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W248 2209726-1•Bundesverwaltungsgericht W248 2209726-1
W248 2209726-1Tribunale amministrativo federale24 ago 2021
befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung westliche Orientierung
W248 2209726-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 23.10.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis XXXX erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX am 25.01.2016, gab der Beschwerdeführer an, in der afghanischen Provinz Parwan geboren zu sein und zuletzt im Iran, in XXXX , gelebt zu haben. Seine Muttersprache sei Dari. Er gab weiters an, den Namen XXXX zu führen, afghanischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Schwester würden sich im Iran aufhalten. Sein Bruder XXXX lebe in Afghanistan, und drei weitere Brüder würden sich vermutlich in Europa bzw. in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer reiste in Begleitung seines jüngeren Bruders XXXX nach Österreich ein und gab bei der Erstbefragung an, er sei Analphabet und verfüge über Arbeitserfahrung als Schweißer. Den Entschluss, Afghanistan zu verlassen, habe er etwa 20 Tagen früher gefasst. Die Abreise sei vor etwa 20 Tagen aus dem Iran erfolgt. Im Iran habe der Beschwerdeführer etwa fünf bis sechs Jahre verbracht. Im Iran habe er einen Reisepass gehabt, der nun abgelaufen sei, und welchen er bei der afghanischen Botschaft in XXXX habe ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, zur Schule gehen und sich ein besseres Leben aufbauen. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Ausreise für ihn und seinen jüngeren Bruder organisiert.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran als Afghane schlecht behandelt worden sei. Er habe auch keine Dokumente gehabt. Als Straßenkind sei er oft geschlagen worden. Er fürchte sich insbesondere vor einer Rückschiebung nach Afghanistan.
3. Am 11.10.2016 nahm der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs Stellung und führte aus, dass die Aufnahmebedingungen in Kroatien unzureichend seien.
4. Am 13.10.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt.
Hinsichtlich der geplanten Rückführung nach Kroatien führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder XXXX habe. Der ältere Bruder XXXX lebe bereits seit fünf Jahren in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe allerdings nicht. XXXX habe dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder ein Handy gekauft und etwas Taschengeld gegeben. Mit dem jüngeren Bruder habe der Beschwerdeführer auch im Herkunftsland gemeinsam gewohnt und wolle nicht von ihm getrennt werden. Durch die Reise habe der jüngere Bruder psychische Probleme bekommen. In XXXX sei sein Bruder zwei bis drei Mal medizinisch behandelt worden. Im Falle einer Rückschiebung nach Kroatien würde sich der Beschwerdeführer nicht um seinen Bruder kümmern, er wolle nämlich, dass sein Bruder in Österreich bleiben könne, um hier medizinisch behandelt zu werden.
5. Mit Bescheid vom 17.10.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurück, ohne in die Sache einzutreten (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Eine Abschiebung nach Kroatien sei zulässig (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2016 zugestellt.
6. Jeweils mit Schreiben vom 02.11.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX und die XXXX , Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen jüngeren Bruder, der unter psychischen Problemen leide, unter keinen Umständen verlassen wolle, da sie eine enge Bindung zueinander hätten. Der ältere Bruder XXXX lehne es ab, sich um den jüngeren Bruder XXXX zu kümmern.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017, XXXX , wurde der damaligen Beschwerde stattgegeben.
9. Am 08.02.2018 fand eine zweite niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt.
Der Beschwerdeführer führte aus, aus dem Dorf XXXX , welches im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan liege, zu stammen. Sein Bruder XXXX befinde sich aktuell im Gefängnis, da er einen Streit mit seiner Frau gehabt habe. Sämtliche Geschwister hätten die gleichen Eltern. Der Vater des Beschwerdeführers lebe im Heimatdorf im Distrikt XXXX . Seine Mutter, seine Schwester sowie sein ältester Bruder XXXX würden sich im Iran aufhalten. Etwas später behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Vater auch im Iran lebe. Neben seinem Vater habe der Beschwerdeführer weitere Verwandte in Afghanistan. In Mazar-e Sharif lebe ein Onkel namens XXXX , mit welchem er nicht so viel Kontakt habe. Es gebe noch weitere Verwandte, jedoch wisse der Beschwerdeführer nicht genau, wo diese leben würden. In Kabul lebe ein Onkel mütterlicherseits namens XXXX mit dessen Familie. Sein Vater sei arbeitslos und werde von den älteren Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt. Sein Bruder XXXX arbeite in Österreich als KfZ-Mechaniker und verteile Zeitungen. Seit kurzem sei er verlobt. Der Beschwerdeführer habe etwa fünf bis sechs Jahre lang im Iran gelebt. Er habe keinen Kontakt mehr zu in Afghanistan lebenden Angehörigen und seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie im Iran. Seit sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, habe er überhaupt nur einmal Kontakt mit seiner Familie gehabt. Seine Brüder XXXX , XXXX , XXXX und XXXX würden sich in Österreich befinden und seien unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereist. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich die gleichzeitige Ausreise aller Brüder nicht leisten können. Die Reise für den Beschwerdeführer und seinen Bruder XXXX habe etwa $ 10.000,- gekostet. In Afghanistan sei der Vater ein Polizeikommandant gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan als Mechaniker in der KfZ-Werkstatt seines Bruders XXXX gearbeitet.
Befragt zu seinen Fluchtgründen betreffend sein Herkunftsland führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban in die Werkstatt seines Bruders gekommen seien, um ein Auto reparieren zu lassen. Daraufhin sei sein Bruder XXXX zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden. XXXX habe den Taliban geantwortet, dass er zuerst mit seinem Vater sprechen müsse. Die Taliban hätten ebenfalls den jüngeren Bruder XXXX von seiner Schule mitgenommen und XXXX davon telefonisch informiert, woraufhin dieser zu den Taliban gegangen sei. Die Taliban hätten XXXX bei sich behalten und XXXX freigelassen. XXXX sei gefoltert worden, er habe jedoch flüchten können und sei im Krankenhaus aufgrund seiner Verletzungen behandelt worden. Die Familie habe anschließend beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Sein Vater habe sämtliche Besitztümer verkauft und sei gemeinsam mit der Familie in den Iran gezogen. XXXX habe beschlossen, direkt nach Europa zu flüchten. Der Vater habe auch aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeikommandant in Afghanistan Probleme gehabt. Kurz vor der Ausreise in den Iran hätten fünf bis sechs bewaffnete Personen versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, er habe jedoch flüchten können, da er sich in der Gegend besonders gut ausgekannt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor den Feinden seines Vaters und vor den Taliban.
Befragt zu seinen Fluchtgründen betreffend den Iran führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX mit einem Mädchen, dessen Eltern gegen die Beziehung gewesen seien, aus dem Iran nach Österreich geflüchtet sei. Der Bruder des Mädchens habe den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und ihn bedroht. Falls er seinen Bruder XXXX nicht ausliefere, würde der Bruder des Mädchens den Beschwerdeführer schlagen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer aus Angst den Iran verlassen.
10. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er habe angegeben, dass er keine Dokumente im Iran gehabt habe und daher nicht die Schule habe besuchen dürfen. Widersprüchlich dazu habe der Beschwerdeführer ebenfalls angeführt, dass er einen Reisepass gehabt habe, welcher von der afghanischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden sei. Sämtliche Ausführungen zur Situation im Iran würden im Fall des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. In der Einvernahme vor dem BFA habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen zudem wesentlich gesteigert. Seine vorgebrachten Fluchtgründe würden hauptsächlich seinen Bruder XXXX betreffen, welcher sich seit 02.04.2012 in Österreich befinde. Diesbezüglich sei auch dem Bruder XXXX mit Bescheid vom 10.11.2015, Zl. XXXX , die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen können. In weiterer Folge habe er behauptet, dass seine gesamte Familie betroffen sei, zumal sein jüngerer Bruder XXXX entführt worden sei. Im Widerspruch dazu habe der Bruder XXXX in seiner Erstbefragung angegeben, dass er von seinem drogensüchtigen Onkel geschlagen worden sei und ihn seine Mutter daher nach Europa geschickt habe. Der von XXXX geschilderte Vorfall aus der Einvernahme weiche allerdings ebenfalls von den Angaben des Beschwerdeführers ab, zumal er nicht angegeben habe, dass sein Bruder XXXX bei seiner Befreiung „eingetauscht“ worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gegen Ende der Einvernahme erneut gesteigert, indem er angeführt habe, dass sein Vater Polizeikommandant gewesen sei und daher Feinde gehabt habe. Dass diese Feinde versucht hätten, den Beschwerdeführer zu entführen, sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Er habe weiters angegeben, dass sein Vater in seinem Herkunftsdorf in Parwan lebe, was angesichts des Fluchtvorbringens nicht lebensnah sei, zumal es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Vater unbehelligt im Herkunftsdorf leben könnte. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer diese Angaben revidiert und behauptet, dass sein Vater auch im Iran lebe und er nie angegeben habe, dass sich sein Vater in Afghanistan befinde. Selbst bei Wahrunterstellung würde es sich um eine private Verfolgung durch Dritte handeln, sodass dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren und sich in Kabul oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, wo er über ein familiäres Netzwerk verfüge.
Zu seinem Privatleben führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Bruder im Bundesgebiet habe, welcher über ein Aufenthaltsrecht verfüge. XXXX sei der subsidiäre Schutz aberkannt worden, und er befinde sich derzeit im laufenden Beschwerdeverfahren wegen § 3 AsylG. XXXX sei negativ beschieden worden und befinde sich im Beschwerdeverfahren. XXXX sei subsidiär schutzberechtigt, und gegen XXXX sei eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden. XXXX befinde sich bereits seit 2012 in Österreich, und es könne kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2018 zugestellt.
11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
12. Mit Schreiben vom 14.11.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass sein Bruder XXXX von den Taliban, nach der Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Bruder XXXX , entführt worden sei. XXXX habe angeboten, die Autos der Taliban als Gegenleistung für die Freilassung des jüngeren Bruders zu reparieren. Statt XXXX freizulassen seien beide geschlagen und gefoltert worden. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit der Taliban sei es beiden gelungen zu flüchten. Auch der Beschwerdeführer sei gewaltsam angegriffen und geschlagen worden. Er gehe davon aus, dass es entweder Feinde seines Vaters oder Taliban gewesen seien. Drei bis vier Personen seien auf den Beschwerdeführer losgegangen und hätten ihn am Kopf und am Rücken geschlagen. Er habe jedoch flüchten können. Im Falle einer Rückkehr würden ihm die Taliban aufgrund der Weigerung seines Bruders XXXX eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellen. Der Beschwerdeführer verwies auf diverse Länderberichte zu Afghanistan. Als Sohn eines Polizeikommandanten sei er ebenfalls einer Verfolgung ausgesetzt. Er sei bei der Erstbefragung davon ausgegangen in den Iran zurückgeschickt zu werden, sodass er sich lediglich auf Vorkommnisse im Iran beschränkt habe. Hinsichtlich der Angaben zum Wohnort des Vaters handle es sich um ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Schulbildung und nur über rudimentäre Arbeitserfahrung. Seine Familie befinde sich im Iran, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. Die enge Beziehung zwischen den Brüdern zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer die Obsorge über XXXX bis zu dessen 18. Lebensjahr innegehabt habe. Die Brüder würden in regelmäßigem Kontakt stehen.
13. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.11.2018 mit Schreiben vom 16.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die Sache der Gerichtsabteilung XXXX zur Bearbeitung zugewiesen wurde. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.
14. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Vollmacht für die XXXX vom 31.05.2021, welche am 21.06.2021 seitens der Organisation wieder zurückgelegt wurde.
15. Mit Schreiben vom 10.06.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den XXXX , mit seiner Vertretung beauftragt habe.
16. Am 01.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und hatte die Möglichkeit, diese Gründe umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der Beschwerdeführer brachte korrigierend vor, dass sein Vater in Afghanistan geboren sei, allerdings nicht mehr dort lebe. Sein älterer Bruder sei von Afghanistan aus direkt nach Österreich geflüchtet und habe nicht mit der Familie im Iran gelebt. Zu seinem Bruder XXXX habe er keinen Kontakt mehr, seit dieser in den Iran zurückgereist sei. Zu seinem Bruder XXXX bestehe loser Kontakt, sein Bruder XXXX befinde sich vermutlich in XXXX , Kontakt bestehe jedoch nicht. Zu seinem Bruder XXXX bestehe regelmäßiger Kontakt, etwa einmal pro Monat besuche ihn der Beschwerdeführer in XXXX . Die Brüder XXXX und XXXX hätten gemeinsam in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel väterlicherseits in Mazar-e Sharif und einen Onkel mütterlicherseits in Kabul. Ein weiterer Onkel befinde sich in Tschechien, mit welchem Kontakt bestehe.
Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater und sein Bruder in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Sein Bruder habe in Afghanistan eine Kfz-Werkstatt gehabt und gelegentlich Autos von Taliban repariert. Die Taliban hätten daraufhin von seinem Bruder verlangt, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Dadurch habe die gesamte Familie Probleme bekommen und sein jüngerer Bruder XXXX sei entführt worden. Nach der Entführung sei sein Bruder XXXX zu den Taliban gegangen und habe XXXX aus der Madrassa befreien können. XXXX habe anschließend einen Streit mit den Taliban gehabt und sei dabei verletzt worden, sodass er im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Unbekannte Personen hätten auch versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, er habe jedoch flüchten können. In ganz Afghanistan sei die Sicherheitslage schlecht. Der Beschwerdeführer könnte auch nicht bei seinem Onkel väterlicherseits leben, da er zu diesem nicht viel Kontakt habe und dort die Sicherheitslage und die Wirtschaftslage schlecht seien. Die Taliban würden ihn auch in Mazar-e Sharif oder in Kabul finden.
Der Beschwerdeführer beantragte eine einwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan, welche gewährt wurde.
Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor.
17. Am 06.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Stellungnahme und führte aus, dass die COVID-19 Pandemie in Afghanistan außer Kontrolle geraten sei. Er verwies auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan und führte aus, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer zu schützen. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf diverse Medienberichte hinsichtlich des US- und NATO-Truppenabzuges. Den von der Behörde herangezogenen Länderberichten könne selbst entnommen werden, dass eine Reintegration für Rückkehrer aus dem Westen schwierig sei, insbesondere wenn diese lange Zeit außerhalb Afghanistans verbracht hätten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen, die deutsche Sprache gelernt und soziale Kontakte entwickelt. Er sei zudem arbeitsfähig und arbeitswillig und werde für Österreich keine Belastung darstellen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und befinde sich bereits seit knapp sechs Jahren in Österreich.
18. Am 22.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.07.2021, zur Stellungnahme innerhalb einer Woche ab Zustellung, übermittelt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
19. Im August 2021 veröffentlichte der UNHCR eine Position zur Rückkehr nach Afghanistan. Darin wird auf die als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen von Afghanistan eingegangen und u.a. empfohlen, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden.
20. In einer Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.08.2021 wurde erklärt, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan durch die dramatischen Ereignisse vor Ort zum überwiegenden Teil obsolet geworden seien und nun so bald wie möglich komplett neu erstellt werden müssten. Diejenigen Kapitel der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan (Version vom 11.06.2021), welche weiterhin aktuell sind, wurden explizit genannt. Es wurde angekündigt, das BFA und andere Bedarfsträger in Form von Kurzinformationen bestmöglich zu versorgen, bis sich die Lage vor Ort endgültig geklärt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest. Es werden, soweit für den gegenständlichen Fall relevant, die Gerichtsakten der Brüder des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX , ergänzend herangezogen. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2. 1Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Farsi und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen fünf Brüdern und seiner Schwester lebte. Etwa im Jahr 2010 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, drei der fünf Brüder und der Schwester nach XXXX , in den Iran. Seine Mutter und seine Schwester befinden sich nach wie vor in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers lebt in der Herkunftsprovinz in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer reiste als Analphabet nach Österreich und besuchte weder in Afghanistan noch im Iran eine Schule. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer als Schweißer und Mechaniker in der Kfz-Werkstatt seines älteren Bruders. Im Iran sammelte er Arbeitserfahrung als Fenster- und Türenmacher.
Die Kfz-Werkstatt und der sonstige Besitz der Familie wurden etwa im Jahr 2010 verkauft, um den Umzug in den Iran zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder:
Der älteste Bruder XXXX lebt in Afghanistan, in Kabul.
XXXX stellte am 02.04.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX , bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. XXXX wurde am 16.04.2012 und am 17.07.2012 vom Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 19.10.2016 wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2018 verlängert. XXXX wurde am 24.10.2018 von seinem Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet. Seither verfügt er über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. XXXX befindet sich vermutlich im Iran. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Bruder XXXX in Österreich nie einen gemeinsamen Wohnsitz.
XXXX ist der leibliche Bruder des Beschwerdeführers und wurde nicht adoptiert. Er stellte am 01.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.01.2018, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15 Abs. 1 und 75 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z1 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2018, Zl. XXXX wurde sein Antrag sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Es wurden eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2018 erhob XXXX Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018, XXXX , wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. stattgegeben, dieser Spruchpunkt behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, XXXX , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung beträgt. XXXX befindet sich seit 13.05.2017 durchgehend in Haft und ist derzeit in der Justizanstalt XXXX untergebracht. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Bruder XXXX in Österreich nie einen gemeinsamen Wohnsitz, er besuchte ihn jedoch zwei bis drei Mal in der Justizanstalt.
XXXX , stellte am 06.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2018, Zl. XXXX wurde sein Antrag sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Gegen den Bescheid des BFA erhob XXXX Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2019, XXXX , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. XXXX wurde am 20.05.2019 von seinem Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet. Seither verfügt er über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. XXXX befindet sich vermutlich in XXXX . Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Bruder XXXX in Österreich nie einen gemeinsamen Wohnsitz.
XXXX reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich und stellte ebenfalls am 24.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX , stellte in einem Gutachten vom 20.05.2017 fest, dass XXXX sich geistig auf dem Niveau eines Sechsjährigen befinde und unter einer starken Intelligenzminderung leide. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018, Zl. XXXX , wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.05.2019 erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere damit begründet, dass dieser an „gesundheitlichen Beeinträchtigungen, chronischem Spannungskopfschmerz und leichtgradiger Intelligenzminderung“ leide. XXXX lebt aktuell in XXXX . Der Beschwerdeführer und XXXX haben in Österreich von 25.03.2016 bis 23.12.2016 in derselben Unterkunft in XXXX und XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu XXXX und besucht ihn etwa einmal pro Monat in XXXX .
Der Beschwerdeführer hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Mazar-e Sharif, und ein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul. Ein weiterer Onkel lebt in Tschechien. Ob der Beschwerdeführer weitere Onkel oder Tanten in Afghanistan oder in einem anderen Land hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Onkeln selten in Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer zählt zu keiner COVID-19 Risikogruppe.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
2. 2Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich ein und hält sich seit fünfeinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über bloß geringe Deutschkenntnisse. Er hat in Österreich bisher mehrere Deutschkurse des Sprachniveaus A1 absolviert. Eine Deutschprüfung legte der Beschwerdeführer bisher nicht ab.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er half gelegentlich in seiner Asylunterkunft bei diversen Tätigkeiten.
Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Er legte eine Absichtserklärung des Unternehmens XXXX vom 28.06.2021 vor, den Beschwerdeführer im Falle der Vorlage einer gültigen österreichischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis als XXXX anzustellen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich, neben seinen Brüdern XXXX und XXXX , weder über sonstige Verwandten noch über sonstige enge soziale Bindungen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder XXXX besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Sorgepflichten und kann bisher nur mäßige Integrationserfolge aufweisen.
2. 3Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern XXXX , XXXX , XXXX und seiner Schwester, etwa im Jahr 2010. Der Beschwerdeführer besaß einen afghanischen Reisepass und war legal im Iran aufhältig.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurden in Afghanistan weder durch Taliban noch durch sonstige Personen entführt, verletzt, verfolgt oder bedroht. Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan nicht als Polizeikommandant tätig.
Der Beschwerdeführer wurde weder von Taliban noch von sonstigen Personen angegriffen und geschlagen, und es ereignete sich kein Entführungsversuch. Der Beschwerdeführer ist nicht ins Blickfeld der Taliban oder sonstiger radikaler Gruppierungen geraten und wird auch nicht von ihnen gesucht. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals Kontakt zu Taliban oder sonstigen radikalen Gruppierungen hatte.
Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder haben Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer stützte einen Teil seines Fluchtvorbringens auf Vorkommnisse, welche sich angeblich im Iran ereigneten.
Der Beschwerdeführer verließ den Iran Anfang 2016 und reiste schlepperunterstützt nach Europa. In Österreich stellte er am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich daher seit ca. 5 ½ Jahren im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig.
2. 4Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Somit kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan deswegen Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass er deshalb in eine Notlage geraten würde, die seine Existenz bedrohen würde.
Der Beschwerdeführer würde nicht von der Familie der (Ex-) Freundin seines Bruders XXXX in Afghanistan verfolgt werden.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre.
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kommt vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land, und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und des stetigen Vorstoßes der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden.
Dem Beschwerdeführer ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht, nachdem die Städte Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und auch die Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif sich immer mehr verschlechtert. Auch ist es ihm in der Folge nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können und nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der Beschwerdeführer gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr einschätzbar bzw. der Umgang mit der Corona-Pandemie der Taliban derzeit noch ungewiss.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht ihm ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
2. 5Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11.06.2021 (LIB), Kapitel 3, 6 und 19
-Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021 (KI vom 20.08.2021)
-UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR)
-UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan (August 2021)
2.5. 1Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Stand 11.06.2021:
„[...]
Letzte Änderung: 10.06.2021
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
2.5.1.1. 1Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a).
Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021).
Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021).
Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).
Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).
2.5.1.1. 2Maßnahmen der Regierung und der Taliban
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020).
Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden
(IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021).
Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden.
Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).
Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).
Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. NachAngaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).
Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021).
Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten mehr als ein Viertel - als „schwer erreichbar“ gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021).
Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).
2.5.1.1. 3Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).
Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im AlfalahLabor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, das s die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).
Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).
2.5.1.1. 4Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt
COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).
Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021).
Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).
Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).
Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).
Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021).
Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021).
2.5.1.1. 5Frauen, Kinder und Binnenvertriebene
Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurde berichtet, dass in 16 Provinzen aufgrund steigender Fallzahlen für 14 Tage die Schulen geschlossen würden (BAMF 31.5.2021).
Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021, HRW 13.1.2021, UNOCHA 19.12.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, Martins/Parto 11.2020, AAN 1.10.2020).
Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021).
Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vgl. AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021).
Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021).
Quellen:
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2.5.1. 2Kapitel 6: „Regierungsfeindliche“ Gruppierungen
Letzte Änderung: 10.06.2021
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019).
Für die meisten zivilen Opfer im Jahr 2020 waren weiterhin regierungsfeindliche Elemente verantwortlich, 62% wurden ihnen zugeschrieben. Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 schrieb UNAMA 5.459 zivile Opfer (1.885 Tote und 3.574 Verletzte) regierungsfeindlichen Elementen zu. Dies bedeutete einen Gesamtrückgang um 15% im Vergleich zu 2019. Die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten stieg jedoch um 13% (UNAMA 2.2021a)
Quellen:
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Letzte Änderung: 11.06.2021
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020).
Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als „Islamisches Emirat Afghanistan“, der Name, den sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren (BBC 15.4.2021).
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•Ruttig, Thomas (3.2021): Have the Taliban Changed?, https://ctc.usma.edu/have-the-taliban-chan ged/ , Zugriff 27.4.2021
2.5.1.2.1. 1Struktur und Führung
Letzte Änderung: 11.06.2021
Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020).
Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).
Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).
Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen TalibanDissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).
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UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E 4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf , Zugriff 23.10.2020
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•USIP - United States Institute of Peace (4.2020): Service Delivery in Taliban-Influenced Areas of Afghanistan, Special Reports No. 465, https://www.usip.org/sites/default/files/2020-04/20200430sr_465-_service_delivery_in_taliban_influenced_areas_of_afghanistan-sr.pdf , Zugriff 23.10.2020
2.5.1.2.1. 2Rekrutierungsstrategien
Letzte Änderung: 11.06.2021
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020).
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).
Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).
Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.6.2017).
Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Know-how und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017).
Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
•DAI/CNRR - Direcţia Azil şi Integrare [Rumänien] / Consiliul Naţional Român pentru Refugiaţi [Rumänien] (10.2016): Thematic Report: Forced Recruitment in Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
•EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 23.10.2020
•EASO - European Asylum Support Office (6.2018): Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance -afghanistan-2018.pdf , Zugriff 16.10.2020
•LI - Landinfo [Norwegen] (23.8.2017): Afghanistan: Taliban’s organization and structure, Landinfo, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406310/1226_1504616422_170824550.pdf , Zugriff 23.10.2020
•LI - Landinfo [Norwegen] (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban, https://www.landinfo.n o/asset/3588/1/3588_1.pdf , Zugriff 23.10.2020
•NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html , Zugriff 5.11.2020
•Osman, Borham (1.6.2020): Peaceworks - Bourgeois Jihad: Why young, middle-class Afghans join the Islamic State, https://www.usip.org/sites/default/files/2020-06/20200601-pw_162-bourgeois_j ihad_why_young_middle-class_afghans_join_the_islamic_state.pdf , Zugriff 5.11.2020
•TST - The Straits Times (22.8.2019): Fears in Afghanistan over ISIS gaining from US-Taleban deal, https://www.straitstimes.com/asia/south-asia/fears-in-afghanistan-over-isis-gaining-from-us-taleba n-deal , Zugriff 16.10.2020
•UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.2.2021
•UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Midyear report: 1 January - 30 June 2020, https://unama.unmissions.o rg/protection-of-civilians-reports , Zugriff 16.10.2020
•UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E 4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf , Zugriff 23.10.2020
•USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 21.4.2021
2.5.1.2.1. 3Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse
Letzte Änderung: 11.06.2021
Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein versöhnlicheres Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert (RFE/RL 13.4.2021), wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr „Emirat“ wiederherstellen zu können (Ruttig 3.2021). Einem lokalen Vertreter der Taliban zufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben (BBC 15.4.2021).
Die Taliban haben sich offenbar absichtlich vage darüber geäußert, was sie mit der „islamischen Regierung“ meinen, die sie schaffen wollen. Einige Analysten sehen darin einen bewussten Versuch, interne Reibereien zwischen Hardlinern und gemäßigteren Elementen zu vermeiden (BBC 15.4.2021).
Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein (Ruttig 3.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In den letzten Jahren haben sich die Taliban dazu bekannt, Frauen ihre Rechte zu gewähren und ihnen zu erlauben, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, wenn sie nicht gegen den Islam oder die afghanischen Werte verstoßen (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021), aber laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert (RFE/RL 13.4.2021). In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten sind Schulen für Mädchen komplett verboten (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In anderen Regionen gibt es Beschränkungen. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach „Unmoral“ und „Unanständigkeit“ fördern (RFE/RL 13.4.2021).
Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten, wenn der politische Druck nach einem eventuellen Friedensabkommen und einem Truppenabzug nachlässt. Die Veränderungen in der Rhetorik und den Positionen der Taliban werfen jedoch ein Licht auf das, was sie in einer politischen Ordnung nach dem Friedensschluss in Afghanistan, in der sie sich mit anderen afghanischen Machtgruppen und Interessen zu einem Modus Vivendi zusammenfinden müssen, möglicherweise zu akzeptieren bereit sind. Ob einige Änderungen in der Herangehensweise aufrechterhalten werden, hängt von der Fähigkeit der afghanischen Gemeinschaft und politischen Gruppen ab, den Druck auf die Taliban aufrechtzuerhalten. Dies wiederum hängt von der anhaltenden internationalen Aufmerksamkeit gegenüber Afghanistan ab, insbesondere wenn es zu einer politischen Einigung und einer Machtteilung kommt und nachdem die ausländischen Soldaten abgezogen sind (Ruttig 3.2021).
Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident Joe Biden, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im „Jihad“ der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein Taliban-Sprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer „islamischen Struktur“ eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021).
Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021).
Im Jahr 2020 verursachten die Taliban weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts (UNAMA 2.2021a). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) gingen die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 % zurück (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021) - nach Angaben der UNAMA war es ein Rückgang um 19 % (UNAMA 2.2021a). Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte ein Mangel an komplexen und Selbstmordattentaten in den großen Städten des Landes sein. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021; vgl ACCORD 6.5.2021). UNAMA schrieb den Taliban 3.960 zivile Opfer (1.470 Tote und 2.490 Verletzte) zu.
Dieser Rückgang bezieht sich jedoch nur auf die verletzten Zivilisten, da Anstieg von getöteten Zivilisten um 13 % dokumentiert wurde (UNAMA 2.2021a).
Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs verursachten mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. (UNAMA 2.2021a). UNAMA schrieb den Taliban 6 % mehr getötete Zivilisten aus Bodenkämpfen und 15 % weniger verletzte Zivilisten im Vergleich zu 2019 zu. Dieser Rückgang war hauptsächlich auf das Ausbleiben wahlbezogener Gewalt im Jahr 2020 zurückzuführen, wurde jedoch teilweise durch eine höhere Zahl von zivilen Opfern aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Bodenkämpfen mit zivilen Opfern während des gesamten Jahres ausgeglichen (UNAMA 2.2021a).
Die UNAMA verzeichnete außerdem einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban, zu denen auch „Attentate“ gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen, getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (UNAMA 2.2021a).
Quellen:
•ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (6.5.2021b): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html , Zugriff 17.5.2021
•AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2045010.html , Zugriff 12.2.2021
•BBC - British Broadcasting Corporation (15.4.2021): Afghanistan: ’We have won the war, America has lost’, say Taliban, https://www.bbc.com/news/world-asia-56747158 , Zugriff 7.5.2021
•RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.4.2021): Has The Taliban Changed?Afghans Living Under Militant Group Say It Still Rules Using Fear, Brutality, https://gandhara.rferl.org/a/afghanliving-under-taliban-say-it-still-rules-with-fear-brutality/31201897.html, accessed 15.4.2021
•Ruttig, Thomas (3.2021): Have the Taliban Changed?, https://ctc.usma.edu/have-the-taliban-chan ged/ , Zugriff 27.4.2021
•UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.2.2021
•VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (26.4.2021): Afghanistans Friedensgespräche. Ein Weg ins Nirgendwo?, https://www.vidc.org/regionen/naher-und-mittlerer-oste n/afghanistan-friedensgespraeche-ein-weg-ins-nirgendwo , Zugriff 28.5.2021
2.5.1.2. 2Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung: 11.06.2021
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020c). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).
Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2019; vgl. SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UN-GASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2019).
Angriffe des ISKP gingen zurück, aber die Gruppe war für mehrere tödliche Bombenanschläge verantwortlich (HRW 13.1.2021). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).
Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2019).
Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen (EASO 6.2018).
Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban undAl-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).
Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (AnA 30.4.2020; vgl. HRW 6.4.2020). Die Gruppe ist jedoch immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (DW 3.8.2020; vgl. AVA 1.11.2020).
Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 21 Prozent gesunken. Die Gesamtzahl der durch ISKP-Angriffe in Afghanistan im Jahr 2020 getöteten oder verletzten Zivilisten beträgt 403; während die Gesamtzahl der durch ISKP in Afghanistan im Jahr 2019 getöteten oder verletzten Zivilisten 515 betrug (AIHRC 28.1.2021; cf. ACCORD 6.5.2021). Vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 schrieb UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) dem ISKP zu. 80% der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben werden, wurden durch Angriffe verursacht, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a).
Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichteten von ISKPKräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten (WP 20.8.2019; vgl. TST 21.8.2019). Aus Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten (TST 22.8.2019).
Die Zahl der Angriffe, zu denen sich der ISKP bekannte oder die der Gruppe zugeschrieben wurden, nahm Ende 2020 und Anfang 2021 zu. Während sich viele Vorfälle in den östlichen Provinzen Laghman, Kunar und Nangarhar ereigneten, griff der ISKP auch weiterhin Zivilisten in städtischen Gebieten mit asymmetrischen Taktiken an. Der ISKP bekannte sich zu zwei Raketenangriffen auf die Stadt Kabul, zuerst am 21.11.2020, als 23 Raketen in bewohnten Gebieten einschlugen, und dann am 12.12.2020, als 4 Raketen Berichten zufolge den internationalen Flughafen Hamid Karzai trafen. Die Gruppe bekannte sich auch zu Angriffen auf eine Journalistin in der Stadt Jalalabad bzw. auf medizinisches Personal und Regierungsbeamte in Kabul im Dezember 2020 (UNGASC 12.3.2021).
Afghanische Medien berichteten am 22.03.21, dass sich der ISKP zu über 30 Morden in Kabul und Nangarhar vom 11.3. bis zum 17.3.21 bekannt habe. Dabei seien 20 Zivilisten und 13 Sicherheitskräfte getötet worden. Die afghanische Regierung behauptet hingegen, die Taliban seien verantwortlich gewesen (BAMF 29.3.2021).
Quellen:
•AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafg hanistan/ , Zugriff 23.10.2020
•AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-af ghanistan/ , Zugriff 23.10.2020
•ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (6,5,2021b): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html , Zugriff 17.5.2021
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•RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
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•TST - The Straits Times (21.8.2019): ISIS could benefit if Taleban splinters follow peace deal with US, https://www.straitstimes.com/asia/south-asia/us-nears-deal-with-taliban-as-isis-looms-in-afg hanistan , Zugriff 16.10.2020
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•WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/ islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirec t=on , Zugriff 23.10.2020
Letzte Änderung: 11.06.2021
Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation (ASP 1.9.2020), Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020). Es verfügt über Kontakte zum IS/ISKP (EASO 8.2020c; vgl RA KBL 12.10.2020). Das Netzwerk ist nach seinem Gründer Jalaluddin Haqqani benannt (CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist sein Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).
Als von den US-Truppen und der afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ (ASP 1.9.2020) bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020) sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (ASP 1.9.2020; vgl. TD 31.12.2019).
Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019).
Quellen:
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•CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/ , Zugriff 23.10.2020
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•NYT - New York Times, The (19.11.2019): Two Western Hostages Are Freed in Afghanistan in Deal With Taliban, https://www.nytimes.com/2019/11/19/world/asia/afghanistan-taliban-prisoner-excha nge-peace-talks.html , Zugriff 23.10.2020
•NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html , Zugriff 5.11.2020
•TD - The Diplomat (31.12.2019): South Asia’s Most Notorious Militant Groups, https://thediplomat. com/2019/12/south-asias-most-notorious-militant-groups/ , Zugriff 19.2.2021
•UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E
4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf , Zugriff 23.10.2020
•RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
2.5.1.2. 4Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen
Letzte Änderung: 11.06.2021
Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan und sind nach Angaben des Long War Journal in mindestens 21 der 34 Provinzen Afghanistans aktiv (LWJ 8.4.2021; vgl. BAMF
Al-Qaida unterhält Beziehungen zu den Taliban und eine begrenzte Präsenz in Afghanistan
(BAMF 12.4.2021; vgl. UNSC 27.5.2020), wobei sie ihre Aktivitäten meist unter dem Dach anderer regierungsfeindlicher Akteure, insbesondere der Taliban, durchführt (UNAMA 22.2.2020; vgl. EASO 8.2020c). Nach Ansicht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen stellen Al-Qaida und andere ausländische Terroristen, die unter dem Schutz und Einfluss der Taliban stehen, eine langfristige globale Bedrohung dar (UNSC 20.1.2020). Während in der Vergangenheit beide
Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC
15.1. 2019), bestritten die Taliban kürzlich, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. EASO 8.2020c). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020c).
Im Oktober 2020 wurde der ranghohe Al-Qaida-Chef Abu Muhsin al-Masri von einer Spezialeinheit der afghanischen Streitkräfte in Ghazni in einem Dorf, welches unter Talibankontrolle steht getötet. Die afghanische Regierung sieht darin einen eindeutigen Beweis, dass die Taliban ungeachtet der laufenden Friedensverhandlungen nach wie vor enge Beziehungen zu Terrorgruppen pflegen (DW 25.10.2020; vgl. NZZ 24.10.2020, VOA 10.11.2020) und nach Angaben der Vereinten Nationen ist Al-Qaida immer noch stark in die Taliban in Afghanistan eingebettet (BBC 29.10.2020; vgl. AnA 2.6.2020). Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen (FAZ 29.1.2021).
Quellen:
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•FAZ - Frankfurter Zeitung (29.1.2021): Biden-Regierung wirft Taliban Verstöße gegen Friedensabkommen vor, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-biden-regierung-wirft-talibanverstoesse-gegen-friedensabkommen-vor-17170760.html , Zugriff 19.2.2021
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•LWJ - Long War Journal (15.6.2020): Taliban falsely claims Al-Qaida doesn’t exist in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/06/taliban-falsely-claims-al-qaeda-doesnt-exist-inafghanistan.php , Zugriff 19.2.2021
•NZZ - Neue Züricher Zeitung (24.10.2020): Afghanische Sicherheitskräfte haben einen hochrangigen Al-Qaida-Führer getötet, https://www.nzz.ch/international/afghanische-sicherheitskraefte-ha ben-einen-hochrangigen-al-qaida-fuehrer-getoetet-ld.1583464?reduced=true , Zugriff 19.2.2020
•NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-neuesten-entwicklungen-im-frieden sprozess-ld.1541939#subtitle-2-was-steht-in-dem-abkommen-second , Zugriff 23.10.2020
•RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
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2.5.1. 3Kapitel 19: Ethnische Gruppen
Letzte Änderung: 11.06.2021
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 16.2.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 16.2.2021). Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 30.3.2021).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
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•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09 .2019.pdf , Zugriff 9.10.2020
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•USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 21.4.2021
Letzte Änderung: 01.04.2021
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.d). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.d). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).
