Bei den 35–39-Jährigen sind es sogar 3,2%. Die Zahl der Neuinfizierten steigt jährlich um mehr als 100.000. Die Krankheit ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Eine 'Nationale Strategie der AIDS-Bekämpfung' soll die Verbreitung eindämmen. Da jedoch ein korrespondierender Umsetzungsplan fehlt, bleibt die Lage weiterhin außer Kontrolle. Die Kosten der Behandlung werden nur für russische Bürger übernommen. Infizierte Migranten werden nicht behandelt (AA 2.2.2021). HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels bestimmter antiretroviraler Medikamente generell behandelbar (BMA 13876). Dies gilt auch für Tschetschenien (BDA 6757).

Hepatitis ist in der Russischen Föderation generell behandelbar (BMA 12364).

Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar (BMA 13699). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik generell behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Tuberkulose-Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). In Moskau beispielsweise werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder, auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen (ÖB Moskau 6.2021).

[…]

Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Lebertransplantationen, Diabetes

Letzte Änderung: 10.06.2021

Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar bzw. verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 12353). Es werden in Russland auch prinzipiell Transplantationen durchgeführt, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberfunktionstests sind in der RF generell verfügbar, Lebertransplantationen sind in Moskau grundsätzlich verfügbar (AVA 14382). Krankenhäuser haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren [vgl. Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen [vgl. Kapitel Sozialbeihilfen] (IOM 2020). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021).

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 2.2.2021).

[…]

Dokumente

Letzte Änderung: 10.06.2021

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte 'Vorladungen' zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

[…]

1.3.3. Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.03.2022; Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine;

[…]

Am 23. Februar 2022 hat sich der Rat der Europäischen Union auf ein erstes Sanktionspaket als Reaktion auf die Anerkennung der Unabhängigkeit der von der Ukraine abtrünnigen selbsternannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ durch Russland geeinigt. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine wurden Sanktionen gegen bestimmte russische Personen und Organisationen erlassen, ein Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank, Luftraumsperren für russische Luftfahrtunternehmen [Details siehe weiter unten] (Rat der EU 3.3.2022) und der Ausschluss von russischen Banken aus dem internationalen Finanz-Kommunikationssystem Swift. Zudem dürfen mit etlichen russischen Bankhäusern keine Geschäfte mehr gemacht werden, und ihre Vermögen werden eingefroren. Die EU verbietet weiters den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in die Russische Föderation, u.a. Technologie für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc.). Die russischen Staatsmedien RT und Sputnik werden in der EU verboten, um die "giftige und schädliche Desinformationen in Europa" zu untersagen (ZDF 28.2.2022).

Der Luftraum über allen EU-Staaten ist für russische Flugzeuge komplett gesperrt. Auch Kanada, Großbritannien, Norwegen, Nordmazedonien und Island haben sich der Luftraumsperre angeschlossen. Die Verbote gelten für alle in Russland registrierten und von Russland kontrollierten Flugzeuge, auch für Privatjets. Ausgenommen sind Flüge zu humanitären Zwecken, und das nur nach einer Genehmigung der Regierung (ORF.at 28.2.2022a). Auch die USA haben am 3.3.2022 ihren Luftraum für alle Flugzeuge, die sich im Besitz eines russischen Staatsbürgers befinden oder die von einem Russen geleast, gechartert oder betrieben werden, gesperrt (Handelsblatt 3.3.2022). Als Reaktion auf die Luftraumsperren dürfen künftig Flugzeuge aus 36 Staaten nicht mehr über Russland fliegen. Unter diesen Staaten befindet sich auch Österreich (ORF.at 28.2.2022b) [Anm. der Staatendokumentation: Zum Zeitpunkt der Erstellung der Kurzinformation steht Reaktion Russlands zur amerikanischen Luftraumsperre noch aus.]

Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Kriegserklärung“ zu nutzen (Tagesspiegel 2.3.2022). Derartige Begriffe sollen aus den Berichten gelöscht werden, ebenso wie alle Hinweise auf von den russischen Streitkräften in der Ukraine getötete Zivilisten (Arte.tv 26.2.2022). Der kritische Internetsender Doschd und der Radiosender Echo Moskwy wurden von russischen Behörden gesperrt. Der Generalstaatsanwalt gab an, die beiden Sender würden "absichtlich falsche Informationen" über den russischen Einmarsch in die Ukraine verbreiten. Nach zahlreichen Drohungen haben der Chefredakteur von Doschd und weitere fünf führende Redaktionsmitglieder Russland verlassen (Zeit Online 2.3.2022).

Der Krieg in der Ukraine löste zahlreiche Demonstrationen in Russlands Städten aus (FR 2.3.2022). Mit Stand 2.3.2022 sollen schon über 7.000 Demonstranten festgenommen worden sein, angeblich waren darunter auch Kinder in Begleitung ihrer Mütter (T-Online 2.3.2022). Die meisten Demonstranten wurden in Moskau festgenommen (FR 2.3.2022). Die russischen Sicherheitskräfte gehen vielerorts brutal gegen Demonstranten vor (Tagesschau 28.2.2022). Auch der inhaftierte Kremlkritiker Alexej Nawalny hat die Russen zu Demonstrationen gegen den Krieg in der Ukraine aufgerufen (Tagesspiegel 2.3.2022).

Im Krieg in der Ukraine sind nach Angaben des Verteidigungsministeriums in Moskau bisher 498 russische Soldaten getötet worden. Zudem seien 1.597 Soldaten verletzt worden, teilte das Ministerium mit. Die Ukraine sprach zuletzt von rund 7.000 getöteten russischen Soldaten. Russland weist diese Zahl als falsch zurück. Auf ukrainischer Seite soll es laut offiziellen russischen Zahlen bislang 2.870 getötete "Soldaten und Nationalisten" sowie etwa 3.700 verletzte Menschen geben. Das russische Verteidigungsministerium erklärte außerdem, dass weder Wehrpflichtige noch Kadetten an der Operation in der Ukraine beteiligt seien und wies damit entsprechende Medienberichte zurück (Tagesschau 3.3.2022).

Auch Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow muss erstmals Tote melden. Laut Kadyrow seien zwei tschetschenische Kämpfer getötet und sechs weitere verletzt worden. Ob und in welcher Truppenstärke Tschetschenen im Ukrainekrieg mitkämpfen, ist unklar (Spiegel 1.3.2022). Kadyrow erwähnte, dass bis zu 70.000 Freiwillige bereit stünden (BZ 28.2.2022). Der Einsatz von tschetschenischen Eliteeinheiten in der Ukraine wird von einigen Beobachtern als eine Art „psychologische Kriegsführung“ Russlands gewertet. Die tschetschenischen Kämpfer sind für ihre Brutalität berüchtigt und sollen wohl Angst in der ukrainischen Bevölkerung wecken. Das Bild des brutalen Tschetschenen ist ein gern gepflegtes Klischee nicht nur in Tschetschenien sondern auch von Russland selbst (Tagesspiegel 1.3.2022). [Anmerkung: Informationen zur Anzahl von Tschetschenen auf russischer Seite sind nicht verifizierbar].

Laut eines Berichts des Nachrichtenportals Moscow Times steigt die Zahl der Menschen, die Russland verlassen wollen, deutlich an. Doch vor allem Männer mit russischem Pass müssen dazu offenbar weitere Kontrollen über sich ergehen lassen. Wie die Moscow Times und das russischsprachige Portal MediaZona berichten, wurden etliche Personen an russischen Flughäfen aufgehalten und ihnen die Ausreise verweigert. Die Männer seien abgeführt und anschließend vom russischen Geheimdienst FSB verhört worden. Ein Mann berichtete, dass die Geheimdienstler dabei grob vorgegangen seien. Er soll als Anarchist und Landesverräter bezeichnet worden sein und dass er in die Ukraine müsste, um dort zu kämpfen (FR 3.3.2022)

Nach der ersten erfolglosen Gesprächsrunde am 28.2.2022 soll am 3.3.2022 ein zweiter offizieller Gesprächstermin über eine Waffenruhe stattfinden. Kurz vor mutmaßlichen neuen Verhandlungen zwischen Russland und der Ukraine erhebt der Kreml erneut schwere Vorwürfe gegen den Westen. Vizeaußenminister Sergej Rjabkow sagte, dass in den vergangenen Tagen eine beispiellose wirtschaftliche, politische und Informationsattacke gegen Russland vonstatten gegangen sei und dass der Westen „hemmungslos, wenn nicht gar wahnsinnig“ Waffen, Ausrüstung und Kommunikationsmittel in die Ukraine gepumpt habe. Russland werde den „Sondereinsatz“ im Nachbarland aber wie geplant durchführen (Merkur 3.3.2022).

