Bundesverwaltungsgericht W222 2245577-1

W222 2245577-1Tribunale amministrativo federale24 ago 2021

Regest

Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verlängerungsantrag Verwaltungsübertretung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W222 2245577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W222.2245577.1.00

Spruch

W222 2245577-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3,6 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

Am 01.09.2013 erhielt der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kenias, von der BH XXXX einen Aufenthaltstitel für „Studierende“ gemäß dem NAG gültig bis 31.08.2014. Der Beschwerdeführer reiste am 04.09.2013 legal mit Visum D, zur Abholung des Aufenthaltstitels „Studierender“ nach Österreich ein.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der §§ 125, 83, 107(1), 107(2) 1. Fall und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt. Im Zusammenhang mit der begangenen Straftat wurde am XXXX gegen den Beschwerdeführer von der LPD XXXX ein bis 02.05.2022 gültiges Waffenverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX in XXXX in einem Restaurant lautstark herumgeschrien und dadurch andere Personen belästigt und wurde deshalb wegen § 81 Abs. 1 SPG mit Strafverfügung der LPD XXXX , XXXX , vom XXXX mit € 100 (Ordnungsstörung) bestraft.

Am XXXX hat der Beschwerdeführer trotz eines von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassenen Betretungsverbotes, bestätigt von der Sicherheitsbehörde am XXXX eine gemäß § 36a SPG mit Verordnung erlassene Schutzzone XXXX betreten und wurde deshalb mit Strafverfügung der LPD XXXX , XXXX , mit € 150 bestraft.

Seine Verlängerungsanträge für den Aufenthaltstitel „Student“ wurde zuletzt vom Magistrat XXXX bis 05.09.2020 verlängert.

Mit Bescheid des Magistrat XXXX vom XXXX wurde der vom Beschwerdeführer am 09.09.2020 gestellte Aufenthaltstitelverlängerungsantrag rechtskräftig mit 28.01.2021 abgewiesen.

Mit E-Mail vom 05.02.2021 informierte der Magistrat XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die rechtskräftige Abweisung und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliches Verfahren eröffnet. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.02.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit 30.03.2021 gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 2 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes mit € 500 bestraft.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , gab der Beschwerdeführer folgendes an:

„F: Von folgendem Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ist auszugehen:

Sie erhielten erstmals mit 01.09.2013 eine Aufenthaltstitel „Student“ von der BH XXXX . Dieser Aufenthaltstitel wurde Ihnen bis zuletzt 05.09.2020 erteilt. Mit Bescheid des Mag. XXXX vom XXXX wurde Ihr Verlängerungsantrag vom 04.09.2020 abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Sie sind unrechtmäßig in Österreich aufhältig, es ist kein Aufenthaltstitel mehr vorhanden.

Was sagen Sie dazu.

A. Ich habe meinen Antrag gemacht, habe dann nach Aufforderung vom Magistrat Unterlagen der Universität vorgelegt, das war aber offensichtlich dieses mal nicht mehr aussreichend und mein Antrag wurde abgewiesen.

F: Was haben Sie in Österreich studiert.

A: Zuerst XXXX , habe dann im Februar 2020 auf „ XXXX “ gewechselt.

F. Warum sind Sie dann nicht nach der Abweisung Ihres Aufenthaltstitels nicht nach Kenia zurückgekehrt.

A: Ich wusste nicht, ob ich sofort ausreisen muss. Auch studiere ich noch und will mein Studium fertigmachen.

F: Wie oft waren Sie in den letzten 3 Jahren in Kenia

A: Einmal, das war März 2020. Ich war dann aufgrund Corona bis August 2020.

F. Haben Sie einen Aufenthaltstitel für einen sonstigen europäischen Staat, außer Österreich

A. Nein.

F. Stellten Sie jemals in Österreich oder woanders in Europa einen Antrag auf internationalen Schutz.

A. Nein.

F: Haben Sie Verwandte in Kenia.

A: Meine Mutter, 1 Bruder, weitere Verwandte.

F. Wie haben Sie Ihr Studium finanziert.

A. Ich habe viel Cousins und Cousinen in Österreich, die haben mich unterstützt. Ich habe auch gearbeitet.

F: Sind Sie versichert.

A: Es wird ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt, wonach XXXX Notstandshilfe bezieht.

F: Haben Sie irgend ein Einkommen.

A: Ca. 250 Euro Notstandshilfe. Ich bekomme für Miete, Essen, wenn ich etwas brauche, von meinen Verwandten etwas Geld.

F: Haben Sie Schulden.

A: Von der Kreditkarte, Euro 500,- Schulden

F: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse, haben Sie eine eigene Wohnung.

A: Ich habe ein Zimmer in einem Studentenheim.

F: Wie hoch ist die Miete, Betriebskosten.

A: Euro 265,- für alles.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich.

A: Meine hier anwesende Cousine, meine Cousinen XXXX .

F: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich.

A: Viele Freunde, ich arbeite beim Projekt „ XXXX “. Es ist ein unterstützendes Projekt für Flüchtlinge.

Hr. XXXX sagt zu Unterlagen bzgl. des Projektes „ XXXX “ innerhalb von 2 Wochen vorzulegen.

Ich spiele Fußball, wenn es geht. Ich gehe fort mit meinen Freunden, wenn es geht.

F. Sind Sie in einem Verein und/oder gemeinnützig tätig.

A: Nein, nur bei diesem Projekt.

F: Haben Sie Deutschkurse absolviert.

A: Ich habe Deutschprüfung auf B2-Niveau.

F: Sind Sie je einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A. Nein.

F: Was würde es für Sie bedeuten, wenn Sie Österreich verlassen müssten.

A: Ich habe viele Freunde. Ich kann nicht mehr studieren, ich muss neu anfangen.

F. Wollen Sie ansonsten noch etwas angeben.

A. Ich habe Arbeitserfahrung, ich kann im Gastronomiebereich arbeiten.“

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kenia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3, 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs.1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Beweiswürdigend hielt das BFA u.a. fest: „Ihre legale Einreise im September 2013 und Ihre Aufenthaltstitel mit Verlängerungen bis zuletzt 05.09.2020 ergibt sich aus dem IZR, die bescheidmäßige, rechtskräftige Abweisung Ihres offensichtlich verspätet eingebrachten Verlängerungsantrages vom 09.09.2020, war aufgrund der Mitteilung des Mag. XXXX , der Strafverfügung der LPD XXXX und des IZR festzustellen.

Das Urteil des LG XXXX vom XXXX , das in diesem Zusammenhang verhängte Waffenverbot, ergeben sich aus dem IZR und die 2 Verwaltungsübertretungen, die zu den Bestrafungen durch die LPD XXXX vom XXXX und XXXX führten, sind aktenevident und liegen auf.

Dass Sie von der LPD XXXX , XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig mit 30.03.2021, gem. § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z2 FPG, wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Euro 500,- bestraft wurden, war der im Akt aufliegenden Strafverfügung und der Mitteilung der LPD XXXX über die Rechtskraft zu entnehmen.

Die Unrechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes ergibt sich aus der Abweisung des Verlängerungsantrages, ansonsten kein andere Aufenthaltsrecht hervorkam und der Feststellung der LPD XXXX in der angeführten Strafverfügung.

Dass Sie in Österreich eine Cousine haben, gaben Sie bei der Befragung am 01.04.2021 an, diese war auch bei der zit. Befragung anwesend, jedoch leben Sie nicht mit dieser zusammen und auch aus Ihren sonstigen Angaben kam ein gegen- oder einseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht ansatzweise hervor. Dass Sie keine sonstigen Familienangehörigen in Österreich haben, auch in keiner Partnerschaft leben, ergibt sich ebenso aus der Befragung am 01.04.2021.

Ein Familienleben konnte somit nicht festgestellt werden.

Ihre Beschäftigungszeiten, zu denen Sie insgesamt nicht einmal 2 Jahre, oftmals nur tageweise und durchgehend bei einem Arbeitgeber zweimal knapp über 4 Monate beschäftigt waren, waren dem Versicherungsdatenauszug, zuletzt vom 18.06.2021 zu entnehmen.

