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W222 2244941-2•Bundesverwaltungsgericht W222 2244941-2
W222 2244941-2Tribunale amministrativo federale20 apr 2022
Fristversäumung Hinterlegung Rechtsvertreter Sorgfaltspflicht Verschulden Wiedereinsetzungsantrag Zustelldatum
W222 2244941-1/4E
W222 2244941-2/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX / XXXX sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin sowie Wiedereinsetzungswerberin (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet) ist eine Staatsangehörige Kameruns, welche seit XXXX .01.2014 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet ist.
Im Februar 2018 wurde ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt. In der Folge wurde ihr eine Rot-Weiß-Rot - Karte (plus) nach dem NAG, gültig von XXXX .12.2018 bis XXXX .12.2019, erteilt – einen Verlängerungsantrag stellte die BF erst am XXXX .06.2021, welcher von der Behörde nach dem NAG, der XXXX , gemäß § 24 NAG zurückgewiesen wurde.
Am XXXX .05.2021 ersuchte das XXXX der XXXX das BFA um Erhebung des Aufenthaltsstatus der BF, da der letzte Aufenthaltstitel mit Daum XXXX .12.2019 abgelaufen sei. Angemerkt wurde, dass die BF mit Datum XXXX .04.2021 um Sozialunterstützung angesucht habe.
Das BFA leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ein und räumte der BF mit als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetem Schreiben vom XXXX .05.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Das Schreiben wurde laut im Akt einliegendem Rückschein nach einem Zustellversuch hinterlegt. Eine Stellungnahme der BF langte beim BFA in der Folge nicht ein.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und wurde ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde die BF u.a. informiert, dass ihr die im Spruch genannte Rechtsvertretung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird.
Der Zustellung des Bescheides sowie des Schreibens betreffend den Rechtsberater wurde mittels RSa verfügt, erfolgte laut Rückschein am 09.06.2021 ein Zustellversuch („Verständigung in Abgabeeinrichtung eingelegt“) und wurden die Zustellstücke laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist 10.06.2021 hinterlegt. Der Rückschein langte am 11.06.2021 beim BFA ein.
Am 06.07.2021 gab die im Spruch genannte Rechtsvertretung die ihr von der BF erteilte Vollmacht gegenüber dem BFA per E-Mail bekannt (Bevollmächtigung laut im Akt einliegender Vollmacht am 30.06.2021) und ersuchte unter einem das BFA per E-Mail um Bekanntgabe des Zustelldatums des Bescheids betreffend die BF.
Am 08.07.2021 ersuchte die Rechtsvertretung erneut per E-Mail um Bekanntgabe des Zustelldatums des Bescheids betreffend die BF.
Am 09.07.2021 teilte das BFA der Rechtsvertretung mit, dass diesbezüglich ein Antrag auf Akteneinsicht zu stellen sei.
Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung am 14.07.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher u.a. zur Rechtzeitigkeit ausgeführt wurde, der Bescheid sei der BF durch Hinterlegung am 19.06.2021 zugestellt worden, weshalb die Beschwerde daher fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Frist ergehe. Ferner wurde u.a. ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der Beschwerde beigelegt waren (in Kopie):
-Vollmacht vom 30.06.2021 (siehe oben im Verfahrensgang)
-Einzahlungsbeleg
-Geburtsurkunde der in Österreich geborenen Tochter
-Mietvertrag
-Als Scheidungsurteil eines französischen Gerichts bezeichnete Urkunde
Die Beschwerdevorlage langte am 02.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der u.a. beantragt wurde, die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht „abzuweisen“. Wie aus dem beiliegenden Zustellschein ersichtlich, sei die „Beschwerde“ am 10.06.2021 hinterlegt worden und auch schon bevor die Beschwerdeschrift der BBU verfasst worden sei, bereits rechtskräftig gesetzt.
