Bundesverwaltungsgericht W205 2172474-1

W205 2172474-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2021

Regest

Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz politische Gesinnung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W205 2172474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W205.2172474.1.00

Spruch

W205 2172474-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2000 alias XXXX 2001, StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl. 1112630210/160585718, nach der am 21.07.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung von nämlichen Tag an, den im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX 2001 in XXXX , Äthiopien, geboren worden und äthiopischer Staatsangehöriger zu sein. Er gab weiters insbesondere an, der Volksgruppe der Ogadenia anzugehören und seine Religionszugehörigkeit sei der sunnitische Islam, Schafiiten. Seine Muttersprache sei Somalisch. Seine Verwandten (Eltern, Geschwister) seien in XXXX wohnhaft. Zu seinem letzten ausgeübten Beruf führte er aus, Kindersoldat, Wächter in einem rebellischen Lager gewesen zu sein.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„Grund meiner Flucht waren politische Motive. Ich und meine Familie leben seit vielen Jahrzehnten im Grenzgebiet von Somalia und Äthiopien wobei wir in einem autonomen Bereich in Äthiopien leben. Wir bzw. meine Eltern und ich kämpfen für die Unabhängigkeit. Unsere Widerstandsbewegung nennt sich „ONLF“. Aufgrund dieses Widerstandes hat die äthiopische Regierung als Racheakt gegen unsere Eltern uns Kinder mehrmals in ein Gefängnis gesperrt und auch misshandelt. Aus diesem Grund fasste ich den Entschluss, zu flüchten. Eine Absprache mit den Eltern erfolgte natürlich. Sie mussten auch für das Geld zur Flucht aufkommen.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer Misshandlung und womöglich auch den Tod. Er habe in seinem Heimatstaat mit Misshandlung und Verfolgung zu rechnen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 02.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen werde. Im Übrigen wurden er auf die Meldeverpflichtung gemäß § 15 AsylG hingewiesen und wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung von nämlichen Tag die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches mitgeteilt.

Seitens des BFA wurde eine Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose den Beschwerdeführer betreffend beauftragt. Dem diesbezüglichen Gutachten zufolge sei das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX 2000. Jenes wurde seitens des BFA mittels Verfahrensanordnung vom 17.10.2016 festgestellt.

Am 18.10.2016 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt.

Am 07.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertretung, einer Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch einvernommen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers verlief im Wesentlichen folgendermaßen:

„[…]

F: Der anwesende Dolmetscher ist für die Sprache Somalisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja, das ist meine Muttersprache.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Gut.

F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

A: Nein. […] F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Es geht mir gut.

Erklärung: Sie haben am 25.04.2016 bei der PI Schwarzach um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese?

A: Ja ich kann mich erinnern. Meine Niederschrift habe ich nicht nochmals durchgelesen. Ich weiß nicht ob alles korrekt ist. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Wurden alle Ihre Angaben rückübersetzt?

A: Ja. Ich habe eine Rückübersetzung bekommen. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Nein, nicht alle. F: Gibt es noch weitere Fluchtgründe, oder ist der Fluchtgrund zu kurz geschildert?

A: Ich habe ihn nur kurz geschildert. F: Heißt das, dass alle Ihre Fluchtgründe genannt wurden, nur inhaltlich zu kurz gefasst?

Oder gibt es vollkommen andere Gründe welche nicht genannt wurden?

A: Ich habe alle meine Gründe genannt. Sie sind nur nicht detailliert geschildert. F: Dafür sind wir heute da. Sie werden ausführlich Zeit haben Ihre Fluchtgründe zu nennen.

A: Ok.

Gesundheitszustand F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein?

A: Ich bin gesund. Ich bin in einem Schwimmkurs, da habe ich vom Wasser Ohrenschmerzen bekommen. F: Nehmen Sie deswegen irgendwelche Medikamente ein?

A: Nein, das war nur Wasser im Ohr. Ich nehme deswegen keine Medikamente ein.

F: Bitte geben Sie alle Telefonnummern bekannt, unter denen Sie erreichbar sind bzw. welche Sie verwenden.

A: Ich habe eine Telefonnummer gehabt. Meine SIM-Karte ist kaputtgegangen. F: Verfügen Sie über einen „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername) ?

A: Als ich in Traiskirchen war, hat jemand für mich ein Facebook-Konto eröffnet. Jetzt habe ich das Kennwort vergessen und habe keinen Zugang mehr. Deshalb benutze ich kein Social-Media. F: Mit wem waren Sie über Facebook in Kontakt?

A: Mit dem Freund, der mir damals das Konto eröffnet hat. Wir haben nur Nachrichten ausgetauscht, z.B. wenn jemand verlegt wurde. F: Wie lautete der Account-Name?

A: XXXX .

Dokumente

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A: Ja. Soll ich sie Ihnen geben? LA: Ja bitte.

VP: Es gibt auch ein Schreiben meiner Lehrerin. Das ist ganz wichtig. Anm.: Das Schreiben von Frau XXXX ist gemeint. Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:

1: Schreiben von Frau XXXX vom 13.05.2017

2: Bestätigung der Bürgerinitiative „Deutsch für Flüchtlinge“ vom XXXX

3: Schreiben von XXXX vom 09.05.2017

4: Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 20.12.2016 (A1-Test)

5: Flugblatt zur Flurreinigung XXXX , 25. 03.2017

6: Bestätigung des Haus XXXX umF XXXX vom 05.05.2017

7: Teilnahmebestätigung der LPD XXXX vom 19.05.2017

8: Bestätigung des FC XXXX Anm.: Die angegebenen Beweismittel werden im Original gesichtet und in Kopie zum Akt genommen. F: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen? A: Nur die weiße Karte. F: Von Ihrem Heimatstaat?

A: Wenn man unter 18 ist bekommt man kein Personaldokument. F: Haben Sie noch Dokumente in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Es gibt einen Identitätsnachweis in Äthiopien. Diesen bekommt man nur, wenn man über

18 ist. F: Die Frage bezog sich nicht ausschließlich auf Identitätsdokumente, sondern auf alle möglichen Dokumente, wie zum Beispiel Schulurkunden. Irgendetwas wo Ihr Name oben steht.

A: Bis zu meinem 10. Lebensjahr war ich bei meiner Familie. Danach, was mit mir passiert ist, steht bei meiner ersten Befragung. Davor war ich in der Koranschule, nicht in einer normalen Schule. Von der Koranschule bekommt man keine Bestätigung. F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt?

A: Mein Name ist XXXX (Vatersname) XXXX (Familienname). Das hat man hier falsche geschrieben.

F: Die italienischen Behörden teilten dem Bundesamt eine Alias-Identität als XXXX , geboren am XXXX 2001, Staatsangehörigkeit Somalia mit. Wie können Sie sich das erklären?

A: Es war gleich nach der Landung, als wir auf das Festland gekommen sind. Die Polizei hat uns gefragt, welche Sprache wir sprechen. Da habe ich wie die anderen Somali gesagt. Danach hat man uns gesagt, dass die Somalis auf die Seite stehen sollen. Die anderen haben sie auch aufgrund der jeweiligen Sprache aufgeteilt. Was die dann geschrieben haben, habe ich nicht mitbekommen. Dort war auch kein Dolmetscher. F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Nein. Aber als ich die somalische Region in Äthiopien verlassen habe, waren dort auch andere Volksgruppen. Mit denen habe ich aber kein Problem gehabt. Wir haben uns nicht verstanden. Unsere Sprache ist verschieden. Dadurch habe ich keine Probleme mit diesen Volksgruppen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch wegen meiner Religion keine Probleme hatte. F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person schildern? Wo wurden Sie geboren? Wo sind Sie aufgewachsen? An welchen Orten lebten Sie?

A: Ich bin in XXXX geboren. Bei meinen Eltern. Bis ich 10 Jahre alt war, war ich bei meinen Eltern. Danach hat mein Vater mich in den Ort XXXX mitgenommen. In XXXX war ich 2,5 Jahre. Danach bin ich wieder nach XXXX geflüchtet. In XXXX war ich ca. einen Monat in Haft. Die Regierung hat mich verhaftet. Soll ich weiter machen? F: Ja. Sie müssen jedoch nicht ausführlich über Ihre Probleme sprechen. Dazu kommen wir noch.

A: Ich war auch 2,5 Jahre bei einem Scheich (andere Bedeutung laut Dolmetscher: Oberster Religionsgelehrter/Mullah). Danach bin ich von meiner Heimat ausgereist. F: Waren Sie die 2,5 Jahre bei dem Scheich/Mullah anschließend an die Haft? Wann waren Sie dort?

A: Das war gleich nachdem ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin. Sie haben mich gesucht und ich bin zu diesem Scheich gegangen. F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein, aber mein Vater war ONLF-Mitglied. Bei uns wird man, wenn man 10 Jahre alt wird, zu dieser Gruppe gebracht. F: Sie waren älter als 10 als Sie das Land verlassen haben. Sind Sie selbst zu dieser Gruppe gebracht worden?

A: Ja. Mein Vater hat mich als ich 10 Jahre alt geworden bin mitgenommen. Ich war dort 2,5 Jahre. Ich habe mich um Tiere gekümmert und auch am Koran-Unterricht teilgenommen. Sie haben uns auch trainiert wie man springt.

F: Wo war das?

A: Das war in XXXX . F: Können Sie das näher verorten?

A: Das war ein Lager von dieser Gruppe. In der Nähe waren keine Häuser oder Menschen. F: Wo ist XXXX ?

A: Es ist in Äthiopien. Es liegt an der Grenze zwischen Somalia und Äthiopien. Ich bin mir aber nicht sicher. F: Bitte schildern Sie alles was Sie zur ONLF berichten können!

A: Die ONLF ist eine Gruppe, welche gegen die Regierung in Äthiopien ist. Vorher gehörte diese Region zu Somalia. Sie wollen, dass das Land wieder zu Somalia gehört.

F: Wie lief die Ausbildung ab?

A: Wir waren sehr jung. Ich war auch mit anderen Kindern dort. Wir hatten dort Koran-Unterricht. Sie haben uns auch gezeigt wie man springt. Wie man schießt oder solche Sachen hat man mir nicht gezeigt.

F: Wie war das Lager aufgebaut?

A: Rundherum waren Büsche. Im Lager waren auch Hütten. Es war geteilt. Ein Teil für Jugendliche und Kinder, der andere Teil für Erwachsene.

F: Wie viel Personen waren dort?

A: Wir waren 10 Kinder.

F: Wer hatte die Leitung für das Lager?

A: Der Leiter von diesem Lager war nie dort. Ich habe ihn auch nie gesehen, aber mein Vater war sein Stellvertreter. F: Nahmen Sie an Einsätzen teil?

A: Nein. F: Waren Sie danach für die ONLF tätig?

A: 2 Jahre danach haben sie 6 von uns mitgenommen. Die sind aber nicht zurückgekommen. Wir haben uns gefragt, wo die 6 sind. Es ist uns klargeworden, dass es ihnen nicht gut geht. Einen Monat später haben wir versucht von dort wegzukommen.

F: Wie sind Sie dann von dem Camp weggekommen?

A: Das war in der Nacht, als wir von dort flüchteten. Wir liefen zu Fuß in Richtung Straße. Dort fanden wir einen LKW. Auf diesen sind wir von der Rückseite aus geklettert. F: Wo sind Sie dann hin?

A: Der LKW-Fahrer hat auf dem Weg angehalten um eine Pause zu machen. Als er uns gesehen hat, sind wir von ihm weggerannt. Er hat Steine nach uns geworfen. F: Was war Ihr Ziel? Wo sind Sie angekommen?

A: Ich wollte zu meiner Familie in XXXX . F: Sind Sie dort angekommen?

A: Ja. Wir haben auf der Straße Menschen gesehen. Diese haben wir gefragt wo XXXX ist. Sie haben uns die Richtung angezeigt und wir sind nach XXXX gelaufen. Angaben zur Person und Lebensumständen

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein. F: Haben Sie Kinder?

A: Nein. F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin Moslem/Sunnitin. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Ogaden (Somali) F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche Somalisch, ich kann lesen, aber nicht schreiben. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Was ist eine Staatsangehörigkeit? Anm.: Die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit und ethnischer Zugehörigkeit wird der VP erklärt.

F: Die Frage wird nochmals gestellt.

A: Ich bin äthiopischer Staatsangehöriger. GV: Gestern hat er gesagt, dass er somalischer Staatsangehöriger ist.

VP: Ich gehöre zur somalischen Region in Äthiopien. Aber unsere Region gehört zu Äthiopien. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern?

A: Sie gehören auch zu dieser Region.

F: Die Frage wird nochmals erklärt und die VP darauf hingewiesen nur eine Aussage zu machen wenn sie die Antwort auch weiß bzw. ansonsten zu sagen, dass sie es nicht weiß.

A: Ich kann das nicht mit Sicherheit sagen. Aber wir sind Ogaden und unsere Staatsangehörigkeit ist Ogaden. F: Machen Sie Angaben über Ihren schulischen und beruflichen Werdegang!

A: In meiner Heimat habe ich nur den Koran gelernt und wie man springt. Hier in Österreich habe ich Deutschkurse gemacht. F: Haben Sie irgendetwas gearbeitet?

A: Nein. F: Wie war Ihre finanzielle Situation in Äthiopien?

A: Ich war auf der Flucht. F: Wer war der Scheich bei welchem Sie 2,5 Jahre lebten?

A: Er war ein Nomade. Sie wechselten ständig den Aufenthaltsort. Je nachdem wo es gerade regnete. F: Ich stelle die Frage noch einmal. Wer war die Person, wo waren sie gemeinsam? Bitte erzählen Sie alles, was Sie über die Person wissen.

A: Er heißt Scheich XXXX . Er war die älteste Person von diesem Nomadenort. Ich war damals 12 Jahre alt und er hat mich willkommen geheißen als ich auf der Flucht war. Er hatte viele Kinder. Er hatte auch vier Frauen. Ich war mit seinen Kindern zusammen und lernte zusammen mit den Kindern. F: Wie kamen Sie überhaupt zu ihm?

A: Die ONLF hat ein Kind von diesem Nomadenort mitgenommen. 10 Jahre später ist er wieder zurückgekehrt. Er kannte diesen Scheich und mich auch. Er hat mich diesem Mann übergeben und gesagt, dass ich auch Probleme habe und auf der Flucht bin. F: Wo haben sie einander getroffen?

A: Als ich von der Regierung flüchtete, bin ich zu diesem Dorf hingegangen. F: An welcher Adresse lebten Sie zuletzt in Äthiopien?

A: Mein letzter ständiger Wohnort war XXXX als ich 10 Jahre alt war. Danach hatte ich keine feste Adresse mehr. Man hat mir nur genannt wo ich war. Zum Beispiel XXXX . Anm.: Der Dolmetscher wird angewiesen den Ort XXXX aufzuschreiben. Laut Auskunft der VP wird dieser XXXX geschrieben, wobei auch XXXX möglich ist. VP: Will die XXXX (GV) auch sprechen?

