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I423 2239175-2•Bundesverwaltungsgericht I423 2239175-2
I423 2239175-2Tribunale amministrativo federale22 apr 2022
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung
I423 2239175-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes SAMAAN, Reichsratsstraße 13/ Top 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.12.2020, Zl. XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2021, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 07.09.2021, XXXX , zurückgewiesen.
2. Am 18.10.2021 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein, wobei mit Schreiben vom 23.11.2021 der Verbesserungsauftrag erteilt wurde, binnen vier Wochen den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und weitere urkundliche Nachweise zu erbringen. Einlangend mit 10.01.2022 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach.
3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Ab. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit 15.02.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vorliegen würde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstelle, zudem sei der Beschwerdeführer verstärkt erwerbstätig und in Vollzeit als Pizzakoch beschäftigt. Auch habe er sich zu einem vollwertigen Mitglied der österreichischen Gesellschaft entwickelt, sei Freundschaften mit Inländern eingegangen und habe die deutsche Sprache erlernt. Er erfülle daher im Rahmen einer Gesamtabwägung die in Art. 8 EMRK geforderten Voraussetzungen.
5. Mit Schriftsatz vom 28.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.03.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, dessen Identität feststeht.
Er ist seit XXXX 2014 mit Hauptwohnsitz – abgesehen im Zeitraum vom XXXX 2015 bis 15.02.2015 – durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst. Erstmalig wurde ihm mit 27.02.2014 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ erteilt, welcher ihm in der Folge einmalig bis zum 28.02.2016 verlängert wurde.
Am 12.02.2016 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX eine slowakische Staatsangehörige und beantragte in der Folge am 19.02.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger, welcher ihm auch mit Gültigkeit ab 04.03.2016 bis 04.03.2021 erteilt wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 19.12.2016, rechtskräftig seit XXXX 2017, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 12.02.2016 in XXXX vor dem Standesamt XXXX mit einer zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigten slowakischen Staatangehörigen die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und hierdurch das Vergehen nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG begangen zu haben, weswegen er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildern der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand bewertet. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit Strafbescheid vom 27.09.2018, rechtskräftig seit 18.10.2018, wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz bestraft.
Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer in El Menia in Ägypten. In Ägypten hat er auch das Studium der Rechtswissenschaften absolviert.
Er ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.
Mit Bescheid vom 17.12.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2021, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss desselben vom 07.09.2021, XXXX , zurückgewiesen.
Seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2021 erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach.
Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 15.02.2021, GZ XXXX , ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in die Antragsbegründung des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Zumal im Verwaltungsakt sowohl eine Kopie des ägyptischen Reisepasses als auch eine – auch beglaubigt übersetzte – Geburtsurkunde einliegt, steht die Identität des Beschwerdeführers und damit auch seine Staatsangehörigkeit sowie Volljährigkeit ohne Zweifel fest.
Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung kann auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden, hinsichtlich der Antragstellung und Erteilung seiner Aufenthaltstitel samt Gültigkeit derselben auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX (AS 2 ff), dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 19.12.2016 (AS 16 ff) sowie auch aus der Eintragung im Zentralen Melderegister geht die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsangehörigen hervor.
In Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers bleibt auf das Urteil des BG XXXX vom 19.12.2016 zu XXXX zu verweisen, aus welchem weiters sowohl das Strafmaß als auch die Strafbemessungsgründe hervorgehen (AS 16 ff), die auch im Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ihren Niederschlag findet. Die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund einer Übertretung nach dem Meldegesetz ergibt sich aus dem Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX vom 18.10.2018 (AS 62).
Einer Stellungnahme des Beschwerdeführers waren die Feststellungen zu seinem Wohnort in Ägypten zu entnehmen, ebenso das Studium der Rechtswissenschaften (AS 86).
Zumal dem gegenständlichen Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte, war die Feststellung zum Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu treffen und wird dieser auch durch die Berufstätigkeiten desselben indiziert. In der Folge führt selbiges dazu, dass sich auch – unter Miteinbeziehung seines Alters – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, ergeben haben und dementsprechend die Feststellung zur Nichtzugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe zu treffen war.
Der Bescheid vom 17.11.2020, Zl. XXXX , liegt ebenso im Verwaltungsakt ein (AS 189 ff), wie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2021, GZ XXXX und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.09.2021, XXXX .
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner daraus erwachsenen Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich einerseits aus der durchgehend aufrechten Hauptwohnsitzmeldung, darüber hinaus auch aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug und wurde dies vom Beschwerdeführer ohnedies nicht bestritten.
Dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2021, GZ XXXX und blieb dieser Umstand ebenfalls vom Beschwerdeführer unbestritten. In der Beschwerde wird nunmehr vorgebracht, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK geändert habe. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigetreten werden. Zwischen Eintritt der Rechtskraft des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.02.2021 und der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 18.10.2021 sind lediglich rund acht Monate vergangen. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über kein Familienleben im Bundesgebiet, was er auch nicht behauptet hat. Die vom Beschwerdeführer integrativen Schritte wurden zum Großteil bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren im Erkenntnis vom 15.02.2021 einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK unterzogen, insbesondere seine Berufstätigkeit sowie die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1. Zwar mag es sich zwar als durchaus zutreffend darstellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Deutsch gelernt sowie Kontakte im Bundesgebiet entsprechend gepflegt hat und auch weiterhin Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Jedoch lässt sich daraus kein geänderter Sachverhalt ableiten, zumal es sich dabei lediglich um eine Fortführung bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bestehender Integrationsschritte handelt, worunter auch seine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas im Ausmaß von 52 Stunden im Zeitraum 14.07.2021 bis 06.10.2021 fällt, ebenso das von ihm behauptete – jedoch nicht urkundlich belegte – Aktivsein in der koptisch-orthodoxen Kirche. Insgesamt konnten damit keinerlei entscheidungswesentliche Veränderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers während dieses Zeitraumes festgestellt werden, auch haben sich keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich seiner Bindung zum Herkunftsstaat ergeben. Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung erforderlich machen würde.
Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle noch festzuhalten, dass sich erkennenden Richterin nicht erschließt, inwieweit der Umstand, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Antragsbegründung in Österreich Waren und Dienstleistungen konsumiert und beansprucht, eine Auswirkung auf seine Integration haben soll. Auch stellt es sich entsprechend den Feststellungen als nicht zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Schließlich gilt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer knapp über acht Jahre – und nicht wie in der Antragsbegründung ausgeführt, fast 10 Jahre – im Bundesgebiet aufhältig ist.
Zu Spruchpunkt A) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegen entsprechend § 55 Abs. 2 AsylG 2005 nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Entsprechend § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 234/2021, lautet:
„§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht. Gegen den Beschwerdeführer sei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden und aus seinem Antragsvorbringen gehe im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt – beizupflichten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar, dass der neue (Abs. 10) im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung sei die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolge nun durch das Bundesamt. Dementsprechend seien Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes habe sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).
Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. exemplarisch VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0108; VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056) ist dabei generell zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer am 17.12.2020 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und ist diese vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.02.2021 bestätigt worden. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss desselben vom 07.09.2021, XXXX , zurückgewiesen.
Wie bereits unter Punkt II. 2.3. dargelegt, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass sich der maßgebende Sachverhalt in Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines (ohnedies nicht behaupteten) Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden seither nicht geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erforderlich war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet verlängert hat. Auch seine – durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet bedingten – verbesserten Sprachkenntnissen können keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183), ebenso wenig sein ehrenamtliches Engagement im Ausmaß von 52 Stunden oder ein bestehender Freundes- und Bekanntenkreis (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, er sei nunmehr verstärkt erwerbstätig, so gilt festzuhalten, dass er in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels überhaupt zu keiner Erwerbstätigkeitausübung berechtigt ist. Im Ergebnis sind die vorgebrachten Integrationsbemühungen letztlich nur darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer seine bereits in der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich – ungeachtet der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot – einfach fortgesetzt hat. Dabei ist der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und er ungeachtet des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes schlichtweg im Bundesgebiet verblieben ist. Einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben wäre deshalb ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein illegales Verbleiben im Bundesgebiet weiter vermindert werden. Die verwaltungsrechtlichen Delinquenzen stellen zudem gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, dar, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Insgesamt kommt daher auch das Gericht zur Auffassung, dass keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, sodass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 durch das BFA gerechtfertigt war. Aus diesem Grunde war der Bescheid der belangten Behörde nicht zu beanstanden.
Wie im angebotenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt, bedarf es in Anbetracht der bereits aufrechten rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung (VwGH 10.09.2021, XXXX ).
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann im konkreten Fall eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt und teilt das Gericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde zudem kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht, vielmehr wurde sich lediglich auf die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet berufen.
Im Rahmen des genannten Ermessens konnte daher eine Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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