Bundesverwaltungsgericht W207 2239919-1

W207 2239919-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2021

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W207 2239919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2239919.1.00

Spruch

W207 2239919-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Wien, vom 22.10.2020, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, stellte am 16.06.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ist dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt hingegen nicht zu entnehmen; in dem vorgelegten Verwaltungsakt findet sich vielmehr ein derartiger Antrag einer Person anderen Namens und Geburtsdatums. Dem aktenkundigen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Kopien seines Reisepasses, seines Meldezettels und des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2013, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bei.

Die belangte Behörde holte Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.09.2020, Allgemeinmedizin vom 21.09.2020 und eine - diese beiden medizinischen Sachverständigengutachten zusammenfassende - Gesamtbeurteilung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2020 ein.

Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.09.2020 wurde – unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2020 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:

„…

Anamnese:

Muttersprache Kurdisch. Hörstörung seit ca. 10 Jahren, hat Hörgeräte bds. seit 2017

Hat manchmal offensichtlich Lagerungsschwindel alle paar Monate.

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung beidseits, links mehr als rechts; Tinnitus rechts mehr als links.

Schmerzen li ganze Kopf und li Arm und re Schmerzen in 2 Fingern.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

2 HdO- Hörgeräte

Sertralin, Trittico, Mexalen, Diclofena, Pantoprazol, Verirosan,

Sozialanamnese:

arbeitet nicht; war Lehrer für Englisch in Syrien, Emirate, Dubai.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2017-05 Lieferschein für 2 Hörgeräte Fa. Hartlauer

2020-04 CT NNH; praktisch unauff (habe ich auch selbst angeschaut).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck;

Klinischer Status - Fachstatus:

Re Ohr: o.b

Li Ohr: o.b

Nase: Sept gerade, kein freires Sekret, durchgängi

Mund und Rachen:

Hals/Gesicht: Druckshcmerzen bds. V/2

Stimme:Etwas belkegt.

Klin. Hörprüfung:W nach re, + r +

0 v 1

4 V 4

Frenzelbrille: Lagerungsprüfgunm negativ, aber auf der rechten Seite kurzer subj. Schwindel Tonaudiogramm (250, 500,1,2,4,6kHz): 30,30,25,25,50,60; li 30,30,30,30,50,75; di. nach Röser ein Hörverlust von rechts 30%, links 34%

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff

Status Psychicus:

orientiert, tlw. leicht fahrig/verwirrt; ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits

Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da für diese Position schlechte klinische Hörweite

12.02. 01

20

2

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtig ist.[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein“

Im eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2020 wurde – unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2020 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt:

„…

Anamnese:

Antrasgleiden: HWS-Probleme

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Schmerzen in der Halswirbelsäule und Schmerzen im Kreuz. Ich habe Gefühlsstörungen von der linken Kopfseite bis in den linken Arm. Wenn ich 20m gehe, habe ich Schmerzen in den Beinen. Ich mache regelmäßig physikalische Therapie. (sehr schlechte Deutschkenntnisse)

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Mexalen, Omeprazol, Vertirosan, Trittico, Sertralin, Diclachexal

Sozialanamnese:

verheiratet, 4 Kinder, AMS

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgenbefund der LWS vom 25.05.2020

Ergebnis:

Fehlhaltung mit Beckenschiefstand. Spondylose.

Geringgradige Retrolisthese L3. Inzipiente Osteochondrose L4/5.

Spondylarthrose L3-S1. Inzipiente Koxarthrose beidseits, rechts etwas deutlicher als links.

Sonst keine Auffälligkeiten.