Sie waren beim Verein „ XXXX “ aktiv, dies brachten Sie nachvollziehbar vor, Sie befinden sich auch als Freiwilliger mit Bild auf der Webseite des Vereins.

Es wurde die Webseite am 16.06.2021 besucht, diese existiert noch, es finden sich jedoch keine Aktivitäten des Vereins mehr nach 2017. Auch belegten Sie insgesamt diesbezüglich nicht, welche Aktivitäten Sie genau beim Verein setzten, fest steht für die Behörde auf alle Fälle, dass nach 2017 keine Vereinstätigkeiten, somit auch keine Tätigkeiten, die Sie für den Verein etwaig leisteten, feststellbar waren.

Dass Sie ausreichende Deutschkenntnisse haben, belegten Sie mit der vorgelegten, absolvierten B2-Prüfung und war bei der Befragung am 1.4.2021 erkennbar, bei der die Befragung in Deutsch, mit Unterstützung in Englisch, möglich war.

Sie können weder die Mittel für den Lebensunterhalt noch eine Versicherung nachweisen. Lt. Versicherungsdatenauszug vom 18.06.2021 beziehen Sie weder Notstandshilfe, wie am 1.4.2021 bei der Befragung ausgeführt, noch sind Sie versichert. Andere nachweisliche Einkünfte haben Sie nicht. Sie gaben dazu am 1.4.2021 an, dass Sie von verschiedenen Verwandten unterstützt würden, Beleg brachten Sie dazu ebenso nicht bei. Einen durch etwaig Vertrag, Patenschaftserklärung, Verpflichtungserklärung etc. gesicherten Lebensunterhalt konnten Sie keinesfalls nachweisen.

Wenn Sie am 1.4.2021 angeben, dass Sie Freunde haben, zu denen Sie Kontakt pflegen, zeigt dies ein Privatleben, das jedoch weder in Bezug auf die Freunde, da nicht irgendein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis hervorgeht, noch insgesamt als exzeptionell zu bezeichnen ist, Ihr Privatleben verfügt über keine, über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale.

Dass Sie von März bis August 2020 in Kenia aufhältig waren, führten Sie selbst aus, war auch den Eintragungen des vorgelegten Reisepasses zu entnehmen.

Dieser doch längere Aufenthalt im Heimatland zeigt jedoch auch, dass Ihre Lebensinteressen durchaus auch in Kenia liegen, wo auch Ihre Mutter, ein Bruder und andere Verwandte leben und ein Leben in Kenia durchaus möglich und zur angeführten Zeit praktiziert wurde.

Ihre Verurteilung

Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt und die rechtskräftige Bestrafung durch die LDP XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes sind aktenevident und die diesbezüglichen Unterlagen liegen auf.

Bezüglich der Unterhaltsmittel beziehen Sie lt. Versicherungsdatenauszug vom 18.06.2021 beziehen Sie weder Notstandshilfe, wie am 1.4.2021 bei der Befragung ausgeführt, noch sind Sie versichert. Andere nachweisliche Einkünfte haben Sie nicht. Sie gaben dazu am 1.4.2021 an, dass Sie von verschiedenen Verwandten unterstützt würden, Beleg brachten Sie dazu ebenso nicht bei. Einen durch etwaig Vertrag, Patenschaftserklärung, Verpflichtungserklärung etc. gesicherten Lebensunterhalt konnten Sie keinesfalls nachweisen.

Trotz des Wissens um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt verbleiben Sie in Österreich und sind offensichtlich nicht gewillt auszureisen, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Durch Ihr diesbezügliches Haltung verstießen und verstoßen Sie bewusst und dauerhaft gegen die Normen eines rechtmäßigen Aufenthaltes.

Das Urteil des LG XXXX vom XXXX , das in diesem Zusammenhang verhängte Waffenverbot, ergeben sich aus dem IZR und die 2 Verwaltungsübertretungen, die zu den Bestrafungen durch die LPD XXXX vom XXXX und XXXX führten, sind aktenevident und liegen auf.

Somit stellt Ihr auch sonstiges Gesamtverhalten, weswegen Sie vom Landesgericht XXXX verurteilt, gegen Sie von der LPD XXXX ein Waffenverbot verhängt wurde und Sie zweimal wegen Verwaltungsstrafen bestraft wurden, neben des Verstoßes der einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, denn Sie zeigen durch Ihre gesamte Haltung, dass Sie nicht gewillt sind die österreichischen Gesetze und Vorschriften einzuhalten, auch begingen Sie die angeführten Taten und Übertretungen auch innerhalb relativ kurzem Zeitraum.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-EinrichtungsG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszu-gehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.“

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kenia.

Am 01.09.2013 erhielt der Beschwerdeführer von der BH XXXX einen Aufenthaltstitel für „Studierende“ gemäß dem NAG gültig bis 31.08.2014.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der §§ 125, 83, 107(1), 107(2) 1. Fall und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt. Im Zusammenhang mit der begangenen Straftat wurde am XXXX gegen den Beschwerdeführer von der LPD XXXX ein bis 02.05.2022 gültiges Waffenverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX in XXXX in einem Restaurant lautstark herumgeschrien und dadurch andere Personen belästigt und wurde deshalb wegen § 81 Abs. 1 SPG mit Strafverfügung der LPD XXXX , XXXX , vom XXXX mit € 100 (Ordnungsstörung) bestraft.

Am XXXX hat der Beschwerdeführer trotz eines von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassenen Betretungsverbotes, bestätigt von der Sicherheitsbehörde am XXXX eine gemäß § 36a SPG mit Verordnung erlassene Schutzzone XXXX betreten und wurde deshalb mit Strafverfügung der LPD XXXX , XXXX , mit € 150 bestraft.

Mit Bescheid des Magistrat XXXX vom XXXX wurde der vom Beschwerdeführer am 09.09.2020 gestellte Aufenthaltstitelverlängerungsantrag rechtskräftig mit 28.01.2021 abgewiesen.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit 30.03.2021 gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 2 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes mit € 500 bestraft.

Seine Mutter, sein Bruder sowie weitere Verwandte leben in Kenia. Von März 2020 bis August 2020 hielt sich der BF in seinem Heimatland auf.

In Österreich verfügte der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Cousinen) und hat österreichische Freunde. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er beherrscht Deutsch auf dem Niveau B2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Er geht keiner Arbeit nach und ist nicht krankenversichert. Der BF hat Schulden in Höhe von 500,-€. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich derzeit sozial betätigt.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Politische Lage

Kenia ist gemäß Verfassung von 2010 eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident verfügt über weitreichende Exekutivvollmachten. Ihm unterstehen sowohl die Regierung als auch die Streitkräfte (AA 1.2017a). Allerdings wurde die Macht des Präsidenten mit der neuen Verfassung eingeschränkt und die Legislative gestärkt (BS 2018; vgl. GIZ 6.2017a). Durch die Bildung von Blöcken und die Polarisierung der Politik konnte sich die Regierung aber substanzielle Kontrolle erhalten (BS 2018). Kenia ist eine Mehrparteiendemokratie mit regelmäßig abgehaltenen Wahlen. Die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten werden aber durch die umfassende Korruption und die Brutalität der Sicherheitskräfte schwer unterminiert (FH 2018).

Die Verfassung von 2010 sieht auch eine umfassende Dezentralisierung des Landes vor (GIZ 6.2017a). Seit den allgemeinen Wahlen vom 4.3.2013 ist Kenia ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land, das in 47 Counties gegliedert ist. Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf dieser Ebene gewählt (AA 1.2017a; vgl. BS 2018). Die Counties entsenden jeweils einen Vertreter in den neu geschaffenen Senat, welcher die zweite Kammer des Parlaments darstellt (GIZ 6.2017a). Diese Transformation eines hochgradig zentralisierten Staates in eine dezentralisierte Verwaltungsform ist weltweit eines der ambitioniertesten Projekte seiner Art. Signifikante Exekutiv- und Steuerrechte werden den Counties übertragen. Bis auf die Bereiche Sicherheit und Bildung wurde die Verantwortung vom Zentralstaat an die Counties übertragen. Die Dezentralisierung genießt große Popularität in der Bevölkerung (BS 2018), diese erhält derart mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten (GIZ 6.2017a).