[…]

1.3.4. Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 19.04.2022, verweisend auf https://covid19.who.int/table und https://covid19.who.int/

Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 18.092.791 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 373.948 Todesfälle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile der BF1-BF2, sowie den zahlreichen Anzeigen gegen den BF1.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise der BF1-BF3, ihren Asylzuerkennungsverfahren und den diesen zugrundeliegenden Vorbringen, beruhen auf den Verwaltungsakten der BF1-BF3 in ihrem Zuerkennungsverfahren, insbesondere den jeweiligen Zuerkennungsbescheiden des ehemaligen UBAS vom 12.10.2007 (BF1) bzw. vom 24.10.2007 (BF2-BF3), Zl. XXXX .

2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Sprachkenntnissen und den Familienverhältnissen der BF1-BF3 im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des BF1 im Zuerkennungsverfahren, in seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2011 und seiner Stellungnahme vom 28.06.2019, der Einvernahme des BF2 vor dem BFA am 24.07.2019 und am 27.02.2013, sowie der Einvernahme der BF2-BF3 vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 29.09.2011, auf den in den Beschwerden der BF1-BF3 und den in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben des BF2. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF1-BF3 und deren Verfahren im Bundesgebiet beruhen auf aktuell eingeholten Auszügen aus dem Fremdenregister und dem ZMR, sowie der Einsichtnahme in deren Verfahren. Zwar wurde die Geburtsurkunde XXXX vorgelegt, doch ist der BF2 in dieser nicht als Vater eingetragen, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass der BF2 tatsächlich der leibliche Vater des XXXX ist. Aufgrund der im Akt einliegenden Kopien der im Zuerkennungsverfahren vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des BF1 und der BF3, sowie der Geburtsurkunde des BF2 und der Identifizierung der Personen der BF1-BF2 in den abgeschlossenen Strafverfahren, stehen die Identitäten der BF1-BF3 fest.

2.5. Die Feststellung wonach die BF3 und ihre Tochter im Juni 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und andererseits auf einem Aktenvermerk des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22.8.2012, wonach die BF3 nach einem Bericht der Polizei wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Die Feststellung wonach für die BF3 ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des BG XXXX vom 24.09.2012, XXXX .

2.6. Die Feststellung, wonach der BF2 selbst im Juni 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2013 in Zusammenschau mit einem ZMR-Auszug und den Angaben des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF2 neuerlich im Zeitraum zwischen 19.05.2017 und 08.02.2018 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 9 des VH-Prot.), wobei der BF2 dann auf Nachfrage des erkennenden Richters vermeinte sich geirrt zu haben und nur im Jahr 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erweist sich der Irrtum des BF2 allerdings als nicht glaubhaft, zumal der BF2 explizit nach seinem Verbleib in diesem Zeitraum in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt wurde, wonach er zunächst angab sich in der Russischen Föderation befunden zu haben, bevor er diese Aussage auf Nachfrage revidierte. Dem BF2 ist als erwachsenem, jungen Mann sehr wohl zuzutrauen, dass er zwischen Ereignissen, welche über 10 Jahre zurückliegen und jene, die etwa 5 Jahre zurückliegen zu unterscheiden wüsste, weshalb von einer Rückkehr des BF2 in seinen Herkunftsstaat auch im Zeitraum zwischen 19.05.2017 und 08.02.2018 auszugehen ist.

2.7. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF1 und seinen beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat beruhen ebenfalls auf den von ihm vor dem ehemaligen Bundesasylamt gemachten Angaben am 06.07.2011, den in seiner Stellungnahme vom 28.06.2019 gemachten Angaben und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten und den Meldeadressen des BF1 im Bundesgebiet beruht auf einem aktuell eingeholten AJ-Web Auszug, sowie einem aktuell eingeholten ZMR Auszug. Die Feststellung, wonach der BF1 keine Deutschprüfung abgelegt hat, nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig ist und keine sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 28.06.2019 und der Tatsache, dass diesbezüglich beschwerdeseitig keine Unterlagen vorgelegt wurden. Dass der BF1 gut Deutsch spricht, beruht auf seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

2.8. Die Feststellungen zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF2 im Bundesgebiet beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit einem aktuell eingeholten AJ-Web Auszug.

2.9. Die Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit des BF1 und seinem Gesundheitszustand beruhen auf den in seiner Stellungnahme vom 28.06.2019 gemachten Angaben und den damit vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben des BF2. Nachdem der BF1 keine aktuelleren Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt hat, wurden die im Juni 2019 vorgelegten Befunde den Feststellungen zugrundegelegt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF2 beruhen auf seinen im bisherigen Verfahren getätigten Angaben, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme (S. 18 des VH-Prot.). Die Arbeitsfähigkeit des BF2 ergibt sich aus der Tatsache, dass er jung und gesund ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF3 ergeben sich aus den vom BF2 in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben (S. 13 des VH-Prot.).

2.10. Die Feststellung zu den mehrfachen Anzeigen gegen den BF1 wegen häuslicher Gewalt und dem ausgesprochenen Betretungsverbot beruhen auf den im Akt einliegenden Anzeigen und Berichten der Polizei. Das bestehende Waffenverbot ergibt sich aus einem eingeholten und im Akt einliegenden KPA und der Tatsache, dass ein Waffenverbot grundsätzlich unbefristet gültig ist.

2.11. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1-BF2 fußen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und der Einsicht in die im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile.

2.12. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten des BF1 ergibt sich in Zusammenschau seines Verhaltens in den angesetzten Verhandlungsterminen:

2.12.1. Die ordnungsgemäßen Ladungen des BF1 zu den ausgeschriebenen Verhandlungsterminen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2022 ist der BF1 ohne Rechtsvertreter erschienen, weshalb er vom erkennenden Richter umfangreich belehrt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde:

„RI: Sie wurden vom Verein Menschenrechte Österreich im Beschwerdeverfahren vertreten. Den VMÖ gibt es nicht mehr. Er ist jetzt Teil der BBU. Wenn Sie eine RV wünschen, wenden Sie sich gerne an die BBU. Meiner Kenntnis nach hat die BBU auch versucht mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Daher müssen Sie sich jetzt keinen Anwalt nehmen, aber, wenn ich Ihnen etwas raten kann, treten Sie mit der BBU in Kontakt. Aber natürlich steht es Ihnen auch frei einen anderen RV zu suchen oder einen Anwalt.

D: Aus der Wortmeldung des BF1 geht hervor, dass sich dieser nicht bewusst ist, dass gegen den Bescheid der BFA eine Beschwerde erhoben wurde.

RI: Herr BF1, es ist eine Entscheidung im erstbehördlichen Verfahren ergangen. Gegen diese Entscheidung haben Sie über Ihren damaligen RV Beschwerde erhoben. Das ist der Gegenstand der heutigen Beschwerdeverhandlung.

BF1: Ich möchte alles über den RV abklären.

[…]

RI: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es sich jetzt um einen RV umzuschauen haben. Wenn ich Sie das nächste Mal zu einer Verhandlung lade und Sie sich dann immer noch nicht um einen RV gekümmert haben, werde ich ungeachtet dieses Umstandes mit der Verhandlung fortfahren.

RI: Herr BF1, sollten Sie von Ihrer Meldeadresse abwesend sein, dann trifft sie natürlich die Verpflichtung sich über das Eintreffen etwaiger Schriftstücke der Adresse sich zu informieren.

BF1: Ich habe alles verstanden.“

2.12.2. Trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 ist der BF1 weder selbst, noch ein Rechtsvertreter erschienen. Nicht nur in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2022 wurde der BF1 direkt über die Möglichkeit der Verhandlung in seiner Abwesenheit hingewiesen, sondern wurde darauf auch in sämtlichen an den BF1 ergangenen Ladungen neuerlich hingewiesen. Aus diesem Grund hat der BF1 wiederholt seine Mitwirkungspflichten verletzt, zumal er hinsichtlich beider Verhandlungstermine nach Erhalt der Ladung genug Zeit gehabt hätte, eine Rechtsvertretung zu organisieren, sodass diese an der Verhandlung teilnehmen hätte können. Überdies wäre es dem BF1 auch möglich gewesen, ohne seinen Rechtsvertreter, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, so wie es der BF2 getan hat oder einen solchen bis zum zweiten Verhandlungstermin am 30.03.2022 zu organisieren. Vielmehr ist der BF1 zum zweiten Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen, weshalb er seine Mitwirkungspflichten wiederholt verletzt hat.

2.13. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Den BF1-BF3 wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn diese davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht haben.

