Bundesverwaltungsgericht W121 2240640-1

W121 2240640-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2021

Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Geltendmachung Meldepflicht Unterbrechung verspäteter Antrag

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W121 2240640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W121.2240640.1.00

Spruch

W121 2240640-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Maria BUHR (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführe Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 AlVG ab dem XXXX gebühre. Begründend wurde im Gegensatz zum Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Arbeitsaufnahme ab dem XXXX vom AMS abgemeldet habe. Erst am XXXX habe er das AMS über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung informiert.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Spruch des Bescheides nicht dem wirklichen Willen der Behörde entsprechen dürfte. Aus der Begründung des Bescheides sowie dem vorangegangenen Schriftverkehr mit dem AMS lasse sich nämlich ableiten, dass dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX nicht zuerkannt, sondern verwehrt werden solle. Er habe im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung vom XXXX bekannt gegeben, dass er bereits eine neue Beschäftigung ab XXXX in Aussicht hätte. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom XXXX der Leistungsanspruch vom XXXX zuerkannt und bestätigt worden. Noch im XXXX sei von der Bundesregierung mit COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ein Betretungsverbot für Betriebe des Gast- und Beherbergungsgewerbes verhängt worden. Da der Beschwerdeführer das geplante Dienstverhältnis ab XXXX somit nicht habe antreten können, sei auch eine Abmeldung vom Arbeitslosenbezug seinerseits unterblieben. Dies, zumal er auch eine unmissverständliche Zusage des AMS über einen Leistungsanspruch vom XXXX gehabt hätte. Er beantrage daher den Bescheid richtig zu stellen und den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld auch für die bisher offensichtlich fälschlich beabsichtigt verwehrte Zeit, nämlich auch vom XXXX zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom XXXX teilte das AMS dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer sich am XXXX arbeitslos gemeldet habe und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Mit dieser Antragstellung habe er auch die Meldeverpflichtung zur Kenntnis genommen. Mit der Arbeitslosmeldung habe der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er am XXXX ein Dienstverhältnis beginnen werde. Am XXXX habe das AMS den Beschwerdeführer kontaktiert und er sei aufgrund der Meldung eines Dienstverhältnisses ab XXXX über seine Meldepflichten informiert worden. Dies gehe aus der EDV-Eintragung zu diesem Telefonat hervor. Der Leistungsbezug sei mit XXXX eingestellt worden. Am XXXX habe sich der Beschwerdeführer wieder beim AMS gemeldet und angegeben, dass das Dienstverhältnis aufgrund des Lockdowns nicht zustande gekommen sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Eintrittes eines Unterbrechungstatbestandes hingewiesen. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm telefonisch gesagt worden wäre, dass das Arbeitslosengeld weitergehe, wenn der Beschwerdeführer seinen Job nicht antreten könne, werde auf die EDV-Eintragung zum Telefonat vom XXXX verwiesen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Andernfalls werde aufgrund der vorliegenden Aktenlage entschieden werden.

In der Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Telefonat mit dem AMS-Betreuer vom XXXX ausdrücklich die Problematik im Hinblick auf die vorhersehbaren weiteren Corona-Restriktionen im Hotel- und Gastgewerbe besprochen worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer versichert worden, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso über den mit XXXX in Aussicht gestellten und mittlerweile sehr fraglichen Beginn des Dienstverhältnisses weiterliefe. Der Betreuer würde das im EDV-System auch so vermerken. Der Beschwerdeführer solle nur melden, wenn der Antritt eines Dienstverhältnisses am XXXX auch de facto möglich sein sollte. Offensichtlich gleich im Anschluss an dieses Telefonat sei dann auch die Ausfertigung der „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ von Arbeitslosengeld bis XXXX vom AMS-Betreuer ausgestellt und an den Beschwerdeführer versandt worden. Er könne nicht nachvollziehen, dass nun im Schreiben des AMS vom XXXX genau das Gegenteil behauptet werden würde. Es sei in der EDV-Eintragung nur ein Textbaustein eingetragen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsaufnahme ab dem XXXX gemeldet. Er erneuere sein Begehren, ihm das Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom XXXX bis XXXX zuzuerkennen.