Generell ist die politische Lage stabil. Die Zahl der Kenianer, welche ihr Land als vollwertige Demokratie sehen, hat sich von 47 Prozent im Jahr 2012 auf 31,5 Prozent im Jahr 2015 verringert (BS 2018).

Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 8.8.2017 standen sich die Jubilee-Partei des amtierenden Staatspräsidenten Uhuru Muigai Kenyatta und das oppositionelle Parteienbündnis National Super Alliance (NASA) des ehemaligen Regierungschefs Raila Odinga gegenüber (AI 23.5.2018). Am 11.8.2017 hatte die unabhängige Wahlkommission (IEBC) den Kandidaten der Jubilee Coalition Party, Uhuru Kenyatta, zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt und seine Wiederwahl bestätigt. Der Oppositionskandidat Raila Odinga focht die Wahl vor Gericht an, und der Oberste Gerichtshof hat die Wahl am 1.9.2017 auch tatsächlich aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung von Ergebnissen der einzelnen Wahllokale annulliert. Das Gericht setzte eine Neuwahl für 26.10.2017 an. Odinga zog sich am 10.10.2017 von der Wahl zurück und rief zum Boykott der Wahl auf. Kenyatta gewann die Neuwahl, die Resultate wurden am 20.11.2017 vom Obersten Gerichtshof bestätigt (USDOS 20.4.2018; vgl. EDA 25.6.2018, AI 23.5.2018, FH 2018). Demnach gewann Präsident Kenyatta die Wahl mit 98 Prozent der abgegebenen Stimmen, die Wahlbeteiligung lag unter 40 Prozent. Im August 2017 war sie mehr als doppelt so hoch gewesen (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Raila Odinga rief am 31.10.2017 zu einer „nationalen Widerstandsbewegung“ und zur Bildung einer „Volksversammlung“ auf, die zivilgesellschaftliche Gruppen vereinen solle, um die „Demokratie wiederherzustellen“ (AI 23.5.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

2. Sicherheitslage

Nach wie vor ist die Kriminalität in Kenia Besorgnis erregend hoch, belastbares statistisches Material hierzu ist aber kaum zu bekommen (GIZ 6.2017d). Außerdem besteht weiterhin die Gefahr terroristischer Anschläge. Es gibt Drohungen der somalischen Terrororganisation al Shabaab mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia. Mehrere Anschläge haben in der Vergangenheit auch schon stattgefunden oder sind vereitelt worden (AA 25.6.2018; vgl. BMEIA 25.6.2018, EDA 25.6.2018).

Auch die politischen Spannungen bleiben hoch. Es muss weiterhin mit politisch bedingten Demonstrationen und Gewalttaten gerechnet werden (EDA 25.6.2018). Demonstrationen aus politischen oder sozialen Gründen können unvorhersehbar eskalieren (AA 25.6.2018). Lokal begrenzte Unruhen und Gewaltausbrüche sind möglich, vor allem nach Gewalttaten, die religiös motiviert sind oder als solche wahrgenommen werden. Auch politisch und wirtschaftlich motivierte Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Todesopfer gefordert. Diese finden jedoch hauptsächlich in abgelegenen Gebieten statt. Im Grenzgebiet zu Äthiopien kommt es ebenfalls zu vereinzelten Kampfhandlungen (EDA 25.6.2018).

Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in das Grenzgebiet (80km-Streifen) zu Somalia sowie in den Festlandbereich von Lamu ab (AA 25.6.2018). Das österreichische Außenministerium gibt eine Reisewarnung für das Grenzgebiet zu Somalia. Außerdem warnt es vor Reisen in die Provinzen Mandera, Wajir und Garissa. Abgeraten wird von Reisen in die nördliche Küstenprovinz (v.a. Lamu). Zu Vorsicht wird insbesondere für Mombasa sowie die Counties Kwale und Kilifi, wo in der Vergangenheit politisch und religiös bedingte Krawalle und Unruhen stattfanden, geraten. Aufgrund der verstärkten Präsenz der kenianischen Sicherheitskräfte in den genannten Gebieten hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten allerdings etwas gebessert (BMEIA 25.6.2018). Ähnliche Informationen liefert auch das schweizerische Außenministerium (EDA 25.6.2018).

Al Shabaab führt gegen vereinzelte Gemeinden an der Grenze zu Somalia Guerilla-Angriffe durch, bei welchen sowohl Sicherheitskräfte als auch Zivilisten zum Ziel werden (USDOS 20.4.2018). Die Grenzen zu Somalia, Äthiopien und dem Sudan sind porös, und es kommt zur Proliferation von Kleinwaffen und zum Einsickern von Kämpfern der al Shabaab. Auch lokale Milizen haben die Defizite der staatlichen Sicherheitskräfte ausgenutzt. Dies betraf in der Vergangenheit die mittlerweile zersplitterte und größtenteils ausgelöschte Mungiki-Sekte und betrifft heute kleinere Gruppen in den Slums von Nairobi und Kisumu. Dort ersetzen die Milizen de facto die Polizei und regieren mit Gewalt. In ländlichen Gebieten ist die Polizei nicht in der Lage, das bewaffnete Banditentum in den Griff zu bekommen. Und auch dort – speziell in der ehemaligen Central Province und im Rift Valley – treiben Gangs und Milizen ihr Unwesen. Sie agieren semi-autonom und werden in Wahlzeiten von Politikern angeworben (BS 2018).

Regelmäßig zu gewaltsamen Zusammenstößen kommt es bei Ressourcenkonflikten in den Bereichen Tana River, Laikipia und Samburu – z.B. zwischen Pokot und Turkana (BS 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (25.6.2018): Kenia – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/keniasicherheit/208058, Zugriff 25.6.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (25.6.2018): Reiseinformationen – Kenia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kenia/, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017d): Kenia – Alltag, https://www.liportal.de/kenia/alltag/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.4.2018) und diese wird auch generell als unabhängig erachtet (FH 2018).

Das Rechtssystem Kenias ist an das britische angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch traditionelle Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten Customary Law basieren auf afrikanischen Traditionen (mit großem Spielraum für Interpretationen) oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht (GIZ 6.2017a). Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court (AA 1.2017a). Daneben sprechen Kadi-Gerichte Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 1.2017a; vgl. USDOS 15.8.2017) – etwa bei Heiraten, Scheidungen oder Erbschaften (BS 2018). Gegen ein Urteil eines Kadi-Gerichts kann vor einem formellen Gericht berufen werden (USDOS 15.8.2017). Daneben gibt es keine anderen traditionellen Gerichte. Die nationalen Gerichte nutzen das traditionelle Recht einer Volksgruppe aber als Leitfaden für persönliche Angelegenheiten, solange dieses Recht nicht im Widerspruch zum formellen Recht steht (USDOS 20.4.2018).

Generell besteht die Möglichkeit einer Berufung vor einem High Court, in weiterer Folge beim Berufungsgericht und in einigen Fällen auch beim Obersten Gericht (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz sieht ein faires öffentliches Verfahren vor, dieses Recht wird generell auch in der Praxis gewährt. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf die Mitteilung der Anklagepunkte, auf Zeugenstellung und Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung und auf einen Rechtsbeistand. Diese Rechte werden generell respektiert. Viele Angeklagte können sich aber keinen Rechtsbeistand leisten. Im Jahr 2016 wurde das National Legal Aid Service geschaffen, um Verteidiger kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. Kostenlose Verteidiger gibt es bisher v.a. in Nairobi und anderen größeren Städten (USDOS 20.4.2018).