2.14. Zu einer möglichen Rückkehr der BF1-BF3 in den Herkunftsstaat:

2.14.1. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF1-BF3 ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt der Verwaltungsakte der im Jahr 2003 im Familienverfahren initiierten Asylverfahren, den in den gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation, den Angaben des BF1 vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 06.07.2011 und den in seiner Stellungnahme vom 28.06.2019 gemachten Angaben, den Einvernahmen des BF2 vor dem BFA am 27.02.2013 und am 24.07.2019, sowie den Angaben des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei die BF1-BF2 jeweils zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Die BF3 konnte aufgrund ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt werden und war auch ihr Abwesenheitskurator nicht in der Lage mit ihr Kontakt aufzunehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat in den angefochtenen Bescheiden der BF1-BF3 im Ergebnis zwar zutreffend aufgezeigt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung der BF1-BF3 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erkannt werden kann. Zutreffend ist jedoch, wie in der Beschwerde moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich näher mit den ursprünglichen vorgebrachten Fluchtgründen der BF1-BF3, die zur Erteilung des Asylstatus geführt haben, auseinanderzusetzen, weshalb dies in casu vom erkennenden Gericht nachgeholt und mit dem BF2 in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert wurde. Der BF1, welcher zur ersten anberaumten Beschwerdeverhandlung zwar erschien, jedoch ohne seinen Rechtsvertreter nicht vernommen werden wollte und zur zweiten angesetzten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ist im gegenständlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht beharrlich nicht nachgekommen, weswegen aufgrund seiner bisherigen diesbezüglichen Angaben in casu und im Zuerkennungsverfahren zu entscheiden war.

2.14.2. Für die BF1-BF3 sind keine Anhaltspunkte für eine ihnen im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung ersichtlich. Die BF3 lebt seit Juni 2012, sohin seit fast 10 Jahren, gemeinsam mit ihrer Tochter, unbehelligt im Herkunftsstaat (s. unten). Würden diese eine asylrelevanten Verfolgung für ihre Personen im Herkunftsstaat tatsächlich befürchten, so wäre nicht anzunehmen, dass sie sich über einen Zeitraum von mittlerweile fast 10 Jahren neuerlich im Herkunftsstaat niedergelassen hätten. Der BF2 konnte zuletzt auch keine konkreten Gründe nennen, weshalb ihm bei einer nunmehrigen Rückkehr gezielte Verfolgung drohen sollte, sondern gab er lediglich an, dass er nicht wisse, dass ihn jemand im Herkunftsstaat verfolge. Der BF2 habe nichts in Russland und wolle daher nicht zurückkehren (S. 3 des BFA-Prot. vom 24.07.2019). Bereits vor diesem Zeitpunkt gab der BF2 am 27.02.2013 vom BFA befragt an, er wolle nicht in Tschetschenien leben, weil es dort nicht sicher sei und er die meiste Zeit seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht habe. Im Herkunftsstaat sehe er keine Zukunft für sich, weil er die meiste Zeit seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht habe, hier sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht (S. 3f des BFA-Prot. vom 27.02.2013).

Der BF2 ist in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.07.2019 hinreichend zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt worden. Auch vor dem BVwG ist der BF2 neuerlich nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt worden, wobei er angab: „Gar nichts. Ich würde mir wünschen, dass ich einmal dorthin fahren kann und meine Bekannten besuchen kann und dass ich hier akzeptiert werde. Dass ich einfach einen Flugbuchen und hinfliegen kann. Das wäre mein Wunsch eigentlich“. Vom erkennenden Richter nachgefragt, ob der BF2 irgendeine Art von Verfolgung in der Russischen Föderation befürchte, führte dieser nur aus, keine Ahnung zu haben. Befragt dazu, ob er jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden sei, antwortete der B2F mit: „nein“ (S. 17f des VH-Prot.).

Der BF2 wurde insgesamt, sowohl vor dem BFA, als auch vor dem BVwG hinreichend zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und hat jede Möglichkeit gehabt, sich dazu ausführlich zu äußern. Aktuelle, konkrete Rückkehrbefürchtungen hat der BF2 jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr gab er an, dass es sogar sein Wunsch wäre in die Russische Föderation zu fliegen und seine Familie, sowie Bekannten zu besuchen, was grundsätzlich gegen das Vorliegen einer tatsächlich, aktuell und nachhaltig vorliegender Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat spricht, zumal auch die die BF3, die Schwester, der Bruder und der Großvater des BF2, sowie drei Brüder und drei Schwestern des BF1 dort weiterhin unbehelligt leben (S. 11 des VH-Prot.). Der Vater des BF1 kam im Jahr 2011 nach Österreich, stellte einen Asylantrag und kehrte etwa ein Jahr später in die Russische Föderation zurück. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt, ob sein Großvater seit seiner Rückkehr in die Russische Föderation von den Behörden behelligt oder verfolgt worden sei, antwortete der BF2 nur mit: „Keine Ahnung. Ich weiß von meinem Bruder, dass er vor kurzem mitgenommen und befragt worden ist. Ich glaube, das war wegen seines Gefängnisaufenthaltes in Österreich. Mein Bruder hat mir erzählt, dass sein österreichischer Strafakt der Russischen Föderation übermittelt worden ist und sein Bruder daher Probleme gehabt hat. Aber es wurde dort geklärt, dass er wieder nach Hause darf, weil er in Russland nichts getan hat“ (S. 10 des VH-Prot.). Festzuhalten bleibt, dass der BF2 in regelmäßigem Kontakt, nämlich täglich, zur BF3 und seinen Geschwistern, sowie wöchentlich zu seinen übrigen Verwandten, steht, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF2 von Problemen seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat bei einem der zahlreichen Telefonate sicherlich erfahren hätte, zumal der BF2 auch von der Festnahme seines Bruders in der Russischen Föderation zu berichten wusste. Die Schwester des BF2 und die BF3 kehrten im Juni 2012 in den Herkunftsstaat zurück und leben seit diesem Zeitpunkt in der gleichen Stadt -wie vor ihrer Ausreise-, ca. 10-15 Minuten von ihrer vorherigen Wohnstätte entfernt, ebenfalls unbehelligt von heimischen Behörden. Der BF2 wusste zum Befinden der BF3 und seiner Schwester befragt lediglich von den allmonatlichen Panikattacken der BF3 („Anfällen“), sowie der Klimaunverträglichkeit seiner Schwester zu berichten (S. 13 des VH-Prot.). Wären die BF3 und die Schwester des BF2 in der Russischen Föderation tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, hätte der BF2 dies an jener Stelle vorgebracht, zumal er täglich mit diesen in Kontakt steht. Auch allein der Umstand, dass diese bereits seit fast 10 Jahren wieder im Herkunftsstaat leben, spricht ganz grundsätzlich gegen das Vorliegen von aktuell, asylrelevanter Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität, zumal die BF3 mit ihrer Tochter diesfalls den Herkunftsstaat sicherlich wieder verlassen hätte. Auch der straffällige Bruder des BF2 ist spätestens im Jahr 2020 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt und lebt dort nunmehr unbehelligt von heimischen Behörden. Das Vorbringen, wonach der Bruder des BF2 zuletzt im Herkunftsstaat wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten festgenommen und einvernommen worden sei, vermag eine derzeit vorliegende, aktuelle und asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat aufgrund der seinerzeitigen Fluchtgründe des BF1 nicht zu begründen. Außerdem gab der BF2 hinsichtlich seines Bruders an: „Aber es wurde dort geklärt, dass er wieder nach Hause darf, weil er in Russland nichts getan hat“ (S. 10 des VH-Prot.). Der BF2 bestätigte sohin auf Nachfrage, dass sein Bruder im Herkunftsstaat ebenfalls keinerlei Probleme hat. Der BF2 gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch an, dass seine Tante XXXX sich zeitweise in Österreich befunden habe, jedoch wieder in die Russische Föderation zurückgekehrt sei. Insgesamt ist vor dem Hintergrund der zahlreichen, unbehelligt in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen der BF1-BF3 und der Tatsache, dass auch jene, welche in Österreich gelebt haben (die BF3, die Schwester und der Bruder des BF2, der Vater des BF1, eine Schwester des BF1) und dann freiwillig zurückgekehrt sind, nicht davon auszugehen, dass auch für die BF1-BF3 und deren Familie im Herkunftsstaat derzeit eine aktuelle und asylrelevante Verfolgung ihrer Personen zu befürchten ist.

Auch der BF2 selbst ist im Juni 2012 (bis November 2012) sowie im Zeitraum zwischen 17.05.2017 und 08.02.2018 in die Russische Föderation zurückgekehrt, wobei dieser Umstand allein auch schon gegen eine tatsächlich und aktuell vorliegende asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF2 im Herkunftsstaat spricht. Von Schwierigkeiten während seiner Zeit in der Russischen Föderation wusste der BF2 in der mündlichen Verhandlung nichts zu berichten. Auch vor dem BFA am 27.02.2013 machte der BF2 dazu lediglich unsubstantiierte Angaben, wonach er befragt zu konkreten Problemen bzw. Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation antwortete: „Verfolgungen direkt nicht. Ich hatte aber schon etwas Angst, da so komische Sachen passiert sind“. Nachgefragt, was der BF2 mit so komische Sachen meine, gab er an: „Na ja, es ist zwar nicht mehr Alltag, kommt aber doch vor, dass Bomben explodieren und so. In Österreich fühle ich mich wesentlich sicherer als in Tschetschenien“ (S. 4 des BFA-Prot. vom 27.02.2013).