Am XXXX wurde der zuständige Mitarbeiter der Servicezone des AMS, XXXX , als Zeuge vernommen. Dieser gab niederschriftlich an, dass im Telefonat am XXXX diejenigen Meldepflichten besprochen worden wären, die im Text in der EDV-Eintragung angeführt worden seien. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es seien nur Textbausteine verwendet worden, würden nicht stimmen. Der Beschwerdeführer habe sich ganz sicher am XXXX mit Dienstverhältnis-Beginn am XXXX abgemeldet. Die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme wurde dem Beschwerdeführer vom AMS übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Zeugen nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Bescheid vom XXXX wie folgt abgeändert: „Es gebührt Ihnen Arbeitslosengeld ab dem XXXX .“ Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Meldepflichten zur Kenntnis genommen habe (zuletzt mit Antrag vom XXXX ). Daher habe er auch gewusst, dass eine Wiedermeldung auch bei Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses binnen einer Woche beim AMS zu erfolgen habe. Das AMS könne nicht automatisch davon ausgehen, dass er das Dienstverhältnis in einem Gastronomiebetrieb aufgrund der Corona-Krise nicht antreten könnte, da nicht alle Gastronomiebetriebe geschlossen gewesen wären. Außerdem wären Kunden des AMS nicht aufgrund der Corona-Krise von ihren Meldepflichten entbunden. Zur Mitteilung vom XXXX , in welchem das Arbeitslosengeld vom XXXX zuerkannt worden sei, sei mitzuteilen, dass daraus der Anfallstag, das voraussichtliche Ende, die Leistungsart sowie der tägliche Anspruch hervorgehen. Eine Einstellung sei auf der Mitteilung nicht ersichtlich. Erst wenn die Dauer einer Bezugsunterbrechung in die EDV eingegeben werde, bewirke dies, dass sich das voraussichtliche Ende verschiebt, und darum eine neue Mitteilung an die Kunden verschickt werde. Die Meldung eines Kunden betreffend Arbeitsaufnahme und der damit einhergehenden Beratung betreffend Meldeverpflichtungen gehören zu den Routineaufgaben eines Mitarbeiters der Servicezone des AMS. Daher seien die EDV-Eintragung und die Aussage des Zeugen glaubwürdiger als die Angaben des Beschwerdeführers. Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung ( XXXX ) gebühre. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt zudem den Hinweis, dass im Fall des Beschwerdeführers ab XXXX die Zuständigkeit der Geschäftsstelle XXXX auf die neue Geschäftsstelle AMS XXXX übergehe.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies er auf seine bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und den zwei weiteren Stellungnahmen.

Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem AMS am XXXX einen Dienstverhältnisbeginn mit XXXX bekannt gegeben habe. Daher sei sein Arbeitslosengeldbezug mit XXXX eingestellt worden. Am XXXX habe sich der Beschwerdeführer wieder beim AMS gemeldet und angegeben, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer meldete sich am XXXX arbeitslos und stellte ebenfalls am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit der Antragstellung nahm der Beschwerdeführer die ihn treffenden Meldeverpflichtungen, so auch insbesondere die Pflicht zu melden, wenn eine dem AMS bekannt gegebene Beschäftigung nicht zustande kommt, zur Kenntnis.

Im Zuge der Arbeitslosmeldung legte der Beschwerdeführer dem AMS einen Dienstvertrag vor. In diesem Dienstvertrag wird unter „Beginn des Dienstverhältnisses“ der XXXX angeführt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Mitarbeiter der Servicezone aufgrund der elektronischen Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung telefonisch kontaktiert. Der Beschwerdeführer meldete im Zuge des Telefongespräches den Beginn eines Dienstverhältnisses ab XXXX . Daher wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonates über seine Meldepflichten, insbesondere in Bezug auf mögliche Verschiebungen des Beginns des Dienstverhältnisses beziehungsweise das Nichtzustandekommen, informiert.