Mit Verspätungsvorhalt vom 03.09.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage der BF mit, dass der Bescheid am 10.06.2021 ordnungsgemäß beim Postamt hinterlegt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe daher mit Ablauf des 08.07.2021 geendet und erweise sich daher die am 14.07.2021 eingebrachte Beschwerde als verspätet, weshalb – soweit eine eingelangte Stellungahme nicht anderes erfordere – die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
Am 14.09.2021 erstattete die BF durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsvertretung sei am 30.06.2021 die Vollmacht für das Beschwerdeverfahren erteilt und der Bescheid samt Kuvert vorgelegt worden. Laut Kuvert sei der angefochtene Bescheid der BF am 19.06.2021 hinterlegt worden. Die BF habe sich nicht erinnern können, wann sie den gelben Zettel im Postkasten vorgefunden habe, noch wann sie den angefochtenen Bescheid beim Postamt abgeholt habe. Die telefonischen Nachfragen beim BFA bezüglich des Zustelldatums seien erfolglos geblieben. Die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Referenten sei wegen seines Urlaubs nicht möglich gewesen. Auch zwei schriftliche Nachfragen beim BFA bezüglich des Zustelldatums seien erfolglos geblieben. Die Rechtsvertretung sei somit von dem Hinterlegungsdatum (19.06.2021), ersichtlich auf dem Kuvert, ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei der 17.06.2021 als letzter Tag der Rechtsmittelfrist und die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Der BF treffe somit jedenfalls kein Verschulden an der – vermeintlich – verspäteten Einbringung der gegenständlichen Beschwerde. Aus juristischer Vorsicht stelle die Rechtsvertretung der BF gegen die Versäumung der Beschwerdefrist außerdem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesbezüglich wurde insbesondere ausgeführt, die Rechtsvertretung habe keinesfalls vorhersehen können, dass das am Kuvert ersichtliche Datum 19.06.2021 nicht das tatsächliche Zustelldatum sei und somit die Frist für die Beschwerdeerhebung versäumt werden würde. Da die Rechtsvertretung keine Auskunft bezüglich des Zustelldatums vom BFA erhalten habe, habe sie darauf vertrauen müssen, dass das Hinterlegungsdatum am Kuvert dem Zustelldatum entspreche. Es liege somit keinerlei Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Beschwerde vor. Erst durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2021 habe die BF und ihre Rechtsvertretung Kenntnis von der Unrichtigkeit des Zustelldatums, welches auf dem Kuvert des angefochtenen Bescheids geschrieben sei, erlangt. Sie sei fristgerecht der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Frist zur Stellungnahme nachgekommen und habe zudem fristgerecht den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Angesichts des Erörterten treffe die BF kein Verschulden daran, dass die Beschwerde verspätetet erhoben worden sei, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die Beschwerde zu prüfen sei.
Der Beschwerde beigelegt waren (in Kopie):
-Kuvert (RSa)
-E-Mails der Rechtsvertretung an das BFA (vom 06.07.2021 und 08.07.2021)
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.09.2021 eine telefonische Auskunft bei der Post betreffend die Zustellung des Bescheides ein. Der Auskunft zufolge sei die Lagefrist bis 28.06. gewesen und sei das Dokument am 21.06. persönlich abgeholt worden. Hinterlegungsschein existiere der Auskunft zufolge keiner mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Festgestellt wird hinsichtlich des Bescheid des BFA vom XXXX , dass am 09.06.2021 ein Zustellversuch erfolgte und der Bescheid mit Beginn der Abholfrist am 10.06.2021 hinterlegt wurde.
Die BF bevollmächtigte am 30.06.2021 die im Spruch genannte Rechtsvertretung.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 14.07.2021 beim BFA eingebracht.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/04/0099 Rn. 13). Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein jedoch keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit dar (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262).
Die Feststellungen zum Zustellversuch am 09.06.2021 sowie die Hinterlegung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist am 10.06.2021 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Aus jenem ergibt sich nämlich, dass am 09.06.2021 der Zustellversuch erfolgte und auch die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und ergibt sich der Beginn der Abholfrist mit 10.06.2021 beim Postamt. Der Rückschein ist zudem bereits am 11.06.2021, sohin vor dem 19.06.2021 – dem von der BF behaupteten Datum der Hinterlegung – beim BFA eingelangt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Lagerfrist bis 28.06. seitens der Post vorgesehen gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass die Bereithaltungsfrist zur Abholung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zu betragen hat, erscheint eine Hinterlegung am 19.06., wodurch jene Frist durch die Post nicht eingehalten würde, als unplausibel.
Vor diesem Hintergrund ist der BF der Gegenbeweis nicht gelungen und war aufgrund des Zustellnachweises (Rückschein) entsprechend dem dort angebrachten Vermerk des Zustellorganes der 10.06.2021 als Tag der erstmaligen Bereithaltung des hinterlegten Bescheides zur Abholung anzunehmen (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/11/0188), zumal sich auch aus dem Vorbringen der BF nicht ergibt, dass sich aus der Verständigung von der Hinterlegung ein anderes Datum – als im Rückschein beurkundet – ergeben hätte. Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass der auf dem Kuvert vermeintlich als „19.6.“ identifizierbare Schriftzug auch als „Z 9.6.“ gelesen werden könnte – was im Einklang mit dem Zustellversuch am nämlichen Tag stünde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).
Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (vgl. nunmehr: § 13 BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).
Rechtlich folgt daraus:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des BFA vom XXXX der BF durch Hinterlegung am 10.06.2021 (Beginn der Abholfrist) gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde.
Festzuhalten ist ferner, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verspätet erfolgten Einbringung der Beschwerde eine Frist versäumt wurde und die BF hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt.
