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W212 2210230-1•Bundesverwaltungsgericht W212 2210230-1
W212 2210230-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2021
Aufenthaltsdauer Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung familiäre Interessen Familienleben Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft private Interessen Privatleben Scheidung Selbsterhaltungsfähigkeit
W212 2210230-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Astrid WAGNER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zahl: 1135792306-171291248, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2021 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 66, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 08.09.2016 einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen, welcher seit dem 11.02.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügte. In der Folge begründete die Beschwerdeführerin am 12.10.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.
Am 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin in Stattgabe ihres Antrags vom 22.11.2016 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers mit einem Gültigkeitszeitraum von 23.12.2016 bis 23.12.2021 ausgestellt.
2. Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit, dass das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin weggefallen sei, da das Ehepaar kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK führen würde, weshalb um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde.
Am 17.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie hätten aus Liebe geheiratet, es habe aber nicht funktioniert. Ihr Ehemann habe sie im August darüber verständigt, dass er die Scheidung eingereicht hätte. Über dessen aktuellen Aufenthaltsort sei sie nicht in Kenntnis. Sie sei bereits aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die Ehe sei am 08.09.2016 vor einem bulgarischen Standesamt geschlossen worden, nachdem sie ihren Mann im Mai 2016 über eine Freundin in Österreich kennengelernt hätte. Im August 2016 habe ihr Mann ihr einen Antrag gemacht, einen Verlobungsring gebe es nicht, da alles so schnell gegangen sei und ihr Mann nicht genügend Geld gehabt hätte; ebensowenig habe es Eheringe gegeben. Es seien zwei namentlich benannte Zeugen und sechs weitere Gäste bei der Trauung anwesend gewesen. Gegenseitige Hochzeitsgeschenke habe es mangels Geld nicht gegeben, ebensowenig habe eine Hochzeitsreise stattgefunden. Zu Hause hätte sie mit einem Handy aufgenommene Hochzeitsfotos. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, das Problem, weshalb ihr Ehemann die Scheidung beantragt hätte, sei, dass er mit Verwandten gemeinsam gewohnt hätte, welche starke Kettenrauer gewesen wären, wohingegen die Beschwerdeführerin Nichtraucherin sei. Bei einer 30qm großen Wohnung stelle dies ein großes Problem dar. Ihr Mann habe nicht dauerhaft bei ihr in ihrer neuen Wohnung leben wollen. Dies sei mit ein Grund für die Scheidung gewesen. Später habe sie auch noch erfahren, dass ihr Mann eine andere Lebensgefährtin im Bundesgebiet hätte.
Der (damalige) Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt seit dem 16.04.2018 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet.
Mit Schreiben vom 02.10.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (damals bereits anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung wegen Wegfalls ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Mit Eingabe vom 16.10.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin den Beschluss eines bulgarischen Regionalgerichts vom 16.10.2017 über die Scheidung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem bulgarischen Ehegatten im Einvernehmen inklusive einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche. Dem Beschluss lässt sich u.a. entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einer Mietwohnung an einer näher angeführten Anschrift in Sofia gewohnt hätten.
Unter einem führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten geschlagen worden sei. Dieser sei schwerer Alkoholiker gewesen und ein Zusammenleben mit ihm sei tatsächlich nicht mehr möglich gewesen.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin komme infolge ihrer Scheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Diese erfülle zwar die Eigenschaft als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG, jedoch habe die Ehe nicht die erforderlichen drei Jahre bestanden. Es liege auch kein überwiegendes Verschulden des Freizügigkeitsberechtigten oder eine besondere Obsorgeverpflichtung in Österreich vor, die einen der Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 5 NAG begründen würden. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, dass diese von ihrem Ehemann geschlagen worden sei und ein Zusammenleben nicht mehr möglich gewesen wäre, sei festzuhalten, dass keinerlei dies belegende Unterlagen, etwa eine Anzeige, vorgelegt worden seien und die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17.11.2017 im Übrigen selbst angegeben hätte, dass die Initiative für die Scheidung von ihrem Mann ausgegangen sei und mit keinem Wort erwähnt hätte, von diesem geschlagen worden zu sein. Zudem sei dem bulgarischen Scheidungsbeschluss zu entnehmen, dass die Scheidung im Einvernehmen erfolgt sei, sodass die Angaben zusammenschauend als nicht glaubwürdig zu befinden seien.