In der Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wurde ihm Arbeitslosengeld von XXXX zuerkannt. Er wurde im Zuge dieser Mitteilung darauf hingewiesen, dass das Ende des Leistungsanspruches als voraussichtliches Ende angegeben ist.

Mit Wirksamkeit vom XXXX stellte die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes aufgrund der seitens des Beschwerdeführers für diesen Zeitpunkt mitgeteilten Arbeitsaufnahme ein.

Der Beschwerdeführer nahm die Arbeit am XXXX jedoch nicht auf. Dies teilte er dem AMS erst am XXXX mit.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt des AMS.

Dass der Beschwerdeführer dem AMS erst am XXXX mitteilte, dass er doch nicht am XXXX zu arbeiten begonnen hat, ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem AMS über das eAMS-Konto vom XXXX und ist unstrittig.

Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seitens eines Mitarbeiters des AMS eine falsche Auskunft erhalten habe und er sich nicht mit XXXX vom AMS abgemeldet habe, konnte dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Denn aus der im Verfahrensakt aufliegenden EDV-Eintragung vom XXXX geht eindeutig der Gesprächsinhalt des Telefonates vom XXXX hervor. Der als Zeuge befragte zuständige Mitarbeiter bestätigte die Angaben in der EDV-Eintragung. Es ist für den Senat absolut nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der zuständige Mitarbeiter einen falschen Eintrag gemacht haben soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren daher als reine Schutzbehauptung, mit der der Bezug des Arbeitslosengeldes ab XXXX erreicht werden hätte sollen, zu werten.

Der Beschwerdeführer ging weiters davon aus, dass er ohne dem AMS bekannt geben zu müssen, dass das Dienstverhältnis doch nicht zustande gekommen ist, bis XXXX Arbeitslosengeld erhalten würde. Dazu ist aber auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, in der Mitteilung über seinen Leistungsanspruch darauf hingewiesen wurde, dass das angeführte Ende des Leistungsanspruchs nur das voraussichtliche Ende ist, weshalb er nicht darauf vertrauen konnte, dass er tatsächlich bis zum XXXX Arbeitslosengeld erhalten würde. Er kannte seine Meldepflichten, die er insbesondere mit der Antragstellung vom XXXX auch zur Kenntnis nahm. Dennoch hat er dem AMS – unbestritten – nicht vor XXXX mitgeteilt, dass er die Arbeit am XXXX doch nicht aufnehmen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) – (5) (…)

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. (…)

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. (…)“

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März 2020, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März 2020, § 17, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 46 AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm Arbeitslosengeld ab der Wiedermeldung am XXXX gebühre. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit auch über den Zeitraum vom XXXX – dem Tag der beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme – bis zum XXXX negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum.

Am XXXX gab der Beschwerdeführer die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem XXXX bekannt. Die Nichtaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zum geplanten Termin meldete er aber erst am XXXX .

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284).

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Unterbrechungstatbestand, nämlich die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses, bekannt und ging die belangte Behörde mangels anderweitiger korrigierender Meldung zu Recht davon aus, dass eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung vom Beschwerdeführer am XXXX angetreten werden wird bzw. wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Arbeitslosengeldbezug ab dem XXXX eingestellt, zumal sie – mangels Wiedermeldung des Beschwerdeführers – von einer erfolgten Beschäftigungsaufnahme ausgehen konnte. Unstrittig ist, dass es am XXXX jedoch zu keiner Beschäftigungsaufnahme kam; der Beschwerdeführer teilte dies der belangten Behörde am XXXX mit. Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 6 AlVG erst ab dem Tag der Wiedermeldung, im vorliegenden Fall sohin erst ab XXXX .

Die abschließende Normierung lässt es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung nachträglich zu sanieren.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld (erst) ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung am XXXX gebühren würde.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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