Auch der BF1 konnte zuletzt keine konkreten Gründe nennen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine aktuelle, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung drohen sollte, sondern brachte er in seiner vorgelegten Stellungnahme vom 28.06.2019 lediglich vor: „Bei einer Rückkehr ist mein Leben weiterhin in Gefahr. Ich möchte diesbezüglich auf die Gründe verweisen, aus denen mir Asyl zuerkannt worden ist. Diese sind weiterhin aufrecht“. Insgesamt handelt es sich dabei um wenig konkrete und unsubstantiierte Angaben. Warum dem BF1 immer noch, nach so vielen Jahren, gezielte Verfolgung im Herkunftsstaat drohen sollte, wusste dieser nicht anzugeben. Zutreffend ist, wie in der Beschwerde moniert, dass der BF1 von der belangten Behörde zu seinem nunmehrigen Aberkennungsverfahren und seinen Rückkehrbefürchtungen nicht niederschriftlich einvernommen wurde, sondern ihm lediglich ein schriftliches Parteiengehör gewährt wurde. Aus diesem Grund hätte dies vom erkennenden Gericht nachgeholt werden sollen, was jedoch nicht möglich war, weil der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2022, nicht ohne seinen Rechtsvertreter fortfahren wollte und zur zweiten Beschwerdeverhandlung am 30.03.2022 unentschuldigt nicht erschienen ist. Der BF1 hätte jede Möglichkeit gehabt, sich ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen zu äußern, wovon er jedoch insgesamt keinen Gebraucht gemacht hat.

Die BF3 befindet sich seit fast 10 Jahren in der Russischen Föderation und war es ihrem Abwesenheitskurator nicht möglich Kontakt mit dieser aufzunehmen, weshalb die BF3 zu ihren Rückkehrbefürchtungen nie befragt werden konnte. Aufgrund der Tatsache, dass sie sich seit fast 10 Jahren im Herkunftsstaat aufhält und freiwillig dorthin zurückgekehrt ist, sowie zwei ihrer Kinder dorthin mitgenommen hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie über substantiierte Rückkehrbefürchtungen verfügt oder zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr verfügte.

2.14.3. Anzumerken ist zunächst, dass die BF1-BF3 wegen des damaligen Fluchtvorbringens des BF1 Asyl erhalten haben. Die BF2-BF3 stützten sich auf die Fluchtgründe des BF1 und war der BF2 auch noch minderjährig. Im Zuerkennungsbescheid des BF1 wurde festgestellt, dass dieser im April 2003 seitens eines russischen Offiziers in XXXX aufgefordert worden sei, Sanierungsarbeiten an Gräbern gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern – dies im Hinblick auf einen bevorstehenden Feiertag im Mai – vorzunehmen. Der BF1 habe dies zunächst unter Verweis darauf, dafür kein Material zu haben, abgelehnt. Nach einer nochmaligen diesbezüglichen Aufforderung habe der BF1 zum Ausdruck gebracht, dass er dies deshalb ablehne, weil er – in seinen Worten – „am Grab der Tschetschenen stehend“ keine Werbung für Russland habe machen wollen. Der BF1 sei daraufhin am nächsten Tag nachts zu Hause festgenommen und für 6 Tage angehalten worden, wobei er in Haft geschlagen bzw. misshandelt worden sei. Der BF1 sei in dieser Zeit nicht befragt worden, sondern sei gegen die Bezahlung von Lösegeld, welches seine Familie bezahlt habe, freigelassen worden. Der BF1 habe in der Folge am 01.07.2003 eine Vorladung zur Polizei in XXXX erhalten, wonach er am 09.08.2003 erscheinen sollte. Der BF1 habe dieser Ladung keine Folge geleistet, woraufhin er am 11.08.2003 eine neuerliche Ladung erhalten habe, der zufolge er am 13.08.2003 bei der Polizei erscheinen sollte. Der BF1 habe bereits ab Erhalt der ersten Ladung aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung Ausreisevorbereitungen für sich und seine Familie getroffen. Der BF1 habe für sich und seine Familie mit Hilfe von Freunden, sowie gegen Bezahlung von USD 800,- Inlandsreisepässe (und Geburtsurkunden für seine Kinder) ausstellen lassen. Der BF1 habe diese Pässe am Abend des 08.08.2003 übernommen, weshalb er am 20.08.2003 mit seiner Familie XXXX und die Russische Föderation verlassen habe. Der BF1 sei folglich eines von ihm vorgelegten Steckbriefs am 26.08.2003 in XXXX zur Fahndung ausgeschrieben worden.

2.14.4. Darzulegen bleibt darüber hinaus, dass der BF1 bei seiner Einvernahme vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 06.07.2011 (in seinem ersten Aberkennungsverfahren) angab für Familien gefallener Soldaten Grabsteine angefertigt zu haben, wofür er kein Geld verlangt habe, weshalb er als Helfer gegolten habe (S. 5 des BAA-Prot. Vom 06.07.2011). Dabei handelte es sich um ein verspätetes Vorbringen, welches der BF1 erstmals zu diesem Zeitpunkt vorbrachte, weshalb es inhaltlich gesteigert und nicht glaubhaft ist. Selbst bei einer Wahrannahme dieses Vorbringens kann dies, nämlich einem wirtschaftlichen Entgegenkommen beim Anfertigen von Grabsteinen, kaum mit einer aktiven Teilnahme am Kampfgeschehen unter Anwendung von Waffengewalt gleichgesetzt werden, zumal der BF1 selbst angab, dass seine Verwandten oder er selbst weder früher, noch aktuell Widerstandskämpfer gewesen seien (S. 5 des BAA-Prot. Vom 06.07.2011). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF1 in der Russischen Föderation jemals als eine - einem Widerstandskämpfer gleichzusetzende - Person wahrgenommen worden ist.

Der BF1 hat während seiner Verfahren darüber hinaus unterschiedliche Angaben darüber gemacht, von wem er den Auftrag zu den Sanierungsarbeiten erhalten habe bzw. von wem er gezielte Verfolgung befürchten würde, so seien es einmal russische Behörden (bei seiner Einvernahme am 03.08.2004) und ein anderes Mal XXXX (bei der Einvernahme des Vaters des BF1 am 06.09.2011) gewesen. Auch hinsichtlich der Anzahl der Aufforderungen zur Instandsetzung des Denkmals und seinen Gründen für die Ablehnung (zunächst fehlende finanzielle Mittel, dann seine persönliche Ablehnung ein Russendenkmal zu restaurieren) machte der BF1 unterschiedliche Angaben (S. 1 des BAA-Prot. Vom 03.08.2004, S. 10 des VH-Prot. Vom 18.09.2007, S. 4 des BAA-Prot. Vom 06.07.2011). Sprach er bei seiner Einvernahme am 03.08.2004 noch von einer Aufforderung, berichtete der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 18.09.2007 von zwei Aufforderungen.

In eindeutigem Widerspruch dazu brachte die inzwischen verstorbene Schwester des BF1, XXXX , bei ihrer Einvernahme am 22.09.2011 vor dem ehemaligen Bundesasylamt vor, dass ihr Bruder, der BF1, geflohen sei, weil seine Firma während des Krieges zerstört worden sei und er sie nicht wiederaufbauen habe können (AS 645 des Verwaltungsaktes des BF1). Von der Aufforderung Sanierungsarbeiten an einem Denkmal durchzuführen, wusste sie nichts zu berichten, sondern sprach sie von lediglich wirtschaftlichen Gründen. Insgesamt lag bereits zum damaligen Zuerkennungszeitpunkt kein kohärentes Fluchtvorbringen vor, wobei dennoch seinerzeit der Asylstatus gewährt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgung der BF1-BF3 alleine aufgrund einer inzwischen vor ca. 19 Jahren beschwerdeseitig behaupteten Sanierungsverweigerung des BF1, nicht vorstellbar, zumal sich weder der BF1, noch der BF2 (allein schon aufgrund seines Alters), noch die BF3, oder andere Familienangehörige der BF1-BF3, aktiv am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt haben und zahlreiche nahe Verwandte der BF1-BF3, wie auch die BF3 selbst, aktuell in Tschetschenien an jenem Wohnort leben, wo sich auch BF1-BF3 vor ihrer Ausreise in 2003 aufgehalten haben. Weshalb gerade an den Personen der BF1-BF3 nach ca. 19 Jahren ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden ihres Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochten diese weder in der Beschwerde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen. In den Beschwerden der BF1-BF3 wird lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass diesen bei einer Rückkehr immer noch Verfolgung durch russische bzw. pro-russische Sicherheitskräfte drohe und der BF1 bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung, sowie Lösegelderpressung geworden sei. Genaue Gründe, warum an den BF1-BF3 im Herkunftsstaat immer noch nach 19 Jahren ein konkretes Interesse seitens der Behörden bestehen sollte oder ihnen gar eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohen sollte, wurde hingegen nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, weshalb es sich um ein lediglich unkonkretes und unsubstantiiertes Vorbringen handelt. Vielmehr lebt die BF3 mit der Schwester des BF2 sogar, wie bereits ausgeführt, seit fast 10 Jahren unbehelligt im Herkunftsstaat und ist der BF2 bereits zweimal für mehrere Monate in die Russische Föderation zurückgekehrt. Auch ist der Bruder des BF2 2020 freiwillig heimgekehrt.