Quellen:
•BI - Brookings Institution, the (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-conte nt/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf , Zugriff 9.10.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-InformationsPortal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.10.2020
•MRG - Minority Rights Group (o.D.d) [letztes Referenzdatum: 4.2017]: Afghanistan - Tajiks, https: //minorityrights.org/minorities/tajiks/ , Zugriff 9.10.2020
•RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (9.8.2019): Who’s Who Among The Afghan Presidential Candidates, https://www.rferl.org/a/afghan-presidential-election-candidates/30102105.html , Zugriff 9.10.2020
•STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 9.10.2020
2.5. 2Kurzinformation der Staatendokumentation - Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.8.2021:
„Hinweis :
Die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan sind durch die dramatischen Ereignisse vor Ort zum überwiegenden Teil obsolet geworden und müssen nun, sobald als möglich, komplett neu erstellt werden.
Folgende Kapitel der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan (Version 4, 11.6.2021) haben weiterhin ihre Aktualität:
➔Kapitel 3: COVID-19
➔Kapitel 6: „Regierungsfeindliche“ Gruppierungen bezogen auf die Gruppierung selbst. ➔ Kapitel 19: Ethnische Gruppen im geschichtlichen Kontext. ZukünftigeEntwicklungen, wie z.B. die der Hazara, sind derzeit nicht absehbar
➔Alle anderen Kapitel müssen aufgrund der aktuellen Ereignisse neu geschriebenwerden, sobald entsprechende Fakten und Informationen vorliegen.
Bis sich die Lage vor Ort endgültig geklärt hat und belastbare Informationen aufliegen, wird die Staatendokumentation die OrgE des BFA und andere Bedarfsträger in Form von Kurzinformationen bestmöglich versorgen.
Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a).
Die internationalen Evakuierungsmissionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsächlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a).
Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b).
Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c).
Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d).
Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen aufträten. Dazu kämen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021).
Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (≠ Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SRVerlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021).
Exkurs:
2.5.2. 2Die Anführer der Taliban
Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen TalibanFührer auch nach außen auf.
Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des SchariaGerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird.
Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die TalibanEinsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht.
Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der TalibanRegierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an.
Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c).
2.5.2. 3Stärke der Taliban-Kampftruppen
Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b).
2.5.2. 4Gebietskontrolle der Taliban im Vergleich
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Quellen:
•bbc.com (o.D.a): Afghan women to have rights within Islamic law, Taliban say, https://www.bbc.com/news/world-asia-58249952
•bbc.com (o.D.b): Flag-waving protesters defy Taliban in Afghan city, https://www.bbc.com/news/live/world-asia-58219963, Zugriff 18.8.2021
•bbc.com (o.D.c): Afghanistan: Who's who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 18.8.2021
•bbc.com (o.D.d): Taliban step up hunt for collaborators - UN report, https://www.bbc.com/news/live/world-asia-58219963, Zugriff 19.8.
•orf.at (o.D.a): Sorge um afghanische Ortskräfte wächst, https://orf.at/stories/3225305/, Zugriff 18.8.2021
•orf.at (o.D.b): Die Anführer des Taliban-Netzwerks, https://orf.at/stories/3225195/, Zugriff 18.8.2021
•orf.at (o.D.c): Erneut Tote bei Kundgebung gegen Taliban, https://orf.at/stories/3225444/, Zugriff 19.8.2021
•zdf.de (18.8.2021): Die aktuelle Entwicklung in Afghanistan, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/afghanistan-taliban-blog-100.html, Zugriff 18.8.2021
•UN Bericht – Ständige Vertretung Österreichs bei den VN (18.8.2021): Briefing zur Lage in AF in NY 17.8.2021, per Email“
2.5. 3Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018:
„C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative
Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus.[…] In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. […]
Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. […]
Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.
Laut UNHCR müssen interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten praktisch und sicher erreichbar sein. [...]“
2.5. 4UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN (August 2021):
„Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert (CNN, Intelligence Assessments Warn Afghan Capital Could Be Cut Off and Collapse in Coming Months, 12 August 2021, https://edition.cnn.com/2021/08/11/politics/afghanistan-intelligence-assessments-kabul-taliban/index.html; New York Times, Could the Taliban Take Over Afghanistan? Here’s What We Know., 11 August 2021, www.nytimes.com/2021/08/11/world/asia/taliban-afghanistan-troops-explainer.html; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Under-Secretary-General for Humanitarian Affairs and Emergency Relief Coordinator Martin Griffiths Statement on Afghanistan, 9 August 2021, https://reliefweb.int/report/afghanistan/under-secretary-generalhumanitarian-affairs-and-emergency-relief-coordinator). Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten (AP, Taliban Sweep into Afghan Capital after Government Collapses, 16 August 2021, https://apnews.com/article/afghanistantaliban-kabul-bagram-1ed33fe0c665ee67ba132c51b8e32a5; Aljazeera, Taliban Says Afghanistan War Over as President Flees: Live, 16 August 2021, www.aljazeera.com/news/2021/8/16/taliban-says-afghanistan-war-over-as-president-diplomatsflee; Aljazeera, Afghanistan: Mapping the Advance of the Taliban, 15 August 2021, www.aljazeera.com/news/2021/8/15/afghanistan-mapping-the-advance-of-the-taliban-interactive; NN, Taliban Takes Control of Kabul's Presidential Palace, 15 August 2021, https://edition.cnn.com/world/live-news/afghanistan-taliban-us-troops-intl-08-15-21/index.html; Aljazeera, Afghanistan: Mapping the Advance of the Taliban, 15 August 2021, www.aljazeera.com/news/2021/8/15/afghanistan-mapping-the-advance-of-the-taliban-interactive; Reuters, Timeline: The Taliban's Rapid Advance across Afghanistan, 16 August 2021, www.reuters.com/world/timeline-talibans-rapid-advance-acrossafghanistan-2021-08-15/.). Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern (UNHCR, UNHCR Warns Afghanistan’s Conflict Taking the Heaviest Toll on Displaced Women and Children, 13 August 2021, www.unhcr.org/news/briefing/2021/8/611617c55/unhcr-warns-afghanistans-conflict-taking-eaviest-toll-displaced-women.html; BBC, Afghanistan War: At Least 27 Children Killed in Three Days, UN Says, 10 August 2021, www.bbc.com/news/world-asia-58142983; UNICEF, At Least 27 Children Killed and 136 Injured in Past 72 Hours as Violence Escalates in Afghanistan, 9 August 2021, www.unicef.org/press-releases/least-27-children-killed-and-136-injured-past-72-hours-violence-escalates. Between 1 January and 30 June 2021, UNAMA documented 5,183 civilian casualties (1,659 killed and 3,524 injured), representing an increase of 47 per cent compared with the first half of 2020. UNAMA reported a steep increase in the number of civilian casualties toward to end of this period: between 1 May and 30 June 2021, UNAMA recorded 2,392 civilian casualties, nearly as many as were documented in the entire four preceding months. UNAMA, Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict – Midyear Update: 1 January to 30 June 2021, July 2021, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf). UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen (See for example, Sky News, Afghanistan: 'They Are in Grave Danger' - Fears for Influential Women Who 'Spearheaded Change' in Country, 16 August 2021, https://news.sky.com/story/afghanistan-they-are-in-grave-danger-fears-for-influential-women-whospearheaded-change-in-country-12382778; NBC, Afghan Women Fear 'Dark' Future, Loss of Rights as Taliban Gain Ground, 15 August 2021, www.nbcnews.com/news/world/afghan-women-fear-dark-future-loss-rights-taliban-gains-ground-n1276636; National Geographic, As the Taliban Return, Afghanistan's Past Threatens its Future, 15 August 2021, www.nationalgeographic.com/history/article/as-the-taliban-rise-again-afghanistans-past-threatens-its-present; ABC, Taliban Fighters Executing Surrendering Troops, Which Could Amount to War Crimes, U.S. Officials Say, 12 August 2021, https://abcnews.go.com/Politics/us-warning-taliban-fighters-committing-atrocities-amount-war/story?id=79424000; Wall Street Journal, Afghans Tell of Executions, Forced ‘Marriages’ in Taliban-Held Areas, 12 August 2021, www.wsj.com/articles/afghanstell-of-executions-forced-marriages-in-taliban-held-areas-11628780820; USA Today, ‘No Possible Life’ Under Taliban Rule: Afghan Women Fear Murder, Oppression after US Withdrawal, 5 August 2021, https://eu.usatoday.com/indepth/news/world/2021/08/05/afghanistan-withdrawal-taliban-takeover-leaves-women-constant-risk/7426022002/; Human Rights Watch (HRW), Afghanistan: Advancing Taliban Execute Detainees, 3 August 2021, www.hrw.org/news/2021/08/03/afghanistan-advancing-taliban-execute-detainees; HRW, Afghanistan: Threats of Taliban Atrocities in Kandahar, 23 July 2021, www.hrw.org/news/2021/07/23/afghanistan-threats-taliban-atrocities-kandahar; ABC News, Afghanistan's Embassy Says Videos Show Afghan Civilians Being Tortured, Murdered by Taliban, 16 July 2021, www.abc.net.au/news/2021-07-16/taliban-militants-afghanistan-civilian-torture/100300730; Wall Street Journal, A Generation of Afghan Professionals Flees Ahead of Taliban Advance, 7 July 2021, www.wsj.com/articles/a-generation-of-afghan-youthafghanistan-american-troops-pullout-taliban-biden-11625667435).
Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghaninnen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021 (OCHA, Afghanistan: Conflict Induced Displacements, accessed 16 August 2021, www.humanitarianresponse.info/en/operations/afghanistan/idps. See also, UNHCR, Afghan Refugees Reach Iran as Violence Escalates, 9 August 2021, www.unhcr.org/news/press/2021/8/611141ec4/afghan-refugees-reach-iran-violence-escalates). Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghaninnen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten (The Independent, Iran Sets Up Refugee Camps along Border as Afghans Flee Taliban Rule, 16 August 2021, www.independent.co.uk/asia/south-asia/iran-afghanistan-refugee-camps-taliban-b1902953.html; Sky News, Afghanistan: Chaos as Crowds Descend on Pakistan Border after Fleeing Taliban, 13 August 2021, https://news.sky.com/video/afghanistan-chaosas-crowds-descend-on-pakistan-border-after-fleeing-taliban-12380717; New York Times, As Fears Grip Afghanistan, Hundreds of Thousands Flee, 31 July 2021 (updated 9 August 2021), www.nytimes.com/2021/07/31/world/asia/afghanistan-migrationtaliban.html; Gandhara, 'We Don't Have A Choice': Thousands Of Afghans Fleeing Abroad Daily As Taliban Violence Soars, 26 July 2021, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-refugees-taliban-violence/31378092.html. “The irregular entry of Afghans into Iran is currently estimated by the Government of Iran at approximately 5,000 per day, or up to three times the previously estimated daily average of 1,400-2,500.” UNHCR, Afghanistan Situation: Emergency Preparedness and Response in Iran, 20 July 2021, https://bit.ly/3lWZaG0).
2.5.4. 1Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz
Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze.
Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte (Applicable frameworks include that of the 1951 Refugee Convention and its 1967 Protocol; the EU Qualification Directive [European Union, Directive 2011/95/EU of the European Parliament and of the Council on Standards for the Qualification of Third-Country Nationals or Stateless Persons as Beneficiaries of International Protection, for a Uniform Status for Refugees or for Persons Eligible for Subsidiary Protection, and for the Content of the Protection Granted (recast) (“Qualification Directive”), 13 December 2011, www.refworld.org/docid/4f06fa5e2.html]; or other applicable regional frameworks, including the 1969 OAU Convention and the Cartagena Declaration [Cartagena Declaration on Refugees, Colloquium on the International Protection of Refugees in Central America, Mexico and Panama, 22 November 1984, www.refworld.org/docid/3ae6b36ec.html]). Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind.
Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen (UNHCR, Guidelines on International Protection No. 5: Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees, 4 September 2003, CR/GIP/03/05, www.unhcr.org/refworld/docid/3f5857684.html). In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen (See UNHCR, Operational Guidelines on Maintaining the Civilian and Humanitarian Character of Asylum, September 2006, www.refworld.org/docid/452b9bca2.html).
