Bundesverwaltungsgericht W203 2245477-1

W203 2245477-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2021

Regest

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Unterrichtserfolg Untersagung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W203 2245477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2245477.1.00

Spruch

W203 2245477-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. XXXX als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte XXXX als Zweitbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28.07.2021, GZ. Präs/3a-101-2/264-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2020/21 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.

2. Am 07.06.2021 trat der Erstbeschwerdeführer zur Externistenprüfung an und wurde dabei in einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, woraufhin die Prüfungskommission entschied, dass dieser die Externistenprüfung nicht bestanden habe und zur Wiederholung der mit „Nicht genügend“ beurteilten Prüfung berechtigt sei.

3. Am 29.06.2021 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an.

4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.07.2021, GZ. Präs/3a-101-2/264-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/22 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe und somit die gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht habe nachgewiesen werden können.

Der Bescheid wurde am 08.08.2021 zugestellt.

5. Am 12.08.2021 brachte die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Familie erst im August 2020 aus dem Ausland nach Österreich zurückgekommen sei und sich zunächst in einer unsicheren Wohnungssituation befunden habe, weswegen man sich für den häuslichen Unterricht entschieden habe, um den Kindern die Eingewöhnung so schonend wie möglich zu gestalten. Erst anlässlich eines Gespräches mit der belangten Behörde habe man erfahren, dass die „Nachprüfung“ frühestens nach zwei Monaten und somit nicht mehr innerhalb des Schuljahres 2020/21 abgelegt werden könne. Die Kinder hätten auch aufgrund des häuslichen Unterrichts möglichst wenig von den Corona-Maßnahmen mitbekommen, weswegen diesen eine Umstellung auf einen Schulbesuch besonders schwerfallen würde.

6. Einlangend am 17.08.2021 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX 2010 geborene Erstbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2020/21 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.

Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts des Erstbeschwerdeführers im Schuljahr 2020/21 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde bis vor Schulschluss nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1. Das Unterrichtsjahr umfasst

a) das erste Semester […];

b) die Semesterferien […];

c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien felgenden Montag beginnt und mit Beginn der Hauptferien endet; […];

2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern […] Oberösterreich, […] an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; […].

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung vor Schulschluss nicht erbracht worden ist, wobei unter „Schulschluss“ das Ende des Unterrichtsjahres zu verstehen ist (vgl. Jonak – Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 10 zu § 11 SchPflG [S. 507]). Demzufolge fiel der „Schulschluss“ im Schuljahr 2020/21 gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes in Oberösterreich auf den 09.07.2021.

Gemäß den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die zuständige Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein rechtzeitiger Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (vgl. auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).

Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht rechtzeitig absolviert wurde. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob bzw. mit welchem Erfolg der Erstbeschwerdeführer zu einer Wiederholung der mit „Nicht genügend“ beurteilten Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG antreten wird.

3.2.3. Da – unstrittig – kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts vor Schulschluss vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet, dass dieser im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

3.2.4. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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