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W141 2246596-2•Bundesverwaltungsgericht W141 2246596-2
W141 2246596-2Tribunale amministrativo federale20 apr 2022
Arbeitslosengeld geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Rückforderung Widerruf
W141 2246596-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna FUCHS und Heinrich KALLMEYER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Austria Campus, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Austria Campus (in der Folge belangte Behörde) vom 29.06.2021 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.274,48 verpflichtet wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er mit seinen geringfügigen Dienstverhältnissen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen begründend an, er sei in diesem Zeitraum nur in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen gestanden und habe lediglich € 200,00 jeweils verdient. 3. Mit Bescheid vom 14.09.2021 wurde die Beschwerde vom 12.07.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.09.2021, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Ergänzend wurde vorgebracht, er habe für manche Firmen als Bilanzbuchhalter gearbeitet, dafür jedoch den Lohn noch nicht erhalten, die belangte Behörde habe diese Firmen im Bescheid jedoch herangezogen.
Der Beschwerdeführer benötige das Arbeitslosengeld, um seine Fixkosten zu bezahlen.
5. Am 03.12.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog von 01.09.2020 bis 31.12.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 20.04.2020 bis 31.08.2020 als Angestellter bei XXXX . Er ist seit 01.01.2022 laufend als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Seit 01.11.2021 bis laufend ist er in Bezug von Alterspension.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.08.2020 mit Geltendmachung zum 01.09.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und beantwortete die Frage 5. „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ und die Frage 9. „Ich habe ein eigenes Einkommen“ jeweils mit „nein“. Dabei ist beispielhaft auch ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung aufgezählt. Auf Seite 4 der Antragsformulare ist jeweils angeführt: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)“. Darüber hinaus ist auf Seite 4 angeführt, dass „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, 1) dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann … 3) dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind“.
Da aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu diesem Zeitpunkt insgesamt 14 geringfügige Dienstverhältnisse hervorgingen, wurde der Beschwerdeführer mehrfach ab dem 19.08.2020 aufgefordert die diesbezüglichen Lohnzettel vorzulegen.
Am 01.10.2020 legte der Beschwerdeführer Lohnzettel der Firma XXXX und der Firma XXXX für September 2020 vor, aus dem ein Bruttogehalt von jeweils € 100,00 hervorging.
Am 30.11.2020 legte der Beschwerdeführer den Lohnzettel für der Firma XXXX für den Monat September 2020 vor, aus dem ein Bruttogehalt von € 100,00 hervorgeht.
Aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger ging zudem hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2013 geringfügig selbstständig erwerbstätig ist und wurde er ab dem 16.12.2020 mehrfach aufgefordert dem Arbeitsmarktservice die Bruttoerklärungen abzugeben.
Am 11.01.2020 legte der Beschwerdeführer die Lohnzettel der Firma XXXX für die Monate Oktober bis Dezember 2020 vor, aus dem ein monatliches Bruttogehalt von jeweils € 100,00 hervorgeht.
Am 19.01.2020 legte der Beschwerdeführer den Lohnzettel der Firma XXXX vor, aus dem für Dezember 2020 ein Bruttolohn von € 50,00 ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer legte zudem die Lohnzettel der Firma XXXX und der Firma XXXX für Dezember 2020 vor, aus denen jeweils ein Bruttolohn von € 100,00 hervorgeht.
Der Beschwerdeführer gab sowohl am 20.01.2020 als auch am 26.01.2020 gegenüber der belangten Behörde an, dass er von der Firma XXXX in den Monaten September 2020 bis Dezember 2020 kein Gehalt erhalten habe.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei folgenden Firmen geringfügig angemeldet:
01.09. 2020 bis 31.12.2020 bei der Firma XXXX
01.09. 2020 bis 31.12.2020 bei der Firma XXXX
01.09. 2020 bis 09.11.2020 bei der Firma XXXX
01.09. 2020 bis 30.12.2020 bei der Firma XXXX
01.09. 2020 bis 17.12.2020 bei der Firma XXXX
01.09. 2020 bis 31.12.2020 bei der Firma XXXX
01.09. 2020 bis 30.12.2020 bei der Firma XXXX
07.12. 2020 bis 31.12.2020 bei der Firma XXXX
Von der Firma XXXX hat der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 kein Gehalt erhalten.