GV: Nein. Ich spreche am Schluss. Anmerkung: Der VP wird Wasser gereicht. F: Hatten Sie nach Ihrer Flucht aus dem Gefängnis bis zur Ausreise Kontakt mit Ihren Eltern?

A: Wir sind zu viert von dem XXXX -Lager geflüchtet. Danach waren wir in einem Haus in XXXX . Dort waren wir ein paar Tage. Dann hat die Regierung mitbekommen, dass wir dort sind. Sie haben uns dann zu einer Polizeistation gebracht. Von einem von uns hat die Regierung auch seine Familie mitgenommen. Er war einer von uns. Sie haben uns auch gefragt, wo unsere Familien sind. Ich war einen Monat dort und jeden Tag haben Sie uns mit Stöcken geschlagen und gesagt, dass wir etwas sagen sollen. F: Bitte beantworten Sie meine Fragen. Die Frage wird erneut gestellt.

A: Telefonisch meinen Sie? F: Egal wie.

A: Nein, ich habe sie nicht gesehen. F: Haben Sie diese gesehen? Hatten Sie danach auf irgendwelche Art und Weise Kontakt mit Ihren Eltern?

A: Nachdem wir vom Gefängnis entlassen wurden, sind wir zurück zu dem Haus wo wir vorher waren. Die Familie die mit uns im Gefängnis war, hat mit meiner Familie Kontakt aufgenommen und gefragt wie sie uns retten können, da auch die ONLF uns suchte. Die Soldaten haben sich das so gedacht, dass sie uns freilassen und wenn die ONLF zu uns kommt, sie uns gemeinsam verhaften. Soll ich weiter erzählen? F: Wir kommen nachher noch dazu.

A: Gut. Familie im Herkunftsstaat

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat! Wer ist derzeit noch in Äthiopien?

A: Mit mir sind wir 8 Geschwister. Einer davon ist 20 Jahre alt. Als er 10 Jahre alt war, hat man ihn mitgenommen. Ihn haben wir auch nicht mehr gesehen. Wir haben zu siebt mit unseren Eltern zusammen gelebt. F: Haben Sie irgendwie Kontakt zu Ihren Eltern oder Ihrer Familie?A: Nein. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt?

A: Soll ich den Grund sagen? F: Nein, wann Sie zuletzt Kontakt hatten.

A: Nachdem wir entlassen wurden und unsere Mütter gesagt haben, dass wir den Ort verlassen sollen. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte?

A: Nein. Auch die, die mit mir zusammen waren, waren nicht meine Freunde. Wir haben uns dort getroffen. F: Was ist mit dem Scheich XXXX ? Haben Sie Kontakt zu ihm?

A: Von ihm sind wir auch geflüchtet. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Situation im Herkunftsstaat

F: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor Verlassen Ihres Heimatlandes?

A: Als ich die somalische Region verlassen habe, bin ich in eine andere Region gegangen, deren Sprache ich nicht verstanden habe. Danach bin ich weiter in den Sudan. F: Wann haben Sie die somalische Region verlassen?

A: Ich war damals 15 Jahre alt. F: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

A: Ich bin an verschiedenen Orten gewesen. Es war ca. eine Woche. Finanzielle Situation

F: Wie konnten Sie Ihren Lebensunterhalt in Äthiopien bestreiten? A: Als ich in Ogadenia war? F: Wie wurde Ihr Lebensunterhalt in Äthiopien bestritten? Woher bekamen Sie Nahrung, Kleidung? Anmerkung: Die Frage wird aufgrund von Verständigungsproblemen erläutert.

A: Als ich bei meiner Familie war, habe ich von meiner Familie Essen und Kleidung erhalten. In XXXX habe ich vom Lager Essen erhalten. Beim Scheich habe ich von diesem Essen und Kleidung erhalten. Reiseweg

F: Auf welche Weise haben Sie Äthiopien verlassen?

A: Ich war bei einer Gruppe. Wir wurden auch unterwegs überfallen. F: Wo haben Sie Ihre Ausreisebewegung gestartet?

A: An dem Ort wo der Scheich war. F: Wo war das ungefähr?

A: Es war ein Nomadenort. In der Nähe war ein kleiner Bach.

F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?

A: Ich bin mir nicht sicher. Aber ich glaube 8.000. Das habe ich nur gehört. F: Woher hatten Sie das Geld? Wer hat das bezahlt?

A: Unsere Familien haben mit Anderen Kontakt aufgenommen. Zu uns haben sie gesagt, dass wir mit diesen mitgehen sollen. Das mit dem Geld haben sie untereinander ausgemacht. Ich weiß nicht, wie sie das machten. F: Wenn Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter hatten als Sie aus dem Gefängnis entlassen wurden, wie konnten Sie dann auf einmal 2,5 später Kontakt mit dieser haben?

A: Mit meiner Familie habe ich nicht wieder Kontakt aufgenommen. Die, die zu uns gekommen sind, haben gesagt, dass sie von unseren Familien sind. Ich habe ihnen getraut und bin einfach mitgegangen. F: Wer ist da gekommen?

A: Das waren Männer, ca. 25 Jahre alt. Einer davon hat Somali und eine andere Sprache gesprochen. Bezugspersonen in Österreich F: Haben Sie Verwandte oder Familienangehörige in Österreich oder in einem Staat der europäischen Union?

A: Ich weiß es nicht. 10 Minuten Pause. Grund des Verlassens des Herkunftsstaates

F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.

Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.

A: Soll ich meinen Lebensweg schildern? F: Nein, nur die Gründe wieso Sie Äthiopien verlassen haben.

A: Mein Vater hat mich an die Gruppe ONLF herangeführt. Er wollte, dass ich dazugehöre. Danach sind wir von der ONLF nach XXXX geflüchtet. Die Regierung hat uns verhaftet und ich war einen Monat dort. Im Gefängnis wurde ich geschlagen. Die Gruppe hat gewusst, dass wir bei der Regierung sind. Wir haben gedacht, dass sie uns töten wollten, weil sie Angst hatten, dass wir etwas über die ONLF sagen würden. Als die Regierung das mitbekommen hat, dass wir auch von der ONLF gesucht werden, hat sie uns freigelassen. Als wir entlassen wurden, sind unsere Familien zusammengekommen und haben gesagt, dass wir von beiden Seiten Probleme haben würden und flüchten sollten. Wir sind geflüchtet und zu diesem Scheich gekommen. Ein Bewohner dieses Dorfes war Mitglied der ONLF. Er hat mitbekommen, dass wir zu viert sind. Er hat zu seiner Gruppe Kontakt aufgenommen. Sie haben den Scheich angerufen und haben gesagt, dass diese vier Kinder zu ihnen gehören. Der Scheich hat zu uns gesagt, dass er eine gute Nachricht hat. Er hat gesagt: „Eure Familie hat mich angerufen. Ihr werdet wieder zu euren Familien gehen.“ Der Scheich wusste nicht, weswegen wir flüchteten. An diesem Tag beschlossen wir von dort zu flüchten. Mein Vater hat meine Mutter angerufen und er hat ihr gesagt, dass man uns gefunden hat. Meine Mutter war schockiert. Als meine Mutter das erfahren hat, hat sie die Kontaktdaten des Scheichs genommen und ihn kontaktiert. Der Scheich hat zu meiner Mutter gesagt, dass wir nicht mehr dort sind, weitergeflüchtet wären. Meine Mutter wollte für uns jemanden organisieren, welcher uns weiterbringen kann. Diese Männer sind zu uns gekommen und haben gesagt, dass sie von unseren Familien geschickt wurden. Einer von diesen Männern hat uns gesagt, dass meine Mutter bei dem Scheich angerufen hat. Ich habe dem was er sagte aber nicht getraut. Sie haben uns dann weiter mitgenommen. Wir haben ihm nicht getraut, weil er versucht hat uns zu berauben. Sie haben uns dann Sudanesen übergeben. Sie haben uns in Richtung Sahara mitgenommen. Wir liefen drei Tage ohne Essen und Trinken. Am nächsten Tag haben sie uns Kamelmilch gegeben. Dann haben sie und Jacken und Schuhe gegeben. Danach zogen wir uns an und gingen weiter in die Sahara. F: Als ich unterbreche Sie nur ungern. Die Frage bezieht sich ausschließlich wieso Sie Äthiopien verließen und nicht den weiteren Weg bis nach Österreich. Wollen Sie zu den Gründen noch etwas angeben?

A: Einen anderen Grund gibt es nicht. Es war nur, dass ich von der ONLF und der Regierung Probleme hatte. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

A: Ja. F: Wie kamen Sie zu dem Scheich?

Anmerkung: Die VP versteht die Frage falsch. Diese wird neu gestellt.

A: Als die Regierung uns entlassen hat, sind wir weiter geflüchtet. Daher sind wir zum Scheich gekommen. F: Wie kann ich mir das vorstellen? Hat Ihnen jemand gesagt wohin sie müssen? Sind Sie durch Zufall dorthin?

A: Nein, wir waren auf der Flucht und in der Nähe von diesem Dorf war ein Bach. Wir wollten Wasser trinken und sind dadurch zum Scheich gekommen. F: Wie konnte dann jemand aus Ihrer Familie wissen wo Sie sind?

A: Als derjenige der 10 Jahre nicht mehr bei seiner Familie war, erfahren hat, dass wir zu viert bei dem Scheich sind, hat er Kontakt mit meinem Vater aufgenommen. Dann hat mein Vater das meiner Mutter gesagt. F: Wie kam Ihre Mutter an die Kontaktdaten des Scheichs?

A: Die hat sie von meinem Vater bekommen. F: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater Ihre Mutter angerufen hat?

A: Das hat mir die Person gesagt, welcher uns mitgenommen hat. Er hat mir auch gesagt, dass meine Mutter den Scheich angerufen hat. F: Bitte schildern Sie alles was Sie über die Zeit im Gefängnis berichten können.

A: Es war ein Vormittag als wir mitgenommen wurden. Sie haben uns in ein Zimmer gebracht und uns gefragt, wie sie uns mitgenommen haben und uns hingebracht haben. Wo sie genau wohnen und von welchen Städten sie herkommen. Wo unsere Väter hingehen. Ob wir auch den Leiter gesehen hätten. Wir haben zu allem geantwortet, dass wir nichts wissen, keine Ahnung hätten. Danach haben sie uns alle in eine Zelle gebracht und ab dem Tag haben sie uns auch geschlagen. Täglich nahmen sie 2 raus und schlugen diese. Sie haben uns geschlagen und ihre Fragen wiederholt. Danach haben sie uns bedroht und gesagt, dass sie unsere Familien auch verhaften werden. Danach haben sie mitbekommen, dass wir gesucht wurden und uns danach entlassen. Aber nicht so wirklich, sie haben uns immer beobachtet. Die Frau bei der wir zuhause waren, hat uns mitgeteilt, dass wir von beiden Seiten gesucht werden. Von der Regierung und der anderen Seite. F: Wer waren die vier anderen Kinder?

A: Ich habe sie dort getroffen. Sie waren gleich alt wie ich. F: Was heißt dort?

A: In XXXX , wo ich zuerst hingebracht wurde. F: In der Erstbefragung haben Sie die Bedrohung noch anders geschildert und zwar, dass Sie bzw. Ihre Eltern der ONLF angehören würden und deshalb öfters in ein Gefängnis gesperrt und misshandelt wurden und deshalb den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten. Dies ist doch ein Unterschied zu Ihren heutigen Angaben!

A: Ja es ist richtig, dass meine Familie ONLF-Mitglieder sind. Ich war auch im Gefängnis. Das war auch richtig. F: Wieso hilft Ihnen dann Ihre Familie von der ONLF wegzukommen?

A: Ja meine Mutter hat mir geholfen von der ONLF wegzugehen. F: Die Frage war wieso Ihnen geholfen wurden. Wenn Sie es nicht wissen, wieso denken Sie das zumindest?

A: Meine Mutter hat Ihren ältesten Sohn durch die ONLF verloren, daher wollten sie mich nicht auch verlieren. F: Sie gaben an, dass Sie als Sie von dem Camp flüchteten, zurück zu Ihrer Familie nach XXXX wollten. Wenn Ihr Vater zumindest stellvertretender Leiter des Camps war, wieso wollten Sie dann gerade dorthin?

A: Mein Vater ist nicht der Einzige der dort als stellvertretender Leiter ist. Da sind auch andere die das machen. Mein Vater war immer unterwegs. Als ich von dort flüchtete, war er nicht dort. F: Wenn Sie aus einem Camp flüchten, dass Sie eigentlich nicht verlassen sollten und in diesem Ihr Vater eine hohe Position innehat, ist es nicht verständlich, wieso Sie dann genau dorthin wollen, wo er sich sonst aufhält.

A: Der Ort wo ich lebte, ist nicht sehr groß. Es gab auch eine Polizei. Diese hat gewusst wer da ist und wer nicht. Sie wussten, dass ich von der ONLF mitgenommen wurde. Als wir dort waren, haben sie drei Tage später erfahren, dass wir dort sind und uns gleich mitgenommen. Dort war die Polizei in unserem Dorf und mein Vater konnte nicht alleine zu unserem Dorf kommen. F: Haben Sie den äthiopischen Behörden gesagt, dass Sie Probleme mit der ONLF haben?

A: Ja ich habe ihnen gesagt, dass ich 2 Jahre bei der ONLF war, aber die Fragen die sie mir stellten, waren für sie wichtiger als meine. Diese konnte ich nicht beantworten. F: Wie wurden Sie freigelassen? Gab es da irgendwelche Auflagen?

A: Nachdem sie von uns keine Informationen bekommen konnten, haben sie sich als Taktik ausgedacht, dass sie uns freilassen und wenn die ONLF zu uns kommt, sie uns an dieser Stelle gemeinsam verhaften. F: Woher wissen Sie das?

A: Die Polizei wusste, dass die ONLF ins Dorf kommt. Die Frau bei der wir zuhause war, hat zu uns gesagt: „Sie haben euch nicht wegen etwas anderem freigelassen. Sie haben euch als Taktik freigelassen, damit die ONLF zu euch kommt und euch alle dann verhaftet. Das kann ein Problem sein. Ihr solltet flüchten.“ Situation bei Rückkehr F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben?

A: Ich wurde dort gesucht. Ich konnte nicht irgendwo anders hingehen. Sie können mich auch weiterhin suchen. Äthiopien hat verschiedene Volksgruppen. Ich kann nicht in die Gegenden gehen, deren Sprache ich nicht spreche. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

A: Nein, das könnte ich auch nicht. Ich kenne ihre Sprache nicht. Daher könnte ich auch nicht dort leben. F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Dass ich weiter verfolgt werde. Erklärung: Die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat sowie eventuell Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation werden Ihrem Vertreter im Anschluss übergeben. Sie bzw. dieser können/kann dann innerhalb einer Frist von 2 Wochen, also bis zum 21.06.2017 dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

LA: Haben Sie das verstanden?

VP: Ja. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?

A: Das habe ich nicht verstanden. Anmerkung: Die Fragestellung wird nochmals erläutert.