Die nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmende individuelle Abwägung habe ergeben, dass der Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Die geschiedene Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben und es hätte kein exzeptionelles Privatleben festgestellt werden können. Diese habe sich laut Melderegister seit Oktober 2016 in Österreich aufgehalten, habe hier gearbeitet und sich ein Privatleben aufgebaut. Besonders schützenswerte Aspekte seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht festzustellen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über ausreichende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfüge, zumal sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht hätte und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei.
Jener Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 31.10.2018 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den damals bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 20.11.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde wiederholt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese immer wieder geschlagen hätte. Dieser sei schwerer Alkoholiker gewesen und ein Zusammenleben mit ihm sei nicht möglich gewesen. Das Aufenthaltsrecht sei daher unter Verweis auf § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht erloschen. Ein Festhalten an der Ehe habe der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden können.
5. Die Beschwerdevorlage und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2018 vorgelegt und zunächst der Gerichtsabteilung G311 zugewiesen.
6. Am 16.10.2019 wurde die Vollmacht einer Rechtsanwältin bekannt gegeben und es wurden Kopien eines (teils unleserlichen) Einkommensnachweises der Beschwerdeführerin für den Monat August 2019 sowie eines von dieser am 12.11.2018 abgeschlossenen befristeten Mietvertrages übermittelt.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 01.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, allfällige seit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 24.10.2018 eingetretene Änderungen betreffend ihre privaten und familiären Lebensumstände binnen Frist bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Mit Eingabe vom 22.04.2021 gab der bis dahin bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Mit Schreiben vom 26.04.2021 wurde das oben dargestellte Parteiengehör neuerlich an die nunmehr bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin gerichtet.
Durch die nunmehr bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde mit Eingabe vom 20.05.2021 bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2020 in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger leben und sich weiterhin in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden würde.
9. Am 07.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilgenommen haben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war als Vertrauensperson anwesend. Durch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin war im Vorfeld telefonisch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin ohne Beisein ihrer Vertreterin an der Verhandlung teilnehmen werde, das Vertretungsverhältnis jedoch nichtsdestotrotz aufrecht bliebe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 30.06.2021 bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen zusammengefasst an, seit dem Jahr 2016 in Österreich zu sein; in den ersten drei Monaten sei sie öfters nach Serbien gereist, anschließend habe sie sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Sie sei nicht verheiratet, befinde sich jedoch seit dem Beginn der Corona-Pandemie in einer Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, welchen sie im Jänner 2018 kennengelernt hätte und mit dem sie seit November 2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin arbeite sechs Tage die Woche in einem Krankenhaus als Reinigungskraft, ihr Lebensgefährte sei selbständig erwerbstätig. Am Wochenende würden sie öfters Ausflüge machen und Freunde treffen. Manchmal würden sie nach Kroatien oder nach Serbien fahren. Angesprochen auf ihre frühere Aussage, bestätigte die