2.5.4. 2Empfehlung eines Abschiebestopps
Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage (UNHCR, UNHCR Warns of Imminent Humanitarian Crisis in Afghanistan, 13 July 2021, www.unhcr.org/news/briefing/2021/7/60ed3ba34/unhcr-warns-imminent-humanitarian-crisis-afghanistan.html) fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben (By the end of 2020, there were 2,215,445 registered Afghan refugees in Iran and Pakistan. UNHCR, Data Portal: Afghanistan Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/afghanistan (accessed 12 August 2021)).
UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.“
Laut Stellungnahme der afghanischen Behörde für Flugsicherheit, den afghanischen Luftraum in der Zivilluftfahrt zu meiden, da dieser nur für militärische Flüge freigegeben ist, ist keine Stadt in Afghanistan derzeit sicher erreichbar.
3Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Heranziehung der zitierten Länderinformationen, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch ergänzende Heranziehung der Gerichtsakten der Brüder des Beschwerdeführers: XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX .
3. 1Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, zu seinem Religionsbekenntnis, zu seiner Herkunft, zu seiner Muttersprache, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner fehlenden Schulbildung, zu seiner Arbeitserfahrung, zu seiner Kernfamilie, zum Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester, zum Verkauf des Eigentums seiner Familie in Afghanistan, zum Umzug der Familie in den Iran sowie zum Familienstand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan im Herkunftsdistrikt lebt, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2018 sowie auf die Angaben des Bruders XXXX in dessen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017. Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme explizit aus, dass sein Vater im Herkunftsdorf in XXXX in Afghanistan lebe, was durch die Notizen des Dolmetschers bestätigt wurde. Im Anschluss bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er abgesehen von seinem Vater noch weitere Familienangehörige in Afghanistan habe. Der Beschwerdeführer beantwortete noch eine weitere Frage, die Bezug auf den in Afghanistan lebenden Vater nahm: „Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland? Ihr Vater? Ihr Onkel?“, indem er antwortete, dass sein Vater arbeitslos sei und von den älteren Brüdern finanziell unterstützen werde. Seine Onkel würden von deren Kindern unterstützt werden. Erst nach diesen Fragen, als der Beschwerdeführer explizit auf die Wohnverhältnisse des Vaters in Afghanistan befragt wurde, führte er widersprüchlich aus, dass sein Vater ebenfalls im Iran lebe. Der Beschwerdeführer behauptete nun, nie gesagt zu haben, dass sein Vater in XXXX wohne (Seite 4 und 5 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er lediglich angegeben habe, dass sein Vater in Afghanistan geboren worden sei, vermochte nicht zu überzeugen, zumal er bei sämtlichen anderen Familienmitgliedern die aktuelle Wohnadresse und nicht deren Geburtsort anführte. XXXX führte in seiner Einvernahme vom 16.11.2017 aus, dass seine Eltern nach Afghanistan abgeschoben worden seien, sodass es auch denkbar ist, dass lediglich seine Mutter zurück in den Iran reiste und sein Vater in Afghanistan blieb. (Seite 5 der Einvernahme von XXXX vor dem BFA vom 16.11.2017). Die Abschiebung seiner Eltern erwähnte der Beschwerdeführer nicht.
Die Feststellung, dass XXXX in Afghanistan (Kabul) lebt, stützt sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Brüder und des Beschwerdeführers in deren Asyl- und Beschwerdeverfahren. XXXX führte in seiner Erstbefragung seine Brüder namentlich an und bestätigte, dass seine Familie im Iran und Afghanistan lebe. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 führte XXXX an, dass einer seiner Brüder in Afghanistan lebe (Seite 6 der Einvernahme von XXXX vor dem BFA vom 16.11.2017). Ergänzend gab XXXX an, dass dieser Bruder in Kabul gelebt habe, als die Familie in den Iran gezogen sei. Kontakt zu diesem Bruder bestehe keiner. Da er seine anderen Brüder beim Namen nannte, muss es sich bei dem in Kabul lebenden Bruder um XXXX handeln. In seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde XXXX explizit gefragt, warum sein Bruder XXXX nicht in den Iran mitgereist sei, woraufhin er antwortete, dass XXXX den Iran nicht gemocht habe und daher in Afghanistan geblieben sei (Seite 6 der mündlichen Verhandlung von XXXX vom 06.12.2018, zu XXXX ). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung seines Bruders XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge befragt. Er führte zu seinem Bruder XXXX ebenfalls aus, dass er in Afghanistan lebe und bereits seit langem kein Kontakt mehr zu ihm bestehe. Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend mit XXXX an, dass XXXX nicht in den Iran habe mitziehen wollen (Seite 12 der mündlichen Verhandlung von XXXX vom 06.12.2018, zu XXXX ). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Bruder XXXX ebenfalls an, dass dieser in Afghanistan lebe (Seite 2 der Erstbefragung vom 25.01.2016). Es ist daher unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2018 behauptete, dass alle seine Brüder in den Iran gezogen seien und sein Bruder XXXX aktuell im Iran bei seiner Mutter lebe, zumal er im selben Jahr, in der mündlichen Verhandlung seines Bruders XXXX ausführte, dass XXXX in Afghanistan geblieben sei (S. 4 u. 7 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018). Auch seinen diesbezüglichen Angaben in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sein Bruder XXXX gemeinsam mit der Familie in den Iran gezogen sei und sich bei der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls im Iran aufgehalten habe, kann kein Glauben geschenkt werden. Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Brüder hinsichtlich des Bruders XXXX konnte festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan lebt.
Die Feststellungen zu seinen Brüdern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf deren Verfahrensunterlagen ( XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX ) und die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Brüder und des Beschwerdeführers sowie auf die abgefragten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den familiären und sonstigen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Afghanistan stützen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asyl- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer nannte sowohl seinen Onkel väterlicherseits, als auch seinen Onkel mütterlicherseits in seiner Einvernahme und mündlichen Verhandlung namentlich. Ebenso befinden sich ein Bruder und der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan. XXXX führte zwar in seiner mündlichen Verhandlung aus, dass er zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits habe, räumte jedoch ein, dass er möglicherweise noch mehr Verwandte habe, die er nicht kenne. Einen der vom Beschwerdeführer namentlich genannten Onkel identifizierte XXXX als den Ehemann seiner Tante väterlicherseits, den anderen kenne er nicht (Seite 8 der mündlichen Verhandlung von XXXX vom 06.12.2018, zu XXXX ). Der Beschwerdeführer und XXXX gaben übereinstimmend an, dass ein Onkel in Tschechien lebe. Diesbezüglich wird jedoch festgehalten, dass XXXX der jüngste der Brüder ist, sodass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die älteren Brüder die Verwandten bzw. den genauen Verwandtschaftsgrad ihrer Angehörigen besser kennen. XXXX führte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2012 insgesamt zwei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits an. In Afghanistan lebe jedoch nur ein Onkel (Seite 2 und 3 der Einvernahme von XXXX vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2012). Aufgrund der verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer weitere Onkel bzw. Tanten hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Onkeln hat, stützen sich auf seine Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich seines Onkels XXXX führte er in der Einvernahme aus, dass er „nicht so viel“ Kontakt zu ihm habe, was logischerweise bedeutet, dass – wenn auch nicht intensiver - Kontakt besteht (Seite 5 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer ebenfalls aus, dass er zu seinem Onkel in Mazar-e Sharif „nicht viel“ Kontakt habe sowie, dass zu seinem Onkel in Tschechien ca. einmal pro Jahr Kontakt bestehe (Seite 9 und 17 der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer mehrere explizite Fragen, ob er mit seinen Onkeln oder Tanten in Kontakt stehe, verneinte, wird daher als Schutzbehauptung gewertet.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter ist und zu keiner COVID-19 Risikogruppe gehört, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. In sämtlichen Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan geboren ist, in Afghanistan aufgewachsen ist, mehrere Jahre arbeitete und bis etwa 2010 in Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie lebte. Der Beschwerdeführer verbrachte zwar fünf bis sechs Jahre im Iran, jedoch lebte er weiterhin in seinem Familienverband. Er besuchte im Iran auch keine Schule.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
3. 2Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu den besuchten Deutschkursen sowie dazu, dass er bisher keine Deutschprüfung ablegte, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm vorgelegten Unterlagen.
Von den bloß geringen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt und nicht erwerbstätig ist, stützen sich auf seine Angaben sowie den eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Unternehmens XXXX vom 28.06.2021 vor, in welchem ausgeführt wurde, den Beschwerdeführer im Falle der Vorlage einer gültigen österreichischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis als XXXX mit 38 Stunden pro Woche anzustellen. Da das Schreiben nicht alle „essentialia negotii“, insbesondere keine Angaben über das in Aussicht genommene Gehalt enthält, handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Willensbekundung und nicht um eine (verbindliche) Einstellungszusage.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen Verwandten oder sonstige enge soziale Bindungen verfügt, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder XXXX kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Tatsache, dass die Brüder in Österreich lediglich von 25.03.2016 bis 23.12.2016 in der selben Unterkunft in XXXX und XXXX lebten. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass XXXX lieber mit XXXX zusammenlebte. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer und XXXX regelmäßig in Kontakt stehen und er seinen Bruder etwa einmal pro Monat besucht. Die Brüder haben offenkundig ein zwar intaktes, jedoch kein inniges Verhältnis, da sie andernfalls zumindest seit ihr Bruder XXXX nach seiner negativen Entscheidung Österreich verließ, versucht hätten, wieder in derselben Unterkunft zusammenleben zu können. Zum Entscheidungszeitpunkt leben der Beschwerdeführer und XXXX weder zusammen, noch konnte eine finanzielle oder emotionale Abhängigkeit festgestellt werden. Der Bruder XXXX befindet sich zwar ebenfalls noch in Österreich, es wurde gegen ihn jedoch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, und er befindet sich aktuell in Haft in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich widersprüchlich im selben Satz aus, keinen Kontakt zu XXXX zu haben, ihn jedoch zwei oder dreimal im Gefängnis besucht zu haben. Es besteht jedenfalls auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder XXXX .
Der Beschwerdeführer nutzte seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich kaum für Integrationsmaßnahmen und konnte auch nur geringe Bildungsfortschritte vorweisen. Er hat lediglich Kontakt zu einer österreichischen Dame, die ihm beim Deutschlernen hilft. Der Beschwerdeführer weist daher in sozialer Hinsicht nur mäßige Integrationserfolge auf und steht, bis auf diese Dame, kaum in Kontakt mit der österreichischen Gesellschaft. Eine besondere Bindung zu Österreich konnte nicht festgestellt werden.
3. 3Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern XXXX , XXXX , XXXX und seiner Schwester, etwa im Jahr 2010 verließ, stützt sich auf die im Wesentlichen gleichen Angaben der Brüder und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass sein älterer Bruder XXXX nicht aus dem Iran, sondern direkt aus Afghanistan nach Österreich gekommen sei (Seite 6 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018 und Seite 5 und 13 der mündlichen Verhandlung).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen afghanischen Reisepass besaß und daher, zumindest eine bestimmte Zeit lang, legal im Iran aufhältig war, stützen sich auf seine Angaben in der Erstbefragung und der mündlichen Verhandlung. In der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer mehrere widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Dokumente. So führte er bei Punkt 9.4. an, dass er illegal aus Afghanistan ausgereist sei. Zum nächsten Punkt 9.5. gab er an, in XXXX einen Reisepass gehabt zu haben, welcher jedoch abgelaufen sei. Zu Punkt 9.5.1 führte er aus, dass der Reisepass von der afghanischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden sei. Die Frage, ob er mit einem Reisedokument ausgereist sei, verneinte der Beschwerdeführer wiederum. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er widersprüchlich aus, dass er keine Dokumente im Iran gehabt habe (Seite 4 und 5 der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 25.01.2016). In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nie einen Personalausweis oder einen Reisepass besessen zu haben (Seite 7 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018). In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben, indem er zunächst anführte, nie Dokumente gehabt zu haben. Nach Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung gab er schließlich an, dass er sich einen Reisepass im Iran habe ausstellen lassen, welchen er jedoch auf der Flucht nach Europa verloren habe. Als Rechtfertigung seiner widersprüchlichen Angaben behauptete er, vergessen zu haben, dass er einen Reisepass gehabt habe, da es sehr lange her gewesen sei (Seite 11 der mündlichen Verhandlung).
Die Feststellungen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weder durch Taliban noch durch sonstige Personen entführt, verletzt, verfolgt oder bedroht wurden, ergeben sich aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Brüder. Weder der Beschwerdeführer noch seine Brüder konnten eine Entführung bzw. Bedrohung durch die Taliban glaubhaft darlegen.
Aus einem Vergleich der Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seiner Brüder ist deutlich erkennbar, dass sich die Brüder offensichtlich erst nach deren Erstbefragungen einigten, ein gemeinsames Fluchtvorbringen, nämlich im Wesentlichen jenes des Bruders XXXX , zu erstatten, was jedoch in wichtigen Details nicht geglückt ist.
Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Erstbefragung lediglich Fluchtgründe aus dem Iran vor und gab an, dass er als Afghane im Iran schlecht behandelt worden sei. Er habe auch keine Dokumente gehabt und sei als Straßenkind oft geschlagen worden (Seite 5 der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 25.01.2016).
XXXX führte ebenfalls nur Fluchtgründe aus dem Iran an und führte aus, dass er von seinen eigenen Eltern bedroht worden sei. Auch die Brüder seiner Ehefrau hätten ihn bedroht. Sämtliche Familienangehörigen seien gegen die Eheschließung mit seiner iranischen Freundin gewesen. Er fürchte sich vor seinen Eltern und seinen Schwiegereltern (Seite 5 der Erstbefragung von XXXX vom 01.12.2015).
XXXX brachte bei seiner Erstbefragung vor, dass er Afghanistan wegen seines Onkels verlassen habe. Der Onkel sei drogensüchtig und habe ihn geschlagen. Aus Angst vor seinem Onkel sei er nach Österreich geflüchtet (Erstbefragung von XXXX vom 07.06.2015, vgl. Erkenntnis XXXX ).
XXXX brachte keine eigenen Fluchtgründe vor und verwies auf die Angaben des Beschwerdeführers.
XXXX brachte bei seiner zweiten Befragung vor dem Bundesasylamt am 16.04.2012 vor, dass die Familie Feinde gehabt habe. Ein Talib, der ein Auto zur Reparatur in die Werkstatt gebracht habe, sei wiedergekommen und habe ihm ein Angebot gemacht, für ihn als Mechaniker zu arbeiten. XXXX habe das Angebot abgelehnt, woraufhin sein Bruder XXXX nach der Schule verschwunden sei. Dieser Mann habe ihm persönlich ein paar Tage später, als XXXX abermals ein Auto für ihn reparierte, mitgeteilt, dass sein Bruder bei ihm sei. XXXX sei von einem vereinbarten Ort abgeholt und seine Augen seien verbunden worden. Er sei insgesamt eine Woche eingesperrt und täglich mit Kabeln geschlagen worden. Nach einer Woche habe er die Folter nicht mehr ausgehalten und habe der Zusammenarbeit zugestimmt. Er sei daraufhin in ein anderes Quartier gekommen, wo er sich frei bewegen habe können. In diesem Quartier habe er sich etwa 25 Tage lang aufgehalten. Die Personen hätten zu ihm gesagt, dass er Verstecke für Bomben in die Autos einbauen solle, damit die Polizei nichts bemerke. Bei seinem Fluchtversuch sei XXXX mit dem Gewehr geschlagen und am Kopf und Arm verletzt worden, er habe jedoch flüchten können und sei auf einen Pick-up gestiegen. Bei einer Moschee sei er in Ohnmacht gefallen und im Spital in XXXX wieder aufgewacht. Er sei zuerst nach Kabul und anschließend nach Europa geflüchtet. Die restliche Familie sei daraufhin in den Iran gezogen (Seite 4 und 5 der Einvernahme von XXXX vor dem Bundesasylamt vom 16.04.2012).
Bei seiner ersten Befragung vor dem Bundesasylamt am 02.04.2021 führte XXXX an, dass XXXX von den Taliban entführt worden sei und die Taliban von XXXX verlangt hätten, für sie zu arbeiten. Dann sei jedoch nicht XXXX zu den Taliban gefahren und habe XXXX befreit, sondern die Taliban hätten XXXX von sich aus nach Hause gebracht. Danach habe XXXX zwar einen Monat bei den Taliban verbracht, er habe in dieser Zeit „jedoch nichts für die Taliban“ machen müssen (Seite 70 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019, XXXX )
XXXX änderte seine Angaben abermals, indem er in seiner dritten Befragung angab, dass dieser Mann ihn angerufen habe und ihm gesagt habe, dass sein Bruder bei ihm sei. Im Gegensatz zu seiner zweiten Version am 16.04.2012 sei XXXX nicht nur mit dem Gewehr von einem Talib geschlagen worden, sondern habe diesem das Gewehr weggenommen und den Talib damit geschlagen. Die Familie sei ebenfalls geflüchtet, da dem Vater von einem Talib die Zehen abgeschnitten worden seien (Seite 5 – 9 der Einvernahme von XXXX vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2012). Dass der Beschwerdeführer dem entschieden widersprechend angab, die Zehen seines Vaters seien keineswegs abgeschnitten worden (seine Brüder hätten gelogen; vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021, S. 8), sondern bei einem Brand zuhause verbrannt, als der Beschwerdeführer und seine Brüder noch kleine Kinder gewesen seien, trägt zusätzlich zur Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe bei.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Der erkennende Richter konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen.
Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Selbst unter Berücksichtigung des § 19 AsylG, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist offenkundig, dass sämtliche Brüder bei ihren Erstbefragungen ein anderes Fluchtvorbringen erstatteten. Der Beschwerdeführer widersprach sich selbst in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten, da er, wie bereits erwähnt, zuerst ausführte einen Reisepass gehabt zu haben und befragt zu seinem Fluchtgrund plötzlich angab, keine Dokumente gehabt zu haben und als Straßenkind schlecht behandelt und oft geschlagen worden zu sein. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Brüder nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Hätte sich tatsächlich eine Aufforderung zur Zusammenarbeit und eine Entführung durch die Taliban ereignet, hätte zumindest XXXX seine Entführung bereits in der Erstbefragung anführen müssen. Es bestehen keine logischen oder nachvollziehbaren Gründe, weshalb er vorbringen sollte, aufgrund seines drogenabhängigen Onkels aus Afghanistan geflüchtet zu sein und nicht seine Entführung durch die Taliban. Bereits aus diesen Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass XXXX jedenfalls nicht entführt wurde.
Der Beschwerdeführer und seine Brüder widersprachen sich nicht nur in deren Erstbefragungen, sondern auch in deren späteren Befragungen und steigerten zudem ihr Vorbringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwN). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Fluchtgründe.
Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass sein älterer Bruder XXXX eine Kfz-Werkstätte in Afghanistan gehabt habe. Die Taliban seien gekommen und hätten ein Auto reparieren lassen, woraufhin XXXX zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden sei. Er habe den Taliban geantwortet, dass er zuerst mit seinem Vater sprechen müsse. Die Taliban hätten anschließend den jüngeren Bruder XXXX von seiner Schule mitgenommen und XXXX davon telefonisch informiert. XXXX sei daraufhin zu den Taliban gegangen, woraufhin XXXX freigelassen worden sei. XXXX sei von den Taliban gefoltert worden, er habe jedoch flüchten können und sei im Krankenhaus aufgrund seiner Verletzungen behandelt worden (Seite 10 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018).
Zu seinen Fluchtgründen aus dem Iran gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX mit einem Mädchen, deren Eltern gegen die Beziehung gewesen seien, aus dem Iran nach Österreich geflüchtet sei. Der Bruder des Mädchens habe den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und ihn bedroht. Falls er seinen Bruder XXXX nicht ausliefere, würde er den Beschwerdeführer schlagen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer aus Angst den Iran verlassen (Seite 10-11 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018). Auffällig ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich auch hinsichtlich seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen aus dem Iran widersprach und ein komplett geändertes Fluchtvorbringen anführte. Dass der Beschwerdeführer eine persönliche, akute Bedrohung durch die Brüder der damaligen Freundin seines Bruders nicht vorbringen würde und sich stattdessen auf eine allgemein schlechte Behandlung durch Iraner aufgrund seiner Eigenschaft als „afghanisches Straßenkind“ (das er ohnehin nie war; vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021, S. 11, wo der Beschwerdeführer behauptete, so etwas nicht gesagt zu haben) beziehen würde, ist nicht nachvollziehbar und ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund sehr vage. Auf die Frage, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, führte er lediglich aus, dass sein Vater und sein Bruder Probleme gehabt hätten. Erst auf Nachfrage gab er an, dass sein älterer Bruder in Afghanistan eine Kfz-Werkstatt gehabt habe und einige Male Autos von den Taliban repariert habe. Dann hätten die Taliban von ihm verlangt, dass er gemeinsam mit ihnen arbeiten solle. Dadurch habe er Probleme bekommen und die Familie sei geflüchtet. Die anschließende Frage, ob das alles gewesen sei, bejahte er. Erst nach Vorhalt der angeblichen Entführung seines Bruder XXXX führte er aus, dass es stimme, dass sein Bruder entführt worden sei, und rechtfertigte die Nichterwähnung der Entführung damit, dass er nicht explizit danach gefragt worden sei (Seite 11 – 12 der mündlichen Verhandlung).
In der Einvernahme vor dem BFA führte XXXX aus, dass er am Weg von der Schule von Taliban aufgegriffen worden sei. Er sei ein bis zwei Tage von ihnen festgehalten worden. Sein Bruder XXXX habe ihn gesucht, und als die Taliban weggegangen seien, sei sein Bruder gekommen und habe ihn befreit. Er sei zwar gefesselt, jedoch nicht geschlagen worden. Er habe allerdings vieles bereits vergessen (Seite 5 der Einvernahme von XXXX vor dem BFA vom 16.11.2017).
XXXX führte in seiner mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus, dass er am Weg aus der Schule gewesen sei, als die Taliban ihn abgepasst und mitgenommen hätten. Nach einem Tag sei sein Bruder XXXX gekommen und habe ihn befreit. Sie seien gemeinsam nach Hause gegangen, und in weiterer Folge habe die Familie Afghanistan verlassen. XXXX sei von den Taliban gefesselt und geschlagen worden (Seite 6-10 der mündlichen Verhandlung von XXXX vom 06.12.2018, zu XXXX )
Befragt als Zeuge brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von XXXX am 06.12.2018 vor, dass XXXX nach der Weigerung von XXXX , mit den Taliban zusammenzuarbeiten, auf dem Schulweg verschleppt worden sei. Die Taliban hätten nach der Verschleppung XXXX angerufen und ihm gesagt, dass sie XXXX entführt hätten. Er sollte zu ihnen kommen und für sie arbeiten. Daraufhin habe sich XXXX zu den Taliban begeben und XXXX befreit. XXXX sei alleine nach Hause gekommen und XXXX habe drei oder vier Wochen für die Taliban gearbeitet. In dieser Zeit sei XXXX manchmal auch nach Hause gekommen. Aus diesem Grund seien die Taliban auch hinter ihm her gewesen, da er die Arbeit in der Werkstatt fortgesetzt habe (Seite 13 und 14 der mündlichen Verhandlung von XXXX vom 06.12.2018, zu XXXX )
Völlig widersprüchlich zu den Angaben seiner Brüder führte XXXX in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 05.04.2018 aus, dass er nicht wisse, wo er geboren sei, da seine Eltern verstorben seien, er sei von seinen Stiefeltern im Alter von sechs Monaten adoptiert worden. Bis zu seinem elften Lebensjahr habe er in Afghanistan gelebt und sei anschließend in den Iran gezogen. Er habe keine Schule besuchen dürfen und sei gezwungen worden zu arbeiten, da sein Stiefvater einen verbrannten Fuß gehabt habe und selbst nicht arbeiten habe können. Mit sieben Jahren habe er begonnen, als Schweißer zu arbeiten. Geschwister habe er keine. Im Iran würden Flüchtlinge unterdrückt, und er habe keine Erlaubnis erhalten, ein iranisches Mädchen zu heiraten. Er sei von ihren Brüdern bedroht worden, daher sei er gemeinsam mit seiner Freundin nach Österreich geflüchtet.
Selbst unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit von XXXX zum Zeitpunkt der behaupteten Entführung und der Befragungen in Österreich gibt es keinen einzigen Teil der Fluchtgeschichte, der von sämtlichen Brüdern übereinstimmend geschildert worden wäre. Selbst ohne Berücksichtigung der Erstbefragungen ergibt sich als Kern des abgestimmten Vorbringens lediglich die Aufforderung zur Zusammenarbeit der Taliban an XXXX und die anschließende Entführung von XXXX . Die Brüder widersprachen sich jedoch hinsichtlich der näheren Umstände in wesentlichen Punkten. XXXX führte beispielsweise entgegen seinen Angaben in der Einvernahme an, dass er doch von den Taliban geschlagen worden sei. Während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von XXXX angab, dass es XXXX möglich gewesen sei, während seiner drei- bis vierwöchigen Tätigkeit für die Taliban gelegentlich nach Hause zu kommen und es zu keinen Übergriffen auf XXXX während dieser Zeit gekommen sei, behauptete er sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung, dass XXXX von den Taliban gefoltert worden sei, flüchten habe können und aufgrund dieser Folterungen im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. XXXX änderte ebenfalls seine Angaben zu seinem Fluchtgrund in wesentlichen Punkten.