Die Arbeitsweise der Justiz ist ineffizient (FH 2018). Die mangelnde Rechtssicherheit und mangelnde Rechtsstaatlichkeit ist von langen Gerichtsverfahren, einer generell überlasteten Justiz, korrupten Richtern und einem Chaos bei Landbesitztiteln gekennzeichnet (GIZ 6.2017a). Unprofessionelle Ermittlungen und Korruption unterminieren die Strafverfolgung. Die durchschnittliche Verurteilungsrate bei Strafverfahren liegt bei 13-16 Prozent. Schuld daran sind auch die Einschüchterung von Zeugen und die Angst vor Racheakten. Es wird berichtet, dass Bestechlichkeit, Erpressung und politische Überlegungen den Ausgang von Zivilverfahren beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Andererseits demonstriert die Strafjustiz Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Trotz der weitverbreiteten Meinung, wonach die Justiz korrupt ist, gibt es keine glaubhaften Vorbringen oder Untersuchungen hinsichtlich einer signifikanten Korruption bei Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist weiterhin in der Lage, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und hat auch einige Urteile gegen die Exekutive gefällt, um unterschiedliche Rechte – wie etwa das Versammlungsrecht – zu verteidigen. Allerdings hat die Justiz aufgrund einiger Korruptionsfälle an öffentlicher Glaubwürdigkeit verloren (BS 2018). Das Parlament ignoriert außerdem manchmal richterliche Entscheidungen. Die Behörden hingegen respektieren im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse, und die Ergebnisse der Prozesse scheinen nicht vorbestimmt zu sein (USDOS 20.4.2018).

Der Oberste Staatsrichter Willy Mutunga, ein ehemaliger Dissident und Menschenrechtler (GIZ 6.2017a) wurde gegen David Maraga ausgetauscht. Dieser verfügt nicht über die moralische Autorität, wie sein Vorgänger (BS 2018).

Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden (BS 2018). Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher (USDOS 20.4.2018). Der Rückstau wurde substanziell reduziert (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018), auch wenn immer noch viele Fälle anhängig sind (FH 2018). Seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich. Zusätzlich erfolgte der Aufbau von Ausbildungsstrukturen. Richter und Amtsmänner wurden überprüft und bewertet, zahlreiche davon entlassen (BS 2018).

Generell verfügt der kenianische Staat über das Gewaltmonopol, dies wird aber nicht immer und in vollem Umfang in allen Landesteilen durchgesetzt. Vor allem in den ariden und semi-ariden Gebieten im Norden und Nordosten sind Fähigkeit und Willen zur Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit minimal (BS 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407519.html, Zugriff 25.6.2018

4. Sicherheitsbehörden

Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die dem Innenminister unterstehende Polizei zuständig. Das Kenya Police Service erfüllt die generelle Polizeiarbeit und verfügt über spezialisierte Untereinheiten. Das Administration Police Service kümmert sich um die Grenzsicherheit, erfüllt aber teils auch normale Polizeiarbeit. Daneben gibt es noch die Kriminalpolizei (USDOS 20.4.2018). Die Polizei verfügt mit ihren 70.000 Mann über ca. 160 Polizisten pro 100.000 Einwohner. Damit liegt die Rate weit unter den UN-Empfehlungen von 220 Polizisten pro 100.000 Einwohnern (BS 2018).

Der National Intelligence Service ist der innere und äußere Nachrichtendienst und untersteht direkt dem Präsidenten (USDOS 20.4.2018).

Die Polizei ist schlecht ausgerüstet, wird nicht sehr gut bezahlt und agiert manchmal wenig professionell. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel. Aufgrund der schlechten Bezahlung sehen es zudem viele Polizisten als ihr gutes Recht an, kleine Geschenke zu verlangen (GIZ 6.2017a). Manchmal entgleitet den zivilen Aufsichtsbehörden die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Die Polizeireform ist ins Stocken geraten (BS 2018).

Die Independent Policing Oversight Authority (IPOA) soll als zivile Aufsicht die Arbeit der Polizei kontrollieren. Sie hat in zahlreichen Fällen von Fehlverhalten durch Sicherheitskräfte Untersuchungen angestellt. In einigen Fällen extra-legaler Tötungen wurden Anklagen eingebracht. Trotzdem bleibt Straffreiheit ein ernstes Problem, ist bei Korruptionsvorwürfen sogar üblich. Erst einmal ist es im Fall eines von IPOA vorgebrachten Falles zur Verurteilung zweier Polizisten wegen Mordes gekommen (USDOS 20.4.0218). Insgesamt ist die Polizei von Korruption und Kriminalität durchsetzt (FH 2018).

Kenia verfügt über eine Berufsarmee mit rund 24.000 Soldaten, wobei eine Stärke von 31.000 Soldaten angestrebt wird (AA 1.2017a). Die dem Verteidigungsministerium unterstehende Armee ist für die äußere Sicherheit verantwortlich, erfüllt aber auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.4.2018). Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig. Sie genießt seit Jahrzehnten Förderung u.a. durch Großbritannien und die USA – auch in Form von Ausbildung und Training. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1982 und 2008 (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im April 2017 trat der Prevention of Torture Act in Kraft, mit welchem Folter nunmehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Damit ist es möglich, bereits bestehende Vorgaben in der Verfassung auch umzusetzen. Es gibt Berichte darüber, dass die Polizei bei Einvernahmen aber auch zur Bestrafung von Untersuchungshäftlingen und Gefangenen Folter anwendet. Die Täter gingen dabei straffrei. Dies gilt auch für die Anwendung willkürlicher Gewalt durch Polizisten – etwa bei Demonstrationen oder Hausdurchsuchungen (USDOS 20.4.2018).

Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche und ungesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte. Opfer sind meist Verdächtige bei Kriminalverbrechen (inkl. Terrorismus-Verdächtige). Im ersten Halbjahr 2017 wurden 80 Fälle von getöteten Personen dokumentiert, davon mindestens 33 standrechtliche Exekutionen. Die Dunkelziffer könnte weit höher sein (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben hat die Polizei im Zeitraum Jänner-Oktober 2017 214 Menschen erschossen (FH 2018). Generell steigt die Zahl extra-legaler Tötungen durch Sicherheitskräfte. Der Fokus liegt hierbei auf Personen, die einer Straftat verdächtigt werden – i.d.R. junge Männer in informellen Siedlungen (BS 2018).

Im Zuge der Proteste nach den Wahlen im August 2017 sind 100 Personen schwer verletzt und mindestens 33 getötet worden. Die Sicherheitskräfte hatten exzessive Gewalt angewendet (USDOS 20.4.2018) – v.a. gegen Anhänger der Opposition. Auch nach der Wahlwiederholung im September 2017 gab es Tote, als die Polizei mit scharfer Munition auf Demonstranten schoss (AI 23.5.2018). Auch der Armee werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen; dies vor allem in den Counties Mandera, Garissa und Wajir an der somalischen Grenze. Generell bleibt die Straflosigkeit ein großes Problem (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, dass sie Personen verschwinden haben lassen (USDOS 20.4.2018).

Personen werden von der Polizei willkürlich angehalten oder Inhaftiert, um von ihnen Bestechungsgelder zu lukrieren. Manchmal werden Personen geschlagen, wenn sie kein Schmiergeld bezahlen können. Bei illegalen Aktivitäten der Sicherheitskräfte, aber auch bei der Erfüllung der Polizeiarbeit kommt es zu wiederrechtlicher Haft, zu Erpressung, physischer Gewalt und zur Erfindung von Haftgründen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

6. Korruption

Generell ist Korruption in Kenia strafbar. Allerdings werden die entsprechenden Gesetze nicht effektiv vollzogen. Viele Behördenmitarbeiter sind korrupt und bleiben straffrei (USDOS 20.4.2018). Korruption ist auf allen Ebenen der Verwaltung endemisch (USDOS 28.6.2018; vgl. FH 2018). Durch die Dezentralisierung des Staates erfolgte auch eine Dezentralisierung der Korruption in Richtung der Counties (BS 2018; vgl. FH 2018). Das Land wurde am Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 143 von 180 Ländern eingestuft (TI 2.2018).