A: Nein ich bin damit nicht einverstanden. Wenn man beim äthiopischen Staat über mich nachfragt, kann das ein Problem sein. F: Direkt nach Ihrer Person und vor allem bei äthiopischen Behörden wird nicht nachgefragt. Sie dürfen aber gerne Nein sagen. Leben in Österreich F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich weiß es nicht, von der Caritas. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? Sie haben eine Bestätigung für einen A1-Test vorgelegt. Waren Sie noch in anderen Kursen?

A: Ich habe auch andere Deutschkurse gemacht. Aber wenn man mehr als 2 Tage fehlt,

bekommt man keine Bestätigung. Ich war bei diesem 5 Tage krank. Die Krankmeldebestätigung habe ich auch. F: Sind Sie abgesehen vom FC XXXX als Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation tätig?

A: Nein. Ich spiele beim FC XXXX . F: Besuchen Sie die Schule?

A: Nein. Ich werde aber im September angemeldet. F: Bei welcher Schule?

A: Ich weiß es nicht. XXXX und XXXX haben mir gesagt, dass ich angemeldet wurde. Vertrauensperson: Ich weiß es jetzt auch nicht. Er hat eine Lehrerin, die sehr engagiert ist und hingewiesen hat, dass er sehr intelligent ist und es gut wäre, wenn er in die Schule kommen würde. F: Was haben Sie nun weiter vor?

A: Einen Beruf zu erlernen und hier in Österreich leben. F: Haben Sie nahe Freunde oder Bekannte?

A: Ja, ich habe Fußballfreunde im Verein. F: Was unternehmen Sie mit diesen?

A: Nach dem Fußballtraining fahren wir zusammen mit dem Bus nach XXXX . Manchmal treffen wir uns auch und gehen zusammen zum Bodensee. F: Sie gaben in der Erstbefragung an Kindersoldat gewesen zu sein. Wie passt das zu Ihren heutigen Angaben?

A: Ich habe damals nicht gesagt, dass ich Kindersoldat gewesen bin. Aber ich wurde in einen Ort gebracht wo ich trainiert wurde, gelernt habe wie man springt. F: Weiter gaben Sie an, dass Ihr Bruder XXXX damals ca. drei Jahre alt war. Wie haben Sie überhaupt davon erfahren?

A: Nachdem ich vom Camp flüchtete, hat die Frau zu mir gesagt, dass meine Mutter ein Kind bekommen hat. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden und konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen?

A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas anführen?

A: Nein. Frage an den Vertreter: Haben Sie noch Fragen an den Antragsteller?

GV: Ja. Frage des GV an Antragsteller: Waren dein Vater und deine Mutter bei der ONLF?

A: Mein Vater war nur Mitglied bei der ONLF. Aber meine Mutter nicht. Sie wusste, dass mein Vater der ONLF angehörte. Frage des GV an Antragsteller: Wohnten sie zusammen in einem Haus?

A: Nein. Als ich älter geworden bin lebte mein Vater nicht mit uns zusammen. Frage des GV an Antragsteller: Du hast gesagt, die ONLF kämpfen gegen die äthiopische Regierung? Haben deine Eltern dann die äthiopische Staatsbürgerschaft je beantragt?

Wollten sie äthiopische Staatsbürger sein?

A: Meinst du meinen Vater oder….

GV: Beide. Anmerkung: Die Frage wird durch die GV neu gestellt.

A: Das weiß ich nicht, ob sie das beantragen wollten oder beantragt haben. Die Gegend wo wir lebten, gehörte früher zu Somalia. Das habe ich gehört. Wir sind aber jetzt unter der Herrschaft von Äthiopien. F: Wo wurden Ihre Eltern geboren?

A: Sie sind dort geboren wo wir waren. F: Wann wurden Ihre Eltern geboren?

A: Das Jahr weiß ich nicht. Ich kann ungefähr sagen wie alt sie sind. Mein Vater ist ca. 45 Jahre alt. Meine Mutter ist ca. 35 Jahre alt. F: Hätten Sie wenn Sie 18 geworden wären, wenn Sie in Äthiopien geblieben wären, einen Ausweis bekommen?

A: Wenn ich in Äthiopien geblieben wäre, wäre ich nicht mehr am Leben. F: Das ist nicht die Frage. Die Frage wird nochmals gestellt.

A: Nein, ich denke nicht, dass ich das bekommen hätte. F: Wieso nicht?

A: Weil sie mir gesagt haben, dass ich der Gruppe welche für den somalischen Widerstand kämpft angehöre. GV: Die Mitglieder der ONLF. Waren dies gemischte Staatsbürger, oder nur somalische oder äthiopische?

A: Sie waren nur von dieser Region. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift durch den Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder

Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben.

Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?

A: Ja. 5 Minuten Pause. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Wurde Ihnen vom Dolmetscher alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert?

A: Ich möchte zum Protokoll auf Seite 5 „F: Waren Sie die 2,5 Jahre bei dem Scheich/Mullah anschließend an die Haft? Wann waren Sie dort?

A: Das war gleich nachdem ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin. Sie haben mich gesucht und ich bin zu diesem Scheich gegangen.“ anführen, dass ich vom Gefängnis freigelassen wurde. Sie haben das als Taktik gemacht. Ich möchte auch angeben, dass ich derzeit einen A2-Kurs besuche. Das steht auch in meinen Unterlagen. F: Gibt es sonst noch etwas das Sie korrigieren wollen? A: Nein. F: Möchten Sie etwas ergänzen?

A: Nein. F: Was wurde aus den anderen drei Jungs?

A: Das wollte ich auch jetzt sagen. Als ich bei der Diakonie war, sagte man mir, dass ich nur das sagen soll, was mich persönlich betrifft. Auf der Flucht in der Sahara, gab es einen Autounfall und 2 von diesen sind ums Leben gekommen. Wir waren alle auf der Ladefläche des Autos. Diese beiden waren ganz hinten. Es gab eine Frontalkollision von denen zwei Autos. Die beiden die hinten saßen, sind ums Leben gekommen. Danach sind einige gekommen, welche uns überfallen wollten. Zum Glück hat derjenige, der uns mitgenommen hat, uns gerettet. Er hat uns dann weiter nach Libyen gebracht. F: Einer ist noch übrig.

A: Dort hat man uns geteilt und ich bin mit einer anderen Gruppe gegangen. F: Möchten Sie eine Kopie?

A: Ja.“

Am 21.06.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zur Asylrelevanz des Vorbringens.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.08.2018 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde nach Wiedergabe des dem BFA vorliegenden Verfahrensgang im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Äthiopien und der Volksgruppe der Ogadeni angehörig, sei mündiger Minderjähriger, sei in der Gemeinde XXXX , Äthiopien geboren worden und habe bis zur Ausreise in Äthiopien gelebt. Es habe insbesondere nicht festgestellt werden können, wo die Eltern des Beschwerdeführers aufhältig seien und ob er mit diesen in Kontakt stehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sei. Sein Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen Mitglieder der ONLF seien. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Da der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung durch den äthiopischen Staat oder private Personen vorgebracht habe, resultiere die Feststellung, dass er bei einer Rückkehr auch keiner Verfolgung seitens dieser ausgesetzt sei. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei dem Beschwerdeführer derzeit aufgrund seiner Minderjährigkeit – da ein Aufenthaltsort seiner Eltern und eine Übernahme seiner Person durch seine Eltern nicht festgestellt beziehungsweise ausreichend sichergestellt werden könne – nicht zumutbar oder möglich. Beweiswürdigend wurde insbesondere – den Spruchpunkt I. betreffend – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem BFA sein Vorbringen erheblich gesteigert, indem er zur Gefährdung durch den äthiopischen Staat aufgrund der Zugehörigkeit zur ONLF eine zusätzliche Gefährdung durch die ONLF selbst angegeben habe und würden sich die Angaben in der Einvernahme vor dem BFA widersprüchlich zu jenen in der Erstbefragung darstellen. Auch könne man aus den Angaben des Beschwerdeführers – selbst bei Wahrunterstellung – keine weitere Gefährdung durch den äthiopischen Staat erkennen – er wäre aus der Haft freigelassen worden. Nicht plausibel seien auch die Angaben bezüglich der Ausbildung des Beschwerdeführers in einem Camp der ONLF und zur ONLF an sich. Er habe diesbezüglich für einen Zeitraum von über zwei Jahren keinerlei näheren Ausführen machen können. Könne man doch davon ausgehen, dass über einen derart langen Zeitraum, in welchem man an eine paramilitärische Einheit herangeführt werde, nähere Aussagen getroffen werden könnten. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass – wenn die Eltern des Beschwerdeführers Mitglieder der ONLF seien – die Fluchtbewegung des Beschwerdeführers von dem Camp genau zum Aufenthalt der Familie geführt habe. Wenn er unerlaubterweise von dem Camp geflüchtet sei und dadurch Konsequenzen befürchtet habe, wäre dies der letzte Ort, an welchen eine Flucht logisch nachvollziehbar wäre. Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Umstände nahegelegt, dass die ONLF nach ihm gesucht hätte. In der Erstbefragung habe er zudem geschildert, dass bezüglich seiner Flucht eine Absprache mit den Eltern erfolgt sei. Eine derartige Absprache sei aus dem Vorbringen in der Einvernahme nicht ersichtlich. Ebenso habe er die Kosten der Flucht mit 8000 USD Dollar beziffert – es sei aus seinem Vorbringen nicht erkennbar, wie er an jenen Betrag herangekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auch zu den anderen Kindern, welche anscheinend seit der Zeit in dem Camp mit ihnen unterwegs gewesen seien, keine näheren Angaben gemacht. Nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben, wie der Beschwerdeführer zu dem Scheich gekommen sei. Insbesondere habe er sich in Widersprüche betreffend die Person, welche den Beschwerdeführer dem Scheich übergeben haben soll, verwickelt. Ebenfalls sei das Vorbringen hinsichtlich der Personen, welchen den Beschwerdeführer schließlich aus dem Dorf des Scheichs weggebracht hätten, widersprüchlich. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mehrmals angegeben, in ein Gefängnis eingesperrt worden zu sein; dies habe in der Einvernahme keinen Widerklang gefunden. Aufgrund dieser Widersprüche müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen konstruiert habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder des Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Ein Vorbringen bezüglich Somalia entbehre, aufgrund der fehlenden Staatsangehörigkeit, jeder Grundlage. Rechtlich folge daher, dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt haben werden könne. Da es sich bei dem Beschwerdeführer jedoch um einen mündigen minderjährigen Mann handle, der Aufenthaltsort seiner Eltern beziehungsweise die Übernahme der notwendigen Pflege seiner Person derzeit nicht festgestellt werden könne und der Beschwerdeführer über keinerlei Berufsausbildung und Berufserfahrung verfüge, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen – nach Wiederholung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes, wobei unter anderem angeführt wurde, dass jener äthiopischer Staatsangehöriger sei – zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Das BFA habe wichtige Ermittlungsschritten unterlassen. So hätte das BFA die im Bescheid angeführten Widersprüche hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch nähere Befragungen einfach aufklären können und wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen. Insbesondere sei auch die besondere Situation für den Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu berücksichtigen. Auch sei der Beschwerdeführer bei der Befragung minderjährig gewesen und im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei er unmündig (10 Jahre alt) gewesen, weshalb dem BFA besondere Manuduktionspflichten getroffen hätten, was jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Auch hätten weitere Ermittlung ergeben, dass dem Beschwerdeführer als alleinstehenden Minderjährigen jedenfalls asylrelevante Verfolgung drohe. Weitere Ermittlung seien auch hinsichtlich der Zwangsmitgliedschaft von Jugendlichen bei der ONLF sowie des Status der Gruppe ONLF bei der äthiopischen Regierung, welche jene Gruppe als Terrororganisation einstufe, obwohl durch das Vorbringen indiziert, nicht durchgeführt worden. Auch sei der Beschwerdeführer zur Haftentlassung seitens des äthiopischen Staates nicht weiter befragt worden, weshalb auch das BFA zum mangelhaften Schluss komme, es liege keine Gefährdung des Beschwerdeführers mehr vor. Ebenfalls wäre eine nähere Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Trainingscamps und den dort geknüpften Kontakten erforderlich gewesen. Das BFA hätte dem Beschwerdeführer die Zweifel und Argumente hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit schon in erster Instanz mitzuteilen gehabt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gehabt. Da dies nicht erfolgt sei, sei auch dem BFA eine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen. Das BFA habe sich außerdem nicht ausreichend mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt, zumal etwa in der Entscheidungsbegründung keine Hinweise diesbezüglich zu finden seien. Hinsichtlich der im Bescheid getroffenen Länderinformationen wurde in der Beschwerde gerügt, dass ausführliche Länderberichte zur Situation des Beschwerdeführers, sohin etwa zur Verfolgung von (vermeintlichen) Mitgliedern der ONLF oder Verfolgung von Deserteuren oder geflüchteten Personen seitens der ONLF, fehlen würden. Diesbezügliche wurde unter anderem auf die Stellungnahme vom 21.06.2017 verwiesen. Dem Bescheid seien auch mangelhafte Feststellungen anzulasten, zumal nicht eindeutig hervorgehe, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werde, dass er von der äthiopischen Regierung festgenommen und misshandelt worden sei bzw. dass er keinen Kontakt zur Familie habe. Auch erweise sich die Beweiswürdigung des BFA, auch unter anderem aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie mangelhafter Länderberichte, als mangelhaft. insbesondere sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Einvernahme sowie sein Alter zum Zeitpunkt des furchtauslösenden Ereignisses bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Vermeintliche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme könne das BFA im Bescheid nicht ausreichend begründen und sei das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der polizeilichen Erstbefragung mitzuberücksichtigen. Die weiteren in der Beweiswürdigung angeführten, vermeintlichen Widersprüche des Beschwerdeführers wären durch nähere Befragungen seitens des BFA aufgeklärt worden. Die Beweiswürdigung erweise sich daher als massiv mangelhaft und willkürlich. Im Übrigen verkenne das BFA offensichtlich, dass auch nur drohende Verfolgung asylrelevant sei und ergebe sich aus den Länderberichten jedenfalls eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der ehemaligen (gezwungenen Tätigkeit) für die ONLF, der Minderjährigkeit, des fehlenden sozialen Netzes und der Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden. In rechtlicher Hinsicht sei das BFA auf Basis der als unrichtig bekämpften Feststellungen zum unrichtigen Schluss gelangt, es läge kein Asylgrund vor. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhalts wäre ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der äthiopischen Behörden bekannt sei und der Beschwerdeführer aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung betreffend Zugehörigkeit zur ONLF von staatlicher Seite sowie aufgrund seiner Flucht von der ONLF, aufgrund von unterstellter regierungsfreundlicher Gesinnung, gesucht und verfolgt werde. Aufgrund des fehlenden Kontakts des Beschwerdeführers zur Familie gehöre er im Übrigen der sozialen Gruppe der alleinstehenden Straßenkinder in Äthiopien an und wäre ein einfaches Opfer für die Zwangsrekrutierung der ONLF. Mangels innerstaatlicher Fluchtalternative, wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2017 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsvertreters unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:

–LIB Äthiopien der Staatendokumentation vom 8.1.1019, KI 25.1.2021, Beilage./1

–Bericht des dt. AA vom 14.6.2021 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand März 2021, Beilage ./2

–Länderreport 33 Äthiopien des dt. BA für Migration und Flüchtlinge, Stand 5/2021, Beilage ./3

–Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ÄTHIOPIEN, Somali in der Ogadeni-Region, Jail Ogadenia vom 20.5.2015, Beilage ./4

–Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ÄTHIOPIEN, Ogaden, Somali-Region, ONLF, vom 18.2.2017, Beilage ./5

–Bericht des schweizerischen Staatsekretariats für Migration SEM vom 28.2.2020, Notiz Äthiopien, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, Beilage ./6

Der Rechtsvertretung wurden die Länderberichte Beilagen 2 bis 6 ausgefolgt, Beilage 1 wurde bereits der Rechtsvertretung vorab übersandt. Der Rechtsvertretung wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen eingeräumt, von welcher Gelegenheit kein gebrauch bgemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Äthiopien, seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr volljährig, gehört der Volksgruppe der Somali und dem Clan der Ogaden an. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , in der Region Somali, Äthiopien, geboren.