Der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX und XXXX haben ihre Fluchtgründe daher wesentlich abgeändert und ihr Vorbringen erheblich gesteigert. Aus der Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Brüder sind diese aus Sicht des erkennenden Gerichtes in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und viel zu widersprüchlich, sodass auch kein Zweifel daran besteht, dass es sich insgesamt um ein konstruiertes Vorbringen handelt.
Zusammenfassend ist eindeutig, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von wesentlichen Widersprüche nicht der Wahrheit entsprechen kann und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch gesteigert hat.
Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht als Polizeikommandant tätig war, stützt sich insbesondere auf die diesbezüglichen, widersprüchlichen Angaben der Brüder. Der Beschwerdeführer erwähnte als einziger, dass sein Vater ein Polizeikommandant gewesen sei. XXXX führte in seinem Verfahren an, dass sein Vater Schweißer gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass sämtliche Brüder in Afghanistan als Schweißer arbeiteten, ist es nachvollziehbar und durchaus nicht unwahrscheinlich, dass bereits der Vater als Schweißer tätig war. Wäre der Vater tatsächlich Polizeikommandant gewesen, hätte zumindest der ältere Bruder XXXX diese Tätigkeit seines Vaters erwähnen müssen. Stattdessen führte XXXX aus, dass es eine Feindschaft zwischen dem Vater und einem Onkel gegeben habe.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder von Taliban noch von sonstigen Personen angegriffen und geschlagen wurde und sich kein Entführungsversuch ereignete, stützen sich auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asyl- und Beschwerdeverfahren.
Dass der Beschwerdeführer persönlich angegriffen worden wäre, erwähnte er weder in der Erstbefragung noch in der freien Erzählung der Einvernahme vom 08.02.2018. Er schilderte in der freien Erzählung die Geschichte von XXXX und die angebliche Aufforderung der Taliban zur Zusammenarbeit. Befragt, inwiefern diese Geschehnisse den Beschwerdeführer höchstpersönlich betreffen würden, erzählte der Beschwerdeführer von der Entführung von XXXX und leitete seine Erzählung direkt über zu den Geschehnissen im Iran, wo er aufgrund der Beziehung von XXXX zu einem iranischen Mädchen von dessen Bruder bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer ergänzte anschließend, dass sein Vater als Polizeikommandant tätig gewesen sei und daher Feinde gehabt habe. Befragt, was dieser Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, führte er erstmalig aus, dass die Feinde seines Vaters versucht hätten, ihn zu entführen, er jedoch flüchten habe können. Es habe sich um fünf bis sechs Männer gehandelt. Da er sich in der Gegend besonders gut ausgekannt habe, habe er durch verschiedene Gassen flüchten können (Seite 10 - 11 der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2018). In der mündlichen Verhandlung von XXXX , welche einige Monate nach seiner eigenen Einvernahme stattfand, führte er diesbezüglich aus, dass er in der Zeit, als XXXX mit den Taliban gearbeitet habe, die Werkstatt alleine weitergeführt habe und daher Probleme bekommen habe. Drei bis vier bewaffnete Personen seien zur Werkstatt gekommen und hätten ihn geschlagen. Da er sich jedoch in der Gegend gut ausgekannt habe, sei er durch verschiedene Gassen geflüchtet (Seite 13 der mündlichen Verhandlung von XXXX vom 06.12.2018, zu XXXX ). In seiner mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, den behaupteten Entführungsversuch zunächst nicht. Erst als der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob jemand versucht habe, ihn zu entführten, führte er aus: „Ja, sie sind auch dort, wo wir gearbeitet haben, hingekommen und wollten mich mitnehmen. Da ich mich in dieser Umgebung gut auskannte, konnte ich weglaufen.“. Nach Vorhalt seiner Angaben aus der Einvernahme gab er an: „Das ist schon wahr. Sie sind gekommen, wollten mich mitnehmen, haben mich geschlagen und erst dann konnte ich weglaufen.“ (Seite 13 – 14 der mündlichen Verhandlung). Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer in keiner Befragung den angeblichen Entführungsversuch aus eigenem Antrieb erwähnte. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer den Entführungsversuch nicht bereits zu Beginn erwähnen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich nach den Schilderungen der Brüder der Zwangsrekrutierungsversuch auf seinen Bruder XXXX beschränkt habe und sein Bruder XXXX entführt worden sei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die einzige Situation, in welcher er selbst konkret persönlich verfolgt, verletzt oder bedroht worden wäre, weder in der freien Erzählung in der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung angeben würde. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, als hätte das Gericht ihn auch an dieses Vorbringen regelrecht erinnern müssen, was eindeutig dafür spricht, dass diese Geschehnisse gar nicht so wie behauptet stattgefunden haben. Nach Ansicht des Gerichts ist aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten offenkundig, dass es keinen Entführungsversuch gab. Aus den genannten Erwägungen kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer oder seine Brüder überhaupt jemals Kontakt zu Taliban oder sonstigen radikalen Gruppierungen hatten.
Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht insgesamt nicht glaubhaft darlegen, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre.
Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr verlassen haben.
3. 4Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer konnte das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wäre.
Für das erkennende Gericht hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsgefahr durch Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, zumal er sein Fluchtvorbringen widersprüchlich vorbrachte, dieses steigerte und keine akute und aktuelle Verfolgungsgefahr nachvollziehbar darlegen konnte. Insgesamt geht das erkennende Gericht davon aus, dass es zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban gab. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen durch Taliban oder andere Personen bedroht.
Eine konkrete und individuelle Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen.
Das Fluchtvorbringen betreffend die Bedrohung durch die Brüder der (Ex-)Freundin des Bruders XXXX ereignete sich im Iran und weist keinen Bezug zu Afghanistan auf, sodass nicht näher darauf einzugehen ist. Dass der Beschwerdeführer von diesen Brüdern auch in Afghanistan verfolgt werden würde, brachte er zudem auch gar nicht vor.
Vom Beschwerdeführer konnte auch die Gefahr einer ihm drohenden konkreten persönlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Aufenthaltes in Europa bzw. aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung nicht glaubhaft dargelegt werden. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere in seiner Beschwerde vor, aufgrund seiner Eigenschaft als „Europarückkehrer“ als „verwestlicht“ angesehen und daher verfolgt zu werden. Worin die „Verwestlichung“ seiner Person bestehen soll, brachte der Beschwerdeführer nicht konkret vor und ist eine solche auch nicht erkennbar.
Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit „westlich“ kleidet, in Österreich alphabetisiert wurde und mit einer Österreicherin Deutsch lernt, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass er deshalb als „verwestlicht“ gilt oder, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werden würde, wodurch er eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich jedenfalls keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen.
Dass der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz Parwan zurückkehren kann, ergibt sich bereits aus dem (hinsichtlich der Situation in den Provinzen freilich nicht mehr aktuellen) Länderinformationsblatt vom 11.06.2021. Darauf, dass in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers eine Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten sein könnte, findet sich in keiner zur Verfügung stehenden herkunftsstaatlichen Länderinformation auch nur ein dezenter Hinweis, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass sich die dortige Lage möglicherweise verschlechtert, keinesfalls aber gebessert hat. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Das BFA ist daher offensichtlich ebenfalls der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann. Das erkennende Gericht schließt sich zwar der Ansicht des BFA an, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung gestanden wäre, doch ist dies angesichts der aktuellen Entwicklung in Afghanistan derzeit nicht mehr der Fall.
Betreffend eine interne Schutzalternative ist UNHCR der Auffassung, dass eine solche nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. Da eine tatsächliche Kontrolle des Staates nach der Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr gegeben ist und nicht gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensgrundlagen hätte oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügen würde, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen würde, kann nach den von UNHCR vorgegebenen Kriterien nicht vom Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative ausgegangen werden, obwohl es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine für afghanische Verhältnisse vergleichsweise wohlhabende Familie handelt, die in der Lage war, innerhalb kurzer Zeit die für die Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders notwendigen Geldmittel in der Höhe von $ 10.000,- aufzubringen, was dem mehr als 20-fachen eines durchschnittlichen afghanischen Jahreseinkommens entspricht (dieses beträgt aktuell etwa € 438; vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, zuletzt abgefragt am 23.08.2021).
Gemäß der EASO Country Guidance vom Dezember 2020 (ebenso wie nach den Vorversionen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative bei jenen Antragstellern, welche außerhalb von Afghanistan geboren sind bzw. über einen sehr langen Zeitraum im Ausland gelebt haben, dann nicht zumutbar, wenn sie am Zielort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügen, das ihnen bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts behilflich sein könnte. Abgesehen von einem notwendigen Unterstützungsnetzwerk muss auf die Ortskenntnisse und auf den sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund Bedacht genommen werden. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, ob der Antragsteller über Ortskenntnisse verfügt und er irgendwelche Verbindungen zu Afghanistan aufrechterhalten hat. Der persönliche Hintergrund des Antragstellers (einschließlich sein schulischer und beruflicher Hintergrund bzw. seine Beziehungen, sowie auch der Umstand, ob er in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt außerhalb von Afghanistan selbst zu bestreiten) könnten diesbezüglich prüfenswerte Aspekte darstellen.
Der Beschwerdeführer hat etwa elf Jahre seines Lebens außerhalb von Afghanistan verbracht. Den größeren Teil seines Lebens verbrachte er jedoch in Afghanistan. Er verfügt auch über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Schweißer und Fenster- und Türenmacher. Dabei verkennt das erkennende Gericht jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer den Großteil seiner bisherigen Arbeitserfahrung als Minderjähriger sammelte, sodass seine Arbeitserfahrung nicht in vollem Maße gewichtet werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Schulbildung. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über rudimentäre Ortskenntnisse in Kabul, da er zumindest einige Monate dort lebte. Diesbezüglich führte er in der mündlichen Verhandlung seines Bruders XXXX aus, dass er nach dem Vorfall direkt nach Kabul gefahren und dort geblieben sei. Bis seine Familie das gesamte Hab und Gut verkauft habe, sei er in Kabul aufhältig gewesen. Aus Kabul sei die Familie direkt in den Iran ausgewandert (Seite 13 der mündlichen Verhandlung von XXXX vom 06.12.2018, zu XXXX ). Aus den konsistenten Angaben von XXXX kann davon ausgegangen werden, dass XXXX etwa sechs Monate in Kabul gelebt hat, bevor er nach Europa reiste (Seite 5 der Einvernahme von XXXX vor dem Bundesasylamt vom 16.04.2012 und Seite 4 und 9 der Einvernahme von XXXX vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2012). XXXX führte weiters aus, dass seine Eltern erst in den Iran gezogen seien, als er selbst bereits in Griechenland gewesen sei (Seite 6 der Einvernahme von XXXX vor dem Bundesasylamt vom 16.04.2012). Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sowohl die Familie, als auch sein Bruder XXXX lediglich ein bis zwei Wochen in Kabul verbracht hätten, ist daher unglaubwürdig und stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Der Beschwerdeführer hat daher zumindest sechs Monate in Kabul gelebt und ist dementsprechend mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Dieser Umstand allein reicht jedoch in der im gesamten Herkunftsstaat gegenwärtig äußerst volatilen Lage nicht aus, um vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können.
Der Beschwerdeführer hat seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich auch kaum genutzt, um sich mehr Bildung anzueignen, die ihm bei einer Wiederansiedlung in Afghanistan dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer ist zwar nach seinen eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitsfähig und arbeitswillig, doch kann angesichts der momentanen, für ganz Afghanistan geltenden volatilen Sicherheitslage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Stande wäre, in Kabul oder Mazar-e Sharif zurechtzukommen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und für seine grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
Die Feststellungen zu seinen individuellen Verhältnissen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften, plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren.
Im gegenständlichen Verfahren nahm das erkennende Gericht eine individuelle Einzelfallprüfung vor, wie sie sowohl von EASO als auch von UNHCR für die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative gefordert wird. Das erkennende Gericht gelangte insgesamt zu der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist.
Im Zuge einer Einzelfallprüfung, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Ergebnis - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance - eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Zusammenwirken mit seinen individuellen Verhältnissen (keine Schulbildung, Arbeitserfahrung primär im Kindesalter) nicht zumutbar.
