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W163 2245414-1•Bundesverwaltungsgericht W163 2245414-1
W163 2245414-1Tribunale amministrativo federale24 ago 2021
Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe
W163 2245414-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkte I. und IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2021, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 57 AsylG 2005 i.d.g.F als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 24.03.2021 im Bundesgebiet festgenommen, weil er im Verdacht gestanden sei, Straftaten nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 1 SMG, 132 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX , vom 27.03.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Es liege dem BF aufgrund der Erhebungen des Landeskriminalamtes Wien zur Last, in Wien und Stockerau vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9 THC) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass es in den Verkehr gesetzt werde, am 24.03.2021 110 Gramm Cannabis besessen zu haben sowie mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er Strom von der Hauptleitung abgezweigt habe, aus einer Anlage, die der Zufuhr von Energie diene, elektrische Energie entzogen zu haben.
2. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über das aufgrund der Tatsache, dass über den BF Untersuchungshaft verhängt worden und davon auszugehen sei, dass dieser eine gerichtlich strafbare Handlung ausgeführt habe, eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen siebentägiger Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Der BF nahm von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.
3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Korneuburg, XXXX , vom 29.07.2021, wurde der BF unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde die vom 24.03.2021 bis zum 29.07.2021 erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die Strafe angerechnet.
4. Der BF wurde aufgrund der Vorhaftanrechnung am 29.07.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen. Am selben Tag erging vom BFA ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen den BF. Der BF wurde sodann in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel eingeliefert und in Schubhaft genommen.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.07.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
Das BFA stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des BF fest und erwog im Wesentlichen, der BF besitze in Österreich keinen Aufenthaltstitel und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei durch sein gesetzwidriges Verhalten unrechtmäßig geworden. Der BF habe massiv die in Österreich geltende Rechtsordnung missachtet, verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und sei auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es sei auch sonst keine Integrationsbereitschaft hervorgekommen. Der BF habe trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass er über keine verfahrensrelevanten familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Er lasse durch sein straffälliges Verhalten klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten, und sein Gesamtverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche sowie gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, weswegen ein Einreiseverbot zu erlassen sei.
6. Mit Schreiben vom 02.08.2021 wurde das BFA von der Landespolizeidirektion Wien darüber verständigt, dass sich der BF weigere, das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Nach Zustimmung des serbischen Innenministeriums vom 05.08.2021 wurde dennoch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gestartet.
7. Mit Schreiben vom 09.08.2021 gab der BF hinsichtlich des am 29.07.2021 zugestellten Bescheids einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte II., III., V. und VI. ab.
8. Mit Schreiben vom 11.08.2021 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Veranlassung der Entlassung des BF aus der Schubhaft für den 13.08.2021. Sie übermittelte das Heimreiszertifikat sowie ein Flugticket für diesen Tag von Wien Schwechat nach Belgrad und gab an, ein Vertreter werde den BF vom Polizeianhaltezentrum abholen und zum Flughaften Wien Schwechat bringen. Der BF wurde sodann am 13.08.2021 aus der Schubhaft entlassen.
9. Am 13.08.2021 erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und IV. gegen den Bescheid vom 29.07.2021 und stellte den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) durchzuführen.
In der Beschwerdeschrift führte er zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe die Verhängung des Einreiseverbots ausschließlich auf die aktenkundige, rechtskräftige Verurteilung des BF gestützt, habe es jedoch unterlassen, eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen. Es habe keine Prüfung des Persönlichkeitsbildes des BF stattgefunden, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass der Strafrahmen für seine Verurteilung bei weitem nicht ausgeschöpft und ihm ein Teil von acht Monaten der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei. Weiters sei der BF erstmalig in Österreich verurteilt worden, und es sei nicht ersichtlich, warum der BF nach Verbüßung seiner Haftstrafe weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Jedenfalls sei die Dauer von acht Jahren unverhältnismäßig.
10. Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG am 13.08.2021, eingelangt am 17.08.2021, samt der bezughabenden Verwaltungsakte vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.
1.2. Er befand sich seit spätestens Februar 2021 in Österreich. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids hielt er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verfügt der BF über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.
1.3. Der BF wurde am 24.03.2021 auf einer professionellen Cannabisplantage in einem Einfamilienhaus in Stockerau, in dem er vorschriftswidrig 649 Cannabispflanzen anbaute, sie aufzog und zum Blühen brachte, festgenommen. Am 27.03.2021 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Korneuburg, XXXX wurde der BF unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die vom 24.03.2021 bis zum 29.07.2021 erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einem Zeitraum von ungefähr 10.02.2021 bis zum 24.03.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 649 Cannabispflanzen beinhaltend Delta-9-THC und THCA zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, angebaut hat, wobei er die Tat in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging. Weiters hat er vorschriftswidrig 106 Gramm Cannabis beinhaltend Delta-9-THC und THCA, somit Suchtgift, besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Der BF hat außerdem mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er elektrischen Strom vom öffentlichen Stromnetz zum Betrieb einer Cannabisplantage abzweigte, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, elektrische Energie im Wert von EUR 5.000,- entzogen. Er beging hiedurch das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie das Vergehen der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB.