Auszuführen bleibt an dieser Stelle noch, dass der BF1 selbst angab zwei Jahre lang bei der Kriminalpolizei gearbeitet zu haben (S. 8 des BAA-Prot. Vom 06.07.2011) und der BF2 in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass zwei Brüder des BF1 beim FSB waren bzw. einer noch ebendort arbeitet (S. 11 des VH-Prot.), weshalb insgesamt nicht glaubhaft ist, dass die BF1-BF3 bzw. deren gesamte Familie einer noch aktuellen Gefährdung im Herkunftsstaat unterliegen, zumal ein derartiges Naheverhältnis zum russischen Inlandsgeheimdienst besteht.

2.14.5. Die Vorfälle wegen derer den BF1-BF3 Asyl im Bundesgebiet gewährt worden ist, ereigneten sich allesamt während des – zwischenzeitig im Jahr 2009 beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich seit der Asylgewährung der BF1-BF3 im Jahr 2007 wesentlich und nachhaltig verbessert. Aus den Länderberichten folgt auch, dass selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von XXXX und islamistische Kämpfer, sowie deren Angehörigen. Wie bereits ausgeführt, haben weder der BF1, noch die BF3 oder deren Verwandte an Kampfhandlungen des zweiten Tschetschenienkrieges teilgenommen, sondern hat sich der BF1 lediglich geweigert ein Denkmal zu sanieren, weshalb in der Folge eine noch bestehende Verfolgungsgefährdung der BF1-BF3, die nicht einmal aktiv im Widerstand tätig gewesen sind, nicht (mehr) vorliegt.

2.14.6. Zwar ergibt sich aus den Länderberichten nach wie vor, dass das Republikoberhaupt XXXX in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage, sowohl in Tschetschenien, als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist (dazu noch unten). Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS, sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen.

Beispielsweise zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen des jahrelangen Krieges miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wiederaufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

2.14.7. Dass die BF1-BF3 nunmehr – ca. 19 Jahre später – noch immer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würden, kann demnach keinesfalls angenommen werden, zumal auch noch zahlreiche Familienangehörige der BF1-BF3, darunter die BF3 mit ihrer Tochter und ihrem Sohn, unbehelligt im Herkunftsland leben. Befragt hinsichtlich möglicher aktueller Rückkehrbefürchtungen vermochte der BF2 im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens lediglich vorzubringen, dass er nichts befürchte und sich sogar wünsche seine Familie im Herkunftsstaat zu besuchen. Auch der BF1 machte in seiner Stellungnahme keine hinreichend substantiierten Rückkehrbefürchtungen geltend. Weshalb gerade an den Personen der BF1-BF3 noch ein konkretes und nachhaltiges Interesse der Behörden bestehen sollte, vermochten diese auch in der Beschwerde nicht darzulegen. Für die BF1-BF3 wurde auch keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung oder Exponiertheit ihrer Personen geltend gemacht, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden ihres Herkunftsstaates an ihnen erklärbar erscheinen ließe.

2.14.8. Dass die BF1-BF3, welche selbst, wie auch ihre Familienangehörigen, nie an Kampfhandlungen teilgenommen haben, alleine aufgrund des Umstandes, dass der BF1 vor 19 Jahren Sanierungsarbeiten an einem Denkmal verweigert hat, aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr noch immer einer gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatlandes unterliegen würden, kann demnach, auch aufgrund des jahrelangen Lebens der BF3 und ihrer Tochter im Herkunftsstaat, der nunmehrigen Rückkehr des Bruders des BF2 in 2020, des Aufenthalts des BF2 selbst für einige Monate in der Russischen Föderation und der Tätigkeit zweier Brüder des BF1 für den FSB, nicht glaubhaft angenommen werden.

2.14.9. Aufgrund der dargelegten Umstände ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung der BF1-BF3 aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung ihrer Personen im Falle ihrer Rückkehr zu prognostizieren ist.

Den BF1-BF3 droht im Falle der Rückkehr auch keine Gefahr als ehemals Asylberechtigte: Nach den Länderberichten besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Es gäbe einige wenige Fälle in denen Tschetschenen nach ihrer Abschiebung unrechtmäßig verfolgt worden seien. Nach dem Länderinformationsblatt führt eine Asylantragstellung im Ausland nicht prinzipiell und automatisch zu einer Verfolgung.

2.14.10. Selbst unter Wahrannahme einer vom erkennenden Gericht nicht für glaubhaft befundenen, etwaigen aktuellen Verfolgungsgefahr für die BF1-BF3 im Herkunftsstaat, ist zudem festzuhalten, dass es diesen grundsätzlich offensteht und zumutbar ist, sich auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen - wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen - zusteht. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandsreisepasses und nachweisbarer Wohnraum. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

2.14.11. Der Vergleich der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid und nach den aktuellen Länderberichten ergibt zwar, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit, kann aber nicht mehr festgestellt werden. Auch diesbezüglich ist daher eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist. Dass eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens grundsätzlich möglich ist, geht bereits aus dem Faktum hervor, dass etwas 14.000 Tschetschenen alleine in Moskau, 11.000 allein in der Rostow Region und 12.000 in Stawropol leben.

2.14.12. Der BF1 ist alkohol- und benzodiazepinabhängig, weshalb er mittlerweile an den Folgen des jahrelangen Substanzmissbrauchs leidet, nämlich einem Alkoholentzugssyndrom, einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Zustand nach Prädelir (Delir vorausgehende Phase mit Anzeichen wie Unruhe, Angst, Zittern, Schweißausbrüchen und Schlafstörungen; vor allem im Zusammenhang mit einem Alkoholentzugssyndrom) und toxisch-nutritiver Hepatopathie (alkoholabhängige Leberschädigung). Die Arbeitsfähigkeit des 54-jährigen BF1 ist damit zumindest infrage gestellt, zumal auch der BF2 in der mündlichen Verhandlung angab bei der letzten Arbeitsstelle des BF1, wo auch der BF2 arbeitet, habe es aus diesem Grund nicht funktioniert (S. 5 des VH-Prot.).

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation gesichert ist, weshalb die medizinische Behandlung des BF1 und auch allfällige Aufenthalte zum (neuerlichen) Alkoholentzug im Herkunftsstaat jedenfalls gewährleistet sind. Auch die Behandlung psychischer Krankheiten im Herkunftsstaat ist problemlos möglich, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt. Es sind sowohl diverse Antidepressiva, als auch Möglichkeiten der Psychotherapie in der Russischen Föderation verfügbar.

Der BF1 verfügt über fundierte Schulbildung im Herkunftsstaat und umfangreiche Berufserfahrung ebendort. So hat er selbst angegeben dort 2 Jahre lang bei der Kriminalpolizei gearbeitet zu haben und im Anschluss über 10 Jahre lang selbständig eine Marmor- und Steinmetzfirma betrieben zu haben. Auch im Bundesgebiet hat der BF1, wenn auch nie langfristig und auch nicht regelmäßig, weitere Arbeitserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs gesammelt. Grundsätzlich wäre es dem BF1 als 54-jährigen Mann möglich und zumutbar im Herkunftsstaat neuerlich einen Job zu finden und unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Nicht verkannt wird, dass dies aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und seinen gesundheitlichen Problemen mit Hürden verbunden sein wird. Dem ist allerdings noch hinzuzufügen, dass einer der Brüder des BF1 im Herkunftsstaat, nach den Angaben des BF2, einiges an Equipment der ehemaligen Steinmetzfirma des BF1 übernommen hat und ebendort als selbständiger Steinmetz arbeitet. Dem BF1 wäre es also möglich allenfalls seinen Bruder bei seiner selbständigen Tätigkeit zu unterstützen, zumal der BF1 selbst jahrelange Erfahrung als Steinmetz und bei der Führung eines solchen Betriebes mitbringt. Ein weiterer Bruder des BF1 ist darüber hinaus beim FSB tätig, ein anderer hat ebenfalls früher für den FSB gearbeitet, weshalb diese den BF1 auch finanziell im Herkunftsstaat unterstützen könnten. Die drei Brüder des BF1 leben auf dem Grundstück, welches im Eigentum des Vaters des BF1 steht, weshalb auch der BF1 dort Unterkunft finden könnte und vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre. Außerdem verfügt der BF1 auch noch über drei Schwestern im Herkunftsstaat, welche den BF1 ebenfalls unterstützen könnten. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nie vorgebracht. Der BF1 verfügt über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, welche ihm bei einer Rückkehr, zumindest in einer Anfangsphase, in jeglicher Hinsicht, eine Unterstützung sein könnten. Der BF1 ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, hat dort die Schule besucht und umfangreiche Arbeitserfahrung gesammelt. Bis zu seinem 35. Lebensjahr hat der BF1 im Herkunftsstaat gelebt, weshalb er mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprachen in seinem Herkunftsstaat sehr gut vertraut ist.

