Bundesverwaltungsgericht G309 2237840-1

G309 2237840-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2021

Regest

Rechtzeitigkeit Revisionsfrist unzulässiger Antrag Wiedereinsetzungsantrag

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G309 2237840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2237840.1.01

Spruch

G309 2237840-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über den Antrag der XXXX (im Folgenden: BF), vom 24.08.2021, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, Zl. G309 2237840-1/2E, beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 9 VwGG iVm § 46 Abs. 4 VwGG als unzulässig zurückgewiesen, da die Revision innerhalb offener Frist erhoben wurde.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, Zl. G309 2237840-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Genanntes Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.07.2021 mittels elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt.

Mit Schreiben vom 24.08.2021 (eingelangt am selben Tag mittels elektronischem Rechtsverkehr) übermittelt der Rechtsvertreter des BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 08.07.2021.

Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird Folgendes ausgeführt:

„Der ausgewiesene Rechtsvertreter ist selbständiger Rechtsanwalt in XXXX . Seit August des Jahres 2021 ist XXXX als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) in der Kanzlei tätig.

Im Zeitraum vom 16.08.2021 bis einschließlich 23.08.2021 ist der ausgewiesene Rechtsvertreter aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen und war nur ein eingeschränktes Tätigwerden möglich.

Aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung des Rechtsvertreters erfolgte eine Aufgabenerteilung verbunden mit Erörterung der zu erledigenden Aufgaben virtuell bzw. im Telekommunikationswege.

Unter anderem erging an den Rechtsanwaltsanwärter die Aufgabe, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021 zu GZ G309 2237840-1/2E die ordentliche Revision zu erheben. Dies wurde durch den Konzipienten auch gewissenhaft und fristgerecht erledigt, dies durch Diktion. Das Diktat wurde sodann von einer sehr sorgfältigen Schreibkraft in Schriftform abgefasst sowie die im Anwaltsprogramm Advokat erforderliche ERV-Maske für das Einbringen des Rechtsmittels erstellt und verzeichnet.

In diesem Zusammenhang kam es zu einem noch nie unterlaufenen Versehen, als anstelle der Leistungsart „Folgeeingabe BVwG“ die Eingabe als „VwGH Ersteingabe“ verzeichnet wurde.

Diese Fehleingabe war ursächlich darfür, dass die ordentliche Revision nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, wodurch die Frist zu Erhebung der ordentlichen Revision nicht mehr gewahrt werden konnte.

Aufgrund noch bestehender Unkenntnis des Rechtsanwaltsanwärters bezüglich des digitalen Aufbaues des Programmes Advokat und der dennoch darauffolgenden sorgfältigen Kontrolle, ist dieser Fehler dem sonst so sorgsamen Mitarbeiter nicht aufgefallen, da die Fehleingabe bzw. die ERV-Maske im Handakt nicht ersichtlich ist.

Bei Bemerken der Falscheingabe wurde – so wie in der Kanzleiordnung vorgesehen – der ausgewiesene Rechtsvertreter unverzüglich in Kenntnis gesetzt und die Falscheingabe ausgemerzt.

Aufgrund der Falscheingabe in Advokat wurde bedauerlicherweise die Frist zur Erhebung der ordentlichen Revision verabsäumt.

Die Fehlleistung der sonst sorgsamen Schreibkraft konnte der ausgewiesene Rechtsvertreter nicht vorhersehen und konnte damit auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht damit gerechnet werden. Es handelt sich bei der betreffenden Kanzleikraft um eine seit ihrer Einstellung ansonsten absolut verlässliche Kanzleikraft, der bisher noch nie ein Fehler in dieser Art unterlaufen ist.

Somit wurde die Antragstellerin bzw. der ausgewiesene Rechtsvertreter durch dieses unvorhergesehene Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der ordentlichen Revision gehindert, ohne dass die Antragstellerin oder der ausgewiesene Rechtsvertreter daran ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden träfe.

Das Versehen der Kanzleikraft ist dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 24.08.2021 aufgefallen. Damit begann die zweiwöchige Frist für die Wiedereinsetzung zu laufen, sodass durch die Einbringung des Schriftsatzes die Frist gewahrt ist.

Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten stehen einer Wiedereinsetzung nicht im Weg, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfalt und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und durch die konkreten Umstände des Einzelfalles als bedingt entschuldbare Fehlleistungen anzusehen sind und insbesondere, wenn es sich um ein einmaliges Versehen einer seit langen Jahren tätigen Kanzleiangestellten handelt.

Unter einem Ereignis im Sinne von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 34 ff zu § 71 wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Handelt es sich bei dem „Ereignis“, das ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH, 24.2.2011, 2010/10/0232).“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu G309 2237840-1/2E wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.07.2021 mittels elektronischem Rechtsverkehr übermittelt.

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer ordentlichen Revision hat somit am 13.07.2021 zu laufen begonnen und endete am 24.08.2021.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellprotokoll vom 12.07.2021 bezüglich der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu G309 2237840-1/2E, woraus ersichtlich ist, dass die Zustellstücke am 12.07.2021 um 11:26:02 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 30a VwGG („Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht“) lautet:(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1.nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2.nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionserwerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Laut Zustellprotokoll vom 12.07.2021 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, Zl. G309 2237840-1/2E, im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und begann die sechswöchige Revisionsfrist am 13.07.2021 zu laufen und endete somit Ablauf des 24.08.2021. Die am 24.08.2021 um 16:25:34 Uhr im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Revision war somit rechtzeitig.

Mangels Fristversäumnis erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als unzulässig und war aus diesen Erwägungen gemäß § 46 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/01/0032).

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dazu auf die im Beschluss zitierte Judikatur des VwGH verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.