Bundesverwaltungsgericht W222 1221653-3

W222 1221653-3Tribunale amministrativo federale21 apr 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Drogenabhängigkeit Einreiseverbot aufgehoben Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung medizinische Versorgung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Voraussetzungen Zurückverweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W222 1221653-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W222.1221653.3.00

Spruch

W222 1221653-3/3E

Im Namen der Repbulik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A)

I. zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. fasst den Beschluss:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, reiste am 23.06.2000 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 26.06.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieses Verfahren wurde schließlich – im zweiten Rechtsgang – mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX rechtskräftig negativ erledigt und erwuchs die gegen den Beschwerdeführer erlassene asylrechtliche Ausweisung in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX war gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses erwuchs am 22.10.2003 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer beantragte am 14.03.2013 bei der Landespolizeidirektion XXXX eine Karte für Geduldete. Diese wurde ihm bis zum XXXX .10.2014 ausgestellt.

Am 18.09.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein, diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Am 25.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Duldung.

Die Botschaft der Republik Guinea in Berlin teilte dem BFA mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund des Umstandes, dass ihr keine Informationen zur Identität des Beschwerdeführers vorliegen würden, nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA eine „Bestätigung“ der Botschaft der Republik Guinea in Berlin vom XXXX , wonach eine Ausstellung eines Reisepasses für Bürger Guineas im Ausland nicht vorgesehen und nicht möglich sei.

Am 08.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er darauf hinwies, dass er bereits im September 2014 um Verlängerung seiner Duldungskarte angesucht habe. Er benötige diese auch, um sich behandeln zu lassen.

Am 03.07.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim BFA ein, in welchem erklärt wurde, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete nicht fristgemäß entschieden habe. Es wurde Säumnisbeschwerde erhoben.

Am 10.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.

Im April 2016 legte der Beschwerdeführer neuerlich das Schreiben der Botschaft von Guinea vom XXXX vor, wonach Bürgern Guineas im Ausland keine Passausstellung möglich sei.

Am 28.04.2017 wurde neuerlich Säumnisbeschwerde erhoben, nunmehr in Bezug auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 10.08.2015.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen wurde am 23.08.2017 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, Zl. I403 1221653-2/8E, wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.“

Dem Beschwerdeführer wurde eine Karte für Geduldete gültig von XXXX .01.2018 bis XXXX .01.2019 ausgestellt.

Am XXXX .07.2018 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet.

In der Folge erließt das BFA gegen den Beschwerdeführer einen Mitwirkungsbescheid, welcher in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt sechs Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt.

Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG § 15 StGB. § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, welche er in einer österreichischen Justizanstalt verbüßt.

2. Gegenständliches Verfahren

Das BFA leitete am XXXX .07.2019 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

Am 11.09.2019 wurde das BFA von der Justizanstalt XXXX über die Fortsetzung des Strafvollzugs des in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers in der dortigen Anstalt informiert (Strafvollzugsortsänderung).

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – Parteiengehör vom 12.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Guinea sowie Einreiseverbot zu erlassen. Neben der Übermittlung des Länderinformationsblatt vom 02.09.2019 Guinea an den Beschwerdeführer wurde er um Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinen Privat- und Familienverhältnissen, ersucht. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt.

Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 20.05.2021 in Beantwortung jener Fragen u.a. aus, er habe „Lungenbeschwerden“ und müsse „deshalb in der Nacht auch mit einer Sauerstoffmaske schlafen“. Des Weiteren führte er u.a. aus, er habe ein Suchtproblem und wolle unbedingt eine Therapie machen. Er habe in Haft bereits an einer Suchttherapiegruppe teilgenommen und wolle diese auch nach Corona (aktuell gebe es keine Gruppen) wieder weitermachen. Im Akt ersichtlich ist u.a. auch ein Schreiben vom 03.06.2015 betreffend Verlängerung seiner Duldungskarte, worin vom Beschwerdeführer u.a. ausgeführt wird, er sei „schwer krank“ und müsse sich u.a. dringend einer Operation unterziehen. Des Weiteren ist u.a. ein Befund vom XXXX .12.2012 ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer an einer gesicherten Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus leide.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).

