Bundesverwaltungsgericht W233 1417805-4

W233 1417805-4Tribunale amministrativo federale25 ago 2021

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W233 1417805-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W233.1417805.4.00

Spruch

W233 1417805-4/15E

im namen der republik

Gekürzte Ausfertigung des am 21.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020, Zl. 800962305 - 180911857, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 zu Recht:

I. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist.

II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin am 21.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

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