Bundesverwaltungsgericht W215 2254032-1

W215 2254032-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2022

Regest

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W215 2254032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2254032.1.00

Spruch

W215 2254032-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 15.03.2022, Zahl 1231345107-211872197, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem chinesischen Reisepass und einem EU-Visum über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik aus, kam in die Französische Republik und reiste von dort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin am 24.05.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser Antrag wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2019, Zahl 1231245107-190532233, in Spruchpunkt I. gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung war gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war gemäß § 61 Abs. 2 PFG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zulässig.

Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden, wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zahl W212 2220918-1/5E, gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnis wurden der Beschwerdeführerin am 29.07.2019 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.09.2019, E3388/2019-6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Am 26.11.2019 wurden die Beschwerdeführerin in die Französische Republik rücküberstellt.

2. Asylverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 03.12.2021 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zahl 1231345107-211872197, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 22.03.2022, wurden fristgerecht am 14.04.2022 gegenständliche Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerdevorlage vom 15.04.2022 langte am 19.04.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde.

Nach einer Unzuständigkeitsreinrede wurde das Verfahren am 20.04.2022 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur zugwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem chinesischen Reisepass und einem EU-Visum über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik aus, kam in die Französische Republik und reiste von dort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin am 24.05.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zahl W212 2220918-1/5E, gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.09.2019, E3388/2019-6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Am 26.11.2019 wurden die Beschwerdeführerin in die Französische Republik rücküberstellt.

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 03.12.2021 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zahl 1231345107-211872197, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Spruchpunktes VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt VII. des Bescheides wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,2.schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,3.der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,4.der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,5.das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,6.gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder7.der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führ in seinem Bescheid zu Spruchpunkt VII. beweiswürdigend aus: „… Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen…“ und in der rechtlichen Beurteilung: „…Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundener Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 5 in Ihrem Fall vor. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Ihr Vorbringen zu Ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück...“

Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenen der Beschwerdeführerin aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6).

Es wird zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so rechtzeitig zu laden sind, dass den Parteien ab Zustellung der Ladungen ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten. Da nicht schon vor der Beschwerdeverhandlung mit der nötigen Gewissheit feststellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung tatsächlich vorliegen, wird Spruchpunkt VII. des Bescheides, im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin, ersatzlos behoben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem (Teil-)Erkenntnis wird dargelegt, dass vor der Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zweifelsfrei vorliegen, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben wird. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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