3. 5Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund der nach wie vor aktuellen Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 11.06.2021) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation (vom 20.08.2021), den EASO-Richtlinien (Country Guidance Afghanistan) von Dezember 2020 und der UNHCR-RL vom 30.08.2018, der UNHCR Position zu Afghanistan aus August 2021 sowie der zahlreichen nationalen und internationalen Berichterstattung zum Vormarsch und zur Machtübernahme der Taliban. Aufgrund der derzeitigen Entwicklung war der aktuellsten Kurzinformation der Staatendokumentation, der aktuellen UNHCR-Position und den aktuellen Medienberichten in der Beweiswürdigung der größte Stellenwert aufgrund der notwendigen Aktualität einzuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen insbesondere betreffend die Covid-19 Pandemie (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, aktuelle Berichterstattung) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind – ebenso wie auch ein Teil der noch in der mündlichen Verhandlung besprochenen Länderberichte – durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen jedenfalls überholt.
Das erkennende Gericht hat auf Grundlage der aktuellsten qualitätsgesicherten Berichte umfangreiche Feststellungen getroffen und in der rechtlichen Beurteilung umfassende Erwägungen getätigt.
Den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes liegen die aktuellsten qualitätsgesicherten Berichte zu Grunde, so etwa die zuletzt ergangene Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.08.2021, die noch aktuellen Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 11.06.2021, die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Dezember 2020) und die jüngste Einschätzung von UNHCR (August 2021). Das erkennende Gericht sieht sich dementsprechend nicht veranlasst, zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers sowie der zahlreichen, aktuellen nationalen und internationalen Berichterstattung:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, der Berufserfahrung in Afghanistan vorweist, sodass bisher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Afghanistan vorausgesetzt werden konnte. Auch ist er mit den wesentlichen Gegebenheiten und Bräuchen als auch mit mehreren Sprachen Afghanistans vertraut.
Trotzdem wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der nunmehr in Afghanistan herrschenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, Afghanistan zu erreichen und sich dort eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seine körperliche Unversehrtheit zu riskieren; dies auch nicht mehr, wie festgestellt, in den zuvor relativ sicheren Städten Mazar-e Sharif und Herat. Herat, ebenso wie Kandahar, fiel am 12.08.2021, wie aus der unzähligen nationalen und internationalen Berichterstattung hervorging, an die Taliban. Mazar-e Sharif wurde am 14.08.2021 erobert. Die Hauptstadt Kabul fiel mit 15.08.2021 ebenfalls an die Taliban und begab sich der afghanische Präsident außer Landes. In der Folge wurde der Präsidentenpalast durch die Taliban besetzt, und es kam zu chaotischen Szenen am Flughafen Kabul sowie zur Stellungnahme der afghanischen Behörde für Flugsicherheit, den afghanischen Luftraum in der Zivilluftfahrt zu meiden, da dieser nur für militärische Flüge freigegeben sei, weshalb aus Sicht des erkennenden Richters für Zivilisten keine Erreichbarkeit mehr gegeben ist. Auch zeigt sich die grundsätzlich instabile Sicherheitslage darin, dass nach Afghanistan entsandten Vertreter zahlreicher Staaten von ihren Heimatstaaten aufgefordert wurden, Afghanistan umgehend zu verlassen.
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-erobern-mit-kandahar-die-zweitgroesste-stadt-17483081.html [Frankfurter Allgemeine, 13.08.2021]
https://www.sn.at/politik/weltpolitik/bereits-18-provinzhauptstaedte-afghanistans-in-taliban-hand-107903731 [Salzburger Nachrichten, 14.08.2021]
https://www.sn.at/politik/weltpolitik/taliban-verkuenden-sieg-praesidentenpalast-besetzt-108029776 [Salzburger Nachrichten, 15.08.2021]
https://orf.at/stories/3225020/ [orf.at, 16.08.2021]
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-ein-fluechtling-berichtet-vom-taliban-terror-17486919.html [Frankfurter Allgemeine, 16.08.2021]
https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chaotische-szenen-am-flughafen-in-kabul-108078907 [Salzburger Nachrichten, 16.08.2021]
https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-flucht-vor-taliban-chaos-am-flughafen-von-kabul-a-497a0d6c-fecc-406f-bc71-07d8b0d39707 [Spiegel, 16.08.2021]
https://www.bbc.com/news/world-asia-58227029 [BBC News, 16.08.2021]
https://www.reuters.com/world/asia-pacific/airlines-reroute-flights-avoid-afghanistan-airspace-2021-08-16/ [CNN News, 16.08.2021]
Die derzeit in ganz Afghanistan herrschende schlechte Sicherheitslage zeigt sich auch darin, dass bereits viele europäische Staaten, wie unter anderem Deutschland, Frankreich, Schweden und die Niederlande, vorübergehend Abschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt haben, zumal der Wunsch danach von mittlerweile abgelösten Regierungsvertretern geäußert wurde, die die Lage aus nächster Nähe einschätzen konnten.
https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus [Der Standard, 11.08.2021]
https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-frankreich-stoppt-abschiebefluege-nach-kabul-a-cad7bdae-7ed7-427a-b0c6-d9451c3f7891 [Spiegel, 12.08.2021]
Vor dem Hintergrund der, de facto derzeit aufgrund des Umbruchs nicht mehr ausreichend beurteilbaren Sicherheits- und Versorgunglage, somit der Faktenlage zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und deren Entwicklung in naher Zukunft in Afghanistan war trotz der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau festzustellen, dass nunmehr in ganz Afghanistan ein solcher Grad an willkürlicher Gewalt herrscht, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, und dass er Gefahr laufen würde, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Eine Gesamtschau der Umstände führt zur Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der angespannten Situation in allen Teilen Afghanistan nicht zumutbar ist, eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen.
Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Dass nach der Machtübernahme durch die Taliban die Pandemieentwicklung in Afghanistan noch weniger einschätzbar ist als bisher, folgt aus der im Allgemeinen unsicheren Lage in Afghanistan.
4Rechtliche Beurteilung:
4. 1Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA–Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Der angefochtene Bescheid vom 23.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 14.11.2018 ist somit rechtzeitig und zulässig.
4. 2Zu A) Teilweise Abweisung der Beschwerde
4.2. 1Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten“
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, Rz 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rz 9). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, Rz 9; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, Rz 9).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vgl. 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend, stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Im Erkenntnis vom 15.09.2020, Ra 2020/18/0152 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können (vgl. etwa VwGH 21.07.2020, Ra 2020/18/0088, mwN). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2020/20/0049, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht wohlbegründet ist. Der Beschwerdeführer vermochte eine ihm – im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen.
Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen im Recht:
Der Beschwerdeführer konnte keine akute, aktuelle, individuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr durch Taliban oder sonstige Personen nachvollziehbar und glaubhaft darlegen. Aufgrund der vielen Widersprüche konnte nicht festgestellt werden, dass sein Bruder XXXX von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte, dass sein Bruder XXXX entführt wurde sowie, dass der Beschwerdeführer ebenfalls angegriffen wurde und entführt werden sollte. Aufgrund der vielen verschiedenen Versionen des Fluchtvorbringens konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer oder ein Familienmitglied überhaupt jemals Kontakt zu Taliban hatte.
Der Beschwerdeführer wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa bzw. aufgrund einer „Verwestlichung“ oder einer unterstellten politischen Gesinnung, einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
In der Person des Beschwerdeführers liegt keine „europäische“ oder "westliche" Lebenseinstellung vor, die zu einer Gefährdung führen könnte. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.
Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter „westliche Orientierung“ eine grundlegende und auch entsprechende verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung von Grundrechten zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239, mit Verweis auf 01.02.2019, Ra 2018/18/0544, in diesem Erkenntnis handelte es sich jedoch – anders als beim Beschwerdeführer – um eine Frau).
Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls nicht glaubhaft darlegen, dass durch seinen Aufenthalt in Europa eine grundlegende Änderung seiner Lebensführung stattgefunden hätte, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden wäre und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit „westlich“ kleidet, in Österreich alphabetisiert wurde und mit einer Österreicherin Deutsch lernt, entspricht jedenfalls nicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien, sodass keine asylrelevante „westliche Orientierung“ festgestellt werden konnte.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht folgern: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl etwa VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Aufgrund der vorliegenden Informationen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer weder aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen noch aus anderen im Verfahren hervorgekommenen Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
4.2. 2Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.“
Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0001; 14.08.2019, Ra 2019/20/0347; 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; 24.06.2020, Ra 2019/20/0412; 13.02.2020, Ra 2019/01/005; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der Beschwerdeführer hat etwa elf Jahre seines Lebens außerhalb Afghanistans verbracht.
Es wird explizit auf die aktuelle VfGH-Judikatur verwiesen. Im Hinblick auf Beschwerdeführer, die entweder außerhalb von Afghanistan geboren wurden oder sehr lange Zeit außerhalb Afghanistan gelebt haben, verlangt der VfGH, dass qualifizierte bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne des EASO gegeben sein müssen, wodurch es dem Beschwerdeführer dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art. 3 EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird (VfGH 23.02.2021, E 185/2021; 23.02.2021, E 689/2020; 10.03.2021, E 3003/2020; 26.11.2020, E 4337/2018, 07.10.2020, E 2176/2020-11; 06.10.2020, E 2795/2019-25, E 1887/2020-17, E 1728/2020-13; 08.06.2020, E 3937/2019-11, 09.06.2020, E 3393/2019, vgl hiezu VfGH 12.12.2019, E3369/2019 unter Hinweis auf VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
In seinem Erkenntnis vom 07.10.2020, E 2176/2020-11 führte der VfGH aus, dass solche besonderen Umstände demzufolge in einem insbesondere familiären Unterstützungsnetzwerk oder in sonstigen besonderen Verbindungen ebenso liegen können, wie in einer entsprechenden Ausbildung oder Berufserfahrung, die, weil sie auch außerhalb Afghanistans gegeben wäre, auf eine entsprechende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lässt. Weiters führte der VfGH aus, dass die Tatsache alleine, dass es sich beim damaligen Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handelte, der, weil er in einer afghanischen Familie aufgewachsen war, mit den afghanischen kulturellen Gepflogenheiten vertraut war, als einschlägiges Personenprofil - im Unterschied zu alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen Männern, die in Afghanistan aufgewachsen sind - für Personen wie den damaligen Beschwerdeführer nicht ausreicht.
Hinsichtlich der geforderten Selbsterhaltungsfähigkeit führte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.11.2020, E 2540-2541/2020 aus, dass betreffend gesammelte Arbeitserfahrung von Minderjährigen zu prüfen sei, inwieweit diese damit über solche Berufserfahrungen verfügen, die begründet vermuten lassen, dass sie sich in ihrer konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten werden können.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann der Beschwerdeführer aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht in seine Heimatprovinz Parwan zurückkehren. Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz würde für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Gefahr seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen.
§ 11 AsylG lautet:
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbstständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Gemäß den UNHCR – Richtlinien ist eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf den Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet, auf die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung geachtet werden. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.09.2020, 2019/14/0600; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur auch zu erkennen gegeben, dass der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative den Umstand widerspiegelt, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer in Betracht gezogenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221; 23.09.2020, 2019/14/0600).
Mit Erkenntnis vom vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten wurde, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen hat. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen, und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. dazu VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Angesichts der aktuellen Entwicklung in Afghanistan muss dieser Nachweis freilich misslingen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152; 21.07.2020, Ra 2020/18/0088). Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2020/20/0049, mwN).
Im Fall des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass, wie bereits ausführlich gezeigt, nunmehr praktisch ganz Afghanistan an die Taliban gefallen ist. Dementsprechend liegen in den bis vor kurzem als innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich in Frage kommenden Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Bedingungen vor, die gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dies deshalb, weil nun die aufständischen Taliban mit der Übernahme der Hauptstadt Kabul und der Flucht des Präsidenten aus Afghanistan die Herrschaft über ganz Afghanistan übernommen haben. Dementsprechend kann auch nicht mehr von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden (siehe dazu UNHCR Position zu Afghanistan vom August 2021); denn laut den Richtlinien des UNHCR müssen auch die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Diese Indizwirkung wird auch der UNHCR Position zu Afghanistan vom August 2021 beigemessen.
Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Machtübernahme durch die Taliban sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder Kabul noch in Mazar-e Sharif oder Herat realitätsnahe erreichen kann (siehe dazu die Berichterstattung zu den chaotischen Szenen am Flughafen Kabul und die Abriegelung rund um den Flughafen), war in seinem Fall festzustellen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.08.2021, der zahlreichen Berichterstattung und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in seinem Fall eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen, aufgrund der derzeitigen in Afghanistan herrschenden Umstände, exzeptionelle Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2. 3Zu Spruchpunkt III. – Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4.2. 4Zu Spruchpunkt IV. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides
Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH 13.9.2013, U 370/2012; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. 3Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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