Bundesverwaltungsgericht L510 2173593-2

L510 2173593-2Tribunale amministrativo federale31 ago 2021

Regest

besonders berücksichtigungswürdige Gründe Ehe ersatzlose Behebung geänderte Verhältnisse gemeinsamer Haushalt Interessenabwägung Privat- und Familienleben

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L510 2173593-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2173593.2.00

Spruch

L510 2173593-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am nächsten Tag gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie sei mit ihrem Leben bedroht worden, weil sie XXXX heiße. Ihr Bruder sei am 02.03.2014 von der Miliz „Asaib Ahl EL Haq“ entführt worden und niemand wisse, was mit ihrem Bruder passiert sei.

Mit Bescheid vom 15.09.2017, Zl. XXXX , wies das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Dagegen erhob die bP am 09.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 14.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und hält sich bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Am 14.01.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen).

3. Mit Schreiben vom 03.02.2021 wurde der bP ein Parteiengehör mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, welches unbeantwortet blieb.

4. Mit Bescheid vom 11.05.2021, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asyl vom 14.01.2021 gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurück.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der bP

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest.

Die bP stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.12.2020 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die bP kam ihrer daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Die bP hat keine Verwandten in Österreich. Im Februar 2020 lernte die bP die syrische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , kennen, welcher in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am XXXX 2021 heirateten die beiden und ab 01.03.2021 lebten die beiden in einem gemeinsamen Haushalt. Die bP und ihre Ehegattin haben keine gemeinsamen Kinder. Abgesehen von ihrer Ehegattin verfügt die bP im Bundesgebiet über keine maßbeglichen privaten Kontakte, soweit dies nach derzeitigem Stand bekannt ist.

Die bP hat von ihrer Einreise ins Bundesgebiet bis Juli 2019 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Seither übernimmt sie als selbständig Erwerbstätiger Hausbetreuertätigkeiten und finanziert dadurch ihren Lebensunterhalt in Österreich. Für September 2020 hat sie aus diesem Titel der XXXX € 1.524,00 In Rechnung gestellt. Zudem besteht seit 10.11.2020 eine weitere Vereinbarung mit der XXXX . Seit 26.06.2019 ist sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert.

So weit bekannt ist, hat die bP hat am 08.03.2017 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 sowie am 11.04.2018 eine Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden und seither keine Deutschkurse mehr besucht. Sie kann sich in einfachen Worten auf Deutsch verständigen, im Ergebnis sind aber ihre Deutschkenntnisse als bescheiden einzustufen. Mitgliedschaften in Vereinen wurden ebenso wenig vorgebracht wie ehrenamtliche Tätigkeiten der bP. Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und weist im Bundesgebiet durchgehend Wohnsitzmeldungen auf. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die bP wurde in XXXX in der Provinz Al Anbar geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise dort bei ihrer Familie. Sie wurde im Irak sozialisiert, hat den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht und ihre Muttersprache ist die dortige Landessprache. Die bP hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt 17 Jahre schulische sowie akademische Bildung genossen und ein wirtschaftliches Studium abgeschlossen. Die bP war in der Lage, selbst durch Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre finanzielle Lage im Irak war mittelmäßig. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Zwei Schwestern sind verheiratet und leben in XXXX und ihre Eltern sind mit den anderen Geschwistern zwischenzeitlich nach XXXX gezogen.

1.2. Zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ XXXX :

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die bP abgesehen von ihrer Erwerbstätigkeit seit Juli 2019 und der im Aufbau begriffenen Beziehung im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Kontakte verfügt. Mit ihren Deutschkenntnissen erfüllt sie offenkundig die Anforderungen ihrer Erwerbstätigkeit. Diese sind aber unter der Berücksichtigung ihres mehrjährigen Aufenthaltes auf einem bescheidenen Niveau verblieben und sind zur Weiterentwicklung von ihr in den letzten Jahren eigeninitiativ keine weiteren Schritte mehr gesetzt worden. Auch wenn sie seit kurzem mit einer, nicht die deutsche Sprache beherrschenden, syrischen Staatsangehörigen liiert ist, so ist diese Beziehung im Aufbau begriffen und begründet noch kein schützenswertes Familienleben. Sonstige Anhaltspunkte für außergewöhnliche Bindungen an Österreich haben sich nicht ergeben und sind auch nicht vorgebracht worden. Demgegenüber verfügt die bP in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht habt, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie familiäre Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bereits geführten Asylverfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der bP:

Die personenbezogenen Daten sowie die Feststellungen zu den Lebensumständen im Irak ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln, den Ausführungen in der Beschwerde, den vorgelegten Beweismitteln und dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren. Die Identität der bP wurde bereits im Vorverfahren zweifelsfrei festgestellt.