Präsident Kenyatta führt auch nach seiner Wiederwahl die Kampagne gegen Korruption fort. Allerdings gibt es bei der Korruptionsbekämpfung nur geringe Fortschritte (USDOS 20.4.2018). Seit ihrer Einrichtung im Jahr 2011 wurde die Ethics and Anti-Corruption Commission (EACC) willkürlich geschwächt und desavouiert (BS 2018). Sowohl die EACC als auch das Office of the Director of Public Prosecutions (ODPP) sind unterfinanziert (USDOS 20.4.2018). Der EACC fehlen Strafverfolgungsbefugnisse (FH 2018). Das Problem der Straflosigkeit in Korruptionsfällen konnte nicht gelöst werden (BS 2018). Folglich stellt Straflosigkeit weiterhin ein Problem dar, und so auch die Korruption innerhalb der Polizei (USDOS 20.4.2018). Diese zählt zu den korruptesten Behörden des Landes (GIZ 6.2017a). Selbst gegen die Anti-Korruptionsinstitutionen EACC und ODPP bestehen Korruptionsvorwürfe. Dabei ist insgesamt Bestechung das üblichste Korruptionsmittel. Bei einer Umfrage gaben 38 Prozent der Befragten an, im Jahr 2016 Bestechungsgeld bezahlt zu haben (USDOS 20.4.2018). Die zunehmende Korruption ist für die Bevölkerung auch eine Quelle für Frustration und Zorn. Demonstrationen und Streiks waren die Folge (BS 2018).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-TI - Transparency International (21.2.2018): CPI - Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.7.2018

-USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437564.html, Zugriff 16.7.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Kenia sind mehr als 10.000 NGOs aktiv (AA 1.2017a). Es gibt traditionell eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen. Viele dieser Organisationen gelten als Wegbereiter der Demokratisierung, die in den Mehrparteienwahlen von 2002 ihren Ausdruck fand (GIZ 6.2017a). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkung, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie im Laufe des Jahres 2017 zunehmend staatliche Schikanen erlebt haben. Beamte sind manchmal kooperativ, aber die Regierung ignoriert Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen, wenn diese sich gegen ihre Politik richtet. V.a. weniger etablierte NGOs in ländlichen Gebieten berichten, dass sie von lokalen Behördenmitarbeitern oder Polizisten schikaniert oder bedroht werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden bedienen sich rechtlicher und administrativer Maßnahmen, um die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich mit Menschenrechten und Regierungsführung beschäftigten, zu behindern (AI 23.5.2018). Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB 20.12.2016).

Die (rechtlichen) Versuche der Regierung, Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen einzuschränken, waren bisher allerdings erfolglos (BS 2018). Im Mai 2017 entschied das Hohe Gericht in Nairobi, dass die Regierung das Gesetz über gemeinnützige Organisationen von 2013 (Public Benefit Organization [PBO] Act 2013) veröffentlichen müsse. Sollte das Gesetz Rechtskraft erlangen, könnte es die Arbeitsbedingungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und NGOs verbessern (AI 23.5.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (20.12.2016): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Der Wehrdienst in Kenia ist freiwillig. Freiwillige 18-26jährige kenianische Staatsbürger beiderlei Geschlechts können sich rekrutieren lassen (CIA 12.7.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Kenya, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ke.html, Zugriff 17.7.2018

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1.2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei – teils gewalttätigen – Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018).

Gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Mob-Gewalt ist üblich und führt zu zahlreichen Todesopfern. Grund dafür ist ein Vertrauensmangel gegenüber Polizei und Justiz. Die Polizei ist in zahlreichen Fällen nicht in der Lage, Schutz vor Mob-Gewalt zu bieten. In manchen Fällen greift sie schützend ein (USDOS 20.4.2018).

Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden aber manchmal durch die Regierung eingeschränkt. Auch mehrere Gesetze schränken die Möglichkeiten der Medien ein (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Diese Gesetze kommen zwar kaum zur Anwendung, doch alleine ihre Existenz führt bei gewissen Themenbereichen (z.B. Berichterstattung über Korruptionsfälle) zu Selbstzensur (BS 2018). Allerdings wurde im August 2016 das Access of Information Bill verabschiedet, welches als Fortschritt gesehen wird (USDOS 20.4.2018).

Generell sind die Freiheiten der Presse jedenfalls substanziell. Ebenso gibt es eine substanzielle Diversität an publizierten Meinungen (BS 2018). Kenia hat eine lebendige und qualitativ hochwertige Printpresse (GIZ 6.2017a) und eine der aktivsten Medienlandschaften in Afrika (FH 2018). Kenias Medien gelten als die besten der Region, ihre Verbreitung reicht weiter als in den Nachbarstaaten (GIZ 6.2017a). Das bedeutendste Medium war und ist immer noch das Radio. Alle nationalen TV-Sender haben auch Radiostationen. Hinzu kommt eine Vielzahl privater Radiosender (GIZ 6.2017a). Das von mehr als 80 Prozent der Bevölkerung genutzte Internet ist ohne Einschränkungen zugänglich (USDOS 20.4.2018).

Die meisten Medien berichten über eine breite Palette an politischen und sozialen Themen, viele Zeitungen publizieren auch Kritik an der Regierung. Viele Medien sind unabhängig (USDOS 20.4.2018). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Die Medien gehören zu den wenigen, im afrikanischen Kontext vergleichsweise gut funktionierenden Institutionen in Kenia. Seit langem übernehmen sie die Rolle der Opposition als kritischer Beobachter der kenianischen Politik. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar (AA 1.2017c).

Es kommt zur Drangsalierung von Journalisten durch Regierung und Sicherheitskräfte – und in der Folge zu Selbstzensur (FH 2018). In einigen Fällen wurden Journalisten von Polizisten während der Einvernahme geschlagen und Blogger für die Veröffentlichung von Informationen über Terrorismus inhaftiert (BS 2018). Von 2013 bis 2017 wurden 23 Vorfälle dokumentiert, bei welchen Journalisten oder Blogger angegriffen wurden. V.a. vor den Wahlen im August 2017 kam es zu einer wachsenden Zahl an Einschüchterungen gegen Journalisten (USDOS 20.4.2018). Reporter ohne Grenzen sieht Kenia 2018 im Ranking der Pressefreiheit stabil auf Platz 96 (Vorjahr: 95) unter 180 verglichenen Ländern (ROR 2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017c): Kenia – Kultur und Bildung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208080, Zugriff 17.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-ROR - Reporter ohne Grenzen (2018): Rangliste der Pressefreiheit 2018, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/uploads/tx_lfnews/media/Rangliste_der_Pressefreiheit_2018_-_Reporter_ohne_Grenzen_01.pdf, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Obwohl Verfassung und Gesetze Versammlungsfreiheit vorsehen, wird dieses Recht manchmal von der Regierung eingeschränkt. Versammlungen müssen vorangemeldet werden (USDOS 20.4.2018).

Den Staatsbürgern steht es frei, politische Parteien zu organisieren. Kenianische Parteien repräsentieren v.a. ideologische, regionale und ethnische Interessen. Sie sind aber notorisch schwach. Parteien bilden oft nur für die Wahlen Koalitionen (FH 2018).

Die Polizei ging im August 2017 nach den Wahlen mit exzessiver Gewalt gegen Demonstranten der Opposition vor (mindestens 31 Tote), während Demonstrationen von Regierungsanhängern unbehelligt blieben (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

12. Haftbedingungen

Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten sind hart. Grund dafür sind überbelegte Zellen, Mangel an Wasser und Lebensmitteln, unangemessene Hygienebedingungen und medizinische Versorgung. Die 105 Gefängnisse des Landes (87 für Männer, 18 für Frauen) haben eine Kapazität von 26.837 Insassen. Allerdings betrug die Zahl der Häftlinge im Oktober 2017 50.572, starke Überbelegung ist die Norm. Die zuständige Behörde versucht, die Situation durch die Freilassung Kleinkrimineller zu entschärfen. Die Behörde meldete im Jahr 2016 eine deutlich geringere Zahl an in Haft – meist eines natürlichen Todes – Verstorbenen, als in den Jahren zuvor (USDOS 20.4.2018).

