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W119 2164349-2•Bundesverwaltungsgericht W119 2164349-2
W119 2164349-2Tribunale amministrativo federale20 apr 2022
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Verfahrensdauer
W119 2164349-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: ungeklärt, vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 5. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013486800/14515663,
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinen Eltern (Zlen W119 2164345 und W119 2164351) und seiner minderjährigen Schwester (W119 2164347) am 6. 4. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Bruder des Beschwerdeführers (Zl W119 2189951) wurde am 7. 12. 2017 ein solcher Antrag gestellt. Es liegt ein Familienverfahren vor.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 7. 4. 2014 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und führte aus, in XXXX in Armenien geboren zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Vater im Jahr 2007 in der Ukraine mit einem jesidischen Mädchen sexuelle Kontakte gehabt und er dieses entführt habe. Als sie einmal einkaufen gegangen sei, hätten Angehörige des Mädchens sie mitgenommen und vergewaltigt. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Familie des Mädchens Rache an ihrem Vater habe nehmen wollen. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre beiden Kinder gelten.
Der Vater des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 3. 9. 2015 das A2 Zertifikat vom 7. 9. 2015 vor.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 11. 5. 2016 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst auf die Frage, ob sie einen Reisepass besitze, an, dass dieser 1999 verloren gegangen sei. Zu ihrem schulischen Werdegang gab sie an, dass sie von 1996 bis 1998 in Armenien die Volksschule in XXXX besucht habe.
Weiters führte sie aus, der Volksgruppe der Jesiden anzugehören. Im Alter von 7 oder 8 Jahren sei sie mit ihren Eltern in die Ukraine übersiedelt. Ihre Mutter sei einer Arbeit nachgegangen, sie selbst habe den Haushalt geführt. 3 Monate nach ihrer Übersiedlung in die Ukraine habe ihr Vater ein Mädchen entführt, es bestehe kein Kontakt zu ihm. Einige Zeit später sei sie von Angehörigen der Familie des Mädchens vergewaltigt worden.
Im Jahr 2010 habe sie geheiratet. In dieser Zeit hätten Kämpfe stattgefunden, indem Männer mit Baseballschlägern unterwegs gewesen seien, um die „Schwarzen“ zu misshandeln.
Sie habe weder Kontakt zu Angehörigen in Armenien noch in der Ukraine.
Als der Mutter des Beschwerdeführers vorgehalten wurde, dass sie laut dem ZMR-Auszug in Aserbaidschan geboren sei, gab sie an, dass sie nicht wisse, ob sich XXXX in Armenien oder in Aserbaidschan befinde.
Der Mutter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit geboten den Länderbericht zu Armenien einzusehen und sich zu äußern. Diese beantragte die Ausfolgung dieses Länderberichtes.
Die Mutter des Beschwerdeführers legte eine Arbeitsbestätigung, sein Vater das ÖSD-Zertifikat B1 für die deutsche Sprache vom 3. 5. 2016 sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben vor.
Am 11. 5. 2016 wurde beim Bundesamt mit Einverständnis der Eltern des Beschwerdeführers eine direkte Sprachanalyse durchgeführt und von einem Sprachinstitut (SPRAKAB) ausgewertet.
Am 11. 5. 2016 übermittelte SPRAKAB einen Sprachanalyse-Bericht die Mutter des Beschwerdeführers betreffend. Diesem ist zu entnehmen, dass diese Kurmanci auf Muttersprachenniveau spreche. Es sei auch eine Sprachanalyse auf Russisch bestellt worden. Während des Interviews habe sich jedoch herausgestellt, dass sie Russisch nicht auf dem Niveau spreche, um eine solche Sprachanalyse zu ermöglichen. Es sei davon auszugehen, dass sie in Armenien geboren und aufgewachsen sei. Sie habe ebenso in der Ukraine gelebt. Der Sprachgebrauch der Mutter des Beschwerdeführers weise eine Variante auf, die dem in Armenien gesprochenen Kurmanci entsprechen würde.