MRT des Schädels und der HWS vom 20.04.2020

Motorische Aphasie ohne Facialisdefizit

Leukariose Grad I

Mediolat Prolaps HWK 5/6 mit Vertebrostenose, Affektion des Myelons von Vorne und Bedrangung der Nervenwurzel C6 links, Kein Hinweis auf Myelopathie

Protrusion HWK 4/5, kleiner Prolaps HWK 6/7

Prim. Dr. S., FA f Neurolgie vom 15.04.2020

Abklärung Holeceph Kopfschmerz und Parästesie, Depressive Episode

Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 03.02.2014

Vertebrostenose auf Segmenthöhe L4/L5.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 178,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: -/-

Klinischer Status – Fachstatus:

62 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird links als vermindert angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand angedeutet durchführbar Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Sensibilität wird links als vermindert angegeben

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: kurz unterhalb der Knie

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt

Gesamtmobilität – Gangbild:

etwas steifes Gangbild, kein Gehbehelf

Status Psychicus:

klar, orientiert, sehr schlechte Deutschkenntnisse

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

oberer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung jedoch ohne maßgeblichen neurologischen Defiziten

02.01. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein“

In der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2020 wurde auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.09.2020 und Allgemeinmedizin vom 21.09.2020 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:

„…

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

oberer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung jedoch ohne maßgeblichen neurologischen Defiziten

02.01. 02

40

2

Hörstörung beidseits

Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensetz, da für diese Position schlechte klinische Hörweite

12.02. 01

20

3

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Keine.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2020 (HNO), 21.09.2020 (Allgemeinmedizin) und 22.09.2020 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt.

Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 22.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2020 (HNO), 21.09.2020 (Allgemeinmedizin) und 22.09.2020 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer abermals als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Am 07.12.2020 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2020 folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein:

„[….]

Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung Verfahrensvorschriften unrichtig.

[….]

Beschwerdegründe:

Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sind folgende:

Das auf Grund meines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hat ergeben, dass der Grad meiner Behinderung 40 % beträgt.

[….]

Hiermit mache ich mangelnde Tatsachenfeststellung und die daraus folgend falsche rechtliche Beurteilung meines Krankheitszustandes geltend.

Wie Sie den vorgebrachten ärztlichen Attesten von 1.) XXX 2.) XXX 3.) Diagnosezentrum XXX 4.) Dr. S., entnehmen können, sind oben angeführte Erkrankungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, für die Beurteilung maßgebend.

Diagnosen:

Septumdeviation bds

Hypertrophe Tonsillen, chron

Laryngitis bei Fumus

Sensoneurinale Hörstöurung bds, chron

Tinnitus bds

Hyperlipidämie

Migräne mit Aura

Saisonelle Allergie

Schlafstörung

Cervbrach

Cox-Isch re

(Siehe Beilagen )

Das führende Leiden unter ff. Nr. 1) stehe eindeutig im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2), welche durch gegenseitige Wechselwirkung den Gesamtbehinderungsgrad erhöht, da auch ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, die bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt werden möge.

Daher beantrage ich, mir über die festgestellten 40/100% eine entsprechende Einstufung des Behindertengrades zuzusprechen, sodass das Ergebnis der Behinderteneinstufung dann zumindest 70/100% beträgt.

All diese wurden im Ergebnis überhaupt nicht berücksichtigt.

Aus diesen oben angeführten Gründen (vor allem aber auf Grund meiner körpermedizinischen Behinderungen im Zusammenhang mit meiner depressiven Erkrankung) und unter Berücksichtigung meines oben geschilderten dauerhaften Zustandes ersuche ich Sie meine gesundheitlichen Beschwerden in vollem Umfang und im Zusammenwirken miteinander (gegenseitige Leidensbeeinflussung) in Betracht zu ziehen und

neu zu bemessen, indem meiner Beschwerde stattgegeben und meine Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Behinderteneinstellungsgesetz zuerkannt wird.

Daher stelle ich hiermit folgendes

Begehren

das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid zur Gänze aufheben und mir, wie oben begründet, einen Behindertenpass erteilen.

Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“

Der Beschwerde wurden aktuelle Befunde beigelegt.

Die belangte Behörde holte daraufhin im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens weitere Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 07.01.2021, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.02.2021 und eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.02.2021 ein.

Im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.01.2021 wurde – unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.01.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt:

„…

Anamnese:

vorliegende Vorgutachten:

HNO fachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG 09 09 2020 und Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG 17 09 2020 sowie daraus folgendes Gesamtgutachten vom 21 09 2020:

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen GdB 40%

Hörstörung bds. GdB 20%

Tinnitus GdB 10%

Gesamt GdB 40%

aktuell: Beschwerdevorentscheidung

Einspruch- Schreiben vom 07 12 2020 und Vorlage neuer Befunde

vorbekannt:

Hörstörung seit langem, verstärkt seit 3 Monaten, Hörgeräte bds. seit 2017 - verwendet sie heute nicht, seien kaputt

seit Jahren Schmerzen in der HWS und LWS und Kopf, in den letzten Monaten vermehrt.