Üblicherweise werden die Geschlechter getrennt gehalten, in kleineren Haftanstalten oder in Untersuchungshaft gilt dies manchmal nicht. Es kommt zu sexueller Belästigung weiblicher Häftling durch Sicherheitskräfte. Üblicherweise werden Minderjährige separat von Erwachsenen in Haft gehalten (USDOS 20.4.2018).

Die Nationale Menschenrechtskommission (KNCHR) überwacht die Menschenrechtsstandards in Haftanstalten, die Commission on the Administration of Justice dient als Ombudsmann. Gefangene haben ausreichend Zugang zu Rechtsberatung und unabhängigen Beobachtern wird der Zugang zu Gefängnissen gestattet (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

13. Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in Kenia seit 1987 nicht mehr vollzogen, ist allerdings seit der Kolonialzeit in der Verfassung verankert (TA 25.10.2016). Am 24.10.2016 hat Präsident Uhuru Kenyatta alle Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Betroffen waren 2.655 Männer und 92 Frauen (AI 25.10.2016; vgl. TA 25.10.2016).

Kenia hat die verpflichtende Todesstrafe für Mord abgeschafft. Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2017 in Kenia mindestens 21mal verhängt, mindestens 23 zum Tode verurteilte befanden sich in Haft. Die Todesstrafe wurde im Jahr 2017 nicht vollstreckt. Von Amnesty International wird Kenia als „Abolitionist in Practice“ geführt, also als Staat, welcher zwar für bestimmt Verbrechen die Todesstrafe vorsieht, wo aber binnen der vergangenen zehn Jahre die Todesstrafe nicht vollstreckt worden ist (AI 12.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International, Koordinationsgruppe gegen die Todesstrafe (25.10.2016): Kenia wandelt sämtliche Todesurteile um, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=770, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 25.6.2018

-TA - Tages Anzeiger (25.10.2016): 2747 kenianische Häftlinge entgehen Todesurteil, http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/2747-kenianische-haeftlinge-entgehen-todesurteil/story/19217988, Zugriff 25.6.2018

14. Religionsfreiheit

Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vgl. BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018).

Die somalische terroristische Gruppe al Shabaab verübte in den vergangenen Jahren mehrere Anschläge gegen nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Zwischen Christen und Muslimen kommt es aufgrund der terroristischen Anschläge der vergangenen Jahre weiterhin zu Spannungen. Es kommt zu gegenseitigen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 15.8.2017). Außerdem entladen sich immer wieder interreligiöse Konflikte (AA 1.2017a). Vereinzelt sind religiöse Gebäude angezündet und Attentate auf religiöse Persönlichkeiten verübt worden (EDA 25.6.2018).

Im Zuge von Anti-Terrorismusoperationen gegen al Shabaab kommt es zu Gewalt gegen und Einschüchterung von Muslimen (FH 2018). Manchmal kommt es zur offenen Drangsalierung von Muslimen. Dadurch werden die Ressentiments der Bevölkerung gegenüber den muslimischen Gemeinden an der Küste, im Norden und Nordosten in Teilen aufrechterhalten (BS 2018). Der Polizei wird vorgeworfen, dass es gegenüber Muslimen zu extralegalen Tötungen, Folter und willkürlicher Verhaftung gekommen ist. Allerdings ist nicht klar zu trennen, ob solche Vorfälle ausschließlich mit der religiösen Identität in Zusammenhang stehen, da hier Religion und Ethnizität eng verbunden sind. Bei den Opfern handelt es sich vor allem um ethnische Somali (USDOS 15.8.2017).

Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vgl. USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1.2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407519.html, Zugriff 25.6.2018

15. Ethnische Minderheiten

Kenia ist ein Vielvölkerstaat und ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 1.2017a; vgl. GIZ 6.2017c). Größere Bevölkerungsgruppen sind die Kikuyu (22 Prozent), Luhya (14 Prozent), Luo (13 Prozent), Kalenjin (12 Prozent) und Kamba (11 Prozent) (AA 1.2017a).

Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme (GIZ 6.2017c). Kenia bleibt entlang ethnischer Linien tief gespalten (BS 2018).

Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Politische Gegnerschaft muss aber nicht in Form ethnischer Polarisierung ausgetragen werden und darf es laut Verfassung theoretisch neuerdings auch nicht mehr. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und die Bildung von Milizen zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 6.2017c). Trotzdem gibt es viele Faktoren, welche zu interethnischen Konflikten beitragen: Althergebrachte Landkonflikte; Proliferation von Schusswaffen; Viehdiebstahl; das Entstehen von modernen Gangs; ineffiziente Lokalpolitik; ökonomische Effekte durch Dürren; politische Konkurrenz. Vor allem im Rift Valley und an der Küste kommt es zu schweren Konflikten zwischen Landbesitzern und illegalen Siedlern während im Norden und Nordosten der Wettkampf um Wasser und Weidegebiete ein Problem darstellt. Häufig von Konflikten, Banditentum, Landstreitigkeiten und Viehdiebstahl betroffen sind die Somali, Turkana, Gabbra, Borana, Samburu, Rendille und Pokot. Manchmal kommt es im Zuge dieser Konflikte zu Todesopfern (USDOS 20.4.2018).

Die ethnische Zugehörigkeit wirkt sich auch am Arbeitsmarkt aus. Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst werden Angehörige der eigenen Ethnie bevorzugt. In 15 von 47 Counties gibt es keinen einzigen Angehörigen einer Minderheiten-Ethnie in der County-Verwaltung oder in der County-Regierung (USDOS 20.4.2018). So geht also die Dezentralisierung auch mit einer Verschiebung der Korruption einher und in vielen Counties werden lokal dominante Ethnien bevorzugt, während lokale Minderheiten marginalisiert werden (BS 2018).

Albinos werden gesellschaftlich diskriminiert. Viele dieser Menschen verlassen aus Angst vor Misshandlungen ihre Dörfer und ziehen in Städte, welche als sicherer erachtet werden. Es kommt zu Übergriffen von Einzelpersonen auf Albinos, um an deren als magisch erachtete Körperteile zu gelangen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

16. Relevante Bevölkerungsgruppen

16.1. Homosexuelle

Eine Diskriminierung aufgrund sexueller Identität ist laut der neuen Verfassung (Art. 27) verboten (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben ist eine derartige Diskriminierung nicht explizit in der Verfassung verboten (USDOS 20.4.2018). Jedenfalls sind homosexuelle Handlungen gemäß Strafgesetzbuch nach wie vor strafbar (AA 1.2017a; vgl. BMEIA 25.6.2018, FH 2018). „Carnal knowledge“ wider die Natur ist per Gesetz verboten und mit einer Strafe von bis zu 14 Jahren Haft belegt. Gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist separat mit einer Höchststrafe von 21 Jahren belegt (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben können homosexuelle Handlungen zwischen Männern mit bis zu 14 Jahren geahndet werden (BAMF 26.3.2018; vgl. DS 22.3.2018). Jedenfalls sind keine Verurteilungen nach diesem Gesetz bekannt (BAMF 26.3.2018).

Sexuelle Minderheiten sehen sich weiterhin Diskriminierung, Missbrauch und gewalttätigen Attacken ausgesetzt (FH 2018). Dass Homosexualität in Kenia als unafrikanisch und unmännlich gilt und unter Strafe steht, entspringt einem Traditionsbewusstsein, das inzwischen von schwulen Aktivisten offen als fehlgeleitet kritisiert wird (GIZ 6.2017c). Der Autor Wainaina machte zu Beginn des Jahres 2014 weltweit auf sich aufmerksam, weil er sich als eine der ersten Personen des öffentlichen Lebens in Kenia zu seiner Homosexualität bekannte. Damit machte er sich zum Opfer von Anfeindungen (GIZ 6.2017a). Organisationen Homosexueller berichten, dass Polizisten Homosexuelle häufig unter dem Vorwand anderer Gesetze (z.B. Störung öffentlicher Ordnung) verhaften. In Polizeigewahrsam komme es laut diesen Organisationen auch zu Einschüchterungen oder physischer Gewalt. Verhaftete werden nach kurzer Zeit wieder freigelassen (USDOS 20.4.2018).