Der Bescheid des BFA vom XXXX enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Französisch übersetzt wurde (ebenso wie die Information – Rechtsberatung vom selben Tag). Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass die BF nicht lesen könnte, wurde weder von der BF noch von der Rechtsvertretung behauptet (aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die BF drei Jahre in Frankreich gelebt habe und sie in Frankreich eine Ausbildung zur XXXX absolviert habe; da Französisch eine Amtssprache in Kamerun ist, ist davon auszugehen, dass die BF auch über entsprechende Französischkenntnisse verfügt – Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht).
Der zu beurteilende Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen und zusammengefasst damit begründet, dass die Rechtsvertretung vom auf dem Kuvert ersichtlichen Hinterlegungsdatum (laut Rechtsvertretung: 19.06.2021; im Übrigen ein Samstag) ausgegangen sei, welches die BF (im Zuge der Vollmachtserteilung am 30.06.2021) vorgelegt habe. Die BF habe sich nicht mehr erinnern können, wann sie den gelben Zettel im Postkasten vorgefunden habe, noch wann sie den angefochtenen Bescheid beim Postamt abgeholt habe. Telefonische Nachfragen hinsichtlich des Zustelldatums beim BFA seien erfolglos geblieben, sei eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Referenten aufgrund seines Urlaubs nicht möglich gewesen und seien auch zwei schriftliche Anfragen per E-Mail beim BFA erfolglos geblieben. Da die Rechtsvertretung vom BFA keine Auskunft erhalten habe, habe sie darauf vertrauen müssen, dass das Hinterlegungsdatum am Kuvert dem Zustelldatum entspreche. Die Rechtsvertretung habe keinesfalls vorhersehen können, dass das am Kuvert ersichtliche Datum (laut Rechtsvertretung: 19.06.2021) nicht das tatsächliche Zustelldatum sei und somit die Frist für die Beschwerdeerhebung versäumt werden würde.
Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 73 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 43 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen, es gibt keine „restitutio ob malam defensionem“. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 44 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei „beruflichen“ rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 44 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können. Dabei obliegt es dem Vertreter einer Partei insbesondere, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen, und stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar, wenn sich ein Rechtsanwalt insofern mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei (so etwa, dass sie den hinterlegten Bescheid an einem bestimmten Datum „bekommen“ oder auch „zugestellt“ erhalten habe) zufriedengibt. Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekanntzugeben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd. § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 45 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Besonderes Augenmerk hat der berufliche rechtskundige Parteienvertreter auf Irrtümer zu legen, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, und damit insbesondere für ihn, leicht erkennbar ist. Solche Versehen drohen beispielsweise dann, wenn ein bereits unterfertigtes, aber fehlerhaftes Schriftstück nicht sofort nach Erstellen des fehlerfreien Exemplars aus dem Verkehr gezogen wird oder wenn ein telefonischer Auftrag, etwa zu einer Eintragung ins Fristenbuch, mit Formulierungen erteilt wird, die eine Missinterpretation geradezu vorprogrammieren. Auch wenn das Zustelldatum des Bescheides, gegen den der Anwalt Rechtsmittel erheben soll, der Kanzleikraft telefonisch übermittelt wird, sind Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit der aufgenommenen Daten (zB schriftliche Bestätigung) zu treffen, da bei telefonischer Übermittlung Hör- oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. § 68 Rz 5 ff) und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 51 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des VwGH beispielsweise vor, wenn
der Wiedereinsetzungswerber das Kuvert, aus dem der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hervorgeht, wegwirft und auf dem Bescheid, den er seinem Rechtsvertreter zwecks Einbringung eines Rechtsmittels übersendet, ein unrichtiges Zustelldatum (zB falschen Eingangsstempel) anbringt;
jene Unterlagen, aus denen sich der Tag der Zustellung und damit der Beginn des Fristenlaufes ergibt, in einer Weise aufbewahrt werden, die es möglich erscheinen lässt, dass sie selbst und damit das Wissen um den Fristbeginn verloren gehen; diese Unterlagen sind vor dem Zugriff unbefugter und solcher Personen, die ihre Bedeutung nicht erfassen, zu schützen;
die Partei über die Zeitpunkte der Zustellung verschiedener, hintereinander eingelangter behördlicher Schriftstücke irrt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 41 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch
Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen;
unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist, und Beachtung der in § 6 ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag „bekommen“, zufrieden zu geben. Auch im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin nach dem dargestellten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum „zugestellt“ erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten (vgl. VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214).
Übertragen auf den zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die verspätet erfolgte Einbringung der Beschwerde zwar insofern auf einem unvorhergesehenen Ereignis beruhte, als die Rechtsvertretung – dessen Verhalten sich die BF zuzurechnen lassen hat – aufgrund eines handschriftlichen Vermerks auf dem Kuvert, der von der Rechtsvertretung als 19.06.2021 gedeutet wurde, den Fristenlauf von einem unrichtigen Zustelldatum aus berechnete.