Muttersprache kurdisch und arabisch, versteht und spricht kaum Deutsch, Tochter übersetzt

Derzeitige Beschwerden:

Er habe dauernd Schmerzen in der Wirbelsäule. Wenn er 15 Meter gehe bekomme er Schmerzen in der LWS, die auch in beide Beine seitlich ausstrahlen bis zum Außenknöchel. In der Nacht habe er habe er Krämpfe in den Füßen.

Er habe oft einen Schmerzen im linken Auge und dann an der linken Kopfseite, er erbreche auch und halte kein Licht und keine Geräusche. Es sei im Monat 1x und dauere 1-2 Tage.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Setralin 100 1-0-0, Saroten 25 0-0-1, Pentomer 400 1-0-0, Sirdalud 4mg 0-0-1, Betahistidin 16 2x1, Relpax 40 b. Bed.: ca. 1-2x/ Monat, T ASS 100 1x1, Pantoloc 40 1x1

alle 2 Monate beim Neurologen

Sozialanamnese:

Kommt aus Syrien, kurdischstämmig, Ausbildung zum Englischlehrer, arbeitete auf Baustellen im Geburtsland.

Seit 2014 in Österreich

keine Arbeitstätigkeit in Österreich

verheiratet, 4 Kinder (28, 27, 22, 18)

Mindestsicherung

Führerschein: ja, er habe einen Führerschien, der in Österreich gültig sei, er fahre aber nicht

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Anmerkung:

Es werden nur die das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden, bzw. die neu vorgelegten Befunde angeführt:

Diagnosebestätigung AfA Dr. K. 19 11 2020:

Septumdeviation bds.. Hypertrophe Tonsillen, chron, Laryngitis bei fumus, sensoneuronale Hörstörung bds., chron. Tinnitus bds. li.re., Hyperlipidämie, GERD, chron. Nikotinabusus, Migräne mit Aura, saisonelle Allergie, Schlafstörung, chron.Ekzem. Hypertonie

Befund Arzt für physikalische Medizin Dr. K. 09 11 2020:

Die aktuellen Arbeits-Diagnosen lauteten daher:

CervBrach li

Cox-Isch re

Neurologischer Befund Dr. F. 23 04 2020:

Befund:

MRT Gehirn und HWS 20.4.2020

Gehirn. Leukoaraiose Grl nach Fazekas, kein Nachweis eines rezenten ischäm Geschehens, übriges Cerebrum altersentsprechend.

HWS: links mediolat Prolaps HWK5/6 mit Vertebrostenose in diesem Bereich, sowie auf Affektion des Myelons von vorne und Bedrängung NW C6 links, derzeit kein Hinweis auf Myelopathie, breitbasige Bandscheibenprotrusion auch Höhe HWK 4/5 sowie kleiner medianer Prolaps HWK 6/7, die übrigen nervalen Struktuen frei.

Überweisung: AD ORTHOPÄDIE: Therapieübernahme erbeten

Neurologischer Befund Dr. L. 15 04 2020:

.... hemicranielle Kopfschmerzen unspez. Parästhesien an beiden Händen ohne radik. zuordenbare Ausfallssymtpomatik....

Dg.:

Abklärung holoceph. Kopfschmerz und Parästhesien

depressive Episode ggw. mittelgradig ängstlich agitiert

Befund NervenFA DR. S. 17 08 2015:

Diagnose:

Akute Belastungsreaktion

Anamnese:

Vor ca. 17 Tagen eine Attacke von einem Hund. Er hat seit dem Angst und hat in der Nacht Alpträume. Er sagt, er war beim Hausarzt. Er wurde attackiert und das macht ihm zu schaffen. .....

zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:

Befund Neurologe Dr. F. 01 12 2020:

Dg.:

Spannungskopfschmerz, Tinnitus bei CVS linksbetont gemischt mit Migräne, Insomnie

....keine Paresen....Stand und Gang: unauff.....