Für die Rechte Homosexueller eintretende Organisationen dürfen sich registrieren lassen und arbeiten. Die National Gay and Lesbian Human Rights Commission (NGLHRC) hat mit Petition 150 die Verfassungsmäßigkeit des Strafgesetzes in Frage gestellt. Das entsprechende Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (USDOS 20.4.2018; vgl. DS 22.3.2018). Am 22.3.2018 hat das kenianische Berufungsgericht entschieden, dass Analuntersuchungen an homosexuellen Männern verfassungswidrig sind. Die NGLHRC hatte die Klage für zwei Männer eingereicht (BAMF 26.3.2018; vgl. DS 22.3.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.3.2018): Briefing Notes vom 26.3.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (25.6.2018): Reiseinformationen – Kenia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kenia/, Zugriff 25.6.2018

-DS - Der Standard (22.3.2018): Anale Untersuchung als Test für Homosexualität in Kenia verboten, https://derstandard.at/2000076638699/Anale-Untersuchung-als-Test-fuer-Homosexualitaet-in-Kenia-verboten, Zugriff 25.6.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

17. Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Allerdings wird dieses Recht in der Praxis durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen eingeschränkt, da viele Bürger bestimmte Teile des Landes meiden (FH 2018).

Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6,5 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können (ÖB 20.12.2016).

Quellen:

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (20.12.2016): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

18. IDPs und Flüchtlinge

Kenia kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen und Asylwerbern Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Kenia kooperiert hinsichtlich der in den Lagern Dadaab und Kakuma untergebrachten Flüchtlinge mit dem UNHCR. Eine Registrierung als Flüchtling ist oft nur in Zeitfenstern möglich, im zweiten Halbjahr 2017 gab es etwa gar keine Registrierungen (USDOS 20.4.2018). Gemäß UNHCR beherbergte Kenia im September 2017 489.000 anerkannte Flüchtlinge und Asylwerber, davon 425.000 in Dadaab und Kakuma (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 23.5.2018).

Die Krise Somalias, die Kenia seit der Staatsgründung verfolgt, hat neben der Relevanz für die Sicherheit auch eine humanitäre Komponente. Das Flüchtlingslager Dadaab, das somalischen Flüchtlingen seit Beginn der Neunzigerjahre Zuflucht gewährt, war zeitweilig auf mehr als 400.000 Bewohner angewachsen (GIZ 6.2017a). Die kenianische Regierung wollte das Lager schließen, doch das Oberste Gericht hat im Februar 2017 die Schließung untersagt und als verfassungswidrig bezeichnet (u.a. bezgl. non-refoulement und Diskriminierungsverbot). In dem Urteil hieß es auch, dass der Schritt der Regierung, den nach Kenia geflohenen somalischen Staatsangehörigen den Flüchtlingsstatus abzuerkennen, verfassungswidrig sei und gegen kenianisches und internationales Recht verstoße (AI 23.5.2018).

Die Behörden setzten das freiwillige Rückführungsprogramm für Flüchtlinge aus Somalia im Rahmen der 2014 geschlossenen Trilateralen Vereinbarung fort (AI 23.5.2018). UNHCR unterstützt auch weiterhin die freiwillige Rückkehr nach Somalia – sowohl finanziell als auch logistisch. Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die kenianische Regierung auf somalische Flüchtlinge Druck ausübt, damit diese „freiwillig“ nach Somalia zurückkehren bzw. an den Rückkehrprogrammen partizipieren (USDOS 20.4.2018). Es ist auch zu illegalen Zwangsrückführungen nach Somalia gekommen (BS 2018).

Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen wurde zunehmend eingeschränkt. Flüchtlingen ist es außerdem nicht gestattet, einer Arbeit nachzugehen. Vor allem im Stadtteil Eastleigh in Nairobi kommt es auch zu Übergriffen auf somalische Flüchtlingen und Asylwerber durch die Polizei (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

19. Grundversorgung und Wirtschaft

Kenia konnte als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Wirtschaftswachstum liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Kenia wird bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf Einkommen von 1.434 US-Dollar (2015) als Middle Income Country klassifiziert (AA 1.2017b; vgl. BS 2018). Der Mittelstand wächst, welcher Umstand sich in der wachsenden Zahl an Einkaufszentren und Supermärkten erkennbar ist. Die Dezentralisierung der Verwaltung hat dazu geführt, dass es in den Counties zu Verbesserungen bei Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Diensten gekommen ist (BS 2018).

Insgesamt kam das Wachstum der breiten Bevölkerung bisher aber kaum zugute. Das Land bleibt eines der ärmsten der Welt und rangiert auf Platz 145 von 187 auf dem Human Development Index (BS 2018). Knapp 46 Prozent der Bevölkerung Kenias leben unterhalb der Armutsgrenze. Etwa 33,6 Prozent der Kenianer müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist außerdem ein Land mit äußerst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56 Prozent der Einwohner in Slums (AA 1.2017b).

Von den rund 19,7 Millionen erwerbsfähigen Kenianern gehen 2,6 Millionen einer Arbeit im formellen Sektor nach, 12,6 Millionen Menschen im informellen Sektor. Die Wirtschaft hat von 2006 bis 2013 jährlich 800.000 Jobs geschaffen. Die Gesamtarbeitslosigkeit lag im Jahr 2016 bei 11 Prozent (2013: 11,9 Prozent) (BS 2018), nach anderen Angaben bei 10 Prozent. Dabei ist die Jugendarbeitslosigkeit die größte Herausforderung. 80 Prozent der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre alt (AA 1.2017b), 38 Prozent der Personen zwischen 15 und 35 Jahren gehen weder einer Ausbildung nach, noch arbeiten sie (BS 2018).

Kenia ist Gründungsmitglied des Common Market für Eastern and Southern Africa (COMESA) und der East African Community (EAC) (AA 1.2017b). In der EAC verfügt Kenia über die größte und am meisten diversifizierte Wirtschaft. Kenia hat zwar die Abhängigkeit vom Agrarsektor reduziert (BS 2018), doch bleibt der wichtigste Wirtschaftssektor Kenias nach wie vor die Landwirtschaft (inklusive Fischerei und Forstwirtschaft), in der ca. 30 Prozent des BIP erwirtschaftet werden. Landwirtschaftliche Produkte (Schnittblumen, Tee, Kaffee) sind Hauptexportgüter, wobei Tee Kenias wichtigstes Exportprodukt bleibt. Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen wachsen stark. Im privaten Sektor gibt es interessante Ansätze. In einigen Branchen wie Maschinen- und Anlagenbau, Chemie, Bauwirtschaft, Kommunikation, Umwelt-, Medizintechnik, Infrastruktur und Bergbau (AA 1.2017b) sowie Finanzdienstleistungen wird kräftig investiert, und darauf fußt das Wirtschaftswachstum. Der wachsende Mittelstand lässt wiederum den Handel wachsen (BS 2018). 93 Prozent der Kenianer verwenden Mobiltelefone, mehr als 70 Prozent überweisen oder empfangen Geld per Handy (GIZ 6.2017d).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (1.2017b): Kenia – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/wirtschaft/208060, Zugriff 25.6.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017d): Kenia – Alltag, https://www.liportal.de/kenia/alltag/, Zugriff 25.6.2018

19.1. Sozialbeihilfen

Sozialfür- und -vorsorge als Mittel zur Armutsbekämpfung ist Teil der offiziellen Sozialpolitik. Doch die Ergebnisse der Bemühungen müssen als durchwachsen bezeichnet werden. Die staatliche Rentenkasse NSSF zieht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 6 Prozent des Bruttolohns für die Rentenkasse ein, die Ausschüttungen nach Antritt der Pension im Alter von 60 Jahren reichen aber nicht zum Überleben. Der größte und für Angestellte und Beamte obligatorische Gesundheitsversicherer NHIF zählt rund 5,8 Millionen Kunden. Eine nennenswerte Absicherung für den Fall von Arbeitslosigkeit gibt es nicht. Inzwischen haben private Versicherer die wachsende Mittelklasse als Kunden für sich entdeckt (GIZ 6.2017c).