In der Begründung wurden u.a. neben der Anführung der sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass jener unter Hepatitis C und „Lungenbeschwerden“ leide. Feststellungen zur Lage in Guinea sind dem Bescheid nicht zu entnehmen; das BFA führte diesbezüglich u.a. lediglich aus, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Grund angegeben habe, der gegen eine Rückkehr in seine Heimat spreche. Eine Benachteiligung von ausreichender Intensität habe er weder vorgebracht noch sei eine solche im Kontext mit der Lage in Guinea erkennbar. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. „Während der niederschriftlichen Einvernahme“ habe er dazu angegeben, dass er „Lungenbeschwerden“ habe und mit einer Sauerstoffmaske schlafen müsse. Ferner habe er ein Suchtproblem und wolle unbedingt eine Therapie machen. Weiters wurde in der Beweiswürdigung u.a. ausgeführt, dass er durch sein Verhalten, welches Vergehen im Suchtmittelmilieu darstelle, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt habe und lasse darauf schließen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Feststellungen zur Erlassung des Einreiseverbotes würden sich auf das letzte Strafurteil gründen. Nach Anführung der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Erschwernis- und Milderungsgründen wurde insbesondere ausgeführt, dass von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit angesichts der verbüßten Haftstrafen nicht ausgegangen werden könne, da auch vorherige Verurteilungen und das verspürte Haftübel ihn nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten habe, weshalb von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Es habe unter einer Gesamtschau aller bekannten Umstände keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Einstellung der strafbaren Handlungen, ein daraus abgeleitetes rechtmäßiges Verhalten und demzufolge dem Wegfall einer aktuellen, tatsächlichen und schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere die Rückkehrentscheidung für zulässig erachtet. Ausführungen zum Spruchpunkt IV. (Erlassung des Einreiseverbotes) sind in der rechtlichen Beurteilung nicht zu ersehen (nach den Ausführungen zu Spruchpunkt III. folgen in der Bescheidbegründung jene zum Spruchpunkt V.). Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind in der rechtlichen Beurteilung nicht ersichtlich. Die Abschiebung nach Guinea sei insbesondere zulässig, da sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd § 50 Abs. 1 FPG weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ergebe.

Ein Rückkehrberatungsgespräch vom XXXX .08.2021 ergab laut diesbezüglicher im Akt einliegender Dokumentation, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei.

Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, das BFA setze sich weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung mit dem erlassenen Einreiseverbot auseinander, in der rechtlichen Beurteilung werde der Spruchpunkt IV. vollkommen außer Acht gelassen, enthalte der Bescheid keine rechtliche Begründung hinsichtlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) und fehle jeglicher Begründungswert. Es wäre überdies zumindest zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme geladen worden wäre, damit sich das BFA einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen hätte können. Vorzuwerfen sei dem BFA weiters, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt habe, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine besondere Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wären, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Insgesamt reduziere das BFA ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie es zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen sei. Der Beschwerdeführer leide ferner an Hepatitis C und einer Lungenkrankheit. Dem Bescheid würden keine Länderberichte beiliegen. Dahingehend sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Berichtslage die Abschiebung für zulässig erklärt worden sei. Gerade bei der Beurteilung der Frage, ob bei dem BF eine Situation gegeben sei, die eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, habe das BFA keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellung des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Das BFA habe es unterlassen, durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF, ein starkes Leid zur Folge hätte, oder ob diese zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung des Beschwerdeführers führen würde. Eine Überstellung nach Guinea würde eine reale Gefahr nach Art. 3 EMRK darstellen. Die ausgebliebene adäquate medizinische Behandlung und die damit einhergehenden starken Schmerzen, sowie das Risiko wieder einer solchen Situation ausgesetzt zu werden und in weiterer Folge Lebensgefahr ausgesetzt zu sein, stelle für den Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK dar. Aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei die Abschiebung für unzulässig zu erklären. Weiters habe das BFA, wie eben dargelegt, notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Daher werde wiederholt beantragt, (u.a.) den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 27.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der Beschwerdeführer ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Auch kommt gegenständlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. auch das ihn betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, I403 1221653-2/8E).

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

Zu II. Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und Zurückverweisung an das BFA:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG normiert auszugsweise:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[ … ]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

[ … ]“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG normiert:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[ … ]“

Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG normiert:

„§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet auszugweise:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

[ … ]“

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei, erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren u.a. konkret vor, dass er „Lungenbeschwerden“ habe und deshalb in der Nacht auch mit einer Sauerstoffmaske schlafen müsse. Des Weiteren wies er vor dem BFA auf sein Suchtproblem hin (laut Beschwerde habe er jedoch die „Drogensucht“ „mittlerweile“ überwunden) und liegt ein Befund vor, wonach er an Hepatitis C leide.

Das BFA stellte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C und „Lungenbeschwerden“ leide und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, was sich laut BFA „aus der Aktenlage“ ergebe. Es wurde vom BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei; das BFA setzte sich jedoch in keiner Weise erkennbar mit den vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers auseinander und führte diesbezüglich geeignete notwendige Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen nicht einmal im Ansatz durch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 Rn. 7 – 8 unter Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