Bei der Bemessung der Strafe als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet.
1.4. Aufgrund der Anrechnung der vom BF erlittenen Vorhaft, wurde er am 29.07.2021 aus der Haft entlassen. Am selben Tag wurde die Schubhaft über ihn angeordnet, in der er sich bis zum 13.08.2021 befand. Er wurde entlassen, weil seine rechtsfreundliche Vertretung das für den BF ausgestellte Heimreisezertifikat sowie ein auf den Namen des BF laufendes Flugticket von Wien Schwechat nach Belgrad für den 13.08.2021 vorlegte und zusicherte, dass ein Vertreter der BBU GmbH den BF aus dem Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel abholen und zum Flughafen Wien bringen werde. Ob der BF tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausreiste, konnte nicht festgestellt werden.
1.5. Der BF verfügt in Österreich derzeit über keine aufrechte Meldung. Generell besaß er, abgesehen von seiner Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt von 24.03.2021 bis 29.07.2021 sowie der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel von 29.07.2021 bis 13.08.2021 keine den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel bzw. die Vorbereitung von Suchtgifthandel. Der BF ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, und hat im Bundesgebiet keine Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Er erbrachte keinen Nachweis über Deutschkenntnisse und war in Österreich bisher nicht legal erwerbstätig. Eine Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kam im Verfahren nicht hervor.
1.7. Der BF weist abgesehen von seiner Verurteilung vom 29.07.2021 keine weiteren Vorstrafen auf.
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie beiliegenden serbischen Reisepass mit der Nummer XXXX sowie eines serbischen Führerscheins mit der Nummer XXXX .
2.3. Es war festzustellen, dass der BF spätestens im Februar 2021 in das Bundesgebiet einreiste, da im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Korneuburg vom 29.07.2021 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF etwa ab 10.02.2021 in Stockerau Cannabis angepflanzt habe. Die Feststellung dazu, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus der amtswegig vorgenommenen personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Der BF verfügt in Österreich laut Abfrage im Zentralen Melderegister derzeit über keine aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz. Es war daher festzustellen, dass der BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.
2.4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sind unstrittig und ergeben sich zudem aus der dem BVwG vorgelegten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts Korneuburg vom 29.07.2021, XXXX . Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung war auch festzustellen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (näher ausgeführt unter Punkt 3.3.1.).
2.5. Dass der BF am 29.07.2021 aus der Haft entlassen wurde, war dem Enthaftungsauftrag des Landesgerichts Korneuburg vom selben Tag (AS 69) zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass am 29.07.2021 ein Festnahmeauftrag des BFA (AS 3) erging und der BF sodann in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel eingeliefert wurde. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der BF am 13.08.2021 zum Zwecke der Ausreise aus der Schubhaft entlassen wurde (AS 109) und für diesen Tag bereits ein Flugticket nach Belgrad für den BF erworben (AS 21) sowie ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (AS 19). Da die rechtsfreundliche Vertretung des BF bisher keine Bestätigung über seine Ausreise vorgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden, ob der BF bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF derzeit in Österreich nicht gemeldet ist und außer in den Zeiträumen, in denen er sich in Untersuchungs- bzw. Schubhaft befand, im Bundesgebiet keine aufrechte Wohnsitzmeldung hatte.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dargetan hat, war anzunehmen, dass die Einreise und der Aufenthalt des BF in Österreich ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Suchtgifthandel bzw. dessen Vorbereitung, verfolgten.
2.6. Da im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, insbesondere, weil der BF von seiner Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machte, war festzustellen, dass der BF in Österreich über keine Verwandten, Familienangehörigen oder enge soziale Bindungen verfügt, gesund und arbeitsfähig ist, und in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Das Setzen maßgeblicher Integrationsschritte, wie etwa das Lernen der deutschen Sprache, wurde vom BF nicht behauptet. In der Beschwerdeschrift wurden weder die diesbezüglich vom BFA im Bescheid vom 29.07.2021 getroffenen Feststellungen bestritten, noch brachte der BF etwas Neues vor.
2.7. Einem Strafregisterauszug war zu entnehmen, dass der BF bis auf seine strafgerichtliche Verurteilung vom 29.07.2021 keine Vorstrafen in Österreich aufweist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. und IV. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) gab der BF am 09.08.2021 einen Rechtsmittelverzicht ab, weshalb diese am selben Tag bereits in Rechtskraft erwuchsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG sowie des gegen den BF Verhängten Einreiseverbots zu beschränken.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die maßgebliche Bestimmung lautet auszugsweise:
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
3.3.1.1. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Er ist als Staatsangehöriger Serbiens mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.3.1.2. Auf Grund des Umstandes, dass der BF am 29.07.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Korneuburg zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen nicht erfüllt waren, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. Sein Aufenthalt wurde demnach aufgrund der durch die strafgerichtliche Verurteilung von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit Österreichs iSd Art. 5 Abs. 1 SDÜ iVm § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt.