Der Beschwerdeführer hat Äthiopien Anfang 2016 verlassen, um sich nach Österreich zu begeben. Am 25.04.2016 hat der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Der Beschwerdeführer hielt sich bis Anfang 2016 in Äthiopien auf.

Zur allgemeinen Lage in Äthiopien werden folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt (Wiedergabe der relevanten Auszüge):

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Äthiopien vom 08.01.2019, KI 25.1.2021:

Sicherheitslage

Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).

Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).

Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).

Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.9.2018): Briefing Notes vom 24. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018

-FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia

Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vgl. EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vgl. BMEIA 6.12.2018).

Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren (AA 4.1.2019). Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018).

Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und Somali-Regionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji (AA 4.1.2019). Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft (AA 17.10.2018).

Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018

-DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 6.12.2018

-NRC - Norwegian Refugee Council in Reliefweb (20.11.2018): 700,000 people flee conflict to seek safety in Somali region of Ethiopia, https://www.nrc.no/news/2018/november/700000-people-flee-conflict-to-seek-safety-in-somali-region-of-ethiopia/, Zugriff 10.12.2018

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

-WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehr-als-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018).

Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018).

Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018).

Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018).

Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 11.12.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018).

Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018).

Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018).

Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018).

Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018).

Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern (USDOS 20.4.2018). Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

-HRW - Human Rights Watch (19.10.2018): Ethiopia: Ensure Justice for Abuses in Jail Ogaden, https://www.hrw.org/news/2018/10/19/ethiopia-ensure-justice-abuses-jail-ogaden, Zugriff 4.1.2019

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018

Opposition

Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vgl. AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen Anti-Terror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018).

Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018).

Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vgl. BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018).

Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten (GIZ 9.2018a).

Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück (JA 22.11.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

-AA - (4.2018a): Länderinformation, Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209758, Zugriff 13.8.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom 13. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom 17. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 12.12.2018

-JA - Jeune Afrique (22.11.2018): Éthiopie: l’opposante Birtukan Mideksa à la tête de la Commission électorale, un symbole politique fort, https://www.jeuneafrique.com/669213/politique/ethiopie-lopposante-birtukan-mideksa-a-la-tete-de-la-commission-electorale-un-symbole-politique-fort/, Zugriff 10.12.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (überfüllte Gefängnisse, ungenügende hygienische Verhältnisse und medizinische Versorgung etc.) (EDA 10.12.2018), teilweise lebensbedrohlich (SFH 26.9.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) und mit europäischen Standards nicht zu vergleichen (AA 17.10.2018). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind landestypisch sehr einfach (AA 17.10.2018). Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung von Angehörigen, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben (AA 17.10.2018).

Zu den größten Problemen zählen massive Überbelegung und unzureichende Nahrungsmittel-, Wasser- und medizinische Versorgung sowie mangelhafte sanitäre Anlagen (AA 17.10.2018; vgl. SFH 26.9.2018, USDOS 20.4.2018). Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Viele Frauen werden während ihrer Haftzeit Opfer von Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch (SFH 26.9.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Minderjährige werden zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten, häufig in Militärcamps, wo auch sogenannte „Umerziehungsmaßnahmen“ angewandt werden. Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht (AA 17.10.2018).

Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekannten Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Äthiopisches Sicherheitspersonal, einschließlich Sicherheitskräfte und Geheimdienstbeamte in Zivilkleidung, Bundespolizei, Sonderpolizei und Militär foltern politische Gefangene in offiziellen und geheimen Haftzentren, um Geständnisse oder die Herausgabe von Informationen zu erzwingen. Während dem Ausnahmezustand sollen inhaftierte Personen bei Verhören malträtiert und misshandelt worden sein (SFH 26.9.2018; vgl USDOS 20.4.2018). Es kommt vor, dass Häftlinge wegen der durch Folter zugefügten Verletzungen oder an Hunger sterben (SFH 26.9.2018). Einzelne berichten von Misshandlungen in Untersuchungshaft. Diese Vorwürfe werden in der Regel nicht weiter untersucht. Zudem wird berichtet, dass mehrere inoffizielle Haftanstalten, meist in Militärcamps existieren (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besuchte im Laufe des Jahres 2017 Gefängnisse im ganzen Land. Die Regierung hat anderen internationalen Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu Gefängnissen nicht gestattet (USDOS 20.4.2018).

Im Jänner 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, das berüchtigte Maekelawi-Gefängnis in Addis Abeba, in dem insbesondere auch offenbar aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört wurden, zu schließen und in ein Museum umzuwandeln. Das Maekelawi-Gefängnis wurde unmittelbar nach Amtsantritt Abiys im April geschlossen (AA 17.10.2018). Im August 2018 wurde auch das bis dahin für Folter berüchtigte Jail Ogaden in der Region Somali geschlossen (HRW 19.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

-HRW – Human Rights Watch (19.10.2018): Ethiopia: Ensure Justice for Abuses in Jail Ogaden, https://www.hrw.org/news/2018/10/19/ethiopia-ensure-justice-abuses-jail-ogaden, Zugriff 4.1.2019

-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (26.9.2018): Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180926-eth-exilpolitische-aktivitaeten-staatl.ueberwachung.pdf, Zugriff 18.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430108.html

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zweimal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de facto-Moratorium. Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 4.2018a; vgl. AA 17.10.2018). Äthiopien gilt bezüglich der Todesstrafe als „abolitionist de facto“ (CLS 20.12.2018). Ende Mai 2018 ist der zuletzt prominenteste Todeskandidat begnadigt worden, der als Führungsmitglied der damals als Terrorgruppe eingestuften Ginbot 7 verurteilte Andargachew Tsige (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018a): Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209758#content_1, Zugriff 10.12.2018

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-CLS - Cornell Law School (20.12.2018): Death Penalty Database – Ethiopia, https://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Ethiopia, Zugriff 2.1.2019

Bericht des dt. AA vom 14.6.2021 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand März 2021 (insbesondere S. 7, 15):

I. Allgemeine politische Lage

[ … ]

3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

[ … ]

Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen. Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen wurden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere in der Somali Region im Osten Äthiopiens wurden lokale Milizen, die sogenannte Liyu-Police, gegen die – im Juli 2018 ebenfalls entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Diese Menschenrechtsverletzungen werden weiterhin von äthiopischen Behörden untersucht. Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren auch mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt.

II. Asylrelevante Tatsachen

[ … ]

1.9. Exilpolitische Tätigkeiten/Aktivitäten

[ … ]

Folgende Exilgruppen sind bzw. waren nach Kenntnis des Auswärtigen Amts aktiv (keine abschließende Liste):

[ … ]

Auslandsorganisation „Ogaden National Liberation Front“ (ONLF), hat Unterstützer im Ausland (USA, Südafrika, und auch Deutschland). Nach Abschluss eines Friedensvertrags im Oktober 2010 zwischen Regierung und ONLF wurde nur noch gegen den vermutlich kleineren, weiterhin militanten Flügel der ONLF vorgegangen. Die ONLF ist seit Juli 2018 nicht mehr als Terrororganisation in Äthiopien gelistet

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Länderreport 33 Äthiopien des dt. BA für Migration und Flüchtlinge, Stand 5/2021 (insbesondere S. 1, 14, 24):

[ … ]

Vorwort

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Seit seinem Amtsantritt hat Abiy eine Vielzahl grundlegender Reformen in Äthiopien umgesetzt. Er forderte Oppositionsparteien auf, aus dem Exil zurückzukehren und sich am politischen Dialog zu beteiligen. Tausende politische Gefangene wurden aus der Haft entlassen, darunter auch Personen, die aufgrund terroristischer Aktivitäten angeklagt bzw. verurteilt worden waren. Im Juli 2018 erfolgte eine Amnestie für politische Dissidentinnen und Dissidenten und die Einstellung aller Ermittlungen gegen Menschen oder Organisationen wegen des Verdachts des Hochverrates, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstandes. Zudem wurden mit Ginbot7, der Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF), Amhara Democratic Forces Movement (ADFM) und Tigray People's Democratic Movement (TPDM) ehemals militante Gruppen von der Liste der Terrororganisationen gestrichen. Schließlich wurden auch Verbote für soziale Medien aufgehoben und mehrere Webseiten, Blogs, Radio- und TV-Sender entsperrt und für die Bevölkerung zugänglich gemacht. Ende 2019 beschlossen die Bündnisparteien der EPRDF - mit Ausnahme der TPLF - sich aufzulösen und gründeten die Prosperity Party (PP).

[ … ]

Ethnische Konflikte

Neben dem bewaffneten Konflikt im Regionalstaat Tigray (vgl. 4.2.7 Tigray) verweisen Analystinnen und Analysten übereinstimmend auf die Zunahme ethnischer Gewalt – vor allem an den Grenzen zwischen den Siedlungsgebieten der Oromo und anderen Ethnien (z.B. mit den Somali im Ogaden oder den Afar-Issa im Osten) –, den Terror bewaffneter Gruppierungen gegen Minderheiten mit Schwerpunkt im westlichen Oromia, in Benishangul-Gumuz, der Southern Nations, Nationalities, and Peoples' Region und in nordwestlichen Teilen Amharas, aber auch auf religiöse Spannungen, die jedoch nicht auf theologischen Streitigkeiten beruhen, sondern zumeist eher sozio-ökonomische Hintergründe haben und sich deshalb mit ethnischen Konfliktlinien überschneiden. Zahlreiche Menschen kamen dabei ums Leben, viele wurden vertrieben.

Was viele als Fortschritte im Sinne einer Demokratisierung Äthiopiens sehen, führt bei manchen politischen Beobachtenden auch zu Bedenken: Ansichten, die bisher von Strafe bedroht waren – einschließlich derjenigen von ethnischen Separatisten wie die Oromo Liberation Front (OLF) oder der Ogaden National Liberation Front (ONLF) – können erstmals öffentlich geäußert werden. Dazu gehört die Entkriminalisierung von vormals terroristischen Gruppierungen, in der Hoffnung, dass sich deren Mitglieder legal am politischen Prozess beteiligen. Es gibt insoweit positive Schritte, z.B. in Bezug auf Ginbot 7 und ONLF. Einige Mitglieder der OLF weigern sich dagegen noch immer, ihre Waffen abzugeben. Sie haben sich stattdessen wieder radikalisiert.

[ … ]

Ethnischer Föderalismus in den Regionen

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Somali-Region (Ogaden)

[ … ]

Gelungen ist offenbar die Eingliederung ehemaliger Kämpfer der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in die Zivilgesellschaft. Über Jahre stand die ONLF in Opposition zur äthiopischen und zur Regierung des Bundeslandes Somali. Sie forderte die vollständige Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden und setzte zur Erreichung dieses Ziels mittels ihres militärischen Arms, der Ogaden National Liberation Army (ONLA), auch Waffengewalt gegen staatliche Sicherheitskräfte ein, die darauf mit massivem Militäreinsatz und gezielten Verfolgungshandlungen reagierten. Auf Vermittlung von Premierminister Abiy wurde die ONLF im Juni 2018 von der Liste der Terrororganisationen gestrichen und ihre Führungsebene aus der Haft entlassen. Im August 2018 wurde der Präsident des Regionalstaats Somali, Mohamed Omar alias Abdi Illey, abgesetzt, inhaftiert und wegen des Verdachts auf Menschenrechtsverletzungen angeklagt. Im Februar 2019 erklärte die ONLF den bewaffneten Kampf endgültig für beendet und im Gegenzug wurden 1.740 ehemalige Milizionäre in die äthiopische Armee oder in Rehabilitationsprogramme aufgenommen.

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Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ÄTHIOPIEN, Somali in der Ogadeni-Region, Jail Ogadenia vom 20.5.2015 (insbesondere S. 16, 18, 21 ff, 34):

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Wie nennt man die Polizei in der Ogadeni-Region? Wie sehen die Uniformen dieser Polizei aus?

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Zusammenfassung:

Es gibt in der Ogadeni-Region eine Regional-Polizei und auch die Armee übernimmt Sicherheits(poilzeiliche) Aufgaben. Des Weiteren wird die „Liyu („special“ auf Amharisch) Police“ zusätzlich zur äthiopischen Armee (ENDF) und der regionalen Polizei zur Stärkung der inneren Sicherheit in der Region eingesetzt. Die Liyu Police geht hauptsächlich gegen die Rebellenbewegung „Ogaden National Liberation Front“ (ONLF) vor, während die Armee die äußeren Grenzen in der Region bewacht und die regionale Polizei sich um die regulären Polizeiangelegenheiten kümmert.

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Harar24 ist gemäß eigenen Angaben ein unabhängiges News-Outlet, welches die neuesten Nachrichten und eine fundierte Analyse zum Somalikonflikt bietet. Das nachfolgende Foto entstammt einem Artikel über die Ethiopia’s Liyu Police vom 7.11.2013. [ … ]

Harar24 (7.11.2013): Ethiopia’s Liyu Police - The New Crisis of the Horn of Africa, http://harar24.com/?p=9928, Zugriff 18.5.2015

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Wie sieht die generelle aktuelle Lage der Somalis in dieser Region aus?

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Zusammenfassung:

Gemäß den gefundenen Quellen ist es aufgrund des Mangels an Menschenrechtsbeobachtern und Medien vor Ort schwierig, das Ausmaß der Vergehen in der Ogadeni-Region zu beurteilen. Berichten zur Folge wurden in der Vergangenheit zahlreiche Zivilpersonen unter dem Vorwurf, die Ogaden-Befreiungsfront (Ogaden National Liberation Front - ONLF) zu unterstützen, festgenommen und willkürlich inhaftiert. Es kommt weiterhin zu Zusammenstößen zwischen Teilen der ONLF und äthiopischen Kräften.

Jedoch gibt es ausserhalb der Somali-Region auch in Dire Dawa und Addis Abeba große Gruppen von Somali, sowohl äthiopische Somali, als auch Migranten aus Somalia. Die Regierung hat Dire Dawa relativ gut unter Kontrolle und es gibt keine Berichte über Zusammenstöße zwischen ONLF und äthiopischer Armee in diesem Gebiet.

Einzelquellen:

Das norwegische COI-Zentrum Landinfo veröffentlichte am 21.7.2011 einen Bericht über die Somali-Region. Gemäß den angeführten aktuelleren Quellen hat sich die Situation seither nicht sehr gravierend verändert.