Das BFA unterließ – vor dem Hintergrund der oben zitieren Rechtsprechung – bereits geeignete Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen zur entscheidungswesentlichen Frage hinsichtlich des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insbesondere kann schon aufgrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe Lungenbeschwerden und müsse deshalb in der Nacht auch mit einer Sauerstoffmaske schlafen, nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt (dass nur das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit Blick auf Art 3 EMRK iVm. § 50 Abs. 1 FPG relevant wäre, wie das BFA im Bescheid implizit vermeint, widerspricht der oben angeführten Rechtsprechung). So wurde vom BFA in keiner Weise, etwa durch die Einholung entsprechender medizinischer Befunde bzw. Gutachten, erhoben, um welche Erkrankung es sich genau handelt, vielmehr stellte das BFA lediglich das Vorliegen von „Lungenbeschwerden“ fest, ohne dies im Ansatz zu konkretisieren und zu ermitteln, ob bzw. welche Behandlungen der Beschwerdeführer bedarf. Hinzutritt auch gegenständlich, dass im Akt Befunde vorliegen, wonach der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide (und wurde dies vom BFA auch festgestellt). Diesbezügliche geeignete Ermittlungen bzw. Erhebungen zu notwendigen Behandlungen (Medikation, Therapien) wurden ebenso unterlassen. Auch findet sich das Schreiben vom 03.06.2015 im Akt des BFA, worin vom Beschwerdeführer u.a. ausgeführt wird, er sei „schwer krank“ und müsse sich u.a. dringend einer Operation unterziehen. Nähere Ermittlungen bzw. Erhebungen wurden jedoch unterlassen, wären aber jedenfalls bereits aufgrund des übrigen aktuellen Vorbringens angezeigt gewesen. Überdies wies der Beschwerdeführer vor dem BFA auf sein Suchtproblem hin, auch diesbezüglich wurden jegliche Ermittlungen unterlassen.

In weiterer Folge wäre das BFA bei Feststellung entsprechender Erkrankungen gehalten gewesen, unter Heranziehung von geeigneten, konkreten Länderberichten sowohl das Vorhandensein der für den Beschwerdeführer allfälligen notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in seinem Herkunftsland als auch den tatsächlichen Zugang des Beschwerdeführers zu diesen zu beurteilen. Dabei wird es sich gegebenenfalls auch mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu den Lebensumständen allfällig noch vorhandener Verwandten in seinem Herkunftsland auseinanderzusetzen haben, um beurteilen zu können, ob die notwendige medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer auch tatsächlich verfügbar ist (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 Rn. 9). Diesbezüglich ist gegenständlich darauf hinzuweisen, dass im Bescheid zwar auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Heimatland des Beschwerdeführers verwiesen wird, jedoch Länderfeststellungen im Bescheid selbst, insbesondere zur medizinischen Versorgung, überhaupt nicht getroffen werden.

Auch ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die, gegenständlich vorgelagerte, Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG (im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines etwaigen damit verbundenen Einreiseverbots) anerkannt, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann; dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Diesbezüglich bedürfte es einmal, wie bereits ausgeführt, spezifischer Feststellungen aufgrund geeigneter Ermittlungsschritte hinsichtlich der konkreten Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie ebenso Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um die Erkrankungen adäquat zu behandeln. In einem zweiten Schritt wäre dann zu klären, inwieweit diese Maßnahmen für den Beschwerdeführer – mit welcher Wahrscheinlichkeit – auch in Guinea zugänglich wären und gegebenenfalls, wäre nicht von uneingeschränkter Zugänglichkeit auszugehen, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben der einen oder anderen Maßnahme für den Beschwerdeführer konkret nach sich zöge. Erst dann läge eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung vor (vgl. idS. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0199; VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0026).

Dabei hätte auch – insbesondere vor dem Hintergrund einer mit einer Erkrankung unter Umständen verbundenen Vulnerabilität (insbesondere bei eingeschränktem Zugang zu einer notwendigen Behandlung und der damit verbundenen Folgen für den Beschwerdeführer) – die spezifische Rückkehrsituation (Erreichbarkeit, Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt etc.) des Beschwerdeführers, neben der Prüfung nach § 50 Abs. 1 FPG, auch im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, auch unter Heranziehung geeigneter Länderfeststellungen, näher in den Blick genommen werden müssen, zumal auch der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen seit ca. 20 Jahren nicht mehr in Afrika gewesen sei (vgl. etwa 21.12.2021, Ra 2020/21/0487).

Im Übrigen sei ergänzend anzumerken, dass sich im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung keinerlei Ausführungen zu Spruchpunkt IV. (Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes) finden und sind in rechtlicher Hinsicht diesbezüglich lediglich kursorische Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. (Erlassung der Rückkehrentscheidung) ersichtlich. Daneben finden sich bloß diesbezügliche dislozierte Ausführungen in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung, was gesamthaft als weiterer Anhaltspunkt angesehen werden kann, dass das BFA gegenständlich nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist.

Da somit das BFA im vorliegenden Fall in mehrfacher Weise kein hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat, ist zusammenfassend festzustellen, dass die belangte Behörde nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.

Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte II. – V. und das diesen zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit im Umfang der Spruchpunkte II. – V. an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und erstmaligen Erhebungen sowie Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. – V. zu beheben war. Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides erschien der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weswegen diesbezüglich eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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