Der volljährige, sowie arbeitsfähige BF2 ist gesund und verfügt über fundierte Schulbildung im Bundesgebiet. Er hat Arbeitserfahrung im Bundesgebiet gesammelt und ist auch derzeit erwerbstätig, somit selbsterhaltungsfähig, weshalb es ihm grundsätzlich möglich wäre im Herkunftsstaat einen Job zu finden und unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Der BF2 leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem BF2 als 26-jährigen Mann, welcher zumindest bis zu seinem 7. Lebensjahr im Herkunftsstaat aufgewachsen und somit einige Jahre dort sozialisiert wurde, sowie aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband – mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF2 spricht nach eigenen Angaben Tschetschenisch und verständigt sich auch mit seinen Verwandten in tschetschenischer Sprache. Er versteht Russisch, weshalb er insgesamt in der Lage wäre sich im Herkunftsstaat ausreichend zu verständigen und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der BF2 versteht zwar Russisch, kann sich auf Russisch jedoch nicht verständigen und beherrscht es auch nicht in Schrift, doch wäre es ihm zuzumuten, als junger, noch lernfähiger Mann, die Sprache mit Unterstützung auch (besser) in Wort und Schrift zu erlernen. Es darf überdies darauf hingewiesen werden, dass der BF2 bis zu seinem 7. Lebensjahr in Tschetschenien aufgewachsen ist, weshalb er mit den Grundzügen dieser Sprache und den gesellschaftlichen Gegebenheiten, auch aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband im Bundesgebiet, jedenfalls vertraut ist. Der BF2 hat in Österreich durch verschiedene Gelegenheitsjobs Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt, ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse, zu Nutzen machen kann.

Hinsichtlich der BF3 ist auszuführen, dass sie seit etwa 10 Jahren wieder im Herkunftsstaat lebt, weshalb insgesamt schon allein aufgrund dieser Tatsache nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation (allenfalls mit Hilfe von Angehörigen) zu bestreiten. Der BF2 wusste von keinen gesundheitlichen Problemen der BF3 zu berichten, welche auf eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung schließen ließe. Die BF2 leidet an Panikattacken („Anfällen“), sowie psychischen Problemen, welche allesamt in der Russischen Föderation behandelbar sind (s. oben) und hat der BF2 auch ausgeführt, dass die BF3 im Herkunftsstaat regelmäßig in medizinischer Behandlung ist. Sie hat im Bundesgebiet Arbeitserfahrung gesammelt und befindet sich mit 50 Jahren in einem erwerbsfähigen Alter. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es der BF3 als 50-jähriger Frau, welche zumindest bis zu ihrem 32. Lebensjahr im Herkunftsstaat gelebt hat und aufgewachsen ist und seit ihrem 41. Lebensjahr wieder ebendort lebt, daher mit den Gegebenheiten, sowie der gebräuchlichen Sprache in ihrem Herkunftsstaat sehr gut vertraut ist, nicht möglich sein sollte, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch die BF3 verfügt über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat, welche ihr finanziell, als auch emotional eine Stütze sein können und lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren beiden erwachsenen Kindern.

Zudem stünde es den BF1-BF3 offen, als russische Staatsangehörige auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die BF1-BF2 haben überdies noch vielfach familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zu welchen zumindest hinsichtlich des BF2 häufig und regelmäßig Kontakt besteht. So gab der BF2 selbst an, dass seine Familie den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst bestreiten könne, sowie glaublich über Vermögenswerte verfüge (S. 11 des VH-Prot.), weshalb diese die BF1-BF2 bei einer Rückkehr auch unterstützen könnten. Die Brüder des BF1 würden gemeinsam auf dem Grundstück, welches im Besitz des Vaters des BF1 sei, leben und würde die BF3, ihre Tochter, sowie ihr Sohn, in einer gemeinsamen Wohnung leben, weshalb die BF1-BF2 jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wären. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass der BF2 von seiner im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin unterstützt wird, weshalb es den BF1-BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich wird, mit Unterstützung ihrer Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten.

2.14.13. Insgesamt konnten die BF1-BF3 eine Gefährdungssituation bei Rückkehr nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Ausbildung, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF3 in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.

2.15. Zu den Länderfeststellungen

2.15.1. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF1-BF3 dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Wenn in der Äußerung des Abwesenheitskurators der BF3 beantragt wird, es möge eine Stellungnahme eines Landes- und Kulturexperten zur Situation in Tschetschenien und der Beurteilung, ob die BF3 ebendort gefährdet ist, eingeholt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Länderberichte ein ausgewogenes Bild von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen darstellt (wie oben dargelegt), welche mehr als hinreichend sind, um ein umfassendes Bild zur Situation in Tschetschenien zu erhalten. Bei der Beurteilung, ob hinsichtlich der BF3 (noch) eine Gefährdung im Herkunftsstaat vorliegt, handelt es sich um eine beweiswürdigende und rechtliche Beurteilung, welche dem erkennenden Gericht vorbehalten ist, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. Soweit vorgebracht wurde, der BF3 drohe in der Russischen Föderation Gefahr als ehemals Asylberechtigte, so ist diesbezüglich auf Punkt 2.14.9. zu verweisen, wonach dies den Länderberichten nicht zu entnehmen ist.

2.15.2. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach die BF1-BF3 allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2.15.3. Es bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, wobei die laufenden Kampfhandlungen jedenfalls auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt sind. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre.

2.15.4. Es wird nicht verkannt, dass den vom erkennenden Gericht dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen vom 02.03.2022, Version 5, mittlerweile inzwischen am 10.03.2022, Version 6, ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt, Version 6, zur vorherigen Version 5 inhaltlich nicht verändert hat. Es bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).

2.15.5. Soweit die BF3 in der Beschwerde ergänzende Länderberichte vorlegte, sind diese in den aktuellen Feststellungen bereits allesamt berücksichtigt und finden sich deren Inhalte auch in dem im Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationsblatt, das eine höhere Aktualität als die von der BF3 zitierten ergänzenden Länderberichte, aus dem Jahren 2017 und 2018, aufweist, wieder.

2.15.6. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation kein Grund erkannt werden kann, wonach die volljährigen BF1-BF3, die über fundierte Schulbildung, Arbeitserfahrung und zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen, wobei die BF3 bereits im Jahr 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würden.

2.15.7. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe allein wegen eines langjährigen Aufenthaltes in Europa in der Russischen Föderation einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Länderfeststellungen zur Rückkehr), sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russischen Föderation allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden.

2.15.8. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass den BF1-BF2 in der Russischen Föderation auch keine menschenrechtswidrige Verfolgung wegen ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen hier in Österreich droht. Die Russische Föderation ist Mitglied des Europarates und trat für diese das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK am 01.08.1998 in Kraft. Damit hat sich die Russische Föderation im Rahmen der EMRK zur Einhaltung des Prinzips „ne bis in idem“ und damit zum Doppelbestrafungsverbot verpflichtet. Selbst wenn es in der Russischen Föderation zu einer solchen unzulässigen Doppelbestrafung kommen würde, wären die BF1-BF2 im Falle einer erneuten Verurteilung auf den innerstaatlichen Rechtsweg und in weiterer Folge auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den EGMR zu verweisen.

2.15.9. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass die BF1-BF3 an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet. Der BF1 ist alkohol- und benzodiazepinabhängig. Er leidet an einem Alkoholentzugssyndrom einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Zustand nach Prädelir und einer alkoholbedingten Leberschädigung. Die BF3 hat Panikattacken. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 18.092.791 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 373.948 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 (mit schweren Verlauf) zu erkranken. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile mehrere heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Zuletzt konnte in der Russischen Föderation erneut ein Anstieg an Infektionen mit dem Corona Virus beobachtet werden, der auf die Ausbreitung der „Omikron-Variante“ zurückzuführen war, wobei diese Entwicklung weltweit, auch in Österreich, zu beobachten war, die täglichen Neuinfektionszahlen jedoch seit einigen Wochen wieder rückläufig sind. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (BF1-BF3):

3.5.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ übertitelte § 7 AsylG 2005 lautet, wir folgt:

„1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

3.5.2. Da die BF1-BF2 straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden sind und die BF3 mehrjährig keinen Hauptwohnsitz mehr im Bundesgebiet hat, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

3.5.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass sich die Umstände, aufgrund derer den BF1-BF3 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden waren, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und die BF1-BF3 es daher nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Damit seien auch die früher bestehenden Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht mehr gegeben. In der Russischen Föderation liege aktuell keine Gefährdungslage für die BF1-BF3 (mehr) vor. Damit bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).

Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).

Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.

3.5.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

3.5.4.1. Den BF1-BF3 wurde mit Bescheiden des ehemaligen UBAS vom 12.10.2007 (BF1) bzw. vom 24.10.2007 (BF2-BF3) Asyl gewährt, weil der BF1 als Steinmetz Sanierungsarbeiten an einem Denkmal abgelehnt habe und danach 6 Tage festgehalten und geschlagen bzw. misshandelt worden sei.

Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellt und beweiswürdigend festgehalten, kam es seit dem Zeitpunkt der Ausreise der BF1-BF3 – wenn auch eine nach wie vor vielfach problematische Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat der BF1-BF3 nicht verkannt wird – zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF1-BF3. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass diesen - nach wie vor - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gezielte staatliche Verfolgung drohen würde. Diesbezüglich ist nun, 13 Jahre nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH vom 27.02.2006, 2002/20/0170), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.

3.5.4.2. Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, brachten die BF1-BF3 im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keinerlei konkreten Umstände glaubhaft vor, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung ihrer Person im Herkunftsstaat schließen lassen würden. Vielmehr gab der BF2 in der Beschwerdeverhandlung sogar an sich zu wünschen problemlos nach Tschetschenien reisen und seine Verwandten besuchen zu können (derzeit sei ihm dies aufgrund seines Konventionsreisepasses nicht möglich) und lebt die BF3 mit ihrer Tochter mittlerweile beinahe annähernd seit fast 10 Jahren wieder unbehelligt im Herkunftsstaat. Auch der Bruder des BF2 ist bereits in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo er unbehelligt lebt und hat die mittlerweile verstorbene Schwester des BF1 in ihrem Asylverfahren angegeben, der BF1 sei nur ausgereist, weil sein Betrieb im Krieg zerstört worden sei, weshalb insgesamt zumindest erhebliche Zweifel am ursprünglichen Fluchtvorbringen aufkommen. Der BF1 und die BF3 bzw. ihre Familienangehörigen waren im Übrigen auch selbst keine Widerstandskämpfer.

3.5.4.3. Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass die BF1-BF3 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein werden. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen (siehe dazu insbesondere die Entscheidung des BVwG vom 18.12.2018, W112 1258438-2 sowie jene vom 6.9.2018, W236 2202290-1 (nachfolgende Beschwerdeablehnung, VfGH vom 25.02.2019, E 420/2019) und vom 07.03.2019, W125 1240799-3), wonach insbesondere seit 2011 keine Verfolgungen im Kontext der ersten beiden Tschetschenienkriege festzustellen waren.

3.5.4.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten sind bei den BF1-BF3 daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide daher abzuweisen.

3.5.4.5. Da sich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass den BF1-BF3 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.6. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (BF1-BF3):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind:

3.6.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochten die BF1-BF3 eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht (mehr) darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF1-BF3 auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

3.6.3. Zu prüfen bleibt, ob die BF1-BF3 im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).

Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.

3.6.4. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den BF1-BF3 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):

Der BF1 hat im Herkunftsstaat 9 Jahre lang die Grundschule besucht, zwei Jahre lang bei der Kriminalpolizei und anschließend über 10 Jahre lang als selbständiger Steinmetz gearbeitet, weshalb er über umfangreiche Arbeitserfahrung verfügt. Auch im Bundesgebiet hat der BF1, wenn auch nie langfristig oder regelmäßig, Arbeitserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs gesammelt. Da der BF1 seinen Herkunftsstaat mit 35 Jahren verlassen hat und sowohl Tschetschenisch, als auch Russisch spricht, ist er mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat sehr gut vertraut. Es war dem BF1 auch durch Arbeit in seinem Herkunftsstaat und (zumindest zeitweise) in Österreich möglich, den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, doch wird nicht verkannt, dass sich dies für den BF1 aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit immer wieder schwierig gestaltet. Der BF1 verfügt im Herkunftsstaat allerdings über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und führt einer seiner Brüder nunmehr ebenfalls selbständig einen Steinmetzbetrieb, in welchem der BF1 zumindest in einer Anfangsphase aushelfen könnte. Der BF1 könnte bei einer Rückkehr durch seine im Herkunftsstaat lebende Familie umfassend unterstützt werden (s. unten).

Der volljährige, arbeitsfähige und gesunde BF2 besuchte im Bundesgebiet die Volks- sowie die Hauptschule und hat mehrfach Arbeitserfahrung im Bundesgebiet gesammelt. Er macht derzeit eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker, weshalb es ihm insgesamt möglich wäre im Herkunftsstaat von eigener Erwerbstätigkeit unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Da der BF2 die Russische Föderation mit 7 Jahren verlassen hat und bis zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien aufgewachsen ist, sowie danach im Bundesgebiet in einem tschetschenisch geprägten Familienverband erzogen wurde, ist von einer völligen Entfremdung des BF2 von seinem Herkunftsstaat nicht auszugehen. Der BF2 spricht Tschetschenisch, sowie versteht Russisch und ist im regelmäßigen Kontakt zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie und seinem ebendort lebenden ehemaligen Nachbarn.

Die drei Brüder des BF1 leben gemeinsam auf dem Grundstück, welches dem Vater des BF1 gehört und arbeitet einer seiner Brüder beim FSB, weshalb die BF1-BF2 jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wären. Außerdem verfügt der BF1 auch über drei Schwestern in der Russischen Föderation, welche ihn ebenfalls unterstützen könnten. Die BF3 lebt mit den Geschwistern des BF2 ebenfalls in einer Wohnung in XXXX , wo zumindest der BF2 unterkommen könnte. Der BF2 gab darüber hinaus in seinem Verfahren an, dass seine Familie in der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne und glaublich über Vermögenswerte verfüge. Der BF2 ist in regelmäßigem Kontakt mit seiner in Tschetschenien lebenden Familie und seinem Nachbarn. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die BF1-BF2 im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, allenfalls könnte der BF2 durch seine Lebensgefährtin von Österreich aus unterstützt werden, weshalb die BF1-BF2 insgesamt vor existentieller Notlage bewahrt wären.

Die BF3 lebt bereits seit fast 10 Jahren wieder im Herkunftsstaat und hat im Bundesgebiet Arbeitserfahrung gesammelt und befindet sich mit 50 Jahren in einem erwerbsfähigen Alter. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es der BF3 als 50-jähriger Frau, welche zumindest bis zu ihrem 32. Lebensjahr im Herkunftsstaat gelebt hat und aufgewachsen ist und seit ihrem 41. Lebensjahr wieder ebendort lebt, daher mit den Gegebenheiten, sowie der gebräuchlichen Sprache in ihrem Herkunftsstaat sehr gut vertraut ist, nicht möglich sein sollte, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nachdem die BF3 seit fast 10 Jahren im Herkunftsstaat lebt, ist nicht davon auszugehen, dass sie dort in einer existenzbedrohenden Notlage lebt. Auch die BF3 verfügt über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat, ihre beiden erwachsenen Kinder und ihre Geschwister, welche ihr finanziell, als auch emotional eine Stütze sein können und lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren beiden erwachsenen Kindern.

3.6.5. Der BF1 ist alkohol- und benzodiazepinabhängig, weshalb er an einem Alkoholentzugssyndrom, einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Zustand nach Prädelir und einer alkoholabhängigen Leberschädigung leidet. Der BF2 ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten. Die BF3 hat Panikattacken und Probleme mit den Nerven. Daraus ergibt sich jedoch noch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des BF1 oder der BF3, welche ein Hindernis für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat darstellen würde. Dass dem BF1 und der BF3 im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten diese zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die BF3 seit fast 10 Jahren im Herkunftsstaat befindet und ebendort, nach Angaben des BF2, in regelmäßiger medizinischer Behandlung steht und die benötigten Medikamente bekommt. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Insbesondere reichen die alkoholbedingten, sowie die psychischen Probleme des BF1 und der BF3, sowie ihre medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen nicht in die Sphäre des Art. 3 EMRK hinein und können diese auch problemlos in der Russischen Föderation behandelt bzw. durchgeführt werden, wo die medizinische Grundversorgung gesichert ist. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).

3.6.6. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn, vor dem Hintergrund dessen, der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

3.6.7. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1-BF3 mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

3.6.8. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF1-BF3 für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6.9. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF1-BF3, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (BF1-BF2):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

3.7.1. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF2) einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der BF1-BF2 seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch sind diese zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die BF1-BF2 Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war ihnen daher nicht zu erteilen.

3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (BF1):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einen Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne das es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 52 FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ übertitelte § 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist

und

2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt,

mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/479; vom 26.1.2006, 2002/20/0423; vom 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach Art 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig. Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art 8 Abs 2 EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.8.1. Der BF1 lebt seit August 2003, sohin seit über 18 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Person des BF2, seinem vermeintlichen Enkelkind und seinem Neffen in Österreich. Mit diesen Familienangehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF1 mit diesen nicht vorliegt.

3.8.2. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF1 eingreifen. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF1 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Ungunsten des BF1 aus und würde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF1 in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.