Für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Die Mehrgenerationenfamilie bildet das soziale Rückgrat der Gesellschaft (GIZ 6.2017c). Das Vertrauen in sozialen Angelegenheiten beruht auf Familie, Clan und Ethnie. Zusätzlich gibt es im ganzen Land eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Kooperativen (BS 2018).

Quellen:

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

20. Medizinische Versorgung

Die ärztliche Versorgung in Nairobi ist gut (AA 25.6.2018). Dort gibt es Krankenhäuser auf internationalem Standard, z.B. das Nairobi Hospital und das Aga Khan Hospital sowie die privaten Spitäler Karen Hospital und MP Shah. Für die Küstenregion ist das Aga Khan Hospital Mombasa eines der am besten ausgestatteten Krankenhäuser (GIZ 6.2017d). Einfache bis mittelschwere Operationen können, insbesondere in Nairobi, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Im Notfall sind auch komplexe Eingriffe möglich (AA 25.6.2018). Die Lebenserwartung in Kenia ist von 53,5 Jahren im Jahr 2004 auf 62,5 Jahre im Jahr 2014 gestiegen (BS 2018). Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia insgesamt allerdings weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen nur 0,14 Ärzte. Krankenhäuser gibt es nur in größeren Städten (GIZ 6.2017c).

Krankenhäuser verlangen eine Vorzahlung, bevor sie Patienten behandeln (EDA 25.6.2018). In den staatlichen Spitälern werden Patienten, die nicht bezahlen können, rasch entlassen. In Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte nicht zugelassen (GIZ 6.2017c). Von Dezember 2016 bis November 2017 stattfindende Streiks von Pflegepersonal und Ärzten hatten gravierende Folgen für das staatliche Gesundheitswesen im gesamten Land. Jene, die sich keine private Krankenversicherung leisten konnten, waren überproportional stark von der mangelnden medizinischen Versorgung betroffen (AI 23.5.2018).

Handelsübliche Medikamente sind in den Großstädten verfügbar. Die Apotheken in Nairobi haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.6.2018). Aus Kostengründen werden zunächst nach wie vor traditionelle Heiler und Wahrsager konsultiert und auf heimischen Kräutern basierende Therapien zurückgegriffen (GIZ 6.2017c).

HIV/AIDS ist ein großes Thema in der kenianischen Gesundheitspolitik, und selbst in abgelegenen und von Traditionen geprägten Gebieten findet ein Umdenken statt. Weil es an Geld fehlt, stehen zehntausende HIV-Infizierte ohne die nötigen antiretroviralen Medikamente da (GIZ 6.2017c). Die Regierung und NGOs unterstützen ein Netzwerk aus mindestens 5.488 Beratungs- und Testzentren, wo gratis HIV/AIDS-Diagnose angeboten wird (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (25.6.2018): Kenia – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/keniasicherheit/208058, Zugriff 25.6.2018

-AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018

-BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017d): Kenia – Alltag, https://www.liportal.de/kenia/alltag/, Zugriff 25.6.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

21. Rückkehr und Dokumente

Alleine die Tatsache, dass jemand im Ausland um Asyl angesucht hat, zieht in Kenia nach einer Rückkehr keine Repressionen seitens des Staates nach sich (ÖB 20.12.2016).

Die nationalen Registrierungsrichtlinien sehen vor, dass Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet sind, Personaldokumente beim National Registration Bureau einzuholen (USDOS 20.4.2018). Der Personalausweis (ID-Card) ist in Kenia ein sehr wichtiges Dokument, das für viele Lebensbereiche von Bedeutung ist. Prinzipiell ist für die Ausstellung einer kenianischen ID-Card eine sorgfältige Prozedur vorgeschrieben. So wird etwa die Identität in der Heimatregion eingehend überprüft. Allerdings gibt es dazu auch alternative Möglichkeiten oder man kauft den Ausweis einfach. Es ist außerdem einfach, sich einen Eintrag in der betroffenen Datenbank zu erkaufen. Insgesamt ist es sehr einfach, eine kenianische ID-Card zu bekommen (BFA 3./4.2017).

Quellen:

-BFA Staatendokumentation (3./4.2017): Protokolle zur FFM Somalia 2017

-ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (20.12.2016): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Seine Staatszugehörigkeit sowie die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Angaben. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben in Österreich und in Kenia einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der Krankenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 18.06.2021. Die Feststellungen zu seinen Schulden ergeben sich aus seinen eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2021. Seine Verurteilung und Verwaltungsübertretungen waren dem IZR/Strafregister sowie dem Akt zu entnehmen. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse brachte der Beschwerdeführer ein Prüfungszeugnis des ÖSD auf dem Niveau B2 in Vorlage. Der BF brachte keine Bestätigung, wonach er sich derzeit sozial betätigt, in Vorlage.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Kenia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten bis dato inhaltlich nicht konkret entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zu A)

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit 4.9.2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Dem BF kommt kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Mit Bescheid des Magistrat XXXX vom XXXX wurde der vom Beschwerdeführer am 09.09.2020 gestellte Aufenthaltstitelverlängerungsantrag rechtskräftig mit 28.01.2021 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kenia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).

Der BF hat zwar Cousinen in Österreich, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Seine Mutter, sein Bruder und andere Verwandte leben in seinem Heimatland.

Der BF hält sich seit ca. siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf (im Jahr 2020 hat er ein halbes Jahr in seinem Heimatland gelebt). Dieser lange Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch konnte eine maßgebliche Integration nicht festgestellt werden, zumal auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX , und in diesem Zusammenhang verhängte Waffenverbot, und den 2 Verwaltungsübertretungen, die zu den Bestrafungen durch die LPD XXXX vom XXXX und XXXX führten, hinzuweisen ist.

Der BF geht keiner Arbeit nach, hat Schulden und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Aus seinem Vorbringe, wonach er Freunde habe, ist für den BF nichts zu gewinnen, da er etwaige private Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste; der BF wusste um den Zweck seines Aufenthaltstitels, nämlich den nötigen Studienerfolg nachzuweisen und somit musste ihm die Unsicherheit und das absehbare Ende seines Aufenthaltes bei Nichterbringen der Voraussetzungen bewusst sein.

Der BF spricht zwar Deutsch auf dem Niveau B2, doch wird in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst, ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt (Erk. d. VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029).

Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen, nämlich seine Mutter und sein Bruder sowie weitere Verwandte leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat sozialisiert, ging dort zur Schule, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nach jahrelanger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft nicht wieder integrieren könnte, zumal er im Jahr 2020 für ein halbes Jahr in seinem Heimatland gelebt hat.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall sind – wie schon in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt wurde - keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Kenia derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch hinsichtlich der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung.

Zudem ist unter Berücksichtigung der hier relevanten persönlichen Umstände des BF nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des BF auszugehen. Folglich ist es dem BF als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann, dessen Familie in Kenia lebt, zumutbar, sich in seinem Herkunftsstaat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über Schulbildung, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr nach Kenia in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kenia nicht.

Die Abschiebung des BF nach Kenia ist daher zulässig.

Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.

Der BF hält sich rechtswidrig in Österreich auf und hat gesetzliche Bestimmungen missachtet, weshalb die Ansicht des BFA, wonach die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, nicht zu beanstanden ist.

Da das BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen und ist auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.

Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 24.08.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Zu Erlassung eines Einreiseverbotes:

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 FPG wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Ab.3 genannten Übertretung handelt, sowie gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat durch sein persönliches Verhalten (Verurteilung, Waffenverbot, Verwaltungsübertretungen) gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, weshalb sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Da der BF auch nicht selbsterhaltungsfähig ist und Schulden hat, besteht die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise aus eigenem finanzieren kann.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Entsprechend den obigen Ausführungen verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot jedenfalls überwiegen. Die Angehörigen des BF leben im Herkunftsstaat, wo auch er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht bzw. wo er im Jahr 2020 für ein halbes Jahr gelebt hat.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich damit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von vier Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF als zu lang und war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.

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