Beim Vater des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er Kurmanci auf Muttersprachenniveau spreche. Es sei davon auszugehen, dass der Sprachgebrauch des Vaters des Beschwerdeführers nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmanci entspreche, da es keine deutlichen Einflüsse des Arabischen gebe. Es werde eingeschätzt, dass der vom ihm angegebene Sprachhintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Der Sprachgebrauch des Vaters des Beschwerdeführers weise grammatikalische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen Kurmanci entsprechen würden.
Zudem spreche er fließend Russisch. In der Ukraine werde ein Standardrussisch gesprochen, das häufig vom Ukrainischen beeinflusst sei. Es werde davon ausgegangen, dass der Sprachgebrauch des Vaters des Beschwerdeführers dem in Zentralrussland gesprochenen Russisch entspreche. Es gebe bei ihm keine deutlichen Einflüsse des Ukrainischen. Dass er einen sprachlichen Hintergrund aus der Ukraine habe, besitze einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.
Der Sprachgebrauch des Vaters des Beschwerdeführers weise lexikalische Merkmale auf, die dem Sprachgebrauch in Russland entsprechen würden.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 4. 7. 2016 niederschriftlich einvernommen, wobei ihr das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten wurde, aus der hervorgeht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stamme. Diese entgegnete dazu, dass sie im Alter von 6 oder 7 Jahren mit ihren Eltern in die Ukraine gezogen sei. Es wurde ihr die Möglichkeit geboten, zum Länderbericht zur Situation in Armenien Stellung zu beziehen, was sie ablehnte.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 28. 10. 2016 zum Beweis für seinen Schulbesuch in der Ukraine ein Foto vor.
Die Mutter des Beschwerdeführers legte das ÖSD-Zertifikat A2 vom 28. 7. 2016 vor.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 5. 1. 2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und legte eine Arbeitszusage vor. Mit Schreiben vom 19. 1. 2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers hervorragend integriert habe. Sie sei gemeinnützig für eine Stadtgemeinde tätig, indem sie den Friedhof reinige. Weiters wurden mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013486800/14515663, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Mit Verfahrensanordnung vom 27. 6. 2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung –Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11. 7. 2017 Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um keinen armenischen Staatsangehörigen handle, was durch eine negative Feststellung durch die armenische Botschaft hätte festgestellt werden können. Zum Beweis für seine syrische Staatsangehörigkeit beantragte der Vater des Beschwerdeführers Ermittlungen mittels eines Vertrauensanwaltes in der Ukraine, da die Schulunterlagen ihn eindeutig als syrischen Staatsangehörigen identifizieren würden. Zudem wurde auch die Sprachanalyse kritisiert, da diese von Laien durchgeführt werde und notorisch fehlerhaft sei.
Es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. 7. 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fand ein persönliches Gespräch der Eltern des Beschwerdeführers mit einer armenischen und einer ukrainischen Delegation bei der Botschaft statt.
Der Bericht der armenischen Delegation vom 13. 6. 2019 ergab, dass es sich bei den Eltern des Beschwerdeführers nicht um armenische Staatsbürger handle. Die ukrainische Botschaft teilte mit, dass es sich ebenso wenig um ukrainische Staatsbürger handeln würde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 9. 2019, Zl L526 2164349-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Bundesamt mit der Frage auseinanderzusetzen habe, warum die armenische Delegation nicht davon ausgehe, dass die Mutter des Beschwerdeführers armenische Staatsangehörige sei.
Der Vater des Beschwerdeführers legte sein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom 22. 11. 2019 vor.
Am 9. 3. 2020 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dort an, dass sie in XXXX geboren und danach in der Ukraine gelebt habe. Sie legte Deutschzertifikate, eine Arbeitszusage, Schulzeugnisse ihrer Kinder sowie Unterstützungsschreiben vor.