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch der BF ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor.
3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“
3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier bzw. zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und sein Aufenthalt auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
3.4.3. Der BF wurde unstrittig von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Wie unter Punkt II.1.3. dargestellt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der BF im Zeitraum von ca. 10.02.2021 bis zu seiner Festnahme am 24.03.2021 im Bundesgebiet Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 649 Cannabispflanzen beinhaltend Delta-9-THC und THCA mit dem Vorsatz angebaut hat, dass es in Verkehr gesetzt werde sowie vorschriftswidrig 106 Gramm Cannabis beinhaltend 0,27% Delta-9-THC und 3,58% THCA, somit Suchtgift, zum persönlichen Gebrauch besessen hat. Überdies hat er einem öffentlichen Stromnetz zum Betrieb der Cannabisplantage elektrische Energie im Wert von EUR 5.000,- abgezweigt.
Die vom BF begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Die besondere Gefährlichkeit des BF wird durch den Umstand untermauert, dass dieser ausschließlich zum Zweck der Begehung von Suchtgifthandel bzw. dessen Vorbereitung, also zur Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle, in das Bundesgebiet einreiste, und für den Betrieb seiner Cannabisplantage sogar elektrischen Strom vom öffentlichen Stromnetz im Wert von EUR 5.000,- abzweigte. Die mit Suchtgiftkonsum verbundenen negativen gesundheitlichen Folgen bei potentiellen Abnehmern nahm er dabei billigend in Kauf. Bemerkenswert ist auch, dass das Strafgericht, obwohl der BF im Bundesgebiet erstmalig straffällig wurde, offensichtlich davon ausging, dass aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer zumindest teilunbedingten Haftstrafe notwendig sei, um den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).
Ein Wohlverhalten des BF liegt nicht vor, zumal sich dieser ab dem Tag seiner Enthaftung am 29.07.2021 bis zum 13.08.2021 in Schubhaft befand. Er hat durch sein, strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten, massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des BF naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist und ausschließlich nach Österreich einreiste, um den Handel mit Suchtgiften vorzubereiten. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung lag weder dessen Ausreisebestätigung noch eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor, weshalb nicht festgestellt werden konnte, ob dieser seiner Rückkehrverpflichtung nach Serbien nachkam bzw. ob er sich noch im Bundesgebiet aufhält.
3.4.4. Wie in II.1.6. dargelegt, hat der BF familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Überdies hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Demnach steht dem ohnehin geminderten persönlichen Interesse des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegt.
3.4.5. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren unter Berücksichtigung der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose als nicht angemessen.
Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF einerseits die verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der BF sich seit seiner im März 2021 erfolgten Festnahme bis kurz vor Erlass der gegenständlichen Entscheidung durchgehend in Haft befand, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Andererseits ist ihm der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die Tatsache, dass der BF derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß bzw. verstößt, vorzuwerfen. Wie bereits ausgeführt ist zudem nicht ersichtlich, ob bzw. wo sich der BF momentan im Bundesgebiet befindet. Überdies verletzte der BF im Verfahren mehrmals seine Mitwirkungspflichten, etwa als er trotz Aufforderung des BFA keine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abgab, oder sich weigerte, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu unterschreiben.
Dem BF zugute zu halten ist, dass er in Österreich vor seiner Verurteilung am 29.07.2021 noch nicht vorbestraft war, in der Hauptverhandlung reumütig und geständig war, und das Suchtgift sichergestellt werden konnte. Obwohl das Strafgericht, wie vom BF in der Beschwerdeschrift vorgebracht, den Strafrahmen nicht gänzlich ausschöpfte, bleibt zu beachten, dass über den BF aus spezialpräventiven Gründen eine teilunbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen, sondern ist vielmehr zu prognostizieren, dass er sich auch künftig fremdenbehördlichen Anordnungen widersetzen und strafrechtliche Bestimmungen missachten wird. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
3.4.6. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren bereits im oberen Bereich angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keinen privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren als völlig ausreichend. Nach sechs Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich der BF in der Hauptverhandlung reumütig und geständig zeigte. Die vom BFA festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf sechs Jahre herabzusetzen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabzusetzen war, abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das BVwG gemäß § 9 Abs. 5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, verzichtete der BF hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, seiner Abschiebung nach Serbien, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf Rechtsmittel und trat der Verhängung des Einreiseverbots in seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht entgegen. Das von ihm erstattete Vorbringen in Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots wurde in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und diese auf sechs Jahre herabgesetzt. Abgesehen davon wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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