3.8.2.1. Insbesondere ins Gewicht zu den Gunsten des BF1 fällt sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich seit seiner Asylantragstellung im August 2003, sohin seit über 18 Jahren. Seit Oktober 2007 verfügt der BF1 über den Status eines Asylberechtigten im Bundesgebiet, weshalb er seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen als Asylberechtigter im Bundesgebiet aufhältig ist und sein Privat- und Familienleben auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem sich der BF1 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Darüber hinaus lebt der volljährige Sohn des BF1, der BF2, das vermeintliche Enkelkind des BF1 und ein Neffe des BF1 im Bundesgebiet. Der BF1 spricht gut Deutsch, was vor dem Hintergrund seines über 18-jährigen Aufenthalts jedoch noch nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren ist.

Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass der BF1 in Österreich insgesamt nur wenige Monate erwerbstätig war und immer wieder Leistungen des AMS bezogen hat. Der BF1 war daher bis auf einige Monate im Bundesgebiet nie selbsterhaltungsfähig und liegt auch aktuell keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Gerade vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts, hätte der BF1 jede Möglichkeit gehabt, sich beruflich weiterzuentwickeln und zu integrieren. Der BF1 hat diese lange Zeit für seine berufliche Integration nicht hinreichend genutzt. Sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildungsbemühungen des BF1 im Bundesgebiet wurden beschwerdeseitig nicht behauptet. Auch ist der BF1 in Österreich in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied und hat die Zeit im Bundesgebiet auch nicht für seine umfangreiche sprachliche Integration genutzt, er hat keine Sprachprüfungen in Österreich abgelegt.

3.8.2.2. Besonders ins Gewicht zu seinen Lasten fallen die 5 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei insbesondere die Tatbegehungen unter Alkoholeinwirkung und das aggressive Verhalten des BF1 unter Alkoholeinfluss hervorzuheben sind, zumal der BF1 nachweislich seit vielen Jahren alkoholabhängig ist. Festzuhalten ist, dass der BF1 einmal zu einer Geldstrafe, dreimal zu bedingten Freiheitsstrafen, die 5 Monate nicht überstiegen und einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei 7 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Aktenkundig sind auch mehrfache Vorfälle häuslicher Gewalt in den Jahren 2010 und 2011, wobei gegen den BF1 auch ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde und ein aufrechtes Waffenverbot besteht. Ebenfalls zu seinen Lasten ins Gewicht fällt der Umstand, dass der BF1 vielfach ohne Meldung, daher untergetaucht im Bundesgebiet gelebt hat und zeitweise über Obdachlosenmeldungen verfügte.

3.8.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).

Der BF1 wurde am 15.11.2013 aus der Haft entlassen, beging jedoch am 26.02.2017 und am 25.03.2017 weitere Straftaten, wobei er am 10.02.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt wurde. Der Wohlverhaltenszeitraum kann daher erst ab diesem Zeitpunkt gemessen werden, welcher vor dem Hintergrund einer 3-monatigen bedingten Freiheitsstrafe nunmehr schon ein ins Gewicht fallender Zeitraum ist. Dennoch kann für den BF1 aus folgenden Gründen keine positive Gefährdungsprognose getroffen werden: Aufgrund der Alkoholkrankheit des BF1 und seiner tristen finanziellen Situation ist maßgeblich wahrscheinlich, dass dieser neuerlich straffällig wird, um seine Alkoholabhängigkeit zu finanzieren, sich Alkohol zu beschaffen oder unter Alkoholeinfluss seiner Aggressivität freien Lauf zu lassen. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass sich der BF1 nunmehr wegen seiner Alkoholsucht in stationärer Behandlung befinde, in Zukunft ein geordnetes Leben führen wolle und sich seit dem Jahr 2013 nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF1 im Jahr 2017 mehrere Straftaten beging, für die er im Jahr 2020 verurteilt wurde. Nicht verkannt wird auch, dass der BF1 erst zuletzt aus dem Universitätsklinikum XXXX entlassen wurde, doch befand er sich dort bereits mehrfach in Behandlung bzw. in Entzugstherapie, wie auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt, was bis dato jedoch auch zuvor nicht erfolgversprechend verlief, weshalb auch nicht erkannt werden kann, warum es dem BF1 gerade jetzt gelingen sollte seine Alkoholabhängigkeit zu kontrollieren, zumal scheinbar bis dato auch seine Familie keine ausreichende Motivation dafür darstellte. Der BF1 wurde in einem Zeitraum von 2006 bis 2017, sohin über einen Zeitraum von 11 Jahren immer wieder straffällig und hat eindrucksvoll bewiesen, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichischen Gesetze und die im Bundesgebiet geltende Werteordnung zu halten. Gerade im Rahmen seiner Alkoholabhängigkeit ist von einer hohen Wiederholungsgefahr neuerlich kriminelle Taten zu begehen, auszugehen.

Vor dem Hintergrund der tristen finanziellen Situation des BF1, der Tatsache, dass dieser auch derzeit in einer Einrichtung für Wohnungslose gemeldet ist, keine Erwerbstätigkeit ausübt und alkoholkrank ist, ist nicht auszuschließen, dass der BF1 neuerlich straffällig wird, um seinen Lebensunterhalt bzw. seine Alkoholabhängigkeit zu finanzieren.

Insgesamt bestehen in Hinblick auf die vom BF1 begangenen Straftaten und sein im Bundesgebiet gezeigtes (aggressives) Gesamtverhalten auch gegenüber seinen Familienangehörigen, die Einsichtnahme in das im Akt einliegende Strafurteil und die seit vielen Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Verbundenheit des BF1 mit der hiesigen Werteordnung und den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates, weshalb die bisherige Zeit des Wohlverhaltens nicht ausreichend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10).

Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF1 daher nicht anzuwenden.

3.8.2.4. Zutreffend ist, dass sich der BF1 seit dem Jahr 2003 nicht mehr in der Russischen Föderation aufgehalten hat, dennoch hat er 35 Jahre seines Lebens dort verbracht, im Rahmen derer er ebendort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sowie seine mittlerweile Ex-Frau kennengelernt hat und seine drei Kinder zur Welt gekommen sind. Der BF1 spricht die tschetschenische und russische Sprache, weshalb er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates gut vertraut ist. Außerdem verfügt der BF1 im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist davon auszugehen, dass der volljährige BF1 im Herkunftsstaat in der Lage sein wird durch die Unterstützung seiner Familie das Auslangen zu finden, wobei drei seiner Brüder auf dem Grundstück seines Vaters leben, wo auch der BF1, zumindest anfänglich, Unterkunft finden könnte. Darüber hinaus sind seine Brüder erwerbstätig, ein Bruder des BF1 arbeitet als selbständiger Steinmetz, wie der BF1 vor seiner Ausreise, weshalb er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest in einer Anfangsphase auch ebendort aushelfen könnte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der BF1 bei Verbringung in die Russische Föderation mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem die Grundversorgung gesichert und auch Rückkehrern Sozialbeihilfen zukommen, in eine aussichtlose Lage geraten wird.

Die drei Kinder des BF1 sind erwachsen und lebt nur einer davon noch im Bundesgebiet, nämlich der BF2. Die Tochter des BF1 ist mit der BF3 bereits im Jahr 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sein Sohn ist spätestens im Jahr 2020 in die Russische Föderation zurückgekehrt. Dem BF2 wurde der Asylstatus mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aberkannt und wurde ihm bereits erstinstanzlich ein Aufenthaltstitel erteilt. Der BF2 könnte den BF1 bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat besuchen. Der BF2 gab auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass es sein Wunsch wäre seine Familie im Herkunftsstaat besuchen zu können, derzeit sei das aufgrund seines Konventionsreisepasses nicht möglich. Einstweilen ist dem BF1 zumutbar mit dem erwachsenen BF2 und seinem Neffen Kontakt über moderne Telekommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, wie er es von seiner Tochter und seinem Sohn in der Russischen Föderation gewohnt ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es dem BF1 bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.8.3. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF1, der für seine sehr lange über 18-jährige Aufenthaltsdauer mäßig nennenswerte Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er 5 strafgerichtliche Verurteilungen aufzuweisen hat und mehrfach zum Ausdruck brachte, dass er nicht gewillt ist die in Österreich geltenden Gesetze zu achten. Darüber hinaus verfügt der BF1 wesentlich mehr familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, als in Österreich, weshalb er ebendort über ein größeres soziales Netz verfügt, das ihn auffangen und beim Wiedereinfinden in die Gesellschaft behilflich sein könnte. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach eine Rückkehrentscheidung trotz der langen Aufenthaltsdauer des BF1 auf Dauer unzulässig wäre.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des BF1 beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit, dem Schutz des Eigentums, sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht seiner tristen finanziellen Situation, seiner Arbeits- und Wohnungslosigkeit, sowie seiner Alkoholabhängigkeit mit weiteren strafbaren Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte und der Delikte gegen die körperliche Integrität gerechnet werden muss.

3.8.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF1 im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF1 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.8.5. In Gesamtbetrachtung überwiegen daher in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des BF1 am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF1 in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.

3.8.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.8.6.1. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

3.8.6.2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

3.8.6.3. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.8.6.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF1 in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.8.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.8.7.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.8.8. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.