Beschwerdeführerin, sich in den letzten Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben, sie würde immer wieder für drei- bis fünf Tage nach Serbien zu fahren, wo ihre derzeit schwangere Tochter leben würde. Die Beschwerdeführerin könne selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen, zusammen mit ihrem Lebensgefährten ginge es jedoch besser, sie hätte mit diesem ein gemeinsames Budget. Die Beschwerdeführerin verdiene EUR 1.100,- und sei momentan in der Schuldenberatung aufgrund eines im Jahr 2018 für eine Wohnung aufgenommenen Kredites. Ihre monatliche Rückzahlungsrate betrage EUR 250 bis 300,-. Durch die Vertrauensperson wurde angegeben, dass die Gesamthöhe der Schulden EUR 26.000,- betragen würde, welche über einen Zeitraum von fünf Jahren abgetragen werden sollen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann ihre vor dem Bundesamt erstattete Angabe, dass der Grund der Trennung von ihrem bulgarischen Ehemann die problematische Wohnsituation mit den Angehörigen ihres damaligen Ehemannes sowie die Beziehung ihres Ex-Mannes mit einer anderen Frau gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin habe acht Klassen der Grundschule sowie drei Klassen einer berufsbildenden höheren Schule besucht, ein weiterführendes Studium sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. In Serbien habe sie in der Hotellerie und Gastronomie gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe Deutsch-Sprachzertifikate auf dem Niveau A1 und A2 absolviert und beginne ab September mit dem Kurs B1. Sie habe einen kleinen Freundeskreis in Österreich, besuche ein Fitnessstudio und sei in einem Theaterclub Mitglied. Zudem helfe sie der 84-jährigen Großmutter einer Verwandten unentgeltlich. In Serbien hielten sich noch ihre Tochter, ihr Vater, ihre Schwester mit deren Familie sowie ein Bruder auf. Ein weiterer Bruder lebe in Frankreich, Onkeln und Tanten würden in Bosnien wohnen, woher die Eltern der Beschwerdeführerin ursprünglich stammen. Mit ihren Verwandten in Serbien habe sie eine gute Beziehung und fast täglichen Kontakt. Zuletzt sei sie Anfang Mai bei einer Feier in Serbien gewesen. Gegen eine Rückkehr nach Serbien würde die Beziehung mit ihrem Lebensgefährten sprechen. In Serbien wüsste sie nicht, wie sie leben sollte, sie hätte keine Arbeit.
Durch die erkennende Richterin wurden sodann die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren eingebracht, die der Beschwerdeführerin bereits mit der Ladung übermittelt worden waren. Weiters wurde die Information über die Wirtschaftslage und Maßnahmen in Serbien vom 06.07.2021 (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-serbien.html) in das gegenständliche Verfahren eingebracht und es wurde festgehalten, dass die derzeitige tägliche Infektionszahl von ca. 110 (John-Hopkins-Universität) verhältnismäßig keine höhere Fallzahl als in Österreich anzeigen würde. Das serbische Gesundheitssystem sei intakt und die Impfungen seien am Laufen. Der Beschwerdeführerin wurde eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.
Von der Beschwerdeführerin wurden eine Arbeitsbestätigung einer namentlich bezeichneten Firma vom 24.03.2021 sowie ein Ausdruck eines E-Mails einer Kundin eines Hotels, wonach diese mit der Reinigungstätigkeit der Beschwerdeführerin ihres Zimmers sehr zufrieden gewesen wäre, vorgelegt.
Mit E-Mail vom 23.07.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, den anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten nichts hinzuzufügen zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, welche am 12.10.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründete, nachdem sie am 08.09.2016 in Bulgarien eine standesamtliche Ehe mit einem damals in Österreich niedergelassenen bulgarischen Staatsangehörigen geschlossen hatte. Am 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von 23.12.2016 bis 23.12.2021 ausgestellt.
Am 15.05.2017 wurde der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aufgelöst. Mit Beschluss eines bulgarischen Regionalgerichts vom 16.10.2017 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem bulgarischen Ehegatten im Einvernehmen geschieden.
Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass die Ehe aus Verschulden des Ehegatten geschieden worden sei respektive ihr ein Festhalten an der Ehe (etwa aus Gründen häuslicher Gewalt) unzumutbar gewesen sei. Laut ihren Angaben erfolgte die Trennung aufgrund problematischer beengter Wohnverhältnissen mit Angehörigen ihres Ex-Gatten sowie einer Beziehung ihres Ex-Gatten mit einer anderen Frau.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vom 17.11.2017 über den Aufenthaltsort ihres Ex-Gatten nicht in Kenntnis. Der (damalige) Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt seit dem 16.04.2018 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin war von 08.03.2017 bis 29.06.2017 sowie von 03.07.2017 bis 29.08.2017 als Angestellte im Bundesgebiet beschäftigt. Seit 03.10.2017 ist sie als Arbeiterin beschäftigt. Die Beschwerdeführerin ist im Ausmaß von 36 Wochenstunden für ein Reinigungsunternehmen tätig, ihr momentaner Arbeitsort ist die Abteilung für Chirurgie eines Krankenhauses. Sie verdient etwa EUR 1.100,- monatlich.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter der volljährigen serbischen Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX . Diese beantragte am 10.08.2017 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (abgeleitet vom damaligen bulgarischen Ehemann ihrer Mutter), über welchen noch nicht entschieden wurde. Ein aktueller Wohnsitz der Tochter im Bundesgebiet liegt nicht vor. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Serbien und hat keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Sie führt seit Anfang des Jahres 2020 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit November 2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist selbständig erwerbstätig, die Kosten für den Lebensunterhalt werden von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten geteilt. Die Beschwerdeführerin ist mit Schulden in der Gesamthöhe von EUR 26.000,- belastet, welche sie über einen Zeitraum von fünf Jahren in monatlichen Raten zurückbezahlt. Die Beschwerdeführerin hat einen Freundeskreis in Österreich, sie besucht ein Fitnessstudio und ist Mitglied eines Theatervereins. An den Wochenenden unternimmt sie gemeinsame Aktivitäten mit ihrem Lebensgefährten, zudem hilft sie unentgeltlich einer demenzkranken entfernten Angehörigen.
Die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache Serbisch ist, beherrscht die deutsche Sprache grundlegend und hat im Dezember 2019 eine ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau A1 sowie im Februar 2020 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Ihr war es möglich, die Beschwerdeverhandlung teilweise in deutscher Sprache durchzuführen. Sie möchte ihre Sprachkenntnisse weiter ausbauen und nimmt ab Herbst an einem weiterführenden Sprachkurs teil.
Die Beschwerdeführerin ist in Serbien aufgewachsen, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte. In Serbien leben noch die volljährige Tochter, der Vater, eine Schwester und deren Familie sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat eine gute Beziehung zu diesen Anagehörigen und steht mit ihnen fast täglich in Kontakt. Zudem ist sie während der letzten Jahre regelmäßig für drei- bis fünftägige Aufenthalte nach Serbien gereist.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen über die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem bulgarischen Staatsbürger und deren Scheidung ergeben sich aus den darüber im Akt einliegenden unbedenklichen Unterlagen, insbesondere der deutschen Übersetzung des bulgarischen Gerichtsbeschlusses über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom 16.10.2017 (AS 47 ff).
Der Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin in Österreich seit Oktober 2016 ergibt sich aus der Hauptwohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister. Auch der Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem früheren Ehemann ist im Zentralen Melderegister ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem 17.11.2017 nicht mehr über den Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes in Kenntnis war, ergibt sich aus ihren Angaben anlässlich der an diesem Datum erfolgten Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass ihr ein Festhalten an der Ehe mit dem bulgarischen Staatsangehörigen wegen einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen nicht habe zugemutet werden können, resultiert daraus, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren nicht konkret erstattet hat. Zwar brachte der (damals) bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 16.10.2018 vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Alkoholiker gewesen sei und diese