MRT LWS 15 03 2017:

medio links lat. DP mit kranial ger. Sequester L4/5 und Tangierung Wurzeltaschen L4 und L5 links und absolute VS L4/5 .......

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

63 jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 179,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch reduziert, Hörgeräte heute nicht verwendet, Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: endlagig eingeschränkt, Schmerzangabe

Seitabduktion bds. bis ca. 150 Grad, dann Schmerzangabe

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Eudiadochokinese

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: gesamter linker Arm reduziert angegeben

UE:

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich mittellebhaft

ASR: schwach (Nach Bahnung)

Pyramidenbahnzeichen : negativ

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: kein Absinken- nur kurz gehalten, dann Schmerzangabe LWS

Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.

Sensibilität: bds. diffus reduziert angegeben

Stand und Gang: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt frei gehend zur Untersuchung, wird von Tochter begleitet, kommen mit ÖVM

sämtliche Lagewechsel selbstständig, aber mit Schmerzangabe

An/Auskleiden Schuhe und Socken: lässt sich teilweise von Tochter helfen

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, spricht kaum Deutsch- Tochter übersetzt, bewußtseinsklar, soweit beurteilbar: voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent;

Antrieb: leicht reduziert, klagsam, Stimmungslage gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

chronisches Schmerzsyndrom, Abnützungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden, Lumboischialgie, Cervikobrachialgie

Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Geschehen mit radiologischen Veränderungen, aber keine neurologischen Ausfälle.

02.01. 02

40

2

Kopfschmerzen, Migräne

Unterer Rahmensatz, da immer wieder Beschwerden, Attacken weniger als 10 Tage pro Monat

04.11. 01

10

3

depressive Störung

1 Stufe über unterer Rahmensatz, da schon dauerhafte affektive und somatische Symptomatik und Schlafstörungen

03.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die anderen Leiden nicht erhöht da die Auswirkungen keine erhebliche negative Beeinflussung der des Leidens 1 ergeben.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hörstörung/ Tinnitus siehe aktuelles HNO fachärztliches Sachverständigengutachten

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: keine Änderung zum Gesamtgutachten 21 09 2020

Leiden 2 und 3: neu aufgenommen

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

siehe Gesamtgutachten

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein“

Im eingeholten Gutachten eines – nunmehr anderen als des ursprünglich beigezogenen - Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.02.2021 wurde – unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt:

„…

Anamnese:

Muttersprache Kurdisch. Hörstörung seit ca. 10 Jahren, hat Hörgeräte bds. seit 2017.

Hat Tinnitus beidseits, Vertigo immer wieder vorhanden

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung beidseits, links mehr als rechts; Tinnitus rechts mehr als links.

Insomnie vorhanden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Hörgeräte beidseits: 2 HdO- Hörgeräte

Med: Sertralin, Trittico, Mexalen, Diclofena, Pantoprazol, Verirosan, Betahistin, Cerebokan

Sozialanamnese:

Arbeitslos, war Lehrer für Englisch in Syrien, Emirate, Dubai.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

09-2020 HNO VGA Dr. N.-R.: GdB von 20%.

11-2020 Audiometrie HNO Facharzt Dr. F.-S.: Hörstörung beidseits: im Tonaudiogramm Hörverlust nach Röser rechts 21%, links 46%;

11-2020 Arztbrief HNO Facharzt Dr. F.-S.: sensoneurinale Hörstörung beidseits, Chronischer Tinnitus beidseits

12-2020 Arztbrief Prim. Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie:

Spannungskopfschmerz, Tinnitus linksseits, Insomnie

04-2020 CT Nasennenbenhöhlen XXX: 12mm großer Polyp im Sinus

sphenoidalis, sonst unauffällige NNH

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 179,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: -

Klinischer Status – Fachstatus:

TF bds. matt, bland.

Septum etwas nach links

Tons klein,

Hals palp. frei

W im Kopf, + R +

a.c. v a.c.