Infolge einer vom Bundesamt angefragten Identitätsüberprüfung der Eltern des Beschwerdeführers durch die Staatendokumentation teilte diese mit Schreiben vom 12. 5. 2020 mit, dass solche Identitätsfeststellungen außerhalb der Recherchegrenzen der Staatendokumentation liegen würden. Auch mit einer Einverständniserklärung sei die Weitergabe persönlicher Daten an potentielle Verfolgerstaaten problematisch.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 5. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013486800/14515663, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Mit Verfahrensanordnung vom 22. 5. 2020 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung –Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18. 6. 2020 Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Eltern des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren durch Beweisanträge an der Wahrheitsfindung effektiv am Verfahren mitgewirkt und auch alle Ladungen befolgt hätten. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Schreiben vom 26. 6. 2020 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung, in der es zum asylrechtlichen Aspekt des Beschwerdeschriftsatzes ausführte, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht angenommen habe, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Syrien stamme, was sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auch aus dem in der Beschwerde zitierten Beschlusses ergebe. Es sei zu betonen, dass es keinen Hinweis auf eine syrische Staatsangehörigkeit oder einen derartigen Aufenthaltsort gebe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 7. 2020 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 16. 7. 2020 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers Schulzeugnisse ihrer Kinder und Bestätigungen für die Übersetzungstätigkeit ihres Lebensgefährten.
Mit Schriftsatz vom 4. 1. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers folgende Unterlagen vor:
eine Bestätigung über die gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeit der Mutter des Beschwerdeführers
den Hubstaplerführerausweis des Vaters des Beschwerdeführers
eine Bestätigung über die Anstellungsmöglichkeit des Vaters des Beschwerdeführers in einer Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
ein Arbeitsangebot des Vaters des Beschwerdeführers als Montagehelfer
ehrenamtliche Betätigung des Vaters des Beschwerdeführers in der „Lernbetreuung“
zahlreiche Bestätigungen über die vom Vater des Beschwerdeführers ausgeübten Übersetzungstätigkeiten
Empfehlungsschreiben
eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers über die freiwillige Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz
eine Bestätigung einer Kirchengemeinde über die ehrenamtliche Arbeit des Vaters des Beschwerdeführers bei einer Kirchengemeinde als Hausmeister
Empfehlungsschreiben den Beschwerdeführer und seine Geschwister betreffend
Schulzeugnisse des Beschwerdeführers und seiner Schwester und eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers.
Am 17. 2. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Eltern des Beschwerdeführers beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung teil. Die Mutter des Beschwerdeführers legte eingangs eine Bestätigung über eine Anstellung sowie eine Stellungnahme der „Tiroler Soziale Dienste“ über die fortgeschrittene Integration ihrer Familie vor.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab zu ihrem Alltag an, dass sie in der Flüchtlingsunterkunft 2 Stunden täglich mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sei, ansonsten verbringe sie sehr viel Zeit mit ihren Kindern bei Ausflügen. Jeden Freitag gebe es einen Frauentreff, bei dem sich Heimbewohnerinnen und Österreicherinnen aus der Umgebung austauschen würden, wobei die Kommunikation in deutscher Sprache stattfinde. Montags lerne sie mit einer Dame für den B1-Deutschkurs. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung könne sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der Vater des Beschwerdeführers führte zu seinem Alltag aus, dass er sowohl in der Flüchtlingsunterkunft als auch in der evangelischen Kirche als Hausmeister tätig sei. In der Kirche übe er auch seit dem Jahr 2015 Übersetzungstätigkeiten aus und verwies dazu auch die vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen. In seiner Freizeit ginge er mit seiner Familie Schwimmen, Wandern und auch im Wald spazieren. Wenn er sich mit Freunden treffe, gingen sie spazieren oder würden Karten spielen. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen über Anstellungsmöglichkeiten seien immer noch aktuell.
Auf die Frage des Behördenvertreters, welches Ziel er mit seiner Einreise nach Österreich angestrebt habe, gab er an, dass er nicht wegen einer Verdienstmöglichkeit nach Österreich gekommen sei, sondern sein Leben und jenes seiner Familie in Gefahr gewesen sei.