geschlagen hätte. Jedoch hat bereits das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl aufgezeigt, dass ein solcher Sachverhalt im Verfahren in keiner Weise – etwa durch die Vorlage einer Anzeigebestätigung – untermauert wurde und zudem nicht mit den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17.11.2017 in Einklang zu bringen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in jener Einvernahme – nach erfolgter Scheidung – über ihre Ehe mit dem bulgarischen Staatsbürger und die Gründe der Trennung befragt, doch sie erwähnte eine Gewaltausübung gegenüber ihrer Person nicht ansatzweise. Vielmehr erklärte sie in Bezug auf die Gründe der Scheidung ausdrücklich, dass die beengten räumlichen Verhältnisse – die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann und dessen Angehörigen in einer 30 qm großen Wohnung zusammengelebt – und der Umstand, dass sie die einzige Nichtraucherin im Haushalt gewesen sei, ein großes Problem dargestellt hätte; ihr Ehemann habe nicht dauerhaft bei ihr in ihrer neuen Wohnung leben wollen. Zudem habe sie später davon erfahren, dass ihr Mann mit einer anderen Frau eine Beziehung geführt hätte (AS 26). Weshalb die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jene Sachverhalte als Grund der Scheidung ins Treffen führen sollte, eine allenfalls tatsächlich ihr gegenüber ausgeübte Gewalt jedoch unerwähnt lassen sollte, erschließt sich keinesfalls. Der gemeinsame Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann war zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits seit mehreren Monaten aufgelöst, die Scheidung abgeschlossen und die Beschwerdeführerin nicht über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Kenntnis, sodass auch auszuschließen ist, dass diese eine Gewalttätigkeit ihres Ehemannes allenfalls aus Furcht vor diesem nicht zur Sprache gebracht hätte. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass die Scheidung auf Initiative ihres Ehemannes erfolgt wäre und es lässt sich auch dem vorgelegten bulgarischen Gerichtsbeschluss kein Hinweis auf eine mögliche Gewaltausübung durch ihren Ex-Ehemann entnehmen, zumal die Scheidung der Ehe im Einvernehmen erfolgte. All diese Umstände wurden bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, blieben jedoch in der Beschwerde inhaltlich unbestritten. Die Beschwerde wiederholte lediglich das pauschale und kurz gehaltene Vorbringen der Stellungnahme vom 16.10.2018, demnach der Ehemann der Beschwerdeführerin Alkoholiker gewesen wäre und die Beschwerdeführerin geschlagen hätte, ging jedoch in keiner Weise auf die im Bescheid dargestellten Argumente – insbesondere die abweichenden Aussagen der Beschwerdeführerin zum Scheidungsgrund – ein. Ebensowenig wurde das Vorbringen zur häuslichen Gewalt in der Beschwerde näher ausgeführt oder durch Belege untermauert. In der Beschwerdeverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer Angaben vor dem Bundesamt – dass die Trennung von ihrem Ehemann aufgrund der problematischen Wohnverhältnisse mit seinen Angehörigen sowie der Beziehung ihres Ex-Ehegatten mit einer anderen Frau erfolgte – nochmals ausdrücklich bestätigt. Ein Vorbringen zu einer Gewaltanwendung durch ihren Ex-Ehegatten wurde auch in der Beschwerdeverhandlung nicht erstattet (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6), sodass zusammenschauend nicht festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin in der Ehe Opfer häuslicher Gewalt wurde und ihr ein Festhalten an der Ehe aus diesem Grund nicht zugemutet werden konnte.
Die Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, der vorgelegten Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 25.03.2021 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 07.07.2021.
Die Feststellungen zur Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Schreiben der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde vom 16.08.2017, aktuellen Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person sowie den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin brachte zuletzt vor, dass ihre Tochter ihren Lebensmittelpunkt in Serbien habe, keinen Aufenthaltstitel für Österreich besitzen würde und von der Beschwerdeführerin regelmäßig in Serbien besucht werden würde.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich und in Serbien folgen insbesondere den aktuellen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 07.07.2021. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich seit Anfang des Jahres 2020 in einer Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger befindet, mit welchem sie seit November 2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebt und ein gemeinsames Familienleben führt.