2 V 2m

Tonaudiogramm (0.5, 1,2,4 kHz): re 20, 15, 20, 55; li 30, 35, 45,60; di. nach Röser eine Hörminderung von rechts 21%, links 46%

Gesamtmobilität – Gangbild:

Unauffällig

Status Psychicus:

orientiert, Duktus klar, euthym, keine produktive Symptomatik

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits

Tabelle Z2/K3, fixer Rahmensatzwert.

12.02. 01

20

2

Tinnitus aurium bilat.

Eine Stufe über dem unteren RHSW, da dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen.

12.02. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB des ersten Leidens wird durch das zweite Leiden um eine Stufe erhöht, da dieses eine

zusätzliche Funktionsstörung der selben Organkategorie darstellt und ein ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vgl. zum VGA haben die Belastungen durch den chronischen Tinnitus in den letzten Monaten massiv zugenommen, es besteht eine ausgeprägte Insomnie und die Frequenz des Ohrgeräusches überlagert für das Sprachverständnis wichtige hohe Töne. Es kommt zu ungünstigen Beeinflussung hinsichtlich des Sprachverstehens.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Es kommt zu einer Erhöhung um 10% auf 30% GdB im Vgl. zum VGA.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität oder der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein“

In der Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.02.2021 wurde auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 07.01.2021 und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.02.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:

„…

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

chronisches Schmerzsyndrom, Abnützungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden, Lumboischialgie, Cervikobrachialgie

Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Geschehen mit radiologischen Veränderungen, aber keine neurologischen Ausfälle.

02.01. 02

40

2

Hörstörung beidseits

Tabelle Z2/K3, fixer Rahmensatzwert.

12.02. 01

20

3

Tinnitus aurium bilat.

Eine Stufe über dem unteren RHSW, da dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen.

12.02. 02

20

4

depressive Störung

1 Stufe über unterer Rahmensatz, da schon dauerhafte affektive und somatische Symptomatik und Schlafstörungen

03.05. 01

20

5

Kopfschmerzen, Migräne

Unterer Rahmensatz, da immer wieder Beschwerden, Attacken weniger als 10 Tage pro Monat

04.11. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die anderen Leiden nicht erhöht da die Auswirkungen der Leiden 2-5 keine

erhebliche negative Beeinflussung des Leidens 1 haben.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:


Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1-3: keine Änderung zum Gesamtgutachten 21 09 2020

Leiden 4 und 5: neu aufgenommen

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung zum Vorgutachten 21 09 2020

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein“

Mit Bescheid vom 11.02.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies, da mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2021 (Neurologie und Psychiatrie), 07.02.2021 (HNO) und 11.02.2021 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Mit handschriftlichen Schreiben vom 23.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2021 die gegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag vom 23.02.2021 und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche das Gutachten vom 07.01.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021 erstellt hatte, um eine ausführliche ergänzende Begründung, warum der HNO-Gesamtleidenszustand (GdB 30%) in Zusammenschau mit den psychischen Auswirkungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellt.

Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte daraufhin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 24.06.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, aus:

„…

In der Bewertung des HNO Sachverständigen wurden die Leiden „Hörstörung bds.“ mit einem GdB 20% und „Tinnitus aurium bilat“ ebenfalls mit einem GdB 20% bewertet und zusammengefasst wegen eines ungünstigen Zusammenwirken auf GdB 30% erhöht.

Mit der als Leiden 4 mit GdB 20% aus nervenfachärztlicher Sicht bewerteten depressiven Störung ergibt sich keine weitere Erhöhung, da das Leiden per se eine geringe Funktionsstörung darstellt.

Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich festzustellen, dass die auch bestehenden somatischen Beschwerden teilweise mitbewertet wurden. Hier ergeben sich aber zusätzliche überschneidende Auswirkungen mit den psychovegetativen Begleiterscheinungen, die im Leiden 3 bewertet wurden und daher führt auch dies nicht zu einer weiteren Erhöhung.

Die Einschätzung des Leidens 4 mit Wahl der gegenständlichen Positionsnummer ergibt sich auf Grund fehlender relevanter kognitiven Ausfälle bei erhaltener Affizierbarkeit.“

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, unter Übermittlung des Ergänzungsgutachtens vom 24.06.2021 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.

