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W142 1419065-3•Bundesverwaltungsgericht W142 1419065-3
W142 1419065-3Tribunale amministrativo federale20 apr 2022
amtswegige Wiederaufnahme Beschwerdeverfahren Haft Inlandsaufenthalt
W142 1419065-3/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2021, Zl. 550494202-201102033, beschlossen:
A) Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022 zu Zl. W142 1419065-3/14E abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2021, Zl. 550494202-201102033, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ein befristetes Einreiseverbot wurde für die Dauer von 5 Jahren erlassen (richtig Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2021, Zl. W142 1419065-3/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer (BF) seit dem 01.09.2020 nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet. Dieser Umstand wurde der Vertretungsbevollmächtigten seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.11.2021 mitgeteilt und dieser auch gleichzeitig eine Frist gewährt, um eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers mitzuteilen. Bis dato langte jedoch keine Mitteilung der Vertretungsbevollmächtigten ein.
5. Auch wurde seitens des erkennenden Gerichtes versucht die Vertretungsbevollmächtigte telefonisch zu kontaktieren. Trotz mehrmaliger Versuche, welche am 25.02.2022, 28.02.2022, 01.03.2022 sowie am 02.03.2022 erfolgt sind, war eine telefonische Kontaktaufnahme sowohl mit dem BFV XXXX als auch mit deren Obfrau XXXX nicht möglich (siehe Aktenvermerk vom 02.03.2022).
6. Das erkennende Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen hat.
7. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 03.03.2022, Zl. W142 1419065-3/14E gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., als gegenstandslos eingestellt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
8. Am 09.03.2022 langte eine E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwese und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde mitgeteilt, dass der BF seit dem 10.02.2022 in der Justizanstalt XXXX gemeldet sei. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.03.2022.
9. In der Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine amtliche Haftanfrage durchgeführt.
10. Mit E-Mail vom 25.03.2022 teilte die Justizanstalt mit, dass der BF seit dem 10.02.2022 in der Justizanstalt XXXX , aktuell in Strafhaft angehalten wird (voraussichtliches Strafende 10.05.2022). Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §269 Abs.1, 1.Fall StGB, §15 StGB, §83 Abs. 1 StGB, §84 Abs. 2 StGB, §89 StGB, §84 Abs. 1 StGB zu einer drei monatigen Freiheitsstrafe teilbedingt verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 wird festgehalten, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
"§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
3. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zu § 69 AVG die folgenden gegenständlich relevanten Grundsätze herausgebildet:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101, 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).
Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132) (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen des von der belangten Behörde vorliegend herangezogenen Wiederaufnahmegrundes unter anderem voraus, dass an der im durchgeführten Verfahren unterbliebenen Erörterung der neu hervorgekommenen Tatsache (bzw. des Beweismittels) die Behörde kein Verschulden trifft. Die amtswegige Wiederaufnahme eines (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens ist daher ausgeschlossen, wenn die Behörde die neue Tatsache (bzw. das neue Beweismittel) bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben (bzw. aufnehmen) können. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB (vgl. VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/01/0458).
4. Betreffend die Rechtzeitigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.03.2022 erlassen wurde und somit die diesbezügliche in § 32 Abs. 3 vorgesehene Frist von drei Jahren eingehalten wurde.
5. Im gegenständlichen Fall ist evident, dass sich der BF seit dem 10.02.2022 in der Justizanstalt XXXX befindet, zunächst in U-Haft und aktuell auf Grund einer drei monatigen Freiheitsstrafe in Strafhaft. Wäre dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses vom 03.03.2022 bekannt gewesen, dass sich der BF in Haft befindet, sich also im Bundesgebiet aufhält, wäre der gegenständliche Beschluss nicht erlassen worden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Beschlusses war es der zuständigen Gerichtsabteilung aber aus dem ZMR und der GVS nicht ersichtlich, dass sich der BF in der Justizanstalt befindet und der BF sich folglich noch im Bundesgebiet aufhält. Auch die damalige Anfrage an die zuständige Vertretungsbevollmächtigte blieb erfolglos. Der zuständigen Gerichtsabteilung trifft daher kein Verschulden. Ebenso wenig trifft dem BF im konkreten Fall ein Verschulden. Dem BF ist zwar anzulasten, dass er sich vor seiner Haft im Bundesgebiet hätte aufrecht anmelden müssen, jedoch trifft ihm kein Verschulden während seiner Anhaltung in der Justizanstalt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Beschluss vom 03.03.2022, Zl. W142 1419065-3/14E abgeschlossene Beschwerdeverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG wieder auf.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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