Dieser Irrtum der (rechtskundigen) Rechtsvertretung über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides kann jedoch – in Bezug auf das Zustelldatum erhöhten Prüfpflicht – nicht als auf einem minderen Grad des Versehens beruhend erachtet werden:
So ergibt sich bereits aus dem Vorbringen in der Eingabe vom 14.09.2021, dass die (rechtskundige) Rechtsvertretung keine positive Kenntnis über das exakte Zustelldatum besessen hat, zumal auch vorgebracht wurde, dass die BF sich nicht mehr erinnern habe können, wann sie den gelben Zettel im Postkasten vorgefunden habe, noch wann den angefochtenen Bescheid beim Postamt abgeholt habe. Auch das im Bescheid angeführte Datum ( XXXX ) hätte jedenfalls die Möglichkeit einer früheren Zustellung zugelassen. Insofern hätte die Rechtsvertretung keinesfalls auf den auf dem Kuvert vermeintlich als „19.6.“ identifizierbaren Schriftzug, welcher auch als „Z 9.6.“ gelesen werden könnte – vertrauen dürfen, zumal es sich um einen bloß internen Vermerk eines Postmitarbeiters handelt. Weiters wurde offenbar von der Rechtsvertretung selbst die Notwendigkeit, grundsätzlich weitere Erhebungen hinsichtlich des Zustelldatums vorzunehmen, gesehen, was zusätzlich indiziert, dass die Rechtsvertretung selbst nicht auf das auf dem Kuvert ersichtliche Datum vertrauen hat.
Jene Erhebungen erwiesen sich jedoch gegenständlich als nicht hinreichend, um ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden auszuschließen.
Der Rechtsvertretung wäre es nämlich zuverlässig möglich gewesen, vom Zustelldatum im Wege einer Akteneinsicht Kenntnis zu erlangen. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht dargetan. Gerade im Hinblick auf die besondere Prüfpflicht im Hinblick auf das Zustelldatum erscheint es geboten, alle möglichen diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten unverzüglich auszuschöpfen. Die Rechtsvertretung hätte sich nicht damit zufriedengeben dürfen, dass die Auskunft telefonisch sowie per E-Mail vom BFA nicht zu erlangen gewesen ist und wäre grundsätzlich gehalten gewesen, das Zustelldatum selbst im Wege der Akteneinsicht zu eruieren. Aus der bloßen Nichterlangbarkeit einer Auskunft hinsichtlich des Zustelldatums konnte gegenständlich nicht geschlossen werden, dass der auf dem Kuvert angeführte Schriftzug dem Zustelldatum entspricht, zumal auch nicht alle möglichen Ermittlungs- bzw. Erhebungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Ferner wäre es nämlich zum damaligen Zeitpunkt denkbar gewesen, auch parallel, unverzüglich, neben der Veranlassung einer Akteneinsicht, Erhebungen bei der Post durchzuführen und jene entsprechend zu dokumentieren. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch in keiner Weise dargetan. Erste Erhebungen hinsichtlich des Zustelldatums (in Form einer E-Mail an das BFA) tätigte die Rechtsvertretung dokumentiert überhaupt erst am 06.07.2021, d.h. knapp eine Woche nach der Bevollmächtigung durch die BF am 30.06.2021; wann telefonische Anfragen beim BFA durchgeführt worden sein sollen, geht aus dem Vorbringen nicht hervor. Gerade im Hinblick auf das im Bescheid angeführte Datum ( XXXX ), was bereits eine Verfristung mit Ablauf des 06.07.2021 grundsätzlich als möglich erscheinen ließe, kann auch gegenständlich von einer unverzüglichen Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist, nicht die Rede sein. Im gegenständlichen Fall wären zuverlässige Ermittlungen bzw. Erhebungen bereits nach der Bevollmächtigung durch die Rechtsvertretung unverzüglich in die Wege zu leiten sowie auszuschöpfen und zu dokumentieren gewesen (etwa sofortige Vereinbarung eines Termins für die Akteneinsicht bzw. unverzügliche persönliche Vorsprache beim BFA zwecks der Akteneinsicht, unverzügliche schriftliche Anfrage / Anfrage per E-Mail an das BFA sowie parallele Erhebungen bei der Post).
Aufgrund dieser Erwägungen konnte die BF bzw. Rechtsvertretung nicht plausibel darlegen, dass ihr an der Versäumung der Beschwerdefrist ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
Zu II.) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 32 AVG bestimmt:
"5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."
Der Bescheid vom XXXX wurde der BF durch Hinterlegung am 10.06.2021 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 08.07.2021, weshalb die am 14.07.2021 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte und somit als verspätet zurückzuweisen ist.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Die BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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