Die Bevölkerung der Somali-Region ist aufgrund von Tötungen, Verhaftungen und Formen physischer Gewalt und in Konsequenz des anhaltenden Konflikts zwischen ONLF und äthiopischer Regierung gefährdet. Letzterer ist hauptsächlich auf die vom Clan der Ogadeni dominierten Gebiete beschränkt. Aufgrund des Mangels an Menschenrechtsbeobachtern und Medien vor Ort ist es schwierig, das Ausmaß der Vergehen in der Region zu beurteilen. Es gibt nur wenige Internationale Akteure, die Zugang zur Ogaden-Region haben. Die Verfügbarkeit von Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie über die humanitären Bedingungen ist eingeschränkt. Das IKRK (Rotes Kreuz) hat seit 2007 keinen Zugang mehr zur Region, das WFP hat sich im Mai 2011 vorübergehend zurückgezogen. Internationalen Medien wird der Zutritt zur Region verwehrt, der Zugang zu unabhängiger Berichterstattung ist sehr eingeschränkt.

Die Somali-Region hatte im Jahr 2008 eine offizielle Bevölkerung von 4,4 Millionen Menschen. Die Region grenzt an das benachbarte Somalia und wird auch Ogaden-Region, Region 5 oder manchmal auch West-Somalia genannt. Die Region wird hauptsächlich von Somalis bewohnt, es gibt auch einige kleine äthiopische Gruppen (darunter als Größte: 29.400 Amharen, 20.000 Oromo). 86 Prozent der Menschen leben im ländlichen Raum, die anderen in kleineren Städten. Jijiga ist die Hauptstadt. 99,1 Prozent sind Muslime und sprechen Somali als Muttersprache. Die Somali-Region ist in 9 Zonen untergliedert: Afder, Degehabur, Fik, Fair, Jijiga, Korah, Liben, Shinil und Warder. Diese wiederum unterteilen sich in 43 Woredas (Bezirke) und in Hunderte Kebeles.

Die Somali in Äthiopien gehören zu den vier großen somalischen Clanfamilien: Hawiye, Dir, Darod und Isaak. In fast jedem Gebiet, wo Somali in Äthiopien siedeln, sind Vertreter aller dieser Clans anzutreffen. Die größte Gruppe im Ogaden ist ein Subclan der Darod, die Ogadeni, die ca. 40-50 Prozent der äthio-somalischen Bevölkerung ausmachen. Die Ogadeni bewohnen vor allem das zentrale Ogaden-Plateau und die Zonen Fik, Dagabur, Fair, Korah und Warder. Die Issa (Dir) bewohnen den Norden von Harege und den Norden von Dire Dawa (genannt Shinil). Die Isaak leben im sogenannten Haud und in Teilen des Ogaden-Plateaus. Der Handel und die wirtschaftlichen Beziehungen sind Grundlage enger Verbindungen zu Somalia. Neben dem äthiopischen Birr wird auch der somalische Schilling verwendet.

Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) hatte 1992 die ersten Wahlen in der Region mit 60 Prozent gewonnen. Im Jahr 1994 wollte die ONLF die Region gemäß der Verfassung aus der äthiopischen Föderation lösen. Die Regierungspartei EPRDF reagierte, ließ einige ONLF-Politiker wegen Korruption anklagen und veranlasste die Gründung einer neuen Partei, der Ethiopian Somali Democratic League (ESDL), welche von den nicht-Ogadeni-Clans unterstützt wurde. ESDL gewann die neuerlichen Wahlen.

Später formten moderate ONLF-Teile und die ESDL die Somali People’s Democratic Party (SPDP), welche bis dato die Region regiert und in Addis Abeba vertritt.

In der Somali-Region existieren Konflikte auf mehreren Ebenen. Die Somali identifizieren sich stark mit dem eigenen Clan und es gibt unterschiedliche traditionelle Clan-Konflikte bezüglich Handel, Weiderechte und Weideland. Politische Gruppen und Fraktionen sind oftmals eine Erweiterung des Clan-Interesses, können aber auch widersprüchliche ideologische und religiöse Standpunkte umfassen. Es gibt auch Konflikte zwischen der Bundesregierung und regionalen und lokalen Autoritäten.

Human Rights Watch berichtet, dass die ONLF neben dem Kampf gegen die Bundesregierung auch in Clankonflikte bezüglich Ressourcen zwischen Subclans der Ogadeni, aber auch zwischen den Ogadeni, Sheikhal und Isaak involviert ist. Gerade die Beziehungen zwischen den Isaak (aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung und mit Somaliland) und den Ogadeni sind angespannt. So kam es etwa im Jahr 2004 dazu, dass ONLF und zivile Ogadeni, Lastwagen der Isaak verbrannt haben. Somaliland kooperiert aktiv mit der äthiopischen Regierung, was etwa den versuchten Waffenschmuggel von Eritrea durch Somaliland nach Äthiopien angeht.

Bis 2007 war die Zahl jener Menschen, die bei Konflikten zwischen den Clans getötet wurden, bedeutend höher, als jene der Opfer des Konflikts zwischen Regierung und ONLF. Nach Angriffen der ONLF auf Infrastruktur im April 2007 eskalierte der bis dahin unterschwellige Konflikt zwischen ONLF und Regierung. Damit verschlechterten sich Sicherheits- und Menschenrechtssituation in der Region.

Die äthiopischen Behörden überwachen im ganzen Land die politische Ausrichtung und politischen Aktivitäten ihrer Bürger. Dies wird durch eine Durchmischung von Staatspartei (EPRDF), öffentlichem Dienst und Lokalregierungen erreicht. Die Behörden von Kebele, Woreda, Zone und Region sind von Repräsentanten der Partei durchsetzt und die Grenze zwischen Staats- und Parteiorgan sind unklar. Dies gilt größtenteils auch für die Somali-Region. Die führende SPDP befindet sich in Allianz mit der EPRDF.

In der Somali-Region wurden auch sogenannte Sicherheitskomitees (timmir) geschaffen, welche die Bevölkerung überwachen. Diese Komitees agieren auf allen Ebenen der Verwaltung. Berater der Bundesregierung spielen bei der Verwaltung der Region ebenfalls eine gewichtige Rolle, sei es als Entscheidungsträger oder als „Beobachter“. Allerdings gibt es in der Somali-Region anders als in anderen Regionen Äthiopiens Gebiete, wo die Behörden aufgrund des bewaffneten Konflikts nur eingeschränkt Zugriff haben.

Auch wenn es bezüglich der äthiopischen Armee-Präsenz in der Region nur beschränkte Informationen gibt, scheint ihre Größe signifikant zu sein. Vor dem Jahr 2007 gab es in der Region nur zwei Divisionen (kifletor; jede Division besteht aus ca. 8.000 Mann und vier Brigaden; eine Brigade aus ca. 2.000 Mann; jede Brigade aus zwei Bataillonen mit ca. 1.000 Mann). Seitdem sind mehrere Divisionen in die Region verlegt worden. Die Mehrheit der Soldaten stammt von außerhalb der Somali-Region und spricht kein Somali.

Die Armee ist vor allem in den größeren Städten und Woreda-Zentren stationiert. Außerhalb der Städte operieren die äthiopischen Kräfte nur in beschränktem Ausmaß. Dort sind sie stark auf Informanten und Milizen angewiesen. Pro-Regierungs-Milizen gibt es in der Region seit geraumer Zeit, ihre Mitglieder wurden auf freiwilliger Basis rekrutiert. Seit dem Jahr 2007 stieg jedoch die Zahl an Zwangsrekrutierungen in solche Milizen, deren Hauptziel die Bekämpfung der ONLF darstellt. Die Milizen werden tadaagi („Männer mit Gewehren“ auf Amharisch) oder daba-qoodhi („Kollaborateure“ auf Somali) genannt. Ihre Aufgaben sind etwa: Informationsbeschaffung, Spionage, militärische Operationen.

Die Polizei operiert in allen Regionen Äthiopiens, auch in der Somali-Region. Sie ist den Zivilbehörden der Region unterstellt.

Human Rights Watch hat berichtet, dass die Regierung in Dörfer gegangen ist, um dort Waffen, Geld oder Rekruten einzufordern. Rekruten wurden direkt in den Kampf gegen ONLF entsendet. HRW berichtet auch über extensive Rekrutierungen ziviler Somalis, seien es Ärzte, Lehrer oder Verwaltungsangestellte, die in den Kampf gegen ONLF gesendet worden seien.

Beobachter der Situation in Äthiopien berichten, dass ein beschränkter Konflikt vor allem in den von Ogadeni bewohnten Gebieten wie Degabur, Fik und Warder besteht. In diesen Gebieten kontrolliert die ONLF Bewegungen von Menschen und Gütern. Doch auch wenn die militärischen Aktivitäten der ONLF auf diese Teile der Region beschränkt sind, deckt das Informanten- und Sympathisantennetzwerk der ONLF die ganze Region ab.

Zum aktuellen Stand (Juli 2011) werden militärische Aktivitäten zwischen ONLF und Regierung aus den Zonen Jijiga, Degerbarhur und Fik berichtet. Es gab nur wenige diesbezügliche Berichte aus der Zone Kebridegar.

Somali wurden in der Region in Clan-Konflikten und bei Konflikten mit der äthiopischen Regierung, mit der Armee, der Polizei und der ONLF getötet. Es scheint auch zur Tötung von Zivilisten gekommen zu sein, allerdings ist das Ausmaß nur sehr schwer festzustellen. Meist liegen diesbezüglich nur unbestätigte Berichte vor.

Hunderte Äthiopier sind aufgrund des Verdachts verhaftet worden, der ONLF anzugehören oder mit ihr zu sympathisieren. HRW berichtet: Jene Fälle, die von HRW untersucht worden sind, weisen darauf hin, dass die bewaffneten Kräfte Verhaftungen aufgrund des leisesten Verdachts vornehmen, dass eine Unterstützung der ONLF vorliegt. Danach wird versucht, durch Schläge und Folter Geständnisse zu erpressen. Die meisten der von HRW befragten ehemaligen Häftlinge gaben an, dass sie keinerlei Verbindungen zur ONLF hatten, auch wenn einige angaben, dass Verwandte – meist entfernte Verwandte – bei der ONLF sind. Die Dauer der Inhaftierung betrug wenige Tage bis mehrere Monate, in einigen Fällen auch Jahre. Folgende Gruppen standen speziell im Fokus der Behörden: Händler auf Märkten; Studenten in Colleges und Universitäten; Wirtschaftstreibende; Oppositionspolitiker; einige wurden verhaftet, weil Verwandte bei der ONLF sind. Außerdem dürfte die Schwelle für eine Verhaftung niedriger liegen, wenn es sich um Personen des Ogadeni-Clans handelt oder wenn Aufenthalte in von den Ogadeni dominierten Gebieten, wie Fik, Deghabur, Warder, Korah und Fair vorliegen. Hundert Personen sind gemäß Amnesty International in Degabur im November 2010 verhaftet und nach Jijiga verlegt worden.

Im Februar/März 2011 sind über hundert Äthiopier in der Zone Fik verhaftet worden, weil ihnen Verbindungen zur ONLF nachgesagt werden. Es ist unklar, wie lange sie festgehalten worden sind. Die Menschen werden nach der Festnahme an unterschiedliche Plätze gebracht: Militärbasen, Bundes- oder Lokalpolizeistationen (kebele und woreda Ebene). Es gibt auch inoffizielle Haftzentren. In der Regionalhauptstadt Jijiga gibt es mehrere Haftanstalten, darunter das Regionalgefängnis mit 400-600 Häftlingen, mehrere Kebele- und Woreda-Zentren usw. Landinfo sind keine Schätzungen bekannt, wie viele Menschen tatsächlich in der Somali-Region inhaftiert sind.

Aufgrund vorliegender Informationen scheinen Somali des Ogaden-Clans dem Verdacht ausgesetzt zu sein, der ONLF anzugehören oder mit ihr zu sympathisieren – und dies rein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit. Dies betrifft vor allem jene, die aus Gebieten stammen, wo jene Ogadeni-Subclans leben, welche die ONLF unterstützen und speziell dann, wenn die Sicherheitslage angespannt ist. Allerdings gibt es auch Ogadeni, die mit der Regierung zusammenarbeiten oder mit den regionalen und föderalen Behörden sympathisieren.

Auch in Dire Dawa und Addis Abeba gibt es große Gruppen von Somali, sowohl äthiopische Somali, als auch Migranten aus Somalia. Die Regierung hat Dire Dawa relativ gut unter Kontrolle und es gibt keine Berichte über Zusammenstöße zwischen ONLF und äthiopischer Armee in diesem Gebiet. Landinfo sind auch keine Fälle bekannt, wo Somali aufgrund der Verdächtigung, für ONLF aktiv zu sein, in Dire Dawa oder Addis Abeba verhaftet worden sind.

Vergehen gegen Personen in Haft oder militärischer Haft sind in der Somali-Region üblich, berichtet Human Rights Watch. Das Misshandlungsrisiko sei in militärischen Einrichtungen höher als in Polizeistationen. HRW hat von Prügeln, aber auch von Fällen berichtet, wo Häftlinge in militärischen Haftanstalten exekutiert worden sind. Diese Fälle ereigneten sich in Warder, Degabur, Duhun, Hamaro und Shilabo. Das UN Anti-Folter-Komitee gab im 2011 folgendes an: „Das Komitee ist zutiefst besorgt über die zahlreichen, anhaltenden und gleichlautenden Anschuldigungen bezüglich der routinemäßigen Anwendung von Folter durch Polizei, Haftpersonal und andere Angehörige der Sicherheitskräfte und das Militär, vor allem gegen politische Dissidenten, Oppositionsangehörige, Studenten, des Terrorismus’ Verdächtigte und angebliche Unterstützer der Rebellengruppen ONLF und OLF.“ HRW hat auch Fälle von Vergewaltigungen an Frauen in Gewahrsam in militärischen Einrichtungen in Warder, Degabur, Kabridahar, Jijiga, Shilabo, Duhun, Fik und kleineren Zentren dokumentiert. Den Frauen war vorgeworfen worden, die ONLF materiell zu unterstützen, oder als Informanten tätig zu sein. Im März 2011 wurde die Leiche eines jungen Mannes im Norden von Degabur gefunden. Er war angeblich getötet worden, weil er die ONLF unterstützt hat. Neun weitere Personen waren im gleichen Bezirk bis Ende März 2011 aufgrund von Verbindungen zur ONLF getötet worden. Es ist unklar, wie stark diese Verbindungen gewesen sind.