Als erneut versucht wurde, die Staatsangehörigkeit der Eltern des Beschwerdeführers zu erörtern, gab der rechtsfreundliche Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers an, anzuregen, dass die Staatsangehörigkeit der Eltern des Beschwerdeführers als ungeklärt anzunehmen, wie dies auch in den Bescheiden des Bundesamtes erfolgt sei. Da die Mutter des Beschwerdeführers aus XXXX stamme, sei ihre Staatsangehörigkeit kaum festzustellen, weil dieses Gebiet an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan liege und sehr umstritten sei. Momentan gehöre es zu Aserbaidschan.
Der Behördenvertreter führte aus, dass die Integration der Eltern des Beschwerdeführers auf einem Asylverfahren fuße, bei dem kein berechtigtes Vertrauen bestehe, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er verweise dazu auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes.
Dem entgegnete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um einen einzigen Asylantrag handle und nicht, wie das Bundesamt vermutlich meine, mehrere in Folge gestellte negative Asylverfahren den Aufenthalt legalisieren könnten. Die Eltern des Beschwerdeführers seien während des gesamten Asylverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, dh sie hätten an den Ermittlungen im Herkunftsstaat und an den Identifizierungen mitgewirkt, sodass ihnen kein Verschulden an der Verfahrensdauer vorzuwerfen sei. Der ständigen Rechtsprechung folgend kann, wenn Asylwerbern kein solches Verschulden vorzuwerfen sei und das Verfahren über 5 Jahre andauere, die Integration nicht als gemindert angesehen werden.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerden aller 5 Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I., II und III der Bescheide des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 zurück.
Am 21. 2022 wurden die aktuellen Schulzeugnisse des Beschwerdeführers und seiner Schwester vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinen Eltern (Zlen W119 2164345 und W119 2164351) und seiner minderjährigen Schwester (W119 2164347) am 6. 4. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Bruder des Beschwerdeführers (Zl W119 2189951) wurde am 7. 12. 2017 ein solcher Antrag gestellt. Es liegt ein Familienverfahren vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. 6. 2017, Zl 14-1013486800/14515663, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 9. 2019, Zl L526 2164349-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 5. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 14-1013486800/14515663, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Unter Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Der Beschwerdeführer ist staatenlos, es konnte im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eruiert werden. Er hält sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen führen im Bundesgebiet seit acht Jahren ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am 28. 7. 2016 absolvierten ÖSD-Zertifikates A2 für die deutsche Sprache. Sie besitzt ebenso eine Anstellungsmöglichkeit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Sie besucht auch ein Frauen Café, an welchem sowohl Bewohnerinnen der Flüchtlingsunterkunft als auch Österreicherinnen teilnehmen, um sich gegenseitig auszutauschen.
Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom 22. 11. 2019. Er besitzt zwei Anstellungsmöglichkeiten im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um seine finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Der Vater des Beschwerdeführers verrichtet diverse ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsunterkunft sowie in einer Evangelischen Kirche. Er absolvierte den Hubstaplerführerschein und ist aufgrund seiner bestehenden Deutschkenntnisse seit dem Jahr 2017 als Dolmetscher in der besagten Kirche tätig. Er und seine mit ihm im Bundesgebiet in einem Haushalt lebende Kernfamilie erhielten zahlreiche Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben.
Der Beschwerdeführer und seine Schwester besuchen die 3. Klasse Volksschule, ihr jüngerer Bruder den Kindergarten.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind strafrechtlich unbescholten.
Aufgrund des aufrechten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und der im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers und seinen beiden Geschwistern und resultieren aus den Befragungen der Mutter des Beschwerdeführers bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 17. 2. 2022.
Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Asylantragstellung am 6. 4. 2014.
Die Feststellung zu dem am 28. 7. 2016 erworbenen ÖSD-Zertifikat A2 der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten Zeugnis.
