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W141 2248391-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2248391-1
W141 2248391-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2022
Anrechnung Einstellung Notlage Notstandshilfe Witwenrente
W141 2248391-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna FUCHS und Heinrich KALLMEYER, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 iVm §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.09.2021 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde) ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Notlage der Beschwerdeführerin ab dem 01.10.2021 eingestellt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein anrechenbares Einkommen erziele, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.10.2021, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 28.09.2021 fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, sie erhalte eine Witwenpension in Höhe von nur € 453,93, da sie insgesamt einen Betrag von € 2.000,00 an die PVA in Teilzahlungen zurückzahlen müsse.
Weiters wurde ausgeführt, sie habe aufgrund ihres Alters und ihrer Behinderung ohne die belangte Behörde keine Chance auf eine neue Arbeitsstelle. Sie fürchte, obdachlos zu werden. Eine Selbstversicherung sei nicht möglich.
3. Mit Bescheid vom 02.11.2021 wurde die Beschwerde vom 21.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2021, beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Am 18.11.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
6. Mit Schreiben vom 23.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin führte aus, es komme bei der Frage nach anrechenbarem Einkommen im Sinne des Zuflussprinzips auf das Einkommen an, welches der Beschwerdeführerin tatsächlich zukomme. Es seien von der Witwenpension sohin neben dem Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von € 27,14 auch weitere € 50,00 abzuziehen, da ihr das Geld nicht zur Verfügung stehe. Daher stehe der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 01.10.2020 zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 28.02.1993 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 01.02.2011 eine Witwenpension, seit Jänner 2021 in Höhe von € 532,07 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 27,14 und einen Ratenabzug in Höhe von € 50,00. Der monatliche Ratenabzug erfolgt aufgrund einer Rückforderung der PVA aufgrund zu viel erhaltener Leistung.
Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 01.09.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr Notstandshilfe ohne Anrechnung der Witwenpension bis zum 30.09.2021 in Höhe von täglich € 17,36 ausbezahlt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.09.2021 wurde die Notstandshilfe ab dem 01.10.2021 eingestellt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den Leistungsbezügen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.2022.
Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 01.09.2021 gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag.
Die Feststellungen zum Bezug einer Witwenpension gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie auf der im Akt aufliegenden Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2021 von der PVA. Dass die in der Verständigung als Rate ausgewiesenen € 50,00 eine Ratenzahlung für eine Rückforderung der PVA darstellt, wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausgeführt. Sie gab diesbezüglich an, sie zahle seit dem Jahr 2015 einen Betrag von insgesamt € 2.000,00 an die PVA zurück, da sie eine zu hohe Leistung erhalten habe.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung der Notstandshilfe ab 01.10.2021 aufgrund Anrechnung der Witwenpension.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 24 Abs. 1 ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 33 Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 36 Abs. 1 bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
Gemäß § 36 Abs. 2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Gemäß § 36 Abs. 3 ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
Gemäß § 36a Abs. 1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Gemäß § 36a Abs. 2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 36a Abs. 5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 79 Abs. 174 tritt § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021 mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende September 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Juli bis September 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Juli bis September 2021 nicht anzuwenden.
Gemäß § 81 Abs. 17 in der bis 30.09.2021 geltenden Fassung gebührt abweichend von § 36 die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.
Ausnahmen von der Vollversicherung: laut ASVG, BGBl. NR. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017:
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 475,86 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Gemäß § 5 Abs. 3 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn
1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.
Daraus folgt:
Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann.
Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen.
Der Einkommensbegriff des AlVG leitet sich aus dem Einkommensteuerrecht ab, dabei sind folgende drei Gruppen zu berücksichtigen: 1) Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, Pensionen und Renten, Transfereinkommen (=Arbeitslosengeld/Notstandshilfe); 2) Einkommen aus Land-und Forstwirtschaft und 3) andere Einkommen (Vermietung, Verpachtung, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, sonstige Einkünfte).
Es sind keine Freigrenzenerhöhungstatbestände aktenkundig bzw. hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund des bis zum 30.09.2021 in Kraft gewesenen § 81 Abs. 17 AlVG Notstandshilfe im Ausmaß ihres Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zu Grunde zu legen war, sohin in Höhe von täglich € 17,36.
Der Beschwerdeführerin gebührt ab 01.10.2021 – ohne Anrechnung – eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 16,49.
Laut Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 eine monatliche Witwenpension in Höhe von € 532,07 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von € 27,14, sohin eine Nettopension in Höhe von € 504,93. Dies übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2021 in Höhe von € 475,86 und ist daher bei der Berechnung der täglichen Notstandshilfe anzurechnen.
Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin können die € 50,00, welche zwar vom Bezug der Witwenpension monatlich abgezogen werden, für die Berechnung der Nettopension nicht abgezogen werden, da es sich hierbei nicht um einen gesetzlichen Abzug handelt, sondern dies – auch nach Angaben der Beschwerdeführerin – die monatliche Rate zur Rückzahlung einer rechtswidrig an die Beschwerdeführerin ausgezahlten Leistung darstellt. Die € 50,00 kürzen sohin zwar die monatlich ausbezahlte Witwenpension der Beschwerdeführerin, jedoch ausschließlich aus dem Grund, da die Beschwerdeführerin die Rückzahlungssumme an die PVA nicht in einer Zahlung tätigen konnte und von der PVA sohin eine monatliche Rate einbehalten wird. Diese Rate vermindert jedoch nicht die tatsächliche Nettopension, sondern stellt eine Vereinfachung der Rückzahlung der zu viel erhaltenen Leistung dar. Die Nettopension der Beschwerdeführerin beträgt jedenfalls € 504,93.
Das anrechenbare Einkommen in Höhe von gerundet € 505,00 ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag in Höhe von € 16,60 (€ 505 * 12 / 365).
Das anrechenbare Einkommen in Höhe von täglich € 16,60 übersteigt sohin die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 16,49.
Daher hat die belangte Behörde die Notstandshilfe zu Recht ab dem 01.10.2021 eingestellt.
Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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