Die Gerichte in der Somali-Region sind nicht unabhängig, in Gewahrsam gibt es nur eingeschränkte Rechte. Dies ist vor allem auf den Einfluss der Sicherheitskräfte in der Region zurückzuführen, aber auch auf Korruption und Kapazitätsgrenzen. Zivilisten, die der Unterstützung der ONLF verdächtigt werden, wurden vor Gericht gestellt. Acht Menschen sind zum Tode verurteilt worden, weil ein Gericht ihnen ONLF-Aktivitäten attestiert hatte. Ein kanadischer Staatsbürger wurde im Jahr 2010 deswegen zu lebenslanger Haft verurteilt. HRW stellte fest, dass ONLF für schwere Verbrechen in der Somali-Region verantwortlich ist, darunter Entführungen, willkürliche Exekutionen und Schläge. Es sind vor allem Repräsentanten der äthiopischen Behörden, die zu Opfern wurden, doch auch die Zivilbevölkerung ist betroffen. Zusätzlich griff die ONLF auch wirtschaftliche Einrichtungen an. Beispielsweise verhaftete ONLF im Oktober 2010 in Fik drei Frauen, die zu Familien lokaler Milizen gehören. Der ONLF wird auch die Tötung von Angehörigen der Isaak in Degebahur im März 2011 angelastet.

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Gemäß dem Artikel vom 17.3.2015 hat Abdi Mohamud Omar, Regionspräsident im Ogaden, die ONLF aufgerufen die äthiopische Verfassung bedingungslos zu befolgen um den Friedensprozess zu beginnen.

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Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ÄTHIOPIEN, Ogaden, Somali-Region, ONLF, vom 18.2.2017:

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Welche aktuelle Rolle spielt die ONLF derzeit in Äthiopien hinsichtlich des Ogaden-Konfliktes?

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Zusammenfassung:

Wie allgemein bekannt, handelt es sich bei der ONLF um eine sezessionistische Rebellengruppe, die von der äthiopischen Regierung als Terrorgruppe eingestuft wird. Das Ausmaß der gegenwärtigen Aktivitäten der ONLF ist unklar, jedenfalls scheint die Gruppe in der äthiopischen Somali-Region nach wie vor – auf niedrigem Niveau – aktiv zu sein.

Einzelquellen:

Al Jazeera berichtet im Mai 2016, dass nach äthiopischen Angaben die ONLF nicht mehr aktiv sei. Ehemalige Kämpfer, die übergelaufen waren bzw. sich ergeben hatten, versuchen einen Neuanfang oder sind in äthiopische Spezialkräfte eingetreten. Ein hochrangiger ONLF-Führer wiederum gab an, dass die ONLF neue Kämpfer rekrutiere. Ein ehemaliger hochrangiger ONLF-Führer, der zur Regierung übergelaufen ist, bezweifelt dies stark.

Former rebel fighters with the Ogaden National Liberation Front (ONLF), which has battled for decades against the government for an independent state for ethnic Somalis in Eastern Ethiopia, are learning new skills to make fresh starts.

Gored Osman Ali is one fighter who laid down his arms and surrendered to the Ethiopian military two years ago.

He is learning carpentry in what the Ethiopian government describes as a programme to teach the ex-fighters new skills and integrate them into society.

Ali, who is heavily scarred from sustaining nine wounds during his time with the group, says he joined the ONLF when he was 15.

"I realised there was no way a solution could be found using force and whatever perception I had in the beginning I was wrong,” he told Al Jazeera.

The Ethiopian government has said that hundreds of ONLF fighters have been captured or surrendered in recent years,and insists the conflict is over.

Both the Ethiopian government and the ONLF have accused each other of committing human rights abuse including killing of civilians, torture and rape. There has been no formal political settlement.

But Abdirahman Mahdi, a senior ONLF leader, told Al Jazeera in an interview that the armed group was expanding and that it had joined other Ethiopian groups.

Some fighters, such as ex-ONLF commander Mohammed Sharif Abdulhai, disagree.

"Yes I heard the interview and I was very surprised," the former commander, who surrendered with around 20 other men four months ago, said when interviewed in the presence of government officials.

"Where are the fighters he's talking about? There's no one left."

Many of the former fighters went on to become soldiers within the regional state's Special Forces, whose role was to battle the ONLF and defend the borders from al-Shabab across the border in neighbouring Somalia.

"[The ONLF is] an organisation whose ideology is based on the strong belief that they can achieve something through brutal force through intimidation of rural communities and killing," Abdifatah Ahmed, adviser to the president of the Ethiopian Somali Regional State, said.

Al Jazeera (31.5.2016): Ethiopia: Ex-ONLF rebels in Ogaden learn new skills, http://www.aljazeera.com/news/2016/05/ethiopia-onlf-rebels-ogaden-learn-skills-160531071355291.html, Zugriff 18.2.2017

Eine mit der Erfassung der Sicherheitslage in Äthiopien befasste Sicherheitsanalyseabteilung wiederum berichtet auch in den vergangenen Wochen wiederholt von Aktivitäten der ONLF, z.B.:

  • 30.12.2016: Bewaffnete Kämpfer der ONLF greifen Dorfbewohner von Jeerinka, Bashuro und Awsma (20-30km entfernt von Fiq) an, Verluste unbekannt. Die ONLF scheint ihre Angriffe auf Zivilisten und Sicherheitskräfte zu verstärken.

  • 11.1.2017: Ein äthiopischer Ingenieur, der bei der Baustelle des Mara’to-Dammes aktiv war, wurde von Unbekannten erschossen. Dies ereignet sich genau zu dem Zeitpunkt, als in London die Jahreskonferenz der ONLF stattfindet. Bei jener Konferenz hat die ONLF angekündigt, den Kampf gegen die äthiopische Regierung zu verstärken und sich vor allem auf die Ölfelder zu konzentrieren (Mara’to ist nahe beim Ölfeld Kalu).

Kommt es in der äthiopischen Somali-Region zu Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen durch die Regierung?

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Zusammenfassung:

Laut untenstehenden Quellen gibt es in den letzten Jahren keine Zwangsrekrutierung durch die Regierung. Im Zeitraum 2007-2009 sollen Dörfer bzw. Clans verpflichtet worden sein, eine Zahl an Rekruten zu stellen. So ist es auch anzunehmen, dass unter 18jährige rekrutiert worden sind (von einem Burschen, der älter ist als 15 Jahre, wird erwartet, dass er im Bedarfsfall für seinen Clan kämpft).

Einzelquellen:

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Landinfo berichtet allerdings, dass es starke Hinweise darauf gibt, wonach die äthiopische Regierung im Jahr 2007 Zwangsrekrutierungen für lokale Milizen veranlasst hat. Diese Milizen sollten im Kampf gegen die ONLF unterstützend tätig werden. Dörfer bzw. Clans wurden – gemäß Human Rights Watch – verpflichtet, eine Zahl an Rekruten zu stellen. So ist es auch anzunehmen, dass unter 18jährige rekrutiert worden sind (von einem Burschen, der älter ist als 15 Jahre, wird erwartet, dass er im Bedarfsfall für seinen Clan kämpft).

Es gab auch Freiwillige, allerdings eben auch Repressalien gegen Verweigerer (Geldstrafen, Entlassungen, Inhaftierungen – aber auch Tötungen). Diese Milizen waren offenbar nicht Teil der äthiopischen Armee, wohl aber der Armee angegliedert.

Es ist nicht ganz klar, wie lange Äthiopien diese unter Druck/Zwang rekrutierten Milizen im Kampf gegen die ONLF zum Einsatz brachte, jedenfalls keinesfalls nach 2009. Damals wurden diese Milizen durch die Liyu-Police ersetzt. Die Liyu ist nicht der Armee angegliedert. Nach dem Jahr 2009 hat es in der äthiopischen Somali-Region also keine Zwangsrekrutierungen durch die Armee gegeben.

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Laut einer Information der schweizerischen SEM rekrutiert die äthiopische Liyu-Police folgendermaßen:

Die Liyu-Polizei rekrutiert vor allem Personen mit demselben Hintergrund wie die Aufständischen. Die rekrutierten Spezialpolizisten gehören deshalb – gleich wie die ONLF-Mitglieder – mehrheitlich dem Ogaden-Clan an, vor allem dem Sub-Clan der Abdille. Die Bevölkerung nennt sie deshalb oft auch ‘Abdille’. Gemäss Landinfo rekrutiert die Spezialpolizei seit 2014/2015 auch Mitglieder aus anderen Clans als den Ogaden. Diese hätten auch untere Führungspositionen in der Polizei inne. Auch Überläufer der ONLF werden rekrutiert. Auf diese Weise kann ihr Wissen genutzt werden, z.B. um zu erfahren, wo sich Kämpfer versteckt halten und wer sie unterstützt. Rekrutiert wird auch in Gefängnissen. Man stellt Inhaftierte vor die Wahl, in die Liyu-Polizei einzutreten oder im Gefängnis zu bleiben. Zwangsrekrutierungen sind nicht bekannt. Allerdings hat es in der Liyu-Polizei viele Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Freie Stellen werden durch das Clan-Netzwerk bekannt gemacht. Die Arbeit bei der Spezialpolizei ist gut bezahlt, und die Polizisten dürfen konfiszierte Wertsachen behalten. Kommt ein Spezialpolizist bei einem Einsatz um, erhalten die Familienmitglieder eine finanzielle Kompensation.

SEM (8.8.2016): Informationen per E-Mail

Werden männliche Jugendliche vom Clan der Ogaden von der ONLF rekrutiert?

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Zusammenfassung:

Wie bereits der Name „Ogaden National Liberation Front“ bereits suggeriert, werden in erster Linie männliche Ogaden rekrutiert, sie bilden das Rückgrat der ONLF.

Wie allgemein bekannt und weiter unten belegt, hat ein Bub in der somalischen Gesellschaft mit fünfzehn Jahren das Erwachsenenalter erreicht; er gilt ab diesem Alter als für den Clan wehrpflichtig.

Einzelquellen:

Die britische Zeitung The Guardian bezeichnet den Caln der Ogaden als Rückgrat der ONLF.

Deep in these desert wastes lie the Somali state zones (provinces) of Degehabur, Fik and Qorahay. It is here, largely unseen and unreported, that the Ethiopian army, backed by rival sub-clans, has waged a violent nine-month-long campaign against factions of the Ogadeni clan, the backbone of the ONLF.

And it is here, in this wilderness of endless, shimmering horizons, vast untapped resources and suspected oil reserves that the UN says up to 4.5 million could soon face famine-like conditions, partly as a result of the conflict.

The Guardian (24.3.2008): The Ogaden: a forgotten war draining a forgotten people, https://www.theguardian.com/world/2008/mar/24/ethiopia.somalia, Zugriff 18.2.2017

Auch die Nachrichtenagentur Inter Press Service mit Sitz in Rom erklärt, dass der Clan der Darod/Ogaden das Rückgrat der ONLF bilde.

Much needed dialogue seems to be the only way to reduce feelings of disaffection in the major Ogaden clan, the Darod, which accounts for close to half of the Somali population in Ethiopia and constitutes the backbone of the ONLF.

IPS – Inter Press Service News Agency (23.2.2014): ‘Humanitarian Crisis’ for Ogaden Living Near Ethiopia’s Oil Fields, http://www.ipsnews.net/2014/02/humanitarian-crisis-ogaden-living-near-ethiopias-oil-fields/, Zugriff 18.2.2017

Aus einer Analyse der Staatendokumentation:

Das Faktum fehlender funktionierender Meldesysteme, Standesämter oder ähnlicher Institutionen, macht eine Erhebung über Kindersoldaten schwierig. Zusätzlich werden Kinder, die älter als 15 Jahre sind, im somalischen Gesellschaftssystem als Erwachsene angesehen.

Staatendokumentation (7.10.2009): Analyse zu Somalia – Rekrutierung und Zwangsrekrutierung in Süd-/Zentralsomalia

EASO schreibt zur Volljährigkeit:

Laut Provisorischer Verfassung wird die Volljährigkeit mit 18 Jahren erreicht. In der Praxis gelten allerdings schon Kinder ab 15 Jahren als reif, beispielsweise für die Ehe.

EASO (8.2014): Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1435819133_coi-somalia-de.pdf, Zugriff 18.2.2017

Wie ist die Situation der ethnischen Gruppe Ogaden in Äthiopien? Werden Angehörige der Ogaden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt?

Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der Darod/Ogaden sowohl in der äthiopischen Verwaltung, in den Sicherheitskräften und in der Politik aktiv sind. Von einer Verfolgung aufgrund der Clan-Zugehörigkeit ist folglich nichts bekannt.

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Bericht des schweizerischen Staatsekretariats für Migration SEM vom 28.2.2020, Notiz Äthiopien, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali (insbesondere S. 4 f):

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Ausgangslage

Im Regionalstaat Somali herrschte bis August 2018 eine von der Zentralregierung nur unzureichend kontrollierte Regional-Diktatur unter Regionalpräsident Abdi Mohammed Omar, auch bekannt als Abdi Iley. Die ethnisch fast ausschliesslich somalische Bevölkerung steht dem übrigen Äthiopien distanziert gegenüber – insbesondere der grösste Somali-Clan in der Region, die Ogadeni. Aus diesen Gründen lassen sich allgemeine Entwicklungen in Äthiopien meist nicht direkt auf den Regionalstaat Somali übertragen. Dennoch brachte der Regierungswechsel in Addis Abeba mit zeitlicher Verzögerung auch für die Somali-Region einen Einschnitt, und zwar durch die Entmachtung der Diktatur von Abdi Iley und dessen Verhaftung. Auf diese Ereignisse im Herbst 2018 wird hier nicht nochmal eingegangen. In den folgenden Unterkapiteln geht es um die Entwicklungen nach diesem Umsturz.

Während der Abklärungsreise im Mai 2019 nach Godey im Regionalstaat Somali stellte die Länderanalyse SEM fest, dass die Bevölkerung eine grosse Erleichterung über das Ende der repressiven Herrschaft von Abdi Iley verspürte. Mehrere Gesprächspartner sagten aus, dass sie sich zuvor in einem solchen Rahmen nicht zu politischen Themen geäussert hätten. Die meisten Gesprächspartner zeigten jedoch Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der gegenwärtigen Freiheiten, und eine kontaktierte Person ging ausdrücklich nicht auf Fragen zu politischen Themen ein.

Rückkehr der Nationalen Befreiungsfront des Ogaden (ONLF)

Das äthiopische Repräsentantenhaus stuft die separatistische ONLF (Ogaden National Liberation Front) seit dem 5. Juli 2018 formell nicht mehr als terroristische Organisation ein. Am 21. November 2018 kehrte ein Kontingent von ONLF-Soldaten mit einem Ethiopian-Airlines-Flug von Asmara nach Jigjiga zurück. Dort wurden sie feierlich empfangen. Am 1. Dezember 2018 kehrte auch die ONLF-Parteiführung aus Asmara nach Äthiopien zurück.

Rund 2 500 ehemalige ONLF-Kämpfer kamen für Schulungen in ein Lager unter der Obhut der neuen Regionalregierung, welche ihre Eingliederung in die regionalen Sicherheitskräfte angekündigt hat. Bis Anfang 2020 scheint eine solche Eingliederung nicht erfolgt zu sein. Viele Kämpfer haben das Lager nach einer ersten Schulung wieder verlassen und sind zu ihren Familien gezogen. Die ehemaligen ONLF-Kämpfer kehrten teils aus Nachbarländern zurück oder wurden aus dem im September 2018 geschlossenen Regionalgefängnis Jail Ogaden freigelassen. Nur wenige waren bis dann noch in ländlichen Gebieten des Regionalstaats Somali aktiv. Im August 2019 forderte der ONLF-Vorsitzende Cabdiraxmaan Maxdi, dass Befreiungs- und Oppositionskräfte in die «föderalen Strukturen eingegliedert» werden sollten, falls die für 2020 geplanten allgemeinen Wahlen verschoben würden. Die britische Botschaft in Äthiopien äusserte im September 2019 die Befürchtung, dass die blockierte Eingliederung der ehemaligen ONLF-Kämpfer in die Sicherheitskräfte deren Enttäuschung mit der Zeit wachsen lässt und eine Rückkehr zu den Waffen wahrscheinlicher macht.