Die Parteien des Verfahrens erhoben innerhalb der eingeräumten Frist keine Einwendungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten vom 24.06.2021 wurde daher nicht bestritten; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder in der Beschwerde noch auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 09.07.2021 beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein in Österreich asylberechtigter Staatsangehöriger von Syrien, brachte am 16.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. chronisches Schmerzsyndrom, Abnützungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden, Lumboischialgie, Cervikobrachialgie, bei chronifiziertem Geschehen mit radiologischen Veränderungen ohne neurologische Ausfälle;

2. Hörstörung beidseits;

3. Tinnitus aurium bilat., dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen;

4. depressive Störung, bei dauerhafter affektiver und somatischer Symptomatik und Schlafstörungen;

5. Kopfschmerzen, Migräne, immer wieder Beschwerden, Attacken weniger als 10 Tage pro Monat.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.01.2021 (Neurologie und Psychiatrie), 07.02.2021 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) und vom 11.02.2021 (Gesamtbeurteilung), die durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten vom 24.06.2021 jener Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche das Gutachten vom 07.01.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021 erstellt hatte, betätigt werden und die ihrerseits die bereits zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2020, vom 21.09.2020 und vom 22.09.2020 jedenfalls im Ergebnis bestätigen, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Asylberechtigung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, oben wiedergegebenen – im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten -, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2021 (Neurologie und Psychiatrie), vom 07.02.2021 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) und vom 11.02.2021 (Gesamtbeurteilung), die die bereits zuvor eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.09.2020 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde), 21.09.2020 (Allgemeinmedizin) und vom 22.09.2020 (Gesamtbeurteilung) im Gesamtergebnis bestätigen. Diese von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, auf die sich die gegenständliche Entscheidung stützt, werden durch das vom Bundesverwaltungsgericht - in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der festgestellten Leiden - eingeholte Ergänzungsgutachten vom 24.06.2021 jener Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche das Gutachten vom 07.01.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021 erstellt hatte, bestätigt.

In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen im Rahmen des Vorlageantrages wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Das als „chronisches Schmerzsyndrom, Abnützungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden, Lumboischialgie, Cervikobrachialgie“ bezeichnete führende Leiden des Beschwerdeführers wurde – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Leidens im Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2020 – von der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 07.01.2021 nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule betrifft. Die Zuordnung des Leidens erfolgte entsprechend der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – objektiviert werden konnte ein chronifiziertes Geschehen mit radiologischen Veränderungen aber ohne neurologische Ausfälle – und ist aus diesem Grund auch nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Leidens 1 wurde schließlich gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021 übernommen.

Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers „Hörstörung beidseits“ wurde vom beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in seinem Gutachten vom 07.02.2021 zutreffend der Zeile 2/Kolonne 3 der Tabelle der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Zuordnung erfolgte entsprechend dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten Hörverlust (rechts 21% und links 46%) nach einem fixen Rahmensatz und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Auch die Einschätzung dieses Leidens wurde gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021 übernommen.

Im Hinblick auf das Leiden 3 des Beschwerdeführers ergab sich im Vergleich zum fachspezifischen Vorgutachten vom 15.09.2020 eine Verschlechterung des Leidenszustandes. Im Vergleich zum Vorgutachten haben die Belastungen durch den chronischen Tinnitus zugenommen, es besteht eine ausgeprägte Insomnie und es kommt zu einer – aus der Frequenz des Ohrgeräusches – resultierenden Überlagerung der für das Sprachverständnis wichtigen hohen Töne, die zu einer ungünstigen Beeinflussung hinsichtlich des Sprachverstehens führt. Die nunmehr vorliegenden erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen erforderten eine neuerliche Einschätzung des als „Tinnitus aurium bilat.“ bezeichneten Leidens 3. Der im Beschwerdevorentscheidungsverfahren beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ordnete das Leiden 3 in seinem Gutachten vom 07.02.2021 – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begleiterscheinungen – nachvollziehbar und rechtsrichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Diese Einschätzung wurde anschließend gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021 übernommen.