Wenngleich diese sich immer wieder für einige Tage besuchsweise in Serbien aufgehalten hat, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben in Zusammenschau mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Österreich, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und ihr gewöhnlicher Aufenthalt seit Oktober 2016 in Österreich liegen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Sprachdiplomen und dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck. Teile der Verhandlung wurden in deutscher Sprache geführt, die Beschwerdeführerin konnte die Fragen in deutscher Sprache gut verstehen und antwortete teilweise in Deutsch, teilweise in Serbisch. Auch vermittelte sie glaubwürdig, dass sie sich um einen weiteren Ausbau ihrer Sprachkenntnisse bemühen werde, zumal ihre nunmehrigen Arbeitszeiten einen Kursbesuch leichter zulassen würden.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Serbien von einer Gefahrenlage bedroht wäre. Dieser wäre es als gesunde Frau mit muttersprachlichen Kenntnissen der serbischen Sprache jedenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat möglich, mit beruflichen Tätigkeiten, etwa wie den in Österreich ausgeübten, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem hat sie dort zahlreiche enge Angehörige, mit welchen ein regelmäßiger Kontakt besteht und sie hielt sich auch zuletzt regelmäßig in Serbien auf.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister.
Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der 47-jährigen Beschwerdeführern sind nicht zutage getreten.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Serbiens grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch ihre Ehe mit einem bulgarischen Staatsangehörigen erlangte sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen.
§ 55 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).
Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.
Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.
3.1.2. Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihrer Ehe mit einem freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret etwa dreizehn Monate – und blieb kinderlos. Es sind daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 3 und 5 NAG trotz der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass ihr ein Festhalten an der Ehe wegen besonders schwerwiegender Umstände nicht zumutbar gewesen wäre. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da die Beschwerdeführerin weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.
Da die Ehe demnach bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestand, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen. Die Beschwerdeführerin hat auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erlangt.
3.1.3. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
3.1.4. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Oktober 2016 rechtmäßig in Österreich auf und hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen demnach seit knapp sechs Jahren im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Erwachsene im erwerbsfähigen Alter. Sie ist aufgrund ihrer seit März 2017 ausgeübten Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig, unbescholten und es sind ihr auch sonst keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
Neben der beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin ist insbesondere ihr Familienleben mit einem österreichischen Staatsbürger zu berücksichtigen, mit dem die Beschwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2020 eine Beziehung führt und mit dem sie seit November 2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der in der Beschwerde gewonnene Eindruck hat das Bild eines regulären Familienlebens mit gemeinsamen Freizeitaktivitäten und einem gemeinsamen Haushaltsbudget ergeben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und der hier ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verankert, sodass es diesem im Ergebnis nicht zugemutet werden könnte, das gemeinsame Familienleben mit der Beschwerdeführerin in Serbien fortzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat auch sonst eine soziale Integration im Bundesgebiet erlangt, sie hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet, ist Mitglied in einem Theaterverein, besucht ein Fitnessstudio und unterstützt eine entfernte demenzkranke Angehörige. Diese hat sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet, absolvierte eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, war anlässlich der Beschwerdeverhandlung in der Lage, diese teils in deutscher Sprache durchzuführen und erklärte, sich um einen weiteren Ausbau ihrer Deutschkenntnisse zu bemühen.
Insgesamt ergab sich, dass die Beschwerdeführerin, von deren Aufenthalt keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, während ihres knapp sechsjährigen Aufenthalts eine berufliche Integration erlangt hat, ein aufrechtes Familienleben mit ihrem österreichischen Lebensgefährten führt und auch sprachlich und gesellschaftlich integriert ist.
Die Beschwerdeführerin hat aber auch noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie aufwuchs und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte. Sie spricht die Landessprache, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und hat durch ihre dort lebende volljährige Tochter, ihren Vater, ihre Schwester und ihren Bruder nach wie vor enge soziale Bindungen in ihr Heimatland. Auch hielt sie sich während der letzten Jahre regelmäßig besuchsweise im Herkunftsstaat auf. Nach ihrer Rückkehr nach Serbien wäre sie in der Lage, sich dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit ihre Lebenserhaltungskosten zu decken.
3.1.5. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen jedoch trotz der nach wie vor auch zum Herkunftsland bestehenden Bindungen die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund ihres aufrechten Familienlebens und ihrer beruflichen Eingliederung – jene an ihrer Ausweisung. Deren Ausspruch würde daher zum Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK darstellen.
Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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