Die kontaktierten Quellen waren sich einig, dass ONLF-Mitglieder mit Stand Mai 2019 keinen systematischen staatlichen Repressalien wegen ihrer politischen Ausrichtung mehr ausgesetzt sind, und zwar weder im Regionalstaat Somali, noch in Addis Abeba. Es liegen auch keine jüngeren Informationen über systematische Repressalien vor.

Dagegen gibt es nicht verifizierbare Berichte über einzelne Vorfälle, bei denen ONLF-Mitglieder oder -Sympathisanten zu Schaden gekommen sind:

• Eine Quelle aus der Somali-Region erwähnte Verhaftungen von ONLF-Mitgliedern oder -Sympathisanten in Kebridehar und Warder vor dem Gespräch mit der Länderanalyse SEM. Die Leute würden zwar nicht mehr ermordet, aber es komme zu Verhaftungen und ihnen würden staatliche Dienstleistungen verweigert. Rückkehrer aus dem Ausland würden mit ausführlichen persönlichen Angaben registriert.

• Gemäss einer weiteren Quelle aus der Somali-Region gäben sich die ONLF-Mitglieder nach wie vor bedeckt und wollten nicht erkannt werden, da sie der Freiheit noch nicht trauten. Die Lage könne sich in kurzer Zeit wieder ändern.

• Eine dritte, anonyme Quelle erwähnte zwei nicht überprüfbare Vorkommnisse aus den Tagen vor dem Gespräch: Schüsse auf ein ONLF-Mitglied in Bure sowie Tätlichkeiten gegen ein Mädchen mit ONLF-Flagge in der Gegend zwischen Degahbur und Kebridehar. Zudem sei im Dezember 2018 in Jigjiga ein Sänger und Aktivist angegriffen worden. Täter bei diesen Angriffen seien verbliebene Anhänger der alten Regionalregierung von Abdi Iley innerhalb der Liyu-Polizei oder der Regionalverwaltung gewesen.

Nach Angaben der britischen Botschaft in Äthiopien vom September 2019 hat die ONLF im Regionalstaat Büros eröffnet und die Regionalregierung hat ihr Fahrzeuge und Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

Anfang November 2019 führte die ONLF in Godey im Regionalstaat Somali einen Parteikongress durch. Am 14. November 2019 stellte die nationale Wahlkommission der ONLF eine Registrierungsurkunde aus, allerdings noch Bezug nehmend auf das eigentlich ausser Kraft gesetzte Wahlgesetz aus dem Jahr 2008.

Auf dem Twitter-Profil der ONLF sind regelmässig bebilderte Berichte über ONLF-Veranstaltungen an verschiedenen Orten des Regionalstaats Somali zu sehen, zuletzt am 23. Januar 2020 anlässlich eines Besuchs des ONLF-Vorsitzenden Cabdiraxmaan Mahdi in Jigjiga. Am 2. Februar 2020 meldete die ONLF per Twitter, dass Milizen einer Lokalverwaltung in der Afdheer-Zone ein ONLF-Büro geschlossen und zwei ONLF-Mitglieder schwer verletzt hätten. Der Tweet bemerkt dazu weiter: «This is now becoming a common occurrence in #Somalistate since ONLF joined the #MFDA», allerdings ohne weitere konkrete Vorfälle zu nennen. Die Allianz für multinationalen demokratischen Föderalismus (MFDA bzw. AMDF) ist ein im Januar 2020 entstandenes Parteienbündnis, dem nebst der ONLF und kleineren Parteien auch die Oromo Liberation Front (OLF) angehört.[ … ]

Die seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründe sind als nicht glaubhaft einzustufen und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Der BF unterliegt im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keiner konkreten Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus dem ebenso unbedenklichen Gerichtsakt.

Die Identität konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich der Namen und der Geburtsdaten Verfahrensidentität vorliegt. Die Geburtsdaten des Beschwerdeführers für gegenständliches Verfahren ergeben sich aus dem im Akt befindlichen (AS 149 ff) vom BFA beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die medizinische Altersdiagnose (spätestmögliches fiktives Geburtsdatum), zumal der Beschwerdeführer in keinem Verfahrensstadium jenem Gutachten substantiiert entgegengetreten ist und auch sonst keine dem Gutachten widersprechenden Umstände im Verfahren hervorgekommen sind.

Der Umstand der nunmehrigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers folgt aus dem Geburtsdatum ( XXXX 2000) bzw. würde auch dann gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer erst 2001 geboren wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3).

Dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Somali und dem Clan der Ogaden angehört, ergibt sich aus seinem insofern gleichlautenden Angaben. Ebenso konnte festgestellt werden, dass er sich zum sunnitischen Islam bekennt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in XXXX , in der Region Somali, Äthiopien, geboren ist, konnte ebenso aufgrund seiner diesbezüglich gleichlautenden Angaben getroffen werden.

Dass der Beschwerdeführer Äthiopien Anfang 2016 verlassen hat, gründet sich auf seinen insofern gleichlautenden Angaben im Verfahren. Im Zuge der Erstbefragung hat er angegeben, anlässlich des Verlassens des Herkunftslandes Österreich als Reiseziel zu haben (AS 13) und im Laufe des Verfahrens keine dem widersprechenden Angaben gemacht. Der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ist unstrittig.

Dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Äthiopien aufhielt, kann aufgrund der insofern gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren festgestellt werden. Dem widersprechende Umstände sind im Verfahren weder vorgebracht worden noch hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem insofern gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung (AS 9) sowie der Einvernahme vor dem BFA (AS 287). In jener Einvernahme machte der Beschwerdeführer befragt nach Erklärung der Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit und ethnischer Zugehörigkeit zuerst die jener in der Erstbefragung entsprechende Angabe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein (aaO) und gab – erst nach Intervention der damaligen gesetzlichen Vertretung – an, zur somalischen Region in Äthiopien zu gehören bzw. dass seine Staatsangehörigkeit Ogaden sei (AS 287 f). Obgleich der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung befragt, ob er äthiopischer Staatsangehöriger sei, angegeben hat: „Ich bin ein Somali. Unterlagen zu einer Staatsbürgerschaft gibt es keine. Als ich gekommen bin, habe ich nur gesagt, wo ich geboren bin, auf der Karte dort ist es Äthiopien, die Leute dort sind Somali.“ (Verhandlungsprotokoll S. 4), bezog sich seine dortige Angabe ganz offenkundig auf seine gegenständlich unstrittige Volksgruppenzugehörigkeit und nicht darauf, dass er somalischer Staatsangehöriger sei. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes an, dass seine Familie seit vielen Jahrzehnten in einem autonomen Bereich Äthiopiens leben würde (AS 17). In der Einvernahme gab er an, dass seine Eltern zur somalischen Region in Äthiopien gehören würden (AS 287 f). Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass sein Vater sowie sein Großvater dort (gemeint: Äthiopien) geboren seien (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch gab er in der Einvernahme vor dem BFA befragt zu einer Identifizierung der italienischen Behörden als Somalier an, dass diese lediglich aufgrund seiner somalischen Sprache stattgefunden habe (AS 285). Auch wenn dem Beschwerdeführer die Bedeutung einer Staatsangehörigkeit nicht ganz bewusst sein sollte (vgl. AS 288), hat er von sich aus im Verfahren nie angegeben, etwa somalischer Staatsangehöriger zu sein bzw. dass seine Eltern jene Staatsangehörigkeit besessen würden. Auch wird die äthiopische Staatsangehörigkeit seit der Beschwerdeerhebung nicht mehr bestritten.

Die Feststellungen zur aktuellen, allgemeinen Lage in Äthiopien stützen sich auf das Länderinformationsblatt ("LIB") der Staatendokumentation " Äthiopien" vom 08.01.2019, KI 25.01.2021 (Beilage./1). Die Zusammenstellung der Informationen und Quellen durch die Staatendokumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend aktuell und ausgewogen und es entstanden daher keine Bedenken, diese so bewertete Zusammenstellung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen. Insoweit jenen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Weiters gründen sich die Feststellungen zur aktuellen Lage in Äthiopien, insbesondere hinsichtlich der aktuellen Lage in der Somali Region sowie der ONLF, auf den – jeweils für aktuell, unbedenklich sowie ausgewogen zu qualifizierenden – Bericht des dt. AA vom 14.6.2021 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, Stand März 2021 (Beilage./2), Länderreport 33 Äthiopien des dt. BA für Migration und Flüchtlinge, Stand 5/2021 (Beilage./3) sowie Bericht des schweizerischen Staatsekretariats für Migration SEM vom 28.2.2020, Notiz Äthiopien, Lageentwicklung im Regionalstaat Somali (Beilage./6).

Die Feststellungen insbesondere hinsichtlich der Lage in der Somali Region sowie der ONLF, zum Zeitpunkt des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses bzw. des Fluchtzeitpunkts des Beschwerdeführers gründen sich auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ÄTHIOPIEN, Somali in der Ogadeni-Region, Jail Ogadenia vom 20.5.2015 (Beilage./4) sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ÄTHIOPIEN, Ogaden, Somali-Region, ONLF, vom 18.2.2017 (Beilage./5). Die Zusammenstellung der Informationen und Quellen durch die Staatendokumentation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend ausgewogen und es entstanden daher keine Bedenken, diese so bewertete Zusammenstellung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.

Den vorgehaltenen Länderfeststellungen sind Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht entgegengetreten.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung in Äthiopien betrifft, so wird dieses als aus Folgenden Gründen als unglaubwürdig qualifiziert:

Zunächst wichen die von dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Schilderungen von seinen früheren im Verfahren getätigten Angaben maßgeblich ab. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise im Zuge der Einvernahme vor dem BFA an, mit 10 Jahren von seinem Vater in ein Lager der ONLF nach XXXX mitgenommen worden zu sein und dort über 2 bzw. 2,5 Jahre verbracht zu haben (vgl. AS 286, vgl. AS 287 f), 2,5 Jahre bei einem Scheich verbracht zu haben (AS 286) und mit 15 Jahren seine Heimat verlassen zu haben (AS 289, vgl. AS 286). Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab er an, mit 14 bzw. zwischen 14 und 15 Jahren (Verhandlungsprotokoll S. 3), sein Heimatland verlassen zu haben, und zwei Jahre zuvor, nach XXXX gebracht worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 4). Hierdurch traten bereits Lücken in dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Lebenslauf auf. Näher befragt gab der Beschwerdeführer schließlich an, mit 12 Jahren, entgegen den Angaben im Verfahren erster Instanz, zu dem Lager gebracht worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 13).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsdauer im Lager, nämlich 2 Jahre, zwar annähernd gleichlautende Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 12). Doch ergeben sich ebenfalls Widersprüche hinsichtlich der behaupteten Flucht, mit drei anderen Kindern (vgl. AS 288; Verhandlungsprotokoll S.8 f) aus besagten ONLF-Lager: Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in der Nacht aus dem Lager geflüchtet zu sein, zu Fuß in Richtung Straße gelaufen zu sein und heimlich auf der Rückseite eines LKW mitgefahren zu sein. Sie seien vor dem LKW-Fahrer weggelaufen, als er sie bemerkt habe und habe der Beschwerdeführer zur Familie nach XXXX zurückwollen, wobei die Kinder andere Leute auf der Straße nach dem Weg gefragt hätten und dann nach XXXX gelaufen seien (AS 287). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, zuerst heimlich mit einem LKW in ein kleines Dorf XXXX mitgefahren zu sein und von XXXX ein anderes Auto genommen zu haben und von dort aus seien sie wieder heimlich nach XXXX mitgefahren (Verhandlungsprotokoll S. 8). Befragt gab er an, mit zwei Autos Richtung XXXX gefahren zu sein; sie hätten das Auto gewechselt, weil einer zuerst angehalten hätte. Auch habe der Fahrer nicht gemerkt, dass sie mitgefahren seien (aaO S. 8). Auch wenn zuzugestehen ist, dass insbesondere noch jungen Menschen bei zeitlichen Einschätzungen Fehler unterlaufen können, so ist eine Verwechslung oder Abweichung bei unmittelbaren Abläufen wie den hier geschilderten (zB Flucht mit einem oder zwei LKW, Bemerkt- und mit Steinen Beworfenwerden durch den Fahrer bzw. heimliche und unbemerkt gebliebene Mitfahrt) bei tatsächlich vorgefallenen Ereignissen nicht naheliegend.

Erhebliche Widersprüche ergeben sich bezüglich der Ankunft in XXXX sowie der Inhaftnahme durch die äthiopische Polizei: Nach der Ankunft in XXXX habe u.a. der Beschwerdeführer (mit den drei anderen Kindern; „wir“) – so in der Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen ausgeführt – einige Tage in einem Haus verbracht, habe dies die Regierung mitbekommen und sei u.a. der Beschwerdeführer von der Polizei (zwangsweise) zu einer Polizeistation gebracht worden, wobei die Regierung von einem der Kinder auch dessen Familie mitgenommen habe, und sei u.a. der Beschwerdeführer ein Monat lang festgehalten worden, mit Stöcken geschlagen worden, weiters sei er u.a. auch gefragt worden, wo seine Familie sei (AS 288 f). Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden, weil die Regierung erfahren habe, dass u.a. er von der ONLF gesucht werde und der Beschwerdeführer samt ONLF festgenommen werde könne (vgl. AS 289, AS 290.). Die Familie, welche u.a. mit dem Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, habe Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, um sie retten zu können, weil auch die ONLF nach ihnen gesucht habe (AS 289). Im Zuge der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer die Ankunft in XXXX gänzlich anders: So sei der zweite Fahrer bis in die Stadt XXXX gefahren und die drei Kinder hätten sich sogleich verteilt; befragt gab der BF im Wesentlichen an, als sie vom Auto weggegangen seien, hätte er zuletzt Kontakt mit den anderen Kindern gehabt, danach nicht mehr, er habe sie nicht mehr gesehen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Er sei zu seiner Mutter gegangen und sie habe gesagt, dieser Herr – der Freund seines Vaters (Verhandlungsprotokoll S. 8 f) suche den Beschwerdeführer, aber er sei wieder gegangen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer dann geraten, er solle selber zur Polizei gehen und sich stellen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Beschwerdeführer sei daraufhin am selben Tag aus eigenem Antrieb zur Polizei hingegangen, sei eingesperrt und am nächsten Tag von der Polizei zu den Rebellen befragt worden (Verhandlungsprotokoll S. 10). An nämlichen Tag sei auch die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers zur Polizei gebracht worden, weil der Beschwerdeführer Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt hätte (Verhandlungsprotokoll S. 11). Nachdem sie auf der Polizeistation gewesen wären, sei er geschlagen worden, um der Polizei mehr Informationen hinsichtlich der Rebellen bzw. des Lagers preiszugeben (aaO). Der Beschwerdeführer habe alles erzählt und sei nach zwei Nächten wieder freigelassen worden (Verhandlungsprotokoll S. 12). Er sei daraufhin zur Mutter zurückgekehrt und sie habe alles organisiert, damit der Beschwerdeführer flüchten könne (Verhandlungsprotokoll S. 11).