Die Feststellung zur bestandenen Integrationsprüfung, Niveau B1, des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus dem in das Verfahren eingeführten Zeugnis. Die Feststellungen, dass der Vater des Beschwerdeführers den Hubstaplerführerschein absolvierte, beide ehrenamtliche Tätigkeiten ausführen und sie über Anstellungsmöglichkeiten verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester erfolgreich ihre Schulbildung vorantreiben, ist den vorgelegten Schulzeugnissen zu entnehmen.
Wenn der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass die bestehende Integration auf einem Asylverfahren fußt, bei dem kein berechtigtes Interesse bestehe, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, indem sie allen Ladungen Folge leisteten, insbesondere an der Sprachanalyse sowie an Ermittlungen im Herkunftsstaat ihre Mitarbeit unter Beweis stellten und auch bei den Besuchen der armenischen und ukrainischen Delegation in Bezug auf ihre Identitätsfeststellung kooperierten. Wenn auch der Vater des Beschwerdeführers wiederholt vorbrachte, bis zu seinem 7. Lebensjahr in Syrien gelebt zu haben, hat es das Bundesamt unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu diesem Herkunftsland zu tätigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Asylverfahren beim Bundesamt 6 Jahre ohne Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung dauerte, obwohl die Eltern des Beschwerdeführers bei allen Schritten des Bundesamtes mitwirkten und das Bundesamt weiters auch keinen Beweisanträgen der Eltern des Beschwerdeführers folgte. Damit ist ihnen auch kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer vorzuwerfen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
Spruchpunkt I.:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 5. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das bedeutet Folgendes:
Der Beschwerdeführer führt mit seinen Familienangehörigen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester befinden sich seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers ist bereits in Österreich geboren. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers wäre durch eine (jeweils ausgesprochene) Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen würde hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist:
Der Beschwerdeführer befindet sich – wie bereits erwähnt - mit seiner Familie seit acht Jahren dauerhaft im Bundesgebiet, wobei sein Asylverfahren unter Einrechnung der Frage, inwiefern ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, jeweils vom ersten Tag seines Aufenthalts in Österreich bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung andauerte. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen setzten dabei verfahrensverzögernde Handlungen, sodass ihnen die lange Verfahrensdauer nicht vorzuwerfen ist.
In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.
Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Die Mutter des Beschwerdeführers ist ehrenamtlich in der Flüchtlingsunterkunft mit Reinigungsarbeiten beschäftigt und im Besitz des am 28. 7. 2016 absolvierten ÖSD-Zertifikates A2 für die deutsche Sprache. Sie verfügt über eine Anstellungsmöglichkeit im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, um ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Sie besucht auch ein Frauen Café, an welchem sowohl Bewohnerinnen der Flüchtlingsunterkunft als auch Österreicherinnen teilnehmen, um sich gegenseitig auszutauschen.
Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1, vom 22. 11. 2019, er übte ebenso ehrenamtliche Tätigkeiten durch, absolvierte den Hubstaplerführerschein und besitzt zwei Anstellungsmöglichkeiten, um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse wird er auch als Dolmetscher für die deutsche Sprache in einer von ihm besuchten Kirche eingesetzt.
Der Beschwerdeführer und seine Schwester besuchen die 3. Klasse Volksschule, der jüngere Bruder den Kindergarten.
Darüber hinaus weisen der Beschwerdeführer und seine Angehörigen eine soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration und Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist, sodass ihm gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist.
Spruchpunkt III:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt oder (Z 2) einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.
Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:
„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“
Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) lauten:
Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,
[…].
Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG idF vor BGBl. I Nr. 68/2017).
Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:
„§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.“
Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2005 allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse des „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“.
Der minderjährige Beschwerdeführer besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die 3. Schulstufe einer Primarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) und hat die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Semesterzeugnis nachgewiesen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.
Spruchpunkt IV:
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor; die Spruchpunkte V und VII des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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