Der Leidenszustand „depressive Störung“ wurde erstmals im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als nunmehriges Leiden 4 berücksichtigt, nachdem der Beschwerdeführer dieses Leiden erst im Zuge der Beschwerde (im Wege der der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen) erstmals konkret vorbrachte. Diese Funktionseinschränkung wurde unter Berücksichtigung der dauerhaften affektiven und somatischen Symptomatik und den Schlafstörungen zutreffend der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet.

Ebenso wurde das Leiden 5 „Kopfschmerzen, Migräne“ erstmals im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt, nachdem der Beschwerdeführer auch dieses Leiden erst im Zuge der Beschwerde konkret vorgebracht und durch einen entsprechenden Befund vom 19.11.2020 belegt hatte. Auch diese Funktionseinschränkung wurde unter Berücksichtigung des objektivierten Ausmaßes – der Beschwerdeführer gab an, (lediglich) einmal im Monat für 1-2 Tage Schmerzen zu verspüren – zutreffend der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet, welche chronische Schmerzsyndrome bei leichten Verlaufsformen betrifft.

Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Insbesondere sind die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in der Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden nicht erhöht wird, da die Auswirkungen der Leiden 2 bis 5 das Leiden 1 nicht erheblich negativ beeinflussen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. angenommen wurde, nicht zu beanstanden. Das Vorliegen einer entscheidungswesentlichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, vermag in Ansehung des führenden, auf den Haltungs- und Bewegungsapparat bezogenen Leidens 1 („chronisches Schmerzsyndrom, Abnützungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden, Lumboischialgie, Cervikobrachialgie“) in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen der Hörorgane (Leiden 2 und 3) nicht erkannt zu werden.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken zwischen den vorliegenden Leiden, insbesondere zwischen seiner körperlichen Behinderung und der depressiven Erkrankung, bestehe, ist auf die erläuternde Ergänzung der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche das Gutachten vom 07.01.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.02.2021 erstellt hatte, vom 24.06.2021 hinzuweisen. Darin legt sie nachvollziehbar dar, dass das Leiden 4 (depressive Störung) keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung begründet, weil dieses Leiden per se eine geringe Funktionsstörung darstellt. Die beim Beschwerdeführer bestehenden somatischen Beschwerden seien teilweise mitbewertet worden, wobei sich auch zusätzlich überschneidende Auswirkungen im Hinblick auf die psychovegetativen Begleiterscheinungen des Leidens 3 ergeben würden. Aus diesem Grund resultiere auch daraus keine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Im Übrigen ergebe sich die Einschätzung des Leidens 4 unter Berücksichtigung der fehlenden relevanten kognitiven Ausfälle bei erhaltener Affizierbarkeit.

Was das Leiden 5 („Kopfschmerzen, Migräne“), eingestuft unter der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H., betrifft, so ist gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Auch dieses mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestufte Leiden wirkt daher in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhend.

Die Parteien des Verfahrens wurden im Übrigen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021 – unter Übermittlung des Ergänzungsgutachtens vom 24.06.2021 – über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten vom 24.06.2021 blieb von den Parteien des Verfahrens unbestritten.

Insoweit in der Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (die Stellung eines solchen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist im Übrigen nicht aktenkundig) mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird vom Beschwerdeführer mit Datum und Geschäftszahl konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) bzw. mit der Beschwerdevorentscheidung nicht über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten – Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.

Es wurden in Anbetracht obiger Ausführungen vom Beschwerdeführer daher keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 07.01.2021 (Neurologie und Psychiatrie), vom 07.02.2021 (HNO) und vom 11.02.2021 (Gesamtbeurteilung), die durch das erläuternde Ergänzungsgutachten vom 24.06.2021 bestätigt werden. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Einschätzungsverordnung lautet:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 07.01.2021 (Neurologie und Psychiatrie), vom 07.02.2021 (HNO) und vom 11.02.2021 (Gesamtbeurteilung), diese bestätigt durch das Ergänzungsgutachten vom 24.06.2021, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind – wie bereits dargelegt - auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Wie oben bereits ausgeführt, war die Klärung der Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 22.10.2020, OB: XXXX , bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2021, noch ist sie daher Gegenstand des gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten – Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.07.2021 wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte Ergänzungsgutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.06.2021 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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