Damit weichen die Schilderungen bezüglich der unmittelbaren Bedrohung durch die äthiopische Regierung, insbesondere hinsichtlich der Umstände der Inhaftnahme (Verhaftung [vgl. AS 291] im Vergleich zur „freiwilligen“ Stellung bei der Polizei) sowie hinsichtlich der vorgebrachten Dauer der Anhaltung (1 Monat im Vergleich zu zwei Nächten) erheblich ab. Auch diese maßgeblichen Abweichungen in den Schilderungen sind durch das noch geringe Alter des Beschwerdeführers (damals und heute) nicht zu erklären. Weiters sind die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Entlassungsgrund hervorzuheben: Laut Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, weil er alles erzählt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11), vor dem BFA brachte er vor, vor der Polizei angegeben zu haben, nichts zu wissen (AS 292 f) und entlassen worden zu sein, weil dies die Polizei als Taktik betrachtet habe, den Beschwerdeführer samt ONLF-Mitglieder zu verhaften, zumal die Polizei gewusst hätte, dass die ONLF nach den Beschwerdeführer suchen würde (AS 291; AS 293). Auch entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich den Schilderungen vor dem BFA zufolge noch mit weiteren Kindern bzw. Jugendlichen verhaftet worden sei (vgl. AS 288 f; AS 292), den Schilderungen in der Verhandlung vor dem BVwG zufolge – habe er sich alleine, auf Anraten seiner Mutter gestellt (Verhandlungsprotokoll S. 10).

Auch hinsichtlich der weiteren geschilderten, seitens von der ONLF ausgehenden Bedrohung, setzen sich die widersprüchlichen Angaben fort:

So gab der Beschwerdeführer von der erkennenden Richterin befragt an, er befürchte, von den dortigen Rebellen getötet zu werden, er habe so viele Informationen hergegeben, sie wüssten, dass er bei der Polizei gewesen sei. Wegen der Informationen seien auch viele Leute getötet worden, es könnte sein, dass sie getötet worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 13). Vor dem BFA gab er hingegen explizit an, dass die Polizei u.a. von ihm keine Informationen bekommen haben könne (AS 293) und führte er auch aus: „Die Gruppe hat gewusst, dass wir bei der Regierung sind. Wir haben gedacht, dass sie uns töten wollten, weil sie Angst hatten, dass wir etwas über die ONLF sagen würden“ (AS 291).

Weitere beträchtliche Divergenzen ergeben sich im Zusammenhang mit in erster Instanz getätigte Angaben bezüglich eines 2,5 Jahre langen Aufenthalts des Beschwerdeführers bei einem Scheich, bevor der Beschwerdeführer aus der Heimat ausgereist sei (vgl. AS 286):

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA im Wesentlichen angegeben, er sei, nachdem er das (staatliche) Gefängnis verlassen gehabt habe, zu einem Scheich gegangen und habe dort 2,5 Jahre verbracht (aaO). Von jenem sei u.a. er auch geflüchtet (AS 289) und hätten die Familien die Ausreise u.a. des Beschwerdeführers organisiert (AS 290), wobei der Beschwerdeführer mit der Familie nicht wieder Kontakt aufgenommen habe (aaO). In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer den Aufenthalt bei jenem Scheich von sich aus in keiner Weise erwähnt. Erst konkret dazu befragt, gab er entgegen diesen Aussagen an, sie seinen unmittelbar auf dem Fluchtweg aus dem ONLF-Lager zu dem betreffenden Scheich gekommen („Als wir vom Lager weggelaufen sind mit anderen Jugendlichen kamen wir zum Dorf XXXX . Dort lebte dieser Scheich XXXX . Bevor wir zur Wasserstelle gingen, holte uns der Scheich ins sein Haus und er hat Tiere geschlachtet und wir haben gegessen und wir sind dort lange geblieben, ca. 1 Monat. Ich bin hier in Ö seit 5 Jahren und ich erinnere mich nicht an alles, was mir passiert ist.“ (Verhandlungsprotokoll S. 14)).

Einerseits divergiert die behauptete Aufenthaltsdauer bei jenem Scheich im Vergleich zum Vorbringen vor dem BFA beträchtlich (1 Monat im Vergleich zu 2,5 Jahren). Andererseits widerspricht sich der Beschwerdeführer damit hinsichtlich im Zuge der mündlichen Verhandlung geschilderten Flucht aus dem Lager der ONLF. In der geschilderten Flucht aus dem ONLF-Lager findet sich kein Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer einen Monat lang bei einem Scheich aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 8). So hat er in der Verhandlung näher befragt auch angegeben: „R: Das war am selben Tag, als Sie aus dem Lager geflohen und mit dem Auto bei Ihrem Elternhaus angekommen sind? BF: Es war nicht am selben Tag, sondern der Tag danach, nachdem ich zu Hause angekommen bin. Als wir in XXXX waren, haben wir Wasser gebraucht, dann sahen wir eine Wasserstelle, wir sind dorthin gegangen, sind geschwommen.“ (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Beschwerdeführer führte weiters befragt aus: „R: Aber es ist ein Unterschied, wenn man vom Lager flüchtet und nach Hause will, ob man noch woanders 1 Monat bleibt oder nicht. BF: Wir haben befürchtet, dass die Männer vom Lager zu uns nach Hause gehen und uns suchen und deshalb blieben wir bei Scheich XXXX sehr lange.“ Im Übrigen stellten sich die Ausführungen zu genanntem Scheich im Rahmen der mündlichen Verhandlung als vage dar. Insgesamt sind auch bei noch jungen Einvernommenen derartige Widersprüche im Falle der Schilderung von tatsächlich Erlebtem nicht naheliegend, wäre doch der besagte Scheich in jeder der beiden vorgetragenen Versionen ein „Retter in der Not“ gewesen. Es ist allerdings unplausibel, dass jemand vergessen haben könnte, vor welcher konkreten Bedrohung diese behauptete Rettung erfolgt ist, auch wenn zugestanden werden muss, dass man sich – insbesondere als Jugendlicher - nach fünf Jahren nicht mehr an alles erinnern kann, was einem widerfahren ist.

Weiters ergeben sich erhebliche Abweichungen in den Schilderungen zur unmittelbaren Flucht aus Äthiopien: So sei der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Gefängnis zu seiner Mutter zurückgekehrt, habe diese die Ausreise aus Äthiopien organsiert und sei nach sehr kurzem Aufenthalt bei ihr in ein Auto gebracht worden, mit dem er weitergefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Den Ausführungen in der ersten Instanz zufolge habe seine Ausreisebewegung vom Scheich aus begonnen (AS 290). Dazu befragt hat er vor dem BFA angegeben (AS 290): „F: Woher hatten Sie das Geld? Wer hat das bezahlt? A: Unsere Familien haben mit Anderen Kontakt aufgenommen. Zu uns haben sie gesagt, dass wir mit diesen mitgehen sollen. Das mit dem Geld haben sie untereinander ausgemacht. Ich weiß nicht, wie sie das machten. F: Wenn Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter hatten als Sie aus dem Gefängnis entlassen wurden, wie konnten Sie dann auf einmal 2,5 später Kontakt mit dieser haben? A: Mit meiner Familie habe ich nicht wieder Kontakt aufgenommen. Die, die zu uns gekommen sind, haben gesagt, dass sie von unseren Familien sind. Ich habe ihnen getraut und bin einfach mitgegangen.“ Anzumerken sei im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in freier Erzählung diese Aussage vor dem BFA wiederum abänderte: Er führte aus, dass sie eben diesen Männern nicht getraut hätten, weil er versuchte habe, sie zu berauben (AS 291).

Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung ausschließlich eine Verfolgung seitens der äthiopischen Regierung vorgebracht, eine Verfolgung seitens der ONLF, sohin eine Verfolgung durch beide Seiten, brachte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vor. Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Erstbefragung nicht auf das nähere Fluchtvorbringen zu beziehen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der Erstbefragung seitens des Beschwerdeführers ein wesentlicher Aspekt des späteren Fluchtvorbringens nicht einmal ansatzweise thematisiert wurde. Auch ergibt sich hierdurch die Widersprüchlichkeit hinsichtlich seines Verhältnisses zur ONLF, weil er im Rahmen der Erstbefragung insbesondere angegeben hat: „Wir bzw. meine Eltern und ich kämpfen für die Unabhängigkeit. Unsere Widerstandsbewegung nennt sich „ONLF““. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA hat er demgegenüber angegeben, dass nur sein Vater, nicht seine Mutter Mitglied der ONLF gewesen sei (AS 295). Die im Laufe des weiteren Verfahrens geschilderte Flucht vor bzw. Abwendung von jener Gruppe lässt es als nicht nachvollziehbar erscheinen, zuerst den Eindruck zu erwecken, selbst ein Teil jener Widerstandsbewegung zu sein und als Bedrohung ausschließlich die Gegenseite, namentlich die äthiopische Regierung anzugeben. Vor der erkennenden Richterin hat der Beschwerdeführer befragt ausdrücklich angegeben, dass ihm sowohl die ONLF als auch Regierung etwas angetan habe (Verhandlungsprotokoll S. 16) bzw. vor dem BFA, dass er von der ONLF und der Regierung Probleme gehabt habe (AS 291).

Auch brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bloß vage vor, nach der Flucht aus dem Lager der ONLF, von jener Gruppe gesucht worden zu sein. Erst vor der erkennenden Richterin konkretisierte der Beschwerdeführer, dass ein Mann die Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht habe und ihn gesucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Ebenso blieb die Beschreibung der Flucht aus dem Lager im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vage (vgl. AS 287), erst vor der erkennenden Richterin gab er konkret an, dass es etwa Wächter gegeben habe und sich u.a. der Beschwerdeführer innerhalb eines Dornenzaunes befunden habe, welchen er mittels Stock zwecks Flucht rausgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Detailarm blieben über das gesamte Verfahren hinweg seine Ausführungen zur ONLF (vgl. im erstinstanzlichen Verfahren AS 286). Vor der erkennenden Richterin gelang es dem Beschwerdeführer nicht, Fragen zu Details zur ONLF bzw. der Region zu beantworten (Verhandlungsprotokoll S. 15). Obgleich dies angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers zur Zeit der behaupteten Geschehnisse nicht so sehr ins Gewicht fällt, sind die mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers insbesondere zur ONLF, auch angesichts eines mehr als zwei Jahren behaupteten Aufenthalt bzw. Ausbildungen (Verhandlungsprotokoll S. 5) in einem Lager der ONLF, doch entsprechend zu berücksichtigen.

Insgesamt betrachtet war der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Laufe des Verfahrens vorgebrachten maßgeblich abweichenden Schilderungen somit nicht in der Lage, glaubhaft zu machen, dass die vorgebrachte Bedrohung tatsächlich stattgefunden hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch persönlich bei Schilderung der angeblichen Ereignisse keinen aufrichtigen Eindruck erweckte, so waren seine Aussagen dadurch gekennzeichnet, dass er zunächst regelmäßig eine sehr oberflächliche Version der Abläufe darstellte, erst über näheres Befragen legte er – nach längerem Nachdenken, rasch artikulierend - nähere Details dar, die jedoch nicht in Einklang mit früheren Schilderungen zu bringen waren. Dadurch wurde deutlich, dass die Schilderungen offenkundig nicht selbst Erlebtes, sondern spontan Erfundenes wiedergaben. Dementsprechend wirkte der Beschwerdeführer bei der Erzählung seiner Fluchtgeschichte unaufrichtig.

(Nur ergänzend – da im konkreten Beschwerdefall angesichts der als nicht glaubwürdig eingestuften Schilderung des individuellen Bedrohungsszenarios für den Beschwerdeführer nicht relevant - sei angeführt, dass sich die Lage in Äthiopien, insbesondere hinsichtlich der Region Somali sowie der ONLF, seit der Antragstellung des Beschwerdeführers maßgeblich verbessert hat:

So wird in älteren Länderberichten (zB mit Stand 2011, S. 22 ff Beilage 4) noch berichtet, dass die äthiopische Regierung zahlreiche willkürliche Verhaftungen von der ONLF-Zugehörigkeit Verdächtigten und ONLF-Unterstützern vorgenommen hat, diese mit Schlägen und Folter, sogar Exekutionen, u. a. in der Region XXXX , auch XXXX , misshandelt hat. Ebenso finden sich für diesen Zeitraum Berichte von schweren Verbrechen der ONLF gegenüber Sicherheitskräften aber auch Zivilisten damals war die ONLF als Terrorgruppe eingestuft (S. 1 Beilage 5, S. 20 ff Beilage 4).

Seither hat sich die Situation langsam aber offenbar deutlich verbessert, aktuellere Berichte lassen nämlich folgendes erkennen: Ab März 2015 wurde über den beginnenden Friedensprozess berichtet (zB S. 34 Beilage 4), für Mai 2016 ist ausgeführt, dass ONLF nicht mehr aktiv sei (S 2. Beilage 5), das wurde von der ONLF-Führung allerdings bestritten und es gab weiterhin - jedenfalls vereinzelt - Aktivitäten der ONLF (S. 3 Beilage 5, betr 12/2016, 1/2017).

Seit 5.7.2018 wird die ONLF aber formell nicht mehr als terroristische Organisation eingestuft, inhaftierte (auch verurteilte) Mitglieder aus der Haft entlassen und im Exil befindliche Mitglieder zur Rückkehr aufgefordert (z.B. S .1, 24 Beilage 3; S. 5 f Beilage 6).

Im Februar 2019 erklärte die ONLF den bewaffneten Kampf endgültig für beendet und im Gegenzug wurden 1.740 ehemalige Milizionäre in die äthiopische Armee oder in Rehabilitierungsprogramme aufgenommen (S. 24 Beilage 3).

Aus alledem ergibt sich, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht nahliegend wäre: Insbesondere ist aufgrund der Lageänderung nicht davon auszugehen, dass eine Bedrohung seitens der äthiopischen Behörden gegeben ist, zumal auch der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – selbst nie an Einsätzen der ONLF teilgenommen habe (vgl. AS 287). Auch erscheint eine Verfolgung durch ehemalige ONLF-Mitglieder – insbesondere angesichts des Umstandes, dass jene den bewaffneten Kampf für endgültig beendet haben und des doch schon längeren Zeitraums seitdem, der damals 14- bis 15-jährige Beschwerdeführer Anfang 2016 Äthiopien verlassen hat – als nicht naheliegend.)

Andere Fluchtgründe wurden von dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und es sind solche auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2. Wie in den Sachverhaltsfeststellungen iZm der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen und es sind auch sonst im Verfahren keine Verfolgungsgefahren hervorgekommen, die ihre Ursache in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe haben.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Asylausspruch zu Recht gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen hat.

Dementsprechend war die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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