Der Beschwerdeführer erzielte im September 2020 folgende Einkünfte:
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 200,00
Firma XXXX € 150,00
Firma XXXX € 100,00
Dies ergibt für den Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 650,00.
Der Beschwerdeführer erzielte im Oktober 2020 folgende Einkünfte:
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 200,00
Firma XXXX € 150,00
Firma XXXX € 100,00
Dies ergibt für den Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.10.2020 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 650,00.
Der Beschwerdeführer erzielte im November 2020 folgende Einkünfte:
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 200,00
Firma XXXX € 150,00
Firma XXXX € 100,00
Dies ergibt für den Beschwerdeführer im Zeitraum 01.11.2020 bis 30.11.2020 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 650,00.
Der Beschwerdeführer erzielte im Dezember 2020 folgende Einkünfte:
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 200,00
Firma XXXX € 150,00
Firma XXXX € 100,00
Firma XXXX € 50
Dies ergibt für den Beschwerdeführer im Zeitraum 01.12.2020 bis 31.12.2020 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 700,00.
Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichem Zeitraum jeweils ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 26,84. Dieses Arbeitslosengeld wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2021 aufgrund seiner Angaben betreffend geringfügige Beschäftigungsverhältnisse angewiesen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie dem Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung vom 04.04.2022 und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Einkünfte des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Erhebungsbericht vom 21.05.2021. In diesem wurden die Firmen, bei denen der Beschwerdeführer geringfügig angemeldet war kontaktiert und über die tatsächlichen Löhne des Beschwerdeführers Auskunft eingeholt.
Aus diesem Erhebungsbericht geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, der Beschwerdeführer hat angegeben, mindestens 20 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben, doch widerspricht dies dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Diesbezüglich ist derzeit ein Verfahren anhängig, der Beschwerdeführer gibt an, kein Gehalt erhalten zu haben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dies gegenständlich nicht relevant ist, da er mit den anderen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der belangten Behörde nicht gemeldet hat ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen 5 und 9 im Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 01.09.2020 sowie aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten ausreichend informiert war.
Die belangte Behörde erhielt erst durch den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung Kenntnis vom Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse und forderte den Beschwerdeführer mehrfach auf, die diesbezüglichen Lohnzettel bzw. Abmeldungen vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge den Aufforderungen der belangten Behörde sehr zurückhaltend nach und bedurfte es mehreren Aufforderungen durch die belangte Behörde.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wurde ihm am 24.02.2021 aufgrund seiner Angaben betreffend Beschäftigungsverhältnisse und seiner vorgelegten Lohnzettel rückwirkend ab dem 01.09.2020 ausbezahlt.
Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrig gegenüber der belangten Behörde angegeben hat, dass er kein Einkommen von der Firma XXXX erhalten hat, die belangte Behörde holte am 05.05.2021 eine Auskunft bei der Firma ein und wurde von dieser angegeben, dass der Beschwerdeführer als Buchhalter und Steuerberater gearbeitet habe und € 200,00 monatlich bar ausbezahlt erhalten habe. Der erkennende Senat folgt hierbei den Angaben der Firma, da kein Grund ersichtlich ist, dass der ehemalige Dienstgeber gegenüber der belangten Behörde ein höheres Einkommen, als tatsächlich ausbezahlt wurde, angibt.