Die Feststellungen zu ihrer Einreise in Österreich, dem Antrag auf internationalen Schutz und dem Verfahrensausgang ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 3 Zur Integration der bP:

Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und den integrativen Schritten ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ: XXXX . Zudem wurde Einsicht genommen in das ZMR, AJ Web, GVS, IZF und den SA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung der Entscheidung

3.1. Gemäß § 56 Abs 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Gemäß § 56 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 und 2 vorliegen.

Gemäß § 56 Abs 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden.

Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art 8 MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK gebietet (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127)

Der Verwaltungsgerichtshof hat angesprochen, dass weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

3.2. Gegen die bP besteht unstrittiger Weise seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung des gg. Antrages der bP voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine Abwägung gemäß § 56 Abs 3 AsylG erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2020 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben der bP (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

Im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die bP abgesehen von ihrer Erwerbstätigkeit seit Juli 2019 und der im Aufbau begriffenen Beziehung im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Kontakte verfügt. Mit ihren Deutschkenntnissen erfüllt sie offenkundig die Anforderungen ihrer Erwerbstätigkeit. Diese sind aber unter der Berücksichtigung ihres mehrjährigen Aufenthaltes auf einem bescheidenen Niveau verblieben und sind zur Weiterentwicklung von ihr in den letzten Jahren eigeninitiativ keine weiteren Schritte mehr gesetzt worden. Auch wenn sie seit kurzem mit einer, nicht die deutsche Sprache beherrschenden, syrischen Staatsangehörigen liiert ist, so ist diese Beziehung im Aufbau begriffen und begründet noch kein schützenswertes Familienleben. Sonstige Anhaltspunkte für außergewöhnliche Bindungen an Österreich haben sich nicht ergeben und sind auch nicht vorgebracht worden. Demgegenüber verfügt die bP in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht habt, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie familiäre Anknüpfungspunkte.

Die von der bP im Verfahren vorgelegten Unterlagen ließen weder eine beachtliche sprachliche Integration, noch eine Verbesserung der beruflichen Integration in Österreich erkennen. Auch hinsichtlich eines ehrenamtlichen Engagements oder in Österreich entstandener Freundschaften ist keine maßgebliche Änderung seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich. Die bloße Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich seit der Entscheidung vom 14.12.2020 stellt ebenfalls keine derartige Sachverhaltsänderung seit der letzten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dar, zumal die bP verpflichtet gewesen wäre, Österreich zu verlassen.

Anders stellt sich die Situation jedoch in Bezug auf die von der bP behauptete Intensivierung der Beziehung zu jener syrischen Staatsangehörigen, mit der sie schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahrensgang liiert war, dar:

Im ersten Verfahrensgang hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidungsbegründung fest, dass diese Beziehung noch im Aufbau begriffen ist und kein gemeinsamer Haushalt besteht. Eben dieser Umstand hat zwischenzeitlich eine maßgebliche Änderung erfahren. Im aktuellen Verfahren brachte die bP eine Kopie der Heiratsurkunde in Vorlage, aus welcher sich ergibt, dass sie am XXXX 2021 die syrische Staatsangehörige, mit welcher sie bereits zuvor eine Beziehung führte, geheiratet hat. Darüber hinaus war in Anbetracht der von der bP vorgelegten ZMR-Auszüge und der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszüge in unstrittiger Weise festzustellen, dass seit 01.06.2021 ein gemeinsamer Haushalt besteht. Aus der Eheschließung sowie der gemeinsamen Wohnsitznahme der Ehegatten ist ersichtlich, dass sich die Beziehung maßgeblich intensivierte.

Wenngleich die von der bP gesetzten Integrationsschritte allesamt in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sie eine Verpflichtung zur Ausreise traf, so geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon aus, dass diese Intensivierung der hiesigen Beziehung der bP mit der syrischen Staatsangehörigen, welcher in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, anders als dies die belangte Behörde befand, eine maßgebliche Änderung ihrer hiesigen familiären Interessen darstellt, die sohin eine neuerliche Interessenabwägung gemäß § 56 Abs 3 AsylG erforderlich macht, zumal sie in dieser Intensität nicht in die Abwägung im ersten Verfahrensgang einbezogen wurde.

In Anbetracht dessen hat das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) zu Unrecht gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen. Das BFA wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben der bP auseinanderzusetzen haben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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