Der Beschwerdeführe legte betreffend die Firma XXXX Lohnzettel vor, wonach er im Zeitraum September bis Dezember 2020 jeweils ein Bruttogehalt von € 100,00 erhalten habe. Im Zuge der Erhebung durch die belangte Behörde am 05.05.2021 konnte von der Firma das Lohnkonto vorgelegt werden, aus dem eindeutig ein Einkommen von monatlich € 150,00 hervorgeht. Diesbezüglich folgt der erkennende Senat den Angaben der Firma, da diese einerseits das Lohnkonto vorlegen konnten und kein Grund ersichtlich ist, dass die Firma das Gehalt des Beschwerdeführers in der Buchhaltung höher ausgewiesen hat, als ausbezahlt wurde.
Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe lediglich bei zwei Firmen ( XXXX und XXXX ) gearbeitet und lediglich ein Einkommen von insgesamt € 200,00 erzielt, ist aufgrund des Auszuges aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der von den Firmen getätigten Angaben absolut unglaubhaft. Diese Ausführungen widersprechen auch seinen eigenen getätigten Angaben, so legte er am 01.10.2020 und am 19.01.2021 Lohnzettel von der Firma XXXX und der Firma XXXX vor, woraus ersichtlich ist, dass er auch bei diesen beschäftigt war. Aufgrund der unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Umstand, dass er im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei der Erhebung des Sachverhaltes seiner Mitwirkung kaum nachgekommen ist, folgt der erkennende Senat den Daten aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den glaubhaften Angaben der jeweiligen Dienstgeber. Den Angaben der Dienstgeber sind die oben festgestellten Einkommen des Beschwerdeführers zu entnehmen und werden diese der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 3.274,48.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 ist arbeitslos, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 6 lit a ilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
§ 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 25 Abs. 4 können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Ausnahmen von der Vollversicherung: laut ASVG, BGBl. NR. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017:
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Gemäß § 5 Abs. 3 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn
1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Zum Widerruf:
Da der Beschwerdeführer im Zeitraum September bis November 2020 aus den insgesamt fünf Beschäftigungen insgesamt € 650,00 sowie im Dezember 2020 aus insgesamt sechs Beschäftigungen insgesamt € 700,00 verdient hat und im Jahr 2020 die Geringfügigkeitsgrenze bei € 460,66 lag, hat er im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze verdient.
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos und nicht zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt. Das zuerkannte Arbeitslosengeld war daher gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.
Zur Rückforderung:
Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand "Unwahre Angaben" ist erfüllt.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 lediglich aus dem Grund ausbezahlt erhalten, da er durch die falschen Angaben gegenüber der belangten Behörde (das Verschweigen des Bestehens eines Dienstverhältnisses im Antrag sowie die Vorlage falscher Lohnzettel sowie die falsche Behauptung, er habe kein Gehalt erhalten) die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im gesamten Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 herbeigeführt hat, diese Leistungsbezüge werden in weiterer Folge nunmehr widerrufen, weshalb er auch zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet ist.
Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf Arbeitslosengeld an, dass er derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis steht sowie kein Einkommen erzielt, obwohl er in den Monaten September bis November ein Bruttogehalt aus insgesamt fünf Beschäftigungsverhältnissen und im Dezember 2020 aus sechs Beschäftigungsverhältnissen erzielte.
Darüber hinaus legte er betreffend die Firma XXXX gefälschte Lohnzettel vor, woraus ein Einkommen von monatlich jeweils € 100,00 ersichtlich war, obwohl er ein monatliches Einkommen von jeweils € 150,00 erzielte.
Betreffend die Firma XXXX gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, kein Einkommen zu lukrieren, ihm wurde jedoch monatlich € 200,00 bar auf die Hand ausbezahlt.
Sohin verschwieg der Beschwerdeführer aufgrund unwahrer Angaben der belangten Behörde insgesamt € 250,00 an Einkommen monatlich, durch dieses nicht angegebene Gehalt hat der Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020, sohin über einen Zeitraum von 122 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 26,84, sohin insgesamt € 3.274,48.
Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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